27.01.2015 Aufrufe

Meldung Beginn Beherbergung - Gemeinde Nals

Meldung Beginn Beherbergung - Gemeinde Nals

Meldung Beginn Beherbergung - Gemeinde Nals

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

An das Lizenzamt der <strong>Gemeinde</strong><br />

<br />

<br />

<strong>Meldung</strong> über den <strong>Beginn</strong> der <strong>Beherbergung</strong> von Gästen in Gebäuden als “Urlaub auf dem Bauernhof”-<br />

Tätigkeit<br />

(Art. 8 des L.G. vom 19.9.2008, Nr. 7 )<br />

Der/Die unterfertigte Betriebsleiter/in (1)<br />

_____________________________________________________________<br />

geboren am _________________ in ____________________________________________ wohnhaft in der<br />

<strong>Gemeinde</strong> ________________________________ Fraktion/Straße _____________________________________<br />

Nr. ___________ Hofname _____________________________________________________________________<br />

mit Steuernummer ________________________________________________<br />

in der Eigenschaft als (Zutreffendes ankreuzen)<br />

□ Eigentümer/in □ Miteigentümer/in □ Pächter/in □ gesetzl. Vertreter/in □ anderes<br />

(angeben)<br />

des landwirtschaftlichen Betriebs der „Urlaub auf dem Bauernhof“ anbieten will und zwar an nachfolgender Adresse<br />

___________________________________________________________________________________________<br />

_(nur angeben falls anders als Wohnsitz)<br />

meldet<br />

den <strong>Beginn</strong> der <strong>Beherbergung</strong> von Gästen in Gebäuden als “Urlaub auf dem Bauernhof”-Tätigkeit<br />

(L.G. vom 11.5.1995, Nr. 12)<br />

Die Tätigkeit erfolgt in (2)<br />

________ Zimmern mit ____________ Betten<br />

________ Wohnungen mit _________ Betten<br />

Die <strong>Beherbergung</strong>stätigkeit erfolgt (Zutreffendes ankreuzen)<br />

mit einer Gesamtanzahl von ________ Betten (3) .<br />

□<br />

□<br />

ganzjährig<br />

für den Zeitabschnitt von_____ bis ________<br />

für den Zeitabschnitt von _____ bis ________<br />

(1) Es ist die Eintragung als Betriebsleiter des landwirtschaftlichen Betriebs im land- und forstwirtschaftlichen Informationssystem (LAFIS) erforderlich.<br />

(2) Es dürfen höchstens 6 Zimmer oder 4 Wohnungen vermietet werden (Art. 1 des L.G. vom 11.5.1995, Nr. 12). Wer sowohl Zimmer als auch Wohnungen vermietet, darf auf jedem Fall<br />

nicht mehr als 6 Zimmer vermieten, wobei bei den Wohnungen nur die Schlafzimmer gerechnet werden (Art. 1, Abs. 3 des D.LH. vom 27.8.1996, Nr. 32).<br />

(3) Übersteigt die Gesamtanzahl 10 Betten wird die Verbindung der Tätigkeit zur Landwirtschaft nicht mehr automatisch als überwiegend betrachtet und muss gemäß Punkt 1) des B.L.R.<br />

vom 9.12.2008, Nr. 4612 berechnet werden.


Es werden auch Speisen und Getränke an die beherbergten Gäste verabreicht, die zu 80% aus eigenen Produkten<br />

und aus Produkten landwirtschaftlicher Betriebe des umliegenden Gebietes stammen müssen (Zutreffendes<br />

ankreuzen).<br />

□<br />

□<br />

nein<br />

ja (die Produkte, die den beherbergten Gästen angeboten werden<br />

sollen, sind vom Melder aufzulisten und als Anlage beizulegen)<br />

erklärt<br />

1. ein landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne von Art. 2135 des Zivilgesetzbuches zu sein (4)<br />

2. über einen landwirtschaftlichen Betrieb zu verfügen, mit der Mindestgröße (5) von<br />

0,5 ha Obst-, Wein-, Gemüseanbaufläche<br />

oder<br />

1 ha Acker<br />

oder<br />

1 ha Wiese oder Ackerfutterbaufläche und mindestens 0,4 effektiv gehaltene Großvieheinheiten (GVE) pro<br />

ha Futterfläche und jedenfalls mindestens 1 GVE im Betrieb, sofern es sich um einen reinen<br />

Grünlandbetrieb handelt;<br />

3. dass die von ihm/ihr ausgeübte landwirtschaftliche Tätigkeit, vom Zeitaufwand her, gegenüber der<br />

“Urlaub auf dem Bauernhof”-Tätigkeit überwiegt, da (Zutreffendes ankreuzen)<br />

□<br />

□<br />

□<br />

□<br />

a) die <strong>Beherbergung</strong>s- oder Schanktätigkeit nicht mehr als 10 Betten bzw. nicht mehr als 10 Sitzplätze<br />

umfasst;<br />

b) die <strong>Beherbergung</strong>s- oder Schanktätigkeit mehr als 10 Betten bzw. mehr als 10 Sitzplätze umfasst und der<br />

Schwellenwert der Tabelle A des B.L.R. vom 9.12.2008, Nr. 4617 überschritten wird;<br />

Für die Berechnung des Schwellenwerts wird die Tabelle B des B.L.R. vom 9.12.2008, Nr. 4617 vom<br />

Melder ausgefüllt und beigelegt;<br />

c) es sich um eine “Urlaub auf dem Bauernhof”-Tätigkeit handelt, die weder eine <strong>Beherbergung</strong>s- noch eine<br />

Schanktätigkeit nach Tabelle A des B.L.R. vom 9.12.2008, Nr. 4617 ist und ein geeigneter Nachweis<br />

darüber erbracht wird, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit, vom Zeitaufwand her, gegenüber der “Urlaub<br />

auf dem Bauernhof”-Tätigkeit überwiegt;<br />

d) die Schwellenwerte der Tabelle A des B.L.R. vom 9.12.2008, Nr. 4617 zwar nicht erreicht werden oder<br />

nicht zur Anwendung kommen, aber ein geeigneter Nachweis darüber erbracht wird, dass die<br />

landwirtschaftliche Tätigkeit, vom Zeitaufwand her, gegenüber der “Urlaub auf dem Bauernhof”-Tätigkeit<br />

überwiegt;<br />

4. die Mitarbeit der nachfolgend angegeben Personen für die “Urlaub auf dem Bauernhof” -Tätigkeit zu<br />

beanspruchen (6)<br />

(Vor- und Nachname sowie Verwandschafts- oder Verschwägerungsverhältnis zum Melder z.B. Mutter, Onkel ...)<br />

(Vor- und Nachname sowie Verwandschafts- oder Verschwägerungsverhältnis zum Melder z.B. Mutter, Onkel ...)<br />

(Vor- und Nachname sowie Verwandschafts- oder Verschwägerungsverhältnis zum Melder z.B. Mutter, Onkel ...)<br />

(Vor- und Nachname sowie Verwandschafts- oder Verschwägerungsverhältnis zum Melder z.B. Mutter, Onkel ...)<br />

(4) Landwirtschaftlicher Unternehmer ist, wer eine auf die Bewirtschaftung des Bodens, die Forstwirtschaft und die Viehzucht gerichtete Tätigkeit und damit verbundene Tätigkeiten ausübt<br />

(Art. 2135 ZGB).<br />

(5) Im Sinne von Punkt 1.2 des Beschlusses der Landesregierung vom 9.12.2008, Nr. 4617<br />

(6) Nach Art. 2, Abs. 2 des L.G. vom 19.9.2008, Nr. 19 müssen zur Durchführung der “Urlaub auf dem Bauernhof”-Tätigkeit vorwiegend der landwirtschaftliche Unternehmer und seine<br />

Familienangehörigen nach Art. 230-bis des Zivilgesetzbuchs (Ehepartner, Verwandte bis zum 3° und Verschwägerte bis zum 2°) bestimmt sein.


5. dass die Räumlichkeiten und Unterkünfte, welche für die “Urlaub auf dem Bauernhof”-Tätigkeit<br />

verwendet werden, geeignete Voraussetzungen in Hinsicht auf Stabilität, Sicherheit und Ausstattung<br />

aufweisen und mit angemessenen hygienisch-sanitären Anlagen ausgestattet sind, welche den Tätigkeiten und<br />

der gemeldeten Aufnahmekapazität entsprechen sowie, dass bei der Ausübung der Schanktätigkeit in Form<br />

von Party-Service geeignete Räumlichkeiten für die Zubereitung von Speisen und Getränken vorhanden sind,<br />

welche den Landesbestimmungen entsprechen, die für die Räumlichkeiten gelten, die für die Verarbeitung und<br />

Zubereitung landwirtschaftlicher Produkte vorgesehen sind; (7)<br />

6. in den letzten 3 Jahren weder wegen eines der in den Artikeln 442, 444, 513, 515 und 517 des<br />

Strafgesetzbuchs vorgesehenen Verbrechens, noch wegen eines der in Sondergesetzen vorgesehenen<br />

Verbrechens auf dem Gebiet der Hygiene und Sanität oder wegen Betruges bei der Herstellung von<br />

Lebensmitteln rechtskräftig verurteilt worden zu sein ;<br />

7. nicht einer Vorbeugungsmaßnahme im Sinne des Gesetzes vom 27.12.1956, Nr. 1423 unterworfen zu sein<br />

oder zum Gewohnheitsverbrecher erklärt worden zu sein;<br />

8. dass zu seinen/ihren Lasten bzw. zu Lasten der Gesellschaft/Firma keine Hinderungs-, Aussetzungs-, oder<br />

Aberkennungsgründe im Sinne von Art. 10 des Gesetzes vom 31.5.1965, Nr. 575 i. g. F. bestehen (Antimafia-<br />

Bestimmungen)<br />

und legt bei<br />

−<br />

−<br />

−<br />

−<br />

−<br />

Unterlagen zur Lage und Größe des landwirtschaftlichen Betriebs (Kataster- oder Grundbuchsauszug);<br />

Grundriss der Räumlichkeiten, welche für die “Urlaub auf dem Bauernhof”-Tätigkeit verwendet werden;<br />

Nachweis einer angemessenen beruflichen Ausbildung des Unternehmers oder eines der Familienmitglieder,<br />

das aktiv an der “Urlaub auf dem Bauernhof”-Tätigkeit teilnimmt (8) ;<br />

nur im Falle von <strong>Beherbergung</strong>stätigkeit mit Verabreichung von Speisen und Getränken das Verzeichnis der<br />

Speisen und Getränke die verabreicht werden sollen;<br />

nur für den Fall, dass unter dem vorhergehenden Punkt 3 die Buchstaben b), c) oder d) angekreuzt worden<br />

sind, die vom Melder ausgefüllte Tabelle B des B.L.R. vom 9.12.2008, Nr. 4617 bzw. geeignete Unterlagen, die<br />

nachweisen, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit, vom Zeitaufwand her, gegenüber der “Urlaub auf dem<br />

Bauernhof”-Tätigkeit überwiegt.<br />

In Kenntnis der Bestimmungen laut Art. 76 des D.P.R. vom 28.12.2000, Nr. 445 und des Art. 495 des StGB erklärt<br />

der/die Unterfertigte, dass sämtliche oben gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen.<br />

Ort, Datum<br />

_________________<br />

Unterschrift<br />

_____________________________<br />

(1) Es wird daran erinnert, dass für die “Urlaub auf dem Bauernhof”-Tätigkeit, welche auch eine Verabreichung von Speisen und Getränken beinhaltet, die Registrierung der<br />

Lebensmittelbetriebe gemäß EU-Verordnung 2004/852/EG vorzunehmen ist. (man siehe dazu die Mitteilungen des <strong>Gemeinde</strong>nverbandes Nr. 5/2008 und 55/2008).<br />

(2) Im Sinne des B.L.R. vom 9.12.2008, Nr. 4617 ist für die Ausübung der “Urlaub auf dem Bauernhof”-Tätigkeit folgende berufliche Ausbildung erforderlich:<br />

3) Berufliche Ausbildung<br />

3.1 Der Nachweis über die angemessene berufliche Ausbildung des Betriebsleiters oder eines im Betrieb kontinuierlich mitarbeitenden Familienmitglieds gilt, im Sinne von Artikel 11 des<br />

Landesgesetzes, als erbracht:<br />

a)durch den erfolgreichen Abschluss einer Schule oder eines Studiums in den Bereichen Land-, Forst-, Hauswirtschaft, Wirtschaft und Tourismus,<br />

b) oder durch die Eintragung in das Verzeichnis der Gastgewerbetreibenden der Handelskammer,<br />

c) oder durch den erfolgreich abgeschlossenen Besuch eines entsprechenden Kurses.<br />

Der Kurs laut Buchstabe c) des vorhergehenden Punktes 3.1 umfasst mindestens 85 Stunden und besteht aus einem allgemeinen und einem spezifischen Teil. Der allgemeine Teil<br />

beträgt höchstens die Hälfte der Gesamtstundenanzahl; der spezifische Teil ist auf die jeweils ausgeübte „Urlaub auf dem Bauernhof“ - Tätigkeit abgestimmt. Die Kurse werden von den<br />

Fachschulen für Land- und Hauswirtschaft oder von den seitens der Landesabteilung Land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung eigens dafür ermächtigten<br />

Weiterbildungseinrichtungen organisiert und durchgeführt.<br />

3.3 Hat der Betriebsleiter oder eines der am Betrieb mitarbeitenden Familienmitglieder einen Schulabschluss, der keinem der oben angeführten Schulen entspricht, so können durch die<br />

Landesabteilung Land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung für den allgemeinen Teil des Kurses folgende Fächer im Ausmaß von maximal 19 Stunden anerkannt werden:<br />

- EDV,<br />

- Arbeitsschutz, Sicherheit am Arbeitsplatz und auf dem Bauernhof, Brandschutz.<br />

3.4 Bei Umschreibung der Tätigkeit auf den Hofübernehmer im Falle von Hofübergabe oder im Erbwege an ein am Hof kontinuierlich mitarbeitendes Familienmitglied, muss der<br />

Nachweis der Ausbildung im Sinne des vorhergehenden Absatzes 1 innerhalb von zwei Jahren ab Datum der Hofübergabe erbracht werden. Andernfalls erfolgt die Einstellung der<br />

Tätigkeit durch Anordnung des Bürgermeisters.<br />

3.5 Für die Tätigkeit des Lehrbauernhofs ist in jedem Fall der erfolgreiche Abschluss eines spezifischen Lehrgangs im Ausmaß von mindestens 80 Stunden erforderlich.<br />

3.6 Für die Tätigkeit der Betreuung von Personen am Betrieb kann der Nachweis der angemessenen beruflichen Ausbildung, in Abweichung vom vorhergehenden Punkt 3.1, Buchstabe<br />

a), auch durch den erfolgreichen Abschluss der Lehranstalt für Soziales erfolgen.<br />

3.7 Für die Ausübung von Tätigkeiten laut Artikel 2, Absatz 3, Buchstabe c des Landesgesetzes Nr. 7 vom 19.09.2008 können auch andere Lehrgänge, wie zum Beispiel für<br />

Wanderführer, als geeignete Ausbildung anerkannt werden.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!