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TFV-Rechts- und Verfahrensordnung (ab 01.07.2013) - zcontent.de

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3. Strafanordnungen<br />

§ 16 Strafanordnung <strong>de</strong>s Staffelleiters<br />

(1) Je<strong>de</strong>r Staffelleiter ist in seinem Zuständigkeitsbereich<br />

ermächtigt, ohne Einleitung eines Verfahrens vor <strong>de</strong>m<br />

zuständigen <strong>Rechts</strong>organ, gegenüber <strong>de</strong>n Betroffenen eine<br />

Strafanordnung zu erlassen,<br />

a) nach Feldverweisen bzw. wegen unsportlichem Verhalten<br />

vor, während <strong>und</strong> unmittelbar nach einem Spiel, welches im<br />

amtlichen Spielbericht (Spielberichtsbögen bzw.<br />

elektronischer Spielbericht) vermerkt ist, wenn keine<br />

höhere Strafe als eine Spielsperre von vier Pflichtspielen<br />

bzw. keine höhere Geldstrafe als 100,00 € zu erwarten ist,<br />

b) wegen <strong>de</strong>s ersten Nichtantrittes in einem Spieljahr gemäß §<br />

14 <strong>de</strong>r Spielordnung <strong>de</strong>s Thüringer Fußball-Verban<strong>de</strong>s,<br />

wenn neben <strong>de</strong>r Spielwertung keine höhere Geldstrafe als<br />

100,00 € zu erwarten ist <strong>und</strong> ein Zweifel an <strong>de</strong>r<br />

Ein<strong>de</strong>utigkeit <strong>de</strong>r Sachlage mit an Sicherheit grenzen<strong>de</strong>r<br />

Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist,<br />

c) wegen <strong>de</strong>s Einsatzes eines Spielers entgegen <strong>de</strong>r<br />

Regelungen <strong>de</strong>s § 19 <strong>de</strong>r Spielordnung <strong>de</strong>s Thüringer<br />

Fußball-Verban<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r entgegen einer nach <strong>de</strong>n<br />

Regelungen <strong>de</strong>s § 21 <strong>de</strong>r Spielordnung <strong>de</strong>s Thüringer<br />

Fußball-Verban<strong>de</strong>s wirksamen Sperre, wenn neben <strong>de</strong>r<br />

Spielwertung keine höhere Strafe als eine Spielsperre von<br />

vier Pflichtspielen bzw. keine höhere Geldstrafe als 100,00<br />

€ zu erwarten ist <strong>und</strong> ein Zweifel an <strong>de</strong>r Ein<strong>de</strong>utigkeit <strong>de</strong>r<br />

Sachlage mit an Sicherheit grenzen<strong>de</strong>r Wahrscheinlichkeit<br />

ausgeschlossen ist,<br />

d) wegen eines Verstoßes gegen die Regelungen <strong>de</strong>s<br />

allgemeinverbindlichen Teils <strong>de</strong>r technischen Richtlinien<br />

gemäß <strong>de</strong>r dortigen Bestimmungen zum Strafmaß.<br />

<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 14

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