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Die komplette Ausgabe als Pdf-Download (3 67 - BVI Magazin

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<strong>BVI</strong>-Produkte & Leistungen<br />

Tätigkeiten von Wohnungseigentümern<br />

für Wohnungseigentümergemeinschaften – wie sind<br />

Sondervergütungen zu behandeln?<br />

Wird ein Wohnungseigentümer <strong>als</strong> Mitglied<br />

einer Wohnungseigentümergemeinschaft für<br />

diese tätig, so kann dies unentgeltlich oder<br />

entgeltlich erfolgen. Tätigkeiten, die unentgeltlich<br />

ausgeführt werden, sind sozialversicherungsrechtlich<br />

unbedeutend. Überträgt<br />

die Wohnungseigentümergemeinschaft dem<br />

Miteigentümer lediglich Einzelaufgaben wie<br />

Gartenpflege, Rasenmähen oder Reinigungsarbeiten‚<br />

liegt in der Regel kein Beschäftigungsverhältnis<br />

im sozialversicherungsrechtlichen<br />

Sinn vor, da die übertragenen<br />

Arbeiten Ausfluss der Pflichten nach § 14<br />

Wohnungseigentumsgesetz sind. Wird die<br />

Tätigkeit durch die übrigen Wohnungseigentümer<br />

(in der Regel ohne vertraglichen<br />

Anspruch) in Form einer finanziellen Zuwendung<br />

honoriert, stellt diese generell kein<br />

Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV dar.<br />

<strong>Die</strong>se Ausführungen gelten nicht, wenn der<br />

Miteigentümer von der Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

offiziell <strong>als</strong> Hausmeister<br />

angestellt wird. Indizien hierfür sind:<br />

• Dem Miteigentümer wird vertraglich der umfassende<br />

Tätigkeitsbereich eines Hausmeisters<br />

übertragen, der auch die Pflicht zur Erledigung<br />

von Arbeiten beinhaltet, die nicht <strong>als</strong><br />

Ausfluss der Pflichten nach § 14 WEG erwachsen.<br />

Hein-Klaus Albrecht bietet unter www.bvi-verwalter.de<br />

individuelle Hilfestellungen in Steuerfragen.<br />

Wenn bei einer Gemeinschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) einer der Eigentümer<br />

beispielsweise Reinigungsleistungen für die Gemeinschaft erbringen möchte, ohne selbst<br />

ein Reinigungsunternehmen zu betreiben, stellen sich die Fragen, ob seine gesonderte Vergütung<br />

sozialversicherungspflichtig ist, und ob es sich um einen Minijob oder ein ordentliches<br />

Anstellungsverhältnis handelt. Interessant ist in diesem Zusammenhang auch die Frage, ob die<br />

gesonderte Vergütung wie die Sonderbetriebseinnahme eines Gesellschafters einer Personengesellschaft<br />

(GbR, OHG etc.) behandelt werden kann. In diesem Fall würde die Vergütung dem<br />

Gemeinschafter im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung zugerechnet<br />

werden und wäre nicht sozialversicherungspflichtig.<br />

• Art und Weise sowie Umfang der zu erbringenden<br />

Arbeiten sind vorgeschrieben, und<br />

es ist eine Weisungsbindung durch die Eigentümergemeinschaft,<br />

vertreten durch den<br />

Verwalter (§§ 20 ff. WEG), gegeben.<br />

• Alle im Zusammenhang mit der Tätigkeit<br />

anfallenden <strong>Ausgabe</strong>n für Nebenkosten wie<br />

Telefon, Porto usw. werden ersetzt.<br />

• <strong>Die</strong> für die Verrichtung der geschuldeten Arbeiten<br />

erforderlichen Arbeitsmittel werden<br />

von der Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

zur Verfügung gestellt.<br />

• Es ist ein (bezahlter) Urlaubsanspruch vertraglich<br />

vereinbart.<br />

• <strong>Die</strong> vereinbarten Bezüge werden im Krankheitsfall<br />

fortbezahlt.<br />

Eine Arbeitnehmertätigkeit kann auch vorliegen,<br />

wenn der Verwalter eine Person, die<br />

auch Wohnungseigentümer sein kann, anstellt,<br />

um Arbeiten für ihn zu erledigen, zu<br />

deren Erfüllung er von der Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

beauftragt wurde und deren<br />

Kosten der Verwalter auch mit der Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

abrechnet.<br />

Allein die Ausgestaltung des Auftrags bestimmt<br />

die sozialversicherungsrechtlichen<br />

Folgen der Tätigkeit eines Miteigentümers.<br />

Wird von der Wohnungseigentümergemein-<br />

schaft ein echtes Arbeitsverhältnis gewünscht,<br />

muss ein solches durch einen Arbeitsvertrag<br />

begründet werden. <strong>Die</strong> entscheidenden<br />

Punkte sind darin der Lohn, die Weisungsgebundenheit,<br />

der Urlaubsanspruch und die<br />

Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle. Je nach<br />

Umfang der Tätigkeit wird es sich um einen<br />

Minijob oder ein ordentliches Arbeitsverhältnis<br />

handeln. Wird dies nicht gewünscht, sollte<br />

bei der Tätigkeit jede Ähnlichkeit mit einem<br />

Arbeitsverhältnis vermieden werden. Eine<br />

Entlohnung des Wohnungseigentümers durch<br />

die übrigen Wohnungseigentümer stellt generell<br />

kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB<br />

IV dar. <strong>Die</strong> Vergütung ist aber einkommensteuerpflichtig<br />

und muss in die Einkommensteuererklärung<br />

des betreffenden Eigentümers<br />

einfließen.<br />

Hein-Klaus Albrecht<br />

beratung@abacron.de<br />

<strong>BVI</strong>-<strong>Magazin</strong> 05-2011 Seite 21

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