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Versicherungsbedingungen und - Private Krankenversicherung

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6 Ende der Besonderen Bedingungen für den Übertragungswert<br />

(1) Mit Beendigung der substitutiven <strong>Krankenversicherung</strong><br />

enden auch diese Besonderen Bedingungen für den Übertragungswert.<br />

(2) Eine Kündigung der Besonderen Bedingungen für<br />

den Übertragungswert ohne gleichzeitige vollständige Kündigung<br />

derjenigen Teile einer nach § 12 VAG substitutiven <strong>Krankenversicherung</strong>,<br />

die als Voraussetzung für diese Besonderen Bedingungen<br />

notwendig sind, ist sowohl für den Versicherer als<br />

auch für den Versicherungsnehmer ausgeschlossen.<br />

7 Beitragszahlung<br />

DRK 3175 O1JT6892 07.11<br />

DRK 3175 O1JT6892 07.11<br />

39<br />

(3) Bestehen bei Beendigung dieser Besonderen Bedingungen<br />

Beitragsrückstände, kann der Versicherer den Übertragungswert<br />

bis zum vollständigen Beitragsausgleich zurückbehalten.<br />

Der gemäß § 8 MB/KK 2009 zu zahlende Beitrag ergibt sich aus dem Versicherungsschein bzw. aus dem jeweiligen Nachtrag zum<br />

Versicherungsschein bei späteren Vertragsänderungen.<br />

8 Beitragsanpassung<br />

(1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können<br />

sich die Leistungen des Versicherers ändern, z. B. wegen<br />

einer Änderung des diesen Besonderen Bedingungen zugr<strong>und</strong>e<br />

liegenden Basistarifs, wegen sinkender oder steigender Inanspruchnahme<br />

des Übertragungswertes oder aufgr<strong>und</strong> steigender<br />

Lebenserwartung. Dementsprechend vergleicht der Versicherer<br />

zumindest jährlich für diese Besonderen Bedingungen<br />

die erforderlichen mit den in den Technischen Berechnungsgr<strong>und</strong>lagen<br />

kalkulierten Versicherungsleistungen <strong>und</strong> Sterbewahrscheinlichkeiten.<br />

Ergibt diese Gegenüberstellung für eine<br />

Beobachtungseinheit eine Abweichung von mehr als 5 %, so<br />

werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit der Besonderen<br />

Bedingungen vom Versicherer überprüft <strong>und</strong>, soweit erforderlich,<br />

mit Zustimmung des Treuhänders angepasst.<br />

(2) Im Übrigen gilt auch für diese Besonderen Bedingungen<br />

§ 8b der Allgemeinen <strong>Versicherungsbedingungen</strong> für<br />

die Krankheitskosten- <strong>und</strong> Krankenhaustagegeldversicherung<br />

(Musterbedingungen MB/KK mit Tarifbedingungen).<br />

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