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TFV-Rechts- und Verfahrensordnung (ab 01.07.2013) - zcontent.de

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(2) Vorsitzen<strong>de</strong>r, Beisitzer <strong>und</strong> Einzelrichter dürfen in<br />

Verfahren, an <strong>de</strong>nen Personen ihres Vereins beteiligt sind,<br />

nicht mitwirken. Ansonsten gelten Sportrichter als<br />

unbefangen.<br />

(3) Ein Mitglied eines <strong>Rechts</strong>organs kann wegen Besorgnis <strong>de</strong>r<br />

Befangenheit <strong>ab</strong>gelehnt wer<strong>de</strong>n, wenn ein Gr<strong>und</strong> vorliegt,<br />

<strong>de</strong>r geeignet ist, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu<br />

rechtfertigen. Über <strong>de</strong>n Antrag entschei<strong>de</strong>t das<br />

<strong>Rechts</strong>organ selbst, jedoch ohne Beteiligung <strong>de</strong>s<br />

<strong>ab</strong>gelehnten Mitglieds. Die Einlegung eines <strong>Rechts</strong>mittels<br />

gegen diese Entscheidung ist nicht möglich.<br />

(4) Mitglie<strong>de</strong>r von <strong>Rechts</strong>organen <strong>de</strong>s Deutschen Fußball-<br />

B<strong>und</strong>es, seiner Mitgliedsverbän<strong>de</strong> <strong>und</strong> <strong>de</strong>r<br />

Kreisfußballausschüsse, sind als Vertreter für eine Partei<br />

nicht zugelassen.<br />

§ 21 Einzelrichterentscheidungen<br />

Bei <strong>de</strong>m Sportgericht ist die Einzelrichterentscheidung<br />

zulässig. Diese wird ausschließlich im schriftlichen<br />

Verfahren getroffen. Der Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Sportgerichts<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen Vertreter können einem Mitglied <strong>de</strong>s<br />

Sportgerichts hierzu die Sache zur Entscheidung<br />

übertragen.<br />

§ 22 Mündliche Verfahren<br />

(1) Das <strong>Rechts</strong>organ bestimmt <strong>de</strong>n Termin <strong>de</strong>r Verhandlung<br />

<strong>und</strong> verfügt die Vorladungen. Der Termin sollte <strong>de</strong>n<br />

Parteien sieben Tage vorher bekannt gegeben wer<strong>de</strong>n. In<br />

zu begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist<br />

bis auf zwei Tage verkürzt wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Zum Verlauf <strong>de</strong>r Verhandlung wird ein Kurzprotokoll<br />

geführt.<br />

<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 19

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