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TFV-Rechts- und Verfahrensordnung (ab 01.07.2013) - zcontent.de

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(3) Der Vorsitzen<strong>de</strong> leitet die Verhandlung. Er gibt nach<br />

Eröffnung die Besetzung <strong>de</strong>s Gerichts bekannt <strong>und</strong> stellt<br />

die Anwesenheit fest. Er ermahnt die Zeugen zur<br />

Wahrheit <strong>und</strong> entlässt sie bis zu ihrer Vernehmung aus<br />

<strong>de</strong>m Verhandlungsraum. Der Vorsitzen<strong>de</strong> gibt dann <strong>de</strong>n<br />

Parteien Gelegenheit zur Begründung ihrer Anträge bzw.<br />

zur Inanspruchnahme <strong>de</strong>s <strong>Rechts</strong> auf Gehör. Er vernimmt<br />

anschließend Zeugen. Die Beisitzer <strong>und</strong> Parteien können<br />

Fragen stellen. Über die Zulässigkeit von Fragen, die nicht<br />

von Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>s <strong>Rechts</strong>organs gestellt wer<strong>de</strong>n,<br />

entschei<strong>de</strong>t das verhan<strong>de</strong>ln<strong>de</strong> <strong>Rechts</strong>organ. Nach<br />

Beendigung <strong>de</strong>r Beweisaufnahme erhalten die Parteien das<br />

Schlusswort. Im Anschluss berät das <strong>Rechts</strong>organ die<br />

Entscheidung. An <strong>de</strong>r Beratung dürfen nur <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong><br />

<strong>und</strong> die Beisitzer <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Verhandlung<br />

teilnehmen. Der Inhalt <strong>de</strong>r Beratung unterliegt <strong>de</strong>r<br />

Schweigepflicht. Die Entscheidung wird mit einfacher<br />

Mehrheit getroffen, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme<br />

<strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>n Ausschlag. Eine Stimmenenthaltung<br />

ist nicht zulässig. Nach Abschluss <strong>de</strong>r Beratung <strong>und</strong><br />

Wie<strong>de</strong>rherstellung <strong>de</strong>r Öffentlichkeit ist die Entscheidung<br />

vom Vorsitzen<strong>de</strong>n zu verkün<strong>de</strong>n <strong>und</strong> zu begrün<strong>de</strong>n.<br />

(4) Insoweit Parteien vertreten wer<strong>de</strong>n bzw. vertreten wer<strong>de</strong>n<br />

müssen (siehe § 5 (3) RuVO), sind in einer mündlichen<br />

Verhandlung nicht mehr als zwei Vertreter je Partei<br />

zugelassen. In begrün<strong>de</strong>ten Ausnahmefällen können<br />

weitere Vertreter zugelassen wer<strong>de</strong>n.<br />

(5) Die Beweisaufnahme kann mit Hilfe von Zeugenaussagen,<br />

Schriftstücken <strong>und</strong> sonstigen zulässigen Beweismitteln<br />

geschehen. Ei<strong>de</strong>sstattliche <strong>und</strong> ehrenwörtliche Erklärungen<br />

sind als Beweismittel unzulässig. Erfor<strong>de</strong>rlichenfalls kann<br />

auch eine telefonische Befragung durch das <strong>Rechts</strong>organ<br />

während <strong>de</strong>r Verhandlung vorgenommen wer<strong>de</strong>n.<br />

<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 20

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