TFV-Rechts- und Verfahrensordnung (ab 01.07.2013) - zcontent.de
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(3) Die Berufung ist unter Nachweis <strong>de</strong>r vollständigen<br />
Einzahlung <strong>de</strong>r Gebühr (§§ 34 <strong>und</strong> 9 (3) RuVO) bis<br />
spätestens sieben Tage nach Zustellung <strong>de</strong>r Entscheidung<br />
einzulegen <strong>und</strong> schriftlich zu begrün<strong>de</strong>n. Die Frist kann in<br />
begrün<strong>de</strong>ten Ausnahmefällen bis auf zwei Tage verkürzt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
(4) Die fristgemäß eingelegte <strong>und</strong> mit <strong>de</strong>m Nachweis <strong>de</strong>r<br />
vollständigen Gebühreneinzahlung versehene Berufung hat<br />
nach Vorliegen beim <strong>Rechts</strong>organ aufschieben<strong>de</strong> Wirkung,<br />
es sei <strong>de</strong>nn, das Sportgericht hat <strong>de</strong>n Sofortvollzug<br />
angeordnet. Eine solche Anordnung ist nicht anfechtbar.<br />
Sperrstrafen nach Feldverweisen unterliegen ohne<br />
beson<strong>de</strong>re Anordnung <strong>de</strong>r sofortigen Wirksamkeit.<br />
(5) Legt eine Partei Berufung ein, so kann das<br />
Verbandsgericht keine Entscheidung fällen, die <strong>de</strong>m<br />
Berufungsführer Nachteile gegenüber <strong>de</strong>r angefochtenen<br />
Entscheidung bringen wür<strong>de</strong>.<br />
§ 31 Wi<strong>de</strong>rspruch gegen einstweilige Verfügung<br />
(1) Der Wi<strong>de</strong>rspruch ist als <strong>Rechts</strong>mittel gegen eine<br />
einstweilige Verfügung (§ 19 RuVO) möglich.<br />
(2) Er ist innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung beim die<br />
einstweilige Verfügung erlassen<strong>de</strong>n Sportgericht<br />
einzureichen <strong>und</strong> zu begrün<strong>de</strong>n.<br />
(3) Dem Wi<strong>de</strong>rspruch kann durch das Sportgericht <strong>ab</strong>geholfen<br />
wer<strong>de</strong>n. Hilft das Sportgericht <strong>de</strong>m Wi<strong>de</strong>rspruch nicht <strong>ab</strong>,<br />
ist die Angelegenheit umgehend <strong>de</strong>m Verbandsgericht zur<br />
Einleitung eines Verfahrens vorzulegen.<br />
(4) Der Wi<strong>de</strong>rspruch im Sinne von § 31 (3) RuVO entfaltet<br />
keine aufschieben<strong>de</strong> Wirkung.<br />
<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 26