Satzung zur Änderung der ... - Markt Giebelstadt
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<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong><br />
<strong>der</strong> Friedhofsgebührensatzung<br />
für den<br />
<strong>Markt</strong> <strong>Giebelstadt</strong><br />
Auf Grund <strong>der</strong> Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und <strong>der</strong> Art. 20 des<br />
Kostengesetzes erlässt <strong>der</strong> <strong>Markt</strong> <strong>Giebelstadt</strong> folgende<br />
<strong>Satzung</strong><br />
<strong>zur</strong> <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>der</strong> Friedhofsgebührensatzung:<br />
§ 1<br />
§ 5 (Bestattungsgebühren) Absätze 3 und 4 erhalten nachstehende neue Fassung:<br />
§ 5 Bestattungsgebühren<br />
(3) Die Gebühr für die Tätigkeit eines Leichenträgers<br />
beträgt für die Dienstleistung während <strong>der</strong> Beerdigung<br />
Am Wochenende wird je Leichenträger ein Zuschlag in<br />
Höhe von<br />
erhoben.<br />
4,00 <br />
1,00 <br />
(4) Die Gebühr für die Grabherstellung (Anfahrt, Aushebung<br />
und Schließung des Grabes mit Abfuhr des übrigen Erdreiches<br />
einschließlich Gerätestellung mit Erdablagerungsvorrichtungen<br />
beträgt<br />
a) für Kin<strong>der</strong>gräber bis 8 Jahre 50,00 <br />
b) für Einzelgrabstätte (Reihengräber) 119,00 <br />
c) für Familiengrabstätten je Grabstätte 119,00 <br />
d) bei Urnenbestattung 27,00 <br />
(Tiefe bei einem Erdgrab bis <strong>zur</strong> Oberkante<br />
<strong>der</strong> Urne mind. 1,0 m)<br />
e) bei einer Grabkammerbeisetzung beträgt<br />
die Gebühr für die Grabherstellung<br />
45,00 <br />
§ 2<br />
§ 7 (Sonstige Gebühren) erhält nachstehende neue Fassung:
An sonstigen Gebühren werden erhoben<br />
§ 7 Sonstige Gebühren<br />
1. Gebühren für die Erlaubnis <strong>zur</strong> Errichtung von<br />
Grabdenkmälern für Einzel- und Familiengrabstätte<br />
10,23 <br />
2. Leichenöffnungen<br />
a) Benutzung des Sektionsraumes<br />
im Leichenhaus<br />
je nach Kostenanfall<br />
b) Leichenwärter, Gehilfe pro Stunde je nach Kostenanfall<br />
c) sonstige Dienstleistungen<br />
je Person und angefangene Stunde je nach Kostenanfall<br />
d) Beheizung des Sektionsraumes je nach Kostenanfall<br />
3. Reinigung des Leichenhauses, verursacht<br />
durch undichte Särge<br />
4. Tieferlegung <strong>der</strong> Grabsohle<br />
von 1,80 m auf 2,40 m Tiefe<br />
38,35 <br />
25,00 <br />
5. Ausgrabung und Umbettung einer Leiche<br />
als zusätzliche Gebühr <strong>zur</strong> Grabherstellungsgebühr<br />
nach § 5 Abs. 4 innerhalb des<br />
Friedhofs<br />
a) während <strong>der</strong> Ruhefrist (20 Jahre) 238,00 <br />
b) nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhefrist 130,00 <br />
6. Ausgrabung einer Leiche <strong>zur</strong> Umbettung in<br />
einen an<strong>der</strong>en Friedhof als zusätzliche Gebühr<br />
<strong>zur</strong> Grabherstellungsgebühr nach § 5 Abs. 4<br />
a) während <strong>der</strong> Ruhefrist (20 Jahre) 238,00 <br />
b) nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhefrist 130,00 <br />
7. für die Ausgrabung von Urnen aus einem Erdgrab 27,00<br />
zusätzlich<br />
§ 3<br />
Diese <strong>Satzung</strong> tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
<strong>Giebelstadt</strong><br />
<strong>Markt</strong> <strong>Giebelstadt</strong><br />
Merklein<br />
1. Bürgermeister