Versicherungsbedingungen und - Private Krankenversicherung
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6 Ende der Besonderen Bedingungen für den Übertragungswert<br />
(1) Mit Beendigung der substitutiven <strong>Krankenversicherung</strong><br />
enden auch diese Besonderen Bedingungen für den Übertragungswert.<br />
(2) Eine Kündigung der Besonderen Bedingungen für<br />
den Übertragungswert ohne gleichzeitige vollständige Kündigung<br />
derjenigen Teile einer nach § 12 VAG substitutiven <strong>Krankenversicherung</strong>,<br />
die als Voraussetzung für diese Besonderen Bedingungen<br />
notwendig sind, ist sowohl für den Versicherer als<br />
auch für den Versicherungsnehmer ausgeschlossen.<br />
7 Beitragszahlung<br />
DRK 3175 O1JT6892 07.11<br />
DRK 3175 O1JT6892 07.11<br />
39<br />
(3) Bestehen bei Beendigung dieser Besonderen Bedingungen<br />
Beitragsrückstände, kann der Versicherer den Übertragungswert<br />
bis zum vollständigen Beitragsausgleich zurückbehalten.<br />
Der gemäß § 8 MB/KK 2009 zu zahlende Beitrag ergibt sich aus dem Versicherungsschein bzw. aus dem jeweiligen Nachtrag zum<br />
Versicherungsschein bei späteren Vertragsänderungen.<br />
8 Beitragsanpassung<br />
(1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können<br />
sich die Leistungen des Versicherers ändern, z. B. wegen<br />
einer Änderung des diesen Besonderen Bedingungen zugr<strong>und</strong>e<br />
liegenden Basistarifs, wegen sinkender oder steigender Inanspruchnahme<br />
des Übertragungswertes oder aufgr<strong>und</strong> steigender<br />
Lebenserwartung. Dementsprechend vergleicht der Versicherer<br />
zumindest jährlich für diese Besonderen Bedingungen<br />
die erforderlichen mit den in den Technischen Berechnungsgr<strong>und</strong>lagen<br />
kalkulierten Versicherungsleistungen <strong>und</strong> Sterbewahrscheinlichkeiten.<br />
Ergibt diese Gegenüberstellung für eine<br />
Beobachtungseinheit eine Abweichung von mehr als 5 %, so<br />
werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit der Besonderen<br />
Bedingungen vom Versicherer überprüft <strong>und</strong>, soweit erforderlich,<br />
mit Zustimmung des Treuhänders angepasst.<br />
(2) Im Übrigen gilt auch für diese Besonderen Bedingungen<br />
§ 8b der Allgemeinen <strong>Versicherungsbedingungen</strong> für<br />
die Krankheitskosten- <strong>und</strong> Krankenhaustagegeldversicherung<br />
(Musterbedingungen MB/KK mit Tarifbedingungen).<br />
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