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TFV-Rechts- und Verfahrensordnung (ab 01.07.2013) - zcontent.de

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(7) § 5 (3) - Vertretung von Parteien - <strong>und</strong> § 9 RuVO – Fristen/<br />

Schriftverkehr - gelten analog.<br />

(8) Der Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Spielausschusses ist berechtigt, die<br />

vorstehend benannten Befugnisse in Vertretung <strong>de</strong>s<br />

Staffelleiters auszuüben.<br />

§ 17 Strafanordnungen <strong>de</strong>s Schiedsrichterausschusses<br />

(1) Je<strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> eines Schiedsrichterausschusses ist in<br />

seinem Zuständigkeitsbereich ermächtigt, ohne Einleitung<br />

eines Verfahrens vor <strong>de</strong>m zuständigen <strong>Rechts</strong>organ,<br />

gegenüber <strong>de</strong>n Betroffenen eine Strafanordnung zu<br />

erlassen,<br />

a) wegen wie<strong>de</strong>rholten unbegrün<strong>de</strong>ten Absagens von<br />

Spielleitungen<br />

b) wegen verspäteten Absagens ohne ausreichen<strong>de</strong>n Gr<strong>und</strong><br />

c) wegen Missbrauches <strong>de</strong>s Schiedsrichterausweises<br />

d) wegen wie<strong>de</strong>rholten unentschuldigten Fernbleibens von<br />

<strong>de</strong>n Lehr<strong>ab</strong>en<strong>de</strong>n wegen Missachtung <strong>de</strong>r Anordnungen<br />

<strong>de</strong>r Schiedsrichterausschüsse<br />

e) wegen Verstößen gegen die Kameradschaft <strong>und</strong> <strong>de</strong>n<br />

sportlichen Wettbewerb<br />

(2) Der Zuständigkeitsbereich bestimmt sich nach <strong>de</strong>r<br />

Spielklasse in welcher <strong>de</strong>r Schiedsrichter im betreffen<strong>de</strong>n<br />

Spieljahr Spiele leitet, bezogen auf die höchste für <strong>de</strong>n<br />

Schiedsrichter zutreffen<strong>de</strong> Spielklasse.<br />

(3) In einer Strafanordnung kann <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s<br />

Schiedsrichterausschusses anordnen:<br />

a) Verweis<br />

<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 16

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