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Auftrag zur Lieferung elektrischer Energie ewag ... - Ewag Kamenz

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<strong>Energie</strong> und Wasserversorgung Aktiengesellschaft <strong>Kamenz</strong><br />

An den Stadtwerken 2, 01917 <strong>Kamenz</strong><br />

<strong>Auftrag</strong> <strong>zur</strong> <strong>Lieferung</strong> <strong>elektrischer</strong> <strong>Energie</strong> <strong>ewag</strong> transparent Haushalt<br />

1. Kunde / Kontaktdaten / Lieferstelle Kundennummer:<br />

Herr<br />

Frau<br />

Vorname / Name<br />

(bitte nicht ausfüllen)<br />

Straße / Hausnummer PLZ / Ort Netzbetreiber<br />

Geburtsdatum (freiwillig)<br />

MITNETZ Strom GmbH<br />

Zählernummer oder Zählpunkt Telefon / Fax (freiwillig) E-Mail (freiwillig)<br />

Abweichende Rechnungsanschrift<br />

Der Kunde ist damit einverstanden, über die zuvor genannte E-Mail-Adresse vom Lieferanten rechtserhebliche Erklärungen <strong>zur</strong> Begründung, Durchführung,<br />

Änderung oder Beendigung dieses Lieferverhältnisses (z.B. Mitteilungen über den Lieferbeginn, etwaige Preis- oder Vertragsanpassungen, etc.) zu erhalten.<br />

2. Bisheriger Strombezug<br />

Lieferantenwechsel<br />

Neueinzug<br />

Zählerstand bei Wohnungsübernahme<br />

erwarteter Verbrauch oder Personenanzahl<br />

Bisheriger Lieferant / Tarif Kündigungsfrist/ nächstmöglicher Kündigungstermin bisherige Kundennummer Vorjahresstromverbrauch<br />

Tarifwechsel (Sie sind bereits Kunde der <strong>ewag</strong> kamenz und möchten in diesen Tarif wechseln)<br />

3. Preise und eingeschränkte Preisgarantie<br />

Der Kunde verpflichtet sich mit diesem <strong>Auftrag</strong> <strong>zur</strong> Abnahme seines gesamten Bedarfs an <strong>elektrischer</strong> <strong>Energie</strong> an oben genannter Lieferstelle und <strong>zur</strong> Zahlung<br />

des Entgelts gemäß dem beigefügten Preisblatt <strong>ewag</strong> transparent. Der Inhalt der eingeschränkten Preisgarantie ergibt sich ebenfalls aus dem Preisblatt.<br />

Option GrünStrom<br />

JA, ich möchte, dass eine meinem Stromverbrauch entsprechende <strong>Energie</strong>menge zu 100% aus Erneuerbaren <strong>Energie</strong>n erzeugt wird.<br />

Die Mehrkosten für diese umweltfreundliche Form der <strong>Energie</strong>erzeugung betragen inkl. MwSt. 0,50 ct/kWh (netto: 0,42 ct/kWh).<br />

4. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

Ergänzend finden die beigefügten „Allgemeine Geschäftsbedingungen der <strong>ewag</strong> kamenz für die <strong>Lieferung</strong> <strong>elektrischer</strong> <strong>Energie</strong> <strong>ewag</strong> transparent - Haushalt“<br />

(AGB) Anwendung. Dieser Vertragstext sowie die AGB sind in der Geschäftsstelle erhältlich oder können unter www.<strong>ewag</strong>kamenz.de abgerufen und in<br />

wiedergabefähiger Form gespeichert werden.<br />

Der Kunde bestätigt mit seiner Unterschrift die Kenntnisnahme des Inhalts der beigefügten AGB.<br />

Ort / Datum<br />

X<br />

Unterschrift Kunde (Bei mehreren Vertragspartnern bitte alle unterschreiben)<br />

5. Lieferbeginn Gewünschter Lieferbeginn (maßgeblich ist die <strong>Auftrag</strong>sbestätigung des Lieferanten nach Ziff. 1 AGB):<br />

Nächstmöglicher Zeitpunkt zum (Bei Neueinzug bitte Einzugs-/Übernahmedatum eintragen)<br />

(abhängig vom Zeitpunkt der <strong>Auftrag</strong>serteilung, frühestens ab dem 01.01.2013)<br />

6. Laufzeit, Kündigung<br />

Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Ungeachtet besonderer Kündigungsrechte (nach Gesetz oder den beigefügten AGB) kann der Vertrag von<br />

jedem Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden, bei Annahme der eingeschränkten<br />

Preisgarantie (siehe umseitiges Preisblatt) jedoch erstmalig zum 31.12.2014. Die Kündigung bedarf der Textform.<br />

7. Vollmacht<br />

Der Kunde bevollmächtigt die <strong>ewag</strong> kamenz <strong>zur</strong> Vornahme aller Handlungen sowie Abgabe und Entgegennahme aller Erklärungen, die im Zusammenhang mit dem Wechsel des<br />

Stromversorgers erforderlich werden, etwa einer Kündigung des bisherigen Liefervertrages, der Abfrage der Vorjahresverbrauchsdaten sowie den Abschluss der für eine Belieferung<br />

notwendigen Verträge mit dem Netzbetreiber soweit dem Kunden dadurch keine Kosten entstehen. Soweit und solange für den Kunden ein Dritter nach § 21 b Abs. 2 EnWG für<br />

Messstellenbetrieb oder Messdienstleistung zuständig ist, bevollmächtigt der Kunde die <strong>ewag</strong> kamenz auch <strong>zur</strong> Abfrage seiner Messwerte bei diesem Dritten.<br />

8. Einzugsermächtigung bleibt bestehen Überweisung<br />

Der nachstehend genannte Kontoinhaber ermächtigt den Lieferanten widerruflich, Rechnungs- und Abschlagsbeträge aus diesem <strong>Auftrag</strong>sverhältnis von seinem nachfolgend genannten<br />

Girokonto im Lastschrifteinzugsverfahren abzubuchen.<br />

Vorname / Name (Kontoinhaber)<br />

Kreditinstitut<br />

X<br />

Bankleitzahl Kontonummer Unterschrift des Kontoinhabers<br />

9. Widerrufsbelehrung<br />

Widerrufsrecht: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt<br />

dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden <strong>Lieferung</strong> gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und<br />

auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Abs. 1 Satz 1 BGB in<br />

Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: <strong>Energie</strong> und Wasserversorgung<br />

Aktiengesellschaft <strong>Kamenz</strong>, An den Stadtwerken 2, 01917 <strong>Kamenz</strong>; FAX: 03578 377 105; E-Mail: strom@<strong>ewag</strong>kamenz.de.<br />

Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen <strong>zur</strong>ückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben.<br />

Können Sie uns die empfangenen Leistungen sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur im verschlechterten Zustand <strong>zur</strong>ückgewähren bzw.<br />

herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Verpflichtungen <strong>zur</strong> Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der<br />

Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.<br />

– Ende der Widerrufsbelehrung –<br />

10. <strong>Auftrag</strong>serteilung<br />

Der Kunde erteilt der <strong>ewag</strong> kamenz mit seiner Unterschrift den <strong>Auftrag</strong>, seinen gesamten Bedarf an <strong>elektrischer</strong> <strong>Energie</strong> an die obige Entnahmestelle zu liefern<br />

und nimmt die Widerrufsbelehrung <strong>zur</strong> Kenntnis. Der Vertrag kommt mit der <strong>Auftrag</strong>sbestätigung der <strong>ewag</strong> kamenz zustande, die spätestens 14 Werktage nach<br />

Eingang des <strong>Auftrag</strong>es zu erfolgen hat.<br />

Ort / Datum<br />

X<br />

Unterschrift Kunde (Bei mehreren Vertragspartnern bitte alle unterschreiben)<br />

<strong>ewag</strong> transparent-MZ-Haushalt 012013


Preisblatt <strong>ewag</strong> transparent<br />

Gilt nur für die Belieferung zum Eigenverbrauch im Haushalt (bis 100.000 kWh/Jahr)<br />

Strompreis (Stand: 20.11.2012, Es gilt Ziffer 6 der AGB - Nettopreise, Bruttopreise hervorgehoben)<br />

Der Preis setzt sich zusammen aus: pro kWh pro Jahr<br />

Arbeitspreis <strong>Energie</strong><br />

6,448 ct/kWh<br />

+ Arbeitspreis Netznutzung beim örtlichen Netzbetreiber 1 7,27 ct/kWh<br />

+ Umlage nach EEG (im Kalenderjahr 2013) 5,277 ct/kWh<br />

+ Aufschlag nach Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (im Kalenderjahr 2013) 0,126 ct/kWh<br />

+ Konzessionsabgabe an die Kommune (im Kalenderjahr 2013) 1,32 ct/kWh<br />

+ Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV (im Kalenderjahr 2013) 0,329 ct/kWh<br />

+ Stromsteuer (im Kalenderjahr 2013) 2,05 ct/kWh<br />

+ Offshore-Umlage (voraussichtlich im Kalenderjahr 2013) 0,25 ct/kWh<br />

Grundpreis <strong>Energie</strong><br />

42,30 €/Jahr<br />

+Grundpreis Netznutzung beim örtlichen Netzbetreiber (inkl. Messung und Abrechnung) 1, 2<br />

47,20 €/Jahr<br />

+ Umsatzsteuer (derzeit 19%) 4,38 ct/kWh 17,01 €/Jahr<br />

Arbeitspreis / Grundpreis (gesamt) (inkl. USt.) 27,45 ct/kWh 106,51 €/Jahr<br />

1<br />

Veröffentlichter Preisstand 2013 vom 20.11.2012, Netzbetreiber MITNETZ Strom GmbH<br />

2 Der Preis gilt für direkt messende analoge Eintarifzähler. Beim Einsatz von Wandlermessungen und/oder anderen Zählertypen werden zusätzlich zum Grundpreis die vom<br />

Netzbetreiber vorgegebenen Beträge berechnet. Die Preisstellung gilt für das Netzgebiet der MITNETZ Strom GmbH. Die Bruttopreise wurden aus Übersichtsgründen z. T.<br />

gerundet.<br />

Im hier angegebenen „Arbeitspreis / Grundpreis (gesamt)“ sind die als separate Beträge bezifferten Preisbestandteile enthalten, die in der jeweils geltenden Höhe nach<br />

Maßgabe der AGB erhoben werden und für das Kalenderjahr 2013 ggf. noch nicht abschließend feststehen; die <strong>ewag</strong> kamenz hat auf die jeweilige Höhe keinen Einfluss.<br />

eingeschränkte Preisgarantie<br />

Die <strong>ewag</strong> kamenz gewährt Ihnen auf der Grundlage des Vertrages eine eingeschränkte Preisgarantie bis 31.12.2014. Diese Garantie bezieht sich allein auf<br />

den zuvor genannten Grundpreis <strong>Energie</strong> und Arbeitspreis <strong>Energie</strong> (jeweils netto) im Sinne der Ziffer 6.1 der AGB und besteht jeweils vorbehaltlich von<br />

Änderungen der Belastungen der <strong>ewag</strong> kamenz nach Ziff. 6.2 bis Ziff. 6.9 der AGB sowie vorbehaltlich der Erhebung zusätzlicher Steuern, Abgaben oder<br />

sonstiger hoheitlich auferlegter Belastungen im Sinne der Ziff. 6.10 bis 6.12 der AGB, auf deren Anfall die <strong>ewag</strong> kamenz jeweils keinen Einfluss hat. Der Anteil<br />

der ggf. variablen Preisbestandteile beträgt zum Zeitpunkt des Vertragsangebotes 76 % in Bezug auf den oben genannten Brutto-Arbeitspreis (gesamt) sowie<br />

58 % in Bezug auf den oben genannten Brutto-Grundpreis (gesamt).<br />

Ja, ich möchte mir die Vorteile der eingeschränkten Preisgarantie bis 31.12.2014 sichern.<br />

Mit meiner Unterschrift bestätige ich die Nutzung der Preisgarantie und stimme dem erstmaligen Kündigungstermin 31.12.2014 zu. Die sonstigen<br />

Vertragsbedingungen bleiben unberührt.<br />

Ort / Datum<br />

X<br />

Unterschrift Kunde (Bei mehreren Vertragspartnern bitte alle unterschreiben)<br />

Sonstige Kosten und Gebühren netto brutto<br />

Kosten aufgrund eines Zahlungsverzuges, einer Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Versorgung (Ziffer 4.2, der AGB)<br />

Für jede erneute schriftliche Zahlungsaufforderung zzgl. Verzugszinsen (Mahnkosten) 3,80 EUR **)<br />

Für den Einzug eines Betrages bei Einsatz eines Beauftragten (Nachinkasso/Direktinkasso)<br />

Anteil Stromlieferant zzgl.<br />

vom Netzbetreiber erhobene Beträge von derzeit²<br />

Für die Einstellung der Versorgung<br />

Anteil Stromlieferant zzgl.<br />

vom Netzbetreiber erhobene Beträge von derzeit²:<br />

Für die Wiederaufnahme der Versorgung bei Einsatz während der üblichen Arbeitszeit des Netzbetreibers<br />

Anteil Stromlieferant zzgl.<br />

vom Netzbetreiber erhobene Beträge von derzeit²<br />

Bei Wiederaufnahme der Versorgung außerhalb der üblichen Arbeitszeit des Netzbetreibers auf Veranlassung des Kunden oder<br />

Einstellung der Versorgung wenn der Zugang zum Zähler bzw. Zählerplatz nicht gewährleistet ist<br />

<strong>ewag</strong> transparent-MZ-Haushalt 012013<br />

20,13 EUR**)<br />

44,00 EUR**)<br />

22,95 EUR**)<br />

44,00 EUR**)<br />

12,58 EUR<br />

14,96 EUR<br />

40,00 EUR<br />

47,60 EUR<br />

nach Aufwand und erhobener Beträge des<br />

Netzbetreibers<br />

Kosten für Abrechnungsdienstleistungen (Ziffer 3.4 der AGB)<br />

Erstellung von Zwischenrechnungen auf Kundenwunsch (mit Druck und Versand) 4,92 EUR 5,85 EUR<br />

Rechnungskorrektur (in Folge Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der AGB) 4,92 EUR 5,85 EUR<br />

Rechnungsnachdruck auf Kundenwunsch 3,24 EUR 3,86 EUR<br />

Forderungs- und/oder Zahlungsaufstellung auf Kundenwunsch 4,92 EUR 5,85 EUR<br />

Zusätzliche Ablesung (vom Netzbetreiber/ Messdienstleister/ Messtellenbetreiber erhobene Beträge von derzeit²) 22,41 EUR 26,67 EUR<br />

Sonstige Kosten<br />

Adressfeststellung 4,92 EUR **)<br />

(Bei Überschreitung des Aufwandes gemäß vorstehender Gebühren, werden die konkret anfallenden Kosten und Aufwendungen in Rechnung gestellt.)<br />

Kosten für Bankrücklastschriften<br />

Es werden die vom jeweiligen Geldinstitut erhobenen Beträge in Rechnung gestellt.<br />

² Netzbetreiber MITNETZ Strom GmbH<br />

**) Diese Beträge unterliegen nicht der Umsatzsteuer.<br />

Stromkennzeichnung gemäß § 42 EnWG (<strong>Energie</strong>trägermix [Basis 2011]):<br />

<strong>ewag</strong> transparent mit GrünStrom übrige Produkte <strong>ewag</strong> kamenz Deutschland <strong>zur</strong> Information 1<br />

A 0,0% 10,5% 10,5% 17,7%<br />

B 0,0% 22,1% 22,0% 41,7%<br />

C 0,0% 7,6% 7,6% 14,2%<br />

D 0,0% 2,5% 2,4% 5,4%<br />

E 0,0% 0,0% 0,0% 15,8%<br />

F 100,0% 57,3% 57,5% 5,2%<br />

Damit sind folgende Umweltauswirkungen verbunden<br />

CO2 Emission 0 g/kWh 275 g/kWh 274 g/kWh 503 g/kWh<br />

radioaktiver Abfall 0 g/kWh 0,0003 g/kWh 0,0003 g/kWh 0,0005 g/kWh<br />

A - Kernkraft; B - Kohle, C – Erdgas, D - sonstige fossile <strong>Energie</strong>träger, E - Erneuerbare <strong>Energie</strong>n, gefördert nach dem EEG, F - Sonstige erneuerbare <strong>Energie</strong>n<br />

1 – Quelle: Bundesverband der <strong>Energie</strong>- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW)<br />

Informationen nach dem <strong>Energie</strong>dienstleistungsgesetz<br />

Im Zusammenhang mit einer effizienteren <strong>Energie</strong>nutzung durch Endkunden wird bei der Bundesstelle für <strong>Energie</strong>effizienz eine Liste geführt, in der <strong>Energie</strong>dienstleister, Anbieter von<br />

<strong>Energie</strong>audits und Anbieter von <strong>Energie</strong>effizienzmaßnahmen aufgeführt sind. Weiterführende Informationen zu der so genannten Anbieterliste und den Anbietern selbst erhalten sie unter<br />

www.bfee-online.de.<br />

Sie können sich zudem bei der Deutschen <strong>Energie</strong>agentur über das Thema <strong>Energie</strong>effizienz umfassend informieren. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.energieeffizienzonline.info.


Allgemeine Geschäftsbedingungen der <strong>ewag</strong> kamenz für die <strong>Lieferung</strong><br />

<strong>elektrischer</strong> <strong>Energie</strong> <strong>ewag</strong> transparent - Haushalt<br />

1. Vertragsschluss/ Lieferbeginn<br />

Das Angebot des Lieferanten in Prospekten, Anzeigen, Formularen etc. ist<br />

freibleibend. Maßgeblich sind die bei Vertragsschluss geltenden Preise. Der Vertrag<br />

kommt durch Bestätigung des Lieferanten in Textform unter Angabe des<br />

voraussichtlichen Lieferbeginns zustande. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon<br />

ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (Kündigung des bisherigen<br />

Liefervertrages etc.) erfolgt sind.<br />

2. Umfang und Durchführung der <strong>Lieferung</strong>/ Befreiung von der Leistungspflicht /<br />

2.1. Der Lieferant liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an <strong>elektrischer</strong> <strong>Energie</strong> an<br />

seine vertraglich benannte Entnahmestelle. Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze<br />

des auf den (ggf. jeweiligen) Zählpunkt bezogenen Netzanschlusses. Zählpunkt ist der<br />

Ort, an dem der <strong>Energie</strong>fluss messtechnisch erfasst wird.<br />

2.2. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung<br />

ist der Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes<br />

einschließlich des Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Zu den<br />

möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber vgl. Ziff. 9.<br />

2.3. Der Lieferant ist weiter von seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der<br />

Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der<br />

Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat.<br />

Das gleiche gilt, wenn der Lieferant an der <strong>Lieferung</strong>, der Erzeugung und/ oder dem<br />

Bezug von Strom aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren<br />

Beseitigung dem Lieferanten nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet<br />

werden kann, gehindert ist.<br />

3. Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige<br />

Preisberechnung<br />

3.1. Die Menge der gelieferten <strong>Energie</strong> wird durch Messeinrichtungen des zuständigen<br />

Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom<br />

Messstellenbetreiber, Messdienstleister, Netzbetreiber, Lieferanten oder auf<br />

Verlangen des Lieferanten oder des Netzbetreibers oder des Messstellenbetreibers<br />

kostenlos vom Kunden durchgeführt. Der Lieferant wird den Kunden rechtzeitig zu<br />

einer Selbstablesung auffordern. Der Kunde kann einer Selbstablesung<br />

widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Können die Messeinrichtungen<br />

nicht abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an, so können der Lieferant und/<br />

oder der Netzbetreiber den Verbrauch insbesondere auf der Grundlage der letzten<br />

Ablesung schätzen oder rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse<br />

angemessen berücksichtigt werden; dies gilt auch dann, wenn der Kunde eine<br />

rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.<br />

3.2. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen<br />

Beauftragten des Lieferanten, des Messstellenbetreibers oder des Netzbetreibers den<br />

Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies <strong>zur</strong><br />

Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder <strong>zur</strong> Ablesung der<br />

Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den<br />

Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss<br />

mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein<br />

Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die<br />

Messeinrichtungen zugänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt unberechtigt<br />

verweigert oder behindert, ist er dem Lieferanten zum Ersatz der dadurch<br />

entstandenen Kosten verpflichtet. Bei einer pauschalen Berechnung der Kosten ist<br />

dem Kunden der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder<br />

wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.<br />

3.3. Der Lieferant kann vom Kunden einmonatlich Abschlagszahlungen verlangen. Der<br />

Lieferant berechnet diese unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs<br />

nach billigem Ermessen, in der Regel auf der Grundlage der Abrechnung der<br />

vorangegangenen 12 Monate bzw. unter Berücksichtigung des durchschnittlichen<br />

Verbrauchs vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch<br />

erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen.<br />

3.4. Zum Ende jedes (vom Lieferanten festgelegten) Abrechnungszeitraumes, der 12<br />

Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird<br />

vom Lieferanten eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der<br />

Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich<br />

eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen<br />

Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich<br />

erstattet bzw. nachentrichtet. Der Kunde hat – ungeachtet eines festgelegten<br />

Abrechnungszeitraums im Sinne von Ziff. 3.4 Satz 1 – das Recht, eine monatliche,<br />

vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer<br />

gesonderten Vereinbarung mit dem Lieferanten erfolgt. Bei einer monatlichen<br />

Abrechnung entfällt dann das Recht des Lieferanten nach Ziff. 3.3. Jede zusätzliche<br />

Abrechnung ist für den Kunden kostenpflichtig und wird mit einer Pauschale gemäß<br />

Preisblatt berechnet.<br />

3.5. Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der<br />

Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine<br />

staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes zu<br />

veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann <strong>zur</strong> Last,<br />

sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden.<br />

3.6. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der<br />

eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des<br />

Rechnungsbetrages festgestellt (wie z.B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage<br />

falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag<br />

unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den<br />

der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei<br />

denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt<br />

werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn,<br />

längstens auf drei Jahre, beschränkt.<br />

3.7. Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungszeitraumes, so erfolgt<br />

die Anpassung des Grundpreises tagesgenau, die Arbeitspreise mengenanteilig,<br />

wobei die Mengen rechnerisch abgegrenzt werden können. Die nach der<br />

Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst<br />

werden.<br />

4. Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung<br />

4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind, sofern auf der Rechnung kein späterer Zeitpunkt<br />

ausgewiesen ist, spätestens zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu<br />

dem vom Lieferanten festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des<br />

Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag / Überweisung zu zahlen.<br />

4.2. Bei Zahlungsverzug kann der Lieferant, wenn er erneut <strong>zur</strong> Zahlung auffordert oder<br />

den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen<br />

Kosten konkret oder pauschal berechnen. Die Berechnung erfolgt in der Regel auf<br />

Grundlage des Preisblattes in der jeweils gültigen Fassung. Das aktuelle Preisblatt ist<br />

auch unter www.<strong>ewag</strong>kamenz.de abrufbar. Bei einer pauschalen Berechnung ist dem<br />

Kunden der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich<br />

geringer als die Höhe der Pauschale.<br />

4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder <strong>zur</strong><br />

Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen<br />

Fehlers besteht, oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne<br />

ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im<br />

vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der<br />

Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die<br />

ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte des Kunden<br />

nach § 315 BGB bleiben unberührt.<br />

4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig<br />

festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.<br />

5. Vorauszahlung<br />

5.1. Der Lieferant ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch des Kunden in angemessener<br />

Höhe Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu<br />

der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder<br />

teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt (frühestens jedoch zu Beginn der<br />

<strong>Lieferung</strong>). Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden beträgt die für einen Zeitraum von<br />

zwei Liefermonaten zu leistenden Zahlungen. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein<br />

Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemessen zu berücksichtigen.<br />

5.2. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim Kunden ein<br />

Vorkassensystem (z.B. Bargeld- oder Chipkartenzähler) einrichten und betreiben.<br />

6. Preise und Preisanpassung / Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte<br />

Belastungen<br />

6.1. Der Preis setzt sich zum einen aus einem Grundpreis <strong>Energie</strong> und einem Arbeitspreis<br />

<strong>Energie</strong> zusammen.<br />

6.2. Der Preis nach Ziff. 6.1 erhöht sich weiter um das an den Netzbetreiber abzuführende<br />

Netzzugangsentgelt (einschließlich Blindstrom) in der jeweils vom Netzbetreiber<br />

kalkulierten Höhe auf Grundlage der von der zuständigen Regulierungsbehörde nach<br />

Maßgabe des § 21a EnWG i.V.m. der ARegV, StromNEV und sonstigen Bestimmungen<br />

des EnWG festgesetzten Erlösobergrenze. Die aktuelle Höhe der Netzentgelte ergibt<br />

sich aus dem Preisblatt zum Vertrag.<br />

a) Änderungen der Netzzugangsentgelte werden gegenüber dem Kunden mit dem<br />

Zeitpunkt wirksam, in dem sie gegenüber dem Lieferanten wirksam werden.<br />

b) Bezieht der Kunde die <strong>Energie</strong> in einer anderen als der vertraglichen Spannungsoder<br />

Umspannebene oder gilt für den Kunden ein singuläres Netznutzungsentgelt<br />

nach § 19 Abs. 3 StromNEV, bzw. ändert sich dies während der Vertragslaufzeit und<br />

stellt der Netzbetreiber dem Lieferanten deshalb abweichende Netznutzungsentgelte<br />

in Rechnung, so gilt diese Änderung auch für die Abrechnung des Lieferanten<br />

gegenüber dem Kunden. Der Kunde wird über die Änderungen spätestens mit der<br />

nächsten Rechnung oder Abschlagsforderung informiert.<br />

c) Für den Fall, dass gegen die für die Entgelte maßgebliche, von der<br />

Regulierungsbehörde festgesetzten Erlösobergrenze Rechtsmittel eingelegt werden<br />

oder anhängig sind (z.B. durch den Netzbetreiber oder Dritte), ist zwischen den<br />

Parteien dieses Vertrages das vom Netzbetreiber auf Grundlage der rechts- bzw.<br />

bestandskräftig festgesetzten Erlösobergrenze gebildete und rückwirkend<br />

angewendete Netznutzungsentgelt ebenso rückwirkend maßgeblich. Dies kann dazu<br />

führen, dass Entgelte für vorangegangene Zeiträume – gegebenenfalls nach<br />

Beendigung des Vertrages oder der Belieferung der jeweiligen Entnahmestellen<br />

durch den Lieferanten – nachgefordert oder <strong>zur</strong>ückgezahlt werden müssen.<br />

d) Ziff. 6.2 lit. c) gilt entsprechend bei Rechtsmitteln gegen die Erlösobergrenze von<br />

dem Netz des Netzbetreibers vorgelagerten Netzbetreiber, sofern jene eine<br />

rückwirkende Änderung der Entgelte des vorgelagerten Netzbetreibers <strong>zur</strong> Folge<br />

haben.<br />

e) Rück- oder Nachzahlungen nach den vorstehenden Ziff. 6.2 lit. b) bis lit. d) werden<br />

jeweils mit dem für den jeweiligen Zeitraum maßgeblichen Basiszinssatz gemäß §<br />

247 BGB verzinst.<br />

6.3. Der Preis nach Ziff. 6.1 erhöht sich weiter um die Entgelte für Messstellenbetrieb,<br />

Messung und Abrechnung, die der Lieferant an den Netzbetreiber, Messstellenbetreiber<br />

oder Messdienstleister in der jeweils gültigen Höhe zu leisten hat. Die aktuelle Höhe der<br />

Entgelte für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung ergibt sich aus dem<br />

Preisblatt zum Vertrag (dort: „Grundpreis Netznutzung“).<br />

6.4. Der Preis nach Ziff. 6.1 erhöht sich um die Belastungen des Lieferanten nach dem<br />

Erneuerbare-<strong>Energie</strong>n-Gesetz (EEG) i.V.m. der Verordnung <strong>zur</strong> Weiterentwicklung des<br />

bundesweiten Ausgleichsmechanismus (AusglMechV), die der zuständige<br />

Übertragungsnetzbetreiber von dem Lieferanten verlangt (EEG-Umlage), in der jeweils<br />

geltenden Höhe. Die EEG-Umlage wird für das jeweils folgende Kalenderjahr bis zum<br />

15. Oktober eines Kalenderjahres auf den Internetseiten der Übertragungsnetzbetreiber<br />

(derzeit: www.eeg-kwk.net) veröffentlicht und in Cent pro an Letztverbraucherinnen und<br />

Letztverbraucher gelieferter Kilowattstunde angegeben. Die aktuelle Höhe der EEG-<br />

Umlage ergibt sich aus dem Preisblatt zum Vertrag.<br />

6.5. Der Preis nach Ziff. 6.1 erhöht sich ferner um die vom Netzbetreiber vom Lieferanten<br />

erhobenen Aufschläge nach Maßgabe des Gesetzes für die Erhaltung, die<br />

Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-<br />

Kopplungsgesetz – KWKG) – derzeit gemäß § 9 Abs. 7 KWKG in der jeweils geltenden<br />

Höhe. Die Aufschläge werden vom Netzbetreiber auf Grundlage einer kalenderjährlich<br />

veröffentlichten Prognose auf der Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber (derzeit:<br />

www.eeg-kwk.net) und den Vorgaben des KWKG festgelegt. Die aktuelle Höhe des<br />

KWK-Aufschlages in Cent pro kWh für den Jahresverbrauch bis 100.000 kWh ergibt sich<br />

aus dem Preisblatt zum Vertrag.<br />

6.6. Der Preis nach Ziff. 6.1 erhöht sich ferner um die vom Netzbetreiber erhobene und von<br />

den Übertragungsnetzbetreibern auf der Grundlage der Festlegung der<br />

Bundesnetzagentur vom 14.12.2011 (Az.: BK8-11-024) festgelegte Umlage nach<br />

§ 19 Abs. 2 StromNEV (sog. § 19-StromNEV-Umlage), die für die Netznutzung <strong>zur</strong><br />

Belieferung des Kunden anfällt, in der jeweils geltenden Höhe. Die aktuelle Höhe der<br />

Umlage gemäß Veröffentlichung der Übertragungsnetzbetreiber (derzeit:www.eegkwk.net)<br />

in Cent pro kWh für den Jahresverbrauch bis 100.000 kWh ergibt sich aus dem<br />

Preisblatt zum Vertrag.<br />

6.7. Der Preis nach Ziff. 6.1 erhöht sich um die an den Netzbetreiber abzuführende<br />

Konzessionsabgabe in der jeweils geltenden Höhe. Die aktuelle Höhe der<br />

Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen dem Netzbetreiber und der<br />

betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß<br />

Konzessionsabgabenverordnung (KAV). Die aktuelle Höhe der Konzessionsabgaben<br />

ergibt sich aus dem Preisblatt zum Vertrag.<br />

6.8. Der Preis nach Ziff. 6.1 erhöht sich schließlich um eine vom Netzbetreiber erhobene<br />

sog. Offshore-Umlage, die für die Netznutzung <strong>zur</strong> Belieferung des Kunden anfällt, in der<br />

jeweils geltenden Höhe. Insofern sieht der „Entwurf eines Dritten Gesetzes <strong>zur</strong><br />

Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften“ der Bundesregierung vom<br />

31.08.2012 (BR-Drucksache 520/12) die Erhebung einer sog. Offshore-Umlage ab dem<br />

01.01.2013 als Aufschlag auf die Netzentgelte vor, die auf die Letztverbraucher in Cent<br />

pro verbrauchter Kilowattstunde umgelegt wird. Der Lieferant hat auf die Höhe der<br />

Umlage keinen Einfluss. Für das Jahr 2013 sieht der Gesetzesentwurf die Erhebung der<br />

<strong>ewag</strong> transparent – Haushalt AGB 012013


Umlage in Höhe von 0,25 Cent (netto) pro verbrauchter Kilowattstunde vor; für<br />

Stromlieferungen ab 2014 ist vorgesehen, dass die Übertragungsnetzbetreiber die<br />

Höhe der Umlage bestimmen und einschließlich der für die Berechnung maßgeblichen<br />

Daten im Internet veröffentlichen.<br />

6.9. Die genannten Preise sind Nettopreise. Zusätzlich fallen auf den Arbeitspreis<br />

Stromsteuer (derzeit gemäß Preisblatt) sowie – auf diese Nettopreise und die<br />

Stromsteuer – Umsatzsteuer (derzeit gemäß Preisblatt) in der jeweils geltenden Höhe<br />

an. Ändern sich diese Steuersätze, ändern sich die Bruttopreise entsprechend.<br />

6.10. Wird die Belieferung oder die Verteilung von <strong>elektrischer</strong> <strong>Energie</strong> nach<br />

Vertragsschluss mit zusätzlichen Steuern oder Abgaben belegt, kann der Lieferant<br />

hieraus entstehende Mehrkosten an den Kunden weiterberechnen. Dies gilt nicht,<br />

soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei<br />

Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung<br />

der Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf die Mehrkosten<br />

beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung (z.B. nach Kopf<br />

oder nach Verbrauch) dem einzelnen Vertragsverhältnis zugeordnet werden können.<br />

Mit der neuen Steuer oder Abgabe korrespondierende Kostenentlastungen - z.B. der<br />

Wegfall einer anderen Steuer - sind an<strong>zur</strong>echnen. Eine Weitergabe kann mit<br />

Wirksamwerden der betreffenden Regelung erfolgen. Der Kunde wird über die<br />

Anpassung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert.<br />

6.11. Ziff. 6.10 gilt entsprechend, falls sich die Höhe einer nach Ziff. 6.10 weitergegebenen<br />

Steuer oder Abgabe ändert; bei einem Wegfall oder einer Absenkung ist der Lieferant<br />

zu einer Weitergabe verpflichtet.<br />

6.12. Ziff. 6.10 und Ziff. 6.11 gelten entsprechend, falls auf die Belieferung oder die<br />

Verteilung von <strong>elektrischer</strong> <strong>Energie</strong> nach Vertragsschluss eine hoheitlich auferlegte,<br />

allgemein verbindliche Belastung (d.h. keine Bußgelder o.ä.) entfällt, soweit diese<br />

unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten<br />

Leistungen hat (wie derzeit z.B. nach dem EEG oder dem KWKG).<br />

6.13. Der Lieferant ist verpflichtet, die nach Ziff. 6.1 zu zahlenden Preise – also ohne die<br />

gesondert nach Ziff. 6.2 bis 6.9 weitergegebenen Preisbestandteile – nach billigem<br />

Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung<br />

maßgeblich sind. Eine solche Erhöhung oder Ermäßigung erfolgt insbesondere, wenn<br />

sich die Kosten für die Beschaffung von <strong>Energie</strong> oder die Nutzung des Verteilnetzes<br />

(ohne den zuvor genannten KWK-Aufschlag, die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV<br />

und die Offshore-Umlage) ändern oder sonstige Änderungen der<br />

energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten<br />

Kostensituation führen. Der Lieferant ist verpflichtet, bei Ausübung seines billigen<br />

Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so zu wählen, dass<br />

Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung<br />

getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in<br />

gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Änderungen der<br />

Preise nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Preisanpassungen<br />

werden nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Änderungen mindestens<br />

sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. Ist der Kunde<br />

mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den<br />

Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auf den Zeitpunkt des<br />

Wirksamwerdens der Anpassung - nicht jedoch nach diesem Zeitpunkt - in<br />

Textform zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung<br />

gesondert hingewiesen.<br />

Informationen über aktuelle Produkte und Tarife erhält der Kunde unter Tel.-Nr.<br />

03578 377 0 oder im Internet unter www.<strong>ewag</strong>kamenz.de.<br />

7. Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen<br />

7.1. Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen<br />

und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.B.<br />

EnWG, StromGVV, StromNZV, MessZV, höchstrichterliche Rechtsprechung,<br />

Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann<br />

nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen (z.B. durch<br />

Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase<br />

zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem<br />

Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch<br />

keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach<br />

Vertragsschluss eine im Vertrag und/ oder diesen Bedingungen entstandene Lücke<br />

nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen<br />

lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur<br />

durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der<br />

Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise<br />

– insoweit anzupassen und/ oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des<br />

Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/ oder der Ausgleich<br />

entstandener Vertragslücken <strong>zur</strong> zumutbaren Fort- und Durchführung des<br />

Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z.B. mangels gesetzlicher<br />

Überleitungsbestimmungen).<br />

7.2. Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach vorstehendem Absatz sind<br />

nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant<br />

dem Kunden die Anpassung mindestens sechs Wochen vor dem geplanten<br />

Wirksamwerden in Textform mitteilt. Ist der Kunde mit der mitgeteilten<br />

Vertragsanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne<br />

Einhaltung einer Kündigungsfrist auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der<br />

Anpassung - nicht jedoch nach diesem Zeitpunkt - in Textform zu kündigen.<br />

Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.<br />

8. Einstellung der <strong>Lieferung</strong> / Fristlose Kündigung<br />

8.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die <strong>Lieferung</strong> einzustellen und die Anschlussnutzung<br />

unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft<br />

Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen<br />

verwendet („Stromdiebstahl“).<br />

8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 inklusive<br />

Mahn- und Inkassokosten und unter Berücksichtigung etwaiger Vorauszahlungen<br />

nach Ziff. 5.1 ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die <strong>Lieferung</strong> einzustellen und die<br />

Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrages<br />

bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig<br />

beanstandet hat oder die aus einer streitigen Preiserhöhung des Lieferanten<br />

resultieren. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher<br />

angedroht und der Beginn der Unterbrechung spätestens drei Werktage vor der<br />

Unterbrechung angekündigt. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn der Kunde darlegt,<br />

dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich<br />

nachkommt. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer<br />

Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich schriftlich hinweisen.<br />

8.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom<br />

Kunden zu ersetzen. Die Kosten werden dem Kunden nach tatsächlichem Aufwand<br />

oder pauschal nach der geltenden Preisregelung in Rechnung gestellt. Bei pauschaler<br />

Berechnung hat der Kunde das Recht, nachzuweisen, dass die Kosten nicht<br />

entstanden oder wesentlich geringer sind als die Pauschale. Die Belieferung wird<br />

wieder hergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten<br />

der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind. Die Berechnung erfolgt in der<br />

Regel auf Grundlage des hierfür veröffentlichten Preisblattes in der jeweils gültigen<br />

Fassung. Das aktuelle Preisblatt ist unter www.<strong>ewag</strong>kamenz.de abrufbar.<br />

8.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und<br />

die <strong>Lieferung</strong> eingestellt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,<br />

wenn die Voraussetzungen nach Ziff. 8.1 oder 8.2 vorliegen und, im Fall des<br />

Zahlungsverzugs, dem Kunden die Kündigung zwei Wochen vorher angedroht<br />

wurde. Die Kündigung bedarf der Textform. Die Unterbrechungskosten trägt der Kunde<br />

entsprechend Ziff.8.3, sofern er den wichtigen Grund zu vertreten hat.<br />

9. Haftung<br />

9.1. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der<br />

Elektrizitätsversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes<br />

einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu<br />

machen (§ 18 Niederspannungsanschlussverordnung).<br />

9.2. Der Lieferant wird unverzüglich über die mit der Schadensverursachung<br />

zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von<br />

ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der Kunde dies wünscht.<br />

9.3. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und<br />

Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der<br />

Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt<br />

nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,<br />

oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten,<br />

deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst<br />

ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf<br />

(sog. Kardinalpflichten).<br />

9.4. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder<br />

grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die<br />

haftende Partei bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung<br />

vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder<br />

kennen musste, hätte voraussehen müssen.<br />

9.5. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.<br />

10. Umzug / Übertragung des Vertrags<br />

10.1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden Umzug innerhalb einer Frist von einem<br />

Monat nach seinem Umzug unter Angabe der neuen Anschrift in Textform anzuzeigen.<br />

Erfolgt die Mitteilung des Kunden verspätet oder gar nicht, haftet er gegenüber dem<br />

Lieferanten für von Dritten an der ursprünglich vertraglich vereinbarten Abnahmestelle<br />

entnommene elektrische <strong>Energie</strong>.<br />

10.2. Der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziff. 10.3 vorliegt – an der neuen<br />

Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum<br />

Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum<br />

rechtzeitig mitgeteilt hat.<br />

10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden<br />

mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen<br />

Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant<br />

unterbreitet dem Kunden für die neue Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues<br />

Angebot.<br />

10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziff. 10.1 aus Gründen, die dieser zu<br />

vertreten hat, und wird dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht<br />

bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen<br />

Entnahmestelle, für die der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen<br />

muss und für die er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt<br />

ist, nach den Preisen dieses Vertrages zu vergüten. Die Pflicht des Lieferanten <strong>zur</strong><br />

unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle bleibt unberührt.<br />

10.5. Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit<br />

auf einen Dritten zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn der Kunde<br />

zustimmt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von acht<br />

Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten<br />

schriftlich widerspricht. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der<br />

Mitteilung gesondert hingewiesen.<br />

10.6. Der Zustimmung des Kunden bedarf es nicht, soweit es sich um eine Übertragung der<br />

Rechte und Pflichten auf einen Dritten im Rahmen einer rechtlichen Entflechtung des<br />

Lieferanten nach § 7 EnWG handelt.<br />

11. Datenschutz / Widerspruchsrecht<br />

11.1. Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden beachtet.<br />

11.2. Der Kunde kann jederzeit der Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für Zwecke<br />

der Werbung gegenüber dem Lieferanten widersprechen.<br />

12. Informationen zu Wartungsdiensten und –entgelten/ Lieferantenwechsel<br />

12.1. Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen<br />

Netzbetreiber erhältlich.<br />

12.2. Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der<br />

Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des<br />

vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er<br />

nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch<br />

anzugeben.<br />

13. Streitbeilegungsverfahren<br />

13.1. <strong>Energie</strong>versorgungsunternehmen, Messstellenbetreiber und Messdienstleister<br />

(Unternehmen) sind verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13<br />

BGB (Verbraucher) insbesondere zum Vertragsabschluss oder <strong>zur</strong> Qualität von<br />

Leistungen des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden), die den Anschluss an das<br />

Versorgungsnetz, die Belieferung mit <strong>Energie</strong> sowie die Messung der <strong>Energie</strong> betreffen,<br />

im Verfahren nach § 111a EnWG innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim<br />

Unternehmen zu beantworten. Verbraucherbeschwerden, die den Vertragsabschluss<br />

oder die Qualität der Leistungen des Lieferanten betreffen, sind zu richten an:<br />

<strong>Energie</strong> und Wasserversorgung Aktiengesellschaft <strong>Kamenz</strong>, An den Stadtwerken<br />

2, 01917 <strong>Kamenz</strong>, FAX: 03578 377 105, E-Mail: strom@<strong>ewag</strong>kamenz.de.<br />

13.2. Ein Kunde ist berechtigt, die Schlichtungsstelle nach § 111b EnWG an<strong>zur</strong>ufen. Ein<br />

solcher Antrag ist erst zulässig, wenn das Unternehmen der Verbraucherbeschwerde<br />

nicht spätestens nach vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen abgeholfen hat. Das<br />

Recht der Beteiligten, die Gerichte an<strong>zur</strong>ufen oder ein anderes Verfahren nach dem<br />

EnWG zu beantragen, bleibt unberührt. Die Einreichung einer Beschwerde bei der<br />

Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB.<br />

13.3. Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle sind derzeit: Schlichtungsstelle <strong>Energie</strong> e.V.,<br />

Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, (0) 30 / 27 57 240 – 0, Mo. - Fr. 10:00 - 16:00 Uhr,<br />

E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de, Homepage: www.schlichtungsstelleenergie.de.<br />

13.4. Allgemeine Informationen zu Verbraucherrechten sind erhältlich über den<br />

Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas,<br />

Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon: 030/ 22480-500 oder 01805 101000 (Mo.-Fr. 9:00<br />

Uhr - 15:00 Uhr), Telefax: 030/ 22480-323, E-Mail: verbraucherserviceenergie@bnetza.de.<br />

14. Schlussbestimmungen<br />

14.1. Diese Bedingungen sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.<br />

14.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein<br />

oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt.<br />

<strong>ewag</strong> transparent - Haushalt AGB 012013

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