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Hundesteuersatzung (Stand 27.04.2006) - Gemeinde Beutelsbach

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<strong>Hundesteuersatzung</strong><br />

Aufgrund des Art.3 Abs.1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Beutelsbach</strong><br />

folgende<br />

Satzung<br />

für die Erhebung der Hundesteuer<br />

Vom <strong>27.04.2006</strong><br />

§ 1<br />

Steuertatbestand<br />

Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im <strong>Gemeinde</strong>gebiet unterliegt einer gemeindlichen<br />

Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr.<br />

Steuerfrei ist das Halten von:<br />

§ 2<br />

Steuerfreiheit<br />

1. Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,<br />

2. Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-<br />

Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerks oder des Bundesamt<br />

für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, die ausschließlich der Durchführung<br />

der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,<br />

3. Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind,<br />

4. Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind,<br />

5. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen<br />

Einrichtungen untergebracht sind,<br />

6. Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als<br />

Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur<br />

Verfügung stehen,<br />

7. Hunden in Tierhandlungen.<br />

1


§ 3<br />

Steuerschuldner; Haftung<br />

(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen<br />

Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als<br />

Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf<br />

Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen<br />

Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.<br />

(2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde so sind sie Gesamtschuldner.<br />

(3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.<br />

§ 4<br />

Wegfall der Steuerpflicht; Anrechnung<br />

(1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden<br />

Kalendermonaten erfüllt werden.<br />

(2) Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht besteht,<br />

bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr keine<br />

neue Steuerpflicht. Hiervon ausgenommen sind Hunde, die nach § 5 a besteuert werden. Die<br />

bereits entrichtete Steuer wird angerechnet.<br />

(3) Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres<br />

bereits in einer anderen <strong>Gemeinde</strong> der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene<br />

Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen<br />

ist. Mehrbeträge werden nicht erstattet.<br />

§ 5<br />

Steuermaßstab und Steuersatz<br />

(1) Die Steuer beträgt für jeden Hund 15,00 Euro.<br />

(2) Für Kampfhunde i. S. des § 5 a beträgt die Steuer das 20- des einfachen Steuersatzes (erhöhter<br />

Steuersatz) und damit 300,00 Euro.<br />

§ 5 a<br />

Kampfhunde<br />

(1) Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und<br />

Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und<br />

Tieren auszugehen ist.<br />

2


(2) Entsprechend der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit<br />

vom 10. Juli 1992 (GVBl S. 268), geändert durch Verordnung vom 4. September 2002<br />

(GVBl S. 513) und durch Bekanntmachung vom 15. Juli 2004 (GVBl. S. 351), wird bei den<br />

folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit<br />

anderen Hunden die Eigenschaft als Kampfhund vermutet:<br />

- Pit-Bull<br />

- Bandog<br />

- American Staffordshire Terrier<br />

- Staffordshire Bullterrier<br />

- Tosa-Inu<br />

(3) Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhund vermutet,<br />

solange nicht nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit<br />

gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen:<br />

- Alano<br />

- American Bulldog<br />

- Bullmastiff<br />

- Bullterrier<br />

- Cane Corso<br />

- Dog Argentino<br />

- Dogue de Bordeaux<br />

- Fila Brasileiro<br />

- Mastiff<br />

- Mastin Espanol<br />

- Mastino Napoletano<br />

- Perro de Presa Canario (Dogo Canario)<br />

- Perro de Presa Mallorquin<br />

- Rottweiler<br />

Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als von Absatz 1<br />

erfassten Hunden.<br />

(4) Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall<br />

aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.<br />

(5) Der erhöhte Steuersatz nach § 5 Abs. 2 entfällt bei Tatbeständen nach § 5 a Abs. 3 mit<br />

Ablauf des Kalendermonats, in dem eine Bescheinigung ausgestellt wurde. Bei Fällen nach<br />

Abs. 4 entsteht der erhöhte Steuersatz mit Beginn des folgenden Kalendermonats, in dem die<br />

Eigenschaft als Kampfhund festgestellt wird.<br />

(1) Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für:<br />

§ 6<br />

Steuerermäßigungen<br />

3


1. Hunde, die in Einöden und Weilern (Abs.2) gehalten werden.<br />

2. Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich<br />

oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes<br />

gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist; für Hunde, die zur Ausübung<br />

der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung<br />

nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayer. Jagdgesetzes vom<br />

1. März 1983 (GVBl S. 51; zuletzt geändert durch VO vom 23. März 2004, GVBl S. 108)<br />

mit Erfolg abgelegt haben.<br />

(2) Als Einöde (Abs. 1 Nr. 1) gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 Meter von<br />

jedem anderen Wohngebäude entfernt ist. Als Weiler (Abs.1 Nr.1) gilt eine Mehrzahl benachbarter<br />

Anwesen, die zusammen nicht mehr als 300 Einwohner zählen und deren Wohngebäude<br />

mehr als 500m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.<br />

(3) Für Hunde, die nach § 5 a besteuert werden, wird eine Steuerermäßigung nicht gewährt.<br />

§ 7<br />

Züchtersteuer<br />

(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem<br />

Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser<br />

Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben. § 2 Nr. 7 bleibt unberührt.<br />

(2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte<br />

des Satzes nach § 5.<br />

(3) Werden Hunde gezüchtet, die in der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität<br />

und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl S. 268, BayRS 2011-2-7-I) in der jeweils<br />

geltenden Fassung in § 1 Abs. 1 und 2 aufgeführt sind, wird eine ermäßigte Züchtersteuer<br />

nicht gewährt.<br />

§ 8<br />

Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und<br />

Steuerermäßigung (Steuervergünstigung)<br />

(1) Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres. Beginnt<br />

die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend.<br />

(2) In den Fällen des § 6 kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen<br />

beansprucht werden.<br />

§ 9<br />

Entstehung der Steuerpflicht<br />

Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag, an dem<br />

der Steuertatbestand verwirklicht wird.<br />

4


§10<br />

Fälligkeit der Steuer<br />

Die Steuer wird erstmals einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Bis zur<br />

Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides ist die Steuer jeweils zum 1. April eines jeden<br />

Jahres fällig und ohne Aufforderung weiter zu entrichten.<br />

§ 11<br />

Anzeigepflichten<br />

(1) Wer einen über vier Monate alten, der <strong>Gemeinde</strong> noch nicht gemeldeten Hund hält, muss<br />

ihn unverzüglich der Gemeine melden. Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes<br />

gibt die <strong>Gemeinde</strong> ein Hundezeichen aus.<br />

(2) Der steuerpflichtige Hundehalter (§3) soll den Hund unverzüglich bei der <strong>Gemeinde</strong> abmelden,<br />

wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhanden gekommen<br />

oder eingegangen ist oder wenn der Halter aus der <strong>Gemeinde</strong> weggezogen ist.<br />

(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg oder ändern sie sich, so ist<br />

das der <strong>Gemeinde</strong> unverzüglich anzuzeigen.<br />

(1) Diese Satzung tritt am <strong>27.04.2006</strong> in Kraft.<br />

§ 12<br />

Inkrafttreten<br />

(2) Gleichzeitig wird die <strong>Hundesteuersatzung</strong> vom 23.10.1980, geändert durch die 1. Änderungssatzung<br />

vom 13.01.1993, durch die 2. Änderungssatzung vom 19.12.2001 außer Kraft<br />

gesetzt.<br />

<strong>Beutelsbach</strong>, den <strong>27.04.2006</strong><br />

J. Eglseder<br />

1. Bürgermeister<br />

5


Bekanntmachungsvermerk<br />

*******************************<br />

Diese Satzung wurde am<br />

<strong>27.04.2006</strong><br />

in der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung zur Einsichtnahme niedergelegt.<br />

Hierauf wurde durch Anschlag an allen <strong>Gemeinde</strong>tafeln hingewiesen.<br />

Die Anschläge wurden<br />

am <strong>27.04.2006</strong> angeheftet und am 08.06.2006 wieder entfernt.<br />

GEMEINDE BEUTELSBACH<br />

<strong>Beutelsbach</strong>, 21.06.2006<br />

Eglseder<br />

1. Bürgermeister<br />

6

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