TFV-Rechts- und Verfahrensordnung (ab 01.07.2013) - zcontent.de
TFV-Rechts- und Verfahrensordnung (ab 01.07.2013) - zcontent.de
TFV-Rechts- und Verfahrensordnung (ab 01.07.2013) - zcontent.de
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
6. Kosten<br />
§ 33 Kosten<br />
(1) Die Verfahren vor <strong>de</strong>n <strong>Rechts</strong>organen <strong>und</strong> solche nach <strong>de</strong>n<br />
§§ 16 f. RuVO sind kostenpflichtig.<br />
(2) Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus <strong>de</strong>n<br />
Gebühren (§ 34 RuVO) <strong>und</strong> <strong>de</strong>n Auslagen (§ 35 RuVO).<br />
(3) Die Kosten <strong>de</strong>s Verfahrens hat gr<strong>und</strong>sätzlich die<br />
unterliegen<strong>de</strong> Partei zu tragen. Obsiegt eine Partei ganz<br />
o<strong>de</strong>r teilweise, so sind die Kosten ganz o<strong>de</strong>r teilweise zu<br />
erstatten. Sind mehrere Parteien unterlegen, so sind die<br />
Auslagen entsprechend aufzuteilen.<br />
(4) Unterliegt eine gebührenpflichtige Partei, so sind die<br />
Gebühren gemäß § 34 RuVO verfallen. Obsiegt sie ganz<br />
o<strong>de</strong>r teilweise, so sind die Gebühren ganz o<strong>de</strong>r teilweise zu<br />
erstatten. Die <strong>Rechts</strong>organe können in Ausnahmefällen<br />
<strong>und</strong> unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens vom<br />
Verfall <strong>ab</strong>sehen.<br />
(5) Die Kosten für ein Verfahren, welches gemäß §§ 16 f<br />
RuVO (Strafanordnung) <strong>ab</strong>geschlossen wur<strong>de</strong>, betragen<br />
pauschal 20,00 €. Dies gilt nicht für Verfahren auf<br />
Gr<strong>und</strong>lage von § 16 Absatz 1 d) RuVO, für welche keine<br />
Kosten erhoben wer<strong>de</strong>n dürfen.<br />
<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 28