Benutzungs- und Mietordnung für das Dorfgemeinschaftshaus
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<strong>Benutzungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mietordnung</strong> für <strong>das</strong> <strong>Dorfgemeinschaftshaus</strong><br />
Becheln<br />
Diese <strong>Benutzungs</strong>ordnung dient der Aufrechterhaltung von Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung <strong>und</strong> der<br />
Sauberkeit. Die gewissenhafte Beachtung der nachstehenden Regelungen liegt im<br />
wohlverstandenen Interesse aller Benutzer.<br />
1. Allgemeines<br />
§ 1<br />
Die Ortsgemeinde Becheln stellt den Bürgern, Einwohnern <strong>und</strong> Vereinen der Ortsgemeinde die<br />
Räume des <strong>Dorfgemeinschaftshaus</strong>es, <strong>und</strong> zwar<br />
a) die Mehrzweckhalle - sie schließt die Nebenräume einb)<br />
die Gemeinschaftsräume im 1. Stock<br />
c) die Kegelbahn<br />
insgesamt oder einzeln zur Nutzung für Veranstaltungen <strong>und</strong> Übungsabende zur Verfügung.<br />
§ 2<br />
(1) Die regelmäßige Benutzung richtet sich nach einem vor Jahresbeginn aufzustellenden<br />
<strong>Benutzungs</strong>plan. Die Aufstellung des Planes soll vom Ortsbürgermeister in Absprache mit<br />
den Vereinen, den sonstigen Interessenten <strong>und</strong> dem Pächter der Gaststätte erfolgen. In<br />
begründeten Fällen oder nach Absprache der Beteiligten kann vom <strong>Benutzungs</strong>plan<br />
abgewichen werden.<br />
Die Einteilung der Räume erfolgt unter Berücksichtigung des Nutzungsvertrages. Ein<br />
Anspruch besteht nicht.<br />
(2) Bei Nutzung der Räume durch mehrere Gruppen ist gegenseitige Rücksichtnahme geboten.<br />
§ 3<br />
Die einmalige Nutzung erfolgt nach Absprache mit dem Ortsbürgermeister <strong>und</strong> ggf. mit dem im<br />
<strong>Benutzungs</strong>plan festgesetzten Benutzer.
2<br />
§ 4<br />
Die Benutzung durch Personen <strong>und</strong> Gruppen außerhalb der Ortsgemeinde bedarf in besonderen<br />
Fällen der Genehmigung des Ortsgemeinderates.<br />
§ 5<br />
Über die Benutzung wird ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen.<br />
§ 6<br />
(1) Alle Einrichtungen des <strong>Dorfgemeinschaftshaus</strong> sind sorgfältig <strong>und</strong> pfleglich zu behandeln.<br />
Sie dürfen nur ihrer Bestimmung gemäß verwendet werden.<br />
(2) Alle benutzten Geräte <strong>und</strong> Gegenstände sind nach Gebrauch an ihren ursprünglichen Platz<br />
zurückzustellen. Das Einbringen eigener Geräte ist nur mit Zustimmung der Ortsgemeinde<br />
erlaubt.<br />
(3) Die Benutzung von Geräten <strong>und</strong> Gegenständen im Freien wird nicht gestattet.<br />
§ 7<br />
Die Bedienung von Heizung, Beleuchtung <strong>und</strong> sonstigen technischen Anlagen darf nur durch die<br />
von der Ortsgemeinde beauftragte Person erfolgen.<br />
§ 8<br />
Tiere werden in der Gemeinschaftsanlage nicht geduldet.<br />
§ 9<br />
(1) Alle Veränderungen, Ein- <strong>und</strong> Aufbauten innerhalb der Gemeinschaftseinrichtungen sowie<br />
<strong>das</strong> Anbringen von Dekorationen, Schildern <strong>und</strong> Plakaten bedürfen der vorherigen Erlaubnis.<br />
(2) Das Benageln von Wänden, Decken <strong>und</strong> Fußböden ist nicht gestattet.<br />
(3) Zur Ausschmückung dürfen nur schwer entflammbare Gegenstände verwendet werden.<br />
§ 10<br />
Schäden an den genutzten Sachen sind der Ortsgemeinde umgehend zu melden <strong>und</strong> durch den<br />
Benutzer auf dessen Kosten sofort zu beseitigen. Kommt der Benutzer dieser Verpflichtung
3<br />
innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, so kann die Ortsgemeinde die Beseitigung auf<br />
dessen Kosten veranlassen.<br />
§ 11<br />
Alle Benutzer haben dafür Sorge zu tragen, <strong>das</strong>s die Einrichtungen einschließlich Außenanlagen<br />
in einem ordnungsgemäßen Zustand verlassen werden.<br />
Die Rettungswege sind freizuhalten.<br />
§ 12<br />
Für die Einhaltung der Ordnung <strong>und</strong> Überwachung der Benutzung sorgt ein Beauftragter der<br />
Ortsgemeinde. Dieser übt im Auftrag der Ortsgemeinde <strong>das</strong> Hausrecht aus.<br />
Zusätzlich kann von der Ortsgemeinde ein Ordnungsdienst vom Veranstalter verlangt werden.<br />
§ 13<br />
Die Ortsgemeinde kann die Benutzung von der Hinterlegung einer Sicherheitsleistung bis zur<br />
doppelten Höhe des Mietzinses abhängig machen.<br />
§ 14<br />
Die Ortsgemeinde kann unverzüglich die Benutzung entziehen oder beschränken,<br />
a) wenn die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung<br />
befürchten lässt oder gegen geltende Gesetze verstoßen würde;<br />
b) bei wiederholten Verstößen gegen diese <strong>Benutzungs</strong>ordnung oder Anweisung des<br />
Beauftragten. Der Nutzungsentzug kann sich auf die gesamte Gruppe oder auf einzelne<br />
Personen erstrecken. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung des Ortsgemeinderates.<br />
2. Haftung<br />
§ 15<br />
Übertragung der Verkehrssicherungspflicht<br />
Für die Dauer der Benutzung wird dem Nutzer die Verkehrssicherungspflicht der Ortsgemeinde<br />
als Eigentümerin des angemieteten Objekts ausdrücklich übertragen.
4<br />
§ 16<br />
Haftung<br />
(1) Die Ortsgemeinde überlässt dem Benutzer die angemieteten Räumlichkeiten des<br />
<strong>Dorfgemeinschaftshaus</strong>es, sowie die Geräte zur Benutzung in dem Zustand, in dem sie sich<br />
befinden. Der Benutzer ist verpflichtet, die Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre<br />
ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch seine Beauftragten zu<br />
überprüfen; er muss sicherstellen, <strong>das</strong>s schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt<br />
werden. Eine Haftung für Unfälle oder Diebstähle übernimmt die Ortsgemeinde nicht.<br />
(2) Der Benutzer stellt die Ortsgemeinde von etwaigen Haftungsansprüchen seiner<br />
Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen <strong>und</strong><br />
sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der<br />
überlassenen Räume <strong>und</strong> Geräte <strong>und</strong> der Zugänge zu den Räumen <strong>und</strong> Anlagen stehen.<br />
(3) Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Ortsgemeinde<br />
<strong>und</strong> für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von<br />
Rückgriffsansprüchen gegen die Ortsgemeinde <strong>und</strong> deren Bedienstete oder Beauftragte.<br />
(4) Der Benutzer hat bei Vertragsabschluss nachzuweisen, <strong>das</strong>s eine ausreichende<br />
Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt<br />
werden.<br />
(5) Die Haftung der Ortsgemeinde als Gr<strong>und</strong>stückseigentümerin für den sicheren Bauzustand<br />
von Gebäuden gem. § 836 BGB bleibt unberührt.<br />
(6) Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Ortsgemeinde an den überlassenen<br />
Einrichtungen, am Gebäude, den Zugangswegen <strong>und</strong> den Geräten durch die Benutzung<br />
entstehen.<br />
(7) Mit der Inanspruchnahme der Räumlichkeiten des <strong>Dorfgemeinschaftshaus</strong>es erkennen die<br />
benutzungsberechtigten Personen diese <strong>Benutzungs</strong>ordnung <strong>und</strong> die damit verb<strong>und</strong>enen<br />
Verpflichtungen ausdrücklich an.<br />
3. Einzelne Nutzungsverhältnisse<br />
§ 17<br />
Die für die jeweilige Veranstaltung notwendigen Genehmigungen <strong>und</strong> Erlaubnisse sind vor<br />
Beginn der Benutzung durch den Benutzer zu erlangen. Die Ortsgemeinde kann im Einzelfall<br />
besondere Sicherheitsmaßnahmen verlangen <strong>und</strong> Auflagen erteilen.<br />
§ 18<br />
(1) Die Reinigung der benutzten Räume (Mehrzweckhalle) <strong>und</strong> Außenanlagen hat nach<br />
Beendigung des Nutzungsverhältnisses unverzüglich durch oder auf Kosten des<br />
Nutzungsberechtigten zu erfolgen.<br />
(2) Die Ortsgemeinde kann eine Nachreinigung verlangen oder einen Dritten auf Kosten der<br />
Verursacher beauftragen.
5<br />
(3) Die Ortsgemeinde kann besondere Anforderungen an die Reinigung stellen (z.B. Putzmittel).<br />
(4) Bei Dauernutzung der Mehrzweckhalle wird nach Bedarf gereinigt. Die Reinigung erfolgt<br />
durch <strong>und</strong> auf Kosten der Ortsgemeinde.<br />
§ 19<br />
Bei Nutzung der Mehrzweckhalle zu sportlichen Zwecken ist <strong>das</strong> Tragen von entsprechenden<br />
Sportschuhen (Hallenturnschuhe) erforderlich. Ballspiele dürfen nur mit speziellen Hallenbällen<br />
durchgeführt werden.<br />
§ 20<br />
Die Benutzung der Duschanlagen ist gr<strong>und</strong>sätzlich nur nach sportlicher Nutzung in der<br />
Mehrzweckhalle gestattet.<br />
§ 21<br />
Den Tag der Übergabe zur Nutzung der Mehrzweckhalle <strong>und</strong> den Rückgabetag bestimmt die<br />
Ortsgemeinde.<br />
§ 22<br />
Für die Benutzung der Kegelbahn gelten die dort angeschlagenen besonderen Regelungen.<br />
4. <strong>Mietordnung</strong><br />
4.1 Verkauf <strong>und</strong> Verzehr von Speisen <strong>und</strong> Getränken<br />
§ 23<br />
Wirtschaftliche Nutzung<br />
(1) Der Verkauf <strong>und</strong> die Ausgabe von Speisen ist gr<strong>und</strong>sätzlich dem Pächter der Gaststätte<br />
vorbehalten. Der Eigenverkauf ist auf die Mehrzweckhalle bei wirtschaftlicher Nutzung (§<br />
25) begrenzt. Er beschränkt sich auf die Abgabe von Kuchen, belegten Broten <strong>und</strong> Brötchen.<br />
(2) Der Eigenverkauf von Getränken ist nur in der Mehrzweckhalle, <strong>und</strong> zwar im Rahmen einer<br />
wirtschaftlichen Nutzung zugelassen.<br />
(3) Dem Pächter der Gaststätte oder den von ihm beauftragten Personen ist zur Aufnahme von<br />
Bestellungen <strong>und</strong> zur Ausgabe von Speisen der Zutritt zu den angemieteten Räumen zu<br />
gestatten, ausgenommen bei Veranstaltungen während des Ablaufs des Programms. Das<br />
Auslegen von Speisekarten ist in jedem Fall gestattet.
6<br />
§ 24<br />
Nichtwirtschaftliche Nutzung<br />
(1) Der Benutzer der Mehrzweckhalle ist verpflichtet, alle Speisen <strong>und</strong> Getränke über den<br />
Pächter zu beziehen. Ein Eigenverkauf oder die kostenfreie Abgabe ist nur mit der<br />
Einwilligung des Pächters zulässig.<br />
(2) Dies gilt nicht für <strong>das</strong> Kaffeetrinken anlässlich einer örtlichen Beerdigung.<br />
(3) Bei Familienfeiern im Dorfgemeinschaftsraum ist der Benutzer verpflichtet, die Speisen über<br />
den Pächter zu beziehen. Die Abgabe eigener Getränke ist zulässig. Mit dem Pächter ist in<br />
diesem Fall eine Vereinbarung über die Nutzung von Geschirr, Tischwäsche, über die Vor<strong>und</strong><br />
Nachbereitungsarbeiten sowie die Reinigung des Raumes zu treffen. Als Familienfeiern<br />
in diesem Sinne gelten nicht Veranstaltungen, bei denen keine oder nur kleine Speisen<br />
gereicht werden.<br />
Die Benutzung der Teeküche ist nicht vorgesehen. Die Vereinbarung zwischen Benutzer <strong>und</strong><br />
Pächter ist der Gemeinde anzuzeigen. Hierin hat der Nutzer auch die Bedingungen der<br />
Gemeinde anzuerkennen.<br />
4.2 Mietregelung<br />
§ 25<br />
Wirtschaftliche Nutzung<br />
(1) Bei einer wirtschaftlichen Nutzung werden als Miete erhoben<br />
a) eine Gr<strong>und</strong>miete<br />
b) eine Beteiligung am Umsatz<br />
c) eine Energieverbrauchspauschale <strong>und</strong><br />
d) ein Heizkostenzuschlag<br />
(2) Als Gr<strong>und</strong>miete sind zu zahlen<br />
a) pro Veranstaltung für Vereine 150,00 Euro<br />
b) pro Veranstaltungstag für auswärtige Benutzer 300,00 Euro<br />
c) pro Veranstaltungstag für den Pächter der Gaststätte 150,00 Euro<br />
(3) Als Umsatz gilt der Betrag, der sich aus der Gesamtsumme aller Rechnungsbelege - ohne die<br />
gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer - für Speisen <strong>und</strong> Getränke ergibt <strong>und</strong> um einen<br />
Zuschlag von 120 v. H. erhöht worden ist.<br />
Von dem so errechneten Umsatz beträgt die Beteiligung:<br />
a) für ortsansässige Vereine 6,25 v. H.,<br />
b) für auswärtige Benutzer 10,5 v. H.
7<br />
wobei die Gr<strong>und</strong>miete angerechnet wird. Liegt die Gr<strong>und</strong>miete höher als die Beteiligung am<br />
Umsatz, so ist die Gr<strong>und</strong>miete zu leisten. Der Pächter der Gaststätte bezahlt ausschließlich<br />
die Gr<strong>und</strong>miete.<br />
(4) Soweit sich die Notwendigkeit der Beheizung ergibt, wird ein Heizkostenzuschlag in Höhe<br />
von 50,00 Euro pro Veranstaltungstag fällig. Bei Nutzung der Teeküche wird eine<br />
Energieverbrauchspauschale von 10,00 Euro pro Tag erhoben. Bei der Verwendung von<br />
Starkstromanlagen wird die Energieverbrauchspauschale auf 40,00 Euro pro Tag erhöht.<br />
(5) Bei auswärtigen Benutzern ist die Gr<strong>und</strong>miete, ggf. einschl. des Heizkostenzuschlages, im<br />
voraus, in sonstigen Fällen 14 Tage nach Erhalt der Rechnung zugunsten der Ortsgemeinde<br />
auf eines der Konten der Verbandsgemeinde Bad Ems zu entrichten.<br />
(6) Die endgültige Abrechnung erfolgt gr<strong>und</strong>sätzlich nach Vorlage aller Rechnungen. Werden<br />
innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung der Veranstaltung nicht alle<br />
Berechnungsunterlagen vorgelegt oder ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit oder<br />
Vollständigkeit, so behält sich die Ortsgemeinde vor, einen Betrag in Höhe von 600,00 Euro<br />
pro Veranstaltungstag zusätzlich zur Gr<strong>und</strong>miete zu erheben.<br />
Auf die Abrechnung kann ganz verzichtet werden, wenn der Benutzer die doppelte<br />
Gr<strong>und</strong>miete pro Veranstaltungstag zahlt. Außerdem kann auf die Abrechnung verzichtet<br />
werden, wenn die Gr<strong>und</strong>miete offensichtlich höher sein wird als die Beteiligung am Umsatz.<br />
Die Feststellung trifft der Ortsbürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen.<br />
(7) Eine nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete Veranstaltung kann auf Antrag vom Mietzins<br />
befreit werden. Sie muss im allgemeinen Interesse der Ortsgemeinde liegen <strong>und</strong> kostenlos<br />
zugänglich sein. Die endgültige Entscheidung über die Befreiung trifft der Ortsgemeinderat.<br />
Die Heizkostenpauschale <strong>und</strong> ggf. Energieverbrauchspauschale sind von der Befreiung<br />
ausgenommen.<br />
§ 26<br />
Proben <strong>und</strong> sonstige Übungsst<strong>und</strong>en in der Mehrzweckhalle zur Vorbereitung einer<br />
Veranstaltung werden nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 c) berechnet.<br />
§ 27<br />
(1) Bei sonstiger Nutzung der Gemeinschaftseinrichtung gilt für die Mehrzweckhalle, den<br />
Dorfgemeinschaftsraum <strong>und</strong> die Kegelbahn folgende Regelung über die Miete <strong>und</strong> die<br />
Nebenkostenpauschalen:
8<br />
1. Mehrzweckhalle<br />
a) bei Veranstaltungen von<br />
-Vereinen <strong>und</strong> Gruppen der Ortsgemeinde pro Tag<br />
-Auswärtigen pro Tag<br />
zusätzlich eines Heizkostenzuschlages in der Heizperiode pro Tag<br />
zusätzlich ggf. einer Energieverbrauchspauschale pro Tag<br />
b) bei Familienfeiern <strong>und</strong> geselligen Veranstaltungen<br />
-Bürgern der Ortsgemeinde pro Tag<br />
zusätzlich eines Heizkostenzuschlages in der Heizperiode pro Tag<br />
zusätzlich ggf. einer Energieverbrauchspauschale pro Tag<br />
c) bei Übungsabenden von<br />
-Vereinen/Gruppen <strong>und</strong> Bürgern der Ortsgemeinde pro St<strong>und</strong>e<br />
-Auswärtigen pro St<strong>und</strong>e<br />
die St<strong>und</strong>ensätze erhöhen sich in der Heizperiode um<br />
d) bei Übungsabenden, für deren Teilnahme ein Entgelt erhoben wird, von<br />
-Vereinen/Gruppen <strong>und</strong> Bürgern der Ortsgemeinde pro St<strong>und</strong>e<br />
-Auswärtigen pro St<strong>und</strong>e<br />
die St<strong>und</strong>ensätze erhöhen sich in der Heizperiode um<br />
75,00 Euro<br />
130,00 Euro<br />
50,00 Euro<br />
10,00 Euro<br />
75,00 Euro<br />
50,00 Euro<br />
10,00 Euro<br />
3,50 Euro<br />
8,00 Euro<br />
2,50 Euro<br />
8,00 Euro<br />
13,00 Euro<br />
2,50 Euro<br />
e) Für Vereine <strong>und</strong> Gruppen der Gemeinde, deren jährliche Nutzung mehr als 200 St<strong>und</strong>en<br />
beträgt, gelten die St<strong>und</strong>ensätze nach Abs. 1 Nr. 1 c) , mit der Maßgabe, <strong>das</strong>s von dem zu<br />
entrichtenden Betrag 30 v.H. in Abzug gebracht werden, ausgenommen der Heizkostenpauschale<br />
Die Anzahl der Übungsst<strong>und</strong>en sind nach Abschluss eines jeden Übungsabends von dem<br />
Verantwortlichen der Gruppe in <strong>das</strong> ausgelegte Benutzerbuch einzutragen. Werden von<br />
dem Beauftragten der Gemeinde Unregelmäßigkeiten bei der Eintragung festgestellt,<br />
kann der Nachtrag verlangt oder von ihm erfolgen.<br />
2. Dorfgemeinschaftsraum<br />
a) Für <strong>das</strong> Kaffeetrinken anlässlich einer örtlichen Beerdigung wird keine Miete erhoben.<br />
b) bei Familienfeiern gem. § 24 (3) wird ein Mietzins erhoben<br />
- für Bürger der Ortsgemeinde pro Tag in Höhe von 25 Euro<br />
- für Auswärtigen pro Tag in Höhe von 50 Euro<br />
zusätzlich eines Heizkostenzuschlages in der Heizperiode pro Tag in Höhe von 10 Euro
9<br />
2. Kegelbahn<br />
Der Mietzins (St<strong>und</strong>ensätze) für die Benutzung der Kegelbahn richtet sich nach besonderem<br />
Aushang. Sie sind an den Pächter zu entrichten. Der Empfang des Kegelbahnschlüssels ist in<br />
einem beim Pächter hinterlegten Benutzerbuch zu bestätigen. Das Benutzerbuch ist die<br />
Gr<strong>und</strong>lage für die Aufteilung der Einnahmen aus der Benutzung der Kegelbahn.<br />
3. Nutzung durch die Kirchengemeinde<br />
Gr<strong>und</strong>lage für die Nutzung des <strong>Dorfgemeinschaftshaus</strong>es durch die Kirchengemeinde ist der<br />
Vertrag zwischen der Ortsgemeinde Becheln <strong>und</strong> der Kirchengemeinde Becheln vom<br />
11.12.1978.<br />
a) Die Kirchengemeinde kann die Gemeinschaftsräume im 1. Stock bis zum Dezember 2008 für<br />
kirchliche Zwecke kostenlos nutzen.<br />
Für die Nebenkosten (Beheizung, Reinigung, Stromkosten) wird unabhängig vom Grad der<br />
Benutzung mit der Kirchengemeinde eine jährliche Pauschale von derzeit 178,95 Euro<br />
vereinbart.<br />
b) Der Kirchengemeinde wird höchstens zweimal im Jahr die Mehrzweckhalle bis zum<br />
Dezember 2008 kostenlos für kirchliche Zwecke zur Verfügung gestellt. Darüber ist gem. § 5<br />
jeweils ein schriftlicher Vertrag abzuschließen.<br />
Die unter § 25 (4) genannten Nebenkosten sind zu zahlen.<br />
§ 28<br />
Die <strong>Benutzungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mietordnung</strong> tritt mit Wirkung vom 01.07.2003 in Kraft, die <strong>Benutzungs</strong><strong>und</strong><br />
Gebührenordnung vom 01.01.2001 tritt mit gleichem Datum außer Kraft.<br />
Becheln, den 01.07.2003<br />
_______________________<br />
Ansel<br />
Ortsbürgermeister<br />
D:\EIGENE DATEIEN\WORD\GEMEINDE\DGH-WOBU\DGH\BENO-ENTWURF STAND JULI 03.DOC