20090624 Vortrag Normen - Sind sie noch Stand ... - IGF Zimmermann
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<strong>Normen</strong>, sind <strong>sie</strong> <strong>noch</strong> <strong>Stand</strong> der Technik ?<br />
Dipl.-Ing. Hans-H. <strong>Zimmermann</strong><br />
Geschichte<br />
Geschichte<br />
In Deutschland wurde 1917 die Zentrale Organisation zur Erarbeitung von <strong>Normen</strong> gegründet, jetzt „DIN<br />
Deutsches Institut für Normung e. V. Jedoch sind manche „<strong>Normen</strong>“ viel älter. So wurde die erste „VDE-<br />
Vorschrift“ über Kabelschuhe und Klemmschrauben im Jahre 1896 herausgegeben. Der VDE (Verband<br />
der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik e. V.) hat bereits im Jahre 1906 sein erstes<br />
„Normalien-Buch“ veröffentlicht.<br />
<strong>IGF</strong> <strong>Zimmermann</strong> INGENIEURGESELLSCHAFT FÜR FASSADENTECHNIK UND BAUPHYSIK Kassel, 24. Juni 2009
<strong>Normen</strong>, sind <strong>sie</strong> <strong>noch</strong> <strong>Stand</strong> der Technik ?<br />
Dipl.-Ing. Hans-H. <strong>Zimmermann</strong><br />
<strong>Stand</strong> <strong>Stand</strong> der der Technik und allgemein allgemein anerkannte anerkannte Regeln Regeln Regeln der der Technik<br />
Technik<br />
Für die Techniker ist zunächst von hervorragender Bedeutung:<br />
die REGEL REGEL DER DER DER DER DER TECHNIK TECHNIK TECHNIK TECHNIK TECHNIK TECHNIK TECHNIK DIN<br />
DIN DIN DIN<br />
� als Grundlage für die Erzielung von Kompatibilität<br />
� als Vereinfachungs- und Vereinheitlichungsvereinbarung<br />
technischer Komponenten und Verfahren.<br />
DIN-<strong>Normen</strong> heute im Übergang EN/ISO<br />
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<strong>Normen</strong>, sind <strong>sie</strong> <strong>noch</strong> <strong>Stand</strong> der Technik ?<br />
Dipl.-Ing. Hans-H. <strong>Zimmermann</strong><br />
Logischer Weise gingen diese <strong>Normen</strong> davon aus, Sachverhalte zu vereinfachen.<br />
Die Entwicklung der <strong>Normen</strong> führte schnell von der Normierung, der Vereinheitlichung im Hinblick auf<br />
Kompatibilität, zur Festlegung des <strong>Stand</strong>ards, bei deren Einhaltung von schadensfreier Funktion üblicher<br />
Weise ausgegangen werden kann und zur Norm im Sinne von normal, regelgerecht und zur rechtlichen<br />
Klassifizierung des normal zu erwartenden und geschuldeten.<br />
Folgende Begriffe sind als Technikstandards zu definieren:<br />
A <strong>Stand</strong> der Technik<br />
B Allgemein anerkannte Regeln der Technik<br />
C <strong>Stand</strong> von Wissenschaft und Technik<br />
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<strong>Normen</strong>, sind <strong>sie</strong> <strong>noch</strong> <strong>Stand</strong> der Technik ?<br />
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Dazu gehören:<br />
a <strong>Normen</strong><br />
Eingeführte Technische Baubestimmungen<br />
b Richtlinien<br />
c Verarbeitungsrichtlinien<br />
d Merkblätter<br />
Hierbei geht es um Anschauungen und Verhaltensweisen des normalen Verkehrs.<br />
Diesen technischen <strong>Stand</strong>ards kommt eine öffentliche und eine private Bedeutung oder beide<br />
Bedeutungen zu.<br />
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Deutschlands Unternehmen müssen sage und schreibe<br />
beachten.<br />
70.000 70.000 Gesetze Gesetze und und Verordnungen<br />
Verordnungen<br />
Damit der damit verbundene Papierwall nicht ins Unermessliche reicht und Verordnungen relativ schnell an<br />
den <strong>Stand</strong> der Technik angepasst werden können, werden <strong>Normen</strong> als eingeführte technische<br />
Baubestimmungen festgelegt, die dann den detaillierten Inhalt der Verordnung beschreiben. Damit wird<br />
natürlich der Umfang der zu berücksichtigenden Festlegungen nicht reduziert, sondern vervielfacht.<br />
Besonders interessant ist dabei, dass etwa 60 % der Vorschriften innerhalb von ungefähr 2 Jahren wieder<br />
geändert werden.<br />
Damit ist es nahezu ausgeschlossen, auf dem aktuellen <strong>Stand</strong> der Festlegungen und Regulierungen zu<br />
sein. Das wird in unserer modernen und durch schnelle Kommunikation bestimmten Zeit von immer neuen<br />
Unternehmen aufgegriffen. TÜV und Prüfinstitute werden auf absehbare Zeit mit ihren selbst in<br />
<strong>Normen</strong>ausschüssen und Fachveranstaltungen beschlossenen <strong>Normen</strong> und Richtlinien gut beschäftigt<br />
sein, ebenso wie Anwälte und Fachberater.<br />
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Zusammenhang zwischen Verordnung und Norm<br />
Den Zusammenhang zwischen Verordnung und Norm<br />
kann man sich so vorstellen:<br />
Bitte üben Sie R R f f l l E E t t t t Ü Ü A A A Ü Ü G<br />
G<br />
Rindfleischettikettierungsüberwachungsaufgabenübertragungsgesetz<br />
Rindfleischettikettierungsüberwachungsaufgabenübertragungsgesetz<br />
Oder Oder lassen lassen Sie Sie es es besser, besser, denn denn der der komplizierte komplizierte Name Name wurde wurde wurde nach nach wenigen wenigen Monaten Monaten geändert geändert in<br />
in<br />
RkReÜAÜG<br />
RkReÜAÜG<br />
Gesetz Gesetz zur zur Übertragung Übertragung von von Aufgaben Aufgaben für für die die Überwachung Überwachung Überwachung der der Rinderkennzeichnung<br />
Rinderkennzeichnung<br />
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„<strong>Stand</strong> „<strong>Stand</strong> der der Technik“<br />
Technik“<br />
<strong>Stand</strong> der Technik ist ein in sich unklarer und ständigem Wandel unterlegener Begriff, der in jeder<br />
Situation unterschiedlich ist.<br />
Er unterliegt jeweiliger Bewertung des Zeitpunktes und der Randbedingungen.<br />
Er ist nur als Begriff handhabbar, nicht jedoch in rechtlicher Verpflichtung und schon gar nicht als<br />
<strong>Stand</strong>ard.<br />
Es bedarf einer besonderen Vereinbarung, um diesen Begriff nutzbar zu machen. Hierzu hilft die<br />
Gesetzesdefinition des BimSchG „Bundes Immissionsschutz Gesetz“<br />
oder im leicht verständlichen „Beamtendeutsch“:<br />
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche,<br />
Erschütterungen und ähnliche Vorgänge in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002<br />
(BGBI I S. 3830), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Januar 2004<br />
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im Sinne dieses Gesetzes ist der<br />
"<strong>Stand</strong> der Technik<br />
Entwicklungsstand fortschrittlicher fortschrittlicher Verfahren, Verfahren, Einrichtungen Einrichtungen oder<br />
oder<br />
Betriebsweisen, Betriebsweisen, der der die die praktische praktische Eignung<br />
Eignung<br />
einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der<br />
Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur<br />
Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen<br />
Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt<br />
...“<br />
gesichert gesichert erscheinen erscheinen erscheinen lässt lässt. lässt<br />
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„Allgemein „Allgemein „Allgemein anerkannte anerkannte anerkannte Regeln Regeln der der Technik“<br />
Technik“<br />
Hier atmet der Techniker tief durch, da er sich nun an einer Regel und sogar einer allgemein anerkannten<br />
orientieren kann.<br />
Leider trügt der Schein. Bei näherer Betrachtung fällt die Formulierung allgemein anerkannt auf.<br />
Was ist allgemein anerkannt und wann? Wer ist allgemein?<br />
Eine durch Gesetzesformulierungen abgesicherte Definition oder zumindest eine hierfür abzuleitende<br />
Formulierung existiert im Gegensatz zum <strong>Stand</strong> der Technik für die allgemein anerkannte Regel nicht.<br />
Hier hilft eine, bereits auf Ausführungen des Reichgerichts zurückzuführende Formulierung, wonach eine<br />
Regel dann als allgemein anerkannt gelten kann:<br />
wenn wenn die die Regel Regel die die ganz ganz vorherrschende vorherrschende Ansicht Ansicht der der technischen<br />
technischen<br />
Fachleute Fachleute darstellt<br />
darstellt<br />
Diese unterliegt, ebenso wie der <strong>Stand</strong> der Technik, selbstverständlich einer zeitlichen Definition.<br />
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„Allgemein „Allgemein anerkannte anerkannte Regeln Regeln der der der Technik“<br />
Technik“<br />
Eine technische Regel ist dann allgemein anerkannt, wenn <strong>sie</strong><br />
ist und darüber hinaus auch der<br />
der vorherrschenden Ansicht<br />
in in in der der Fachpraxis Fachpraxis erprobt erprobt und und bewährt<br />
bewährt<br />
Richtigkeitsüberzeugung<br />
Richtigkeitsüberzeugung<br />
der der technischen technischen Fachleute<br />
Fachleute<br />
Diese Definition entspricht auch der Formulierung "anerkannte Regel der Technik"<br />
entspricht.<br />
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Wer allgemein anerkannte Regeln der Technik einhält, hat die - im Einzelfall widerlegbare - Vermutung für<br />
sich, dass er das technisch Notwendige in seinem Handeln - oder Unterlassen erfüllt hat. Dies kann im<br />
Streitfall durch das Gericht geprüft und als Irrtum klassifiziert werden. Der allgemein anerkannte Regeln der<br />
Technik Einhaltende jedoch kann für sich den Schutz der Vermutung der Gesetzeserfüllung reklamieren,<br />
wie dies die Begründung zum Produkthaftungsgesetz ausdrücklich ausweist.<br />
Hat der Produzent das konkrete Produkt so hergestellt, wie dies nach solchen <strong>Normen</strong> branchenüblich und<br />
anerkannt ist und war diese Produktionsweise von der Allgemeinheit und den staatlichen Stellen akzeptiert<br />
worden, so spricht ein Anschein dafür, dass das Produkt den berechtigten Sicherheitserwartungen der<br />
Allgemeinheit entspricht. Letztlich muss dies aber eine Entscheidung des Einzelfalles bleiben.<br />
Prod~HaftG Begründung BT 11/2447 S. 19<br />
Was allgemein anerkannte Regeln der Technik sind, und ob solche Regeln von den Fachleuten des<br />
jeweiligen Bereiches allgemein anerkannt sind, unterliegt der Prüfung durch das Gericht unter Hinzuziehen<br />
von Sachverständigen, vornehmlich von öffentlich bestellten und vereidigten, als Gehilfen der<br />
Rechtsprechung.<br />
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„<strong>Stand</strong> „<strong>Stand</strong> von von Wissenschaft Wissenschaft und und Technik“<br />
Technik“<br />
Die Definition ist gegenüber dem Begriff „<strong>Stand</strong> der Technik“ <strong>noch</strong> erweitert und bestimmt nicht nur den<br />
<strong>Stand</strong> der Technik, der für den Techniker aus der Anwendung und den Umgang mit der Materie seines<br />
Fachgebietes <strong>noch</strong> erfassbar sein muss, er bezieht sich darüber hinaus auf den <strong>Stand</strong> der Wissenschaft.<br />
Eine verbindliche Definition fehlt hier gleich zweimal.<br />
Für den zweiten Begriff eignet sich die Definition A.<br />
Für den ersten Begriff muss man auf die Versuche zurückgreifen, die in der Rechtsprechung entwickelt<br />
wurden und eine logische Erklärung aus den vorangegangenen Definitionen erlauben.<br />
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Damit kann man als brauchbare Orientierung folgendes festhalten:<br />
"<strong>Stand</strong> der Technik<br />
ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die<br />
praktische Eignung einer Maßnahme zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer<br />
zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus gesichert erscheinen lässt.<br />
<strong>Stand</strong> der Wissenschaft<br />
bezeichnet die Summe der Erkenntnisse aus wissenschaftlichen Untersuchungen, die in<br />
Wissenschaftskreisen nicht mehr angezweifelt werden.“<br />
Die Auseinandersetzung mit dem <strong>Stand</strong> der Wissenschaft ist dann von großer Bedeutung, wenn<br />
besondere Schutzziele vorliegen, die es wahrscheinlich werden lassen, dass ein Versagensrisiko gegen<br />
Null geht oder die Funktionswahrscheinlichkeit zu jedem Zeitpunkt der Anwendung der neuesten<br />
Erkenntnisse ein Höchstmaß an Sicherheit bietet.<br />
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Bedeutung<br />
Bedeutung<br />
Die Bedeutung dieser Begriffe hat bei den Bautechniken der Fassade hohe Relevanz.<br />
Im Gegensatz zu vielen Techniken des Bauwesens unterliegt gerade der Fassadenbau dem technischen<br />
Fortschritt und einer stark zunehmenden Techni<strong>sie</strong>rung bis hin zur vollständigen Integration<br />
haustechnischer Einrichtungen in einer rasanten Entwicklung.<br />
Rechtliche Relevanz<br />
Betrachtungsstandpunkte<br />
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Ziele Ziele der der Normung Normung<br />
Normung<br />
Normung hat zum Ziel, national wie international den Austausch von Waren und Dienstleistungen zu<br />
fördern und technische Handelshemmnisse zu verhindern, indem <strong>sie</strong> die Anforderungen an materielle und<br />
immaterielle Güter vereinheitlicht.<br />
Weitere Weitere Ziele: Ziele:<br />
Ziele:<br />
�Rationali<strong>sie</strong>rung<br />
•Kompatibilität<br />
•Austauschbarkeit<br />
•Gebrauchstauglichkeit<br />
•Sicherheit<br />
•Umweltschutz<br />
•Gesundheit<br />
•Verständigung<br />
•Qualitätsverbesserung und –sicherung<br />
•Sinnvolle Ordnung und Information auf einem bestimmten Gebiet.<br />
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Deutsche Deutsche Normungsstrategie<br />
Normungsstrategie<br />
Die an der Normung beteiligten interes<strong>sie</strong>rten Kreise haben im Jahr 2004 eine Deutsche<br />
Normungsstrategie formuliert:<br />
Die fünf Ziele lauten:<br />
„Normung und <strong>Stand</strong>ardi<strong>sie</strong>rung in Deutschland dienen der<br />
Wirtschaft und Gesellschaft zur Stärkung, Gestaltung und<br />
Erschließung Erschließung regionaler regionaler und und globaler globaler Märkte.“ Märkte.“<br />
1. Normung und <strong>Stand</strong>ardi<strong>sie</strong>rung sichern Deutschlands Stellung als eine der führenden<br />
Wirtschaftsnationen<br />
2. Normung und <strong>Stand</strong>ardi<strong>sie</strong>rung unterstützen als strategisches Instrument den Erfolg von Wirtschaft und<br />
Gesellschaft<br />
3. Normung und <strong>Stand</strong>ardi<strong>sie</strong>rung entlasten die staatliche Regelsetzung<br />
4. Normung und <strong>Stand</strong>ardi<strong>sie</strong>rung sowie die Normungsorganisationen fördern die Technikkonvergenz<br />
5. Die Normungsorganisationen bieten effiziente Prozesse und Instrumente an.<br />
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Grundsätze Grundsätze Grundsätze der der der Normung<br />
Normung<br />
In der übernationalen Normung gelten in ähnlicher Form die Grundsätze, wie <strong>sie</strong> für Deutschland in der<br />
DIN 820 „Normungsarbeit – Grundsätze“ formuliert sind:<br />
„Normung ist die planmäßige,<br />
durch die interes<strong>sie</strong>rten Kreise gemeinschaftlich durchgeführte<br />
Vereinheitlichung von materiellen und immateriellen Gegenständen<br />
zum Nutzen der Allgemeinheit.<br />
Sie darf nicht zu einem wirtschaftlichen Sondervorteil einzelner<br />
führen.“<br />
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Im einzelnen lauten die Grundsätze der Normung:<br />
Freiwilligkeit<br />
Freiwilligkeit<br />
Freiwilligkeit<br />
Die Mitarbeit an der Normung und die Anwendung geschieht freiwillig<br />
freiwillig<br />
freiwillig. Die Arbeitsergebnisse, die<br />
DIN-<strong>Normen</strong>, sind Empfehlungen, die keine andere Macht hinter sich haben, als den in ihnen liegenden<br />
versammelten, qualifizierten Sachverstand. Erst durch Rechtsakte Dritter können <strong>sie</strong> Verbindlichkeit<br />
erlangen.<br />
Öffentlichkeit<br />
Öffentlichkeit<br />
Alle Normungsvorhaben und Entwürfe zu DIN-<strong>Normen</strong> werden öffentlich bekannt gemacht und vor ihrer<br />
endgültigen Festlegung der Öffentlichkeit zur Stellungnahme vorgelegt. Kritiker werden an den<br />
Verhandlungstisch gebeten, wobei jeder eingegangene Einspruch mit dem Einsprecher verhandelt werden<br />
muss.<br />
Beteiligung Beteiligung aller aller interes<strong>sie</strong>rten interes<strong>sie</strong>rten Kreise<br />
Kreise<br />
DIN-<strong>Normen</strong> werden in Arbeitsausschüssen von Fachleuten der interes<strong>sie</strong>rten Kreise erarbeitet. Jeder<br />
kann sein Interesse einbringen. Ein Schlichtungs- und Schiedsverfahren sichert die Rechte von<br />
Minderheiten.<br />
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Konsens<br />
Konsens<br />
Die der Normungsarbeit des DIN zugrunde liegenden Regeln garantieren ein für alle interes<strong>sie</strong>rten Kreise<br />
faires Verfahren, dessen Kern die ausgewogene Berücksichtigung aller Interessen bei der Meinungsbildung<br />
ist. Der Inhalt einer Norm wird dabei im Wege gegenseitiger Verständigung mit dem Bemühen festgelegt,<br />
eine allgemeine Zustimmung findende, gemeinsame Auffassung zu erreichen.<br />
Einheitlichkeit Einheitlichkeit und und Widerspruchsfreiheit<br />
Widerspruchsfreiheit<br />
Das Deutsche <strong>Normen</strong>werk befasst sich mit allen technischen Disziplinen. Die Regeln der Normungsarbeit<br />
sichern seine Einheitlichkeit.<br />
Sachbezogenheit<br />
Sachbezogenheit<br />
DIN-<strong>Normen</strong> sind ein Spiegelbild der Wirklichkeit. Definitionsgemäß müssen dabei technische <strong>Normen</strong><br />
Fragen des Gemeinwohls einbeziehen und spiegeln deshalb nicht nur das technisch Machbare, sondern<br />
auch das gesellschaftlich Akzeptierte wider.<br />
Ausrichtung Ausrichtung am am <strong>Stand</strong> <strong>Stand</strong> der der Wissenschaft Wissenschaft und und und Technik<br />
Technik<br />
Die Normung vollzieht sich in dem Rahmen, den die wissenschaftliche Erkenntnis setzt. Sie sorgt für die<br />
schnelle Umsetzung neuer Erkenntnisse. DIN-<strong>Normen</strong> sind Niederschriften des <strong>Stand</strong>es der Technik.<br />
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Wirtschaftlichkeit<br />
Wirtschaftlichkeit<br />
Wirtschaftlichkeit<br />
Jede <strong>Normen</strong>setzung ist auf ihre wirtschaftlichen Wirkungen hin zu untersuchen. Es darf nur das<br />
unbedingt Notwendige genormt werden. Normung ist kein Selbstzweck.<br />
Ausrichtung Ausrichtung am am allgemeinen allgemeinen Nutzen<br />
Nutzen<br />
Internationalität<br />
DIN-<strong>Normen</strong> haben gesamtgesellschaftliche Ziele einzubeziehen. Der Nutzen für alle steht über dem<br />
Vorteil einzelner.<br />
Internationalität<br />
Internationalität<br />
Die Normungsarbeit des DIN unterstützt das volkswirtschaftliche Ziel eines von technischen<br />
Hemmnissen freien Welthandels und des gemeinsamen Marktes in Europa. Das erfordert Internationale<br />
und Europäische <strong>Normen</strong>.<br />
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Die Die Die allgemein allgemein anerkannten anerkannten Regeln Regeln der der Technik<br />
Technik<br />
Die Entwicklung der Technik in den einzelnen Bereichen ist so schnell und so unterschiedlich, dass der<br />
Gesetzgeber auf im Einzelnen technisch konkret ausgeführte Anforderungsketten mit allen erforderlichen<br />
technischen Einzelheiten im Regelfall verzichtet. <strong>Normen</strong>organisationen, technisch-wissenschaftliche<br />
Vereine und andere technisch legitimierte Organisationen können schneller, wirksamer und auch bei<br />
Änderungen konkreter arbeiten, als dies im langwierigen Verfahren durch inhaltlich zutreffende<br />
Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen usw.) möglich wäre. Für das technisch konkrete Ausfüllen der<br />
allgemeinen unbestimmten Rechtsbegriffe verweist der Gesetzgeber deshalb subsidiär auf die relevanten<br />
allgemein anerkannten Regeln der Technik [2, 3]. Beispielhaft ist dafür die Formulierung des<br />
Gerätesicherheitsgesetzes:<br />
„Technische Arbeitsmittel, für die in Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz keine Anforderungen<br />
enthalten sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn <strong>sie</strong> nach den allgemein anerkannten Regeln<br />
der Technik so beschaffen sind, dass Benutzer oder Dritte bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung<br />
gegen Gefahren aller Art für Leben oder Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die Art der<br />
bestimmungsgemäßen Verwendung gestattet.<br />
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Mit dem neuen Konzept nach der EG-Richtlinie vom 7. Juli 1985 wurde diese Konstruktion allgemein<br />
anerkannter Regeln der Technik und ihrer rechtlichen Bewertung als widerlegbare Erfüllungsvermutung<br />
auch für die Rechtsnormen des EU-Rechtes übernommen:<br />
Um den Herstellern den Nachweis über die Übereinstimmung mit diesen grundlegenden Anforderungen zu<br />
erleichtern und um die Übereinstimmung überprüfen zu können, sind harmoni<strong>sie</strong>rte <strong>Normen</strong> auf<br />
europäischer Ebene über die Verhütung von Gefahren, die durch die Entwicklung und den Bau von<br />
Maschinen entstehen können, wünschenswert. Diese auf europäischer Ebene harmoni<strong>sie</strong>rten <strong>Normen</strong><br />
werden von privatrechtlichen Institutionen entwickelt und müssen unverbindliche Bestimmungen bleiben.<br />
EG-Maschinenrichtlinie, Erwägungen zum Art. 5<br />
Verfügbare allgemein anerkannte Regeln der Technik werden mit der praktisch erreichbaren<br />
Vollständigkeit im DIN-Katalog anerkannter Regeln der Technik ausgewiesen, den das DITR Deutsches<br />
Informationszentrum technischer Regelwerke GmbH als Tochtergesellschaft des Deutschen Instituts für<br />
Normung (DIN) e.V. jedes Jahr im Frühjahr zum <strong>Stand</strong> des 1.1. des jeweiligen Jahres herausgibt. Alles<br />
was allgemein anerkannte Regel der Technik sein kann, aber nicht sein muss, ist dort gelistet. Den<br />
Führungskräften und Mitarbeitern unaufgefordert die jeweiligen aktuellen anerkannten Regeln der Technik<br />
zur Verfügung zu stellen, ist Teil der undelegierbaren Verantwortung der Geschäftsleitung.<br />
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<strong>Normen</strong>, sind <strong>sie</strong> <strong>noch</strong> <strong>Stand</strong> der Technik ?<br />
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Es gehört zur Sorgfalt und nicht delegierbaren Kardinalpflicht des einzelnen Ingenieurs für seinen<br />
persönlichen Arbeitsbereich, die darin ausgewiesenen Regeln zu prüfen,<br />
•ob <strong>sie</strong> im jeweiligen Fall anwendbar sind,<br />
•ob <strong>sie</strong> dem ihm bekannten <strong>Stand</strong> der Technik entsprechen<br />
•ob und welche Änderungen oder Ergänzungen erforderlich sind, um den <strong>Stand</strong> der Technik einzuhalten<br />
•ob und wieweit dies nachgewiesen ist und was dazu wie weit dokumentiert werden sollte.<br />
Nachweise dieser Art unterliegen im Streit-/Schadensfall der Prüfung durch Sachverständige, wenn und<br />
soweit ein Berufen hierauf zum Nachweis des Erfüllens der persönlichen Sorgfalt geführt werden soll. Auf<br />
CD ROM ist monatlich aktuali<strong>sie</strong>rt diese Übersicht jetzt einfach und leicht auswertbar verfügbar Die Rolle<br />
der allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Erfüllen von Sorgfaltspflichten hat der BGH im<br />
Abgrenzen zum erkennbaren <strong>Stand</strong> der Technik eindeutig definiert:<br />
Es genügt nicht, DIN <strong>Normen</strong> zu erfüllen, wenn die technische Entwicklung darüber hinausgegangen ist.<br />
Das Gleiche gilt, wenn sich bei der Benutzung eines technischen Gerätes Gefahren gezeigt haben, die in<br />
DIN <strong>Normen</strong> <strong>noch</strong> nicht berücksichtigt sind. Diese Verpflichtung besteht in besonderer Weise, wenn<br />
genaue Kenntnisse über Überarbeitungen der Norm im maßgeblichen Arbeitskreis des DIN vorhanden<br />
sind, weil der Vorsitzende des Arbeitskreises ein Betriebsangehöriger ist. BGH VI ZR l0/93 vom 27.9.1994,<br />
NJW 1994 S. 3349/51<br />
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<strong>Normen</strong>, sind <strong>sie</strong> <strong>noch</strong> <strong>Stand</strong> der Technik ?<br />
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Der Der Der <strong>Stand</strong> <strong>Stand</strong> der der Technik<br />
Technik<br />
Das Einhalten der allgemein anerkannten Regeln der Technik ist notwendig, aber zum Erfüllen der<br />
Anforderungen an die eigenen Sorgfaltspflichten nicht ausreichend, erforderlich ist der Nachweis des<br />
Einhaltens des <strong>Stand</strong>es der Technik. Nach der Definition durch das BVG geht der <strong>Stand</strong> der Technik stets<br />
über den in allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgewiesenen hinaus und enthält das Fachleuten<br />
verfügbare Fachwissen<br />
•wissenschaftlich begründet,<br />
•praktisch erprobt und<br />
•ausreichend bewährt.<br />
Es braucht <strong>noch</strong> nicht in der Form von Regeln als Mosaikstein für ein umfassendes Regelwerk kodifiziert zu<br />
sein, Kenntnis und Anwendung bestimmten Wissens sind ausreichend, aber auch erforderlich [2, 5]. Was<br />
<strong>Stand</strong> der Technik für einzelne Produkte, Verfahren und Dienstleistungen ist, wird durch<br />
Sachverständigengutachten, möglichst öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger,<br />
Verfahrensvergleiche, Auswerten des Schrifttums und von Kongressen und anderen Fachveranstaltungen<br />
nachgewiesen, vom Gericht geprüft und in seine Entscheidungsfindung einbezogen. Es wird aus dem<br />
Vergleich von Produkten, deren Wirksamkeit und Zuverlässigkeit im Einzelfall für einen bestimmten<br />
Zeitpunkt abgeleitet und begründet. Nur das Einhalten des so definierten und nachweisbaren <strong>Stand</strong>es der<br />
Technik entspricht dem vollen Erfüllen der persönlichen Sorgfaltspflicht für Handeln - oder Unterlassen - der<br />
Unternehmen als juristischer Personen wie der einzelnen Arten und Inhalte der Tätigkeiten von Ingenieuren.<br />
<strong>IGF</strong> <strong>Zimmermann</strong><br />
<strong>Zimmermann</strong> INGENIEURGESELLSCHAFT FÜR FASSADENTECHNIK UND BAUPHYSIK Kassel, 24. Juni 2009
<strong>Normen</strong>, sind <strong>sie</strong> <strong>noch</strong> <strong>Stand</strong> der Technik ?<br />
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<strong>Stand</strong> <strong>Stand</strong> von von von Wissenschaft Wissenschaft und und und Technik<br />
Technik<br />
Die höchste Stufe des Auswertens externen Wissens ist der <strong>Stand</strong> von Wissenschaft und Technik. Es wird<br />
von der Rechtsordnung nur gefordert für Arbeiten nach dem Bundesatomgesetz und der<br />
Strahlenschutzverordnung (Laser), für alle anderen Ingenieurtätigkeiten geht dies über die üblichen<br />
Sorgfaltspflichten hinaus. Die Definition nach dem BVG:<br />
Der neueste <strong>Stand</strong> von Wissenschaft und Technik<br />
•wissenschaftlich begründet,<br />
•technisch als durchführbar erwiesen,<br />
•ohne praktische Bewährung,<br />
•öffentlich zugänglich (nicht hinter Institutsmauern verborgen),<br />
•ohne räumliche Grenzen - weltweit.<br />
Der <strong>Stand</strong> von Wissenschaft und Technik grenzt in der Produkthaftung den - verschuldungsfreien -<br />
Entwicklungsfehler vom verschuldensbegründenden Konstruktionsfehler ab [10, 11]. Was nach dem <strong>Stand</strong><br />
von Wissenschaft und Technik für Konstruktion und bei dessen Auswerten nicht erkennbar war, kann auch<br />
durch alle Sorgfalt nicht wirksam vermieden werden. Dies gilt sowohl für die deutsche Rechtsprechung als<br />
auch für die EU-Richtlinie zur Produkthaftung im Produkthaftungsgesetz.<br />
<strong>IGF</strong> <strong>Zimmermann</strong> INGENIEURGESELLSCHAFT FÜR FASSADENTECHNIK UND BAUPHYSIK Kassel, 24. Juni 2009
<strong>Normen</strong>, sind <strong>sie</strong> <strong>noch</strong> <strong>Stand</strong> der Technik ?<br />
Dipl.-Ing. Hans-H. <strong>Zimmermann</strong><br />
Der Nachweis eines nach dem <strong>Stand</strong> von Wissenschaft und Technik nicht erkennbaren und damit nicht<br />
vermeidbaren Fehlers ist schwierig und gelingt nur selten. Die berühmtesten Fälle sind Contergan und der<br />
Stahlgürtel-Hochgeschwindigkeitsreifen-Fall [1, 12].<br />
Versuche, in Verträgen dem Partner Verpflichtungen zur Sorgfalt nach dem <strong>Stand</strong> von Wissenschaft und<br />
Technik als Maßstab für sein Handeln zu übertragen, sind rechtlich unzulässig und von Anfang an<br />
unwirksam, da <strong>sie</strong> gegen zwingende Maßstäbe der höchstrichterlichen Rechtsprechung verstoßen, auch<br />
wenn dies von staatlichen Stellen oder im öffentlichen Besitz befindlichen Unternehmen und Institutionen<br />
nicht selten zum angeblich eigenen "Absichern" nicht gerade selten versucht wird. Vorgaben dieser Art<br />
sollte stets begründet widersprochen werden [13].<br />
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<strong>Normen</strong>, sind <strong>sie</strong> <strong>noch</strong> <strong>Stand</strong> der Technik ?<br />
Dipl.-Ing. Hans-H. <strong>Zimmermann</strong><br />
Typisches Beispiel ist die Energie-Einsparverordnung, die für die technischen und rechnerischen<br />
Anforderungen eine Vornorm, die DIN V 18599: 2007 sowie DIN V 4701-10: 2008.<br />
Eine der leichtesten Übungen deutscher Handwerker und Fassadenbauunternehmen dürfte es sein<br />
folgende Gleichungen zu lösen:<br />
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<strong>Normen</strong>, sind <strong>sie</strong> <strong>noch</strong> <strong>Stand</strong> der Technik ?<br />
Dipl.-Ing. Hans-H. <strong>Zimmermann</strong><br />
Mit einem Heft von 23 Seiten<br />
im Format A5 konnte man<br />
1982 den Wärmedämmstandard<br />
um 25 % erhöhen.<br />
2009 benötigt man für eine<br />
Vergleichbare Wirkung<br />
76 Seiten<br />
und eine neue Norm von<br />
798 Seiten<br />
Heft Wärmeschutzverordnung<br />
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<strong>Normen</strong>, sind <strong>sie</strong> <strong>noch</strong> <strong>Stand</strong> der Technik ?<br />
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Bild Randverbund TPS<br />
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<strong>Normen</strong>, sind <strong>sie</strong> <strong>noch</strong> <strong>Stand</strong> der Technik ?<br />
Dipl.-Ing. Hans-H. <strong>Zimmermann</strong><br />
Bild Scheibenfolie 1<br />
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<strong>Normen</strong>, sind <strong>sie</strong> <strong>noch</strong> <strong>Stand</strong> der Technik ?<br />
Dipl.-Ing. Hans-H. <strong>Zimmermann</strong><br />
Bild Scheibenfolie 2<br />
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<strong>Normen</strong>, sind <strong>sie</strong> <strong>noch</strong> <strong>Stand</strong> der Technik ?<br />
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Bild Sonnenschutz im Glas<br />
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<strong>Normen</strong>, sind <strong>sie</strong> <strong>noch</strong> <strong>Stand</strong> der Technik ?<br />
Dipl.-Ing. Hans-H. <strong>Zimmermann</strong><br />
Bild Dach Museum<br />
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Bild Profilglas<br />
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<strong>Normen</strong>, sind <strong>sie</strong> <strong>noch</strong> <strong>Stand</strong> der Technik ?<br />
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Bild Galsdach Schule 1<br />
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<strong>Normen</strong>, sind <strong>sie</strong> <strong>noch</strong> <strong>Stand</strong> der Technik ?<br />
Dipl.-Ing. Hans-H. <strong>Zimmermann</strong><br />
Bild Glasdach Schule 2<br />
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<strong>Normen</strong>, sind <strong>sie</strong> <strong>noch</strong> <strong>Stand</strong> der Technik ?<br />
Dipl.-Ing. Hans-H. <strong>Zimmermann</strong><br />
Bild Aluauflösung<br />
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<strong>Normen</strong>, sind <strong>sie</strong> <strong>noch</strong> <strong>Stand</strong> der Technik ?<br />
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Bild Holzschaden<br />
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<strong>Normen</strong>, sind <strong>sie</strong> <strong>noch</strong> <strong>Stand</strong> der Technik ?<br />
Dipl.-Ing. Hans-H. <strong>Zimmermann</strong><br />
<strong>IGF</strong> <strong>Zimmermann</strong> INGENIEURGESELLSCHAFT FÜR FASSADENTECHNIK UND BAUPHYSIK Kassel, 24. Juni 2009