TFV-Rechts- und Verfahrensordnung (ab 01.07.2013) - zcontent.de
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(2) Bei erneutem Fristversäumnis ist die Angelegenheit, so die<br />
Vollstreckung nicht ohnehin durch das Sportgericht<br />
vollzogen wird, an das zuständige Sportgericht <strong>ab</strong>zugeben.<br />
Das Sportgericht kann unter Auflagen <strong>und</strong> Hinweisen<br />
erneut mahnen. Das Sportgericht kann insbeson<strong>de</strong>re auch<br />
eine Spielsperre <strong>de</strong>r 1. Männermannschaft <strong>de</strong>s betroffenen<br />
Vereins bis zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Erfüllung <strong>de</strong>r Verpflichtungen<br />
aussprechen. Stellt <strong>de</strong>r betroffene Verein nur<br />
Freizeitmannschaften, können diese für jeglichen<br />
Spielverkehr gesperrt wer<strong>de</strong>n Bei Verfahren auf<br />
Kreisebene kann eine Spielsperre <strong>de</strong>r im Kreis am<br />
höchsten spielen<strong>de</strong>n Männermannschaft ausgesprochen<br />
wer<strong>de</strong>n. Die Wertung <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Zeit <strong>de</strong>r Spielsperre<br />
fallen<strong>de</strong>n Spiele obliegt <strong>de</strong>m zuständigen Sportgericht.<br />
<strong>Rechts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verfahrensordnung</strong> 2013 32