Meldung Beginn Beherbergung - Gemeinde Nals
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An das Lizenzamt der <strong>Gemeinde</strong><br />
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<strong>Meldung</strong> über den <strong>Beginn</strong> der <strong>Beherbergung</strong> von Gästen in Gebäuden als “Urlaub auf dem Bauernhof”-<br />
Tätigkeit<br />
(Art. 8 des L.G. vom 19.9.2008, Nr. 7 )<br />
Der/Die unterfertigte Betriebsleiter/in (1)<br />
_____________________________________________________________<br />
geboren am _________________ in ____________________________________________ wohnhaft in der<br />
<strong>Gemeinde</strong> ________________________________ Fraktion/Straße _____________________________________<br />
Nr. ___________ Hofname _____________________________________________________________________<br />
mit Steuernummer ________________________________________________<br />
in der Eigenschaft als (Zutreffendes ankreuzen)<br />
□ Eigentümer/in □ Miteigentümer/in □ Pächter/in □ gesetzl. Vertreter/in □ anderes<br />
(angeben)<br />
des landwirtschaftlichen Betriebs der „Urlaub auf dem Bauernhof“ anbieten will und zwar an nachfolgender Adresse<br />
___________________________________________________________________________________________<br />
_(nur angeben falls anders als Wohnsitz)<br />
meldet<br />
den <strong>Beginn</strong> der <strong>Beherbergung</strong> von Gästen in Gebäuden als “Urlaub auf dem Bauernhof”-Tätigkeit<br />
(L.G. vom 11.5.1995, Nr. 12)<br />
Die Tätigkeit erfolgt in (2)<br />
________ Zimmern mit ____________ Betten<br />
________ Wohnungen mit _________ Betten<br />
Die <strong>Beherbergung</strong>stätigkeit erfolgt (Zutreffendes ankreuzen)<br />
mit einer Gesamtanzahl von ________ Betten (3) .<br />
□<br />
□<br />
ganzjährig<br />
für den Zeitabschnitt von_____ bis ________<br />
für den Zeitabschnitt von _____ bis ________<br />
(1) Es ist die Eintragung als Betriebsleiter des landwirtschaftlichen Betriebs im land- und forstwirtschaftlichen Informationssystem (LAFIS) erforderlich.<br />
(2) Es dürfen höchstens 6 Zimmer oder 4 Wohnungen vermietet werden (Art. 1 des L.G. vom 11.5.1995, Nr. 12). Wer sowohl Zimmer als auch Wohnungen vermietet, darf auf jedem Fall<br />
nicht mehr als 6 Zimmer vermieten, wobei bei den Wohnungen nur die Schlafzimmer gerechnet werden (Art. 1, Abs. 3 des D.LH. vom 27.8.1996, Nr. 32).<br />
(3) Übersteigt die Gesamtanzahl 10 Betten wird die Verbindung der Tätigkeit zur Landwirtschaft nicht mehr automatisch als überwiegend betrachtet und muss gemäß Punkt 1) des B.L.R.<br />
vom 9.12.2008, Nr. 4612 berechnet werden.
Es werden auch Speisen und Getränke an die beherbergten Gäste verabreicht, die zu 80% aus eigenen Produkten<br />
und aus Produkten landwirtschaftlicher Betriebe des umliegenden Gebietes stammen müssen (Zutreffendes<br />
ankreuzen).<br />
□<br />
□<br />
nein<br />
ja (die Produkte, die den beherbergten Gästen angeboten werden<br />
sollen, sind vom Melder aufzulisten und als Anlage beizulegen)<br />
erklärt<br />
1. ein landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne von Art. 2135 des Zivilgesetzbuches zu sein (4)<br />
2. über einen landwirtschaftlichen Betrieb zu verfügen, mit der Mindestgröße (5) von<br />
0,5 ha Obst-, Wein-, Gemüseanbaufläche<br />
oder<br />
1 ha Acker<br />
oder<br />
1 ha Wiese oder Ackerfutterbaufläche und mindestens 0,4 effektiv gehaltene Großvieheinheiten (GVE) pro<br />
ha Futterfläche und jedenfalls mindestens 1 GVE im Betrieb, sofern es sich um einen reinen<br />
Grünlandbetrieb handelt;<br />
3. dass die von ihm/ihr ausgeübte landwirtschaftliche Tätigkeit, vom Zeitaufwand her, gegenüber der<br />
“Urlaub auf dem Bauernhof”-Tätigkeit überwiegt, da (Zutreffendes ankreuzen)<br />
□<br />
□<br />
□<br />
□<br />
a) die <strong>Beherbergung</strong>s- oder Schanktätigkeit nicht mehr als 10 Betten bzw. nicht mehr als 10 Sitzplätze<br />
umfasst;<br />
b) die <strong>Beherbergung</strong>s- oder Schanktätigkeit mehr als 10 Betten bzw. mehr als 10 Sitzplätze umfasst und der<br />
Schwellenwert der Tabelle A des B.L.R. vom 9.12.2008, Nr. 4617 überschritten wird;<br />
Für die Berechnung des Schwellenwerts wird die Tabelle B des B.L.R. vom 9.12.2008, Nr. 4617 vom<br />
Melder ausgefüllt und beigelegt;<br />
c) es sich um eine “Urlaub auf dem Bauernhof”-Tätigkeit handelt, die weder eine <strong>Beherbergung</strong>s- noch eine<br />
Schanktätigkeit nach Tabelle A des B.L.R. vom 9.12.2008, Nr. 4617 ist und ein geeigneter Nachweis<br />
darüber erbracht wird, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit, vom Zeitaufwand her, gegenüber der “Urlaub<br />
auf dem Bauernhof”-Tätigkeit überwiegt;<br />
d) die Schwellenwerte der Tabelle A des B.L.R. vom 9.12.2008, Nr. 4617 zwar nicht erreicht werden oder<br />
nicht zur Anwendung kommen, aber ein geeigneter Nachweis darüber erbracht wird, dass die<br />
landwirtschaftliche Tätigkeit, vom Zeitaufwand her, gegenüber der “Urlaub auf dem Bauernhof”-Tätigkeit<br />
überwiegt;<br />
4. die Mitarbeit der nachfolgend angegeben Personen für die “Urlaub auf dem Bauernhof” -Tätigkeit zu<br />
beanspruchen (6)<br />
(Vor- und Nachname sowie Verwandschafts- oder Verschwägerungsverhältnis zum Melder z.B. Mutter, Onkel ...)<br />
(Vor- und Nachname sowie Verwandschafts- oder Verschwägerungsverhältnis zum Melder z.B. Mutter, Onkel ...)<br />
(Vor- und Nachname sowie Verwandschafts- oder Verschwägerungsverhältnis zum Melder z.B. Mutter, Onkel ...)<br />
(Vor- und Nachname sowie Verwandschafts- oder Verschwägerungsverhältnis zum Melder z.B. Mutter, Onkel ...)<br />
(4) Landwirtschaftlicher Unternehmer ist, wer eine auf die Bewirtschaftung des Bodens, die Forstwirtschaft und die Viehzucht gerichtete Tätigkeit und damit verbundene Tätigkeiten ausübt<br />
(Art. 2135 ZGB).<br />
(5) Im Sinne von Punkt 1.2 des Beschlusses der Landesregierung vom 9.12.2008, Nr. 4617<br />
(6) Nach Art. 2, Abs. 2 des L.G. vom 19.9.2008, Nr. 19 müssen zur Durchführung der “Urlaub auf dem Bauernhof”-Tätigkeit vorwiegend der landwirtschaftliche Unternehmer und seine<br />
Familienangehörigen nach Art. 230-bis des Zivilgesetzbuchs (Ehepartner, Verwandte bis zum 3° und Verschwägerte bis zum 2°) bestimmt sein.
5. dass die Räumlichkeiten und Unterkünfte, welche für die “Urlaub auf dem Bauernhof”-Tätigkeit<br />
verwendet werden, geeignete Voraussetzungen in Hinsicht auf Stabilität, Sicherheit und Ausstattung<br />
aufweisen und mit angemessenen hygienisch-sanitären Anlagen ausgestattet sind, welche den Tätigkeiten und<br />
der gemeldeten Aufnahmekapazität entsprechen sowie, dass bei der Ausübung der Schanktätigkeit in Form<br />
von Party-Service geeignete Räumlichkeiten für die Zubereitung von Speisen und Getränken vorhanden sind,<br />
welche den Landesbestimmungen entsprechen, die für die Räumlichkeiten gelten, die für die Verarbeitung und<br />
Zubereitung landwirtschaftlicher Produkte vorgesehen sind; (7)<br />
6. in den letzten 3 Jahren weder wegen eines der in den Artikeln 442, 444, 513, 515 und 517 des<br />
Strafgesetzbuchs vorgesehenen Verbrechens, noch wegen eines der in Sondergesetzen vorgesehenen<br />
Verbrechens auf dem Gebiet der Hygiene und Sanität oder wegen Betruges bei der Herstellung von<br />
Lebensmitteln rechtskräftig verurteilt worden zu sein ;<br />
7. nicht einer Vorbeugungsmaßnahme im Sinne des Gesetzes vom 27.12.1956, Nr. 1423 unterworfen zu sein<br />
oder zum Gewohnheitsverbrecher erklärt worden zu sein;<br />
8. dass zu seinen/ihren Lasten bzw. zu Lasten der Gesellschaft/Firma keine Hinderungs-, Aussetzungs-, oder<br />
Aberkennungsgründe im Sinne von Art. 10 des Gesetzes vom 31.5.1965, Nr. 575 i. g. F. bestehen (Antimafia-<br />
Bestimmungen)<br />
und legt bei<br />
−<br />
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−<br />
Unterlagen zur Lage und Größe des landwirtschaftlichen Betriebs (Kataster- oder Grundbuchsauszug);<br />
Grundriss der Räumlichkeiten, welche für die “Urlaub auf dem Bauernhof”-Tätigkeit verwendet werden;<br />
Nachweis einer angemessenen beruflichen Ausbildung des Unternehmers oder eines der Familienmitglieder,<br />
das aktiv an der “Urlaub auf dem Bauernhof”-Tätigkeit teilnimmt (8) ;<br />
nur im Falle von <strong>Beherbergung</strong>stätigkeit mit Verabreichung von Speisen und Getränken das Verzeichnis der<br />
Speisen und Getränke die verabreicht werden sollen;<br />
nur für den Fall, dass unter dem vorhergehenden Punkt 3 die Buchstaben b), c) oder d) angekreuzt worden<br />
sind, die vom Melder ausgefüllte Tabelle B des B.L.R. vom 9.12.2008, Nr. 4617 bzw. geeignete Unterlagen, die<br />
nachweisen, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit, vom Zeitaufwand her, gegenüber der “Urlaub auf dem<br />
Bauernhof”-Tätigkeit überwiegt.<br />
In Kenntnis der Bestimmungen laut Art. 76 des D.P.R. vom 28.12.2000, Nr. 445 und des Art. 495 des StGB erklärt<br />
der/die Unterfertigte, dass sämtliche oben gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen.<br />
Ort, Datum<br />
_________________<br />
Unterschrift<br />
_____________________________<br />
(1) Es wird daran erinnert, dass für die “Urlaub auf dem Bauernhof”-Tätigkeit, welche auch eine Verabreichung von Speisen und Getränken beinhaltet, die Registrierung der<br />
Lebensmittelbetriebe gemäß EU-Verordnung 2004/852/EG vorzunehmen ist. (man siehe dazu die Mitteilungen des <strong>Gemeinde</strong>nverbandes Nr. 5/2008 und 55/2008).<br />
(2) Im Sinne des B.L.R. vom 9.12.2008, Nr. 4617 ist für die Ausübung der “Urlaub auf dem Bauernhof”-Tätigkeit folgende berufliche Ausbildung erforderlich:<br />
3) Berufliche Ausbildung<br />
3.1 Der Nachweis über die angemessene berufliche Ausbildung des Betriebsleiters oder eines im Betrieb kontinuierlich mitarbeitenden Familienmitglieds gilt, im Sinne von Artikel 11 des<br />
Landesgesetzes, als erbracht:<br />
a)durch den erfolgreichen Abschluss einer Schule oder eines Studiums in den Bereichen Land-, Forst-, Hauswirtschaft, Wirtschaft und Tourismus,<br />
b) oder durch die Eintragung in das Verzeichnis der Gastgewerbetreibenden der Handelskammer,<br />
c) oder durch den erfolgreich abgeschlossenen Besuch eines entsprechenden Kurses.<br />
Der Kurs laut Buchstabe c) des vorhergehenden Punktes 3.1 umfasst mindestens 85 Stunden und besteht aus einem allgemeinen und einem spezifischen Teil. Der allgemeine Teil<br />
beträgt höchstens die Hälfte der Gesamtstundenanzahl; der spezifische Teil ist auf die jeweils ausgeübte „Urlaub auf dem Bauernhof“ - Tätigkeit abgestimmt. Die Kurse werden von den<br />
Fachschulen für Land- und Hauswirtschaft oder von den seitens der Landesabteilung Land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung eigens dafür ermächtigten<br />
Weiterbildungseinrichtungen organisiert und durchgeführt.<br />
3.3 Hat der Betriebsleiter oder eines der am Betrieb mitarbeitenden Familienmitglieder einen Schulabschluss, der keinem der oben angeführten Schulen entspricht, so können durch die<br />
Landesabteilung Land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung für den allgemeinen Teil des Kurses folgende Fächer im Ausmaß von maximal 19 Stunden anerkannt werden:<br />
- EDV,<br />
- Arbeitsschutz, Sicherheit am Arbeitsplatz und auf dem Bauernhof, Brandschutz.<br />
3.4 Bei Umschreibung der Tätigkeit auf den Hofübernehmer im Falle von Hofübergabe oder im Erbwege an ein am Hof kontinuierlich mitarbeitendes Familienmitglied, muss der<br />
Nachweis der Ausbildung im Sinne des vorhergehenden Absatzes 1 innerhalb von zwei Jahren ab Datum der Hofübergabe erbracht werden. Andernfalls erfolgt die Einstellung der<br />
Tätigkeit durch Anordnung des Bürgermeisters.<br />
3.5 Für die Tätigkeit des Lehrbauernhofs ist in jedem Fall der erfolgreiche Abschluss eines spezifischen Lehrgangs im Ausmaß von mindestens 80 Stunden erforderlich.<br />
3.6 Für die Tätigkeit der Betreuung von Personen am Betrieb kann der Nachweis der angemessenen beruflichen Ausbildung, in Abweichung vom vorhergehenden Punkt 3.1, Buchstabe<br />
a), auch durch den erfolgreichen Abschluss der Lehranstalt für Soziales erfolgen.<br />
3.7 Für die Ausübung von Tätigkeiten laut Artikel 2, Absatz 3, Buchstabe c des Landesgesetzes Nr. 7 vom 19.09.2008 können auch andere Lehrgänge, wie zum Beispiel für<br />
Wanderführer, als geeignete Ausbildung anerkannt werden.