Phantomlohn - Auswirkungen auf die Sozialbeiträge ... - RSW AG
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LOHN<br />
<strong>Phantomlohn</strong> Achtung: Künstler- -<br />
<strong>Auswirkungen</strong> sozialversicherung! <strong>auf</strong><br />
<strong>die</strong> <strong>Sozialbeiträge</strong><br />
Lohn:<br />
Achtung: Künstlersozialversicherung!<br />
Jeder Unternehmer ist betroffen<br />
Prüfung durch Deutsche Rentenversicherung<br />
Seit dem 01.07.2007 prüft <strong>die</strong> Deutsche Rentenversicherung,<br />
ob Unternehmen <strong>die</strong> Künstlersozialabgabe rechtzeitig<br />
und in entsprechender Höhe entrichten. Dadurch sollen<br />
abgabepflichtige Unternehmen lückenlos erfasst und somit<br />
<strong>die</strong> Einnahmen der Künstlersozialkasse erheblich erhöht<br />
werden. Durch Beitragsnachforderungen im Rahmen von<br />
Sozialversicherungsprüfungen kann für eine Vielzahl von<br />
Unternehmen ein erhebliches, bisher unerkanntes finanzielles<br />
Risiko bestehen.<br />
Für wen erfolgt <strong>die</strong> Künstlersozialabgabe?<br />
Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bezieht<br />
selbständige Künstler und Publizisten in den Schutz der<br />
gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung<br />
ein. Die versicherten Künstler und Publizisten zahlen, vergleichbar<br />
mit Arbeitnehmern, nur <strong>die</strong> Hälfte des Beitrages.<br />
Die Finanzierung des übrigen Teils wird durch einen Bundeszuschuss<br />
(20%) sowie durch <strong>die</strong> Abgabe der betreffenden<br />
Unternehmen (30%) sichergestellt.<br />
Selbständige Künstler und Publizisten werden durch den<br />
Staat gefördert, da <strong>die</strong>se Berufsgruppe sozial meist<br />
schlechter abgesichert ist. Der Gesetzgeber be<strong>auf</strong>tragte <strong>die</strong><br />
Künstlersozialkasse (KSK) mit der Umsetzung des Gesetzes<br />
und verdeutlicht, dass <strong>die</strong> schöpferische Tätigkeit<br />
als wichtig für <strong>die</strong> Gesellschaft anerkannt wird.<br />
Die Abgabepflicht besteht für Aufträge an selbständige<br />
Künstler und Publizisten.<br />
Unter den Begriff Künstler i.S.d. KSVG fällt, wer Musik,<br />
darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt,<br />
z.B. Grafiker, (Web-) Designer, Visagisten, Stylisten, selbständige<br />
Kunstmaler im eigenen Atelier, Sänger, Fotografen,<br />
wenn das Anfertigen der Fotografien Werbezwecken<br />
<strong>die</strong>nt u.a.<br />
Publizist i.S.d. KSVG ist, wer als Schriftsteller, Journalist<br />
oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik<br />
lehrt, z.B. Autoren, Journalisten, <strong>die</strong> nicht beim be<strong>auf</strong>tra-<br />
genden Unternehmen abhängig beschäftigt sind, Redakteure,<br />
(Werbe-) Texter, Lehrer u.a.<br />
Ein Künstler bzw. Publizist wird bei der Künstlersozialkasse<br />
versichert, wenn er eine künstlerische oder publizistische<br />
Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig mit einem Einkommen<br />
von mindestens 3.900 Euro jährlich ausübt.<br />
Wer ist künstlersozialabgabepflichtig?<br />
Abgabepflichtig sind:<br />
� Typische Verwerter: Unternehmen, <strong>die</strong> typischerweise<br />
künstlerische oder publizistische Werke und Leistungen<br />
verwerten. Zum Beispiel Buch-, Presse- und sonstige<br />
Verlage, Theater, Orchester, Rundfunk, Fernsehen, Galerien,<br />
Kunsthandel, Museen, Hersteller von Bild- und<br />
Tonträgern u.a. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass<br />
sie den Absatz künstlerischer Leistungen am Markt fördern<br />
oder ermöglichen.<br />
� Unternehmen, welche im Rahmen von Werbung oder<br />
Öffentlichkeitsarbeit für eigene Zwecke nicht nur gelegentlich<br />
Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten<br />
vergeben. Dazu zählen Presse- und Me<strong>die</strong>narbeit,<br />
Publikationen jeder Art (Broschüren, Plakate), Veranstaltungen<br />
(Aufführungen, Ausstellungen), <strong>die</strong> Verteilung<br />
von Werbemitteln u.a.<br />
Nicht nur gelegentlich ist in <strong>die</strong>sem Zusammenhang anzunehmen,<br />
wenn Werbe<strong>auf</strong>träge in regelmäßiger Wiederkehr<br />
ohne größere Unterbrechungen an selbständige<br />
Künstler und Publizisten erteilt werden bzw. <strong>die</strong> Vergabe<br />
absehbar ist.<br />
� Generalklausel: Unternehmen, <strong>die</strong> nicht nur gelegentlich<br />
Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten<br />
erteilen, um <strong>die</strong>se Werke für Zwecke des Unternehmens<br />
zu nutzen und damit Einnahmen zu erzielen.<br />
Hierunter fallen u.a. Verwerter von Design-Leistungen<br />
und Unternehmen, <strong>die</strong> im Kalenderjahr mehr als drei<br />
Veranstaltungen durchführen in denen künstlerische<br />
oder publizistische Werke/Leistungen <strong>auf</strong>geführt oder<br />
dargeboten werden.
Unternehmer i.S.d. KSVG sind alle natürlichen und juristischen<br />
Personen und Vereinigungen, welche <strong>die</strong><br />
Werke und Leistungen selbständiger Künstler oder Publizisten<br />
zur Einnahmenerzielung gegen Entgelt in Anspruch<br />
nehmen.<br />
Nicht betroffen sind private Endverbraucher, da sie keine<br />
Unternehmer sind und <strong>die</strong> künstlerische/publizistische Leistung<br />
nicht verwerten, sondern konsumieren.<br />
Erhebung der Künstlersozialabgabe<br />
Unternehmen, <strong>die</strong> mit selbständigen Künstlern bzw. Publizisten<br />
zusammenarbeiten und damit unter <strong>die</strong> Abgabepflicht<br />
fallen, müssen sich selbst und ohne besondere Aufforderung<br />
bei der KSK melden.<br />
Die Erhebung der Künstlersozialabgabe erfolgt in zwei<br />
Schritten:<br />
� Im ersten Schritt stellt <strong>die</strong> KSK <strong>die</strong> Abgabepflicht<br />
„dem Grunde nach“ durch einen sog. Erfassungsbescheid<br />
fest.<br />
Der abgabepflichtige Unternehmer meldet <strong>die</strong> entsprechend<br />
gezahlten Entgelte, leistet monatliche Vorrauszahlungen,<br />
führt fortl<strong>auf</strong>ende Aufzeichnungen über <strong>die</strong><br />
an selbständige Künstler/Publizisten gezahlten Entgelte<br />
und unterliegt gegenüber der KSK weitreichenden<br />
Auskunfts- und Vorlagepflichten.<br />
� Im zweiten Schritt stellt <strong>die</strong> KSK fest, ob und wenn ja in<br />
welcher Höhe Künstlersozialabgabe abzuführen ist.<br />
Der maßgebende Abgabesatz wird jährlich einheitlich<br />
vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach<br />
dem <strong>auf</strong>zubringenden Beitragsvolumen ermittelt und<br />
festgesetzt. Abgabepflichtigen Unternehmen wird <strong>die</strong>ser<br />
Prozentsatz, welcher sich <strong>auf</strong> alle geleisteten Entgeltzahlungen<br />
an selbständige Künstler/ Publizisten im<br />
L<strong>auf</strong>e eines Kalenderjahres bezieht, zusammen mit der<br />
Versendung des Meldebogens für das Vorjahr mitgeteilt.<br />
Lohn:<br />
Achtung: Künstlersozialversicherung!<br />
Jeder Unternehmer ist betroffen<br />
Der Abgabesatz beträgt für 2009 4,4%, für 2010 3,9%<br />
und für 2011 3,9%.<br />
Unter Entgelt i.S.d. KSVG ist all das zu verstehen, was<br />
der abgabepflichtige Unternehmer <strong>auf</strong>wenden muss,<br />
um das Werk bzw. <strong>die</strong> Leistung zu erhalten oder zu<br />
nutzen. Hierzu zählen grundsätzlich auch alle Auslagen<br />
(z.B. Telefonkosten), technische Dienstleistungen und<br />
sonstige notwendige Aufwendungen (z.B. Material), <strong>die</strong><br />
dem Künstler vergütet werden.<br />
Fälligkeit von Zahlungen<br />
Das abgabepflichtige Unternehmen meldet der KSK <strong>die</strong> im<br />
Kalenderjahr an selbständige Künstler/Publizisten gezahlten<br />
Entgelte bis zum 31.3. des Folgejahres. Auf <strong>die</strong>ser<br />
Grundlage setzt <strong>die</strong> KSK <strong>die</strong> Abgabe fest, <strong>die</strong> innerhalb eines<br />
Monats nach Erhalt des Bescheides zur Zahlung fällig<br />
ist.<br />
Des Weiteren sind <strong>auf</strong> <strong>die</strong> Abgabe des l<strong>auf</strong>enden Jahres<br />
monatlich bis jeweils zum 10. des Folgemonats Vorauszahlungen<br />
zu leisten. Diese werden durch <strong>die</strong> KSK festgesetzt<br />
und bemessen sich nach dem aktuellen Prozentsatz<br />
angewendet <strong>auf</strong> ein Zwölftel der Vorjahres-Bemessungsgrundlage.<br />
Die Verletzung der gesetzlichen Melde- und Aufzeichnungspflichten<br />
kann als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld<br />
geahndet werden.<br />
Verjährung der Zahlungsverpflichtung<br />
Die Ansprüche der KSK <strong>auf</strong> Zahlung der Abgabe verjähren<br />
in vier Jahren nach Abl<strong>auf</strong> des Kalenderjahres, in dem sie<br />
fällig geworden sind. D.h. <strong>die</strong> Rentenversicherungsträger<br />
können im Rahmen einer Betriebsprüfung in 2007 <strong>die</strong> Abgabe<br />
rückwirkend für fünf Jahre verlangen.<br />
Beispiel: Für das Kalenderjahr 2010 ist <strong>die</strong> Künstlersozialabgabe<br />
bis 31.3.2011 zu melden. Die Verjährungsfrist beginnt<br />
mit Abl<strong>auf</strong> des 31.12.2011 und endet nach vier Jahren<br />
mit Abl<strong>auf</strong> des 31.12.2015. D.h. <strong>die</strong> Künstlersozialabgabe<br />
für das Kalenderjahr 2010 ist erst am 1.1.2016 verjährt.<br />
Fazit<br />
Durch <strong>die</strong> erweiterte Prüfkompetenz der Rentenversicherung<br />
steigt <strong>die</strong> Praxisrelevanz der Künstlersozialabgabepflicht.<br />
Es ist vermehrt mit Rückfragen in Betriebsprüfungen<br />
bzw. Anfragen zu Anmelde- und Beitragspflichten<br />
betreffend <strong>die</strong> Künstlersozialabgabe zu rechnen.<br />
Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter<br />
www.künstlersozialkasse.de.<br />
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne<br />
zur Verfügung.<br />
Wir beraten Sie gern!<br />
<strong>RSW</strong> Steuerberatungsgesellschaft mbH<br />
Geschäftsführer:<br />
StB Franz Ruß<br />
StB Michael Engelbrecht<br />
StB Ronny Bergt<br />
____________________________________<br />
Heganger 14<br />
96103 Hallstadt/Bamberg<br />
Telefon (0951) 9 15 15 - 0<br />
Telefax (0951) 9 15 15 - 11<br />
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www.rsw.ag