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Verkaufsprospekt - Quant.Capital Management GmbH

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Gutschrift der Ausschüttungen<br />

Für die ausschüttende Anteilklasse gilt Folgendes: Soweit die Anteile in einem Depot bei der Depotbank<br />

verwahrt werden, schreiben deren Geschäftsstellen Ausschüttungen kostenfrei gut. Soweit das Depot bei<br />

anderen Banken oder Sparkassen geführt wird, können zusätzliche Kosten entstehen.<br />

Auflösung und Übertragung des Sondervermögens<br />

Voraussetzungen für die Auflösung des Sondervermögens<br />

Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auflösung des Sondervermögens zu verlangen. Die Gesellschaft kann<br />

jedoch die Verwaltung des Sondervermögens unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten<br />

durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahres- oder Halbjahresbericht<br />

kündigen. Außerdem werden die Anleger über ihre depotführenden Stellen in Papierform oder in<br />

elektronischer Form über die Kündigung informiert.<br />

Des Weiteren erlischt das Recht der Gesellschaft, das Sondervermögen zu verwalten, wenn das Insolvenzverfahren<br />

über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet ist oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses,<br />

durch den der Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 26 der Insolvenzordnung<br />

abgewiesen wird. In diesen Fällen geht das Verfügungsrecht über das Sondervermögen auf<br />

die Depotbank über, die das Sondervermögen abwickelt oder mit Genehmigung der BaFin einer anderen<br />

Kapitalanlagegesellschaft die Verwaltung überträgt.<br />

Verfahren bei Auflösung des Sondervermögens<br />

Die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen werden eingestellt.<br />

Der Erlös aus der Veräußerung der Vermögenswerte des Sondervermögens abzüglich der noch durch das<br />

Sondervermögen zu tragenden Kosten und der durch die Auflösung verursachten Kosten werden an die<br />

Anleger verteilt, wobei diese in Höhe ihrer jeweiligen Anteile am Sondervermögen Ansprüche auf Auszahlung<br />

des Liquidationserlöses haben.<br />

Die Depotbank ist berechtigt, nicht abgerufene Liquidationserlöse nach den gesetzlichen Bestimmungen der<br />

Hinterlegungsordnung bei dem für die Gesellschaft zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen.<br />

Die Gesellschaft erstellt auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht erlischt, einen Auflösungsbericht, der den<br />

Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Spätestens drei Monate nach dem Stichtag der Auflösung<br />

des Sondervermögens wird der Auflösungsbericht im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht.<br />

Während die Depotbank das Sondervermögen abwickelt, erstellt sie jährlich sowie auf den Tag, an dem die<br />

Abwicklung beendet ist, einen Bericht, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Diese Berichte<br />

sind ebenfalls spätestens drei Monate nach dem Stichtag im elektronischen Bundesanzeiger bekannt<br />

zu machen.<br />

Übertragung aller Vermögensgegenstände des Sondervermögens<br />

Alle Vermögensgegenstände des Sondervermögens dürfen zum Geschäftsjahresende (Übertragungsstichtag)<br />

auf ein anderes bestehendes oder ein durch die Verschmelzung neu gegründetes Sondervermögen<br />

übertragen werden. Das Sondervermögen darf auch mit einem Investmentfonds verschmolzen werden, der<br />

in einem anderen EU- oder EWR-Staat aufgelegt wurde und ebenfalls den Vorgaben der Richtlinie<br />

2009/65/EG entspricht. Mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann ein anderer<br />

Übertragungsstichtag bestimmt werden. Es können auch zum Geschäftsjahresende oder einem anderen<br />

Übertragungsstichtag alle Vermögensgegenstände eines anderen Sondervermögens oder eines ausländischen<br />

richtlinienkonformen Investmentfonds auf dieses Sondervermögen übertragen werden. Schließlich<br />

besteht auch die Möglichkeit, dass nur die Vermögenswerte eines ausländischen richtlinienkonformen Investmentfonds<br />

ohne dessen Verbindlichkeiten auf das Sondervermögen übertragen werden.<br />

Verfahren bei der Übertragung von Sondervermögen<br />

Die depotführenden Stellen der Anleger übermitteln diesen spätestens 35 Arbeitstage vor dem geplanten<br />

Übertragungsstichtag in Papierform oder in elektronischer Form Informationen zu den Gründen für die Verschmelzung,<br />

den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmelzung<br />

sowie zu maßgeblichen Verfahrensaspekten. Die Anleger erhalten auch die wesentlichen Anle-<br />

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