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Versicherungsbedingungen und - Private Krankenversicherung

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3 Erstattungsfähige Kosten<br />

Ärztliche <strong>und</strong> zahnärztliche Leistungen sind bis zu den Höchstsätzen<br />

der jeweils geltenden Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)<br />

bzw. Zahnärzte (GOZ) erstattungsfähig. Über den Höchstsätzen<br />

liegende Kosten sind gemäß den geltenden Bestimmungen<br />

der GOÄ bzw. der GOZ erstattungsfähig.<br />

Leistungen nichtärztlicher Behandler sind wie folgt erstattungsfähig:<br />

Hebammen <strong>und</strong> Entbindungspfleger im Rahmen der für sie jeweils<br />

geltenden amtlichen Gebührenverordnung, Diplompsychologen,<br />

Psychotherapeuten bis zu den Höchstsätzen der Gebührenordnung<br />

für Psychologische Psychotherapeuten <strong>und</strong> Kinder-<br />

<strong>und</strong> Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP), Angehörige<br />

staatlich anerkannter medizinischer Assistenzberufe (z. B. Masseure,<br />

Bademeister, Krankengymnasten, Logopäden) bis zu den<br />

üblichen Preisen 1 , Heilpraktiker bis zu den Höchstsätzen des<br />

Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH) in der jeweils<br />

gültigen Fassung.<br />

3.1 Ambulante Behandlung<br />

Erstattungsfähig gemäß Ziffer 1.1 sind bei ambulanter Heilbehandlung,<br />

gezielten Vorsorgeuntersuchungen gemäß § 1<br />

Abs. 2b MB/KK 2009 i. V. m. Tarifbedingung Nr. 1, Entbindung<br />

<strong>und</strong> Fehlgeburt die Kosten für<br />

a) Leistungen des Arztes <strong>und</strong> des Heilpraktikers sowie<br />

Geburtshilfe, bei psychotherapeutischer Behandlung bis zu<br />

30 Sitzungen je Kalenderjahr,<br />

b) Schutzimpfungen bei Kindern bis zum Alter von<br />

15 Jahren <strong>und</strong> allgemeine Schutzimpfungen,<br />

c) Arzneien <strong>und</strong> Verbandmittel, jedoch nicht hygienisch<br />

kosmetische Präparate, Badezusatz-, Nähr-, Potenz-, Raucherentwöhnungs-,<br />

Stärkungs-, Antikonzeptionsmittel, Mineralwasser,<br />

Vitamin- <strong>und</strong> Nahrungsergänzungspräparate sowie Medikamente<br />

zur Reiseprophylaxe. Diese Vereinbarung ersetzt Satz 1 der Tarifbedingung<br />

Nr. 13 zum § 4 Abs. 3 der MB/KK 2009.<br />

d) folgende physikalisch-medizinische Leistungen (Heilmittel),<br />

die durch Ärzte, Heilpraktiker <strong>und</strong> staatlich geprüfte Angehörige<br />

von Heil-/Hilfsberufen durchgeführt wurden:<br />

– Inhalationen,<br />

– Krankengymnastik <strong>und</strong> Übungsbehandlungen,<br />

– Massagen,<br />

– Hydrotherapie <strong>und</strong> Packungen,<br />

– Wärmebehandlung,<br />

– Elektro- <strong>und</strong> Lichttherapie,<br />

– Logopädie <strong>und</strong><br />

– Ergotherapie.<br />

Die Erstattung erfolgt in angemessenen Sätzen.<br />

e) Sehhilfen bis 225,– EUR Rechnungsbetrag. Ein<br />

erneuter Anspruch auf Erstattung von Sehhilfen besteht, wenn<br />

seit dem letzten Bezug mindestens zwei Jahre vergangen sind<br />

oder sich die Sehstärke um mindestens 0,5 Dioptrien insgesamt<br />

geändert hat. Sport-, Sonnen- <strong>und</strong> Arbeitsbrillen sind nicht<br />

erstattungsfähig.<br />

f) orthopädische Schuhe bis 325,– EUR Rechnungsbetrag<br />

pro Kalenderjahr<br />

DRK 2624 O1JT7933 01.12<br />

25<br />

<strong>Krankenversicherung</strong>sverein a.G.<br />

g) folgende Hilfsmittel (einschließlich Reparaturen), die<br />

ab einem Rechnungsbetrag von 950,– EUR einer vorherigen<br />

Leistungszusage* bedürfen:<br />

– Hör- <strong>und</strong> Sprechgeräte (Batterien für Hörgeräte sind nicht<br />

mitversichert),<br />

– Bandagen, Einlagen, Bruchbänder, Gummistrümpfe, Leibbinden,<br />

Gipsschalen,<br />

– Katheter, Stomaversorgungsartikel,<br />

– Körperersatzstücke <strong>und</strong> Prothesen (z. B. künstliche Augen,<br />

künstliche Gliedmaßen),<br />

– Blindenh<strong>und</strong> (Anschaffung, Ausbildung),<br />

– Geh- <strong>und</strong> Stützapparate,<br />

– Krankenfahrstühle.<br />

h) folgende Hilfsmittel (einschließlich Wartung <strong>und</strong><br />

Reparatur), die auch bei medizinischer Notwendigkeit der vorherigen<br />

Leistungszusage* bedürfen:<br />

– Blutzuckermessgeräte,<br />

– Sauerstoffgeräte <strong>und</strong> Sauerstoffkonzentratoren,<br />

– Schlafapnoegeräte,<br />

– Atmungs- <strong>und</strong> Herzüberwachungsmonitore,<br />

– lebenserhaltende Hilfsmittel (z. B. Heimdialysegeräte, Beatmungsgeräte,<br />

Ernährungspumpen).<br />

* Wurde keine vorherige Leistungszusage vom Deutschen<br />

Ring eingeholt, werden die Kosten übernommen,<br />

die in gleicher Qualität <strong>und</strong> Ausführung im<br />

Rahmen einer möglichen alternativen <strong>und</strong> kostengünstigeren<br />

Versorgungsform (Miete, Leasing, Kauf)<br />

oder bei Bezug des Hilfsmittels über einen Kooperationspartner<br />

des Deutschen Rings angefallen<br />

wären.<br />

i) Kur- <strong>und</strong> Sanatoriumsbehandlung, soweit es sich<br />

um Kosten gemäß a), c) <strong>und</strong> d) handelt,<br />

j) medizinisch notwendige Krankentransporte zum <strong>und</strong><br />

vom nächsten geeigneten Arzt bei ärztlich bescheinigter Gehunfähigkeit.<br />

Erstattungsfähig gemäß Ziffer 1.1 sind darüber hinaus die<br />

Kosten für<br />

k) teilstationäre Dialysebehandlungen sowie die Sachkosten<br />

für Heimdialyse.<br />

3.2 Stationäre Behandlung<br />

Erstattungsfähig gemäß Ziffer 1.2 sind bei stationärer Heilbehandlung<br />

die Kosten für<br />

a) allgemeine Krankenhausleistungen nach der jeweils<br />

gültigen Fassung der B<strong>und</strong>espflegesatzverordnung (BPflV) bzw.<br />

des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG),<br />

b) die gesondert berechenbaren Leistungen des Belegarztes<br />

2 , der Beleghebammen <strong>und</strong> Belegentbindungspfleger bei<br />

Unterbringung in der allgemeinen Pflegeklasse,<br />

c) medizinisch notwendige Krankentransporte (ausgenommen<br />

Fahrten in Privatfahrzeugen). Rücktransporte aus dem<br />

Ausland werden auf der Gr<strong>und</strong>lage der im B<strong>und</strong>esges<strong>und</strong>heitsblatt<br />

veröffentlichten Richtlinien für die Durchführung von Ambulanzflügen<br />

erstattet.<br />

1 Die üblichen Preise teilt der Deutsche Ring den Versicherungsnehmern auf Anforderung mit.<br />

2 Belegärzte sind nicht am Krankenhaus angestellte Ärzte, die Patienten unter Inanspruchnahme der Einrichtungen des Krankenhauses stationär behandeln.<br />

Wahlärztliche Leistungen, also gesondert berechenbare Behandlungen durch leitende Krankenhausärzte, sind dagegen nicht erstattungsfähig.<br />

DRK 2624 O1JT7933 01.12<br />

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