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GEMEINDE THAYNGEN

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<strong>GEMEINDE</strong> <strong>THAYNGEN</strong><br />

ALTERSWOHNHEIM<br />

VERGLEICH DER RECHTSFORMEN<br />

Finanzhaushalt<br />

Nach den Vorschriften des Obligationenrechts über die kaufmännische<br />

Buchführung bzw. Vorschriften Aktiengesellschaft<br />

massgebend bei kaufmännisch geführtem Gewerbe;<br />

als Stiftungsvermögen kann die Gemeinde Thayngen als Stifterin<br />

der Stiftung das Grundstück inkl. Gebäude AWHT widmen.<br />

Äufnung des Stiftungsvermögens durch Zuwendungen der<br />

öffentlichen Hand und Privater sowie aus Erträgnissen des<br />

Stiftungsvermögens.<br />

betriebswirtschaftliche Abschreibungen möglich.<br />

Rückstellungen möglich (zweckgebundene Weiterverwendung,<br />

keine Ausschüttung).<br />

Eigenkapitalbildung möglich.<br />

Selbständige Fremdkapitalaufnahme zur Liquiditätssicherung<br />

und Finanzierung von Investitionen.<br />

Arbeitsrecht<br />

Privatrechtlich<br />

Haftung der Gemeinde<br />

Für die Verbindlichkeiten haftet das Stiftungsvermögen.<br />

Der Gemeinderat weist auf das Haftungsgesetz, Art. 2 a hin,<br />

wonach die Gemeinden für öffentlich-rechtliche Aufgaben, die<br />

an Private in selbständiger Erwerbstätigkeit übertragen wurden,<br />

subsidiär haftet. Im Weiteren verpflichtet sich die Einwohnergemeinde<br />

Thayngen, die Zins- und Amortisationsverpflichtung der<br />

Stiftung Alterswohnheim Thayngen gegenüber den Banken zu<br />

übernehmen, sofern die Stiftung die Verpflichtungen nicht<br />

termingerecht erfüllt. Die Banken prüfen eine Aufhebung der<br />

Garantie zwei Jahre nach Vollendung des Um- und Erweiterungsbaus<br />

anhand der effektiv erzielten Einnahmen und der<br />

dann zumal gültigen gesetzlichen Bestimmungen.<br />

Anwendungsbereich<br />

gemischtwirtschaftliche Betriebe wie Alterswohnungen, gemeinnütziger<br />

Wohnungsbau, Alters- und Pflegeheime.<br />

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