TFV-Rechts- und Verfahrensordnung (ab 01.07.2013) - zcontent.de
TFV-Rechts- und Verfahrensordnung (ab 01.07.2013) - zcontent.de
TFV-Rechts- und Verfahrensordnung (ab 01.07.2013) - zcontent.de
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
4. Gerichtliches Verfahren<br />
§ 18 Rechtliches Gehör<br />
(1) Wur<strong>de</strong> ein Strafanordnungsverfahren nach §§ 16,17 RuVO<br />
durchgeführt, ist bereits im Rahmen dieses Verfahrens<br />
rechtliches Gehör gewährt wor<strong>de</strong>n.<br />
(2) Vor <strong>de</strong>r Einleitung aller an<strong>de</strong>ren Verfahren sind die<br />
Betroffenen vom zuständigen <strong>Rechts</strong>organ umgehend zu<br />
benachrichtigen. Sie h<strong>ab</strong>en die Möglichkeit, binnen einer<br />
Frist von sieben Tagen eine schriftliche Stellungnahme an<br />
das <strong>Rechts</strong>organ <strong>ab</strong>zugeben o<strong>de</strong>r <strong>ab</strong>geben zu lassen <strong>und</strong><br />
gegebenenfalls eine mündliche Verhandlung zu<br />
beantragen. Nach Ablauf dieser Frist kann das<br />
<strong>Rechts</strong>organ vom Verzicht auf rechtliches Gehör<br />
ausgehen <strong>und</strong> das Verfahren nach Ermessen <strong>ab</strong>schließen.<br />
Die Frist kann in Ausnahmefällen bis auf drei Tage verkürzt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 19 Einstweilige Verfügung<br />
(1) Der Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s <strong>Rechts</strong>organs o<strong>de</strong>r ein von ihm<br />
beauftragtes Mitglied ist berechtigt, im Rahmen <strong>de</strong>r<br />
Zuständigkeit seines Organs, eine schriftliche begrün<strong>de</strong>te<br />
einstweilige Verfügung zu erlassen, soweit dies zur<br />
Aufrechterhaltung eines geordneten <strong>Rechts</strong>wesens o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>r sportlichen Disziplin notwendig erscheint.<br />
(2) Die Anordnung erfolgt durch Beschluss.<br />
§ 20 Besetzung <strong>de</strong>s Gerichts<br />
(1) Das <strong>Rechts</strong>organ entschei<strong>de</strong>t in <strong>de</strong>r Besetzung mit einem<br />
Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>und</strong> min<strong>de</strong>stens zwei <strong>und</strong> höchstens vier<br />
Beisitzern, sofern nicht ein Einzelrichter amtiert.<br />
<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 18