Die komplette Ausgabe als Pdf-Download (3 67 - BVI Magazin
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<strong>BVI</strong>-Produkte & Leistungen<br />
Tätigkeiten von Wohnungseigentümern<br />
für Wohnungseigentümergemeinschaften – wie sind<br />
Sondervergütungen zu behandeln?<br />
Wird ein Wohnungseigentümer <strong>als</strong> Mitglied<br />
einer Wohnungseigentümergemeinschaft für<br />
diese tätig, so kann dies unentgeltlich oder<br />
entgeltlich erfolgen. Tätigkeiten, die unentgeltlich<br />
ausgeführt werden, sind sozialversicherungsrechtlich<br />
unbedeutend. Überträgt<br />
die Wohnungseigentümergemeinschaft dem<br />
Miteigentümer lediglich Einzelaufgaben wie<br />
Gartenpflege, Rasenmähen oder Reinigungsarbeiten‚<br />
liegt in der Regel kein Beschäftigungsverhältnis<br />
im sozialversicherungsrechtlichen<br />
Sinn vor, da die übertragenen<br />
Arbeiten Ausfluss der Pflichten nach § 14<br />
Wohnungseigentumsgesetz sind. Wird die<br />
Tätigkeit durch die übrigen Wohnungseigentümer<br />
(in der Regel ohne vertraglichen<br />
Anspruch) in Form einer finanziellen Zuwendung<br />
honoriert, stellt diese generell kein<br />
Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV dar.<br />
<strong>Die</strong>se Ausführungen gelten nicht, wenn der<br />
Miteigentümer von der Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
offiziell <strong>als</strong> Hausmeister<br />
angestellt wird. Indizien hierfür sind:<br />
• Dem Miteigentümer wird vertraglich der umfassende<br />
Tätigkeitsbereich eines Hausmeisters<br />
übertragen, der auch die Pflicht zur Erledigung<br />
von Arbeiten beinhaltet, die nicht <strong>als</strong><br />
Ausfluss der Pflichten nach § 14 WEG erwachsen.<br />
Hein-Klaus Albrecht bietet unter www.bvi-verwalter.de<br />
individuelle Hilfestellungen in Steuerfragen.<br />
Wenn bei einer Gemeinschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) einer der Eigentümer<br />
beispielsweise Reinigungsleistungen für die Gemeinschaft erbringen möchte, ohne selbst<br />
ein Reinigungsunternehmen zu betreiben, stellen sich die Fragen, ob seine gesonderte Vergütung<br />
sozialversicherungspflichtig ist, und ob es sich um einen Minijob oder ein ordentliches<br />
Anstellungsverhältnis handelt. Interessant ist in diesem Zusammenhang auch die Frage, ob die<br />
gesonderte Vergütung wie die Sonderbetriebseinnahme eines Gesellschafters einer Personengesellschaft<br />
(GbR, OHG etc.) behandelt werden kann. In diesem Fall würde die Vergütung dem<br />
Gemeinschafter im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung zugerechnet<br />
werden und wäre nicht sozialversicherungspflichtig.<br />
• Art und Weise sowie Umfang der zu erbringenden<br />
Arbeiten sind vorgeschrieben, und<br />
es ist eine Weisungsbindung durch die Eigentümergemeinschaft,<br />
vertreten durch den<br />
Verwalter (§§ 20 ff. WEG), gegeben.<br />
• Alle im Zusammenhang mit der Tätigkeit<br />
anfallenden <strong>Ausgabe</strong>n für Nebenkosten wie<br />
Telefon, Porto usw. werden ersetzt.<br />
• <strong>Die</strong> für die Verrichtung der geschuldeten Arbeiten<br />
erforderlichen Arbeitsmittel werden<br />
von der Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
zur Verfügung gestellt.<br />
• Es ist ein (bezahlter) Urlaubsanspruch vertraglich<br />
vereinbart.<br />
• <strong>Die</strong> vereinbarten Bezüge werden im Krankheitsfall<br />
fortbezahlt.<br />
Eine Arbeitnehmertätigkeit kann auch vorliegen,<br />
wenn der Verwalter eine Person, die<br />
auch Wohnungseigentümer sein kann, anstellt,<br />
um Arbeiten für ihn zu erledigen, zu<br />
deren Erfüllung er von der Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
beauftragt wurde und deren<br />
Kosten der Verwalter auch mit der Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
abrechnet.<br />
Allein die Ausgestaltung des Auftrags bestimmt<br />
die sozialversicherungsrechtlichen<br />
Folgen der Tätigkeit eines Miteigentümers.<br />
Wird von der Wohnungseigentümergemein-<br />
schaft ein echtes Arbeitsverhältnis gewünscht,<br />
muss ein solches durch einen Arbeitsvertrag<br />
begründet werden. <strong>Die</strong> entscheidenden<br />
Punkte sind darin der Lohn, die Weisungsgebundenheit,<br />
der Urlaubsanspruch und die<br />
Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle. Je nach<br />
Umfang der Tätigkeit wird es sich um einen<br />
Minijob oder ein ordentliches Arbeitsverhältnis<br />
handeln. Wird dies nicht gewünscht, sollte<br />
bei der Tätigkeit jede Ähnlichkeit mit einem<br />
Arbeitsverhältnis vermieden werden. Eine<br />
Entlohnung des Wohnungseigentümers durch<br />
die übrigen Wohnungseigentümer stellt generell<br />
kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB<br />
IV dar. <strong>Die</strong> Vergütung ist aber einkommensteuerpflichtig<br />
und muss in die Einkommensteuererklärung<br />
des betreffenden Eigentümers<br />
einfließen.<br />
Hein-Klaus Albrecht<br />
beratung@abacron.de<br />
<strong>BVI</strong>-<strong>Magazin</strong> 05-2011 Seite 21