GEMEINDE THAYNGEN
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<strong>GEMEINDE</strong> <strong>THAYNGEN</strong><br />
ALTERSWOHNHEIM<br />
VERGLEICH DER RECHTSFORMEN<br />
Finanzhaushalt<br />
Nach den Vorschriften des Obligationenrechts über die kaufmännische<br />
Buchführung bzw. Vorschriften Aktiengesellschaft<br />
massgebend bei kaufmännisch geführtem Gewerbe;<br />
als Stiftungsvermögen kann die Gemeinde Thayngen als Stifterin<br />
der Stiftung das Grundstück inkl. Gebäude AWHT widmen.<br />
Äufnung des Stiftungsvermögens durch Zuwendungen der<br />
öffentlichen Hand und Privater sowie aus Erträgnissen des<br />
Stiftungsvermögens.<br />
betriebswirtschaftliche Abschreibungen möglich.<br />
Rückstellungen möglich (zweckgebundene Weiterverwendung,<br />
keine Ausschüttung).<br />
Eigenkapitalbildung möglich.<br />
Selbständige Fremdkapitalaufnahme zur Liquiditätssicherung<br />
und Finanzierung von Investitionen.<br />
Arbeitsrecht<br />
Privatrechtlich<br />
Haftung der Gemeinde<br />
Für die Verbindlichkeiten haftet das Stiftungsvermögen.<br />
Der Gemeinderat weist auf das Haftungsgesetz, Art. 2 a hin,<br />
wonach die Gemeinden für öffentlich-rechtliche Aufgaben, die<br />
an Private in selbständiger Erwerbstätigkeit übertragen wurden,<br />
subsidiär haftet. Im Weiteren verpflichtet sich die Einwohnergemeinde<br />
Thayngen, die Zins- und Amortisationsverpflichtung der<br />
Stiftung Alterswohnheim Thayngen gegenüber den Banken zu<br />
übernehmen, sofern die Stiftung die Verpflichtungen nicht<br />
termingerecht erfüllt. Die Banken prüfen eine Aufhebung der<br />
Garantie zwei Jahre nach Vollendung des Um- und Erweiterungsbaus<br />
anhand der effektiv erzielten Einnahmen und der<br />
dann zumal gültigen gesetzlichen Bestimmungen.<br />
Anwendungsbereich<br />
gemischtwirtschaftliche Betriebe wie Alterswohnungen, gemeinnütziger<br />
Wohnungsbau, Alters- und Pflegeheime.<br />
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