TFV-Rechts- und Verfahrensordnung (ab 01.07.2013) - zcontent.de
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(2) Vorsitzen<strong>de</strong>r, Beisitzer <strong>und</strong> Einzelrichter dürfen in<br />
Verfahren, an <strong>de</strong>nen Personen ihres Vereins beteiligt sind,<br />
nicht mitwirken. Ansonsten gelten Sportrichter als<br />
unbefangen.<br />
(3) Ein Mitglied eines <strong>Rechts</strong>organs kann wegen Besorgnis <strong>de</strong>r<br />
Befangenheit <strong>ab</strong>gelehnt wer<strong>de</strong>n, wenn ein Gr<strong>und</strong> vorliegt,<br />
<strong>de</strong>r geeignet ist, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu<br />
rechtfertigen. Über <strong>de</strong>n Antrag entschei<strong>de</strong>t das<br />
<strong>Rechts</strong>organ selbst, jedoch ohne Beteiligung <strong>de</strong>s<br />
<strong>ab</strong>gelehnten Mitglieds. Die Einlegung eines <strong>Rechts</strong>mittels<br />
gegen diese Entscheidung ist nicht möglich.<br />
(4) Mitglie<strong>de</strong>r von <strong>Rechts</strong>organen <strong>de</strong>s Deutschen Fußball-<br />
B<strong>und</strong>es, seiner Mitgliedsverbän<strong>de</strong> <strong>und</strong> <strong>de</strong>r<br />
Kreisfußballausschüsse, sind als Vertreter für eine Partei<br />
nicht zugelassen.<br />
§ 21 Einzelrichterentscheidungen<br />
Bei <strong>de</strong>m Sportgericht ist die Einzelrichterentscheidung<br />
zulässig. Diese wird ausschließlich im schriftlichen<br />
Verfahren getroffen. Der Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Sportgerichts<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen Vertreter können einem Mitglied <strong>de</strong>s<br />
Sportgerichts hierzu die Sache zur Entscheidung<br />
übertragen.<br />
§ 22 Mündliche Verfahren<br />
(1) Das <strong>Rechts</strong>organ bestimmt <strong>de</strong>n Termin <strong>de</strong>r Verhandlung<br />
<strong>und</strong> verfügt die Vorladungen. Der Termin sollte <strong>de</strong>n<br />
Parteien sieben Tage vorher bekannt gegeben wer<strong>de</strong>n. In<br />
zu begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist<br />
bis auf zwei Tage verkürzt wer<strong>de</strong>n.<br />
(2) Zum Verlauf <strong>de</strong>r Verhandlung wird ein Kurzprotokoll<br />
geführt.<br />
<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 19