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TFV-Rechts- und Verfahrensordnung (ab 01.07.2013) - zcontent.de

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4. Gerichtliches Verfahren<br />

§ 18 Rechtliches Gehör<br />

(1) Wur<strong>de</strong> ein Strafanordnungsverfahren nach §§ 16,17 RuVO<br />

durchgeführt, ist bereits im Rahmen dieses Verfahrens<br />

rechtliches Gehör gewährt wor<strong>de</strong>n.<br />

(2) Vor <strong>de</strong>r Einleitung aller an<strong>de</strong>ren Verfahren sind die<br />

Betroffenen vom zuständigen <strong>Rechts</strong>organ umgehend zu<br />

benachrichtigen. Sie h<strong>ab</strong>en die Möglichkeit, binnen einer<br />

Frist von sieben Tagen eine schriftliche Stellungnahme an<br />

das <strong>Rechts</strong>organ <strong>ab</strong>zugeben o<strong>de</strong>r <strong>ab</strong>geben zu lassen <strong>und</strong><br />

gegebenenfalls eine mündliche Verhandlung zu<br />

beantragen. Nach Ablauf dieser Frist kann das<br />

<strong>Rechts</strong>organ vom Verzicht auf rechtliches Gehör<br />

ausgehen <strong>und</strong> das Verfahren nach Ermessen <strong>ab</strong>schließen.<br />

Die Frist kann in Ausnahmefällen bis auf drei Tage verkürzt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 19 Einstweilige Verfügung<br />

(1) Der Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s <strong>Rechts</strong>organs o<strong>de</strong>r ein von ihm<br />

beauftragtes Mitglied ist berechtigt, im Rahmen <strong>de</strong>r<br />

Zuständigkeit seines Organs, eine schriftliche begrün<strong>de</strong>te<br />

einstweilige Verfügung zu erlassen, soweit dies zur<br />

Aufrechterhaltung eines geordneten <strong>Rechts</strong>wesens o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>r sportlichen Disziplin notwendig erscheint.<br />

(2) Die Anordnung erfolgt durch Beschluss.<br />

§ 20 Besetzung <strong>de</strong>s Gerichts<br />

(1) Das <strong>Rechts</strong>organ entschei<strong>de</strong>t in <strong>de</strong>r Besetzung mit einem<br />

Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>und</strong> min<strong>de</strong>stens zwei <strong>und</strong> höchstens vier<br />

Beisitzern, sofern nicht ein Einzelrichter amtiert.<br />

<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 18

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