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<strong>DKV</strong> Deutsche Krankenversicherung AG<br />

Allgemeine G<br />

Versicherungsbedingungen<br />

der Gruppenversicherung (AVB-G)<br />

für die<br />

Krankheitskostenversicherung<br />

und für die<br />

Krankenhaustagegeldversicherung<br />

Die AVB-G umfassen<br />

Teil I Allgemeine Bedingungen in diesem Druckstück<br />

Teil II Tarifbedingungen für die voll- und teilstationäre Hospizversorgung<br />

(nach § 3 Abs. 2 c und § 6 Abs. 1.1) in gesonderten Druckstücken<br />

Tarife<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

§ 1 Beitritt zum Gruppenversicherungsvertrag 2<br />

§ 2 Versicherungsausweis 2<br />

§ 3 Gegenstand und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes 2<br />

§ 4 Umfang des Versicherungsschutzes 2<br />

§ 5 Beginn des Versicherungsschutzes 3<br />

§ 6 Umfang der Leistungspflicht 3<br />

§ 7 Einschränkung der Leistungspflicht 4<br />

§ 8 Anspruch auf Versicherungsleistungen 5<br />

§ 9 Auszahlung der Versicherungsleistungen 5<br />

§ 10 Obliegenheiten 6<br />

§ 11 Folgen von Obliegenheitsverletzungen 6<br />

§ 12 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei<br />

Ansprüchen gegen Dritte 6<br />

§ 13 Aufrechnung 6<br />

§ 14 Ende der Versicherung 6<br />

§ 15 Ende des Versicherungsschutzes 7<br />

§ 16 Fortführung in der Einzelversicherung 7<br />

§ 17 Beiträge, Beitragsberechnung 7<br />

§ 18 Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der<br />

Gruppenversicherung 8<br />

§ 19 Wechsel in den Standardtarif 9<br />

§ 20 Wechsel in den Basistarif 9<br />

§ 21 Gerichtsstand 9<br />

§ 22 Willenserklärungen und Anzeigen 9<br />

Anhang 9<br />

51001905 G460 (10.12) BDK60046 1/11


§ 1 Beitritt zum Gruppenversicherungsvertrag<br />

(1) Für jede zu versichernde Person ist eine Beitrittserklärung<br />

vollständig auszufüllen. In dieser erklärt sie<br />

ihr Einverständnis zur Teilnahme am Gruppenversicherungsvertrag.<br />

(2) Die Beitrittserklärung ist von der zu versichernden<br />

Person in einem verschlossenen Umschlag dem<br />

Versicherungsnehmer zu übergeben und von diesem<br />

an den Versicherer weiterzuleiten.<br />

§ 2 Versicherungsausweis<br />

Der Versicherer stellt für jeden Versicherten einen<br />

Versicherungsausweis aus. Dieser sowie eine Abschrift<br />

des Gruppenversicherungsvertrages und die<br />

Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Gruppenversicherung<br />

werden dem Versicherten vom<br />

Versicherungsnehmer ausgehändigt.<br />

§ 3 Gegenstand und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes<br />

(1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für<br />

Krankheiten, Unfälle und andere in den Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen der Gruppenversicherung<br />

genannte Ereignisse. Er erbringt, sofern<br />

vereinbart, damit unmittelbar zusammenhängende<br />

zusätzliche Dienstleistungen. Im Versicherungsfall<br />

erbringt der Versicherer<br />

a) in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von<br />

Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst<br />

vereinbarte Leistungen,<br />

b) in der Krankenhaustagegeldversicherung bei<br />

stationärer Heilbehandlung ein Krankenhaustagegeld.<br />

(2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige<br />

Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen.<br />

Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung;<br />

er endet, wenn nach medizinischem Befund<br />

Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss<br />

die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge<br />

ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten<br />

nicht ursächlich zusammenhängt, so<br />

entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. Als<br />

Versicherungsfall gelten auch<br />

a) Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung<br />

wegen Schwangerschaft und die Entbindung,<br />

b) ambulante Untersuchungen zur Früherkennung<br />

von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten<br />

Programmen (gezielte Vorsorgeuntersuchungen),<br />

c) die Versorgung in einem stationären Hospiz,<br />

sofern eine Krankheitskostenvollversicherung<br />

besteht (nicht bei Ergänzungsversicherungen<br />

zur gesetzlichen Krankenversicherung),<br />

d) Zahnprophylaxe, soweit hierfür Leistungen vereinbart<br />

sind.<br />

Die Aufwendungen für den Krankenhausaufenthalt<br />

des gesunden Säuglings nach der Entbindung<br />

werden im Falle der Versicherung nach § 5 Abs. 2<br />

aus der Krankheitskostenversicherung erstattet;<br />

aus der Krankenhaustagegeldversicherung wird<br />

dann im Rahmen des vereinbarten Tagessatzes<br />

insoweit geleistet, als Aufwendungen ungedeckt<br />

bleiben.<br />

(3) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung<br />

in Europa. Er kann durch Vereinbarung<br />

auf außereuropäische Länder ausgedehnt werden<br />

(vgl. aber § 14 Abs. 1 c). Während des ersten Monats<br />

eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen<br />

Ausland besteht auch<br />

ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz.<br />

Muss der Aufenthalt wegen notwendiger<br />

Heilbehandlung über einen Monat hinaus ausgedehnt<br />

werden, besteht Versicherungsschutz, solange<br />

der Versicherte bzw. Mitversicherte die<br />

Rückreise nicht ohne Gefährdung seiner Gesundheit<br />

antreten kann, längstens aber für weitere zwei<br />

Monate.<br />

Zu Abs. 3<br />

Tarif SW1/SW2: es gilt Nr. 5 Tarifteil der AVB-G<br />

Tarife SMB, Aktiv: es gilt Nr. 12 Tarifteil der AVB-G<br />

Tarif PLU, Beihilfetarife AB, ZB, SB: es gilt Nr. 5 Tarifteil<br />

der AVB-G<br />

Tarif AV: es gilt Nr. 7.1 Tarifteil der AVB-G<br />

Tarif MC: es gilt Nr. 6.1 Tarifteil der AVB-G<br />

Tarif SB: es gilt Nr. 2 Tarifteil der AVB-G<br />

Tarife GZ, BE, BE 1: es gilt Nr. 3 Tarifteil der AVB-G<br />

Tarif KGZ: es gilt Nr. 3.1 Tarifteil der AVB-G<br />

(4) Abweichend von Absatz 3 erstreckt sich der Versicherungsschutz<br />

bei den M-Tarifen*, den B-Tarifen,<br />

den H-Tarifen* (* ausgenommen Kombinationen<br />

mit <strong>DKV</strong>-Tarifen 80), den Tarifen GST und KFB,<br />

den Ergänzungstarifen AM9, SM9 und AMX, dem<br />

Krankenhaustagegeldtarif KM sowie den Kurtarifen<br />

G25 und KUR ohne besondere Vereinbarung auch<br />

auf Heilbehandlungen während eines länger als<br />

einen Monat dauernden vorübergehenden Aufenthaltes<br />

im außereuropäischen Ausland.<br />

(5) Verlegt ein Versicherter bzw. ein Mitversicherter<br />

seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes europäisches<br />

Land, so setzt sich die Versicherung mit<br />

der Maßgabe fort, dass der Versicherer höchstens<br />

zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er<br />

bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte.<br />

Die Versicherung kann auf Verlangen des Versicherten<br />

insoweit auch im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung<br />

fortgesetzt werden, soweit die<br />

Voraussetzungen für die Gruppenversicherung gegeben<br />

sind, ansonsten in der Einzelversicherung.<br />

Soweit der Tarif Leistungen für „Rückführung aus<br />

dem Ausland“ und/oder „Todesfall im Ausland“ vorsieht,<br />

gilt als Heimatwohnsitz im Sinne der tariflichen<br />

Regelungen der gewöhnliche Aufenthaltsort<br />

in dem Land der Wohnsitzverlegung. Das Land des<br />

Heimatwohnsitzes gilt insoweit als Inland.<br />

Zu Abs. 5<br />

Tarif AV: es gilt Nr. 7.2 Tarifteil der AVB-G<br />

Tarif MC: es gilt Nr. 6.2 Tarifteil der AVB-G<br />

Tarif KGZ: es gilt Nr. 3.2 Tarifteil der AVB-G<br />

(6) Der Versicherte kann die Umwandlung der Versicherung<br />

in einen gleichartigen Versicherungsschutz<br />

verlangen, sofern der Versicherte bzw. der<br />

Mitversicherte die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit<br />

erfüllt und die Tarife Gegenstand<br />

des Gruppenversicherungsvertrages sind. Der Versicherer<br />

ist zur Annahme einer Umwandlungserklärung<br />

verpflichtet. Die erworbenen Rechte bleiben<br />

erhalten; die nach den technischen Berechnungsgrundlagen<br />

gebildete Rückstellung für das mit dem<br />

Alter des Versicherten bzw. Mitversicherten wachsende<br />

Wagnis (Alterungsrückstellung) wird nach<br />

Maßgabe dieser Berechnungsgrundlagen angerechnet.<br />

Soweit der neue Versicherungsschutz höher<br />

oder umfassender ist, kann insoweit ein Risikozuschlag<br />

(§ 17 Abs. 6 und 7) verlangt oder ein<br />

Leistungsausschluss vereinbart werden.<br />

§ 4 Umfang des Versicherungsschutzes<br />

(1) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich<br />

aus dem Gruppenversicherungsvertrag, den hierfür<br />

geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

der Gruppenversicherung, dem jeweiligen Versicherungsausweis<br />

sowie den gesetzlichen Vorschriften.<br />

Das Versicherungsverhältnis unterliegt<br />

deutschem Recht.<br />

(2) Der Versicherer übernimmt für alle versicherbaren<br />

Personen, für die dem Versicherer eine ordnungsgemäß<br />

ausgefüllte Beitrittserklärung vorliegt, den<br />

Versicherungsschutz.<br />

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(3) Für Krankheiten, die bei Beginn des Versicherungsschutzes<br />

nicht mehr behandelt werden und<br />

auch nicht behandlungsbedürftig sind, besteht Versicherungsschutz.<br />

(4) Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie Folgen<br />

von Unfällen, die bei Beginn des Versicherungsschutzes<br />

noch behandelt werden oder behandlungsbedürftig<br />

sind, fallen erst unter Versicherungsschutz,<br />

wenn für die Zukunft nach ärztlichem<br />

Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht zu erwarten<br />

ist.<br />

(5) Soweit ein erhöhtes Risiko vorliegt, kann der Versicherer<br />

einen aus medizinischen und statistischen<br />

Erfahrungen abgeleiteten Zuschlag erheben. Wird<br />

die Zahlung des Zuschlags abgelehnt, so gilt für<br />

die Krankheiten und deren Folgen oder Folgen von<br />

Unfällen, für die er gefordert wurde, Absatz 4 entsprechend.<br />

(6) Leistungseinschränkungen und Risikozuschläge im<br />

Sinne der Absätze 4 und 5 entfallen für die Zukunft<br />

auf Antrag des Versicherten zum Beginn des Monats,<br />

der auf den Zugang des Antrages beim Versicherer<br />

folgt, wenn die betreffenden Krankheiten<br />

und deren Folgen oder Folgen von Unfällen bis<br />

zum Zugang des Antrags beim Versicherer weder<br />

behandelt worden sind noch behandlungsbedürftig<br />

waren und auch für die Zukunft nach ärztlichem<br />

Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht zu erwarten<br />

ist.<br />

(7) Für eine bei Beginn des Versicherungsschutzes<br />

bestehende Schwangerschaft gilt:<br />

Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind die<br />

derzeitige Schwangerschaft, eine infolge dieser<br />

Schwangerschaft ausgelöste Früh- oder Fehlgeburt,<br />

Schwangerschaftsabbruch, schwangerschaftsbedingte<br />

Krankheiten und schwangerschaftsbedingte<br />

Vorsorgeuntersuchungen sowie<br />

Wochenbett und Entbindung sowie deren jeweilige<br />

Folgen.<br />

Diese Einschränkung entfällt, wenn die Schwangerschaft<br />

beendet und der Versicherungsfall abgeschlossen<br />

ist.<br />

§ 5 Beginn des Versicherungsschutzes, Versicherungsjahr<br />

(1) Der Versicherungsschutz beginnt am Ersten des<br />

Monats, der auf den Zugang der Beitrittserklärung<br />

beim Versicherer folgt, frühestens jedoch mit dem<br />

Beginn des Gruppenversicherungsvertrages. Eine<br />

Leistungspflicht besteht nur für Versicherungsfälle,<br />

die nach diesem Zeitpunkt eintreten. Bei einer<br />

Änderung des Versicherungsschutzes gelten die<br />

Sätze 1 und 2 für den hinzukommenden Teil des<br />

Versicherungsschutzes.<br />

(2) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz<br />

ohne Risikozuschläge ab Vollendung der<br />

Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil<br />

mindestens drei Monate beim Versicherer versichert<br />

ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens<br />

zwei Monate nach dem Tage der Geburt<br />

rückwirkend erfolgt. Der Versicherungsschutz darf<br />

nicht höher oder umfassender als der eines versicherten<br />

Elternteils sein.<br />

Zu Abs. 2<br />

Tarife AV, ET: es gilt Nr. 5 Tarifteil der AVB-G<br />

(3) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich,<br />

sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch<br />

minderjährig ist. Mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko<br />

ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages<br />

bis zur einfachen Beitragshöhe zulässig.<br />

§ 6 Umfang der Leistungspflicht<br />

(1) Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben<br />

sich aus dem Tarif mit Tarifbedingungen.<br />

(1.1) Art und Höhe der Leistungen für voll- und teilstationäre<br />

Hospizversorgung ergeben sich aus den Tarifbedingungen<br />

für die voll- und teilstationäre Hospizversorgung<br />

(vgl. § 3 Abs. 2 c) (Anlage).<br />

(2) Dem Versicherten bzw. dem Mitversicherten steht<br />

die Wahl unter den niedergelassenen approbierten<br />

Ärzten und Zahnärzten frei.<br />

Bei Psychotherapie wird unter der Voraussetzung<br />

des Absatzes 7 geleistet, wenn zur Psychotherapie<br />

ein niedergelassener approbierter Arzt mit einer<br />

der nachstehenden Facharzt- oder Zusatzbezeichnungen<br />

- Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie<br />

- Psychiater und Psychotherapeut<br />

- Facharzt für Psychotherapeutische Medizin<br />

- Facharzt für Psychosomatische Medizin und<br />

Psychotherapie<br />

- Psychosomatiker und Psychotherapeut<br />

- Psychotherapie oder Psychoanalyse<br />

oder ein niedergelassener und im Arztregister eingetragener<br />

Psychologischer Psychotherapeut, in<br />

der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie ein<br />

Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut gewählt<br />

wird.<br />

Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für Psychotherapie<br />

durch andere Behandler.<br />

Es können auch nicht niedergelassene Ärzte,<br />

Zahnärzte und Psychotherapeuten gewählt werden,<br />

die ansonsten die Voraussetzungen des § 6<br />

Abs. 2 Sätze 1 bis 3 erfüllen und die Behandlung in<br />

einem für die vertragsärztliche Versorgung zugelassenen<br />

medizinischen Versorgungszentrum oder<br />

einer ärztlich geleiteten Einrichtung erbringen und<br />

diese entsprechend der jeweils gültigen amtlichen<br />

Gebührenordnung abrechnen.<br />

Wird von einem nicht ortsansässigen Arzt Wegegeld<br />

oder Reiseentschädigung berechnet, so können<br />

diese Kosten nach Maßgabe des Weges gekürzt<br />

werden, den der nächst erreichbare, für die<br />

Behandlung zuständige Arzt zurücklegen müsste.<br />

Zahnersatz und Kieferorthopädie gelten in den Tarifen<br />

auch dann als Leistungen des Zahnarztes,<br />

wenn sie von einem Arzt ausgeführt worden sind.<br />

Sie sind nicht Gegenstand der Tarife für ambulante<br />

oder stationäre Heilbehandlung.<br />

Zu Abs. 2<br />

Tarif SMB: siehe auch Nr. 13.3 Tarifteil der AVB-G<br />

Tarif PLU: siehe auch Nr. 1.3 Tarifteil der AVB-G<br />

Tarif Aktiv: siehe auch Nr. 2.7 und 13.4 Tarifteil der AVB-<br />

G<br />

Tarif AV: siehe auch Nr. 8.1 und 8.2 Tarifteil der AVB-G<br />

Tarife MC, ET: siehe auch Nr. 7.1 und 7.2 Tarifteil der<br />

AVB-G<br />

Tarif SB: siehe auch Nr. 1.2 Tarifteil der AVB-G<br />

Beihilfetarife AB, ZB, SB: siehe auch Nr. 6.1 und 6.2 Tarifteil<br />

der AVB-G<br />

Tarif GZ: siehe auch Nr. 1.1 Tarifteil der AVB-G<br />

Tarif KGZ: siehe auch Nr. 1.1 Tarifteil der AVB-G<br />

(3) Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von<br />

den in Absatz 2 genannten Behandlern verordnet,<br />

Arzneimittel außerdem aus der Apotheke bezogen<br />

werden.<br />

Nährmittel, Stärkungsmittel, kosmetische Mittel,<br />

Mineralwässer, Mittel zur Hygiene und Körperpflege<br />

sowie Badezusätze gelten nicht als Arzneimittel.<br />

(4) Für die einzelnen Versicherungen des Gruppenversicherungsvertrages<br />

endet das erste Versicherungsjahr<br />

mit dem 31. Dezember des Kalenderjahres<br />

des Beitritts zum Gruppenversicherungsvertrag.<br />

Die folgenden Versicherungsjahre fallen mit<br />

dem Kalenderjahr zusammen.<br />

Als Heilmittel gelten<br />

a) physikalisch-medizinische Leistungen nach Abschnitt<br />

E des Gebührenverzeichnisses der amtlichen<br />

deutschen Gebührenordnung für Ärzte<br />

und medizinische Bäder, wenn sie vom in eigener<br />

Praxis tätigen Masseur, Masseur und medizinischen<br />

Bademeister, Krankengymnasten<br />

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oder Physiotherapeuten ausgeführt worden<br />

sind,<br />

b) Stimm-, Sprech- und Sprachübungsbehandlung,<br />

wenn sie vom Logopäden ausgeführt<br />

worden ist.<br />

Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für<br />

sonstige Leistungen (wie zum Beispiel Thermal-,<br />

Sauna- und ähnliche Bäder) sowie Mehraufwendungen<br />

für Behandlung in der Wohnung des Versicherten<br />

bzw. des Mitversicherten.<br />

Als Hilfsmittel gelten, soweit im Tarif nicht anders<br />

geregelt:<br />

a) Bandagen, Brillengläser, Brillenfassungen bis<br />

zu einem Rechnungsbetrag von 51,13 EUR (ab<br />

15. Lebensjahr frühestens zwei Jahre nach Bezug<br />

der letzten Brille), Bruchbänder, Einlagen<br />

zur Fußkorrektur, Gehstützen, Hörgeräte, Kompressionsstrümpfe,<br />

Kontaktlinsen, Korrekturschienen,<br />

Kunstglieder, Liege- und Sitzschalen,<br />

orthopädische Rumpf-, Arm- und Beinstützapparate,<br />

orthopädische Maßschuhe, und zwar<br />

der Teil der Aufwendungen, der 71,58 EUR (bis<br />

zum 15. Lebensjahr 43,46 EUR) übersteigt,<br />

orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen,<br />

Sprechgeräte (elektronischer Kehlkopf);<br />

b) Krankenfahrstühle, Beatmungsgeräte, Sauerstoffgeräte,<br />

Absauggeräte, Pulsoximeter, Inhalationsgeräte,<br />

Geräte zur Schlafapnoebehandlung,<br />

Überwachungsmonitore für Säuglinge, Infusionspumpen,<br />

Ernährungspumpen, elektronische<br />

Lesehilfen, Blindenstock, Blindenleitgerät<br />

und Blindenführhund (einschließlich Orientierungs-<br />

und Mobilitätstraining), wenn und soweit<br />

der Versicherer vor dem Bezug eine schriftliche<br />

Leistungszusage gegeben hat. Nach Möglichkeit<br />

werden diese Hilfsmittel vom Versicherer<br />

vorrangig leihweise zum Gebrauch überlassen.<br />

Nicht mehr benötigte Hilfsmittel gemäß b) sind auf<br />

Verlangen an den Versicherer herauszugeben.<br />

Aufwendungen für die Reparatur von Hilfsmitteln,<br />

ausgenommen an Sohlen und Absätzen von orthopädischen<br />

Maßschuhen, sind im Rahmen der vorstehenden<br />

Regelungen erstattungsfähig.<br />

Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für alle<br />

anderen Hilfsmittel, medizinische Apparate und sanitäre<br />

Bedarfsartikel (zum Beispiel Heizkissen,<br />

Massagegeräte) sowie für Gebrauch und Pflege<br />

von Hilfsmitteln.<br />

Zu Abs. 3<br />

Tarif SMB: siehe auch Nr. 2.2 Tarifteil der AVB-G<br />

Tarif PLU: siehe auch Nr. 1.1 Tarifteil der AVB-G<br />

Tarif Aktiv: siehe auch Nr. 2.5 und 2.9 Tarifteil der AVB-<br />

G<br />

Tarife AV, ET: siehe auch Nr. 2.1 Tarifteil der AVB-G<br />

Tarif MC: siehe auch Nr. 2.2 und 2.3 Tarifteil der AVB-G<br />

Beihilfetarife AB, ZB, SB: siehe auch Nr. 2.1 Tarifteil der<br />

AVB-G<br />

Zu Abs. 5<br />

Tarif SW1/SW2: es gilt Nr. 6.3 Tarifteil der AVB-G<br />

Tarif SMB: es gilt Nr. 13.2 Tarifteil der AVB-G<br />

Tarif Aktiv: es gilt Nr. 13.3 Tarifteil der AVB-G<br />

(6) Der Versicherer leistet im vereinbarten Umfang für<br />

Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und<br />

Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend<br />

anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für<br />

Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis<br />

als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben<br />

oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen<br />

Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung<br />

stehen; der Versicherer kann jedoch seine<br />

Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei<br />

der Anwendung vorhandener schulmedizinischer<br />

Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.<br />

(7) Bei ambulanter und bei stationärer Psychotherapie<br />

wird nur geleistet, wenn und soweit der Versicherer<br />

vor der Behandlung eine schriftliche Zusage gegeben<br />

hat.<br />

Zu Abs. 7<br />

Tarif SW1/SW2: es gilt Nr. 6.4 Tarifteil der AVB-G<br />

Tarif PLU: es gilt Nr. 1.3 Tarifteil der AVB-G<br />

Tarif Aktiv: es gilt Nr. 2.7 Tarifteil der AVB-G<br />

Tarif AV, Beihilfetarife AB, ZB, SB: es gilt Nr. 2.1 Tarifteil<br />

der AVB-G<br />

(8) Bei medizinisch notwendiger teilstationärer Heilbehandlung<br />

gelten die Absätze 4 bis 7 entsprechend.<br />

Teilstationäre Behandlung bedeutet: Von vornherein<br />

ist keine ganztägige (24stündige) stationäre<br />

Behandlung vorgesehen.<br />

(9) Sonderregelung der Selbstbeteiligung (SB) bei<br />

Umwandlung zum 1. Februar oder später:<br />

a) Herabsetzung oder Fortfall der SB:<br />

Für Kosten vor Umwandlung bleibt die bisherige<br />

SB unverändert.<br />

Sieht der neue Tarif eine niedrigere SB vor, so<br />

mindert sich diese anteilig: für jeden fehlenden<br />

Monat der Laufzeit wird 1/12 abgezogen. Für<br />

das Umwandlungsjahr insgesamt gilt höchstens<br />

die bisherige SB.<br />

b) Erhöhung der SB:<br />

Für das Umwandlungsjahr insgesamt gilt eine<br />

SB, die sich aus anteilig geminderter bisheriger<br />

und anteilig geminderter neuer SB zusammensetzt.<br />

Für Kosten vor Umwandlung gilt aber der<br />

unveränderte bisherige SB-Höchstbetrag.<br />

Zu Abs. 9<br />

Tarif SMB: es gilt Nr. 5.3 Tarifteil der AVB-G<br />

Tarif Aktiv: es gilt Nr. 5.2 Tarifteil der AVB-G<br />

Tarife AV, ET: es gilt Nr. 5 Tarifteil der AVB-G<br />

Tarif MC: es gilt Nr. 5.1 Tarifteil der AVB-G<br />

§ 7 Einschränkung der Leistungspflicht<br />

(1) Keine Leistungspflicht besteht<br />

a) für solche Krankheiten einschließlich ihrer Fol-<br />

(4)<br />

(5)<br />

Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung<br />

hat der Versicherte bzw. der Mitversicherte<br />

freie Wahl unter den öffentlichen und privaten<br />

Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher<br />

Leitung stehen, über ausreichende diagnostische<br />

und therapeutische Möglichkeiten verfügen und<br />

Krankengeschichten führen.<br />

Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung<br />

in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw.<br />

Sanatoriumsbehandlung durchführen oder Rekonvaleszenten<br />

aufnehmen, im Übrigen aber die Voraussetzungen<br />

von Absatz 4 erfüllen, werden die tariflichen<br />

Leistungen nur dann gewährt, wenn der<br />

Versicherer diese vor Beginn der Behandlung<br />

schriftlich zugesagt hat. Bei Tbc-Erkrankungen wird<br />

in vertraglichem Umfange auch für die stationäre<br />

Behandlung in Tbc-Heilstätten und -Sanatorien geleistet.gen<br />

sowie für Folgen von Unfällen, die durch<br />

Kriegsereignisse verursacht oder als Wehrdienstbeschädigung<br />

anerkannt und nicht ausdrücklich<br />

in den Versicherungsschutz eingeschlossen<br />

sind;<br />

b) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle<br />

einschließlich deren Folgen sowie für Entziehungsmaßnahmen<br />

einschließlich Entziehungskuren;<br />

für eine erstmalige Entziehungsmaßnahme,<br />

für die anderweitig ein Anspruch<br />

auf Kostenerstattung oder Sachleistung nicht<br />

geltend gemacht werden kann, werden die tariflichen<br />

Leistungen gewährt, wenn der Versicherer<br />

dies vor Beginn der Maßnahme schriftlich<br />

zugesagt hat. Die Zusage kann von einer Begutachtung<br />

über die Erfolgsaussichten durch<br />

einen vom Versicherer beauftragten Arzt abhängig<br />

gemacht werden.<br />

Bei einer stationären Entziehungsmaßnahme<br />

sind unabhängig von dem für stationäre Behandlung<br />

vereinbarten Krankheitskostentarif<br />

51001905 G460 (10.12). BDK60046 4/11


nur die Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen<br />

erstattungsfähig.<br />

Aus einer Krankenhaustagegeldversicherung<br />

wird im Rahmen von Satz 1 nur geleistet, soweit<br />

sie bei allgemeinen Krankenhausleistungen<br />

eine Kostenersatzfunktion hat und die Aufwendungen<br />

für allgemeine Krankenhausleistungen<br />

nicht überschritten werden,<br />

Zu Abs. 1b)<br />

Tarif SW1/SW2: es gilt Nr. 6.5 Tarifteil der AVB-G<br />

Tarif SMB: es gilt Nr. 13.4 Tarifteil der AVB-G<br />

Tarif Aktiv: es gilt Nr. 13.5 Tarifteil der AVB-G<br />

Tarif MC: es gilt Nr. 7.4 Tarifteil der AVB-G<br />

c) für Behandlungen durch Ärzte, Zahnärzte und<br />

in Krankenanstalten, deren Rechnungen der<br />

Versicherer aus wichtigem Grunde von der Erstattung<br />

ausgeschlossen hat, wenn der Versicherungsfall<br />

nach der Benachrichtigung des<br />

Versicherten über den Leistungsausschluss<br />

eintritt. Sofern im Zeitpunkt der Benachrichtigung<br />

ein Versicherungsfall schwebt, besteht<br />

keine Leistungspflicht für die nach Ablauf von<br />

drei Monaten seit der Benachrichtigung entstandenen<br />

Aufwendungen;<br />

d) für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für<br />

Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen<br />

Rehabilitationsträger, wenn der Tarif nichts anderes<br />

vorsieht;<br />

Zu Abs. 1d)<br />

Tarif SW1/SW2: es gilt Nr. 6.6 Tarifteil der AVB-G<br />

Tarif SMB: es gilt Nr. 13.5 Tarifteil der AVB-G<br />

Tarif Aktiv : es gilt Nr. 13.6 Tarifteil der AVB-G<br />

da) abweichend von Absatz 1 d) werden Aufwendungen<br />

für die medizinisch notwendige Weiterbehandlung<br />

nach einem Aufenthalt im Akutkrankenhaus<br />

aus der Krankheitskostenvollversicherung<br />

(nicht aus Ergänzungsversicherungen<br />

zur gesetzlichen Krankenversicherung) erstattet,<br />

wenn und soweit der Versicherer dies<br />

vorher schriftlich zugesagt hat. Leistungsvoraussetzung<br />

ist ferner, dass die Behandlung<br />

binnen 14 Tagen nach der Entlassung aus dem<br />

Krankenhaus beginnt;<br />

Zu Abs. 1da)<br />

Tarif SW1/SW2: es gilt Nr. 6.6 Tarifteil der AVB-G<br />

Tarif SMB: es gilt Nr. 13.5 Tarifteil der AVB-G<br />

Tarif Aktiv : es gilt Nr. 13.6 Tarifteil der AVB-G<br />

e) für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad<br />

oder Kurort. Die Einschränkung entfällt, wenn<br />

der Versicherte bzw. Mitversicherte dort seinen<br />

ständigen Wohnsitz hat oder während eines vorübergehenden<br />

Aufenthaltes durch eine vom<br />

Aufenthaltszweck unabhängige Erkrankung<br />

oder einen dort eingetretenen Unfall Heilbe-<br />

handlung notwendig wird;<br />

ea) Die vorstehende Einschränkung entfällt.<br />

f) ---<br />

g) für Behandlungen durch Ehegatten bzw. Lebenspartner<br />

gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz<br />

(siehe Anhang), Eltern oder Kinder.<br />

Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß<br />

erstattet;<br />

h) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung<br />

bedingte Unterbringung.<br />

(2) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige<br />

Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das<br />

medizinisch notwendige Maß, so kann der Versicherer<br />

seine Leistungen auf einen angemessenen<br />

Betrag herabsetzen. Stehen die Aufwendungen für<br />

die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in<br />

einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten<br />

Leistungen, ist der Versicherer insoweit nicht zur<br />

Leistung verpflichtet.<br />

(3) Besteht auch Anspruch auf Leistungen aus der<br />

gesetzlichen Unfallversicherung oder der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung, auf eine gesetzliche<br />

Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, so ist der Versi-<br />

cherer, unbeschadet der Ansprüche des Versicherten<br />

auf Krankenhaustagegeld, nur für die Aufwendungen<br />

leistungspflichtig, welche trotz der gesetzlichen<br />

Leistungen notwendig bleiben.<br />

(4) Hat der Versicherte bzw. der Mitversicherte wegen<br />

desselben Versicherungsfalles einen Anspruch gegen<br />

mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung<br />

die Gesamtaufwendungen nicht<br />

übersteigen.<br />

§ 8 Anspruch auf die Versicherungsleistungen<br />

Der Versicherte hat gegenüber dem Versicherer<br />

einen unmittelbaren Anspruch auf die Versicherungsleistungen<br />

(vgl. aber auch § 9 Abs. 6).<br />

§ 9 Auszahlung der Versicherungsleistungen<br />

(1) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet,<br />

wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht<br />

sind; diese werden Eigentum des Versicherers.<br />

(2) Kostenbelege sind in Urschrift einzureichen. Der<br />

Versicherer kann den Nachweis vorheriger Bezahlung<br />

verlangen. Hat sich ein anderer Krankenversicherer<br />

an den Kosten beteiligt, genügen Zweitschriften,<br />

auf denen der andere Versicherer den<br />

Erstattungsbetrag vermerkt hat.<br />

(3) Rechnungen müssen enthalten: den Namen der<br />

behandelten Person, die Behandlungszeit, die einzelnen<br />

Leistungen und die Krankheitsbezeichnungen.<br />

Rezepte sind zusammen mit der dazugehörigen<br />

Arztrechnung, Rechnungen über Heil- und<br />

Hilfsmittel zusammen mit der Verordnung einzureichen.<br />

Beim Folgebezug einer Brille wegen veränderter<br />

Sehschärfe genügt die Angabe des Brechkraftwertes<br />

in der Optikerrechnung.<br />

(4) Für die Zahlung des Krankenhaustagegeldes ist<br />

eine Bescheinigung der Krankenanstalt erforderlich,<br />

aus der Beginn und Ende der stationären Behandlung<br />

sowie die Krankheitsbezeichnungen hervorgehen.<br />

(5) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für<br />

die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers aus<br />

§ 14 VVG (siehe Anhang).<br />

(6) Der Versicherer ist verpflichtet, an die mitversicherte<br />

Person zu leisten, wenn der Versicherte ihm diese<br />

in Textform als Empfangsberechtigte für deren<br />

Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese<br />

Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherte<br />

die Leistung verlangen.<br />

(7) Die in ausländischer Währung entstandenen<br />

Krankheitskosten werden zum Kurs des Tages, an<br />

dem die Belege beim Versicherer eingehen, in Euro<br />

umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt für gehandelte<br />

Währungen der amtliche Devisenkurs,<br />

Frankfurt/Main, für nicht gehandelte Währungen<br />

der Kurs gemäß "Währungen der Welt", Veröffentlichungen<br />

der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main,<br />

nach jeweils neuestem Stand, es sei<br />

denn, der Versicherte weist durch Bankbeleg nach,<br />

dass er die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen<br />

Devisen zu einem ungünstigeren Kurs<br />

erworben hat.<br />

(8) Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen<br />

und für Übersetzungen können von den<br />

Leistungen abgezogen werden.<br />

Zu Abs. 8<br />

Tarif SW1/SW2: es gilt Nr. 7 Tarifteil der AVB-G<br />

Tarife SMB, Aktiv: es gilt Nr. 14 Tarifteil der AVB-G<br />

Tarif PLU: es gilt Nr. 6 Tarifteil der AVB-G<br />

Tarif AV: es gilt Nr. 12 Tarifteil der AVB-G<br />

51001905 G460 (10.12) BDK60046 5/11


(9) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können<br />

weder abgetreten noch verpfändet werden. Soweit<br />

der Versicherer in einer für den Versicherten bzw.<br />

Mitversicherten ausgehändigten <strong>DKV</strong>-Card für Privatversicherte<br />

die Übernahme von Aufwendungen<br />

bei stationärem Krankenhausaufenthalt garantiert,<br />

gilt das Abtretungsverbot insoweit nicht. Weiter gilt<br />

das Abtretungsverbot nicht, sofern auf Wunsch des<br />

Versicherten im Sinne der Tarifbedingungen für die<br />

voll- und teilstationäre Hospizversorgung eine Direktabrechnung<br />

mit dem stationären Hospiz erfolgt.<br />

§ 10 Obliegenheiten<br />

(1) Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen<br />

nach ihrem Beginn anzuzeigen.<br />

Zu Abs. 1<br />

Tarif SW1/SW2: es gilt Nr. 8 Tarifteil der AVB-G<br />

Tarif SMB: es gilt Nr. 7.1 Tarifteil der AVB-G<br />

Tarif Aktiv: es gilt Nr. 7 Tarifteil der AVB-G<br />

Tarif AV: es gilt Nr. 13 Tarifteil der AVB-G<br />

(2) Der Versicherte und der als empfangsberechtigt<br />

benannte Mitversicherte (§ 9 Abs. 6) haben auf<br />

Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen,<br />

die zur Feststellung des Versicherungsfalles<br />

oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres<br />

Umfanges erforderlich ist.<br />

(3) Auf Verlangen des Versicherers ist der Versicherte<br />

bzw. der Mitversicherte verpflichtet, sich durch<br />

einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen<br />

zu lassen.<br />

(4) Der Versicherte bzw. der Mitversicherte hat nach<br />

Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu<br />

sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die<br />

der Genesung hinderlich sind.<br />

(5) Wird für einen Versicherten oder einen Mitversicherten<br />

bei einem weiteren Versicherer ein Krankheitskostenversicherungsvertrag<br />

abgeschlossen<br />

oder macht ein Versicherter oder ein Mitversicherter<br />

von der Versicherungsberechtigung in der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung Gebrauch, ist der<br />

Versicherte verpflichtet, den Versicherer von der<br />

anderen Versicherung unverzüglich zu unterrichten.<br />

(6) Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung<br />

darf nur mit Einwilligung des Versicherers abgeschlossen<br />

werden. Die Erhöhung einer anderweitig<br />

bestehenden Krankenhaustagegeldversicherung<br />

bedarf ebenfalls der Einwilligung des Versicherers.<br />

§ 11 Folgen von Obliegenheitsverletzungen<br />

(1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4<br />

VVG (siehe Anhang) vorgeschriebenen Einschränkungen<br />

ganz oder teilweise von der Verpflichtung<br />

zur Leistung frei, wenn eine der in § 10 Abs. 1 bis<br />

6 genannten Obliegenheiten verletzt wird.<br />

(2) Wird eine der in § 10 Abs. 5 und 6 genannten Obliegenheiten<br />

verletzt, so kann der Versicherer eine<br />

Versicherung, die nicht der Erfüllung der Pflicht zur<br />

Versicherung (§ 193 Abs. 3 VVG – siehe Anhang)<br />

dient, unter der Voraussetzung des § 28 Abs. 1<br />

VVG (siehe Anhang) innerhalb eines Monats nach<br />

dem Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung<br />

ohne Einhaltung einer Frist auch kündigen.<br />

gemäß § 86 VVG (siehe Anhang) die Verpflich<br />

tung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus der<br />

Versicherung Ersatz (Kostenerstattung sowie<br />

Sach- und Dienstleistung) geleistet wird, an den<br />

Versicherer schriftlich abzutreten.<br />

(2) Der Versicherte oder der Mitversicherte hat seinen<br />

Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs<br />

dienendes Recht unter Beachtung der geltenden<br />

Form- und Fristvorschriften zu wahren und<br />

bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer<br />

soweit erforderlich mitzuwirken.<br />

(3) Verletzt der Versicherte oder der Mitversicherte<br />

vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten<br />

Obliegenheiten, ist der Versicherer zur Leistung insoweit<br />

nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen<br />

Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle<br />

einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit<br />

ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung<br />

in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden<br />

Verhältnis zu kürzen.<br />

(4) Steht dem Versicherten oder dem Mitversicherten<br />

ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen<br />

Grund gezahlter Entgelte gegen den Er-bringer von<br />

Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund<br />

des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen<br />

erbracht hat, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend<br />

anzuwenden.<br />

§ 13 Aufrechnung<br />

Der Versicherungsnehmer oder der Versicherte<br />

kann gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen,<br />

soweit die Gegenforderung unbestritten<br />

oder rechtskräftig festgestellt ist.<br />

§ 14 Ende der Versicherung<br />

(1) Die Versicherungen der Versicherten bzw. Mitversicherten<br />

enden durch<br />

a) Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages,<br />

b) Ausscheiden aus dem versicherbaren bzw. mitversicherbaren<br />

Personenkreis,<br />

c) Verlegung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen<br />

Aufenthalts in das außereuropäische Ausland,<br />

es sei denn, dass eine anderweitige Vereinbarung<br />

getroffen wird; der Versicherer kann<br />

im Rahmen dieser anderweitigen Vereinbarung<br />

einen angemessenen Beitragszuschlag verlangen.<br />

Bei nur vorübergehender Verlegung des<br />

gewöhnlichen Aufenthaltes ins außereuropäische<br />

Ausland kann verlangt werden, das Versicherungsverhältnis<br />

in eine Anwartschaftsversicherung<br />

umzuwandeln. § 3 Abs. 5 Satz 2 und<br />

3 gelten dann entsprechend,<br />

Tarif KGZ: es gilt Nr. 3.3 Tarifteil der AVB-G<br />

d) Tod,<br />

e) außerordentliche Kündigung, Anfechtung oder<br />

Rücktritt des Versicherers; die vorgenannten<br />

Rechtsbehelfe können auch gegenüber dem<br />

Versicherten geltend gemacht werden.<br />

(2) Der Versicherte kann sich und/oder Mitversicherte<br />

zum Ende eines jeden Versicherungsjahres (§ 5<br />

Abs. 4) mit einer Frist von drei Monaten von der<br />

(3) Die Kenntnis und das Verschulden des Mitversicherten<br />

stehen der Kenntnis und dem Verschulden<br />

des Versicherten gleich.<br />

Teilnahme am Gruppenversicherungsvertrag abmelden.<br />

Die Abmeldung kann auf einzelne mitversicherte<br />

Personen oder Tarife beschränkt werden.<br />

Scheidet der Versicherte aus dem Gruppenversicherungsvertrag<br />

aus, so enden gleichzeitig die<br />

§ 12 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen<br />

bei Ansprüchen gegen Dritte<br />

Versicherungen der mitversicherten Personen.<br />

Die Abmeldung ist nur wirksam, wenn der Versicherte<br />

nachweist, dass die betroffenen Mitversi-<br />

(1) Hat der Versicherte oder ein Mitversicherter Ersatzansprüche<br />

gegen Dritte, so besteht, unbeschadet<br />

des gesetzlichen Forderungsüberganges (3)<br />

cherten von der Abmeldung Kenntnis erlangt haben.<br />

Wird ein Versicherter bzw. ein Mitversicherter kraft<br />

Gesetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

51001905 G460 (10.12). BDK60046 6/11


versicherungspflichtig, so kann der Versicherte<br />

binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht<br />

die Aufhebung einer Krankheitskostenversicherung<br />

oder eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung<br />

rückwirkend zum Eintritt der<br />

Versicherungspflicht verlangen. Die Aufhebung<br />

kann nicht verlangt werden, wenn der Versicherte<br />

den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb<br />

von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer<br />

ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es<br />

sei denn, der Versicherte hat die Versäumung dieser<br />

Frist nicht zu vertreten. Macht er von seinem<br />

Recht Gebrauch, steht dem Versicherer der Beitrag<br />

nur bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht<br />

zu. Später kann der Versicherte die<br />

Aufhebung der Krankheitskostenversicherung oder<br />

einer dafür bestehenden Anwartschaftsversicherung<br />

zum Ende des Monats verlangen, in dem er<br />

den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist.<br />

Dem Versicherer steht der Beitrag in diesem Fall<br />

bis zum Ende der Versicherung zu. Der Versicherungspflicht<br />

steht gleich der gesetzliche Anspruch<br />

auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende<br />

Anspruch auf Heilfürsorge aus einem<br />

beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis.<br />

(4) Hat eine Vereinbarung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

der Gruppenversicherung<br />

zur Folge, dass bei Erreichen eines bestimmten<br />

Lebensalters oder bei Eintritt anderer dort genannter<br />

Voraussetzungen der Beitrag für ein anderes<br />

Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt<br />

oder der Beitrag unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung<br />

berechnet wird, kann der Versicherte<br />

die Aufhebung der betroffenen Versicherungen<br />

binnen zwei Monaten nach der Änderung zum<br />

Zeitpunkt deren In-Kraft-Tretens verlangen, wenn<br />

sich der Beitrag durch die Änderung erhöht.<br />

(5) Erhöht der Versicherer die Beiträge auf Grund der<br />

Beitragsanpassungsklausel oder vermindert er seine<br />

Leistungen gemäß § 18 Abs. 1, so kann der<br />

Versicherte die Aufhebung der betroffenen Versicherungen<br />

– auch für Mitversicherte – innerhalb eines<br />

Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung<br />

zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung<br />

verlangen. Bei einer Beitragserhöhung kann der<br />

Versicherte die Aufhebung der Versicherung auch<br />

bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der<br />

Erhöhung verlangen.<br />

(6) Das Aufhebungsverlangen nach den Absätzen 3<br />

bis 5 ist nur wirksam, wenn der Versicherte nachweist,<br />

dass die betroffenen Mitversicherten von der<br />

Aufhebungserklärung Kenntnis erlangt haben.<br />

(7) Der Versicherte kann, sofern der Versicherer die<br />

Anfechtung, den Rücktritt oder die Kündigung nur<br />

für einzelne Mitversicherte oder Tarife erklärt, innerhalb<br />

von zwei Wochen nach Zugang dieser Erklärung<br />

die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung<br />

zum Schlusse des Monats verlangen, in<br />

dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen<br />

ist, bei Kündigung zu dem Zeitpunkt, in dem<br />

diese wirksam wird.<br />

(8) Dient die Versicherung der Erfüllung der Pflicht zur<br />

Versicherung (§ 193 Abs. 3 VVG – siehe Anhang),<br />

setzt die Abmeldung nach Absatz 2 bzw. die Aufhebung<br />

nach den Absätzen 4, 5 und 7 voraus,<br />

dass für die versicherte Person bei einem anderen<br />

Versicherer ein neuer Vertrag abgeschlossen wird,<br />

der den Anforderungen an die Pflicht zur Versicherung<br />

genügt. Die Abmeldung bzw. die Aufhebung<br />

wird erst wirksam, wenn der Versicherte innerhalb<br />

der Abmeldungs- bzw. Aufhebungsfrist nachweist,<br />

dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer<br />

ohne Unterbrechung versichert ist.<br />

(9) Bei Beendigung einer Krankheitskostenvollversicherung<br />

(nicht bei alleiniger Beendigung von Ergänzungsversicherungen<br />

zur gesetzlichen Krankenversicherung)<br />

nach den Absätzen 2, 4, 5 und 7<br />

und gleichzeitigem Abschluss eines neuen, substi-<br />

tutiven Vertrages (§ 195 Abs. 1 VVG – siehe Anhang)<br />

kann der Versicherte verlangen, dass der<br />

Versicherer die kalkulierte Alterungsrückstellung<br />

der versicherten Person in Höhe des nach dem 31.<br />

Dezember 2008 ab Beginn der Versicherung im<br />

jeweiligen Tarif aufgebauten Übertragungswertes<br />

nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG (siehe<br />

Anhang) auf deren neuen Versicherer überträgt.<br />

Dies gilt nicht für vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossene<br />

Versicherungen.<br />

(10) Bestehen bei Beendigung der Versicherung Beitragsrückstände,<br />

kann der Versicherer den Übertragungswert<br />

bis zum vollständigen Beitragsausgleich<br />

zurückbehalten.<br />

(11) Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung<br />

betrieben wird, haben der Versicherte<br />

bzw. der Mitversicherte das Recht, eine<br />

nach den Absätzen 2 bis 5 und 7 beendete Versicherung<br />

in Form einer Anwartschaftsversicherung<br />

fortzusetzen, sofern der Versicherte bzw. der Mitversicherte<br />

die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit<br />

noch erfüllt. Ansonsten kann eine<br />

solche Versicherung in Form einer Anwartschaftsversicherung<br />

zu den Bedingungen der Einzelversicherung<br />

fortgesetzt werden.<br />

§ 15 Ende des Versicherungsschutzes<br />

Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende<br />

Versicherungsfälle – grundsätzlich mit Beendigung<br />

der Versicherung (§ 14). Bei Beendigung<br />

der Versicherung nach § 14 Abs. 1 a) oder b) wird<br />

jedoch für schwebende Versicherungsfälle bis zur<br />

Höchstdauer von vier Wochen weitergeleistet.<br />

§ 16 Fortführung als Einzelversicherung<br />

(1) In den Fällen des § 14 Abs. 1 a) oder b) können die<br />

Versicherten bzw. die Mitversicherten, in den Fällen<br />

des § 14 Abs. 1 d), Abs. 2 bis 5 können die Mitversicherten<br />

verlangen, die Versicherung unter Anrechnung<br />

der aus dem Vertrag erworbenen Rechte<br />

und der Alterungsrückstellung, soweit eine solche<br />

gebildet wird, zu den Bedingungen der Einzelversicherung<br />

fortzusetzen. Die Versicherten bzw.<br />

Mitversicherten sind in den Fällen des § 14 Abs. 1<br />

a) über die Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages<br />

und ihr Recht nach Satz 1 vom<br />

Versicherer in Textform zu informieren. Das Recht<br />

nach Satz 1 endet zwei Monate nach dem Zeitpunkt,<br />

zu dem die versicherte Person von diesem<br />

Recht Kenntnis erlangt hat.<br />

(2) Bei der Fortführung als Einzelversicherung wird der<br />

Zeitraum, in welchem der Versicherte bzw. der Mitversicherte<br />

im Rahmen des Gruppenversicherungsvertrages<br />

ununterbrochen versichert war, auf<br />

die Fristen und Wartezeiten der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

der beantragten Tarife der<br />

Einzelversicherung angerechnet und bei der Beitragsfestsetzung<br />

berücksichtigt.<br />

§ 17 Beiträge, Beitragsberechnung<br />

(1) Der Beitrag ist ein Monatsbeitrag und wird vom<br />

Versicherungsbeginn an berechnet. Die Fälligkeit<br />

des Beitrags richtet sich nach den mit dem Versicherungsnehmer<br />

im Gruppenversicherungsvertrag<br />

getroffenen Vereinbarungen. Beginnt die Versicherung<br />

nicht am 1. eines Kalendermonats, ist für den<br />

ersten Versicherungsmonat nur der anteilige Betrag<br />

des monatlichen Beitrags zu zahlen. Der erste<br />

Versicherungsmonat beginnt mit dem im Versicherungsausweis<br />

bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn);<br />

er endet mit dem letzten Kalendertag<br />

dieses Monats. Die folgenden Versicherungsmonate<br />

beginnen jeweils mit dem ersten Kalendertag.<br />

Diese Definition findet auch dann Anwendung,<br />

51001905 G460 (10.12) BDK60046 7/11


wenn Fristen und Termine, die in den Tarifen geregelt<br />

sind, auf Versicherungsmonate abstellen.<br />

(2) Wird eine der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung<br />

dienende Krankheitskostenversicherung (§ 193<br />

Abs. 3 VVG – siehe Anhang) später als einen Monat<br />

nach Entstehen der Pflicht zur Versicherung<br />

beantragt, ist ein Beitragszuschlag in Höhe eines<br />

Monatsbeitrags für jeden weiteren angefangenen<br />

Monat der Nichtversicherung zu entrichten, ab dem<br />

sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden<br />

weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung<br />

ein Sechstel des Monatsbeitrags. Kann die<br />

Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden,<br />

ist davon auszugehen, dass der Versicherte mindestens<br />

fünf Jahre nicht versichert war; Zeiten vor<br />

dem 1. Januar 2009 werden nicht berücksichtigt.<br />

Der Beitragszuschlag ist einmalig zusätzlich zum<br />

laufenden Beitrag zu entrichten. Der Versicherte<br />

kann vom Versicherer die Stundung des Beitragszuschlags<br />

verlangen, wenn ihn die sofortige Zahlung<br />

ungewöhnlich hart treffen würde und den Interessen<br />

des Versicherers durch die Vereinbarung<br />

einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen<br />

werden kann. Der gestundete Betrag wird<br />

verzinst.<br />

(3) Wird die Versicherung vor Ablauf ihrer Laufzeit<br />

beendet, steht dem Versicherer für diese Laufzeit<br />

nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum<br />

entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden<br />

hat.<br />

Wird die Versicherung durch Rücktritt auf Grund<br />

des § 19 Abs. 2 VVG (siehe Anhang) oder durch<br />

Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger<br />

Täuschung beendet, steht dem Versicherer der<br />

Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktritts-<br />

oder Anfechtungserklärung zu.<br />

(4) Der Beitrag wird bei Beitritt zum Gruppenversicherungsvertrag<br />

nach dem Eintrittsalter des Versicherten<br />

bzw. des Mitversicherten festgesetzt. Als Eintrittsalter<br />

gilt der Unterschied zwischen dem Jahr<br />

der Geburt und dem Jahr des Versicherungs-<br />

beginns.<br />

(5) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe<br />

der Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes<br />

(VAG) und ist in den technischen Berechnungsgrundlagen<br />

des Versicherers festgelegt.<br />

(6) Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung<br />

des Versicherungsschutzes, wird das Geschlecht<br />

und das (die) bei In-Kraft-Treten der Änderung<br />

erreichte tarifliche Lebensalter (Lebensaltersgruppe)<br />

des Versicherten bzw. des Mitversicherten<br />

berücksichtigt; dies gilt in Ansehung des<br />

Geschlechts nicht für Tarife, deren Beiträge<br />

geschlechtsunabhängig erhoben werden. Dabei<br />

wird dem Eintrittsalter des Versicherten bzw. des<br />

Mitversicherten dadurch Rechnung getragen, dass<br />

eine Alterungsrückstellung gemäß den in den technischen<br />

Berechnungs-<br />

grundlagen festgelegten Grundsätzen angerechnet<br />

wird. Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung<br />

der Leistungen des Versicherers wegen des<br />

Älterwerdens des Versicherten bzw. des Mitversicherten<br />

ist jedoch während der Dauer der Versicherung<br />

ausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellung<br />

zu bilden ist.<br />

(7) Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch<br />

besonders vereinbarte Risikozuschläge entsprechend<br />

ändern.<br />

(8) Liegt bei einer Änderung des Versicherungsschutzes<br />

ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer<br />

für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes<br />

zusätzlich zum Beitrag ein angemessener<br />

Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für den<br />

Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich<br />

erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.<br />

(9) Ist der Versicherte bei einer der Erfüllung der<br />

Pflicht zur Versicherung dienenden Krankheitskos-<br />

tenversicherung (§ 193 Abs. 3 VVG – siehe Anhang)<br />

mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen<br />

für zwei Monate im Rückstand, mahnt ihn der<br />

Versicherer unter Hinweis auf das mögliche Ruhen<br />

des Versicherungsschutzes. Ist der Rückstand<br />

zwei Wochen nach Zugang dieser Mahnung noch<br />

höher als der Beitragsanteil für einen Monat, stellt<br />

der Versicherer das Ruhen der Leistungen fest.<br />

Das Ruhen tritt drei Tage nach Zugang dieser Mitteilung<br />

beim Versicherten ein. Während der Ruhenszeit<br />

haftet der Versicherer ungeachtet des<br />

versicherten Tarifs ausschließlich für Aufwendungen,<br />

die zur Behandlung akuter Erkrankungen und<br />

Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und<br />

Mutterschaft erforderlich sind; die Erstattungspflicht<br />

beschränkt sich nach Grund und Höhe auf ausreichende,<br />

zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungen.<br />

Darüber hinaus hat der Versicherte für jeden<br />

angefangenen Monat des Rückstandes einen<br />

Säumniszuschlag von 1% des Beitragsrückstandes<br />

sowie Mahnkosten in nachgewiesener Höhe, mindestens<br />

5 Euro je Mahnung, zu entrichten.<br />

Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die<br />

auf die Zeit des Ruhens entfallenen Beitragsanteile<br />

gezahlt sind oder wenn der Versicherte bzw. der<br />

Mitversicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten<br />

Buchs Sozialgesetzbuch oder des Zwölften Buchs<br />

Sozialgesetzbuch wird. Die Hilfebedürftigkeit ist<br />

durch eine Bescheinigung des zuständigen Trägers<br />

nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder<br />

dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nachzuweisen;<br />

der Versicherer kann in angemessenen Abständen<br />

die Vorlage einer neuen Bescheinigung<br />

verlangen.<br />

Sind die ausstehenden Beitragsanteile, Säumniszuschläge<br />

und Beitreibungskosten nicht innerhalb<br />

eines Jahres nach Beginn des Ruhens vollständig<br />

bezahlt, so wird das Ruhen der Versicherung im<br />

Basistarif gemäß § 139 Abs. 1 VAG (siehe Anhang)<br />

fortgesetzt.<br />

(10) Bei anderen als den in Absatz 9 genannten Versicherungen<br />

kann die nicht rechtzeitige Zahlung des<br />

Erstbeitrages oder eines Folgebeitrages unter den<br />

Voraussetzungen der §§ 37 und 38 VVG (siehe<br />

Anhang) zum Verlust des Versicherungsschutzes<br />

führen.<br />

§ 18 Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

der Gruppenversicherung<br />

(1) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden<br />

Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens<br />

können die Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

und die Tarifbestimmungen den<br />

veränderten Verhältnissen angepasst werden,<br />

wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung<br />

der Belange der Versicherten erforderlich erscheinen<br />

und ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen<br />

für die Änderungen überprüft und ihre<br />

Angemessenheit bestätigt hat. Die Änderungen<br />

werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam,<br />

der auf die Mitteilung der Änderungen und der hierfür<br />

maßgeblichen Gründe an den Versicherten<br />

folgt.<br />

(2) Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

durch höchstrichterliche Entscheidung<br />

oder durch einen bestandskräftigen<br />

Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann<br />

sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen,<br />

wenn dies zur Fortführung des Versicherungsvertrags<br />

notwendig ist oder wenn das Festhalten<br />

an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine<br />

Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der<br />

Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare<br />

Härte darstellen würde. Die neue Regelung<br />

ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des<br />

Vertragsziels die Belange der Versicherten angemessen<br />

berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen,<br />

nachdem die neue Regelung und die hierfür maß-<br />

51001905 G460 (10.12). BDK60046 8/11


geblichen Gründe dem Versicherten mitgeteilt worden<br />

sind, Vertragsbestandteil.<br />

§ 19 Wechsel in den Standardtarif<br />

(1) Der Versicherte kann verlangen, dass er bzw.<br />

Mitversicherte, die die in § 257 Abs. 2a Nr. 2, 2a<br />

und 2b SGB V in der bis zum 31. Dezember 2008<br />

geltenden Fassung (siehe Anhang) genannten<br />

Voraussetzungen erfüllen in den Standardtarif mit<br />

Höchstbeitragsgarantie wechseln können. Zur Gewährleistung<br />

dieser Beitragsgarantie wird der in<br />

den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegte<br />

Zuschlag erhoben. Neben dem Standardtarif<br />

darf gemäß Nr. 1 Abs. 5 und Nr. 9 der Tarifbedingungen<br />

für den Standardtarif für den Versicherten<br />

bzw. Mitversicherten keine weitere Krankheitskostenteil-<br />

oder -vollversicherung bestehen. Der<br />

Wechsel ist jederzeit nach Erfüllung der gesetzlichen<br />

Voraussetzungen möglich; die Versicherung<br />

im Standardtarif beginnt zum Ersten des Monats,<br />

der auf den Antrag des Versicherten auf Wechsel<br />

in den Standardtarif folgt.<br />

(2) Absatz 1 gilt nicht für ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossene<br />

Versicherungen.<br />

§ 20 Wechsel in den Basistarif<br />

Der Versicherte kann verlangen, dass versicherte<br />

Personen seines Vertrages in den Basistarif mit<br />

Höchstbeitragsgarantie und Beitragsminderung bei<br />

Hilfebedürftigkeit wechseln können, wenn der<br />

erstmalige Abschluss der bestehenden Krankheitskostenvollversicherung<br />

(nicht bei alleinigem Abschluss<br />

von Ergänzungsversicherungen zur gesetzlichen<br />

Krankenversicherung) nach dem<br />

1. Januar 2009 erfolgte oder die versicherte Person<br />

das 55. Lebensjahr vollendet hat oder das 55. Lebensjahr<br />

noch nicht vollendet hat, aber die Voraussetzungen<br />

für den Anspruch auf eine Rente der<br />

gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt und diese<br />

Rente beantragt hat oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen<br />

oder vergleichbaren Vorschriften<br />

bezieht oder hilfebedürftig nach dem Zweiten oder<br />

Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist. Zur Gewährleistung<br />

dieser Beitragsbegrenzungen wird der in<br />

den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegte<br />

Zuschlag erhoben. § 19 Abs. 1 Satz 4 gilt<br />

entsprechend.<br />

§ 21 Gerichtsstand<br />

(1) Für Klagen gegen den Versicherten ist das Gericht<br />

des Ortes zuständig, an dem der Versicherte seinen<br />

Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen<br />

seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.<br />

(2) Klagen gegen den Versicherer können bei dem<br />

Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt<br />

des Versicherten oder bei dem Gericht am Sitz des<br />

Versicherers anhängig gemacht werden.<br />

(3) Verlegt der Versicherte nach Abschluss des Versicherungsvertrages<br />

seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen<br />

Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedsstaat<br />

der Europäischen Union oder Vertragsstaat<br />

des Abkommens über den Europäischen<br />

Wirtschaftsraum ist, oder ist sein Wohnsitz oder<br />

gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung<br />

nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des<br />

Versicherers zuständig.<br />

§ 22 Willenserklärungen und Anzeigen<br />

Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem<br />

Versicherer bedürfen der Schriftform, sofern nicht<br />

ausdrücklich Textform vereinbart ist.<br />

Anhang<br />

Auszug aus dem Gesetz über den<br />

Versicherungsvertrag (VVG)<br />

§ 14 Fälligkeit der Geldleistung<br />

(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der<br />

Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles<br />

und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen<br />

Erhebungen.<br />

(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines<br />

Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles<br />

beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen<br />

in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer<br />

voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der<br />

Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines<br />

Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet<br />

werden können.<br />

(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der<br />

Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen<br />

befreit wird, ist unwirksam.<br />

§ 19 Anzeigepflicht<br />

(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner<br />

Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände,<br />

die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit<br />

dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und<br />

nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem<br />

Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der<br />

Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor<br />

Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der<br />

Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.<br />

(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht<br />

nach Absatz 1, kann der Versicherer<br />

vom Vertrag zurücktreten.<br />

§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit<br />

(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die<br />

vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles<br />

gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der<br />

Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem<br />

er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung<br />

einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung<br />

beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.<br />

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung<br />

einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden<br />

vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet<br />

ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die<br />

Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob<br />

fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer<br />

berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des<br />

Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden<br />

Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen<br />

einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.<br />

(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung<br />

verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit<br />

weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles<br />

noch für die Feststellung oder den Umfang der<br />

Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt<br />

nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit<br />

arglistig verletzt hat.<br />

(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des<br />

Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach<br />

Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts-<br />

oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der<br />

Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte<br />

Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen<br />

hat.<br />

51001905 G460 (10.12) BDK60046 9/11


§ 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie<br />

(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig<br />

gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung<br />

nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es<br />

sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung<br />

nicht zu vertreten.<br />

(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des<br />

Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht<br />

zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer<br />

hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer<br />

ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer<br />

durch gesonderte Mitteilung in Textform oder<br />

durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein<br />

auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam<br />

gemacht hat.<br />

§ 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie<br />

(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann<br />

der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen<br />

Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die<br />

mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung<br />

ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen<br />

Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen<br />

beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen<br />

2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei<br />

zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils<br />

getrennt anzugeben.<br />

(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist<br />

der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der<br />

Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der<br />

Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.<br />

(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag<br />

ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer<br />

mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in<br />

Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der<br />

Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf<br />

wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu<br />

diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist<br />

der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich<br />

hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der<br />

Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der<br />

Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden<br />

worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf<br />

die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.<br />

§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen<br />

heitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung<br />

für ambulante und stationäre Heilbehandlung<br />

umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen<br />

vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte<br />

für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede<br />

zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung<br />

von kalenderjährlich 5000 Euro begrenzt ist, abzuschließen<br />

und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte<br />

ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine<br />

sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht<br />

gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von<br />

5000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen,<br />

die<br />

1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert<br />

oder versicherungspflichtig sind oder<br />

2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt<br />

sind oder vergleichbare Ansprüche haben im<br />

Umfang der jeweiligen Berechtigung oder<br />

3. Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetzes<br />

haben oder<br />

4. Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten,<br />

Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften<br />

Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses<br />

Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung<br />

des Leistungsbezugs von weniger als einem<br />

Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar<br />

2009 begonnen hat.<br />

Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskostenversicherungsvertrag<br />

genügt den Anforderungen des<br />

Satzes 1.<br />

§ 195 Versicherungsdauer<br />

(1) Die Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den<br />

im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen<br />

Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann<br />

(subsitutive Krankenversicherung), ist vorbehaltlich der<br />

Absätze 2 und 3 und der §§ 196 und 199 unbefristet. Wird<br />

die nicht subsitutive Krankenversicherung nach Art der<br />

Lebensversicherung betrieben, gilt Satz 1 entsprechend.<br />

Auszug aus dem Gesetz über die Beaufsichtigung<br />

der Versicherungsunternehmen (VAG)<br />

§ 136 Substitutive Krankenversicherung<br />

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch<br />

gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den<br />

Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden<br />

ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers<br />

geltend gemacht werden.<br />

(1) Soweit die Krankenversicherung ganz oder teilweise<br />

den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem<br />

vorgesehenen Kranken- und Pflegeversicherungsschutz<br />

ersetzen kann (substitutive Krankenversicherung),<br />

darf sie im Inland vorbehaltlich des Absatzes 6<br />

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch<br />

oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes<br />

nur nach Art der Lebensversicherung betrieben werden,<br />

wobei<br />

Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften<br />

zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch<br />

den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt<br />

der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich,<br />

ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet,<br />

als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen<br />

kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der<br />

Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung<br />

in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers<br />

entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die<br />

Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit<br />

trägt der Versicherungsnehmer.<br />

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers<br />

gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des<br />

Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang<br />

nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es<br />

sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich<br />

verursacht.<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

die Prämien auf versicherungsmathematischer<br />

Grundlage unter Zugrundelegung von Wahrscheinlichkeitstafeln<br />

und anderen einschlägigen<br />

statistischen Daten, insbesondere unter Berücksichtigung<br />

der maßgeblichen Annahmen zur Invaliditäts-<br />

und Krankheitsgefahr, zur Sterblichkeit,<br />

zur Alters- und Geschlechtsabhängigkeit des Risikos<br />

und zur Stornowahrscheinlichkeit und unter<br />

Berücksichtigung von Sicherheits- und sonstigen<br />

Zuschlägen sowie eines Rechnungszinses zu berechnen<br />

sind,<br />

die Alterungsrückstellung nach § 341f des Handelsgesetzbuchs<br />

zu bilden ist,<br />

in dem Versicherungsvertrag das ordentliche<br />

Kündigungsrecht des Versicherungsunternehmens,<br />

in der Krankentagegeldversicherung spätestens<br />

ab dem vierten Versicherungsjahr ausgeschlossen<br />

ist sowie eine Erhöhung der Prämien<br />

vorbehalten sein muß,<br />

§ 193 Versicherte Person; Versicherungspflicht 4. dem Versicherungsnehmer in dem Versiche-<br />

(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei<br />

einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen<br />

Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die<br />

von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese<br />

nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankrungsvertrag<br />

das Recht auf Vertragsänderungen<br />

durch Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem<br />

Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus<br />

der Vertragslaufzeit erworbenen Rechte und der<br />

Alterungsrückstellung einzuräumen ist.<br />

51001905 G460 (10.12). BDK60046 10/11


5. in dem Versicherungsvertrag die Mitgabe des<br />

Übertragungswerts des Teils der Versicherung,<br />

dessen Leistungen dem Basistarif im Sinne des §<br />

139 Abs. 1 entsprechen, bei Wechsel des Versicherungsnehmers<br />

zu einem anderen privaten<br />

Krankenversicherungsunternehmen vorzusehen<br />

ist; dies gilt nicht für vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossene<br />

Verträge.<br />

§ 139 Basistarif<br />

(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, welche<br />

die substitutive Krankenversicherung betreiben, haben<br />

einen branchenweit einheitlichen<br />

Basistarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen in Art,<br />

Umfang und Höhe den Leistungen<br />

nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,<br />

auf die ein Anspruch besteht, jeweils vergleichbar<br />

sind. Der Basistarif muss Varianten vorsehen für<br />

1. Kinder und Jugendliche; bei dieser Variante werden<br />

bis zum 21. Lebensjahr keine Alterungsrückstellungen<br />

gebildet;<br />

2. Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften<br />

oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe<br />

haben sowie deren berücksichtigungsfähige Angehörige;<br />

bei dieser Variante sind die Vertragsleistungen auf<br />

die Ergänzung der Beihilfe beschränkt.<br />

Den Versicherten muss die Möglichkeit eingeräumt werden,<br />

Selbstbehalte von 300, 600, 900<br />

oder 1 200 Euro zu vereinbaren und die Änderung der<br />

Selbstbehaltsstufe zum Ende des vertraglich vereinbarten<br />

Zeitraums unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten<br />

zu verlangen. Die vertragliche Mindestbindungsfrist für<br />

Verträge mit Selbstbehalt im Basistarif beträgt drei Jahre.<br />

Für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen<br />

Selbstbehalte aus der Anwendung des durch den Beihilfesatz<br />

nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf die Werte<br />

300, 600, 900 oder 1 200 Euro. Der Abschluss ergänzender<br />

Krankheitskostenversicherungen ist zulässig.<br />

Auszug aus dem Sozialgesetzbuch V (SGB V)<br />

in der Fassung bis 31.12.2008<br />

§ 257 Beitragszuschüsse für Beschäftigte<br />

(2a) Der Zuschuss nach Absatz 2 wird ab 1. Juli 1994 für<br />

eine private Krankenversicherung nur gezahlt, wenn das<br />

Versicherungsunternehmen<br />

1. diese Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung<br />

betreibt,<br />

2. sich verpflichtet, für versicherte Personen, die das 65.<br />

Lebensjahr vollendet haben und die über eine Vorversicherungszeit<br />

von mindestens zehn Jahren in einem<br />

substitutiven Versicherungsschutz (§ 12 Abs. 1 des<br />

Versicherungsaufsichtsgesetzes) verfügen oder die<br />

das 55. Lebensjahr vollendet haben, deren jährliches<br />

Gesamteinkommen (§ 16 des Vierten Buches) die Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

nach § 6 Abs. 7 nicht übersteigt<br />

und über diese Vorversicherungszeit verfügen,<br />

einen brancheneinheitlichen Standardtarif anzubieten,<br />

dessen Vertragsleistungen den Leistungen dieses Buches<br />

bei Krankheit jeweils vergleichbar sind und dessen<br />

Beitrag für Einzelpersonen den durchschnittlichen<br />

Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

und für Ehegatten oder Lebenspartner insgesamt 150<br />

vom Hundert des durchschnittlichen Höchstbeitrages<br />

der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigt,<br />

sofern das jährliche Gesamteinkommen der<br />

Ehegatten oder Lebenspartner die Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

nicht übersteigt,<br />

2a. sich verpflichtet, den brancheneinheitlichen Standardtarif<br />

unter den in Nummer 2 genannten Voraussetzungen<br />

auch Personen, die das 55. Lebensjahr<br />

nicht vollendet haben, anzubieten, die<br />

die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine<br />

Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen<br />

und diese Rente beantragt haben oder die ein<br />

Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren<br />

Vorschriften beziehen; dies gilt auch<br />

für Familienangehörige, die bei Versicherungspflicht<br />

des Versicherungsnehmers nach<br />

§ 10 familienversichert wären,<br />

2b. sich verpflichtet, auch versicherten Personen, die<br />

nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder<br />

Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe<br />

haben, sowie deren berücksichtigungsfähigen<br />

Angehörigen unter den in Nummer 2 genannten<br />

Voraussetzungen einen brancheneinheitlichen<br />

Standardtarif anzubieten, dessen die Beihilfe ergänzende<br />

Vertragsleistungen den Leistungen<br />

dieses Buches bei Krankheit jeweils vergleichbar<br />

sind und dessen Beitrag sich aus der Anwendung<br />

des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-<br />

Hundert-Anteils auf den in Nummer 2 genannten<br />

Höchstbeitrag ergibt,<br />

2c. sich verpflichtet, den brancheneinheitlichen Standardtarif<br />

unter den in Nummer 2b genannten<br />

Voraussetzungen ohne Berücksichtigung der<br />

Vorversicherungszeit, der Altersgrenze und des<br />

Gesamteinkommens ohne Risikozuschlag auch<br />

Personen anzubieten, die nach allgemeinen Aufnahmeregeln<br />

aus Risikogründen nicht oder nur<br />

zu ungünstigen Konditionen versichert werden<br />

könnten, wenn sie das Angebot innerhalb der<br />

ersten sechs Monate nach der Feststellung der<br />

Behinderung oder der Berufung in das Beamtenverhältnis<br />

oder bis zum 31. Dezember 2000 annehmen.<br />

Lebenspartnerschaftsgesetz<br />

§ 1 Form und Voraussetzungen<br />

(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber<br />

dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger<br />

Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf<br />

Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder<br />

Lebenspartner), begründen eine Lebenspartnerschaft. Die<br />

Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder<br />

Zeitbestimmung abgegeben werden.<br />

(2) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln<br />

befragen, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen<br />

wollen. Wenn die Lebenspartner diese Frage bejahen, soll<br />

der Standesbeamte erklären, dass die Lebenspartnerschaft<br />

nunmehr begründet ist. Die Begründung der Lebenspartnerschaft<br />

kann in Gegenwart von bis zu zwei<br />

Zeugen erfolgen.<br />

(3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet<br />

werden<br />

1. mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist<br />

oder bereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft<br />

führt;<br />

2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander<br />

verwandt sind;<br />

3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;<br />

4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der<br />

Lebenspartnerschaft darüber einig sind, keine Verpflichtungen<br />

gemäß § 2 begründen zu wollen.<br />

(4) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft<br />

zu begründen, kann nicht auf Begründung der Lebenspartnerschaft<br />

geklagt werden. § 1297 Abs. 2<br />

und die §§ 1298 bis 1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

gelten entsprechend.<br />

Gerne geben wir bei Fragen ausführliche Auskunft:<br />

Kundenservice Center 0800/3746 444 (gebührenfreie<br />

Rufnummer)<br />

51001905 G460 (10.12) BDK60046 11/11


<strong>DKV</strong> Deutsche Krankenversicherung AG<br />

Allgemeine G<br />

Versicherungsbedingungen<br />

der Gruppenversicherung (AVB-G)<br />

Tarifbedingungen<br />

für die<br />

voll- und teilstationäre Hospizversorgung 1<br />

§ 1 In welchem Umfang gelten die Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen ?<br />

Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

der Gruppenversicherung für die Krankheitskosten<br />

und Krankenhaustagegeldversicherung,<br />

soweit sie nicht durch nachstehende Bestimmungen<br />

geändert oder ergänzt werden.<br />

§ 2 Wer ist anspruchsberechtigt ?<br />

Anspruch auf Aufwendungsersatz für voll/teilstationäre<br />

Hospizversorgung haben Versicherte,<br />

die beim Versicherer Tarife vereinbart haben,<br />

denen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

der Gruppenversicherung für die Krankheitskosten-<br />

und Krankenhaustagegeldversicherung<br />

zugrunde liegen und die eine Kostenerstattung<br />

für ambulante und stationäre Heilbehandlung<br />

vorsehen (keine Ergänzungsversicherungen<br />

zur gesetzlichen Krankenversicherung).<br />

§ 3 Welche Voraussetzungen müssen für<br />

einen Leistungsanspruch erfüllt sein ?<br />

1. Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen<br />

für eine voll-/teilstationäre Hospizversorgung<br />

ist, dass der Versicherte bzw. Mitversicherte<br />

an einer Erkrankung leidet,<br />

■ die progredient (d.h. fortschreitend, sich<br />

verschlimmernd) verläuft und bereits ein weit<br />

fortgeschrittenes Stadium erreicht hat und<br />

____________________________<br />

■ bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine<br />

stationäre palliativ-medizinische Betreuung<br />

2 notwendig ist und<br />

■ die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung<br />

von Wochen oder wenigen Monaten<br />

erwarten lässt<br />

und dass eine Krankenhausbehandlung im Sinne<br />

des § 39 SGB V nicht erforderlich ist.<br />

Auszug aus dem Sozialgesetzbuch V<br />

(SGB V)<br />

§ 39 Krankenhausbehandlung<br />

(1) Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär,<br />

teilstationär, vor- oder nachstationär<br />

(§ 115a) sowie ambulant (§ 115b) erbracht.<br />

Versicherte haben einen Anspruch auf vollstationäre<br />

Behandlung in einem zugelassenen<br />

Krankenhaus (§ 108), wenn die Aufnahme<br />

nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich<br />

ist, weil das Behandlungsziel nicht<br />

durch teilstationäre, vor- oder nachstationäre<br />

oder ambulante Behandlung einschließlich<br />

häuslicher Krankenpflege erreicht werden<br />

kann. Die Krankenhausbehandlung umfasst<br />

im Rahmen des Versorgungsauftrags des<br />

Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall<br />

nach Art und Schwere der Krankheit für<br />

die medizinische Versorgung der Versicherten<br />

im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere<br />

ärztliche Behandlung (§ 28 Abs. 1), Krankenpflege,<br />

Versorgung mit Arznei-, Heil- und<br />

Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung; die<br />

akutstationäre Behandlung umfasst auch die<br />

im Einzelfall erforderlichen und zum frühestmöglichen<br />

Zeitpunkt einsetzenden Leistungen<br />

zur Frührehabilitation.<br />

1 Hospize in diesem Sinne sind selbstständige Einrichtungen mit dem eigenständigen Versorgungsauftrag, für Patienten<br />

mit unheilbaren Krankheiten in der letzten Lebensphase palliativ-medizinische Betreuung zu erbringen. Sie sind kleine<br />

Einrichtungen mit familiärem Charakter mit in der Regel höchstens 16 Plätzen, wobei die räumliche Gestaltung der Einrichtung<br />

auf die besonderen Bedürfnisse schwerkranker, sterbender Menschen ausgerichtet ist.<br />

2 Durch eine palliativ-medizinische Betreuung soll nicht die Ursache einer Erkrankung bekämpft, sondern eine Linderung<br />

der Beschwerden erreicht werden. Hierunter fallen insbesondere die ärztliche bzw. pflegerische Behandlung von Begleiterscheinungen<br />

der Erkrankung und von Nebenwirkungen.<br />

Im Vordergrund steht nicht die Lebensverlängerung, sondern das Erreichen einer bestmöglichen Lebensqualität in der<br />

noch verbleibenden Zeit.<br />

51003549 G460/5 (1.10) BDK20082 0178116125 841930910 1/4


Darüber hinaus werden Leistungen für eine palliativ-medizinische<br />

Betreuung in einem stationären<br />

Hospiz grundsätzlich nur bei einem der folgenden<br />

Krankheitsbilder gewährt:<br />

a) Fortgeschrittene Krebserkrankung,<br />

b) Vollbild der Infektionskrankheit AIDS,<br />

c) Erkrankung des Nervensystems mit unaufhaltsam<br />

fortschreitenden Lähmungen,<br />

d) Endzustand einer chronischen Nieren-, Leber-,<br />

Herz-, Verdauungstrakt- oder oder Lungenerkrankung.<br />

2. Der palliativ-medizinische und palliativ-pflegerische<br />

Versorgungsbedarf, der aus einer Erkrankung<br />

im Sinne von Absatz 1 S. 2 resultiert, muss<br />

in seiner Art und von seinem Umfang her die<br />

Möglichkeiten von Laienhelfern (Angehörige, Ehrenamtliche)<br />

und (familien-)ergänzenden ambulanten<br />

Versorgungsformen (ärztliche Versorgung,<br />

häusliche Krankenpflege, ambulante Hospizbetreuung<br />

etc.) sowie die Finalpflege und<br />

Sterbebegleitung in stationären Pflegeeinrichtungen<br />

regelmäßig übersteigen, so dass eine<br />

ambulante Versorgung im Haushalt oder in der<br />

Familie nicht ausreicht.<br />

3. Die medizinische Notwendigkeit der voll-/teilstationären<br />

Hospizversorgung im Sinne der Absätze<br />

1 und 2 ist durch einen vom Versicherer<br />

beauftragten Arzt festzustellen.<br />

Diese Feststellung kann durch den medizinischen<br />

Dienst der privaten Pflegepflichtversicherung<br />

getroffen werden.<br />

4. Die Notwendigkeit einer voll-/teilstationären Hospizversorgung<br />

liegt grundsätzlich nicht bei Versicherten<br />

bzw. Mitversicherten vor, die in einer<br />

stationären Pflegeeinrichtung versorgt werden.<br />

Wenn in Einzelfällen eine Verlegung des Versicherten<br />

bzw. Mitversicherten aus einem Pflegeheim<br />

in ein stationäres Hospiz im Sinne der Absätze<br />

1 und 2 notwendig ist, werden Leistungen<br />

gewährt. Die medizinische Notwendigkeit ist<br />

durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt<br />

festzustellen. Diese Feststellung kann durch den<br />

medizinischen Dienst der privaten Pflegepflichtversicherung<br />

getroffen werden.<br />

§ 4 Welche stationären Hospize können Sie<br />

wählen ?<br />

1. Dem Versicherten bzw. Mitversicherten steht die<br />

Wahl unter den stationären Hospizen frei, die<br />

über einen rechtswirksamen „Versorgungsvertrag<br />

über stationäre Hospizversorgung auf der<br />

Basis des § 39 a SGB V“ verfügen. 3<br />

______________________________<br />

3 Auf Wunsch nennen wir Ihnen gerne Hospize in der Nähe Ihres Wohnortes.<br />

Auszug aus dem Sozialgesetzbuch V<br />

(SBG V)<br />

§ 39 a Stationäre und ambulante Hospizleistungen<br />

(1) Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung<br />

bedürfen, haben im Rahmen der<br />

Verträge nach Satz 4 Anspruch auf einen<br />

Zuschuss zu stationärer oder teilstationärer<br />

Versorgung in Hospizen, in denen palliativmedizinische<br />

Behandlung erbracht wird, wenn<br />

eine ambulante Versorgung im Haushalt oder<br />

der Familie des Versicherten nicht erbracht<br />

werden kann. Die Krankenkasse trägt die<br />

zuschussfähigen Kosten nach Satz 1 unter<br />

Anrechnung der Leistungen nach dem Elften<br />

Buch zu 90 vom Hundert, bei Kinderhospizen<br />

zu 95 vom Hundert. Der Zuschuss darf kalendertäglich<br />

7 vom Hundert der monatlichen<br />

Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten<br />

Buches nicht unterschreiten und unter Anrechnung<br />

der Leistungen anderer Sozialleistungsträger<br />

die tatsächlichen kalendertäglichen<br />

Kosten nach Satz 1 nicht überschreiten.<br />

Bis 30.06.2008: Die Spitzenverbände der<br />

Krankenkassen gemeinsam und einheitlich<br />

vereinbaren (ab 01.07.2008: Der Spitzenverband<br />

Bund der Krankenkassen vereinbart) mit<br />

den für die Wahrnehmung der Interessen der<br />

stationären Hospize maßgeblichen Spitzenorganisationen<br />

das Nähere über Art und Umfang<br />

der Versorgung nach Satz 1. Dabei ist<br />

den besonderen Belangen der Versorgung in<br />

Kinderhospizen ausreichend Rechnung zu<br />

tragen. Der Kassenärztlichen Bundesvereinigung<br />

ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu<br />

geben.<br />

2. Keine Leistungspflicht besteht für die Versorgung<br />

in stationären Hospizen, deren Rechnungen<br />

der Versicherer aus wichtigem Grund von<br />

der Erstattung ausgeschlossen hat, wenn die<br />

Versorgung in dem stationären Hospiz erst nach<br />

der Benachrichtigung des Versicherten über den<br />

Leistungsausschluss beginnt.<br />

§ 5 Für welchen Zeitraum können Sie Aufwendungsersatz<br />

für eine voll-/teilstationäre<br />

Hospizversorgung beanspruchen ?<br />

Nach Ablauf eines Zeitraumes von vier Wochen<br />

im stationären Hospiz kann der Versicherer jederzeit<br />

die medizinische Notwendigkeit einer<br />

Verlängerung der voll-/teilstationären Hospizversorgung<br />

durch einen von ihm beauftragten Arzt<br />

überprüfen lassen. Diese Überprüfung kann<br />

durch den medizinischen Dienst der privaten<br />

Pflegepflichtversicherung erfolgen.<br />

Aufwendungen für eine voll-/teilstationäre Hospizversorgung<br />

sind ab dem Zeitpunkt der Überprüfung<br />

nur erstattungsfähig, sofern der Arzt die<br />

medizinische Notwendigkeit der Fortdauer der<br />

Hospizversorgung im Sinne von § 3 Abs. 1 und<br />

2 festgestellt hat.<br />

Bei der Überprüfung ist insbesondere zu berücksichtigen,<br />

ob der Zustand des Versicherten<br />

bzw. Mitversicherten trotz des schweren Krankheitsbildes<br />

eine gewisse Stabilität erreicht hat,<br />

so dass eine Entlassung nach Hause möglich<br />

ist.<br />

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§ 6 Welche Aufwendungen sind im Rahmen<br />

einer voll-/teilstationären Hospizversorgung<br />

erstattungsfähig ?<br />

Hinweis: Soweit beim Versicherer eine private<br />

Pflegepflichtversicherung besteht<br />

und die erforderlichen Voraussetzungen<br />

vorliegen, können in den<br />

ersten vier Wochen des voll-<br />

/teilstationären Hospizaufenthaltes<br />

aus der Pflegepflichtversicherung<br />

grundsätzlich im Rahmen der Kurzzeitpflege<br />

Aufwendungen ersetzt<br />

werden, soweit Leistungen für eine<br />

solche für das Kalenderjahr noch<br />

nicht erbracht wurden und das<br />

stationäre Hospiz über einen<br />

rechtswirksamen „Versorgungsvertrag<br />

über stationäre Hospizversorgung<br />

auf der Basis des § 39 a SGB<br />

V in Verbindung mit § 72 SGB XI“<br />

verfügt.<br />

Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen<br />

für eine Kurzzeitpflege bzw.<br />

der Verlängerung des voll-<br />

/teilstationären Hospizaufenthaltes<br />

über vier Wochen hinaus, können<br />

aus der privaten Pflegepflichtversicherung<br />

Aufwendungen für voll-<br />

bzw. teilstationäre Pflege entsprechend<br />

der jeweiligen Pflegestufe<br />

erstattet werden.<br />

Sämtliche Leistungen aus der privaten<br />

Pflegepflichtversicherung für<br />

eine voll-/teilstationäre Hospizversorgung<br />

erfolgen freiwillig und<br />

werden bis auf Widerruf erbracht.<br />

Der Versicherer ist berechtigt, die<br />

Voraussetzungen für derartige<br />

Leistungen einseitig zu ändern.<br />

Auszug aus dem Sozialgesetzbuch XI<br />

(SGB XI)<br />

§ 72 Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag<br />

(1) Die Pflegekassen dürfen ambulante und<br />

stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen<br />

gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag<br />

besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen).<br />

In dem Versorgungsvertrag sind Art,<br />

Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen<br />

(§ 4 Abs. 2) festzulegen, die von der<br />

Pflegeeinrichtung während der Dauer des<br />

Vertrages für die Versicherten zu erbringen<br />

sind (Versorgungsauftrag).<br />

1. Soweit beim Versicherer eine Krankheitskostenvollversicherung<br />

(keine Ergänzungsversicherung<br />

zur gesetzlichen Krankenversicherung) besteht,<br />

sind aus dem Tarif, aus dem Aufwendungen für<br />

allgemeinen Krankenhausleistungen erstattet<br />

werden, Aufwendungen in Höhe von kalendertäglich<br />

7 % der monatlichen Bezugsgröße nach<br />

§ 18 Abs. 1 SGB IV erstattungsfähig.<br />

_________________________________<br />

4 Auf Wunsch senden wir Ihnen gerne ein Muster des entsprechenden Versorgungsvertrages zu.<br />

5 Auf Wunsch senden wir Ihnen gerne ein Muster dieser Rahmenvereinbarung zu.<br />

Auszug aus dem Sozialgesetzbuch IV<br />

(SGB IV)<br />

§ 18 Bezugsgröße<br />

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für<br />

die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen<br />

Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige<br />

nichts Abweichendes bestimmt<br />

ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung im vorvergangenen<br />

Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren,<br />

durch 420 teilbaren Betrag.<br />

2. Aus einer privaten Pflegepflichtversicherung<br />

(vgl. Hinweis) und einer Krankheitskostenvollversicherung<br />

sind insgesamt maximal 90 %, bei<br />

Kinderhospizen 95 % der Aufwendungen des<br />

zwischen den Verbänden der Krankenkassen<br />

auf Landesebene und dem einzelnen stationären<br />

Hospiz bzw. dessen Träger vereinbarten tagesbezogenen<br />

Bedarfssatzes für voll-<br />

/teilstationäre Hospizversorgung entsprechend<br />

dem jeweiligen Versorgungsvertrag 4 erstattungsfähig.<br />

3. Übersteigen die Leistungsansprüche aus einer<br />

Krankheitskostenvollversicherung gemäß Absatz<br />

1 und den freiwilligen Leistungen aus einer privaten<br />

Pflegepflichtversicherung (vgl. Hinweis)<br />

zusammen 90 % bzw. bei Kinderhospizen 95 %<br />

des tagesbezogenen Bedarfssatzes, so werden<br />

die Leistungen aus der Krankheitskostenvollversicherung<br />

um den 90 % bzw. bei Kinderhospizen<br />

95 % des tagesbezogenen Bedarfssatzes übersteigenden<br />

Betrag gekürzt.<br />

4. Der Aufnahme- und der Entlassungstag werden<br />

als je ein Tag abgerechnet. Verstirbt der Versicherte<br />

bzw. Mitversicherte im stationären Hospiz,<br />

gilt der Todestag als Entlassungstag.<br />

§ 7 Ist eine Direktabrechnung mit dem stationären<br />

Hospiz möglich ?<br />

Auf Wunsch des Versicherten kann der Versicherer<br />

Leistungen zur Vereinfachung des Zahlungsverkehrs<br />

unmittelbar an das stationäre<br />

Hospiz erbringen.<br />

§ 8 Wie werden Sie im stationären Hospiz versorgt<br />

?<br />

Der Umfang der vom stationären Hospiz zu<br />

erbringenden Versorgungsleistungen bzw. der<br />

an das stationäre Hospiz gestellten Qualitätsanforderungen<br />

ergibt sich aus den §§ 3 und 4 der<br />

„Rahmenvereinbarung nach § 39 a Satz 4 SGB<br />

V über Art und Umfang sowie zur Sicherung der<br />

Qualität der stationären Hospizversorgung vom<br />

13.03.1998, zwischen den Spitzenverbänden<br />

der Krankenkassen und der Bundesarbeitsgemeinschaft<br />

Hospiz e.V., dem Arbeiterwohlfahrt<br />

Bundesverband e.V., dem Deutschen Paritätischen<br />

Wohlfahrtsverband – Gesamtverband<br />

e.V., dem Deutschen Roten Kreuz e.V., dem Diakonischen<br />

Werk der Evangelischen Kirche in<br />

Deutschland e.V.“, in der jeweils gültigen Fassung.<br />

5<br />

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§ 9 Was müssen beihilfeberechtigte Personen<br />

beachten ?<br />

1. Versicherte bzw. Mitversicherte, die nach beamtenrechtlichen<br />

Vorschriften oder Grundsätzen<br />

bei einem Aufenthalt in einem stationären Hospiz<br />

Anspruch auf Beihilfe haben, erhalten Aufwendungsersatz<br />

für den erstattungsfähigen tarifbezogenen<br />

Bedarfssatz für voll-/teilstationäre<br />

Hospizversorgung entsprechend dem tariflich für<br />

die Erstattung allgemeiner Krankenhausleistungen<br />

vereinbarten Prozentsatz.<br />

2. Übersteigen im Ausnahmefall Tarifleistung und<br />

Beihilfe zusammen 90 % bzw. bei Kinderhospizen<br />

95 % der Aufwendungen des zwischen den<br />

Verbänden der Krankenkassen auf Landesebene<br />

und dem einzelnen stationären Hospiz bzw.<br />

dessen Träger vereinbarten tagesbezogenen<br />

Bedarfssatzes für voll-/teil-stationäre Hospizversorgung<br />

entsprechend dem jeweiligen Versorgungsvertrag<br />

(wenn zum Beispiel eine Erhöhung<br />

des Beihilfebemessungssatzes nicht rechtzeitig<br />

mitgeteilt worden ist), wird die Tarifleistung entsprechend<br />

gemindert.<br />

§10 Können sich die Versicherungsbedingungen<br />

nach Abschluss des Vertrages noch<br />

verändern ?<br />

Der Versicherer ist unter den Voraussetzungen<br />

des § 18 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

der Gruppenversicherung (AVB-G) für<br />

die Krankheitskostenversicherung und für die<br />

Krankenhaustagegeldversicherung berechtigt,<br />

diese Tarifbedingungen mit Wirkung für bestehende<br />

Versicherungen, auch für den noch nicht<br />

abgelaufenen Teil des Versicherungsjahres, den<br />

veränderten Verhältnissen anzupassen.<br />

Gerne geben wir bei Fragen ausführliche Auskunft:<br />

Kundenservice Center 0 18 01/358 100*<br />

(*3,9 Ct/Min. aus dem dt. Festnetz; ab 1.3.2010 max. 42 Ct/Min. aus dt. Mobil-<br />

funknetzen)<br />

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<strong>DKV</strong> Deutsche Krankenversicherung AG<br />

Allgemeine G<br />

Versicherungsbedingungen<br />

der Gruppenversicherung (AVB-G)<br />

TARIF MC<br />

KRANKHEITSKOSTENVERSICHERUNG<br />

1. Medizinische Informationen und Beratungen bei ambulanter, zahnärztlicher und stationärer Heilbehandlung,<br />

24-Stunden-Service bei Auslandsreisen<br />

1.1 Neben dem Ersatz von Aufwendungen für Krankheitskosten bieten wir Ihnen und allen versicherten Personen<br />

umfangreiche Serviceleistungen unseres Gesundheitstelefons, die Sie in Anspruch nehmen können.<br />

Unsere Experten beraten Sie und geben Ihnen Informationen zu<br />

■ allgemeinen Gesundheitsfragen, Krankheiten, Arzneimitteln, Diagnose- und Behandlungsmethoden, Heil- und<br />

Hilfsmitteln, Vorsorgeprogrammen und Schutzimpfungen<br />

■ zahnärztlichen Behandlungen und Heil- und Kostenplänen<br />

■ geplanten Krankenhausaufenthalten (auch zu unseren Kooperationspartnern)<br />

wir nennen Ihnen<br />

■ Adressen und Telefonnummern von Behandlern und Kliniken<br />

wir senden Ihnen<br />

■ Behandlungsleitlinien und Informationsmaterial für bestimmte Erkrankungen<br />

außerdem bieten wir Ihnen<br />

■ Terminvereinbarungen mit Behandlern<br />

■ die Vermittlung von Operationsplätzen und -terminen<br />

■ zur Klärung schwieriger medizinischer Fragen<br />

- die Einschaltung von Spezialisten<br />

- die Einholung einer ärztlichen Zweitmeinung<br />

■ individuelle "Patientenbegleitung" durch die Organisation einer optimalen medizinischen Fallsteuerung (auch<br />

über Ärztenetzwerke).<br />

1.2 Bei Auslandsreisen<br />

■ 24-Stunden-Service mit Benennung von Ärzten, Dolmetschern, Krankenhäusern<br />

■ ärztliche Betreuung, Kontaktaufnahme mit dem Hausarzt, Benachrichtigung von Angehörigen<br />

■ Organisation von Such-, Rettungs- und Bergungsmaßnahmen<br />

■ Organisation von Transporten/Verlegung zum nächsterreichbaren Arzt/Krankenhaus<br />

■ Organisation von Auslandsrücktransporten<br />

■ Organisation einer Beisetzung im Ausland bzw. Überführung an den Heimatwohnsitz.<br />

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2.<br />

Ambulante Heilbehandlung, Entbindung, Rückführung aus dem Ausland, Todesfall im Ausland, Vorsorge<br />

und Zahnprophylaxe<br />

Erstattungsfähig sind nach Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung die Aufwendungen für:<br />

2.1 Ärztliche Leistungen<br />

Dazu zählen auch<br />

a) künstliche Befruchtung, soweit die medizinischen Gründe für die Durchführung der künstlichen Befruchtung in<br />

der Person der versicherten Person liegen und die weibliche versicherte Person das 40. Lebensjahr bzw. die<br />

männliche versicherte Person das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,<br />

b) Leistungen einer freiberuflichen Hebamme bzw. eines Entbindungspflegers bei ambulanter Entbindung und<br />

für die Vor- und Nachsorge bei ambulanter und stationärer Entbindung,<br />

c) medizinisch notwendige Transporte bei ambulanter Notfallbehandlung, Gehunfähigkeit, Dialysebehandlung<br />

und bei Strahlen- und Chemotherapie,<br />

d) im Rahmen einer ambulanten Operation anfallende medizinisch notwendige Transporte und medizinisch notwendige<br />

Unterbringung außerhalb der Arztpraxis.<br />

Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden wie folgt ersetzt:<br />

Ärztliche Leistungen:<br />

100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen, wenn eine Behandlung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin,<br />

zur allgemeinärztlichen Behandlung zugelassenen Internisten, Facharzt für Augenerkrankungen,<br />

Facharzt für Gynäkologie, Facharzt für Kindererkrankungen oder einen Notarzt erfolgt.<br />

100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen, wenn die Erstbehandlung durch einen der vorgenannten Ärzte<br />

erfolgt und die weitere Behandlung auch durch einen nicht vorgenannten Facharzt fortgesetzt wird.<br />

Die Erstbehandlung ist durch die Behandlungsrechnung nachzuweisen.<br />

100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen, wenn die ärztliche oder fachärztliche Erst- und Folgebehandlung<br />

durch einen von uns empfohlenen Arzt erfolgt oder bei Teilnahme an einem unserer Disease-<br />

Management-Programme.<br />

80 % der erstattungsfähigen Aufwendungen für die Erst- und Folgebehandlung, wenn für die Erstbehandlung<br />

nicht einer der vorgenannten Ärzte in Anspruch genommen worden ist.<br />

Künstliche Befruchtung (Nr. 2.1 a)):<br />

100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung, beschränkt auf max. 3 Versuche<br />

je Maßnahme.<br />

Leistungen einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers (Nr. 2.1 b)):<br />

100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen für die ambulante Entbindung und für die Vor- und Nachsorge<br />

bei einer ambulanten Entbindung, max. 500 EUR für die Vor- und Nachsorge bei einer stationären<br />

Entbindung.<br />

Transportkosten (Nr. 2.1 c)):<br />

100 % der Transportkosten<br />

Transport- und Unterbringungskosten bei ambulanten Operationen (Nr. 2.1 d)):<br />

max. 400 EUR pro ambulante Operation<br />

2.2 Arznei- und Verbandmittel<br />

Arzneimittel können außer aus der Apotheke auch durch andere, von uns genannte Einrichtungen bezogen werden.<br />

Zu den Arzneimitteln zählen nicht: Nähr- und Entfettungsmittel, Stärkungspräparate; kosmetische, vorbeugende<br />

Regenerations- und Desinfektionsmittel, Weine, Mineralwasser und Tee, auch wenn sie ärztlich verordnet sind. §<br />

6 Abs. 3 Satz 2 AVB-G findet keine Anwendung.<br />

Als Arzneimittel gelten jedoch bestimmte medikamentenähnliche Nährmittel, die zwingend erforderlich sind, um<br />

schwere gesundheitliche Schäden, z.B. bei Enzymmangelkrankheiten, Morbus Crohn und Mukoviszidose, zu<br />

vermeiden. Von der Erstattungspflicht ausgeschlossen sind Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung<br />

der Lebensqualität im Vordergrund steht. Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur<br />

Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Rauchentwöhnung,<br />

zur Abmagerung oder Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichtes oder zur Verbesserung<br />

des Haarwuchses dienen.<br />

Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden wie folgt ersetzt:<br />

80 % der Kosten bis zu einem Rechnungsbetrag von 2.500 EUR pro Versicherungsjahr,<br />

100 % der Kosten, die den vorgenannten Betrag pro Versicherungsjahr überschreiten.<br />

2.3 Heilmittel<br />

Heilmittel, die ärztlich verordnet wurden, sind bis zu den Höchstsätzen der Bundesbeihilfe erstattungsfähig. Dazu<br />

zählen nicht Sauna, Thermal- und ähnliche Bäder. § 6 Abs. 3 Sätze 3 und 4 AVB-G finden keine Anwendung.<br />

Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden wie folgt ersetzt:<br />

100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen für max. 30 Anwendungen pro Versicherungsjahr.<br />

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2.4 Hilfsmittel<br />

a) Kleine Hilfsmittel<br />

Ärztlich verordnete Bruchbänder, Bandagen, Gummi- und Kompressionsstrümpfe, orthopädische Einlagen.<br />

b) Sehhilfen (Brillengläser und -gestelle bzw. Kontaktlinsen)<br />

Ein erneuter Leistungsanspruch entsteht erst 2 Jahre nach dem letzten Bezug einer Sehhilfe, es sei denn, es<br />

wird eine Veränderung der Sehschärfe von wenigstens 0,5 Dioptrien auf einem Auge festgestellt.<br />

c) Große Hilfsmittel<br />

Herz- und Atmungsmonitore, Sauerstoffgeräte, Absauggeräte, Sprechgeräte (elektronischer Kehlkopf), Stützapparate,<br />

Prothesen, Hörgeräte, orthopädische Schuhe, Schlaf-Apnoe-Geräte, Krankenstühle, Orthesen u.ä..<br />

Vor dem Bezug eines großen Hilfsmittels muss eine schriftliche Leistungszusage bei uns eingeholt werden. In<br />

allen geeigneten Fällen vermitteln wir den Bezug des großen Hilfsmittels.<br />

Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden wie folgt ersetzt:<br />

100 % für kleine Hilfsmittel.<br />

100 % für Sehhilfen, max. 250 EUR pro Rechnungsbetrag.<br />

100 % für große Hilfsmittel, wenn der Bezug des großen Hilfsmittels unter Inanspruchnahme unseres Hilfsmittelservices<br />

erfolgt; ansonsten ist die Erstattung auf 80% der erstattungsfähigen Kosten begrenzt.<br />

2.5 Psychotherapie nach vorheriger schriftlicher Leistungszusage<br />

100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen für max. 30 Sitzungen pro Versicherungsjahr werden ersetzt.<br />

Ohne Abzug der Selbstbeteiligung erbringen wir folgende Leistungen:<br />

2.6 Geburtspauschale<br />

1.500 EUR je ambulanter oder stationärer Entbindung.<br />

2.7 Rückführung aus dem Ausland<br />

Bedingt eine im Ausland akut eingetretene Erkrankung oder eine Unfallverletzung die medizinisch notwendige<br />

Rückführung in die Bundesrepublik Deutschland, sind die aus medizinischen Gründen erforderlichen Mehrkosten<br />

erstattungsfähig. Mehrkosten sind die Kosten, die durch den Eintritt des Versicherungsfalles für eine Rückkehr in<br />

die Bundesrepublik Deutschland zusätzlich entstehen.<br />

100 % der erstattungsfähigen Kosten, wenn vor der Rückführung eine Leistungszusage bei uns eingeholt<br />

oder die Rückführung durch uns organisiert worden ist.<br />

80 % der erstattungsfähigen Kosten, wenn die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.<br />

Als Ausland gilt nicht der gewöhnliche Aufenthalt nach § 3 Abs. 5 AVB-G und nicht die Bundesrepublik Deutschland.<br />

2.8 Todesfall im Ausland<br />

Erstattungsfähig sind die Bestattungskosten am Sterbeort für einen im Ausland Verstorbenen bzw. wahlweise<br />

Überführungskosten in die Heimat.<br />

100 % der erstattungsfähigen Kosten bis maximal 10.000 EUR.<br />

Als Ausland gilt nicht der gewöhnliche Aufenthalt nach § 3 Abs. 5 AVB-G und nicht die Bundesrepublik Deutschland.<br />

2.9 Vorsorge und Zahnprophylaxe<br />

Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für die in Anlage 1 aufgeführten gezielten ambulanten Untersuchungen<br />

zur Vorsorge oder Früherkennung schwerer Erkrankungen, wie z. B. Krebs, Diabetes, Herz- und Kreislauferkrankungen,<br />

Nierenerkrankung und Tuberkulose sowie zur Zahnprophylaxe.<br />

100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen eines Arztes oder Zahnarztes, höchstens jedoch die in<br />

Anlage 1 genannten Höchsterstattungsbeträge.<br />

3. Zahnbehandlung, Zahnersatz, Zahn- und Kieferregulierung<br />

3.1 Erstattungsfähig sind nach Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung die Aufwendungen für:<br />

a) Zahnbehandlung<br />

Dazu zählen konservierende und chirurgische Leistungen, Behandlung von Parodontose sowie vorbeugende<br />

Untersuchungen.<br />

100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen werden ersetzt.<br />

b) Zahnersatz<br />

Als Zahnersatz gelten Prothesen, Brücken, Kronen, Teilkronen, Stiftzähne, Implantate, Einlagefüllungen (Inlays)<br />

sowie alle damit im Zusammenhang stehenden vor- und nachbereitenden Maßnahmen.<br />

60 % der erstattungsfähigen Aufwendungen werden ersetzt.<br />

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Der Erstattungssatz steigt für das jeweils nächste Kalenderjahr um 5 Prozentpunkte auf 65, 70, 75 bis maximal<br />

80 %, wenn für die entsprechenden Kalenderjahre je eine abgeschlossene Prophylaxe-Maßnahme nachgewiesen<br />

wird. Wird für ein oder mehrere Kalenderjahr(e) keine Prophylaxe nachgewiesen, vermindert sich<br />

der Erstattungssatz pro Kalenderjahr ab dem jeweils nächsten Kalenderjahr um je 5 Prozentpunkte bis auf<br />

den Erstattungssatz von 60 %.<br />

Der Erstattungsbetrag ist<br />

in den ersten zwei Versicherungsjahren auf insgesamt 1.000 EUR<br />

und in den ersten vier Versicherungsjahren auf insgesamt 3.000 EUR begrenzt.<br />

Ab dem fünften Versicherungsjahr ist der Erstattungsbetrag auf insgesamt 5.000 EUR<br />

unter Anrechnung der Erstattungsbeträge für Zahnersatz der beiden vorangegangenen Versicherungsjahre<br />

begrenzt.<br />

Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören die zahntechnischen Laborarbeiten und Materialien, soweit<br />

sie im Preis- und Leistungsverzeichnis für zahntechnische Leistungen des Tarifes MC (Anlage 2) aufgeführt<br />

und im Rahmen der dort genannten Höchstsätze berechnet sind. Die Begrenzungen entfallen bei Zahnersatz<br />

für solche erstattungsfähigen Aufwendungen, die nachweislich auf einen Unfall zurückzuführen sind.<br />

c) Zahn- und Kieferregulierung<br />

Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden bei Kindern und Jugendlichen zu 80% ersetzt, wenn die Maßnahme<br />

vor dem 18. Geburtstag der versicherten Person geplant und begonnen wurde. Die Altersbegrenzung<br />

für Zahn- und Kieferregulierung entfällt, wenn die erstattungsfähigen Aufwendungen nachweislich auf einen<br />

Unfall zurückzuführen sind.<br />

3.2 Bei Zahnersatz, Zahn- und Kieferregulierung mit einem voraussichtlichen Gesamtrechnungsbetrag von über<br />

2.000 EUR ist uns rechtzeitig vor Beginn der Behandlung ein Heil- und Kostenplan mit Begründung der medizinischen<br />

Notwendigkeit vorzulegen. Wir verpflichten uns, diesen unverzüglich zu prüfen und den Versicherten über<br />

die Höhe des Leistungsanspruchs zu informieren. Bei nicht rechtzeitiger Vorlage des Heil- und Kostenplans werden<br />

die über 2.000 EUR hinausgehenden erstattungsfähigen Aufwendungen zur Hälfte der tariflichen Leistungen<br />

erstattet.<br />

4. Stationäre Heilbehandlung<br />

4.1 Erstattungsfähig sind nach Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung die Aufwendungen für:<br />

a) Allgemeine Krankenhausleistungen.<br />

Dazu zählen u. a. Fallpauschalen, Zusatzentgelte, ergänzende Entgelte (§ 7b Krankenhausfinanzierungsgesetz<br />

i. V. m. §§ 2 Abs. 2, 7 ff. Krankenhausentgeltgesetz) bzw. Pflegesätze (§ 2 Abs. 2 i. V. m. § 10 Bundespflegesatzverordnung),<br />

vor- und nachstationäre Behandlung sowie medizinisch notwendiger Transport zum<br />

und vom nächstgelegenen aus medizinischer Sicht geeigneten Krankenhaus, Leistungen eines Belegarztes<br />

und einer Beleghebamme bzw. Entbindungspflegers.<br />

Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden wie folgt ersetzt:<br />

100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen in öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die nach § 108<br />

Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) zugelassen sind. Für medizinisch notwendige stationäre<br />

Heilbehandlung in privaten Krankenhäusern, die nicht nach § 108 SGB V zur Versorgung zugelassen<br />

sind, im übrigen aber die Voraussetzungen von § 6 Abs. 4 AVB-G erfüllen, werden die tariflichen<br />

Leistungen nur erbracht, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt<br />

hat. Die Kostenerstattung kann darauf begrenzt werden, was die gleichartige Behandlung in einem<br />

öffentlichen oder privaten Krankenhaus, das nach § 108 SGB V zur Versorgung zugelassen ist, kosten<br />

würde.<br />

100 % der erstattungsfähigen Transportkosten.<br />

100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen eines Belegarztes.<br />

100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen einer Hebamme bzw. eines Entbindungspflegers.<br />

Auszug aus dem Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V)<br />

§ 108 Zugelassene Krankenhäuser<br />

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser)<br />

erbringen lassen:<br />

1. Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulkliniken anerkannt sind,<br />

2. Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder<br />

3. Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der<br />

Ersatzkassen abgeschlossen haben.<br />

b) Wahlleistungen (§ 17 Krankenhausentgeltgesetz bzw. § 22 Bundespflegesatzverordnung).<br />

100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen für die Unterbringung in einem Zweibettzimmer, für gesondert<br />

berechenbare Leistungen und für privatärztliche Behandlung (vgl. Nr. 7.3) werden ersetzt.<br />

c) Ersatzkrankenhaustagegeld von 50 EUR pro Behandlungstag, an dem die Wahlleistung (Zweibettzimmer,<br />

gesondert berechenbare Leistungen und privatärztliche Behandlung) nicht in Anspruch genommen wird.<br />

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d) Rooming-in einer Begleitperson aus der Versicherung des Kindes, wenn bei dem versicherten Kind bis zum<br />

12. Lebensjahr eine stationäre Heilbehandlung medizinisch notwendig ist.<br />

100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft und Verpflegung der Begleitperson des versicherten<br />

Kindes werden ersetzt.<br />

4.2 Dauert ein Krankenhausaufenthalt länger als 3 Monate (91 Tage), so wird die versicherte Person von der Beitragszahlung<br />

für den über 91 Tage hinausgehenden Krankenhausaufenthalt freigestellt, wenn folgende Voraussetzungen<br />

erfüllt sind:<br />

a) Es muss Anspruch auf Kostenerstattung für stationäre Heilbehandlung für mindestens 91 Tage bestanden<br />

haben.<br />

b) Die von der Beitragsfreistellung betroffenen Tarife müssen mindestens während der letzten 12 Monate mit<br />

voller Beitragspflicht bestanden haben. Die Beitragsfreistellung wird in vollen Monatsbeiträgen gewährt.<br />

5. Selbstbeteiligung<br />

5.1 Die Selbstbeteiligung beträgt<br />

nach Tarifstufe<br />

MC 1 MC 2<br />

ab dem 20.<br />

Lebensjahr<br />

Frauen 480,00 1.400,00 EUR<br />

Männer 480,00 1.400,00 EUR<br />

bis zum 20.<br />

Lebensjahr 240,00 700,00 EUR<br />

bis zum 15.<br />

Lebensjahr 240,00 700,00 EUR.<br />

Nach Vollendung des 20. Lebensjahres gilt ab dem folgenden Kalenderjahr die volle Selbstbeteiligung für Männer<br />

bzw. Frauen.<br />

Die Selbstbeteiligung wird von den gesamten Erstattungsbeträgen für ambulante, stationäre und zahnärztliche<br />

Heilbehandlung abgezogen. Sie gilt pro versicherter Person und Kalenderjahr, in dem die Behandlung erfolgte<br />

bzw. die Mittel bezogen wurden.<br />

Beginnt die Versicherung nicht am 1. Januar, ermäßigt sich die Selbstbeteiligung für das erste Versicherungsjahr<br />

um jeweils 1/12 für jeden Monat, in dem die Versicherung noch nicht bestand. Endet die Versicherung während<br />

eines Kalenderjahres, mindert sich die Selbstbeteiligung nicht. § 6 Abs. 9 AVB-G findet keine Anwendung.<br />

5.2 Die Selbstbeteiligung in Tarifstufe MC 1 und MC 2 entfällt für die versicherte Person bei Vorliegen der nachfolgenden<br />

Krankheiten für die gesamte Versicherungsdauer in der vereinbarten Tarifstufe des Tarifes MC, wenn<br />

� die Erstdiagnose der Krankheit während des Versicherungsschutzes nach Tarifstufe MC 1 oder Tarifstufe<br />

MC 2 festgestellt wird und die zu diesem Zeitpunkt vereinbarte Tarifstufe während der gesamten weiteren<br />

Versicherungsdauer nicht gewechselt wird,<br />

� das nachfolgend aufgeführte Stadium der Krankheit erreicht ist und<br />

� die Hilfe unseres Gesundheitsmanagers in Anspruch genommen wird.<br />

Der Gesundheitsmanager steht Ihnen und allen versicherten Personen für medizinische Fragen zur Verfügung<br />

und berät Sie bei der Inanspruchnahme unserer Serviceleistungen.<br />

Krankheiten:<br />

Krebs: Histologisch gesichertes Auftreten eines bösartigen Tumors mit infauster Prognose oder mit Nachweis<br />

von Lymphknoten- oder Fernmetastasen. Eingeschlossen sind auch alle Stadien von Leukämien und verwandte<br />

Formen von Blutkrebs.<br />

Herzinfarkt: Herzinfarkt mit einer dauerhaften Verminderung der echokardiographischen Auswurffraktion auf weniger<br />

als 35%.<br />

Chronisches Nierenversagen: Dialysepflichtigkeit einer nicht verbesserungsfähigen Nierenerkrankung.<br />

Schlaganfall: Eintritt eines akuten Hirninfarktes oder einer Hirnblutung mit anhaltender, wenigstens über einen<br />

Zeitraum von 6 Monaten nachweisbarer neurologischer Ausfallsymptomatik.<br />

Knochenmarksversagen: Knochenmarksversagen im Sinne einer aplastischen Anämie oder eines myelodysplastischen<br />

Syndroms, welches über einen Zeitraum von wenigstens 6 Monaten regelmäßige Bluttransfusionen<br />

erforderlich gemacht hat. Die Diagnose muss bei wiederholten Messungen im genannten Zeitraum von 6<br />

Monaten gesichert sein.<br />

Koma: Koma bzw. apallisches Syndrom, das mindestens über 168 Stunden bestanden haben muss und nach<br />

weiteren 6 Monaten ein nachweisbares neurologisches Defizit aufweist (ausgeschlossen sind Komaformen im<br />

Zusammenhang mit Alkohol- und Drogenmissbrauch).<br />

Bösartige Lymphdrüsengeschwulsterkrankungen: Histologisch gesicherte bösartige Erkrankung der Lymphknoten<br />

und/oder des Knochenmarkes. Ferner der histologisch gesicherte Befall von nicht dem Lymphsystem zuzuordnender<br />

Organstrukturen im fortgeschrittenen Erkrankungsstadium III oder IV der Ann-Arbor-Klassifikation.<br />

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Schädel-Hirn-Trauma: Schädel-Hirn-Trauma/Hirnblutungen mit neurologischen Ausfallsymptomen, die auch<br />

nach über 6 Monaten noch bestehen.<br />

Multiple Sklerose: Multiple Sklerose (Enzephalomyelitis disseminata) mit neurologischen Ausfallerscheinungen,<br />

welche über wenigstens 6 Monate bestanden haben müssen.<br />

Kurzdarmsyndrom: Kurzdarmsyndrom bei Verlust von mindestens 60% des Dünndarms und objektiver Notwendigkeit<br />

zur Dauerbehandlung mittels Medikamenten und/oder Nahrungsergänzung über eine Magensonde oder<br />

einen Katheter.<br />

Aids bzw. HIV-Infektion: Aids bzw. HIV-Infektion mit einem nachgewiesenen Abfall der T-Helferzellen unter<br />

500/Mikroliter. Die Krankheitsdauer muss mindestens 6 Monate betragen. Die Infektion muss durch Mehrfachtestungen<br />

einschließlich positiver Bestätigungstests nachgewiesen werden.<br />

Organtransplantationen: Durchführung einer Transplantation als Empfänger eines Herzens, Lunge oder Leber<br />

sowie Knochenmarkes eines Fremdspenders.<br />

6. Geltungsbereich des Versicherungsschutzes<br />

6.1 Bei einem vorübergehenden Aufenthalt im außereuropäischen Ausland besteht abweichend von § 3 Abs. 3 AVB-<br />

G ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz.<br />

6.2 § 3 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AVB-G finden keine Anwendung.<br />

7. Umfang und Einschränkung der Leistungspflicht<br />

Es gelten § 6 und § 7 AVB-G, soweit diese nicht durch die nachstehenden Bestimmungen ergänzt oder geändert<br />

werden:<br />

7.1 Abweichend von § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AVB-G sind Aufwendungen für Psychotherapie auch durch niedergelassene<br />

approbierte Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten<br />

erstattungsfähig. Es können auch nicht niedergelassene Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder-<br />

und Jugendlichenpsychotherapeuten gewählt werden, die ansonsten die Voraussetzungen des Satzes 1 und des<br />

§ 6 Abs. 2 Satz 4 AVB-G erfüllen.<br />

7.2 § 6 Abs. 2 Sätze 5 bis 7 AVB-G finden keine Anwendung.<br />

7.3 Für ärztliche und zahnärztliche Leistungen sind die Gebühren erstattungsfähig, die den jeweiligen gültigen amtlichen<br />

deutschen Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte entsprechen und die darin festgelegten Höchstsätze<br />

(3,5-facher Satz für persönliche Leistungen, 2,5-facher Satz bzw. 1,3-facher Satz für so genannte medizinischtechnische<br />

Leistungen) nicht überschreiten. Für die Leistungen der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder-<br />

und Jugendpsychotherapeuten gilt diese Regelung entsprechend. Bei der Inanspruchnahme von Hebammen<br />

bzw. Entbindungspflegern sind die Leistungen nach der Gebührenordnung für Hebammen bis zu den festgelegten<br />

Höchstsätzen erstattungsfähig.<br />

7.4 Abweichend von § 7 Abs. 1 b) AVB-G besteht Versicherungsschutz für die erste stationäre Entziehungsmaßnahme,<br />

sofern die versicherte Person keinen anderweitigen Anspruch auf Kostenerstattung oder Sachleistung hat.<br />

Aufwendungen für Wahlleistungen sind nicht erstattungsfähig. Es besteht kein Anspruch auf ein Ausgleichskrankenhaustagegeld.<br />

8. Monatliche Beiträge<br />

8.1 Der monatlich zu zahlende Beitrag ergibt sich aus dem Versicherungsausweis bzw. einem späteren Nachtrag<br />

zum Versicherungsausweis.<br />

8.2 Die Berechnung des Eintrittsalters richtet sich nach § 17 Abs. 4 AVB-G.<br />

8.3 Für die versicherte Person, die das 15. bzw. das 20. Lebensjahr vollendet, ist ab Beginn des folgenden Kalenderjahres<br />

der Beitrag der nächsthöheren Altersgruppe bzw. des nächsthöheren Alters zu zahlen.<br />

9. Beitragsrückerstattung<br />

9.1 Von dem satzungsgemäß ermittelten Überschuss eines Geschäftsjahres (Kalenderjahres) werden mindestens<br />

80 % einer Rückstellung zugeführt, die ausschließlich für Zwecke der Beitragsrückerstattung verwendet wird<br />

(Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung). Der Versicherer kann außer der Auszahlung auch<br />

die Verwendung zur Beitragssenkung oder zur Abwendung bzw. Milderung von Beitragserhöhungen wählen. Welche<br />

Tarife oder Tarifkombinationen an der Beitragsrückerstattung teilnehmen und in welcher Höhe, wird vom Versicherer<br />

jährlich mit Zustimmung des Treuhänders entschieden.<br />

9.2 Wird für die vereinbarten Tarife eine Beitragsrückerstattung in Form der Auszahlung vorgesehen, besteht ein<br />

Anspruch für jede Versicherung, wenn<br />

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a) für das Geschäftsjahr keine Versicherungsleistungen erbracht worden sind (Versicherungsleistungen sind<br />

auch die gesetzlichen Ausgleichsleistungen; einmal erbrachte Versicherungsleistungen werden von Ersatz-<br />

oder Ausgleichsleistungen Dritter an den Versicherer nicht berührt);<br />

b) die Versicherung während des ganzen Geschäftsjahres in dem betreffenden Tarifverband bestanden hat<br />

und am 30. Juni des folgenden Geschäftsjahres noch immer besteht (die zweite Voraussetzung entfällt,<br />

wenn die Versicherung nach § 14 Abs. 1 d oder Abs. 3 AVB-G geendet hat);<br />

c) die Beiträge, die während des Geschäftsjahres fällig geworden sind, bis zum 31. Dezember vollständig entrichtet<br />

sind.<br />

9.3 Die Beitragsrückerstattung nach Abs. 2 kann nach der Anzahl der aufeinander folgenden Jahre, in denen die<br />

vorgenannten Voraussetzungen erfüllt worden sind, gestaffelt werden.<br />

9.4 Eine Beitragsrückerstattung nach Abs. 2 erfolgt nicht vor dem 1. Juli des Folgejahres.<br />

9.5 Der Versicherer ist berechtigt, die Gewinnbeteiligung in Form einer Beitragsgutschrift durchzuführen.<br />

10. Beitragsanpassung<br />

10.1 Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z.B. wegen steigender<br />

Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender<br />

Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die<br />

erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und<br />

Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung bei den Versicherungsleistungen für eine Beobachtungseinheit<br />

eines Tarifs eine Abweichung von mehr als 10 %, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit<br />

vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst; bei einer Abweichung<br />

von mehr als 5 % können alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit<br />

erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. Ergibt die Gegenüberstellung bei der<br />

Sterbewahrscheinlichkeit eine Abweichung von mehr als 5 %, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit<br />

vom Versicherer überprüft und mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Unter den gleichen Voraussetzungen<br />

kann auch eine betragsmäßig festgelegte Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag<br />

entsprechend geändert werden. Im Zuge einer Beitragsanpassung werden auch der für die Beitragsgarantie im<br />

Standardtarif erforderliche Zuschlag (§ 19 Abs. 1 Satz 2 AVB-G) sowie der für die Beitragsbegrenzungen im Basistarif<br />

erforderliche Zuschlag (§ 20 Satz 2 AVB-G) mit den jeweils kalkulierten Zuschlägen verglichen und, soweit<br />

erforderlich, angepasst.<br />

10.2 Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den<br />

Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist.<br />

10.3 Beitragsanpassungen sowie Änderungen von Selbstbeteiligungen und evtl. vereinbarten Risikozuschlägen werden<br />

zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherten folgt.<br />

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Anlage 1 zu Tarif MC<br />

Erstattungsfähige ambulante Vorsorgeuntersuchungen nach Nr. 2.9 Tarif MC, bei denen die vertraglich vereinbarte<br />

Selbstbeteiligung nicht abgezogen wird<br />

I. Kinder und Jugendliche<br />

Früherkennungsuntersuchungen beim Kind<br />

Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten bei einem Kind entsprechend der Früherkennungsrichtlinien.<br />

Sie beinhalten unter anderem die Erhebung der Anamnese, Feststellung der Körpermaße, Untersuchung<br />

von Nervensystem, Sinnesorganen, Skelettsystem, Haut, Brust-, Bauch- und Geschlechtsorganen und ggf. eine<br />

Beratung der Bezugsperson.<br />

U2 3. – 10. Lebenstag<br />

U3 4. – 6. Lebenswoche<br />

U4 3. – 4. Lebensmonat<br />

U5 6. – 7. Lebensmonat<br />

U6 10. – 12. Lebensmonat<br />

U6a 15. – 18. Lebensmonat<br />

U7a 30. – 40. Lebensmonat<br />

U7 21. – 24. Lebensmonat<br />

U8 43. – 48. Lebensmonat<br />

U9 60. – 64. Lebensmonat<br />

U9a 72. – 78. Lebensmonat<br />

U9b im 8. Lebensjahr<br />

U9c im 10. Lebensjahr<br />

U10 10. – 13. Lebensjahr<br />

J2 14. – 16. Lebensjahr<br />

Höchsterstattungsbetrag pro Früherkennungsuntersuchung 70 EUR<br />

Ergänzend werden folgende Vorsorgeuntersuchungen erstattet:<br />

Neugeborenen-Audio-Check<br />

Bis zum 3. Lebensmonat besteht die Möglichkeit, im Rahmen der Hör-Vorsorge eine<br />

Messung der otoakustischen Emissionen durchführen zu lassen.<br />

Höchsterstattungsbetrag 85 EUR<br />

Schiel-Vorsorge<br />

Im 3. Lebensjahr kann eine augenärztliche Vorsorgeuntersuchung auf Schielen und<br />

Fehlsichtigkeit durchgeführt werden.<br />

Höchsterstattungsbetrag 50 EUR<br />

Fettstoffwechsel-Vorsorge<br />

Zwischen dem 10. und 16. Lebensjahr besteht einmalig die Möglichkeit, die<br />

Basislaborparameter des Fettstoffwechsels bestimmen zu lassen.<br />

Höchsterstattungsbetrag 40 EUR<br />

II. Erwachsene<br />

1. Intervall-Check-up<br />

Ab dem 18. Lebensjahr besteht alle 3 Jahre und ab dem 45. Lebensjahr alle<br />

2 Jahre die Möglichkeit, eine Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung<br />

von Krankheiten bei Erwachsenen durchführen zu lassen. Diese Basisfrüher-<br />

kennungsuntersuchung besteht aus einer vollständigen körperlichen<br />

Untersuchung, EKG, Sonographie, Basislaboruntersuchung, Erörterung<br />

des individuellen Risikoprofils und Beratung.<br />

Höchsterstattungsbetrag 300 EUR<br />

Ergänzend ab dem 55. Lebensjahr:<br />

Schlaganfall-Vorsorge<br />

Alle 5 Jahre kann im Rahmen der Schlaganfall-Vorsorge eine Doppleruntersuchung<br />

der hirnversorgenden Gefäße durchgeführt werden.<br />

Höchsterstattungsbetrag 100 EUR<br />

2. Krebsvorsorge<br />

a) Hautkrebs-Vorsorge<br />

Alle 3 Jahre kann eine Hautkrebs-Vorsorgeuntersuchung beim Hautarzt<br />

durchgeführt werden.<br />

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Höchsterstattungsbetrag 50 EUR<br />

b) Darmkrebs-Vorsorge<br />

Im Rahmen der Darmkrebs-Vorsorge kann – ohne krankhaften Befund –<br />

innerhalb von 10 Jahren einmal eine Koloskopie durchgeführt werden.<br />

Höchsterstattungsbetrag 350 EUR<br />

c) Krebsvorsorge Frau<br />

Jährlich kann eine Basiskrebs-Vorsorgeuntersuchung zur Erkennung<br />

von Krebserkrankungen der Brust, des Genitales, des Rectums und der<br />

Haut – einschließlich Erhebung der Anamnese, Abstrichentnahme zur<br />

zytologischen Untersuchung, Urin-Streifentest sowie Untersuchung auf<br />

Blut im Stuhl – durchgeführt werden. Diese Basis-Vorsorgeuntersuchung<br />

kann bis zum 45. Lebensjahr alle 3 Jahre und nach dem 45. Lebensjahr<br />

alle 2 Jahre um eine sonographische Untersuchung erweitert werden.<br />

Höchsterstattungsbetrag für die Basisuntersuchung 80 EUR<br />

Höchsterstattungsbetrag für die erweiterte Untersuchung 180 EUR<br />

Ergänzend ab dem 45. Lebensjahr:<br />

Mammographie-Vorsorge<br />

Alle 2 Jahre besteht die Möglichkeit, die Brustkrebs-Vorsorgeuntersuchung<br />

durch eine Mammographie zu ergänzen.<br />

Höchsterstattungsbetrag 120 EUR<br />

Osteoporose-Vorsorge<br />

Alle 5 Jahre besteht die Möglichkeit, eine Osteodensometrie zur Früherkennung<br />

der Osteoporose durchführen zu lassen.<br />

Höchsterstattungsbetrag 55 EUR<br />

d) Krebsvorsorge Mann<br />

Jährlich kann eine Basiskrebs-Vorsorgeuntersuchung zur Erkennung von<br />

Krebserkrankungen des Rektums, der Prostata, des äußeren Genitales und<br />

der Haut – einschließlich Erhebung der Anamnese und Urin-Streifentest<br />

sowie Untersuchung auf Blut im Stuhl – durchgeführt werden. Diese Basis-<br />

Vorsorgeuntersuchung kann alle 2 Jahre um eine Bestimmung des<br />

PSA-Wertes und eine die Tastuntersuchung der Prostata ergänzende<br />

Sonographie erweitert werden.<br />

Höchsterstattungsbetrag für die Basisuntersuchung 65 EUR<br />

Höchsterstattungsbetrag für die erweiterte Untersuchung 120 EUR<br />

3. Glaukom-Vorsorge<br />

Alle 3 Jahre besteht die Möglichkeit, den Augeninnendruck im Rahmen der<br />

Glaukomvorsorge messen zu lassen.<br />

Höchsterstattungsbetrag 70 EUR<br />

III. Zahn-Vorsorgeuntersuchung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene<br />

Eine zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung, ggf. mit Zahnbelagentfernung,<br />

kann 2-mal jährlich durchgeführt werden.<br />

Höchsterstattungsbetrag pro Vorsorgeuntersuchung 85 EUR<br />

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Anlage 2 zu Tarif MC<br />

Preis- und Leistungsverzeichnis der versicherten zahntechnischen Material- und Laborleistungen<br />

(Erstattungsfähig sind nur die nachstehend aufgeführten Positionen bis zu den genannten Höchstbeträgen.<br />

Nicht in diesem Preis-Leistungsverzeichnis aufgeführte zahntechnische Leistungen sind nicht Gegenstand des<br />

Versicherungsschutzes.)<br />

Arbeitsvorbereitung<br />

erstattungsfähiger<br />

Höchstbetrag EUR<br />

0001 Modell Hartgips/Superhartgips 5,70<br />

0002 Modell nach Überabdruck 8,90<br />

0003 Modell vermessen 5,60<br />

0004 Modellpaar sockeln 20,20<br />

0005 Sägemodell/Modell Sägesegment 8,90<br />

0006 Modellpaar trimmen (okklusionsbezogen) 7,90<br />

0007 Modellergänzung aus Kunststoff 18,40<br />

0008 Doublieren eines Modells oder Modellteils 15,50<br />

0009 Platzhalter einfügen 15,50<br />

0010 Verwendung von Kunststoff 15,50<br />

0011 Abdruck galvanisieren 15,50<br />

0012 Set-up je Segment 8,20<br />

0013 Einzelstumpfmodell 8,90<br />

0014 Set-up Modell 8,90<br />

0015 Dowel-Pin setzen 2,00<br />

0016 Zahnkranz bearbeiten 4,60<br />

0017 Zahnkranz sockeln 5,30<br />

0018 Einstellen in Fixator (OK + UK) 7,50<br />

0019 Modellmontage indiv. Artikulator I 13,30<br />

0020 Übertragungslehre für Zweitmontage 10,20<br />

0021 Frontzahnführungsteller individuell 17,30<br />

0022 Frässockel/Modell/je Kiefer 9,20<br />

0023 Split Cast an Modell/je Kiefer 15,30<br />

0024 Modellsegment sägen 5,10<br />

0025 Kontrollmodell 6,10<br />

0026 Remontage Modell 25,50<br />

0027 Modell aus feuerfester Masse 10,20<br />

0028 Stumpf aus feuerfester Masse 15,30<br />

0029 Stumpf aus Superhartgips 5,60<br />

0030 Stumpf aus Kunststoff 8,20<br />

0031 Ausblocken eines Stumpfes 2,70<br />

0032 Stumpf vorbereiten 4,10<br />

0033 Reponieren eines Stumpfes 3,90<br />

0034 Zweitstumpfübertragung in Arbeitsmodell 8,20<br />

0035 Dublieren eines Einzelstumpfes 8,20<br />

0036 Radieren des Abschlussrandes 3,10<br />

0037 Radieren nach System je Kiefer 5,10<br />

0038 Abdecken eines Kieferteils je Kiefer 3,10<br />

0039 Zahnfleischmaske abnehmbar je Kiefer 22,40<br />

Herstellung individueller Hilfsmittel<br />

0101 Basis für Vorbissnahme 9,40<br />

0102 Konstruktionsbiss 9,40<br />

0103 Basis Autopolimerisat 19,40<br />

0104 Individueller Löffel 19,40<br />

0105 Funktionslöffel 19,40<br />

0106 Bissregistrierung 19,40<br />

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erstattungsfähiger<br />

Höchstbetrag EUR<br />

0107 Stützstiftregistrierung 19,40<br />

0108 Kunststoffbasis für Aufstellung 19,40<br />

0109 Bisswall (Wachs/Kunststoff) je Kiefer 5,50<br />

0110 Übertragungskappe Kunststoff/Metall 22,20<br />

0111 Diagnostisches Aufwachsen oder Modellieren je Kiefer 13,30<br />

0112 Diagnostisches Aufstellen von Konfektionszähnen/je Zahn 6,00<br />

0113 Spezialbissplatte 18,40<br />

Provisorium<br />

0201 Provisorische Krone oder Brückenglied/Stiftzahn/Onlay/Inlay<br />

aus Kunststoff/Metall 28,60<br />

0202 Formteil für prov. Versorgung pro Kiefer 18,80<br />

0203 Metallarmierung für prov. Versorgung/je Kiefer 34,70<br />

0204 Aufstellen eines fehlenden Zahnes zum Herstellen eines Formteils 4,10<br />

0205 Metallprovisorium verblenden einfarbig bis Zahn 6 28,60<br />

0206 Metallprovisorium verblenden mehrfarbig bis Zahn 6 40,80<br />

Inlays Gold<br />

0301 Gussinlay indirekt einflächig 49,00<br />

0302 Gussinlay indirekt zweiflächig 67,30<br />

0303 Gussinlay indirekt dreiflächig 79,60<br />

0304 Gussinlay indirekt mehrflächig 79,60<br />

0305 Guss Onlay 79,60<br />

0306 Inlay galvanisch aufgebaut einflächig 61,20<br />

0307 Inlay galvanisch aufgebaut zweiflächig 69,40<br />

0308 Inlay galvanisch aufgebaut dreiflächig 80,60<br />

0309 Inlay galvanisch aufgebaut mehrflächig 85,70<br />

0310 Inlaygerüst zur Verblendung einflächig 49,00<br />

0311 Inlaygerüst zur Verblendung zweiflächig 59,20<br />

0312 Inlaygerüst zur Verblendung dreiflächig 69,40<br />

0313 Inlaygerüst zur Verblendung mehrflächig 74,50<br />

Inlays Kunststoff (keine Provisorien)<br />

0314 Inlay aus Kunststoff einflächig 38,80<br />

0315 Inlay aus Kunststoff zweiflächig 51,00<br />

0316 Inlay aus Kunststoff dreiflächig 65,30<br />

0317 Inlay aus Kunststoff mehrflächig 69,40<br />

0318 Onlay aus Kunststoff 69,40<br />

Inlays Keramik (inkl. Schichtung individuell)<br />

0319 Keramikinlay einflächig 90,80<br />

0320 Keramikinlay zweiflächig 93,80<br />

0321 Keramikinlay dreiflächig 96,90<br />

0322 Keramikinlay mehrflächig 107,10<br />

0323 Teilkrone/Onlay/Keramik 96,90<br />

Inlay Presskeramik (z.B. Empress od. Cercon)<br />

0324 Inlay aus Presskeramik einflächig 80,30<br />

0325 Inlay aus Presskeramik zweiflächig 82,10<br />

0326 Inlay aus Presskeramik dreiflächig 87,50<br />

0327 Inlay aus Presskeramik mehrflächig 90,50<br />

0328 Onlay aus Presskeramik 90,50<br />

Inlay aus Keramik gefräst<br />

0329 Inlay aus Keramik gefräst einflächig 111,40<br />

0330 Inlay aus Keramik gefräst zweiflächig 113,30<br />

0331 Inlay aus Keramik gefräst dreiflächig 115,80<br />

0332 Inlay aus Keramik gefräst mehrflächig 120,90<br />

0333 Onlay aus Keramik gefräst 120,90<br />

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erstattungsfähiger<br />

Höchstbetrag EUR<br />

Kronen/Brücken<br />

0334 Wurzelstift gegossen 34,70<br />

0335 Wurzelstiftkappe m. Aufbau, Pfeilerkappe 61,50<br />

0336 Wurzelkappe direkt, ohne Aufbau 27,50<br />

0337 Wurzelkappe indirekt, ohne Aufbau 46,90<br />

0338 Stiftaufbau 46,60<br />

0339 Stiftaufbau in vorhand. Krone einarbeiten 13,50<br />

0340 Stiftkrone aus Kunststoff 65,30<br />

0341 Angelieferte Modellation gießen 20,20<br />

0342 Vorbereiten Krone/Brückenglied 13,50<br />

0343 Krone/Brückenglied einarbeiten 13,50<br />

0344 Vollkrone Metall gegossen, gefräst oder erodiert 61,50<br />

0345 Vollkrone nach Stufenpräparation gegossen, gefräst oder erodiert 69,40<br />

0346 Teilkrone/Dreiviertelkrone gegossen, gefräst oder erodiert 69,40<br />

0347 Teilkrone/Dreiviertelkrone gegossen, gefräst oder erodiert zur Keramikverblendung 61,50<br />

0348 Krone für Kunststoffverblendung 69,40<br />

0349 Krone gegossen, gefräst oder erodiert für Keramik, Polymer-Glas-Teilverblendung 66,30<br />

0350 Krone gegossen, gefräst oder erodiert für Keramik, Polymer-Glas-Vollverblendung 61,50<br />

0351 Anker gegossen, gefräst oder erodiert für Klebebrücke 51,00<br />

0352 Galvanokrone für Verblendung 61,20<br />

0353 Krone aus Presskeramik 125,50<br />

0354 Teilkrone aus Presskeramik 90,50<br />

0355 Krone/Teilkrone aus Presskeramik zur Keramikverblendung 72,30<br />

0356 Krone aus Keramik gefräst 132,20<br />

0357 Krone aus Keramik gefräst zur Keramikverblendung 115,90<br />

0358 Mantel-(Kinder-)krone Kunststoff/Front- und Seitenzähne, nicht als Provisorien 64,90<br />

0359 Mantel-(Jacket-)krone Keramik/ Front- u. Seitenzähne, nicht als Provisorien 100,90<br />

0360 Brückenglied massiv 47,10<br />

0361 Brückenglied für Vollverblendung 32,10<br />

0362 Brückenglied aus Keramik 92,80<br />

0363 Verbindungsteile aus Keramik 8,20<br />

Teleskope/Geschiebe/Stege/Riegel<br />

0368 Teleskopkrone, Doppelkrone, Konuskrone primär 84,70<br />

0369 Teleskopkrone, Doppelkrone, Konuskrone sekundär 94,00<br />

0370 Umlaufende Fräsung 30,40<br />

0371 Individuelles Geschiebe primär 77,50<br />

0372 Individuelles Geschiebe sekundär 80,20<br />

0373 Geschiebefräsung 29,20<br />

0374 Grundeinheit Individueller Steg/Primär- und Sekundärteil 82,10<br />

0375 Individueller Steg/Längeneinheit 8,20<br />

0376 Steggeschiebe individuell/Primär- und Sekundärteil 64,10<br />

0377 Steggeschiebe individuell an Basis 34,70<br />

0378 Steg abknicken 7,10<br />

0379 Stegfräsung 18,40<br />

0380 Konfektionssteg 53,50<br />

0381 Konfektionssteg Längeneinheit 3,10<br />

0382 Konfektionssteglasche an Basis 18,40<br />

0383 Konfektionssteggeschiebe an Basis 34,70<br />

0384 Konfektioniertes Friktionselement in Sekundärteil 18,40<br />

0385 Stift im Inlay zum Pinledge 15,30<br />

0386 Drehriegel, Schwenkriegel individuell inkl. Primär-, Sekundärteil und Fräsung 161,00<br />

0387 Wiederherstellung Drehriegel/Schwenkriegel individuell 107,30<br />

0388 Konfektionsriegel primär 34,70<br />

0389 Konfektionsriegel sekundär 71,20<br />

50060119 G736 (1.12) BDK81681 12/16


erstattungsfähiger<br />

Höchstbetrag EUR<br />

0390 Konfektionsgeschiebe primär 34,70<br />

0391 Konfektionsgeschiebe sekundär 71,20<br />

0392 Lager für Rillen-Schulter-Geschiebe 77,50<br />

0393 Lager für Rillen-Schulter-Geschiebe sekundär 80,20<br />

0394 Rillen-Schulter-Fräsung 29,20<br />

0396 Schubverteilungsarm 54,50<br />

0397 Teilfräsung 18,40<br />

0398 Lager für Ankerbandklammer 77,50<br />

0399 Ankerbandklammer sekundär 80,20<br />

0400 Lager für Raste 8,20<br />

0401 Raste in Lager 6,10<br />

0402 Bohrung und Fräsung für Friktionsstift/Schraube/Bolzen 8,20<br />

0403 Einarbeiten Friktionsstift/Schraube/Bolzen 42,00<br />

Metallverbindungen/Metallfreie Verbindungen<br />

0501 Metallverbindung nach keramischem Brand/inklusive Lötmetall 24,90<br />

0502 Lötfreie Verbindungen/Primärteil je Einheit 5,60<br />

0503 Lötfreie Verbindungen/Sekundärteil je Einheit 9,20<br />

0504 Laserschweißen je Kiefer 14,30<br />

0505 Lötung 1: ohne Vorlötung bei gleichen Legierungen 8,20<br />

0506 Lötung 2/3: mit/ohne Vorlötung bei unterschiedlichen Verbindungen 14,30<br />

Veneers/Verblendungen/Zahnfleisch<br />

0601 Verblendung Kunststoff bis Zahn 6 Teil- oder Vollverblendung 46,80<br />

0602 Verblendung Keramik bis Zahn 6 Teil- oder Vollverblendung 78,60<br />

0603 Zahnfleisch/Wurzelpontik aus Kunststoff bis Zahn 6 13,90<br />

0604 Zahnfleisch/Wurzelpontik aus Keramik bis Zahn 6 30,30<br />

0605 Frontzahn nach gnathologischen Kriterien gestaltet in Metall/Keramik 14,30<br />

0606 Kaufläche nach gnathologischen Kriterien gestaltet in Metall/Keramik bis Zahn 6 25,00<br />

0607 Verblendschale aus Kunststoff 56,10<br />

0608 Verblendschale aus Keramik 114,20<br />

0609 Verblendschale aus Presskeramik 98,20<br />

0610 Verblendschale aus Keramik gefräst 119,20<br />

Metallbasen und gegossene Klammern<br />

0701 Metallbasis/OK od. UK/Totale sow. Partielle 122,10<br />

0702 Einarmige Klammer 10,50<br />

0703 Inlayklammern 8,80<br />

0704 Fortlaufende Klammern je Zahn 10,50<br />

0705 Bonyhardklammer (J-Klammer) 10,50<br />

0706 Kralle 10,50<br />

0707 Ney-Stiel 10,50<br />

0708 Auflage 10,50<br />

0709 Umgehungsbügel bei Diastema 10,50<br />

0710 Zweiarmige Klammer 20,00<br />

0711 Approximalklammer 20,00<br />

0712 Ringklammer 20,00<br />

0713 Rücklaufklammer 20,00<br />

0714 Gegenlager 20,00<br />

0715 Zwei Zähne umfassende Doppelklammer 20,00<br />

0716 Zweiarmige Klammer mit Auflage(n) 29,70<br />

0717 Approximalklammer mit Auflage(n) 29,70<br />

0718 Ringklammer mit Auflage(n) 29,70<br />

0719 Rücklaufklammer mit Auflage(n) 29,70<br />

0720 Bonyhardklammer mit Auflage(n) und Gegenlager 29,70<br />

0721 Überwurfklammer mit Auflage(n) 29,70<br />

0722 Bonwillklammer 39,80<br />

50060119 G736 (1.12) BDK81681 13/16


erstattungsfähiger<br />

Höchstbetrag EUR<br />

0723 Rückenschutzplatte 37,70<br />

0724 Metallzahn 37,70<br />

0725 Metallkaufläche 37,70<br />

0726 Lösungsknopf für Friktionsprothese/max. 2 je Kiefer 15,20<br />

0727 Unterfütterbarer Abschlussrand 18,10<br />

0728 Zuschlag für einzeln gegossene Klammer(n) 20,70<br />

0729 Kragenfassung 8,20<br />

0730 Modellgussteil konditionieren/je Kiefer 12,20<br />

0731 Metallfläche konditionieren/je Einheit 8,20<br />

Auf- und Fertigstellung/gebogene Klammern<br />

0801 Aufstellung Grundeinheit je Kiefer 32,30<br />

0802 Aufstellung Wachsbasis je Zahn 1,80<br />

0803 Aufstellung aus Metallbasis je Zahn 2,70<br />

0804 Übertragung einer Aufstellung je Zahn 1,90<br />

0805 Fertigstellung einer Prothese Grundeinheit 44,90<br />

0806 Fertigstellung einer Prothese je Zahn 3,30<br />

0807 Einarmige Klammer 8,10<br />

0808 Inlayklammer 8,10<br />

0809 Interdental-Knopfklammer 8,10<br />

0810 Approximalklammer 8,10<br />

0811 Auflage (nicht Kralle) 8,10<br />

0812 Bonyhardklammer ohne Auflage und Gegenlager 8,10<br />

0813 Zweiarmige Klammer, auch mit Auflage 14,90<br />

0814 Bonyhardklammer mit Auflage und Gegenlager 14,90<br />

0815 Überwurfklammer 14,90<br />

0816 Doppelbogenklammer (zwei Zähne) 14,90<br />

0817 Basis aus Weichkunststoff 52,10<br />

0818 Sonderkunststoffe/je Kiefer 52,10<br />

0819 Herstellung eines Zahnes aus zahnfarbenem Kunststoff 32,70<br />

0820 Remontage Prothese 20,40<br />

0821 Selektives Einschleifen 31,60<br />

0822 Reokkludieren einer Prothese 4,60<br />

0823 Zahnfleischklammer 10,20<br />

0824 Pelottenklammer 18,40<br />

0825 Konfektioniertes Metallgitter anpassen und einarbeiten 36,70<br />

0826 Saugkammer einarbeiten 4,10<br />

Schienen<br />

0827 Aufbissschiene 104,30<br />

0828 Knirscherschiene 104,30<br />

0829 Bissführungsplatte/komplett 104,30<br />

0830 Miniplastschiene 61,90<br />

0831 Retentionsschiene 61,90<br />

0832 Verband- oder Verschlussplatte 61,90<br />

0833 Umarbeiten einer Prothese, Aufbissbehelf 43,10<br />

0834 Festsitz, Schiene adjustierbar je Zahn 9,50<br />

0835 Abnehmbare Dauerschiene/Metall, adjustierbar 154,10<br />

0836 Medikamententrägerschiene 66,30<br />

0837 Schienungskappe aus Kunststoff 17,30<br />

0838 Obturator aus Kunststoff 93,80<br />

0839 Resektionskloß aus Kunststoff 57,10<br />

0840 Flexible Zahnfleischepithesen Grundeinheit 102,00<br />

0841 Flexible Zahnfleischepithesen je Zahn 10,20<br />

50060119 G736 (1.12) BDK81681 14/16


erstattungsfähiger<br />

Höchstbetrag EUR<br />

Kieferorthopädie/Reparaturen<br />

0901 Basis für Einzelkiefergerät 47,80<br />

0902 Basis für bimaxiliäres Gerät 100,90<br />

0903 Schiefe Ebene/je Kiefer 39,70<br />

0904 Vorhofplatte 53,00<br />

0905 Kinnkappe 47,70<br />

0906 Aufbiss/je Kieferhälfte oder Frontzahngebiet 9,40<br />

0907 Abschirmelement 16,20<br />

0909 Schraube einarbeiten 14,30<br />

0910 Spezial-Schraube einarbeiten 18,60<br />

0911 Trennen einer Basis 5,90<br />

0912 Labialbogen 18,20<br />

0913 Labialbogen modifiziert 23,80<br />

0914 Labialbogen intermaxiliär 28,30<br />

0915 Feder, offen 8,10<br />

0916 Feder, geschlossen 10,30<br />

0917 Verbindungselement intramaxiliär 21,10<br />

0918 Verbindungs- oder Führungselemente intermaxiliär 23,50<br />

0919 Verankerungselement/Ankerband 19,50<br />

0920 Einzelelement einarbeiten 10,11<br />

0921 Metallverbindung 14,10<br />

0922 Einarmiges Halte-/Abstützelement je Zahn 8,80<br />

0923 Mehrarmiges Halte-/Abstützelement je Zahn 14,90<br />

0924 Grundeinheit für Instandsetzung KFO-Basis 15,80<br />

0925 Dehn- und/oder Regulierungselement 6,70<br />

0926 Remontieren eines Gerätes ohne Kunststoff-Basis 43,30<br />

0927 Facebow anpassen 13,30<br />

0928 Häkchen 10,20<br />

0929 Lingualbogen 30,60<br />

0930 Palatinalbogen 38,80<br />

0931 Positioner 142,80<br />

0932 Druckfeder/Zugfeder 15,30<br />

0933 Lückenhalter 18,40<br />

1001 Grundeinheit für Instandsetzung Prothese 17,70<br />

1002 Leistungseinheit Sprung 7,80<br />

1003 Leistungseinheit Bruch 7,80<br />

1004 Leistungseinheit Einarbeiten eines Zahnes 7,80<br />

1005 Leistungseinheit Basisteil Kunststoff 7,80<br />

1006 Leistungseinheit Halte-/Stützvorrichtung einarbeiten 7,80<br />

1007 Leistungseinheit Rückenschutzplatte einarbeiten 7,80<br />

1008 Leistungseinheit Kunststoffsattel lösen/wiederbefestigen 7,80<br />

1009 Retention, gebogen 41,70<br />

1010 Retention, gegossen 51,10<br />

1011 Gegossenes Basisteil 63,90<br />

1012 Metallverbindung bei Wiederherstellung/Erweiterung 21,50<br />

1013 Teilunterfütterung einer Basis 37,30<br />

1014 Vollständige Unterfütterung einer Basis 52,00<br />

1015 Basis erneuern 63,30<br />

1016 Einfaches Auswechseln eines Konfektionsteils 13,50<br />

1017 Reparatur einer Krone oder Brückenglied 33,80<br />

1018 Einarbeiten einer Modellgussbasis in vorhandene Kunststoffprothese 91,80<br />

1019 Instandsetzen Kunststoffverblendung bis Zahn 6 15,80<br />

1020 Instandsetzen Keramikverblendung bis Zahn 6 15,80<br />

1021 Aktivieren Teleskopkrone oder Steggeschiebe 15,80<br />

50060119 G736 (1.12) BDK81681 15/16


erstattungsfähiger<br />

Höchstbetrag EUR<br />

Sonstiges<br />

1100 Versandkosten 3,70<br />

1101 Verrechnungseinheit für die Anfertigung aus NEM-Legierung je Einheit 11,00<br />

Implantologie<br />

I 111 Implantat einschließlich folgender mit abgegoltener Begleitleistungen: 200,00<br />

– Röntgenkugel positionieren<br />

– Modellimplantat repositionieren<br />

– Implantatpfosten auf Modellimplantat aufschrauben<br />

– Verlängerungshülse für Implantat<br />

– Bearbeiten eines Implantatkopfes<br />

– Drehsicherungsstopp bei Implantaten<br />

– Verschraubung Implantat<br />

– Aufwand bei Suprastruktur auf Implantat<br />

– Aufwand bei Suprastruktur bei verschraubbarem Implantat<br />

– Lötfreie Verbindung Primärteil<br />

– Stegfräsung<br />

– Steggeschiebe<br />

– Metallverbindung Primärteile<br />

I 112 Parallelbohrschablone für Implantat pro Kiefer 1x 30,00<br />

I 113 Implantatkontrollschablone pro Kiefer 1x 25,00<br />

I 114 Basis aus Kunststoff auf Implantat 30,60<br />

I 115 Implantatkronen oder Brückenpfeiler herstellen 73,40<br />

I 116 Implantat-Divergenz-Ausgleichskappe gegossen 56,10<br />

I 117 Magnetpaar einarbeiten 49,00<br />

Hinweise:<br />

Preise gelten zuzügl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Lagerhaltungs- und Regiekosten/Depotführung sind nicht<br />

erstattungsfähig. Darüber hinaus können Sachkosten nach § 4 Abs. 3 GOZ oder § 10 Abs. 1 GOÄ neben den Gebühren<br />

berechnet werden, soweit die Gebührenordnungen eine gesonderte Berechnung ausdrücklich zulassen.<br />

Gerne geben wir bei Fragen ausführliche Auskunft:<br />

Kundenservice Center 0800/3746 444 (gebührenfreie<br />

Rufnummer)<br />

50060119 G736 (1.12) BDK81681 16/16


<strong>DKV</strong> Deutsche Krankenversicherung AG<br />

Merkblatt für Versicherte<br />

im Tarif MC<br />

Sie haben sich für unseren leistungsstarken Tarif MC entschieden. Damit sie die Tarifleistungen optimal nutzen können,<br />

möchten wir Sie mit Hilfe dieses Merkblattes über einige Besonderheiten des Tarifs informieren.<br />

1. Ambulante Behandlung<br />

Das Hausarztprinzip<br />

Ihr Hausarzt kennt Sie in der Regel am besten und übernimmt eine Lotsenfunktion. Die Erfahrung zeigt, dass viele gesundheitliche<br />

Probleme bereits von Ihrem Hausarzt behandelt werden können, und nur in speziellen Fällen eine Weiterbehandlung<br />

durch einen Facharzt erforderlich ist.<br />

Sie erhalten 100% der erstattungsfähigen Aufwendungen der Behandlung durch Ihren Hausarzt. Dazu zählen:<br />

Allgemeinmediziner,<br />

zur allgemeinärztlichen Behandlung zugelassene Internisten,<br />

Augenärzte,<br />

Gynäkologen,<br />

Kinder- sowie<br />

Notärzte.<br />

Bei Notärzten muss aus der Rechnung ersichtlich sein, dass die Behandlung im Rahmen des Notdienstes durchgeführt<br />

wurde.<br />

Ebenfalls 100% der erstattungsfähigen Aufwendungen durch den Facharzt erhalten Sie, wenn Sie<br />

1. sich zuerst von Ihrem Hausarzt untersuchen lassen, der Sie bei Bedarf an einen Facharzt überweist.<br />

Bitte reichen Sie die Rechnung des Facharztes zusammen mit der Ihres Hausarztes ein. Ist dies nicht möglich, lassen<br />

Sie sich die „Überweisung“ unter Angabe von Befund/Diagnose, Fachrichtung des aufzusuchenden Arztes und<br />

das Datum der Überweisung von Ihrem Hausarzt bestätigen.<br />

2. einen von uns empfohlenen Facharzt direkt aufsuchen. Wenden Sie sich hierzu bitte einfach an unser Servicetelefon<br />

unter 0800/3746 444 (gebührenfreie Rufnummer). Reichen Sie uns bitte die Rechnung mit einem entsprechenden<br />

Hinweis ein.<br />

3. wegen einer chronischen Erkrankung an einem von uns angebotenen Disease-Management-Programm (DMP)<br />

teilnehmen. Weitere Informationen erhalten Sie von unserem Service-Telefon unter 0800/3746 444 (gebührenfreie<br />

Rufnummer).<br />

Selbstverständlich können Sie auch direkt einen Facharzt aufsuchen. Wir erstatten Ihnen in diesem Fall 80% der erstattungsfähigen<br />

Aufwendungen.<br />

2. Zahnbehandlung und Zahnersatz<br />

Zahnprophylaxe<br />

„Vorsorgen ist besser als bohren“. Nutzen Sie die Zahnvorsorgeleistung nach Tarif MC. Beachten Sie hierzu bitte Anlage<br />

1 zu Tarif MC in den Versicherungsbedingungen (Übersicht über erstattungsfähige Vorsorgemaßnahmen).<br />

Das Bonussystem<br />

Regelmäßige Zahnvorsorge erhöht Ihren Leistungsanspruch bei Zahnersatz. Bei einer regelmäßigen Zahnprophylaxe,<br />

d.h., wenn Sie mindestens ein Mal im Jahr zur Vorsorgeuntersuchung zum Zahnarzt gehen, erhöht sich die Zahnersatzleistung<br />

in den Folgejahren von 60% um jeweils 5% jährlich auf maximal 80%. Beachten Sie bitte die tariflichen Höchstgrenzen<br />

für die Erstattung.<br />

Wer von der gesetzlichen Krankenkasse übertritt und z.B. ein – über die letzten vier Jahre – lückenlos geführtes Bonusheft<br />

aufweist, steigt bereits mit 80% ein.<br />

Wer von der privaten Krankenversicherung wechselt, sollte den Nachweis der regelmäßigen Vorsorgung durch eine<br />

Bescheinigung seines Zahnarztes erbringen.<br />

Für jedes Jahr ohne nachgewiesene Zahnprophylaxe reduziert sich für das Folgejahr der Bonus um 5%, jedoch nicht auf<br />

weniger als 60% Erstattungsanspruch bei Zahnersatz.<br />

____________________________<br />

50060277 G736/1 (4.11) BDK20151 1/2


Bitte reichen Sie uns mit dem Heil- und Kostenplan oder der Zahnersatzrechnung Ihr Bonusheft oder eine Bescheinigung<br />

des Zahnarztes über Vorsorgemaßnahmen ein, so dass Sie in den Vorteil der höheren Erstattung kommen können.<br />

Bitte beachten Sie hierzu auch die Punkte 5. und 6.<br />

3. Hilfsmittel<br />

Für welche Hilfsmittel sollten Sie den Hilfsmittelservice in Anspruch nehmen?<br />

Zu den großen Hilfsmitteln gehören beispielsweise Herz- und Atmungsmonitore, Sauerstoffgeräte, Absauggeräte,<br />

Sprechgeräte (elektronischer Kehlkopf), Stützapparate, Prothesen, Hörgeräte, orthopädische Schuhe, Schlaf-Apnoe-<br />

Geräte, Krankenstühle und Orthesen. Bitte beachten Sie, dass Sie vor der Beschaffung großer Hilfsmittel in jedem Fall<br />

eine schriftliche Leistungszusage einholen müssen.<br />

Wie nutzen Sie unseren Hilfsmittelservice?<br />

Wenn Sie ein Hilfsmittel benötigen, sollten Sie sich zunächst an unsere Service-Nummer 0800/3746 444 (gebührenfreie<br />

Rufnummer) wenden. Wir benötigen die entsprechende ärztliche Verordnung, die Sie uns per Post, Fax oder E-Mail<br />

zusenden können. Anschließend informieren wir unseren Vertragspartner, der sich direkt mit Ihnen in Verbindung setzt,<br />

so dass alles Weitere direkt vor Ort geklärt werden kann.<br />

Im Falle eines Austausch- oder Reparaturbedarfs wenden Sie sich bitte an unser Servicetelefon. Wir leiten umgehend<br />

die benötigten Maßnahmen ein. Bei großen Hilfsmitteln wie z.B. Rollstühlen sorgen wir umgehend für Ersatz.<br />

Nur bei Nutzung des Hilfsmittelservices werden 100% der erstattungsfähigen Aufwendungen ersetzt, ansonsten beträgt<br />

der Eigenanteil 20%.<br />

4. Vorsorgeuntersuchungen<br />

Auch für die Gesundheit gilt: “Vorsorgen ist besser als heilen“. Darum übernehmen wir die Kosten der ambulanten Vorsorgeuntersuchungen<br />

zur Früherkennung schwerer Erkrankungen, wie z.B. Krebs, Diabetes, Herz-Kreislauf-<br />

Erkrankungen, Nierenerkrankungen, sowie zur Zahnprophylaxe.<br />

Eine vollständige Beschreibung der erstattungsfähigen Vorsorgeuntersuchungen mit den Höchsterstattungsbeträgen<br />

finden Sie als Anlage 1 zu Tarif MC in Ihren Versicherungsbedingungen.<br />

Die dort aufgeführten Vorsorgeuntersuchungen und Zahnprophylaxemaßnahmen werden nicht auf die Selbstbeteiligung<br />

und die Beitragsrückerstattung angerechnet.<br />

5. Selbstbeteiligung<br />

Wann entfällt die Summen-Selbstbeteiligung für die Tarifstufen MC 1 und MC 2?<br />

Bei Vorliegen schwerer Erkrankungen (Dread-Diseases) für die gesamte Versicherungsdauer (s. Nr. 5.2 AVB-G Tarif<br />

MC)<br />

Welche Leistungen werden nicht auf die Summen-Selbstbeteiligung angerechnet?<br />

· die Vorsorgeuntersuchungen und Zahnprophylaxe gemäß Anlage 1 zu Tarif MC<br />

· die Geburtspauschale<br />

· der Krankenrücktransport aus dem Ausland<br />

· die Kosten bei einem Todesfall im Ausland<br />

6. Beitragsrückerstattung<br />

Die Erstattung von Vorsorgeuntersuchungen und Zahnprophylaxe gemäß Anlage 1 zu Tarif MC hat keinen Einfluss auf<br />

die Auszahlung einer etwaigen Beitragsrückerstattung. Denn Vorsorge wird von uns belohnt.<br />

7. Serviceleistungen<br />

Ihr Versicherungsschutz nach Tarif MC umfasst nicht nur eine umfangreiche Erstattung Ihrer Krankheitskosten, sondern<br />

auch vielfältige Serviceleistungen. Die umfassen neben der Information zu Gesundheitsthemen auch die Vermittlung von<br />

Adressen für Heilbehandler, Terminvereinbarungen für Behandlungen und Operationen und umfangreiche Unterstützung<br />

bei einer Erkrankung oder einem Notfall im Ausland. Eine detaillierte Aufstellung entnehmen Sie bitte Ihren Versicherungsbedingungen<br />

(s. Nr. 1 AVB-G Tarif MC) sowie dem Informationsblatt zu den Serviceleistungen.<br />

Ihre<br />

<strong>DKV</strong> Deutsche Krankenversicherung AG<br />

Gerne geben wir bei Fragen ausführliche Auskunft:<br />

Kundenservice Center 0800/3746 444 (gebührenfreie<br />

Rufnummer)<br />

____________________________<br />

50060277 G736/1 (4.11) BDK20151 2/2


<strong>DKV</strong> Deutsche Krankenversicherung AG<br />

Allgemeine G<br />

Versicherungsbedingungen<br />

der Gruppenversicherung (AVB-G)<br />

Tarifbedingungen<br />

für die<br />

Beitragsentlastung V 65 zu den Tarifen VH, ET, MC und AV<br />

Die Beitragsentlastung V 65 kann nur in Verbindung mit einem der o. g. Tarifen vereinbart werden. Sie gilt nur in Verbindung<br />

mit den AVB-G für die Krankheitskostenversicherung (in einem gesonderten Druckstück) sowie den jeweiligen<br />

AVB-G der o. g. Tarife (jeweils in gesonderten Druckstücken).<br />

1. Beitragsentlastung<br />

1.1 Gegenstand der Vereinbarung<br />

■ Ab Beginn des Monats, der bei Vereinbarung "Beitragsentlastung V 65" auf die Vollendung des 65. Lebensjahres<br />

der versicherten Person folgt, verringert sich der Monatsbeitrag, der dann für ihre Krankheitskostenversicherung<br />

bei uns zu zahlen ist, um den vereinbarten Entlastungsbetrag.<br />

■ Eine Vereinbarung "Beitragsentlastung V 65" kann frühestens mit Eintrittsalter 20 und nur bis zur Vollendung<br />

des 59. Lebensjahres getroffen werden.<br />

1.2 Entlastungsbetrag<br />

■ Es kann ein monatlicher Entlastungsbetrag in Stufen von jeweils 50 EUR bis höchstens zu dem bei Abschluss<br />

einer Vereinbarung aktuellen Beitrag für die Krankheitskostenversicherung der versicherten Person vereinbart<br />

werden.<br />

■ Eine Anhebung des vereinbarten Entlastungsbetrages bis zu dem nach Nr. 1.2 Abs. 1 aktuellen Beitrag für die<br />

Krankheitskostenversicherung kann bei Vereinbarung "Beitragsentlastung V 65" nur bis zur Vollendung des<br />

59. Lebensjahres beantragt werden.<br />

■ Sinkt der Monatsbeitrag für die Krankheitskostenversicherung unter den Entlastungsbetrag, wird der Entlastungsbetrag<br />

zum gleichen Zeitpunkt so weit herabgesetzt, dass seine nächstliegende Stufe den Beitrag für die<br />

Krankheitskostenversicherung nicht mehr übersteigt. Die nach den technischen Berechnungsgrundlagen für<br />

den entfallenden Teil des Entlastungsbetrages gebildete Alterungsrückstellung wird auf den verbleibenden<br />

Beitrag angerechnet. Wenn unabhängig von einer Beitragsveränderung in der Krankheitskostenversicherung<br />

der vereinbarte Entlastungsbetrag herabgesetzt wird, gilt Satz 2 entsprechend.<br />

1.3 Tarifbezeichnung<br />

Im Versicherungsausweis wird neben der vereinbarten Tarifvariante der Krankheitskostenversicherung das Alter,<br />

nach dessen Vollendung die Beitragsentlastung wirksam wird, und der vereinbarte Entlastungsbetrag angegeben,<br />

z. B.: MC 1 V65 / 150 EUR oder<br />

ET 2 V65 / 150 EUR.<br />

1.4 Beitragsanpassung<br />

Die Beiträge für die "Beitragsentlastung" werden im Rahmen einer Beitragsanpassung der Krankheitskostenversicherung<br />

von uns überprüft. Bei einer Veränderung der Rechnungsgrundlagen in der Krankheitskostenversicherung<br />

können die Beiträge für die "Beitragsentlastung" mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden.<br />

1.5 Beendigung der Vereinbarung "Beitragsentlastung"<br />

■ Die Vereinbarung "Beitragsentlastung" kann nur neben den o. g. Tarifen oder solchen Krankheitskostenversicherungen<br />

der <strong>DKV</strong> bestehen, die Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung vorsehen<br />

und bei denen im Tarifteil bzw. in den jeweiligen Tarifteilen die "Beitragsentlastung" geregelt ist.<br />

■ Endet die Vereinbarung "Beitragsentlastung", wird die nach den technischen Berechnungsgrundlagen gebildete<br />

Alterungsrückstellung auf den Beitrag einer bei uns für die versicherte Person weiter bestehenden Krankheitskostenversicherung<br />

angerechnet. Dabei kann eine sofortige Anrechnung oder eine Anrechnung zum Ablauf<br />

der vereinbarten Laufzeit gewählt werden.<br />

50060154 G 56 (4.12) BDK81601 1/2


■ Für Versicherte, deren für die Beitragsentlastungsvereinbarung zugrunde liegende Krankheitskostenversicherung<br />

vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat und für die die Mitgabe des Übertragungswertes nach § 12 Abs. 1<br />

Nr. 5 VAG nicht vorgesehen ist, gilt:<br />

Endet mit der Vereinbarung "Beitragsentlastung" auch die Krankheitskostenversicherung nach Nr. 1.5<br />

Abs. 1, und besteht dann für die versicherte Person keine andere Krankheitskostenversicherung mehr<br />

bei uns, verfällt die Alterungsrückstellung aus dieser Vereinbarung zugunsten der Versichertengemein<br />

schaft.<br />

Für Versicherte, deren für die Beitragsentlastungsvereinbarung zugrunde liegende Krankheitskostenversicherung<br />

ab dem 1. Januar 2009 begonnen hat und für die die Mitgabe des Übertragungswertes nach § 12 Abs. 1<br />

Nr. 5 VAG vorgesehen ist, gilt:<br />

Endet mit der Vereinbarung "Beitragsentlastung" auch die Krankheitskostenversicherung nach Nr. 1.5<br />

Abs. 1, und besteht dann für die versicherte Person keine andere Krankheitskostenversicherung mehr<br />

bei uns, gelten die Regelungen zu § 14 Abs. 9 AVB-G entsprechend.<br />

Hat die Vereinbarung "Beitragsentlastung" zehn Jahre bestanden, wird der maßgebliche Gegenwert für die Alterungsrückstellung<br />

aus dieser Vereinbarung auf eine bestehende Pflegeergänzungsversicherung oder Krankenhaustagegeldversicherung<br />

angerechnet, soweit dadurch bei der weiter bestehenden Versicherung ein monatlicher<br />

Beitrag von 2,56 EUR nicht unterschritten wird.<br />

2. Monatliche Beiträge<br />

2.1 Der monatlich zu zahlende Beitrag ergibt sich aus dem Versicherungsausweis bzw. einem späteren Nachtrag<br />

zum Versicherungsausweis.<br />

2.2 Die Berechnung des Eintrittsalters richtet sich nach § 17 Abs. 4 AVB-G.<br />

2.3 Der Beitrag für die "Beitragsentlastung" ist auch nach Vollendung des 65. Lebensjahres zu zahlen, und zwar bis<br />

zur Beendigung der Krankheitskostenversicherung.<br />

Gerne geben wir bei Fragen ausführliche Auskunft:<br />

Kundenservice Center 0800/3746 444 (gebührenfreie<br />

Rufnummer)<br />

50060154 G 56 (4.12) BDK81601 2/2

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