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Satzung zur Änderung der ... - Markt Giebelstadt

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<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong><br />

<strong>der</strong> Friedhofsgebührensatzung<br />

für den<br />

<strong>Markt</strong> <strong>Giebelstadt</strong><br />

Auf Grund <strong>der</strong> Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und <strong>der</strong> Art. 20 des<br />

Kostengesetzes erlässt <strong>der</strong> <strong>Markt</strong> <strong>Giebelstadt</strong> folgende<br />

<strong>Satzung</strong><br />

<strong>zur</strong> <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>der</strong> Friedhofsgebührensatzung:<br />

§ 1<br />

§ 5 (Bestattungsgebühren) Absätze 3 und 4 erhalten nachstehende neue Fassung:<br />

§ 5 Bestattungsgebühren<br />

(3) Die Gebühr für die Tätigkeit eines Leichenträgers<br />

beträgt für die Dienstleistung während <strong>der</strong> Beerdigung<br />

Am Wochenende wird je Leichenträger ein Zuschlag in<br />

Höhe von<br />

erhoben.<br />

4,00 <br />

1,00 <br />

(4) Die Gebühr für die Grabherstellung (Anfahrt, Aushebung<br />

und Schließung des Grabes mit Abfuhr des übrigen Erdreiches<br />

einschließlich Gerätestellung mit Erdablagerungsvorrichtungen<br />

beträgt<br />

a) für Kin<strong>der</strong>gräber bis 8 Jahre 50,00 <br />

b) für Einzelgrabstätte (Reihengräber) 119,00 <br />

c) für Familiengrabstätten je Grabstätte 119,00 <br />

d) bei Urnenbestattung 27,00 <br />

(Tiefe bei einem Erdgrab bis <strong>zur</strong> Oberkante<br />

<strong>der</strong> Urne mind. 1,0 m)<br />

e) bei einer Grabkammerbeisetzung beträgt<br />

die Gebühr für die Grabherstellung<br />

45,00 <br />

§ 2<br />

§ 7 (Sonstige Gebühren) erhält nachstehende neue Fassung:


An sonstigen Gebühren werden erhoben<br />

§ 7 Sonstige Gebühren<br />

1. Gebühren für die Erlaubnis <strong>zur</strong> Errichtung von<br />

Grabdenkmälern für Einzel- und Familiengrabstätte<br />

10,23 <br />

2. Leichenöffnungen<br />

a) Benutzung des Sektionsraumes<br />

im Leichenhaus<br />

je nach Kostenanfall<br />

b) Leichenwärter, Gehilfe pro Stunde je nach Kostenanfall<br />

c) sonstige Dienstleistungen<br />

je Person und angefangene Stunde je nach Kostenanfall<br />

d) Beheizung des Sektionsraumes je nach Kostenanfall<br />

3. Reinigung des Leichenhauses, verursacht<br />

durch undichte Särge<br />

4. Tieferlegung <strong>der</strong> Grabsohle<br />

von 1,80 m auf 2,40 m Tiefe<br />

38,35 <br />

25,00 <br />

5. Ausgrabung und Umbettung einer Leiche<br />

als zusätzliche Gebühr <strong>zur</strong> Grabherstellungsgebühr<br />

nach § 5 Abs. 4 innerhalb des<br />

Friedhofs<br />

a) während <strong>der</strong> Ruhefrist (20 Jahre) 238,00 <br />

b) nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhefrist 130,00 <br />

6. Ausgrabung einer Leiche <strong>zur</strong> Umbettung in<br />

einen an<strong>der</strong>en Friedhof als zusätzliche Gebühr<br />

<strong>zur</strong> Grabherstellungsgebühr nach § 5 Abs. 4<br />

a) während <strong>der</strong> Ruhefrist (20 Jahre) 238,00 <br />

b) nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhefrist 130,00 <br />

7. für die Ausgrabung von Urnen aus einem Erdgrab 27,00<br />

zusätzlich<br />

§ 3<br />

Diese <strong>Satzung</strong> tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

<strong>Giebelstadt</strong><br />

<strong>Markt</strong> <strong>Giebelstadt</strong><br />

Merklein<br />

1. Bürgermeister

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