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Phantomlohn - Auswirkungen auf die Sozialbeiträge ... - RSW AG

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LOHN<br />

<strong>Phantomlohn</strong> Achtung: Künstler- -<br />

<strong>Auswirkungen</strong> sozialversicherung! <strong>auf</strong><br />

<strong>die</strong> <strong>Sozialbeiträge</strong><br />

Lohn:<br />

Achtung: Künstlersozialversicherung!<br />

Jeder Unternehmer ist betroffen<br />

Prüfung durch Deutsche Rentenversicherung<br />

Seit dem 01.07.2007 prüft <strong>die</strong> Deutsche Rentenversicherung,<br />

ob Unternehmen <strong>die</strong> Künstlersozialabgabe rechtzeitig<br />

und in entsprechender Höhe entrichten. Dadurch sollen<br />

abgabepflichtige Unternehmen lückenlos erfasst und somit<br />

<strong>die</strong> Einnahmen der Künstlersozialkasse erheblich erhöht<br />

werden. Durch Beitragsnachforderungen im Rahmen von<br />

Sozialversicherungsprüfungen kann für eine Vielzahl von<br />

Unternehmen ein erhebliches, bisher unerkanntes finanzielles<br />

Risiko bestehen.<br />

Für wen erfolgt <strong>die</strong> Künstlersozialabgabe?<br />

Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bezieht<br />

selbständige Künstler und Publizisten in den Schutz der<br />

gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung<br />

ein. Die versicherten Künstler und Publizisten zahlen, vergleichbar<br />

mit Arbeitnehmern, nur <strong>die</strong> Hälfte des Beitrages.<br />

Die Finanzierung des übrigen Teils wird durch einen Bundeszuschuss<br />

(20%) sowie durch <strong>die</strong> Abgabe der betreffenden<br />

Unternehmen (30%) sichergestellt.<br />

Selbständige Künstler und Publizisten werden durch den<br />

Staat gefördert, da <strong>die</strong>se Berufsgruppe sozial meist<br />

schlechter abgesichert ist. Der Gesetzgeber be<strong>auf</strong>tragte <strong>die</strong><br />

Künstlersozialkasse (KSK) mit der Umsetzung des Gesetzes<br />

und verdeutlicht, dass <strong>die</strong> schöpferische Tätigkeit<br />

als wichtig für <strong>die</strong> Gesellschaft anerkannt wird.<br />

Die Abgabepflicht besteht für Aufträge an selbständige<br />

Künstler und Publizisten.<br />

Unter den Begriff Künstler i.S.d. KSVG fällt, wer Musik,<br />

darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt,<br />

z.B. Grafiker, (Web-) Designer, Visagisten, Stylisten, selbständige<br />

Kunstmaler im eigenen Atelier, Sänger, Fotografen,<br />

wenn das Anfertigen der Fotografien Werbezwecken<br />

<strong>die</strong>nt u.a.<br />

Publizist i.S.d. KSVG ist, wer als Schriftsteller, Journalist<br />

oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik<br />

lehrt, z.B. Autoren, Journalisten, <strong>die</strong> nicht beim be<strong>auf</strong>tra-<br />

genden Unternehmen abhängig beschäftigt sind, Redakteure,<br />

(Werbe-) Texter, Lehrer u.a.<br />

Ein Künstler bzw. Publizist wird bei der Künstlersozialkasse<br />

versichert, wenn er eine künstlerische oder publizistische<br />

Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig mit einem Einkommen<br />

von mindestens 3.900 Euro jährlich ausübt.<br />

Wer ist künstlersozialabgabepflichtig?<br />

Abgabepflichtig sind:<br />

� Typische Verwerter: Unternehmen, <strong>die</strong> typischerweise<br />

künstlerische oder publizistische Werke und Leistungen<br />

verwerten. Zum Beispiel Buch-, Presse- und sonstige<br />

Verlage, Theater, Orchester, Rundfunk, Fernsehen, Galerien,<br />

Kunsthandel, Museen, Hersteller von Bild- und<br />

Tonträgern u.a. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass<br />

sie den Absatz künstlerischer Leistungen am Markt fördern<br />

oder ermöglichen.<br />

� Unternehmen, welche im Rahmen von Werbung oder<br />

Öffentlichkeitsarbeit für eigene Zwecke nicht nur gelegentlich<br />

Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten<br />

vergeben. Dazu zählen Presse- und Me<strong>die</strong>narbeit,<br />

Publikationen jeder Art (Broschüren, Plakate), Veranstaltungen<br />

(Aufführungen, Ausstellungen), <strong>die</strong> Verteilung<br />

von Werbemitteln u.a.<br />

Nicht nur gelegentlich ist in <strong>die</strong>sem Zusammenhang anzunehmen,<br />

wenn Werbe<strong>auf</strong>träge in regelmäßiger Wiederkehr<br />

ohne größere Unterbrechungen an selbständige<br />

Künstler und Publizisten erteilt werden bzw. <strong>die</strong> Vergabe<br />

absehbar ist.<br />

� Generalklausel: Unternehmen, <strong>die</strong> nicht nur gelegentlich<br />

Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten<br />

erteilen, um <strong>die</strong>se Werke für Zwecke des Unternehmens<br />

zu nutzen und damit Einnahmen zu erzielen.<br />

Hierunter fallen u.a. Verwerter von Design-Leistungen<br />

und Unternehmen, <strong>die</strong> im Kalenderjahr mehr als drei<br />

Veranstaltungen durchführen in denen künstlerische<br />

oder publizistische Werke/Leistungen <strong>auf</strong>geführt oder<br />

dargeboten werden.


Unternehmer i.S.d. KSVG sind alle natürlichen und juristischen<br />

Personen und Vereinigungen, welche <strong>die</strong><br />

Werke und Leistungen selbständiger Künstler oder Publizisten<br />

zur Einnahmenerzielung gegen Entgelt in Anspruch<br />

nehmen.<br />

Nicht betroffen sind private Endverbraucher, da sie keine<br />

Unternehmer sind und <strong>die</strong> künstlerische/publizistische Leistung<br />

nicht verwerten, sondern konsumieren.<br />

Erhebung der Künstlersozialabgabe<br />

Unternehmen, <strong>die</strong> mit selbständigen Künstlern bzw. Publizisten<br />

zusammenarbeiten und damit unter <strong>die</strong> Abgabepflicht<br />

fallen, müssen sich selbst und ohne besondere Aufforderung<br />

bei der KSK melden.<br />

Die Erhebung der Künstlersozialabgabe erfolgt in zwei<br />

Schritten:<br />

� Im ersten Schritt stellt <strong>die</strong> KSK <strong>die</strong> Abgabepflicht<br />

„dem Grunde nach“ durch einen sog. Erfassungsbescheid<br />

fest.<br />

Der abgabepflichtige Unternehmer meldet <strong>die</strong> entsprechend<br />

gezahlten Entgelte, leistet monatliche Vorrauszahlungen,<br />

führt fortl<strong>auf</strong>ende Aufzeichnungen über <strong>die</strong><br />

an selbständige Künstler/Publizisten gezahlten Entgelte<br />

und unterliegt gegenüber der KSK weitreichenden<br />

Auskunfts- und Vorlagepflichten.<br />

� Im zweiten Schritt stellt <strong>die</strong> KSK fest, ob und wenn ja in<br />

welcher Höhe Künstlersozialabgabe abzuführen ist.<br />

Der maßgebende Abgabesatz wird jährlich einheitlich<br />

vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach<br />

dem <strong>auf</strong>zubringenden Beitragsvolumen ermittelt und<br />

festgesetzt. Abgabepflichtigen Unternehmen wird <strong>die</strong>ser<br />

Prozentsatz, welcher sich <strong>auf</strong> alle geleisteten Entgeltzahlungen<br />

an selbständige Künstler/ Publizisten im<br />

L<strong>auf</strong>e eines Kalenderjahres bezieht, zusammen mit der<br />

Versendung des Meldebogens für das Vorjahr mitgeteilt.<br />

Lohn:<br />

Achtung: Künstlersozialversicherung!<br />

Jeder Unternehmer ist betroffen<br />

Der Abgabesatz beträgt für 2009 4,4%, für 2010 3,9%<br />

und für 2011 3,9%.<br />

Unter Entgelt i.S.d. KSVG ist all das zu verstehen, was<br />

der abgabepflichtige Unternehmer <strong>auf</strong>wenden muss,<br />

um das Werk bzw. <strong>die</strong> Leistung zu erhalten oder zu<br />

nutzen. Hierzu zählen grundsätzlich auch alle Auslagen<br />

(z.B. Telefonkosten), technische Dienstleistungen und<br />

sonstige notwendige Aufwendungen (z.B. Material), <strong>die</strong><br />

dem Künstler vergütet werden.<br />

Fälligkeit von Zahlungen<br />

Das abgabepflichtige Unternehmen meldet der KSK <strong>die</strong> im<br />

Kalenderjahr an selbständige Künstler/Publizisten gezahlten<br />

Entgelte bis zum 31.3. des Folgejahres. Auf <strong>die</strong>ser<br />

Grundlage setzt <strong>die</strong> KSK <strong>die</strong> Abgabe fest, <strong>die</strong> innerhalb eines<br />

Monats nach Erhalt des Bescheides zur Zahlung fällig<br />

ist.<br />

Des Weiteren sind <strong>auf</strong> <strong>die</strong> Abgabe des l<strong>auf</strong>enden Jahres<br />

monatlich bis jeweils zum 10. des Folgemonats Vorauszahlungen<br />

zu leisten. Diese werden durch <strong>die</strong> KSK festgesetzt<br />

und bemessen sich nach dem aktuellen Prozentsatz<br />

angewendet <strong>auf</strong> ein Zwölftel der Vorjahres-Bemessungsgrundlage.<br />

Die Verletzung der gesetzlichen Melde- und Aufzeichnungspflichten<br />

kann als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld<br />

geahndet werden.<br />

Verjährung der Zahlungsverpflichtung<br />

Die Ansprüche der KSK <strong>auf</strong> Zahlung der Abgabe verjähren<br />

in vier Jahren nach Abl<strong>auf</strong> des Kalenderjahres, in dem sie<br />

fällig geworden sind. D.h. <strong>die</strong> Rentenversicherungsträger<br />

können im Rahmen einer Betriebsprüfung in 2007 <strong>die</strong> Abgabe<br />

rückwirkend für fünf Jahre verlangen.<br />

Beispiel: Für das Kalenderjahr 2010 ist <strong>die</strong> Künstlersozialabgabe<br />

bis 31.3.2011 zu melden. Die Verjährungsfrist beginnt<br />

mit Abl<strong>auf</strong> des 31.12.2011 und endet nach vier Jahren<br />

mit Abl<strong>auf</strong> des 31.12.2015. D.h. <strong>die</strong> Künstlersozialabgabe<br />

für das Kalenderjahr 2010 ist erst am 1.1.2016 verjährt.<br />

Fazit<br />

Durch <strong>die</strong> erweiterte Prüfkompetenz der Rentenversicherung<br />

steigt <strong>die</strong> Praxisrelevanz der Künstlersozialabgabepflicht.<br />

Es ist vermehrt mit Rückfragen in Betriebsprüfungen<br />

bzw. Anfragen zu Anmelde- und Beitragspflichten<br />

betreffend <strong>die</strong> Künstlersozialabgabe zu rechnen.<br />

Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter<br />

www.künstlersozialkasse.de.<br />

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne<br />

zur Verfügung.<br />

Wir beraten Sie gern!<br />

<strong>RSW</strong> Steuerberatungsgesellschaft mbH<br />

Geschäftsführer:<br />

StB Franz Ruß<br />

StB Michael Engelbrecht<br />

StB Ronny Bergt<br />

____________________________________<br />

Heganger 14<br />

96103 Hallstadt/Bamberg<br />

Telefon (0951) 9 15 15 - 0<br />

Telefax (0951) 9 15 15 - 11<br />

info@rsw.ag<br />

www.rsw.ag

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