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Satzung des Deichverbandes mit allen Anlagen - beim bremischen ...

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<strong>Satzung</strong> <strong>des</strong> Bremischen Deichverban<strong>des</strong> am rechten Weserufer<br />

Anlage 2: Wahlordnung<br />

(5) Der Deichverband unterrichtet die Mitglieder <strong>des</strong> Wahlvorstan<strong>des</strong> vor der Wahl über ihre<br />

Aufgaben, so dass eine ordnungsgemäße Er<strong>mit</strong>tlung und Feststellung <strong>des</strong> Wahlergebnisses<br />

gesichert ist.<br />

(6) Der Wahlvorstand wird vom Deichverband oder in seinem Auftrag vom Wahlvorsteher<br />

einberufen.<br />

(7) Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit <strong>des</strong> Wahlvorstan<strong>des</strong>; bei Abstimmungen gilt § 7<br />

Abs. 6 entsprechend.<br />

(8) Bei der Er<strong>mit</strong>tlung <strong>des</strong> Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder <strong>des</strong> Wahlvorstan<strong>des</strong><br />

anwesend sein. Der Wahlvorstand ist in seiner Min<strong>des</strong>tbesetzung beschlussfähig. Die<br />

Er<strong>mit</strong>tlung und Feststellung <strong>des</strong> Wahlergebnisses ist öffentlich, soweit das ohne Störung <strong>des</strong><br />

Ablaufs möglich ist.<br />

§ 9<br />

Aufwandsentschädigung für Wahlorgane<br />

(1) Der Wahlleiter erhält zur Abgeltung <strong>des</strong> <strong>mit</strong> der Wahrnehmung seines Amtes verbundenen<br />

besonderen Aufwan<strong>des</strong> eine pauschale Aufwandsentschädigung.<br />

(2) Die Beisitzer <strong>des</strong> Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an einer nach § 7 Abs. 4<br />

einberufenen Sitzung eine pauschale Aufwandsentschädigung.<br />

(3) Die Mitglieder der Wahlvorstände erhalten für den Wahltag ein Erfrischungsgeld.<br />

(4) Die Höhe der Aufwandsentschädigungen nach Absatz 1 und 2 und <strong>des</strong> Erfrischungsgel<strong>des</strong><br />

nach Absatz 3 beschließt der Vorstand.<br />

§ 10<br />

Inhalt <strong>des</strong> Wählerverzeichnisses<br />

(1) Der Deichverband legt rechtzeitig vor jeder Wahl aus dem Verzeichnis der Mitglieder<br />

(§ 3 der <strong>Satzung</strong>) für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Beitragsnummer,<br />

Namen und Anschrift an.<br />

(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der<br />

Namen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt.<br />

(3) Das Wählerverzeichnis wird als Wählerliste angelegt. Es muss eine Spalte für Vermerke<br />

über die Stimmabgabe enthalten.<br />

§ 11<br />

Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis, Wahlscheine<br />

(1) In das Wählerverzeichnis je<strong>des</strong> Wahlbezirks sind von Amts wegen alle Wahlberechtigten<br />

einzutragen, die in diesem Wahlbezirk Grundbesitz haben.<br />

(2) Wer Grundbesitz in mehreren Wahlbezirken hat, ist in das Wählerverzeichnis <strong>des</strong>jenigen<br />

Wahlbezirks einzutragen, in welchem er eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine<br />

Hauptwohnung oder als juristische Person seinen Sitz innehat, oder, sofern er eine Wohnung<br />

oder einen Sitz im Verbandsgebiet nicht innehat, der Hauptanteil seines Grundbesitzes<br />

liegt.<br />

(3) Jeder Wahlberechtigte, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält einen<br />

amtlichen Wahlschein.<br />

§ 12<br />

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen<br />

(1) Der Wahlleiter fordert spätestens 10 Wochen vor dem Wahltag durch öffentliche Bekanntmachung<br />

zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge auf und weist auf die<br />

Lesefassung Stand: 20. Januar 2011 Seite 4 von 14

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