Verkaufsprospekt - Quant.Capital Management GmbH
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Gutschrift der Ausschüttungen<br />
Für die ausschüttende Anteilklasse gilt Folgendes: Soweit die Anteile in einem Depot bei der Depotbank<br />
verwahrt werden, schreiben deren Geschäftsstellen Ausschüttungen kostenfrei gut. Soweit das Depot bei<br />
anderen Banken oder Sparkassen geführt wird, können zusätzliche Kosten entstehen.<br />
Auflösung und Übertragung des Sondervermögens<br />
Voraussetzungen für die Auflösung des Sondervermögens<br />
Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auflösung des Sondervermögens zu verlangen. Die Gesellschaft kann<br />
jedoch die Verwaltung des Sondervermögens unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten<br />
durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahres- oder Halbjahresbericht<br />
kündigen. Außerdem werden die Anleger über ihre depotführenden Stellen in Papierform oder in<br />
elektronischer Form über die Kündigung informiert.<br />
Des Weiteren erlischt das Recht der Gesellschaft, das Sondervermögen zu verwalten, wenn das Insolvenzverfahren<br />
über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet ist oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses,<br />
durch den der Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 26 der Insolvenzordnung<br />
abgewiesen wird. In diesen Fällen geht das Verfügungsrecht über das Sondervermögen auf<br />
die Depotbank über, die das Sondervermögen abwickelt oder mit Genehmigung der BaFin einer anderen<br />
Kapitalanlagegesellschaft die Verwaltung überträgt.<br />
Verfahren bei Auflösung des Sondervermögens<br />
Die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen werden eingestellt.<br />
Der Erlös aus der Veräußerung der Vermögenswerte des Sondervermögens abzüglich der noch durch das<br />
Sondervermögen zu tragenden Kosten und der durch die Auflösung verursachten Kosten werden an die<br />
Anleger verteilt, wobei diese in Höhe ihrer jeweiligen Anteile am Sondervermögen Ansprüche auf Auszahlung<br />
des Liquidationserlöses haben.<br />
Die Depotbank ist berechtigt, nicht abgerufene Liquidationserlöse nach den gesetzlichen Bestimmungen der<br />
Hinterlegungsordnung bei dem für die Gesellschaft zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen.<br />
Die Gesellschaft erstellt auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht erlischt, einen Auflösungsbericht, der den<br />
Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Spätestens drei Monate nach dem Stichtag der Auflösung<br />
des Sondervermögens wird der Auflösungsbericht im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht.<br />
Während die Depotbank das Sondervermögen abwickelt, erstellt sie jährlich sowie auf den Tag, an dem die<br />
Abwicklung beendet ist, einen Bericht, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Diese Berichte<br />
sind ebenfalls spätestens drei Monate nach dem Stichtag im elektronischen Bundesanzeiger bekannt<br />
zu machen.<br />
Übertragung aller Vermögensgegenstände des Sondervermögens<br />
Alle Vermögensgegenstände des Sondervermögens dürfen zum Geschäftsjahresende (Übertragungsstichtag)<br />
auf ein anderes bestehendes oder ein durch die Verschmelzung neu gegründetes Sondervermögen<br />
übertragen werden. Das Sondervermögen darf auch mit einem Investmentfonds verschmolzen werden, der<br />
in einem anderen EU- oder EWR-Staat aufgelegt wurde und ebenfalls den Vorgaben der Richtlinie<br />
2009/65/EG entspricht. Mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann ein anderer<br />
Übertragungsstichtag bestimmt werden. Es können auch zum Geschäftsjahresende oder einem anderen<br />
Übertragungsstichtag alle Vermögensgegenstände eines anderen Sondervermögens oder eines ausländischen<br />
richtlinienkonformen Investmentfonds auf dieses Sondervermögen übertragen werden. Schließlich<br />
besteht auch die Möglichkeit, dass nur die Vermögenswerte eines ausländischen richtlinienkonformen Investmentfonds<br />
ohne dessen Verbindlichkeiten auf das Sondervermögen übertragen werden.<br />
Verfahren bei der Übertragung von Sondervermögen<br />
Die depotführenden Stellen der Anleger übermitteln diesen spätestens 35 Arbeitstage vor dem geplanten<br />
Übertragungsstichtag in Papierform oder in elektronischer Form Informationen zu den Gründen für die Verschmelzung,<br />
den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmelzung<br />
sowie zu maßgeblichen Verfahrensaspekten. Die Anleger erhalten auch die wesentlichen Anle-<br />
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