Satzung des Deichverbandes mit allen Anlagen - beim bremischen ...
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Bremischer Deichverband am rechten Weserufer<br />
<strong>Satzung</strong><br />
4. Wahl der Schaubeauftragten,<br />
5. Festsetzung <strong>des</strong> Wirtschaftsplans sowie von Nachträgen zum Wirtschaftsplan,<br />
6. Beschlussfassung über die Veranlagungsregeln und Festsetzung der Beitragssätze,<br />
7. Entlastung <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>,<br />
8. Festsetzung von Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von Vergütungen<br />
für Vorstands<strong>mit</strong>glieder und Mitglieder <strong>des</strong> Deichamtes,<br />
9. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstands<strong>mit</strong>gliedern und dem<br />
Verband,<br />
10. Beratung <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> und Beschlussfassung in <strong>allen</strong> wichtigen Angelegenheiten<br />
<strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> und Überwachung der Durchführung dieser Beschlüsse.<br />
§ 10<br />
Unterausschüsse<br />
(1) Das Deichamt kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse oder zur Erledigung bestimmter<br />
Angelegenheiten ständige und nichtständige Unterausschüsse einsetzen. Die<br />
Unterausschüsse bestehen aus min<strong>des</strong>tens drei und höchstens sieben Mitgliedern <strong>des</strong><br />
Deichamtes.<br />
(2) Das Deichamt hat einen ständigen Finanzausschuss einzusetzen. Diesem obliegt,<br />
1. die Einnahmen, die Ausgaben und die Vermögensverwaltung <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> zu<br />
überwachen,<br />
2. bei der Aufstellung <strong>des</strong> Wirtschaftsplans und der Nachträge <strong>mit</strong>zuwirken,<br />
3. die Entlastung <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> vorzubereiten,<br />
4. die vom Deichamt übertragenen sonstigen Aufgaben wahrzunehmen.<br />
(3) Der Finanzausschuss wählt aus seiner Mitte einen Sprecher und einen stellvertretenden<br />
Sprecher. Der Sprecher und sein Vertreter können an den Sitzungen <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong><br />
teilnehmen, wenn dieser Angelegenheiten nach Absatz 2 Nrn. 1 bis 4 behandelt, sonst<br />
nach Absprache <strong>mit</strong> dem Vorstand.<br />
(4) Die Unterausschüsse können jederzeit im Rahmen ihrer Aufgaben vom Vorstand Auskünfte<br />
über die Angelegenheiten <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> einholen.<br />
(5) Der Deichhauptmann oder ein von ihm beauftragtes Vorstands<strong>mit</strong>glied leitet ohne<br />
Stimmrecht die Sitzungen der Unterausschüsse; im Übrigen finden § 13 Abs. 1 Satz 1<br />
und 2 sowie § 14 entsprechende Anwendung.<br />
Lesefassung Stand: 20. Januar 2011 Seite 7 von 19