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Lebensunterhalt

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3.) Anspruchsbeginn<br />

Ab dem Folgemonat der Antragstellung. Bsp.: Antrag erfolgt am 14. Februar > Anspruch auf <strong>Lebensunterhalt</strong> ab März.<br />

4.) <strong>Lebensunterhalt</strong> und vollstationäre Unterbringung (Vollzeitbetreutes Wohnen, Trainingswohnen)<br />

Grundsätzlich gebührt dem vollstationär untergebrachten Menschen mit Behinderung nur dann <strong>Lebensunterhalt</strong>, wenn durch die<br />

Unterbringung nicht alle Leistungen des <strong>Lebensunterhalt</strong>s abgedeckt werden. Da dies jedoch den Regelfall darstellt, weil persönliche<br />

Aufwendungen für beispielsweise Toiletteartikel, die Anschaffung und Reinigung von Bekleidung, Telefon und dergl. vom Mensch<br />

mit Behinderung selbst zu tragen sind, steht ihm in jenen Fällen <strong>Lebensunterhalt</strong> zu – wenn auch nicht in vollem Umfang. Durch eine<br />

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom April 2012 wird der Richtsatz für MmB, die ohne Familienbeihilfebezug alleine<br />

leben, herangezogen. Die Familienbeihilfe und die Arbeitsprämie werden als Einkommen des MmB berücksichtigt.<br />

Beispiel:<br />

Herr M. bezieht als Arbeiter im Rahmen<br />

der beruflichen Eingliederung ein Gehalt in<br />

Höhe von € 788.- monatlich. Darüber hinaus<br />

erhält er Pflegegeld der Stufe 2 (€ 284,30<br />

pro Monat). Herr M. wohnt alleine in einer<br />

Mietwohnung. Die Mietkosten belaufen sich<br />

inkl. Betriebskosten auf € 480.- monatlich*.<br />

Außerdem ist er für seine sechzehnjährige<br />

Tochter unterhaltspflichtig. Da Herr M.<br />

alleine lebt und keine Familienbeihilfe<br />

bezieht beläuft sich die Richtsatzhöhe auf €<br />

576.- (vergl. Richtsätze Seite 1).<br />

*Es werden nur mehr € 258,- als vertretbarer<br />

Wohnungsaufwand berücksichtigt.<br />

Kein Einkommen nach §11 BHG<br />

Pflegegeld, Stufe 2: € 284,3<br />

Einkommen nach §11 BHG<br />

Gehalt netto: € 788,0<br />

Ausgaben<br />

Wohnungsaufwand - € 258,0<br />

Unterhalt für seine Tochter: - € 170,0<br />

Gegenüberstellung<br />

= € 360,0<br />

Richtsatz: € 576,0<br />

Einkommen: - € 360,0<br />

Anspruch € 198,0<br />

Herr M. erhält € 216.- monatlich als<br />

<strong>Lebensunterhalt</strong>.<br />

Beispiel:<br />

Frau U. ist 23 Jahre alt. Sie lebt mit ihren<br />

Eltern in Hausgemeinschaft. Tagsüber<br />

besucht sie eine Tageswerkstätte. Dort<br />

bezieht sie ein monatliches Taschengeld von<br />

€ 55,80 und eine monatliche Arbeitsprämie<br />

von € 120,-. Weiters erhält sie Pflegegeld der<br />

Stufe 2 sowie die erhöhte Familienbeihilfe.<br />

Die monatliche Miete samt Betriebskosten<br />

beträgt € 450,-. Die Arbeitsprämie ist als<br />

Einkommen im Sinne des BHG zu werten,<br />

das Taschengeld und das Pflegegeld jedoch<br />

nicht. Die Arbeitsprämie wird zwölfmal im<br />

Jahr ausbezahlt und muss daher vierzehnmal<br />

umgerechnet werden:<br />

€ 120,0 x12 : 14 = € 102,85<br />

Der Familienbeihilfengrundbetrag ist<br />

schon im Richtsatz berücksichtigt. Der<br />

Wohnungsaufwand für den 3-Personen-<br />

Haushalt ist in Höhe von 1/3 des vertretbaren<br />

Wohnungsaufwandes (€ 221,-) als Ausgabe<br />

zu berücksichtigen.<br />

Gegenüberstellung<br />

Richtsatz: € 359,0<br />

Wohnungsaufwand: + € 73,6<br />

Einkommen: - € 102,9<br />

Anspruch: € 329,7<br />

Daher hat Frau U. Anspruch auf Hilfe<br />

zum <strong>Lebensunterhalt</strong> in der Höhe von<br />

€ 329,75 pro Monat.<br />

Beispiel:<br />

Herr G. ist 37 Jahre alt und lebt in einem<br />

vollzeitbetreuten Wohnhaus. Dort erhält<br />

er volle Verpflegung und Betreuung.<br />

Für persönliche Aufwendungen wie<br />

Toiletteartikel, Kleidung, Handy,<br />

Freizeitgestaltung etc. muss er selbst<br />

aufkommen. Tagsüber besucht er eine<br />

Tagesförderstätte. Dort bezieht er ein<br />

monatliches Taschengeld von € 55,80.<br />

Er erhält erhöhte Familienbeihilfe, sowie<br />

Pflegegeld der Stufe 4. Das Pflege- und<br />

Taschengeld gelten nicht als Einkommen.<br />

Gegenüberstellung<br />

25% d. Richtsatzes v. € 576,0 +€ 144,0<br />

Einkommen=Grundbetrag d.<br />

Familienbeihilfe -€ 165,0<br />

-€ 21,0<br />

Herr G. muss daher seinen ungedeckten<br />

Lebensaufwand aus der Familienbeihilfe<br />

bestreiten. Jenen MmB, die keinen<br />

Familienbeihilfenbezug haben, gebührt die<br />

anteilige Hilfe zum <strong>Lebensunterhalt</strong>.<br />

Anmerkung: Die Geldleistung Hilfe zum <strong>Lebensunterhalt</strong> unterliegt einer stetigen Erhöhung durch die jährlich erlassene sog.<br />

Richtsatzverordnung (siehe oben). Darüber hinaus ist seit 2007 eine etwaige Unterhaltsleistung nicht mehr auf das Einkommen des<br />

Menschen mit Behinderung anzurechnen. Unsere Erfahrung zeigt, dass die Behörden die entsprechenden Anpassungen mitunter<br />

nicht von sich aus vornehmen. Sollte der <strong>Lebensunterhalt</strong>sbetrag demnach unter dem aktuellen Richtsatz liegen, so empfiehlt es<br />

sich, die Behörde zur (rückwirkenden) Richtsatzanpassung aufzufordern. Bei der Verfassung eines diesbezüglichen Schreibens<br />

sind Ihnen die Mitarbeiter der Lebenshilfe Rechtsberatung gerne behilflich.<br />

Für allfällige Fragen steht Ihnen die Lebenshilfe Rechtsberatung jederzeit zur Verfügung:<br />

Mobil: 0650/ 81 25 754<br />

www.lebenshilfe-stmk.at/rechtsberatung

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