G - DKV Kundeninformations
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<strong>DKV</strong> Deutsche Krankenversicherung AG<br />
Allgemeine G<br />
Versicherungsbedingungen<br />
der Gruppenversicherung (AVB-G)<br />
für die<br />
Krankheitskostenversicherung<br />
und für die<br />
Krankenhaustagegeldversicherung<br />
Die AVB-G umfassen<br />
Teil I Allgemeine Bedingungen in diesem Druckstück<br />
Teil II Tarifbedingungen für die voll- und teilstationäre Hospizversorgung<br />
(nach § 3 Abs. 2 c und § 6 Abs. 1.1) in gesonderten Druckstücken<br />
Tarife<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
§ 1 Beitritt zum Gruppenversicherungsvertrag 2<br />
§ 2 Versicherungsausweis 2<br />
§ 3 Gegenstand und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes 2<br />
§ 4 Umfang des Versicherungsschutzes 2<br />
§ 5 Beginn des Versicherungsschutzes 3<br />
§ 6 Umfang der Leistungspflicht 3<br />
§ 7 Einschränkung der Leistungspflicht 4<br />
§ 8 Anspruch auf Versicherungsleistungen 5<br />
§ 9 Auszahlung der Versicherungsleistungen 5<br />
§ 10 Obliegenheiten 6<br />
§ 11 Folgen von Obliegenheitsverletzungen 6<br />
§ 12 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei<br />
Ansprüchen gegen Dritte 6<br />
§ 13 Aufrechnung 6<br />
§ 14 Ende der Versicherung 6<br />
§ 15 Ende des Versicherungsschutzes 7<br />
§ 16 Fortführung in der Einzelversicherung 7<br />
§ 17 Beiträge, Beitragsberechnung 7<br />
§ 18 Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der<br />
Gruppenversicherung 8<br />
§ 19 Wechsel in den Standardtarif 9<br />
§ 20 Wechsel in den Basistarif 9<br />
§ 21 Gerichtsstand 9<br />
§ 22 Willenserklärungen und Anzeigen 9<br />
Anhang 9<br />
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§ 1 Beitritt zum Gruppenversicherungsvertrag<br />
(1) Für jede zu versichernde Person ist eine Beitrittserklärung<br />
vollständig auszufüllen. In dieser erklärt sie<br />
ihr Einverständnis zur Teilnahme am Gruppenversicherungsvertrag.<br />
(2) Die Beitrittserklärung ist von der zu versichernden<br />
Person in einem verschlossenen Umschlag dem<br />
Versicherungsnehmer zu übergeben und von diesem<br />
an den Versicherer weiterzuleiten.<br />
§ 2 Versicherungsausweis<br />
Der Versicherer stellt für jeden Versicherten einen<br />
Versicherungsausweis aus. Dieser sowie eine Abschrift<br />
des Gruppenversicherungsvertrages und die<br />
Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Gruppenversicherung<br />
werden dem Versicherten vom<br />
Versicherungsnehmer ausgehändigt.<br />
§ 3 Gegenstand und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes<br />
(1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für<br />
Krankheiten, Unfälle und andere in den Allgemeinen<br />
Versicherungsbedingungen der Gruppenversicherung<br />
genannte Ereignisse. Er erbringt, sofern<br />
vereinbart, damit unmittelbar zusammenhängende<br />
zusätzliche Dienstleistungen. Im Versicherungsfall<br />
erbringt der Versicherer<br />
a) in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von<br />
Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst<br />
vereinbarte Leistungen,<br />
b) in der Krankenhaustagegeldversicherung bei<br />
stationärer Heilbehandlung ein Krankenhaustagegeld.<br />
(2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige<br />
Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen.<br />
Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung;<br />
er endet, wenn nach medizinischem Befund<br />
Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss<br />
die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge<br />
ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten<br />
nicht ursächlich zusammenhängt, so<br />
entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. Als<br />
Versicherungsfall gelten auch<br />
a) Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung<br />
wegen Schwangerschaft und die Entbindung,<br />
b) ambulante Untersuchungen zur Früherkennung<br />
von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten<br />
Programmen (gezielte Vorsorgeuntersuchungen),<br />
c) die Versorgung in einem stationären Hospiz,<br />
sofern eine Krankheitskostenvollversicherung<br />
besteht (nicht bei Ergänzungsversicherungen<br />
zur gesetzlichen Krankenversicherung),<br />
d) Zahnprophylaxe, soweit hierfür Leistungen vereinbart<br />
sind.<br />
Die Aufwendungen für den Krankenhausaufenthalt<br />
des gesunden Säuglings nach der Entbindung<br />
werden im Falle der Versicherung nach § 5 Abs. 2<br />
aus der Krankheitskostenversicherung erstattet;<br />
aus der Krankenhaustagegeldversicherung wird<br />
dann im Rahmen des vereinbarten Tagessatzes<br />
insoweit geleistet, als Aufwendungen ungedeckt<br />
bleiben.<br />
(3) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung<br />
in Europa. Er kann durch Vereinbarung<br />
auf außereuropäische Länder ausgedehnt werden<br />
(vgl. aber § 14 Abs. 1 c). Während des ersten Monats<br />
eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen<br />
Ausland besteht auch<br />
ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz.<br />
Muss der Aufenthalt wegen notwendiger<br />
Heilbehandlung über einen Monat hinaus ausgedehnt<br />
werden, besteht Versicherungsschutz, solange<br />
der Versicherte bzw. Mitversicherte die<br />
Rückreise nicht ohne Gefährdung seiner Gesundheit<br />
antreten kann, längstens aber für weitere zwei<br />
Monate.<br />
Zu Abs. 3<br />
Tarif SW1/SW2: es gilt Nr. 5 Tarifteil der AVB-G<br />
Tarife SMB, Aktiv: es gilt Nr. 12 Tarifteil der AVB-G<br />
Tarif PLU, Beihilfetarife AB, ZB, SB: es gilt Nr. 5 Tarifteil<br />
der AVB-G<br />
Tarif AV: es gilt Nr. 7.1 Tarifteil der AVB-G<br />
Tarif MC: es gilt Nr. 6.1 Tarifteil der AVB-G<br />
Tarif SB: es gilt Nr. 2 Tarifteil der AVB-G<br />
Tarife GZ, BE, BE 1: es gilt Nr. 3 Tarifteil der AVB-G<br />
Tarif KGZ: es gilt Nr. 3.1 Tarifteil der AVB-G<br />
(4) Abweichend von Absatz 3 erstreckt sich der Versicherungsschutz<br />
bei den M-Tarifen*, den B-Tarifen,<br />
den H-Tarifen* (* ausgenommen Kombinationen<br />
mit <strong>DKV</strong>-Tarifen 80), den Tarifen GST und KFB,<br />
den Ergänzungstarifen AM9, SM9 und AMX, dem<br />
Krankenhaustagegeldtarif KM sowie den Kurtarifen<br />
G25 und KUR ohne besondere Vereinbarung auch<br />
auf Heilbehandlungen während eines länger als<br />
einen Monat dauernden vorübergehenden Aufenthaltes<br />
im außereuropäischen Ausland.<br />
(5) Verlegt ein Versicherter bzw. ein Mitversicherter<br />
seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes europäisches<br />
Land, so setzt sich die Versicherung mit<br />
der Maßgabe fort, dass der Versicherer höchstens<br />
zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er<br />
bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte.<br />
Die Versicherung kann auf Verlangen des Versicherten<br />
insoweit auch im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung<br />
fortgesetzt werden, soweit die<br />
Voraussetzungen für die Gruppenversicherung gegeben<br />
sind, ansonsten in der Einzelversicherung.<br />
Soweit der Tarif Leistungen für „Rückführung aus<br />
dem Ausland“ und/oder „Todesfall im Ausland“ vorsieht,<br />
gilt als Heimatwohnsitz im Sinne der tariflichen<br />
Regelungen der gewöhnliche Aufenthaltsort<br />
in dem Land der Wohnsitzverlegung. Das Land des<br />
Heimatwohnsitzes gilt insoweit als Inland.<br />
Zu Abs. 5<br />
Tarif AV: es gilt Nr. 7.2 Tarifteil der AVB-G<br />
Tarif MC: es gilt Nr. 6.2 Tarifteil der AVB-G<br />
Tarif KGZ: es gilt Nr. 3.2 Tarifteil der AVB-G<br />
(6) Der Versicherte kann die Umwandlung der Versicherung<br />
in einen gleichartigen Versicherungsschutz<br />
verlangen, sofern der Versicherte bzw. der<br />
Mitversicherte die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit<br />
erfüllt und die Tarife Gegenstand<br />
des Gruppenversicherungsvertrages sind. Der Versicherer<br />
ist zur Annahme einer Umwandlungserklärung<br />
verpflichtet. Die erworbenen Rechte bleiben<br />
erhalten; die nach den technischen Berechnungsgrundlagen<br />
gebildete Rückstellung für das mit dem<br />
Alter des Versicherten bzw. Mitversicherten wachsende<br />
Wagnis (Alterungsrückstellung) wird nach<br />
Maßgabe dieser Berechnungsgrundlagen angerechnet.<br />
Soweit der neue Versicherungsschutz höher<br />
oder umfassender ist, kann insoweit ein Risikozuschlag<br />
(§ 17 Abs. 6 und 7) verlangt oder ein<br />
Leistungsausschluss vereinbart werden.<br />
§ 4 Umfang des Versicherungsschutzes<br />
(1) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich<br />
aus dem Gruppenversicherungsvertrag, den hierfür<br />
geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
der Gruppenversicherung, dem jeweiligen Versicherungsausweis<br />
sowie den gesetzlichen Vorschriften.<br />
Das Versicherungsverhältnis unterliegt<br />
deutschem Recht.<br />
(2) Der Versicherer übernimmt für alle versicherbaren<br />
Personen, für die dem Versicherer eine ordnungsgemäß<br />
ausgefüllte Beitrittserklärung vorliegt, den<br />
Versicherungsschutz.<br />
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(3) Für Krankheiten, die bei Beginn des Versicherungsschutzes<br />
nicht mehr behandelt werden und<br />
auch nicht behandlungsbedürftig sind, besteht Versicherungsschutz.<br />
(4) Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie Folgen<br />
von Unfällen, die bei Beginn des Versicherungsschutzes<br />
noch behandelt werden oder behandlungsbedürftig<br />
sind, fallen erst unter Versicherungsschutz,<br />
wenn für die Zukunft nach ärztlichem<br />
Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht zu erwarten<br />
ist.<br />
(5) Soweit ein erhöhtes Risiko vorliegt, kann der Versicherer<br />
einen aus medizinischen und statistischen<br />
Erfahrungen abgeleiteten Zuschlag erheben. Wird<br />
die Zahlung des Zuschlags abgelehnt, so gilt für<br />
die Krankheiten und deren Folgen oder Folgen von<br />
Unfällen, für die er gefordert wurde, Absatz 4 entsprechend.<br />
(6) Leistungseinschränkungen und Risikozuschläge im<br />
Sinne der Absätze 4 und 5 entfallen für die Zukunft<br />
auf Antrag des Versicherten zum Beginn des Monats,<br />
der auf den Zugang des Antrages beim Versicherer<br />
folgt, wenn die betreffenden Krankheiten<br />
und deren Folgen oder Folgen von Unfällen bis<br />
zum Zugang des Antrags beim Versicherer weder<br />
behandelt worden sind noch behandlungsbedürftig<br />
waren und auch für die Zukunft nach ärztlichem<br />
Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht zu erwarten<br />
ist.<br />
(7) Für eine bei Beginn des Versicherungsschutzes<br />
bestehende Schwangerschaft gilt:<br />
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind die<br />
derzeitige Schwangerschaft, eine infolge dieser<br />
Schwangerschaft ausgelöste Früh- oder Fehlgeburt,<br />
Schwangerschaftsabbruch, schwangerschaftsbedingte<br />
Krankheiten und schwangerschaftsbedingte<br />
Vorsorgeuntersuchungen sowie<br />
Wochenbett und Entbindung sowie deren jeweilige<br />
Folgen.<br />
Diese Einschränkung entfällt, wenn die Schwangerschaft<br />
beendet und der Versicherungsfall abgeschlossen<br />
ist.<br />
§ 5 Beginn des Versicherungsschutzes, Versicherungsjahr<br />
(1) Der Versicherungsschutz beginnt am Ersten des<br />
Monats, der auf den Zugang der Beitrittserklärung<br />
beim Versicherer folgt, frühestens jedoch mit dem<br />
Beginn des Gruppenversicherungsvertrages. Eine<br />
Leistungspflicht besteht nur für Versicherungsfälle,<br />
die nach diesem Zeitpunkt eintreten. Bei einer<br />
Änderung des Versicherungsschutzes gelten die<br />
Sätze 1 und 2 für den hinzukommenden Teil des<br />
Versicherungsschutzes.<br />
(2) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz<br />
ohne Risikozuschläge ab Vollendung der<br />
Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil<br />
mindestens drei Monate beim Versicherer versichert<br />
ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens<br />
zwei Monate nach dem Tage der Geburt<br />
rückwirkend erfolgt. Der Versicherungsschutz darf<br />
nicht höher oder umfassender als der eines versicherten<br />
Elternteils sein.<br />
Zu Abs. 2<br />
Tarife AV, ET: es gilt Nr. 5 Tarifteil der AVB-G<br />
(3) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich,<br />
sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch<br />
minderjährig ist. Mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko<br />
ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages<br />
bis zur einfachen Beitragshöhe zulässig.<br />
§ 6 Umfang der Leistungspflicht<br />
(1) Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben<br />
sich aus dem Tarif mit Tarifbedingungen.<br />
(1.1) Art und Höhe der Leistungen für voll- und teilstationäre<br />
Hospizversorgung ergeben sich aus den Tarifbedingungen<br />
für die voll- und teilstationäre Hospizversorgung<br />
(vgl. § 3 Abs. 2 c) (Anlage).<br />
(2) Dem Versicherten bzw. dem Mitversicherten steht<br />
die Wahl unter den niedergelassenen approbierten<br />
Ärzten und Zahnärzten frei.<br />
Bei Psychotherapie wird unter der Voraussetzung<br />
des Absatzes 7 geleistet, wenn zur Psychotherapie<br />
ein niedergelassener approbierter Arzt mit einer<br />
der nachstehenden Facharzt- oder Zusatzbezeichnungen<br />
- Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie<br />
- Psychiater und Psychotherapeut<br />
- Facharzt für Psychotherapeutische Medizin<br />
- Facharzt für Psychosomatische Medizin und<br />
Psychotherapie<br />
- Psychosomatiker und Psychotherapeut<br />
- Psychotherapie oder Psychoanalyse<br />
oder ein niedergelassener und im Arztregister eingetragener<br />
Psychologischer Psychotherapeut, in<br />
der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie ein<br />
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut gewählt<br />
wird.<br />
Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für Psychotherapie<br />
durch andere Behandler.<br />
Es können auch nicht niedergelassene Ärzte,<br />
Zahnärzte und Psychotherapeuten gewählt werden,<br />
die ansonsten die Voraussetzungen des § 6<br />
Abs. 2 Sätze 1 bis 3 erfüllen und die Behandlung in<br />
einem für die vertragsärztliche Versorgung zugelassenen<br />
medizinischen Versorgungszentrum oder<br />
einer ärztlich geleiteten Einrichtung erbringen und<br />
diese entsprechend der jeweils gültigen amtlichen<br />
Gebührenordnung abrechnen.<br />
Wird von einem nicht ortsansässigen Arzt Wegegeld<br />
oder Reiseentschädigung berechnet, so können<br />
diese Kosten nach Maßgabe des Weges gekürzt<br />
werden, den der nächst erreichbare, für die<br />
Behandlung zuständige Arzt zurücklegen müsste.<br />
Zahnersatz und Kieferorthopädie gelten in den Tarifen<br />
auch dann als Leistungen des Zahnarztes,<br />
wenn sie von einem Arzt ausgeführt worden sind.<br />
Sie sind nicht Gegenstand der Tarife für ambulante<br />
oder stationäre Heilbehandlung.<br />
Zu Abs. 2<br />
Tarif SMB: siehe auch Nr. 13.3 Tarifteil der AVB-G<br />
Tarif PLU: siehe auch Nr. 1.3 Tarifteil der AVB-G<br />
Tarif Aktiv: siehe auch Nr. 2.7 und 13.4 Tarifteil der AVB-<br />
G<br />
Tarif AV: siehe auch Nr. 8.1 und 8.2 Tarifteil der AVB-G<br />
Tarife MC, ET: siehe auch Nr. 7.1 und 7.2 Tarifteil der<br />
AVB-G<br />
Tarif SB: siehe auch Nr. 1.2 Tarifteil der AVB-G<br />
Beihilfetarife AB, ZB, SB: siehe auch Nr. 6.1 und 6.2 Tarifteil<br />
der AVB-G<br />
Tarif GZ: siehe auch Nr. 1.1 Tarifteil der AVB-G<br />
Tarif KGZ: siehe auch Nr. 1.1 Tarifteil der AVB-G<br />
(3) Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von<br />
den in Absatz 2 genannten Behandlern verordnet,<br />
Arzneimittel außerdem aus der Apotheke bezogen<br />
werden.<br />
Nährmittel, Stärkungsmittel, kosmetische Mittel,<br />
Mineralwässer, Mittel zur Hygiene und Körperpflege<br />
sowie Badezusätze gelten nicht als Arzneimittel.<br />
(4) Für die einzelnen Versicherungen des Gruppenversicherungsvertrages<br />
endet das erste Versicherungsjahr<br />
mit dem 31. Dezember des Kalenderjahres<br />
des Beitritts zum Gruppenversicherungsvertrag.<br />
Die folgenden Versicherungsjahre fallen mit<br />
dem Kalenderjahr zusammen.<br />
Als Heilmittel gelten<br />
a) physikalisch-medizinische Leistungen nach Abschnitt<br />
E des Gebührenverzeichnisses der amtlichen<br />
deutschen Gebührenordnung für Ärzte<br />
und medizinische Bäder, wenn sie vom in eigener<br />
Praxis tätigen Masseur, Masseur und medizinischen<br />
Bademeister, Krankengymnasten<br />
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oder Physiotherapeuten ausgeführt worden<br />
sind,<br />
b) Stimm-, Sprech- und Sprachübungsbehandlung,<br />
wenn sie vom Logopäden ausgeführt<br />
worden ist.<br />
Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für<br />
sonstige Leistungen (wie zum Beispiel Thermal-,<br />
Sauna- und ähnliche Bäder) sowie Mehraufwendungen<br />
für Behandlung in der Wohnung des Versicherten<br />
bzw. des Mitversicherten.<br />
Als Hilfsmittel gelten, soweit im Tarif nicht anders<br />
geregelt:<br />
a) Bandagen, Brillengläser, Brillenfassungen bis<br />
zu einem Rechnungsbetrag von 51,13 EUR (ab<br />
15. Lebensjahr frühestens zwei Jahre nach Bezug<br />
der letzten Brille), Bruchbänder, Einlagen<br />
zur Fußkorrektur, Gehstützen, Hörgeräte, Kompressionsstrümpfe,<br />
Kontaktlinsen, Korrekturschienen,<br />
Kunstglieder, Liege- und Sitzschalen,<br />
orthopädische Rumpf-, Arm- und Beinstützapparate,<br />
orthopädische Maßschuhe, und zwar<br />
der Teil der Aufwendungen, der 71,58 EUR (bis<br />
zum 15. Lebensjahr 43,46 EUR) übersteigt,<br />
orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen,<br />
Sprechgeräte (elektronischer Kehlkopf);<br />
b) Krankenfahrstühle, Beatmungsgeräte, Sauerstoffgeräte,<br />
Absauggeräte, Pulsoximeter, Inhalationsgeräte,<br />
Geräte zur Schlafapnoebehandlung,<br />
Überwachungsmonitore für Säuglinge, Infusionspumpen,<br />
Ernährungspumpen, elektronische<br />
Lesehilfen, Blindenstock, Blindenleitgerät<br />
und Blindenführhund (einschließlich Orientierungs-<br />
und Mobilitätstraining), wenn und soweit<br />
der Versicherer vor dem Bezug eine schriftliche<br />
Leistungszusage gegeben hat. Nach Möglichkeit<br />
werden diese Hilfsmittel vom Versicherer<br />
vorrangig leihweise zum Gebrauch überlassen.<br />
Nicht mehr benötigte Hilfsmittel gemäß b) sind auf<br />
Verlangen an den Versicherer herauszugeben.<br />
Aufwendungen für die Reparatur von Hilfsmitteln,<br />
ausgenommen an Sohlen und Absätzen von orthopädischen<br />
Maßschuhen, sind im Rahmen der vorstehenden<br />
Regelungen erstattungsfähig.<br />
Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für alle<br />
anderen Hilfsmittel, medizinische Apparate und sanitäre<br />
Bedarfsartikel (zum Beispiel Heizkissen,<br />
Massagegeräte) sowie für Gebrauch und Pflege<br />
von Hilfsmitteln.<br />
Zu Abs. 3<br />
Tarif SMB: siehe auch Nr. 2.2 Tarifteil der AVB-G<br />
Tarif PLU: siehe auch Nr. 1.1 Tarifteil der AVB-G<br />
Tarif Aktiv: siehe auch Nr. 2.5 und 2.9 Tarifteil der AVB-<br />
G<br />
Tarife AV, ET: siehe auch Nr. 2.1 Tarifteil der AVB-G<br />
Tarif MC: siehe auch Nr. 2.2 und 2.3 Tarifteil der AVB-G<br />
Beihilfetarife AB, ZB, SB: siehe auch Nr. 2.1 Tarifteil der<br />
AVB-G<br />
Zu Abs. 5<br />
Tarif SW1/SW2: es gilt Nr. 6.3 Tarifteil der AVB-G<br />
Tarif SMB: es gilt Nr. 13.2 Tarifteil der AVB-G<br />
Tarif Aktiv: es gilt Nr. 13.3 Tarifteil der AVB-G<br />
(6) Der Versicherer leistet im vereinbarten Umfang für<br />
Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und<br />
Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend<br />
anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für<br />
Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis<br />
als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben<br />
oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen<br />
Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung<br />
stehen; der Versicherer kann jedoch seine<br />
Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei<br />
der Anwendung vorhandener schulmedizinischer<br />
Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.<br />
(7) Bei ambulanter und bei stationärer Psychotherapie<br />
wird nur geleistet, wenn und soweit der Versicherer<br />
vor der Behandlung eine schriftliche Zusage gegeben<br />
hat.<br />
Zu Abs. 7<br />
Tarif SW1/SW2: es gilt Nr. 6.4 Tarifteil der AVB-G<br />
Tarif PLU: es gilt Nr. 1.3 Tarifteil der AVB-G<br />
Tarif Aktiv: es gilt Nr. 2.7 Tarifteil der AVB-G<br />
Tarif AV, Beihilfetarife AB, ZB, SB: es gilt Nr. 2.1 Tarifteil<br />
der AVB-G<br />
(8) Bei medizinisch notwendiger teilstationärer Heilbehandlung<br />
gelten die Absätze 4 bis 7 entsprechend.<br />
Teilstationäre Behandlung bedeutet: Von vornherein<br />
ist keine ganztägige (24stündige) stationäre<br />
Behandlung vorgesehen.<br />
(9) Sonderregelung der Selbstbeteiligung (SB) bei<br />
Umwandlung zum 1. Februar oder später:<br />
a) Herabsetzung oder Fortfall der SB:<br />
Für Kosten vor Umwandlung bleibt die bisherige<br />
SB unverändert.<br />
Sieht der neue Tarif eine niedrigere SB vor, so<br />
mindert sich diese anteilig: für jeden fehlenden<br />
Monat der Laufzeit wird 1/12 abgezogen. Für<br />
das Umwandlungsjahr insgesamt gilt höchstens<br />
die bisherige SB.<br />
b) Erhöhung der SB:<br />
Für das Umwandlungsjahr insgesamt gilt eine<br />
SB, die sich aus anteilig geminderter bisheriger<br />
und anteilig geminderter neuer SB zusammensetzt.<br />
Für Kosten vor Umwandlung gilt aber der<br />
unveränderte bisherige SB-Höchstbetrag.<br />
Zu Abs. 9<br />
Tarif SMB: es gilt Nr. 5.3 Tarifteil der AVB-G<br />
Tarif Aktiv: es gilt Nr. 5.2 Tarifteil der AVB-G<br />
Tarife AV, ET: es gilt Nr. 5 Tarifteil der AVB-G<br />
Tarif MC: es gilt Nr. 5.1 Tarifteil der AVB-G<br />
§ 7 Einschränkung der Leistungspflicht<br />
(1) Keine Leistungspflicht besteht<br />
a) für solche Krankheiten einschließlich ihrer Fol-<br />
(4)<br />
(5)<br />
Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung<br />
hat der Versicherte bzw. der Mitversicherte<br />
freie Wahl unter den öffentlichen und privaten<br />
Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher<br />
Leitung stehen, über ausreichende diagnostische<br />
und therapeutische Möglichkeiten verfügen und<br />
Krankengeschichten führen.<br />
Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung<br />
in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw.<br />
Sanatoriumsbehandlung durchführen oder Rekonvaleszenten<br />
aufnehmen, im Übrigen aber die Voraussetzungen<br />
von Absatz 4 erfüllen, werden die tariflichen<br />
Leistungen nur dann gewährt, wenn der<br />
Versicherer diese vor Beginn der Behandlung<br />
schriftlich zugesagt hat. Bei Tbc-Erkrankungen wird<br />
in vertraglichem Umfange auch für die stationäre<br />
Behandlung in Tbc-Heilstätten und -Sanatorien geleistet.gen<br />
sowie für Folgen von Unfällen, die durch<br />
Kriegsereignisse verursacht oder als Wehrdienstbeschädigung<br />
anerkannt und nicht ausdrücklich<br />
in den Versicherungsschutz eingeschlossen<br />
sind;<br />
b) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle<br />
einschließlich deren Folgen sowie für Entziehungsmaßnahmen<br />
einschließlich Entziehungskuren;<br />
für eine erstmalige Entziehungsmaßnahme,<br />
für die anderweitig ein Anspruch<br />
auf Kostenerstattung oder Sachleistung nicht<br />
geltend gemacht werden kann, werden die tariflichen<br />
Leistungen gewährt, wenn der Versicherer<br />
dies vor Beginn der Maßnahme schriftlich<br />
zugesagt hat. Die Zusage kann von einer Begutachtung<br />
über die Erfolgsaussichten durch<br />
einen vom Versicherer beauftragten Arzt abhängig<br />
gemacht werden.<br />
Bei einer stationären Entziehungsmaßnahme<br />
sind unabhängig von dem für stationäre Behandlung<br />
vereinbarten Krankheitskostentarif<br />
51001905 G460 (10.12). BDK60046 4/11
nur die Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen<br />
erstattungsfähig.<br />
Aus einer Krankenhaustagegeldversicherung<br />
wird im Rahmen von Satz 1 nur geleistet, soweit<br />
sie bei allgemeinen Krankenhausleistungen<br />
eine Kostenersatzfunktion hat und die Aufwendungen<br />
für allgemeine Krankenhausleistungen<br />
nicht überschritten werden,<br />
Zu Abs. 1b)<br />
Tarif SW1/SW2: es gilt Nr. 6.5 Tarifteil der AVB-G<br />
Tarif SMB: es gilt Nr. 13.4 Tarifteil der AVB-G<br />
Tarif Aktiv: es gilt Nr. 13.5 Tarifteil der AVB-G<br />
Tarif MC: es gilt Nr. 7.4 Tarifteil der AVB-G<br />
c) für Behandlungen durch Ärzte, Zahnärzte und<br />
in Krankenanstalten, deren Rechnungen der<br />
Versicherer aus wichtigem Grunde von der Erstattung<br />
ausgeschlossen hat, wenn der Versicherungsfall<br />
nach der Benachrichtigung des<br />
Versicherten über den Leistungsausschluss<br />
eintritt. Sofern im Zeitpunkt der Benachrichtigung<br />
ein Versicherungsfall schwebt, besteht<br />
keine Leistungspflicht für die nach Ablauf von<br />
drei Monaten seit der Benachrichtigung entstandenen<br />
Aufwendungen;<br />
d) für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für<br />
Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen<br />
Rehabilitationsträger, wenn der Tarif nichts anderes<br />
vorsieht;<br />
Zu Abs. 1d)<br />
Tarif SW1/SW2: es gilt Nr. 6.6 Tarifteil der AVB-G<br />
Tarif SMB: es gilt Nr. 13.5 Tarifteil der AVB-G<br />
Tarif Aktiv : es gilt Nr. 13.6 Tarifteil der AVB-G<br />
da) abweichend von Absatz 1 d) werden Aufwendungen<br />
für die medizinisch notwendige Weiterbehandlung<br />
nach einem Aufenthalt im Akutkrankenhaus<br />
aus der Krankheitskostenvollversicherung<br />
(nicht aus Ergänzungsversicherungen<br />
zur gesetzlichen Krankenversicherung) erstattet,<br />
wenn und soweit der Versicherer dies<br />
vorher schriftlich zugesagt hat. Leistungsvoraussetzung<br />
ist ferner, dass die Behandlung<br />
binnen 14 Tagen nach der Entlassung aus dem<br />
Krankenhaus beginnt;<br />
Zu Abs. 1da)<br />
Tarif SW1/SW2: es gilt Nr. 6.6 Tarifteil der AVB-G<br />
Tarif SMB: es gilt Nr. 13.5 Tarifteil der AVB-G<br />
Tarif Aktiv : es gilt Nr. 13.6 Tarifteil der AVB-G<br />
e) für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad<br />
oder Kurort. Die Einschränkung entfällt, wenn<br />
der Versicherte bzw. Mitversicherte dort seinen<br />
ständigen Wohnsitz hat oder während eines vorübergehenden<br />
Aufenthaltes durch eine vom<br />
Aufenthaltszweck unabhängige Erkrankung<br />
oder einen dort eingetretenen Unfall Heilbe-<br />
handlung notwendig wird;<br />
ea) Die vorstehende Einschränkung entfällt.<br />
f) ---<br />
g) für Behandlungen durch Ehegatten bzw. Lebenspartner<br />
gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz<br />
(siehe Anhang), Eltern oder Kinder.<br />
Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß<br />
erstattet;<br />
h) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung<br />
bedingte Unterbringung.<br />
(2) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige<br />
Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das<br />
medizinisch notwendige Maß, so kann der Versicherer<br />
seine Leistungen auf einen angemessenen<br />
Betrag herabsetzen. Stehen die Aufwendungen für<br />
die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in<br />
einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten<br />
Leistungen, ist der Versicherer insoweit nicht zur<br />
Leistung verpflichtet.<br />
(3) Besteht auch Anspruch auf Leistungen aus der<br />
gesetzlichen Unfallversicherung oder der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung, auf eine gesetzliche<br />
Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, so ist der Versi-<br />
cherer, unbeschadet der Ansprüche des Versicherten<br />
auf Krankenhaustagegeld, nur für die Aufwendungen<br />
leistungspflichtig, welche trotz der gesetzlichen<br />
Leistungen notwendig bleiben.<br />
(4) Hat der Versicherte bzw. der Mitversicherte wegen<br />
desselben Versicherungsfalles einen Anspruch gegen<br />
mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung<br />
die Gesamtaufwendungen nicht<br />
übersteigen.<br />
§ 8 Anspruch auf die Versicherungsleistungen<br />
Der Versicherte hat gegenüber dem Versicherer<br />
einen unmittelbaren Anspruch auf die Versicherungsleistungen<br />
(vgl. aber auch § 9 Abs. 6).<br />
§ 9 Auszahlung der Versicherungsleistungen<br />
(1) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet,<br />
wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht<br />
sind; diese werden Eigentum des Versicherers.<br />
(2) Kostenbelege sind in Urschrift einzureichen. Der<br />
Versicherer kann den Nachweis vorheriger Bezahlung<br />
verlangen. Hat sich ein anderer Krankenversicherer<br />
an den Kosten beteiligt, genügen Zweitschriften,<br />
auf denen der andere Versicherer den<br />
Erstattungsbetrag vermerkt hat.<br />
(3) Rechnungen müssen enthalten: den Namen der<br />
behandelten Person, die Behandlungszeit, die einzelnen<br />
Leistungen und die Krankheitsbezeichnungen.<br />
Rezepte sind zusammen mit der dazugehörigen<br />
Arztrechnung, Rechnungen über Heil- und<br />
Hilfsmittel zusammen mit der Verordnung einzureichen.<br />
Beim Folgebezug einer Brille wegen veränderter<br />
Sehschärfe genügt die Angabe des Brechkraftwertes<br />
in der Optikerrechnung.<br />
(4) Für die Zahlung des Krankenhaustagegeldes ist<br />
eine Bescheinigung der Krankenanstalt erforderlich,<br />
aus der Beginn und Ende der stationären Behandlung<br />
sowie die Krankheitsbezeichnungen hervorgehen.<br />
(5) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für<br />
die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers aus<br />
§ 14 VVG (siehe Anhang).<br />
(6) Der Versicherer ist verpflichtet, an die mitversicherte<br />
Person zu leisten, wenn der Versicherte ihm diese<br />
in Textform als Empfangsberechtigte für deren<br />
Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese<br />
Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherte<br />
die Leistung verlangen.<br />
(7) Die in ausländischer Währung entstandenen<br />
Krankheitskosten werden zum Kurs des Tages, an<br />
dem die Belege beim Versicherer eingehen, in Euro<br />
umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt für gehandelte<br />
Währungen der amtliche Devisenkurs,<br />
Frankfurt/Main, für nicht gehandelte Währungen<br />
der Kurs gemäß "Währungen der Welt", Veröffentlichungen<br />
der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main,<br />
nach jeweils neuestem Stand, es sei<br />
denn, der Versicherte weist durch Bankbeleg nach,<br />
dass er die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen<br />
Devisen zu einem ungünstigeren Kurs<br />
erworben hat.<br />
(8) Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen<br />
und für Übersetzungen können von den<br />
Leistungen abgezogen werden.<br />
Zu Abs. 8<br />
Tarif SW1/SW2: es gilt Nr. 7 Tarifteil der AVB-G<br />
Tarife SMB, Aktiv: es gilt Nr. 14 Tarifteil der AVB-G<br />
Tarif PLU: es gilt Nr. 6 Tarifteil der AVB-G<br />
Tarif AV: es gilt Nr. 12 Tarifteil der AVB-G<br />
51001905 G460 (10.12) BDK60046 5/11
(9) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können<br />
weder abgetreten noch verpfändet werden. Soweit<br />
der Versicherer in einer für den Versicherten bzw.<br />
Mitversicherten ausgehändigten <strong>DKV</strong>-Card für Privatversicherte<br />
die Übernahme von Aufwendungen<br />
bei stationärem Krankenhausaufenthalt garantiert,<br />
gilt das Abtretungsverbot insoweit nicht. Weiter gilt<br />
das Abtretungsverbot nicht, sofern auf Wunsch des<br />
Versicherten im Sinne der Tarifbedingungen für die<br />
voll- und teilstationäre Hospizversorgung eine Direktabrechnung<br />
mit dem stationären Hospiz erfolgt.<br />
§ 10 Obliegenheiten<br />
(1) Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen<br />
nach ihrem Beginn anzuzeigen.<br />
Zu Abs. 1<br />
Tarif SW1/SW2: es gilt Nr. 8 Tarifteil der AVB-G<br />
Tarif SMB: es gilt Nr. 7.1 Tarifteil der AVB-G<br />
Tarif Aktiv: es gilt Nr. 7 Tarifteil der AVB-G<br />
Tarif AV: es gilt Nr. 13 Tarifteil der AVB-G<br />
(2) Der Versicherte und der als empfangsberechtigt<br />
benannte Mitversicherte (§ 9 Abs. 6) haben auf<br />
Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen,<br />
die zur Feststellung des Versicherungsfalles<br />
oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres<br />
Umfanges erforderlich ist.<br />
(3) Auf Verlangen des Versicherers ist der Versicherte<br />
bzw. der Mitversicherte verpflichtet, sich durch<br />
einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen<br />
zu lassen.<br />
(4) Der Versicherte bzw. der Mitversicherte hat nach<br />
Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu<br />
sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die<br />
der Genesung hinderlich sind.<br />
(5) Wird für einen Versicherten oder einen Mitversicherten<br />
bei einem weiteren Versicherer ein Krankheitskostenversicherungsvertrag<br />
abgeschlossen<br />
oder macht ein Versicherter oder ein Mitversicherter<br />
von der Versicherungsberechtigung in der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung Gebrauch, ist der<br />
Versicherte verpflichtet, den Versicherer von der<br />
anderen Versicherung unverzüglich zu unterrichten.<br />
(6) Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung<br />
darf nur mit Einwilligung des Versicherers abgeschlossen<br />
werden. Die Erhöhung einer anderweitig<br />
bestehenden Krankenhaustagegeldversicherung<br />
bedarf ebenfalls der Einwilligung des Versicherers.<br />
§ 11 Folgen von Obliegenheitsverletzungen<br />
(1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4<br />
VVG (siehe Anhang) vorgeschriebenen Einschränkungen<br />
ganz oder teilweise von der Verpflichtung<br />
zur Leistung frei, wenn eine der in § 10 Abs. 1 bis<br />
6 genannten Obliegenheiten verletzt wird.<br />
(2) Wird eine der in § 10 Abs. 5 und 6 genannten Obliegenheiten<br />
verletzt, so kann der Versicherer eine<br />
Versicherung, die nicht der Erfüllung der Pflicht zur<br />
Versicherung (§ 193 Abs. 3 VVG – siehe Anhang)<br />
dient, unter der Voraussetzung des § 28 Abs. 1<br />
VVG (siehe Anhang) innerhalb eines Monats nach<br />
dem Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung<br />
ohne Einhaltung einer Frist auch kündigen.<br />
gemäß § 86 VVG (siehe Anhang) die Verpflich<br />
tung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus der<br />
Versicherung Ersatz (Kostenerstattung sowie<br />
Sach- und Dienstleistung) geleistet wird, an den<br />
Versicherer schriftlich abzutreten.<br />
(2) Der Versicherte oder der Mitversicherte hat seinen<br />
Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs<br />
dienendes Recht unter Beachtung der geltenden<br />
Form- und Fristvorschriften zu wahren und<br />
bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer<br />
soweit erforderlich mitzuwirken.<br />
(3) Verletzt der Versicherte oder der Mitversicherte<br />
vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten<br />
Obliegenheiten, ist der Versicherer zur Leistung insoweit<br />
nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen<br />
Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle<br />
einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit<br />
ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung<br />
in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden<br />
Verhältnis zu kürzen.<br />
(4) Steht dem Versicherten oder dem Mitversicherten<br />
ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen<br />
Grund gezahlter Entgelte gegen den Er-bringer von<br />
Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund<br />
des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen<br />
erbracht hat, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend<br />
anzuwenden.<br />
§ 13 Aufrechnung<br />
Der Versicherungsnehmer oder der Versicherte<br />
kann gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen,<br />
soweit die Gegenforderung unbestritten<br />
oder rechtskräftig festgestellt ist.<br />
§ 14 Ende der Versicherung<br />
(1) Die Versicherungen der Versicherten bzw. Mitversicherten<br />
enden durch<br />
a) Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages,<br />
b) Ausscheiden aus dem versicherbaren bzw. mitversicherbaren<br />
Personenkreis,<br />
c) Verlegung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen<br />
Aufenthalts in das außereuropäische Ausland,<br />
es sei denn, dass eine anderweitige Vereinbarung<br />
getroffen wird; der Versicherer kann<br />
im Rahmen dieser anderweitigen Vereinbarung<br />
einen angemessenen Beitragszuschlag verlangen.<br />
Bei nur vorübergehender Verlegung des<br />
gewöhnlichen Aufenthaltes ins außereuropäische<br />
Ausland kann verlangt werden, das Versicherungsverhältnis<br />
in eine Anwartschaftsversicherung<br />
umzuwandeln. § 3 Abs. 5 Satz 2 und<br />
3 gelten dann entsprechend,<br />
Tarif KGZ: es gilt Nr. 3.3 Tarifteil der AVB-G<br />
d) Tod,<br />
e) außerordentliche Kündigung, Anfechtung oder<br />
Rücktritt des Versicherers; die vorgenannten<br />
Rechtsbehelfe können auch gegenüber dem<br />
Versicherten geltend gemacht werden.<br />
(2) Der Versicherte kann sich und/oder Mitversicherte<br />
zum Ende eines jeden Versicherungsjahres (§ 5<br />
Abs. 4) mit einer Frist von drei Monaten von der<br />
(3) Die Kenntnis und das Verschulden des Mitversicherten<br />
stehen der Kenntnis und dem Verschulden<br />
des Versicherten gleich.<br />
Teilnahme am Gruppenversicherungsvertrag abmelden.<br />
Die Abmeldung kann auf einzelne mitversicherte<br />
Personen oder Tarife beschränkt werden.<br />
Scheidet der Versicherte aus dem Gruppenversicherungsvertrag<br />
aus, so enden gleichzeitig die<br />
§ 12 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen<br />
bei Ansprüchen gegen Dritte<br />
Versicherungen der mitversicherten Personen.<br />
Die Abmeldung ist nur wirksam, wenn der Versicherte<br />
nachweist, dass die betroffenen Mitversi-<br />
(1) Hat der Versicherte oder ein Mitversicherter Ersatzansprüche<br />
gegen Dritte, so besteht, unbeschadet<br />
des gesetzlichen Forderungsüberganges (3)<br />
cherten von der Abmeldung Kenntnis erlangt haben.<br />
Wird ein Versicherter bzw. ein Mitversicherter kraft<br />
Gesetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
51001905 G460 (10.12). BDK60046 6/11
versicherungspflichtig, so kann der Versicherte<br />
binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht<br />
die Aufhebung einer Krankheitskostenversicherung<br />
oder eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung<br />
rückwirkend zum Eintritt der<br />
Versicherungspflicht verlangen. Die Aufhebung<br />
kann nicht verlangt werden, wenn der Versicherte<br />
den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb<br />
von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer<br />
ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es<br />
sei denn, der Versicherte hat die Versäumung dieser<br />
Frist nicht zu vertreten. Macht er von seinem<br />
Recht Gebrauch, steht dem Versicherer der Beitrag<br />
nur bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht<br />
zu. Später kann der Versicherte die<br />
Aufhebung der Krankheitskostenversicherung oder<br />
einer dafür bestehenden Anwartschaftsversicherung<br />
zum Ende des Monats verlangen, in dem er<br />
den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist.<br />
Dem Versicherer steht der Beitrag in diesem Fall<br />
bis zum Ende der Versicherung zu. Der Versicherungspflicht<br />
steht gleich der gesetzliche Anspruch<br />
auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende<br />
Anspruch auf Heilfürsorge aus einem<br />
beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis.<br />
(4) Hat eine Vereinbarung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
der Gruppenversicherung<br />
zur Folge, dass bei Erreichen eines bestimmten<br />
Lebensalters oder bei Eintritt anderer dort genannter<br />
Voraussetzungen der Beitrag für ein anderes<br />
Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt<br />
oder der Beitrag unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung<br />
berechnet wird, kann der Versicherte<br />
die Aufhebung der betroffenen Versicherungen<br />
binnen zwei Monaten nach der Änderung zum<br />
Zeitpunkt deren In-Kraft-Tretens verlangen, wenn<br />
sich der Beitrag durch die Änderung erhöht.<br />
(5) Erhöht der Versicherer die Beiträge auf Grund der<br />
Beitragsanpassungsklausel oder vermindert er seine<br />
Leistungen gemäß § 18 Abs. 1, so kann der<br />
Versicherte die Aufhebung der betroffenen Versicherungen<br />
– auch für Mitversicherte – innerhalb eines<br />
Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung<br />
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung<br />
verlangen. Bei einer Beitragserhöhung kann der<br />
Versicherte die Aufhebung der Versicherung auch<br />
bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der<br />
Erhöhung verlangen.<br />
(6) Das Aufhebungsverlangen nach den Absätzen 3<br />
bis 5 ist nur wirksam, wenn der Versicherte nachweist,<br />
dass die betroffenen Mitversicherten von der<br />
Aufhebungserklärung Kenntnis erlangt haben.<br />
(7) Der Versicherte kann, sofern der Versicherer die<br />
Anfechtung, den Rücktritt oder die Kündigung nur<br />
für einzelne Mitversicherte oder Tarife erklärt, innerhalb<br />
von zwei Wochen nach Zugang dieser Erklärung<br />
die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung<br />
zum Schlusse des Monats verlangen, in<br />
dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen<br />
ist, bei Kündigung zu dem Zeitpunkt, in dem<br />
diese wirksam wird.<br />
(8) Dient die Versicherung der Erfüllung der Pflicht zur<br />
Versicherung (§ 193 Abs. 3 VVG – siehe Anhang),<br />
setzt die Abmeldung nach Absatz 2 bzw. die Aufhebung<br />
nach den Absätzen 4, 5 und 7 voraus,<br />
dass für die versicherte Person bei einem anderen<br />
Versicherer ein neuer Vertrag abgeschlossen wird,<br />
der den Anforderungen an die Pflicht zur Versicherung<br />
genügt. Die Abmeldung bzw. die Aufhebung<br />
wird erst wirksam, wenn der Versicherte innerhalb<br />
der Abmeldungs- bzw. Aufhebungsfrist nachweist,<br />
dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer<br />
ohne Unterbrechung versichert ist.<br />
(9) Bei Beendigung einer Krankheitskostenvollversicherung<br />
(nicht bei alleiniger Beendigung von Ergänzungsversicherungen<br />
zur gesetzlichen Krankenversicherung)<br />
nach den Absätzen 2, 4, 5 und 7<br />
und gleichzeitigem Abschluss eines neuen, substi-<br />
tutiven Vertrages (§ 195 Abs. 1 VVG – siehe Anhang)<br />
kann der Versicherte verlangen, dass der<br />
Versicherer die kalkulierte Alterungsrückstellung<br />
der versicherten Person in Höhe des nach dem 31.<br />
Dezember 2008 ab Beginn der Versicherung im<br />
jeweiligen Tarif aufgebauten Übertragungswertes<br />
nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG (siehe<br />
Anhang) auf deren neuen Versicherer überträgt.<br />
Dies gilt nicht für vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossene<br />
Versicherungen.<br />
(10) Bestehen bei Beendigung der Versicherung Beitragsrückstände,<br />
kann der Versicherer den Übertragungswert<br />
bis zum vollständigen Beitragsausgleich<br />
zurückbehalten.<br />
(11) Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung<br />
betrieben wird, haben der Versicherte<br />
bzw. der Mitversicherte das Recht, eine<br />
nach den Absätzen 2 bis 5 und 7 beendete Versicherung<br />
in Form einer Anwartschaftsversicherung<br />
fortzusetzen, sofern der Versicherte bzw. der Mitversicherte<br />
die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit<br />
noch erfüllt. Ansonsten kann eine<br />
solche Versicherung in Form einer Anwartschaftsversicherung<br />
zu den Bedingungen der Einzelversicherung<br />
fortgesetzt werden.<br />
§ 15 Ende des Versicherungsschutzes<br />
Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende<br />
Versicherungsfälle – grundsätzlich mit Beendigung<br />
der Versicherung (§ 14). Bei Beendigung<br />
der Versicherung nach § 14 Abs. 1 a) oder b) wird<br />
jedoch für schwebende Versicherungsfälle bis zur<br />
Höchstdauer von vier Wochen weitergeleistet.<br />
§ 16 Fortführung als Einzelversicherung<br />
(1) In den Fällen des § 14 Abs. 1 a) oder b) können die<br />
Versicherten bzw. die Mitversicherten, in den Fällen<br />
des § 14 Abs. 1 d), Abs. 2 bis 5 können die Mitversicherten<br />
verlangen, die Versicherung unter Anrechnung<br />
der aus dem Vertrag erworbenen Rechte<br />
und der Alterungsrückstellung, soweit eine solche<br />
gebildet wird, zu den Bedingungen der Einzelversicherung<br />
fortzusetzen. Die Versicherten bzw.<br />
Mitversicherten sind in den Fällen des § 14 Abs. 1<br />
a) über die Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages<br />
und ihr Recht nach Satz 1 vom<br />
Versicherer in Textform zu informieren. Das Recht<br />
nach Satz 1 endet zwei Monate nach dem Zeitpunkt,<br />
zu dem die versicherte Person von diesem<br />
Recht Kenntnis erlangt hat.<br />
(2) Bei der Fortführung als Einzelversicherung wird der<br />
Zeitraum, in welchem der Versicherte bzw. der Mitversicherte<br />
im Rahmen des Gruppenversicherungsvertrages<br />
ununterbrochen versichert war, auf<br />
die Fristen und Wartezeiten der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
der beantragten Tarife der<br />
Einzelversicherung angerechnet und bei der Beitragsfestsetzung<br />
berücksichtigt.<br />
§ 17 Beiträge, Beitragsberechnung<br />
(1) Der Beitrag ist ein Monatsbeitrag und wird vom<br />
Versicherungsbeginn an berechnet. Die Fälligkeit<br />
des Beitrags richtet sich nach den mit dem Versicherungsnehmer<br />
im Gruppenversicherungsvertrag<br />
getroffenen Vereinbarungen. Beginnt die Versicherung<br />
nicht am 1. eines Kalendermonats, ist für den<br />
ersten Versicherungsmonat nur der anteilige Betrag<br />
des monatlichen Beitrags zu zahlen. Der erste<br />
Versicherungsmonat beginnt mit dem im Versicherungsausweis<br />
bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn);<br />
er endet mit dem letzten Kalendertag<br />
dieses Monats. Die folgenden Versicherungsmonate<br />
beginnen jeweils mit dem ersten Kalendertag.<br />
Diese Definition findet auch dann Anwendung,<br />
51001905 G460 (10.12) BDK60046 7/11
wenn Fristen und Termine, die in den Tarifen geregelt<br />
sind, auf Versicherungsmonate abstellen.<br />
(2) Wird eine der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung<br />
dienende Krankheitskostenversicherung (§ 193<br />
Abs. 3 VVG – siehe Anhang) später als einen Monat<br />
nach Entstehen der Pflicht zur Versicherung<br />
beantragt, ist ein Beitragszuschlag in Höhe eines<br />
Monatsbeitrags für jeden weiteren angefangenen<br />
Monat der Nichtversicherung zu entrichten, ab dem<br />
sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden<br />
weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung<br />
ein Sechstel des Monatsbeitrags. Kann die<br />
Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden,<br />
ist davon auszugehen, dass der Versicherte mindestens<br />
fünf Jahre nicht versichert war; Zeiten vor<br />
dem 1. Januar 2009 werden nicht berücksichtigt.<br />
Der Beitragszuschlag ist einmalig zusätzlich zum<br />
laufenden Beitrag zu entrichten. Der Versicherte<br />
kann vom Versicherer die Stundung des Beitragszuschlags<br />
verlangen, wenn ihn die sofortige Zahlung<br />
ungewöhnlich hart treffen würde und den Interessen<br />
des Versicherers durch die Vereinbarung<br />
einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen<br />
werden kann. Der gestundete Betrag wird<br />
verzinst.<br />
(3) Wird die Versicherung vor Ablauf ihrer Laufzeit<br />
beendet, steht dem Versicherer für diese Laufzeit<br />
nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum<br />
entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden<br />
hat.<br />
Wird die Versicherung durch Rücktritt auf Grund<br />
des § 19 Abs. 2 VVG (siehe Anhang) oder durch<br />
Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger<br />
Täuschung beendet, steht dem Versicherer der<br />
Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktritts-<br />
oder Anfechtungserklärung zu.<br />
(4) Der Beitrag wird bei Beitritt zum Gruppenversicherungsvertrag<br />
nach dem Eintrittsalter des Versicherten<br />
bzw. des Mitversicherten festgesetzt. Als Eintrittsalter<br />
gilt der Unterschied zwischen dem Jahr<br />
der Geburt und dem Jahr des Versicherungs-<br />
beginns.<br />
(5) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe<br />
der Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes<br />
(VAG) und ist in den technischen Berechnungsgrundlagen<br />
des Versicherers festgelegt.<br />
(6) Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung<br />
des Versicherungsschutzes, wird das Geschlecht<br />
und das (die) bei In-Kraft-Treten der Änderung<br />
erreichte tarifliche Lebensalter (Lebensaltersgruppe)<br />
des Versicherten bzw. des Mitversicherten<br />
berücksichtigt; dies gilt in Ansehung des<br />
Geschlechts nicht für Tarife, deren Beiträge<br />
geschlechtsunabhängig erhoben werden. Dabei<br />
wird dem Eintrittsalter des Versicherten bzw. des<br />
Mitversicherten dadurch Rechnung getragen, dass<br />
eine Alterungsrückstellung gemäß den in den technischen<br />
Berechnungs-<br />
grundlagen festgelegten Grundsätzen angerechnet<br />
wird. Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung<br />
der Leistungen des Versicherers wegen des<br />
Älterwerdens des Versicherten bzw. des Mitversicherten<br />
ist jedoch während der Dauer der Versicherung<br />
ausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellung<br />
zu bilden ist.<br />
(7) Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch<br />
besonders vereinbarte Risikozuschläge entsprechend<br />
ändern.<br />
(8) Liegt bei einer Änderung des Versicherungsschutzes<br />
ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer<br />
für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes<br />
zusätzlich zum Beitrag ein angemessener<br />
Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für den<br />
Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich<br />
erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.<br />
(9) Ist der Versicherte bei einer der Erfüllung der<br />
Pflicht zur Versicherung dienenden Krankheitskos-<br />
tenversicherung (§ 193 Abs. 3 VVG – siehe Anhang)<br />
mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen<br />
für zwei Monate im Rückstand, mahnt ihn der<br />
Versicherer unter Hinweis auf das mögliche Ruhen<br />
des Versicherungsschutzes. Ist der Rückstand<br />
zwei Wochen nach Zugang dieser Mahnung noch<br />
höher als der Beitragsanteil für einen Monat, stellt<br />
der Versicherer das Ruhen der Leistungen fest.<br />
Das Ruhen tritt drei Tage nach Zugang dieser Mitteilung<br />
beim Versicherten ein. Während der Ruhenszeit<br />
haftet der Versicherer ungeachtet des<br />
versicherten Tarifs ausschließlich für Aufwendungen,<br />
die zur Behandlung akuter Erkrankungen und<br />
Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und<br />
Mutterschaft erforderlich sind; die Erstattungspflicht<br />
beschränkt sich nach Grund und Höhe auf ausreichende,<br />
zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungen.<br />
Darüber hinaus hat der Versicherte für jeden<br />
angefangenen Monat des Rückstandes einen<br />
Säumniszuschlag von 1% des Beitragsrückstandes<br />
sowie Mahnkosten in nachgewiesener Höhe, mindestens<br />
5 Euro je Mahnung, zu entrichten.<br />
Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die<br />
auf die Zeit des Ruhens entfallenen Beitragsanteile<br />
gezahlt sind oder wenn der Versicherte bzw. der<br />
Mitversicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten<br />
Buchs Sozialgesetzbuch oder des Zwölften Buchs<br />
Sozialgesetzbuch wird. Die Hilfebedürftigkeit ist<br />
durch eine Bescheinigung des zuständigen Trägers<br />
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder<br />
dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nachzuweisen;<br />
der Versicherer kann in angemessenen Abständen<br />
die Vorlage einer neuen Bescheinigung<br />
verlangen.<br />
Sind die ausstehenden Beitragsanteile, Säumniszuschläge<br />
und Beitreibungskosten nicht innerhalb<br />
eines Jahres nach Beginn des Ruhens vollständig<br />
bezahlt, so wird das Ruhen der Versicherung im<br />
Basistarif gemäß § 139 Abs. 1 VAG (siehe Anhang)<br />
fortgesetzt.<br />
(10) Bei anderen als den in Absatz 9 genannten Versicherungen<br />
kann die nicht rechtzeitige Zahlung des<br />
Erstbeitrages oder eines Folgebeitrages unter den<br />
Voraussetzungen der §§ 37 und 38 VVG (siehe<br />
Anhang) zum Verlust des Versicherungsschutzes<br />
führen.<br />
§ 18 Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
der Gruppenversicherung<br />
(1) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden<br />
Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens<br />
können die Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
und die Tarifbestimmungen den<br />
veränderten Verhältnissen angepasst werden,<br />
wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung<br />
der Belange der Versicherten erforderlich erscheinen<br />
und ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen<br />
für die Änderungen überprüft und ihre<br />
Angemessenheit bestätigt hat. Die Änderungen<br />
werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam,<br />
der auf die Mitteilung der Änderungen und der hierfür<br />
maßgeblichen Gründe an den Versicherten<br />
folgt.<br />
(2) Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
durch höchstrichterliche Entscheidung<br />
oder durch einen bestandskräftigen<br />
Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann<br />
sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen,<br />
wenn dies zur Fortführung des Versicherungsvertrags<br />
notwendig ist oder wenn das Festhalten<br />
an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine<br />
Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der<br />
Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare<br />
Härte darstellen würde. Die neue Regelung<br />
ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des<br />
Vertragsziels die Belange der Versicherten angemessen<br />
berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen,<br />
nachdem die neue Regelung und die hierfür maß-<br />
51001905 G460 (10.12). BDK60046 8/11
geblichen Gründe dem Versicherten mitgeteilt worden<br />
sind, Vertragsbestandteil.<br />
§ 19 Wechsel in den Standardtarif<br />
(1) Der Versicherte kann verlangen, dass er bzw.<br />
Mitversicherte, die die in § 257 Abs. 2a Nr. 2, 2a<br />
und 2b SGB V in der bis zum 31. Dezember 2008<br />
geltenden Fassung (siehe Anhang) genannten<br />
Voraussetzungen erfüllen in den Standardtarif mit<br />
Höchstbeitragsgarantie wechseln können. Zur Gewährleistung<br />
dieser Beitragsgarantie wird der in<br />
den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegte<br />
Zuschlag erhoben. Neben dem Standardtarif<br />
darf gemäß Nr. 1 Abs. 5 und Nr. 9 der Tarifbedingungen<br />
für den Standardtarif für den Versicherten<br />
bzw. Mitversicherten keine weitere Krankheitskostenteil-<br />
oder -vollversicherung bestehen. Der<br />
Wechsel ist jederzeit nach Erfüllung der gesetzlichen<br />
Voraussetzungen möglich; die Versicherung<br />
im Standardtarif beginnt zum Ersten des Monats,<br />
der auf den Antrag des Versicherten auf Wechsel<br />
in den Standardtarif folgt.<br />
(2) Absatz 1 gilt nicht für ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossene<br />
Versicherungen.<br />
§ 20 Wechsel in den Basistarif<br />
Der Versicherte kann verlangen, dass versicherte<br />
Personen seines Vertrages in den Basistarif mit<br />
Höchstbeitragsgarantie und Beitragsminderung bei<br />
Hilfebedürftigkeit wechseln können, wenn der<br />
erstmalige Abschluss der bestehenden Krankheitskostenvollversicherung<br />
(nicht bei alleinigem Abschluss<br />
von Ergänzungsversicherungen zur gesetzlichen<br />
Krankenversicherung) nach dem<br />
1. Januar 2009 erfolgte oder die versicherte Person<br />
das 55. Lebensjahr vollendet hat oder das 55. Lebensjahr<br />
noch nicht vollendet hat, aber die Voraussetzungen<br />
für den Anspruch auf eine Rente der<br />
gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt und diese<br />
Rente beantragt hat oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen<br />
oder vergleichbaren Vorschriften<br />
bezieht oder hilfebedürftig nach dem Zweiten oder<br />
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist. Zur Gewährleistung<br />
dieser Beitragsbegrenzungen wird der in<br />
den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegte<br />
Zuschlag erhoben. § 19 Abs. 1 Satz 4 gilt<br />
entsprechend.<br />
§ 21 Gerichtsstand<br />
(1) Für Klagen gegen den Versicherten ist das Gericht<br />
des Ortes zuständig, an dem der Versicherte seinen<br />
Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen<br />
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.<br />
(2) Klagen gegen den Versicherer können bei dem<br />
Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt<br />
des Versicherten oder bei dem Gericht am Sitz des<br />
Versicherers anhängig gemacht werden.<br />
(3) Verlegt der Versicherte nach Abschluss des Versicherungsvertrages<br />
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen<br />
Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedsstaat<br />
der Europäischen Union oder Vertragsstaat<br />
des Abkommens über den Europäischen<br />
Wirtschaftsraum ist, oder ist sein Wohnsitz oder<br />
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung<br />
nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des<br />
Versicherers zuständig.<br />
§ 22 Willenserklärungen und Anzeigen<br />
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem<br />
Versicherer bedürfen der Schriftform, sofern nicht<br />
ausdrücklich Textform vereinbart ist.<br />
Anhang<br />
Auszug aus dem Gesetz über den<br />
Versicherungsvertrag (VVG)<br />
§ 14 Fälligkeit der Geldleistung<br />
(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der<br />
Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles<br />
und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen<br />
Erhebungen.<br />
(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines<br />
Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles<br />
beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen<br />
in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer<br />
voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der<br />
Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines<br />
Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet<br />
werden können.<br />
(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der<br />
Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen<br />
befreit wird, ist unwirksam.<br />
§ 19 Anzeigepflicht<br />
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner<br />
Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände,<br />
die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit<br />
dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und<br />
nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem<br />
Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der<br />
Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor<br />
Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der<br />
Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.<br />
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht<br />
nach Absatz 1, kann der Versicherer<br />
vom Vertrag zurücktreten.<br />
§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit<br />
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die<br />
vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles<br />
gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der<br />
Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem<br />
er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung<br />
einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung<br />
beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.<br />
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung<br />
einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden<br />
vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet<br />
ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die<br />
Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob<br />
fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer<br />
berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des<br />
Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden<br />
Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen<br />
einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.<br />
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung<br />
verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit<br />
weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles<br />
noch für die Feststellung oder den Umfang der<br />
Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt<br />
nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit<br />
arglistig verletzt hat.<br />
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des<br />
Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach<br />
Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts-<br />
oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der<br />
Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte<br />
Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen<br />
hat.<br />
51001905 G460 (10.12) BDK60046 9/11
§ 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie<br />
(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig<br />
gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung<br />
nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es<br />
sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung<br />
nicht zu vertreten.<br />
(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des<br />
Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht<br />
zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer<br />
hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer<br />
ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer<br />
durch gesonderte Mitteilung in Textform oder<br />
durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein<br />
auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam<br />
gemacht hat.<br />
§ 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie<br />
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann<br />
der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen<br />
Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die<br />
mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung<br />
ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen<br />
Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen<br />
beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen<br />
2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei<br />
zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils<br />
getrennt anzugeben.<br />
(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist<br />
der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der<br />
Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der<br />
Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.<br />
(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag<br />
ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer<br />
mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in<br />
Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der<br />
Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf<br />
wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu<br />
diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist<br />
der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich<br />
hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der<br />
Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der<br />
Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden<br />
worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf<br />
die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.<br />
§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen<br />
heitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung<br />
für ambulante und stationäre Heilbehandlung<br />
umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen<br />
vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte<br />
für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede<br />
zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung<br />
von kalenderjährlich 5000 Euro begrenzt ist, abzuschließen<br />
und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte<br />
ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine<br />
sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht<br />
gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von<br />
5000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen,<br />
die<br />
1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert<br />
oder versicherungspflichtig sind oder<br />
2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt<br />
sind oder vergleichbare Ansprüche haben im<br />
Umfang der jeweiligen Berechtigung oder<br />
3. Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetzes<br />
haben oder<br />
4. Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten,<br />
Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften<br />
Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses<br />
Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung<br />
des Leistungsbezugs von weniger als einem<br />
Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar<br />
2009 begonnen hat.<br />
Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskostenversicherungsvertrag<br />
genügt den Anforderungen des<br />
Satzes 1.<br />
§ 195 Versicherungsdauer<br />
(1) Die Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den<br />
im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen<br />
Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann<br />
(subsitutive Krankenversicherung), ist vorbehaltlich der<br />
Absätze 2 und 3 und der §§ 196 und 199 unbefristet. Wird<br />
die nicht subsitutive Krankenversicherung nach Art der<br />
Lebensversicherung betrieben, gilt Satz 1 entsprechend.<br />
Auszug aus dem Gesetz über die Beaufsichtigung<br />
der Versicherungsunternehmen (VAG)<br />
§ 136 Substitutive Krankenversicherung<br />
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch<br />
gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den<br />
Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden<br />
ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers<br />
geltend gemacht werden.<br />
(1) Soweit die Krankenversicherung ganz oder teilweise<br />
den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem<br />
vorgesehenen Kranken- und Pflegeversicherungsschutz<br />
ersetzen kann (substitutive Krankenversicherung),<br />
darf sie im Inland vorbehaltlich des Absatzes 6<br />
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch<br />
oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes<br />
nur nach Art der Lebensversicherung betrieben werden,<br />
wobei<br />
Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften<br />
zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch<br />
den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt<br />
der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich,<br />
ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet,<br />
als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen<br />
kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der<br />
Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung<br />
in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers<br />
entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die<br />
Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit<br />
trägt der Versicherungsnehmer.<br />
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers<br />
gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des<br />
Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang<br />
nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es<br />
sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich<br />
verursacht.<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
die Prämien auf versicherungsmathematischer<br />
Grundlage unter Zugrundelegung von Wahrscheinlichkeitstafeln<br />
und anderen einschlägigen<br />
statistischen Daten, insbesondere unter Berücksichtigung<br />
der maßgeblichen Annahmen zur Invaliditäts-<br />
und Krankheitsgefahr, zur Sterblichkeit,<br />
zur Alters- und Geschlechtsabhängigkeit des Risikos<br />
und zur Stornowahrscheinlichkeit und unter<br />
Berücksichtigung von Sicherheits- und sonstigen<br />
Zuschlägen sowie eines Rechnungszinses zu berechnen<br />
sind,<br />
die Alterungsrückstellung nach § 341f des Handelsgesetzbuchs<br />
zu bilden ist,<br />
in dem Versicherungsvertrag das ordentliche<br />
Kündigungsrecht des Versicherungsunternehmens,<br />
in der Krankentagegeldversicherung spätestens<br />
ab dem vierten Versicherungsjahr ausgeschlossen<br />
ist sowie eine Erhöhung der Prämien<br />
vorbehalten sein muß,<br />
§ 193 Versicherte Person; Versicherungspflicht 4. dem Versicherungsnehmer in dem Versiche-<br />
(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei<br />
einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen<br />
Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die<br />
von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese<br />
nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankrungsvertrag<br />
das Recht auf Vertragsänderungen<br />
durch Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem<br />
Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus<br />
der Vertragslaufzeit erworbenen Rechte und der<br />
Alterungsrückstellung einzuräumen ist.<br />
51001905 G460 (10.12). BDK60046 10/11
5. in dem Versicherungsvertrag die Mitgabe des<br />
Übertragungswerts des Teils der Versicherung,<br />
dessen Leistungen dem Basistarif im Sinne des §<br />
139 Abs. 1 entsprechen, bei Wechsel des Versicherungsnehmers<br />
zu einem anderen privaten<br />
Krankenversicherungsunternehmen vorzusehen<br />
ist; dies gilt nicht für vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossene<br />
Verträge.<br />
§ 139 Basistarif<br />
(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, welche<br />
die substitutive Krankenversicherung betreiben, haben<br />
einen branchenweit einheitlichen<br />
Basistarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen in Art,<br />
Umfang und Höhe den Leistungen<br />
nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,<br />
auf die ein Anspruch besteht, jeweils vergleichbar<br />
sind. Der Basistarif muss Varianten vorsehen für<br />
1. Kinder und Jugendliche; bei dieser Variante werden<br />
bis zum 21. Lebensjahr keine Alterungsrückstellungen<br />
gebildet;<br />
2. Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften<br />
oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe<br />
haben sowie deren berücksichtigungsfähige Angehörige;<br />
bei dieser Variante sind die Vertragsleistungen auf<br />
die Ergänzung der Beihilfe beschränkt.<br />
Den Versicherten muss die Möglichkeit eingeräumt werden,<br />
Selbstbehalte von 300, 600, 900<br />
oder 1 200 Euro zu vereinbaren und die Änderung der<br />
Selbstbehaltsstufe zum Ende des vertraglich vereinbarten<br />
Zeitraums unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten<br />
zu verlangen. Die vertragliche Mindestbindungsfrist für<br />
Verträge mit Selbstbehalt im Basistarif beträgt drei Jahre.<br />
Für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen<br />
Selbstbehalte aus der Anwendung des durch den Beihilfesatz<br />
nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf die Werte<br />
300, 600, 900 oder 1 200 Euro. Der Abschluss ergänzender<br />
Krankheitskostenversicherungen ist zulässig.<br />
Auszug aus dem Sozialgesetzbuch V (SGB V)<br />
in der Fassung bis 31.12.2008<br />
§ 257 Beitragszuschüsse für Beschäftigte<br />
(2a) Der Zuschuss nach Absatz 2 wird ab 1. Juli 1994 für<br />
eine private Krankenversicherung nur gezahlt, wenn das<br />
Versicherungsunternehmen<br />
1. diese Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung<br />
betreibt,<br />
2. sich verpflichtet, für versicherte Personen, die das 65.<br />
Lebensjahr vollendet haben und die über eine Vorversicherungszeit<br />
von mindestens zehn Jahren in einem<br />
substitutiven Versicherungsschutz (§ 12 Abs. 1 des<br />
Versicherungsaufsichtsgesetzes) verfügen oder die<br />
das 55. Lebensjahr vollendet haben, deren jährliches<br />
Gesamteinkommen (§ 16 des Vierten Buches) die Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
nach § 6 Abs. 7 nicht übersteigt<br />
und über diese Vorversicherungszeit verfügen,<br />
einen brancheneinheitlichen Standardtarif anzubieten,<br />
dessen Vertragsleistungen den Leistungen dieses Buches<br />
bei Krankheit jeweils vergleichbar sind und dessen<br />
Beitrag für Einzelpersonen den durchschnittlichen<br />
Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
und für Ehegatten oder Lebenspartner insgesamt 150<br />
vom Hundert des durchschnittlichen Höchstbeitrages<br />
der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigt,<br />
sofern das jährliche Gesamteinkommen der<br />
Ehegatten oder Lebenspartner die Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
nicht übersteigt,<br />
2a. sich verpflichtet, den brancheneinheitlichen Standardtarif<br />
unter den in Nummer 2 genannten Voraussetzungen<br />
auch Personen, die das 55. Lebensjahr<br />
nicht vollendet haben, anzubieten, die<br />
die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine<br />
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen<br />
und diese Rente beantragt haben oder die ein<br />
Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren<br />
Vorschriften beziehen; dies gilt auch<br />
für Familienangehörige, die bei Versicherungspflicht<br />
des Versicherungsnehmers nach<br />
§ 10 familienversichert wären,<br />
2b. sich verpflichtet, auch versicherten Personen, die<br />
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder<br />
Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe<br />
haben, sowie deren berücksichtigungsfähigen<br />
Angehörigen unter den in Nummer 2 genannten<br />
Voraussetzungen einen brancheneinheitlichen<br />
Standardtarif anzubieten, dessen die Beihilfe ergänzende<br />
Vertragsleistungen den Leistungen<br />
dieses Buches bei Krankheit jeweils vergleichbar<br />
sind und dessen Beitrag sich aus der Anwendung<br />
des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-<br />
Hundert-Anteils auf den in Nummer 2 genannten<br />
Höchstbeitrag ergibt,<br />
2c. sich verpflichtet, den brancheneinheitlichen Standardtarif<br />
unter den in Nummer 2b genannten<br />
Voraussetzungen ohne Berücksichtigung der<br />
Vorversicherungszeit, der Altersgrenze und des<br />
Gesamteinkommens ohne Risikozuschlag auch<br />
Personen anzubieten, die nach allgemeinen Aufnahmeregeln<br />
aus Risikogründen nicht oder nur<br />
zu ungünstigen Konditionen versichert werden<br />
könnten, wenn sie das Angebot innerhalb der<br />
ersten sechs Monate nach der Feststellung der<br />
Behinderung oder der Berufung in das Beamtenverhältnis<br />
oder bis zum 31. Dezember 2000 annehmen.<br />
Lebenspartnerschaftsgesetz<br />
§ 1 Form und Voraussetzungen<br />
(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber<br />
dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger<br />
Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf<br />
Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder<br />
Lebenspartner), begründen eine Lebenspartnerschaft. Die<br />
Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder<br />
Zeitbestimmung abgegeben werden.<br />
(2) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln<br />
befragen, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen<br />
wollen. Wenn die Lebenspartner diese Frage bejahen, soll<br />
der Standesbeamte erklären, dass die Lebenspartnerschaft<br />
nunmehr begründet ist. Die Begründung der Lebenspartnerschaft<br />
kann in Gegenwart von bis zu zwei<br />
Zeugen erfolgen.<br />
(3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet<br />
werden<br />
1. mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist<br />
oder bereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft<br />
führt;<br />
2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander<br />
verwandt sind;<br />
3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;<br />
4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der<br />
Lebenspartnerschaft darüber einig sind, keine Verpflichtungen<br />
gemäß § 2 begründen zu wollen.<br />
(4) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft<br />
zu begründen, kann nicht auf Begründung der Lebenspartnerschaft<br />
geklagt werden. § 1297 Abs. 2<br />
und die §§ 1298 bis 1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />
gelten entsprechend.<br />
Gerne geben wir bei Fragen ausführliche Auskunft:<br />
Kundenservice Center 0800/3746 444 (gebührenfreie<br />
Rufnummer)<br />
51001905 G460 (10.12) BDK60046 11/11
<strong>DKV</strong> Deutsche Krankenversicherung AG<br />
Allgemeine G<br />
Versicherungsbedingungen<br />
der Gruppenversicherung (AVB-G)<br />
Tarifbedingungen<br />
für die<br />
voll- und teilstationäre Hospizversorgung 1<br />
§ 1 In welchem Umfang gelten die Allgemeinen<br />
Versicherungsbedingungen ?<br />
Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
der Gruppenversicherung für die Krankheitskosten<br />
und Krankenhaustagegeldversicherung,<br />
soweit sie nicht durch nachstehende Bestimmungen<br />
geändert oder ergänzt werden.<br />
§ 2 Wer ist anspruchsberechtigt ?<br />
Anspruch auf Aufwendungsersatz für voll/teilstationäre<br />
Hospizversorgung haben Versicherte,<br />
die beim Versicherer Tarife vereinbart haben,<br />
denen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
der Gruppenversicherung für die Krankheitskosten-<br />
und Krankenhaustagegeldversicherung<br />
zugrunde liegen und die eine Kostenerstattung<br />
für ambulante und stationäre Heilbehandlung<br />
vorsehen (keine Ergänzungsversicherungen<br />
zur gesetzlichen Krankenversicherung).<br />
§ 3 Welche Voraussetzungen müssen für<br />
einen Leistungsanspruch erfüllt sein ?<br />
1. Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen<br />
für eine voll-/teilstationäre Hospizversorgung<br />
ist, dass der Versicherte bzw. Mitversicherte<br />
an einer Erkrankung leidet,<br />
■ die progredient (d.h. fortschreitend, sich<br />
verschlimmernd) verläuft und bereits ein weit<br />
fortgeschrittenes Stadium erreicht hat und<br />
____________________________<br />
■ bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine<br />
stationäre palliativ-medizinische Betreuung<br />
2 notwendig ist und<br />
■ die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung<br />
von Wochen oder wenigen Monaten<br />
erwarten lässt<br />
und dass eine Krankenhausbehandlung im Sinne<br />
des § 39 SGB V nicht erforderlich ist.<br />
Auszug aus dem Sozialgesetzbuch V<br />
(SGB V)<br />
§ 39 Krankenhausbehandlung<br />
(1) Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär,<br />
teilstationär, vor- oder nachstationär<br />
(§ 115a) sowie ambulant (§ 115b) erbracht.<br />
Versicherte haben einen Anspruch auf vollstationäre<br />
Behandlung in einem zugelassenen<br />
Krankenhaus (§ 108), wenn die Aufnahme<br />
nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich<br />
ist, weil das Behandlungsziel nicht<br />
durch teilstationäre, vor- oder nachstationäre<br />
oder ambulante Behandlung einschließlich<br />
häuslicher Krankenpflege erreicht werden<br />
kann. Die Krankenhausbehandlung umfasst<br />
im Rahmen des Versorgungsauftrags des<br />
Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall<br />
nach Art und Schwere der Krankheit für<br />
die medizinische Versorgung der Versicherten<br />
im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere<br />
ärztliche Behandlung (§ 28 Abs. 1), Krankenpflege,<br />
Versorgung mit Arznei-, Heil- und<br />
Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung; die<br />
akutstationäre Behandlung umfasst auch die<br />
im Einzelfall erforderlichen und zum frühestmöglichen<br />
Zeitpunkt einsetzenden Leistungen<br />
zur Frührehabilitation.<br />
1 Hospize in diesem Sinne sind selbstständige Einrichtungen mit dem eigenständigen Versorgungsauftrag, für Patienten<br />
mit unheilbaren Krankheiten in der letzten Lebensphase palliativ-medizinische Betreuung zu erbringen. Sie sind kleine<br />
Einrichtungen mit familiärem Charakter mit in der Regel höchstens 16 Plätzen, wobei die räumliche Gestaltung der Einrichtung<br />
auf die besonderen Bedürfnisse schwerkranker, sterbender Menschen ausgerichtet ist.<br />
2 Durch eine palliativ-medizinische Betreuung soll nicht die Ursache einer Erkrankung bekämpft, sondern eine Linderung<br />
der Beschwerden erreicht werden. Hierunter fallen insbesondere die ärztliche bzw. pflegerische Behandlung von Begleiterscheinungen<br />
der Erkrankung und von Nebenwirkungen.<br />
Im Vordergrund steht nicht die Lebensverlängerung, sondern das Erreichen einer bestmöglichen Lebensqualität in der<br />
noch verbleibenden Zeit.<br />
51003549 G460/5 (1.10) BDK20082 0178116125 841930910 1/4
Darüber hinaus werden Leistungen für eine palliativ-medizinische<br />
Betreuung in einem stationären<br />
Hospiz grundsätzlich nur bei einem der folgenden<br />
Krankheitsbilder gewährt:<br />
a) Fortgeschrittene Krebserkrankung,<br />
b) Vollbild der Infektionskrankheit AIDS,<br />
c) Erkrankung des Nervensystems mit unaufhaltsam<br />
fortschreitenden Lähmungen,<br />
d) Endzustand einer chronischen Nieren-, Leber-,<br />
Herz-, Verdauungstrakt- oder oder Lungenerkrankung.<br />
2. Der palliativ-medizinische und palliativ-pflegerische<br />
Versorgungsbedarf, der aus einer Erkrankung<br />
im Sinne von Absatz 1 S. 2 resultiert, muss<br />
in seiner Art und von seinem Umfang her die<br />
Möglichkeiten von Laienhelfern (Angehörige, Ehrenamtliche)<br />
und (familien-)ergänzenden ambulanten<br />
Versorgungsformen (ärztliche Versorgung,<br />
häusliche Krankenpflege, ambulante Hospizbetreuung<br />
etc.) sowie die Finalpflege und<br />
Sterbebegleitung in stationären Pflegeeinrichtungen<br />
regelmäßig übersteigen, so dass eine<br />
ambulante Versorgung im Haushalt oder in der<br />
Familie nicht ausreicht.<br />
3. Die medizinische Notwendigkeit der voll-/teilstationären<br />
Hospizversorgung im Sinne der Absätze<br />
1 und 2 ist durch einen vom Versicherer<br />
beauftragten Arzt festzustellen.<br />
Diese Feststellung kann durch den medizinischen<br />
Dienst der privaten Pflegepflichtversicherung<br />
getroffen werden.<br />
4. Die Notwendigkeit einer voll-/teilstationären Hospizversorgung<br />
liegt grundsätzlich nicht bei Versicherten<br />
bzw. Mitversicherten vor, die in einer<br />
stationären Pflegeeinrichtung versorgt werden.<br />
Wenn in Einzelfällen eine Verlegung des Versicherten<br />
bzw. Mitversicherten aus einem Pflegeheim<br />
in ein stationäres Hospiz im Sinne der Absätze<br />
1 und 2 notwendig ist, werden Leistungen<br />
gewährt. Die medizinische Notwendigkeit ist<br />
durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt<br />
festzustellen. Diese Feststellung kann durch den<br />
medizinischen Dienst der privaten Pflegepflichtversicherung<br />
getroffen werden.<br />
§ 4 Welche stationären Hospize können Sie<br />
wählen ?<br />
1. Dem Versicherten bzw. Mitversicherten steht die<br />
Wahl unter den stationären Hospizen frei, die<br />
über einen rechtswirksamen „Versorgungsvertrag<br />
über stationäre Hospizversorgung auf der<br />
Basis des § 39 a SGB V“ verfügen. 3<br />
______________________________<br />
3 Auf Wunsch nennen wir Ihnen gerne Hospize in der Nähe Ihres Wohnortes.<br />
Auszug aus dem Sozialgesetzbuch V<br />
(SBG V)<br />
§ 39 a Stationäre und ambulante Hospizleistungen<br />
(1) Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung<br />
bedürfen, haben im Rahmen der<br />
Verträge nach Satz 4 Anspruch auf einen<br />
Zuschuss zu stationärer oder teilstationärer<br />
Versorgung in Hospizen, in denen palliativmedizinische<br />
Behandlung erbracht wird, wenn<br />
eine ambulante Versorgung im Haushalt oder<br />
der Familie des Versicherten nicht erbracht<br />
werden kann. Die Krankenkasse trägt die<br />
zuschussfähigen Kosten nach Satz 1 unter<br />
Anrechnung der Leistungen nach dem Elften<br />
Buch zu 90 vom Hundert, bei Kinderhospizen<br />
zu 95 vom Hundert. Der Zuschuss darf kalendertäglich<br />
7 vom Hundert der monatlichen<br />
Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten<br />
Buches nicht unterschreiten und unter Anrechnung<br />
der Leistungen anderer Sozialleistungsträger<br />
die tatsächlichen kalendertäglichen<br />
Kosten nach Satz 1 nicht überschreiten.<br />
Bis 30.06.2008: Die Spitzenverbände der<br />
Krankenkassen gemeinsam und einheitlich<br />
vereinbaren (ab 01.07.2008: Der Spitzenverband<br />
Bund der Krankenkassen vereinbart) mit<br />
den für die Wahrnehmung der Interessen der<br />
stationären Hospize maßgeblichen Spitzenorganisationen<br />
das Nähere über Art und Umfang<br />
der Versorgung nach Satz 1. Dabei ist<br />
den besonderen Belangen der Versorgung in<br />
Kinderhospizen ausreichend Rechnung zu<br />
tragen. Der Kassenärztlichen Bundesvereinigung<br />
ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu<br />
geben.<br />
2. Keine Leistungspflicht besteht für die Versorgung<br />
in stationären Hospizen, deren Rechnungen<br />
der Versicherer aus wichtigem Grund von<br />
der Erstattung ausgeschlossen hat, wenn die<br />
Versorgung in dem stationären Hospiz erst nach<br />
der Benachrichtigung des Versicherten über den<br />
Leistungsausschluss beginnt.<br />
§ 5 Für welchen Zeitraum können Sie Aufwendungsersatz<br />
für eine voll-/teilstationäre<br />
Hospizversorgung beanspruchen ?<br />
Nach Ablauf eines Zeitraumes von vier Wochen<br />
im stationären Hospiz kann der Versicherer jederzeit<br />
die medizinische Notwendigkeit einer<br />
Verlängerung der voll-/teilstationären Hospizversorgung<br />
durch einen von ihm beauftragten Arzt<br />
überprüfen lassen. Diese Überprüfung kann<br />
durch den medizinischen Dienst der privaten<br />
Pflegepflichtversicherung erfolgen.<br />
Aufwendungen für eine voll-/teilstationäre Hospizversorgung<br />
sind ab dem Zeitpunkt der Überprüfung<br />
nur erstattungsfähig, sofern der Arzt die<br />
medizinische Notwendigkeit der Fortdauer der<br />
Hospizversorgung im Sinne von § 3 Abs. 1 und<br />
2 festgestellt hat.<br />
Bei der Überprüfung ist insbesondere zu berücksichtigen,<br />
ob der Zustand des Versicherten<br />
bzw. Mitversicherten trotz des schweren Krankheitsbildes<br />
eine gewisse Stabilität erreicht hat,<br />
so dass eine Entlassung nach Hause möglich<br />
ist.<br />
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§ 6 Welche Aufwendungen sind im Rahmen<br />
einer voll-/teilstationären Hospizversorgung<br />
erstattungsfähig ?<br />
Hinweis: Soweit beim Versicherer eine private<br />
Pflegepflichtversicherung besteht<br />
und die erforderlichen Voraussetzungen<br />
vorliegen, können in den<br />
ersten vier Wochen des voll-<br />
/teilstationären Hospizaufenthaltes<br />
aus der Pflegepflichtversicherung<br />
grundsätzlich im Rahmen der Kurzzeitpflege<br />
Aufwendungen ersetzt<br />
werden, soweit Leistungen für eine<br />
solche für das Kalenderjahr noch<br />
nicht erbracht wurden und das<br />
stationäre Hospiz über einen<br />
rechtswirksamen „Versorgungsvertrag<br />
über stationäre Hospizversorgung<br />
auf der Basis des § 39 a SGB<br />
V in Verbindung mit § 72 SGB XI“<br />
verfügt.<br />
Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen<br />
für eine Kurzzeitpflege bzw.<br />
der Verlängerung des voll-<br />
/teilstationären Hospizaufenthaltes<br />
über vier Wochen hinaus, können<br />
aus der privaten Pflegepflichtversicherung<br />
Aufwendungen für voll-<br />
bzw. teilstationäre Pflege entsprechend<br />
der jeweiligen Pflegestufe<br />
erstattet werden.<br />
Sämtliche Leistungen aus der privaten<br />
Pflegepflichtversicherung für<br />
eine voll-/teilstationäre Hospizversorgung<br />
erfolgen freiwillig und<br />
werden bis auf Widerruf erbracht.<br />
Der Versicherer ist berechtigt, die<br />
Voraussetzungen für derartige<br />
Leistungen einseitig zu ändern.<br />
Auszug aus dem Sozialgesetzbuch XI<br />
(SGB XI)<br />
§ 72 Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag<br />
(1) Die Pflegekassen dürfen ambulante und<br />
stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen<br />
gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag<br />
besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen).<br />
In dem Versorgungsvertrag sind Art,<br />
Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen<br />
(§ 4 Abs. 2) festzulegen, die von der<br />
Pflegeeinrichtung während der Dauer des<br />
Vertrages für die Versicherten zu erbringen<br />
sind (Versorgungsauftrag).<br />
1. Soweit beim Versicherer eine Krankheitskostenvollversicherung<br />
(keine Ergänzungsversicherung<br />
zur gesetzlichen Krankenversicherung) besteht,<br />
sind aus dem Tarif, aus dem Aufwendungen für<br />
allgemeinen Krankenhausleistungen erstattet<br />
werden, Aufwendungen in Höhe von kalendertäglich<br />
7 % der monatlichen Bezugsgröße nach<br />
§ 18 Abs. 1 SGB IV erstattungsfähig.<br />
_________________________________<br />
4 Auf Wunsch senden wir Ihnen gerne ein Muster des entsprechenden Versorgungsvertrages zu.<br />
5 Auf Wunsch senden wir Ihnen gerne ein Muster dieser Rahmenvereinbarung zu.<br />
Auszug aus dem Sozialgesetzbuch IV<br />
(SGB IV)<br />
§ 18 Bezugsgröße<br />
(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für<br />
die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen<br />
Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige<br />
nichts Abweichendes bestimmt<br />
ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung im vorvergangenen<br />
Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren,<br />
durch 420 teilbaren Betrag.<br />
2. Aus einer privaten Pflegepflichtversicherung<br />
(vgl. Hinweis) und einer Krankheitskostenvollversicherung<br />
sind insgesamt maximal 90 %, bei<br />
Kinderhospizen 95 % der Aufwendungen des<br />
zwischen den Verbänden der Krankenkassen<br />
auf Landesebene und dem einzelnen stationären<br />
Hospiz bzw. dessen Träger vereinbarten tagesbezogenen<br />
Bedarfssatzes für voll-<br />
/teilstationäre Hospizversorgung entsprechend<br />
dem jeweiligen Versorgungsvertrag 4 erstattungsfähig.<br />
3. Übersteigen die Leistungsansprüche aus einer<br />
Krankheitskostenvollversicherung gemäß Absatz<br />
1 und den freiwilligen Leistungen aus einer privaten<br />
Pflegepflichtversicherung (vgl. Hinweis)<br />
zusammen 90 % bzw. bei Kinderhospizen 95 %<br />
des tagesbezogenen Bedarfssatzes, so werden<br />
die Leistungen aus der Krankheitskostenvollversicherung<br />
um den 90 % bzw. bei Kinderhospizen<br />
95 % des tagesbezogenen Bedarfssatzes übersteigenden<br />
Betrag gekürzt.<br />
4. Der Aufnahme- und der Entlassungstag werden<br />
als je ein Tag abgerechnet. Verstirbt der Versicherte<br />
bzw. Mitversicherte im stationären Hospiz,<br />
gilt der Todestag als Entlassungstag.<br />
§ 7 Ist eine Direktabrechnung mit dem stationären<br />
Hospiz möglich ?<br />
Auf Wunsch des Versicherten kann der Versicherer<br />
Leistungen zur Vereinfachung des Zahlungsverkehrs<br />
unmittelbar an das stationäre<br />
Hospiz erbringen.<br />
§ 8 Wie werden Sie im stationären Hospiz versorgt<br />
?<br />
Der Umfang der vom stationären Hospiz zu<br />
erbringenden Versorgungsleistungen bzw. der<br />
an das stationäre Hospiz gestellten Qualitätsanforderungen<br />
ergibt sich aus den §§ 3 und 4 der<br />
„Rahmenvereinbarung nach § 39 a Satz 4 SGB<br />
V über Art und Umfang sowie zur Sicherung der<br />
Qualität der stationären Hospizversorgung vom<br />
13.03.1998, zwischen den Spitzenverbänden<br />
der Krankenkassen und der Bundesarbeitsgemeinschaft<br />
Hospiz e.V., dem Arbeiterwohlfahrt<br />
Bundesverband e.V., dem Deutschen Paritätischen<br />
Wohlfahrtsverband – Gesamtverband<br />
e.V., dem Deutschen Roten Kreuz e.V., dem Diakonischen<br />
Werk der Evangelischen Kirche in<br />
Deutschland e.V.“, in der jeweils gültigen Fassung.<br />
5<br />
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§ 9 Was müssen beihilfeberechtigte Personen<br />
beachten ?<br />
1. Versicherte bzw. Mitversicherte, die nach beamtenrechtlichen<br />
Vorschriften oder Grundsätzen<br />
bei einem Aufenthalt in einem stationären Hospiz<br />
Anspruch auf Beihilfe haben, erhalten Aufwendungsersatz<br />
für den erstattungsfähigen tarifbezogenen<br />
Bedarfssatz für voll-/teilstationäre<br />
Hospizversorgung entsprechend dem tariflich für<br />
die Erstattung allgemeiner Krankenhausleistungen<br />
vereinbarten Prozentsatz.<br />
2. Übersteigen im Ausnahmefall Tarifleistung und<br />
Beihilfe zusammen 90 % bzw. bei Kinderhospizen<br />
95 % der Aufwendungen des zwischen den<br />
Verbänden der Krankenkassen auf Landesebene<br />
und dem einzelnen stationären Hospiz bzw.<br />
dessen Träger vereinbarten tagesbezogenen<br />
Bedarfssatzes für voll-/teil-stationäre Hospizversorgung<br />
entsprechend dem jeweiligen Versorgungsvertrag<br />
(wenn zum Beispiel eine Erhöhung<br />
des Beihilfebemessungssatzes nicht rechtzeitig<br />
mitgeteilt worden ist), wird die Tarifleistung entsprechend<br />
gemindert.<br />
§10 Können sich die Versicherungsbedingungen<br />
nach Abschluss des Vertrages noch<br />
verändern ?<br />
Der Versicherer ist unter den Voraussetzungen<br />
des § 18 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
der Gruppenversicherung (AVB-G) für<br />
die Krankheitskostenversicherung und für die<br />
Krankenhaustagegeldversicherung berechtigt,<br />
diese Tarifbedingungen mit Wirkung für bestehende<br />
Versicherungen, auch für den noch nicht<br />
abgelaufenen Teil des Versicherungsjahres, den<br />
veränderten Verhältnissen anzupassen.<br />
Gerne geben wir bei Fragen ausführliche Auskunft:<br />
Kundenservice Center 0 18 01/358 100*<br />
(*3,9 Ct/Min. aus dem dt. Festnetz; ab 1.3.2010 max. 42 Ct/Min. aus dt. Mobil-<br />
funknetzen)<br />
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<strong>DKV</strong> Deutsche Krankenversicherung AG<br />
Allgemeine G<br />
Versicherungsbedingungen<br />
der Gruppenversicherung (AVB-G)<br />
TARIF MC<br />
KRANKHEITSKOSTENVERSICHERUNG<br />
1. Medizinische Informationen und Beratungen bei ambulanter, zahnärztlicher und stationärer Heilbehandlung,<br />
24-Stunden-Service bei Auslandsreisen<br />
1.1 Neben dem Ersatz von Aufwendungen für Krankheitskosten bieten wir Ihnen und allen versicherten Personen<br />
umfangreiche Serviceleistungen unseres Gesundheitstelefons, die Sie in Anspruch nehmen können.<br />
Unsere Experten beraten Sie und geben Ihnen Informationen zu<br />
■ allgemeinen Gesundheitsfragen, Krankheiten, Arzneimitteln, Diagnose- und Behandlungsmethoden, Heil- und<br />
Hilfsmitteln, Vorsorgeprogrammen und Schutzimpfungen<br />
■ zahnärztlichen Behandlungen und Heil- und Kostenplänen<br />
■ geplanten Krankenhausaufenthalten (auch zu unseren Kooperationspartnern)<br />
wir nennen Ihnen<br />
■ Adressen und Telefonnummern von Behandlern und Kliniken<br />
wir senden Ihnen<br />
■ Behandlungsleitlinien und Informationsmaterial für bestimmte Erkrankungen<br />
außerdem bieten wir Ihnen<br />
■ Terminvereinbarungen mit Behandlern<br />
■ die Vermittlung von Operationsplätzen und -terminen<br />
■ zur Klärung schwieriger medizinischer Fragen<br />
- die Einschaltung von Spezialisten<br />
- die Einholung einer ärztlichen Zweitmeinung<br />
■ individuelle "Patientenbegleitung" durch die Organisation einer optimalen medizinischen Fallsteuerung (auch<br />
über Ärztenetzwerke).<br />
1.2 Bei Auslandsreisen<br />
■ 24-Stunden-Service mit Benennung von Ärzten, Dolmetschern, Krankenhäusern<br />
■ ärztliche Betreuung, Kontaktaufnahme mit dem Hausarzt, Benachrichtigung von Angehörigen<br />
■ Organisation von Such-, Rettungs- und Bergungsmaßnahmen<br />
■ Organisation von Transporten/Verlegung zum nächsterreichbaren Arzt/Krankenhaus<br />
■ Organisation von Auslandsrücktransporten<br />
■ Organisation einer Beisetzung im Ausland bzw. Überführung an den Heimatwohnsitz.<br />
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2.<br />
Ambulante Heilbehandlung, Entbindung, Rückführung aus dem Ausland, Todesfall im Ausland, Vorsorge<br />
und Zahnprophylaxe<br />
Erstattungsfähig sind nach Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung die Aufwendungen für:<br />
2.1 Ärztliche Leistungen<br />
Dazu zählen auch<br />
a) künstliche Befruchtung, soweit die medizinischen Gründe für die Durchführung der künstlichen Befruchtung in<br />
der Person der versicherten Person liegen und die weibliche versicherte Person das 40. Lebensjahr bzw. die<br />
männliche versicherte Person das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,<br />
b) Leistungen einer freiberuflichen Hebamme bzw. eines Entbindungspflegers bei ambulanter Entbindung und<br />
für die Vor- und Nachsorge bei ambulanter und stationärer Entbindung,<br />
c) medizinisch notwendige Transporte bei ambulanter Notfallbehandlung, Gehunfähigkeit, Dialysebehandlung<br />
und bei Strahlen- und Chemotherapie,<br />
d) im Rahmen einer ambulanten Operation anfallende medizinisch notwendige Transporte und medizinisch notwendige<br />
Unterbringung außerhalb der Arztpraxis.<br />
Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden wie folgt ersetzt:<br />
Ärztliche Leistungen:<br />
100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen, wenn eine Behandlung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin,<br />
zur allgemeinärztlichen Behandlung zugelassenen Internisten, Facharzt für Augenerkrankungen,<br />
Facharzt für Gynäkologie, Facharzt für Kindererkrankungen oder einen Notarzt erfolgt.<br />
100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen, wenn die Erstbehandlung durch einen der vorgenannten Ärzte<br />
erfolgt und die weitere Behandlung auch durch einen nicht vorgenannten Facharzt fortgesetzt wird.<br />
Die Erstbehandlung ist durch die Behandlungsrechnung nachzuweisen.<br />
100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen, wenn die ärztliche oder fachärztliche Erst- und Folgebehandlung<br />
durch einen von uns empfohlenen Arzt erfolgt oder bei Teilnahme an einem unserer Disease-<br />
Management-Programme.<br />
80 % der erstattungsfähigen Aufwendungen für die Erst- und Folgebehandlung, wenn für die Erstbehandlung<br />
nicht einer der vorgenannten Ärzte in Anspruch genommen worden ist.<br />
Künstliche Befruchtung (Nr. 2.1 a)):<br />
100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung, beschränkt auf max. 3 Versuche<br />
je Maßnahme.<br />
Leistungen einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers (Nr. 2.1 b)):<br />
100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen für die ambulante Entbindung und für die Vor- und Nachsorge<br />
bei einer ambulanten Entbindung, max. 500 EUR für die Vor- und Nachsorge bei einer stationären<br />
Entbindung.<br />
Transportkosten (Nr. 2.1 c)):<br />
100 % der Transportkosten<br />
Transport- und Unterbringungskosten bei ambulanten Operationen (Nr. 2.1 d)):<br />
max. 400 EUR pro ambulante Operation<br />
2.2 Arznei- und Verbandmittel<br />
Arzneimittel können außer aus der Apotheke auch durch andere, von uns genannte Einrichtungen bezogen werden.<br />
Zu den Arzneimitteln zählen nicht: Nähr- und Entfettungsmittel, Stärkungspräparate; kosmetische, vorbeugende<br />
Regenerations- und Desinfektionsmittel, Weine, Mineralwasser und Tee, auch wenn sie ärztlich verordnet sind. §<br />
6 Abs. 3 Satz 2 AVB-G findet keine Anwendung.<br />
Als Arzneimittel gelten jedoch bestimmte medikamentenähnliche Nährmittel, die zwingend erforderlich sind, um<br />
schwere gesundheitliche Schäden, z.B. bei Enzymmangelkrankheiten, Morbus Crohn und Mukoviszidose, zu<br />
vermeiden. Von der Erstattungspflicht ausgeschlossen sind Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung<br />
der Lebensqualität im Vordergrund steht. Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur<br />
Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Rauchentwöhnung,<br />
zur Abmagerung oder Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichtes oder zur Verbesserung<br />
des Haarwuchses dienen.<br />
Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden wie folgt ersetzt:<br />
80 % der Kosten bis zu einem Rechnungsbetrag von 2.500 EUR pro Versicherungsjahr,<br />
100 % der Kosten, die den vorgenannten Betrag pro Versicherungsjahr überschreiten.<br />
2.3 Heilmittel<br />
Heilmittel, die ärztlich verordnet wurden, sind bis zu den Höchstsätzen der Bundesbeihilfe erstattungsfähig. Dazu<br />
zählen nicht Sauna, Thermal- und ähnliche Bäder. § 6 Abs. 3 Sätze 3 und 4 AVB-G finden keine Anwendung.<br />
Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden wie folgt ersetzt:<br />
100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen für max. 30 Anwendungen pro Versicherungsjahr.<br />
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2.4 Hilfsmittel<br />
a) Kleine Hilfsmittel<br />
Ärztlich verordnete Bruchbänder, Bandagen, Gummi- und Kompressionsstrümpfe, orthopädische Einlagen.<br />
b) Sehhilfen (Brillengläser und -gestelle bzw. Kontaktlinsen)<br />
Ein erneuter Leistungsanspruch entsteht erst 2 Jahre nach dem letzten Bezug einer Sehhilfe, es sei denn, es<br />
wird eine Veränderung der Sehschärfe von wenigstens 0,5 Dioptrien auf einem Auge festgestellt.<br />
c) Große Hilfsmittel<br />
Herz- und Atmungsmonitore, Sauerstoffgeräte, Absauggeräte, Sprechgeräte (elektronischer Kehlkopf), Stützapparate,<br />
Prothesen, Hörgeräte, orthopädische Schuhe, Schlaf-Apnoe-Geräte, Krankenstühle, Orthesen u.ä..<br />
Vor dem Bezug eines großen Hilfsmittels muss eine schriftliche Leistungszusage bei uns eingeholt werden. In<br />
allen geeigneten Fällen vermitteln wir den Bezug des großen Hilfsmittels.<br />
Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden wie folgt ersetzt:<br />
100 % für kleine Hilfsmittel.<br />
100 % für Sehhilfen, max. 250 EUR pro Rechnungsbetrag.<br />
100 % für große Hilfsmittel, wenn der Bezug des großen Hilfsmittels unter Inanspruchnahme unseres Hilfsmittelservices<br />
erfolgt; ansonsten ist die Erstattung auf 80% der erstattungsfähigen Kosten begrenzt.<br />
2.5 Psychotherapie nach vorheriger schriftlicher Leistungszusage<br />
100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen für max. 30 Sitzungen pro Versicherungsjahr werden ersetzt.<br />
Ohne Abzug der Selbstbeteiligung erbringen wir folgende Leistungen:<br />
2.6 Geburtspauschale<br />
1.500 EUR je ambulanter oder stationärer Entbindung.<br />
2.7 Rückführung aus dem Ausland<br />
Bedingt eine im Ausland akut eingetretene Erkrankung oder eine Unfallverletzung die medizinisch notwendige<br />
Rückführung in die Bundesrepublik Deutschland, sind die aus medizinischen Gründen erforderlichen Mehrkosten<br />
erstattungsfähig. Mehrkosten sind die Kosten, die durch den Eintritt des Versicherungsfalles für eine Rückkehr in<br />
die Bundesrepublik Deutschland zusätzlich entstehen.<br />
100 % der erstattungsfähigen Kosten, wenn vor der Rückführung eine Leistungszusage bei uns eingeholt<br />
oder die Rückführung durch uns organisiert worden ist.<br />
80 % der erstattungsfähigen Kosten, wenn die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.<br />
Als Ausland gilt nicht der gewöhnliche Aufenthalt nach § 3 Abs. 5 AVB-G und nicht die Bundesrepublik Deutschland.<br />
2.8 Todesfall im Ausland<br />
Erstattungsfähig sind die Bestattungskosten am Sterbeort für einen im Ausland Verstorbenen bzw. wahlweise<br />
Überführungskosten in die Heimat.<br />
100 % der erstattungsfähigen Kosten bis maximal 10.000 EUR.<br />
Als Ausland gilt nicht der gewöhnliche Aufenthalt nach § 3 Abs. 5 AVB-G und nicht die Bundesrepublik Deutschland.<br />
2.9 Vorsorge und Zahnprophylaxe<br />
Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für die in Anlage 1 aufgeführten gezielten ambulanten Untersuchungen<br />
zur Vorsorge oder Früherkennung schwerer Erkrankungen, wie z. B. Krebs, Diabetes, Herz- und Kreislauferkrankungen,<br />
Nierenerkrankung und Tuberkulose sowie zur Zahnprophylaxe.<br />
100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen eines Arztes oder Zahnarztes, höchstens jedoch die in<br />
Anlage 1 genannten Höchsterstattungsbeträge.<br />
3. Zahnbehandlung, Zahnersatz, Zahn- und Kieferregulierung<br />
3.1 Erstattungsfähig sind nach Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung die Aufwendungen für:<br />
a) Zahnbehandlung<br />
Dazu zählen konservierende und chirurgische Leistungen, Behandlung von Parodontose sowie vorbeugende<br />
Untersuchungen.<br />
100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen werden ersetzt.<br />
b) Zahnersatz<br />
Als Zahnersatz gelten Prothesen, Brücken, Kronen, Teilkronen, Stiftzähne, Implantate, Einlagefüllungen (Inlays)<br />
sowie alle damit im Zusammenhang stehenden vor- und nachbereitenden Maßnahmen.<br />
60 % der erstattungsfähigen Aufwendungen werden ersetzt.<br />
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Der Erstattungssatz steigt für das jeweils nächste Kalenderjahr um 5 Prozentpunkte auf 65, 70, 75 bis maximal<br />
80 %, wenn für die entsprechenden Kalenderjahre je eine abgeschlossene Prophylaxe-Maßnahme nachgewiesen<br />
wird. Wird für ein oder mehrere Kalenderjahr(e) keine Prophylaxe nachgewiesen, vermindert sich<br />
der Erstattungssatz pro Kalenderjahr ab dem jeweils nächsten Kalenderjahr um je 5 Prozentpunkte bis auf<br />
den Erstattungssatz von 60 %.<br />
Der Erstattungsbetrag ist<br />
in den ersten zwei Versicherungsjahren auf insgesamt 1.000 EUR<br />
und in den ersten vier Versicherungsjahren auf insgesamt 3.000 EUR begrenzt.<br />
Ab dem fünften Versicherungsjahr ist der Erstattungsbetrag auf insgesamt 5.000 EUR<br />
unter Anrechnung der Erstattungsbeträge für Zahnersatz der beiden vorangegangenen Versicherungsjahre<br />
begrenzt.<br />
Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören die zahntechnischen Laborarbeiten und Materialien, soweit<br />
sie im Preis- und Leistungsverzeichnis für zahntechnische Leistungen des Tarifes MC (Anlage 2) aufgeführt<br />
und im Rahmen der dort genannten Höchstsätze berechnet sind. Die Begrenzungen entfallen bei Zahnersatz<br />
für solche erstattungsfähigen Aufwendungen, die nachweislich auf einen Unfall zurückzuführen sind.<br />
c) Zahn- und Kieferregulierung<br />
Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden bei Kindern und Jugendlichen zu 80% ersetzt, wenn die Maßnahme<br />
vor dem 18. Geburtstag der versicherten Person geplant und begonnen wurde. Die Altersbegrenzung<br />
für Zahn- und Kieferregulierung entfällt, wenn die erstattungsfähigen Aufwendungen nachweislich auf einen<br />
Unfall zurückzuführen sind.<br />
3.2 Bei Zahnersatz, Zahn- und Kieferregulierung mit einem voraussichtlichen Gesamtrechnungsbetrag von über<br />
2.000 EUR ist uns rechtzeitig vor Beginn der Behandlung ein Heil- und Kostenplan mit Begründung der medizinischen<br />
Notwendigkeit vorzulegen. Wir verpflichten uns, diesen unverzüglich zu prüfen und den Versicherten über<br />
die Höhe des Leistungsanspruchs zu informieren. Bei nicht rechtzeitiger Vorlage des Heil- und Kostenplans werden<br />
die über 2.000 EUR hinausgehenden erstattungsfähigen Aufwendungen zur Hälfte der tariflichen Leistungen<br />
erstattet.<br />
4. Stationäre Heilbehandlung<br />
4.1 Erstattungsfähig sind nach Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung die Aufwendungen für:<br />
a) Allgemeine Krankenhausleistungen.<br />
Dazu zählen u. a. Fallpauschalen, Zusatzentgelte, ergänzende Entgelte (§ 7b Krankenhausfinanzierungsgesetz<br />
i. V. m. §§ 2 Abs. 2, 7 ff. Krankenhausentgeltgesetz) bzw. Pflegesätze (§ 2 Abs. 2 i. V. m. § 10 Bundespflegesatzverordnung),<br />
vor- und nachstationäre Behandlung sowie medizinisch notwendiger Transport zum<br />
und vom nächstgelegenen aus medizinischer Sicht geeigneten Krankenhaus, Leistungen eines Belegarztes<br />
und einer Beleghebamme bzw. Entbindungspflegers.<br />
Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden wie folgt ersetzt:<br />
100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen in öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die nach § 108<br />
Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) zugelassen sind. Für medizinisch notwendige stationäre<br />
Heilbehandlung in privaten Krankenhäusern, die nicht nach § 108 SGB V zur Versorgung zugelassen<br />
sind, im übrigen aber die Voraussetzungen von § 6 Abs. 4 AVB-G erfüllen, werden die tariflichen<br />
Leistungen nur erbracht, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt<br />
hat. Die Kostenerstattung kann darauf begrenzt werden, was die gleichartige Behandlung in einem<br />
öffentlichen oder privaten Krankenhaus, das nach § 108 SGB V zur Versorgung zugelassen ist, kosten<br />
würde.<br />
100 % der erstattungsfähigen Transportkosten.<br />
100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen eines Belegarztes.<br />
100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen einer Hebamme bzw. eines Entbindungspflegers.<br />
Auszug aus dem Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V)<br />
§ 108 Zugelassene Krankenhäuser<br />
Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser)<br />
erbringen lassen:<br />
1. Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulkliniken anerkannt sind,<br />
2. Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder<br />
3. Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der<br />
Ersatzkassen abgeschlossen haben.<br />
b) Wahlleistungen (§ 17 Krankenhausentgeltgesetz bzw. § 22 Bundespflegesatzverordnung).<br />
100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen für die Unterbringung in einem Zweibettzimmer, für gesondert<br />
berechenbare Leistungen und für privatärztliche Behandlung (vgl. Nr. 7.3) werden ersetzt.<br />
c) Ersatzkrankenhaustagegeld von 50 EUR pro Behandlungstag, an dem die Wahlleistung (Zweibettzimmer,<br />
gesondert berechenbare Leistungen und privatärztliche Behandlung) nicht in Anspruch genommen wird.<br />
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d) Rooming-in einer Begleitperson aus der Versicherung des Kindes, wenn bei dem versicherten Kind bis zum<br />
12. Lebensjahr eine stationäre Heilbehandlung medizinisch notwendig ist.<br />
100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft und Verpflegung der Begleitperson des versicherten<br />
Kindes werden ersetzt.<br />
4.2 Dauert ein Krankenhausaufenthalt länger als 3 Monate (91 Tage), so wird die versicherte Person von der Beitragszahlung<br />
für den über 91 Tage hinausgehenden Krankenhausaufenthalt freigestellt, wenn folgende Voraussetzungen<br />
erfüllt sind:<br />
a) Es muss Anspruch auf Kostenerstattung für stationäre Heilbehandlung für mindestens 91 Tage bestanden<br />
haben.<br />
b) Die von der Beitragsfreistellung betroffenen Tarife müssen mindestens während der letzten 12 Monate mit<br />
voller Beitragspflicht bestanden haben. Die Beitragsfreistellung wird in vollen Monatsbeiträgen gewährt.<br />
5. Selbstbeteiligung<br />
5.1 Die Selbstbeteiligung beträgt<br />
nach Tarifstufe<br />
MC 1 MC 2<br />
ab dem 20.<br />
Lebensjahr<br />
Frauen 480,00 1.400,00 EUR<br />
Männer 480,00 1.400,00 EUR<br />
bis zum 20.<br />
Lebensjahr 240,00 700,00 EUR<br />
bis zum 15.<br />
Lebensjahr 240,00 700,00 EUR.<br />
Nach Vollendung des 20. Lebensjahres gilt ab dem folgenden Kalenderjahr die volle Selbstbeteiligung für Männer<br />
bzw. Frauen.<br />
Die Selbstbeteiligung wird von den gesamten Erstattungsbeträgen für ambulante, stationäre und zahnärztliche<br />
Heilbehandlung abgezogen. Sie gilt pro versicherter Person und Kalenderjahr, in dem die Behandlung erfolgte<br />
bzw. die Mittel bezogen wurden.<br />
Beginnt die Versicherung nicht am 1. Januar, ermäßigt sich die Selbstbeteiligung für das erste Versicherungsjahr<br />
um jeweils 1/12 für jeden Monat, in dem die Versicherung noch nicht bestand. Endet die Versicherung während<br />
eines Kalenderjahres, mindert sich die Selbstbeteiligung nicht. § 6 Abs. 9 AVB-G findet keine Anwendung.<br />
5.2 Die Selbstbeteiligung in Tarifstufe MC 1 und MC 2 entfällt für die versicherte Person bei Vorliegen der nachfolgenden<br />
Krankheiten für die gesamte Versicherungsdauer in der vereinbarten Tarifstufe des Tarifes MC, wenn<br />
� die Erstdiagnose der Krankheit während des Versicherungsschutzes nach Tarifstufe MC 1 oder Tarifstufe<br />
MC 2 festgestellt wird und die zu diesem Zeitpunkt vereinbarte Tarifstufe während der gesamten weiteren<br />
Versicherungsdauer nicht gewechselt wird,<br />
� das nachfolgend aufgeführte Stadium der Krankheit erreicht ist und<br />
� die Hilfe unseres Gesundheitsmanagers in Anspruch genommen wird.<br />
Der Gesundheitsmanager steht Ihnen und allen versicherten Personen für medizinische Fragen zur Verfügung<br />
und berät Sie bei der Inanspruchnahme unserer Serviceleistungen.<br />
Krankheiten:<br />
Krebs: Histologisch gesichertes Auftreten eines bösartigen Tumors mit infauster Prognose oder mit Nachweis<br />
von Lymphknoten- oder Fernmetastasen. Eingeschlossen sind auch alle Stadien von Leukämien und verwandte<br />
Formen von Blutkrebs.<br />
Herzinfarkt: Herzinfarkt mit einer dauerhaften Verminderung der echokardiographischen Auswurffraktion auf weniger<br />
als 35%.<br />
Chronisches Nierenversagen: Dialysepflichtigkeit einer nicht verbesserungsfähigen Nierenerkrankung.<br />
Schlaganfall: Eintritt eines akuten Hirninfarktes oder einer Hirnblutung mit anhaltender, wenigstens über einen<br />
Zeitraum von 6 Monaten nachweisbarer neurologischer Ausfallsymptomatik.<br />
Knochenmarksversagen: Knochenmarksversagen im Sinne einer aplastischen Anämie oder eines myelodysplastischen<br />
Syndroms, welches über einen Zeitraum von wenigstens 6 Monaten regelmäßige Bluttransfusionen<br />
erforderlich gemacht hat. Die Diagnose muss bei wiederholten Messungen im genannten Zeitraum von 6<br />
Monaten gesichert sein.<br />
Koma: Koma bzw. apallisches Syndrom, das mindestens über 168 Stunden bestanden haben muss und nach<br />
weiteren 6 Monaten ein nachweisbares neurologisches Defizit aufweist (ausgeschlossen sind Komaformen im<br />
Zusammenhang mit Alkohol- und Drogenmissbrauch).<br />
Bösartige Lymphdrüsengeschwulsterkrankungen: Histologisch gesicherte bösartige Erkrankung der Lymphknoten<br />
und/oder des Knochenmarkes. Ferner der histologisch gesicherte Befall von nicht dem Lymphsystem zuzuordnender<br />
Organstrukturen im fortgeschrittenen Erkrankungsstadium III oder IV der Ann-Arbor-Klassifikation.<br />
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Schädel-Hirn-Trauma: Schädel-Hirn-Trauma/Hirnblutungen mit neurologischen Ausfallsymptomen, die auch<br />
nach über 6 Monaten noch bestehen.<br />
Multiple Sklerose: Multiple Sklerose (Enzephalomyelitis disseminata) mit neurologischen Ausfallerscheinungen,<br />
welche über wenigstens 6 Monate bestanden haben müssen.<br />
Kurzdarmsyndrom: Kurzdarmsyndrom bei Verlust von mindestens 60% des Dünndarms und objektiver Notwendigkeit<br />
zur Dauerbehandlung mittels Medikamenten und/oder Nahrungsergänzung über eine Magensonde oder<br />
einen Katheter.<br />
Aids bzw. HIV-Infektion: Aids bzw. HIV-Infektion mit einem nachgewiesenen Abfall der T-Helferzellen unter<br />
500/Mikroliter. Die Krankheitsdauer muss mindestens 6 Monate betragen. Die Infektion muss durch Mehrfachtestungen<br />
einschließlich positiver Bestätigungstests nachgewiesen werden.<br />
Organtransplantationen: Durchführung einer Transplantation als Empfänger eines Herzens, Lunge oder Leber<br />
sowie Knochenmarkes eines Fremdspenders.<br />
6. Geltungsbereich des Versicherungsschutzes<br />
6.1 Bei einem vorübergehenden Aufenthalt im außereuropäischen Ausland besteht abweichend von § 3 Abs. 3 AVB-<br />
G ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz.<br />
6.2 § 3 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AVB-G finden keine Anwendung.<br />
7. Umfang und Einschränkung der Leistungspflicht<br />
Es gelten § 6 und § 7 AVB-G, soweit diese nicht durch die nachstehenden Bestimmungen ergänzt oder geändert<br />
werden:<br />
7.1 Abweichend von § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AVB-G sind Aufwendungen für Psychotherapie auch durch niedergelassene<br />
approbierte Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten<br />
erstattungsfähig. Es können auch nicht niedergelassene Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder-<br />
und Jugendlichenpsychotherapeuten gewählt werden, die ansonsten die Voraussetzungen des Satzes 1 und des<br />
§ 6 Abs. 2 Satz 4 AVB-G erfüllen.<br />
7.2 § 6 Abs. 2 Sätze 5 bis 7 AVB-G finden keine Anwendung.<br />
7.3 Für ärztliche und zahnärztliche Leistungen sind die Gebühren erstattungsfähig, die den jeweiligen gültigen amtlichen<br />
deutschen Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte entsprechen und die darin festgelegten Höchstsätze<br />
(3,5-facher Satz für persönliche Leistungen, 2,5-facher Satz bzw. 1,3-facher Satz für so genannte medizinischtechnische<br />
Leistungen) nicht überschreiten. Für die Leistungen der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder-<br />
und Jugendpsychotherapeuten gilt diese Regelung entsprechend. Bei der Inanspruchnahme von Hebammen<br />
bzw. Entbindungspflegern sind die Leistungen nach der Gebührenordnung für Hebammen bis zu den festgelegten<br />
Höchstsätzen erstattungsfähig.<br />
7.4 Abweichend von § 7 Abs. 1 b) AVB-G besteht Versicherungsschutz für die erste stationäre Entziehungsmaßnahme,<br />
sofern die versicherte Person keinen anderweitigen Anspruch auf Kostenerstattung oder Sachleistung hat.<br />
Aufwendungen für Wahlleistungen sind nicht erstattungsfähig. Es besteht kein Anspruch auf ein Ausgleichskrankenhaustagegeld.<br />
8. Monatliche Beiträge<br />
8.1 Der monatlich zu zahlende Beitrag ergibt sich aus dem Versicherungsausweis bzw. einem späteren Nachtrag<br />
zum Versicherungsausweis.<br />
8.2 Die Berechnung des Eintrittsalters richtet sich nach § 17 Abs. 4 AVB-G.<br />
8.3 Für die versicherte Person, die das 15. bzw. das 20. Lebensjahr vollendet, ist ab Beginn des folgenden Kalenderjahres<br />
der Beitrag der nächsthöheren Altersgruppe bzw. des nächsthöheren Alters zu zahlen.<br />
9. Beitragsrückerstattung<br />
9.1 Von dem satzungsgemäß ermittelten Überschuss eines Geschäftsjahres (Kalenderjahres) werden mindestens<br />
80 % einer Rückstellung zugeführt, die ausschließlich für Zwecke der Beitragsrückerstattung verwendet wird<br />
(Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung). Der Versicherer kann außer der Auszahlung auch<br />
die Verwendung zur Beitragssenkung oder zur Abwendung bzw. Milderung von Beitragserhöhungen wählen. Welche<br />
Tarife oder Tarifkombinationen an der Beitragsrückerstattung teilnehmen und in welcher Höhe, wird vom Versicherer<br />
jährlich mit Zustimmung des Treuhänders entschieden.<br />
9.2 Wird für die vereinbarten Tarife eine Beitragsrückerstattung in Form der Auszahlung vorgesehen, besteht ein<br />
Anspruch für jede Versicherung, wenn<br />
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a) für das Geschäftsjahr keine Versicherungsleistungen erbracht worden sind (Versicherungsleistungen sind<br />
auch die gesetzlichen Ausgleichsleistungen; einmal erbrachte Versicherungsleistungen werden von Ersatz-<br />
oder Ausgleichsleistungen Dritter an den Versicherer nicht berührt);<br />
b) die Versicherung während des ganzen Geschäftsjahres in dem betreffenden Tarifverband bestanden hat<br />
und am 30. Juni des folgenden Geschäftsjahres noch immer besteht (die zweite Voraussetzung entfällt,<br />
wenn die Versicherung nach § 14 Abs. 1 d oder Abs. 3 AVB-G geendet hat);<br />
c) die Beiträge, die während des Geschäftsjahres fällig geworden sind, bis zum 31. Dezember vollständig entrichtet<br />
sind.<br />
9.3 Die Beitragsrückerstattung nach Abs. 2 kann nach der Anzahl der aufeinander folgenden Jahre, in denen die<br />
vorgenannten Voraussetzungen erfüllt worden sind, gestaffelt werden.<br />
9.4 Eine Beitragsrückerstattung nach Abs. 2 erfolgt nicht vor dem 1. Juli des Folgejahres.<br />
9.5 Der Versicherer ist berechtigt, die Gewinnbeteiligung in Form einer Beitragsgutschrift durchzuführen.<br />
10. Beitragsanpassung<br />
10.1 Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z.B. wegen steigender<br />
Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender<br />
Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die<br />
erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und<br />
Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung bei den Versicherungsleistungen für eine Beobachtungseinheit<br />
eines Tarifs eine Abweichung von mehr als 10 %, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit<br />
vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst; bei einer Abweichung<br />
von mehr als 5 % können alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit<br />
erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. Ergibt die Gegenüberstellung bei der<br />
Sterbewahrscheinlichkeit eine Abweichung von mehr als 5 %, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit<br />
vom Versicherer überprüft und mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Unter den gleichen Voraussetzungen<br />
kann auch eine betragsmäßig festgelegte Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag<br />
entsprechend geändert werden. Im Zuge einer Beitragsanpassung werden auch der für die Beitragsgarantie im<br />
Standardtarif erforderliche Zuschlag (§ 19 Abs. 1 Satz 2 AVB-G) sowie der für die Beitragsbegrenzungen im Basistarif<br />
erforderliche Zuschlag (§ 20 Satz 2 AVB-G) mit den jeweils kalkulierten Zuschlägen verglichen und, soweit<br />
erforderlich, angepasst.<br />
10.2 Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den<br />
Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist.<br />
10.3 Beitragsanpassungen sowie Änderungen von Selbstbeteiligungen und evtl. vereinbarten Risikozuschlägen werden<br />
zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherten folgt.<br />
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Anlage 1 zu Tarif MC<br />
Erstattungsfähige ambulante Vorsorgeuntersuchungen nach Nr. 2.9 Tarif MC, bei denen die vertraglich vereinbarte<br />
Selbstbeteiligung nicht abgezogen wird<br />
I. Kinder und Jugendliche<br />
Früherkennungsuntersuchungen beim Kind<br />
Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten bei einem Kind entsprechend der Früherkennungsrichtlinien.<br />
Sie beinhalten unter anderem die Erhebung der Anamnese, Feststellung der Körpermaße, Untersuchung<br />
von Nervensystem, Sinnesorganen, Skelettsystem, Haut, Brust-, Bauch- und Geschlechtsorganen und ggf. eine<br />
Beratung der Bezugsperson.<br />
U2 3. – 10. Lebenstag<br />
U3 4. – 6. Lebenswoche<br />
U4 3. – 4. Lebensmonat<br />
U5 6. – 7. Lebensmonat<br />
U6 10. – 12. Lebensmonat<br />
U6a 15. – 18. Lebensmonat<br />
U7a 30. – 40. Lebensmonat<br />
U7 21. – 24. Lebensmonat<br />
U8 43. – 48. Lebensmonat<br />
U9 60. – 64. Lebensmonat<br />
U9a 72. – 78. Lebensmonat<br />
U9b im 8. Lebensjahr<br />
U9c im 10. Lebensjahr<br />
U10 10. – 13. Lebensjahr<br />
J2 14. – 16. Lebensjahr<br />
Höchsterstattungsbetrag pro Früherkennungsuntersuchung 70 EUR<br />
Ergänzend werden folgende Vorsorgeuntersuchungen erstattet:<br />
Neugeborenen-Audio-Check<br />
Bis zum 3. Lebensmonat besteht die Möglichkeit, im Rahmen der Hör-Vorsorge eine<br />
Messung der otoakustischen Emissionen durchführen zu lassen.<br />
Höchsterstattungsbetrag 85 EUR<br />
Schiel-Vorsorge<br />
Im 3. Lebensjahr kann eine augenärztliche Vorsorgeuntersuchung auf Schielen und<br />
Fehlsichtigkeit durchgeführt werden.<br />
Höchsterstattungsbetrag 50 EUR<br />
Fettstoffwechsel-Vorsorge<br />
Zwischen dem 10. und 16. Lebensjahr besteht einmalig die Möglichkeit, die<br />
Basislaborparameter des Fettstoffwechsels bestimmen zu lassen.<br />
Höchsterstattungsbetrag 40 EUR<br />
II. Erwachsene<br />
1. Intervall-Check-up<br />
Ab dem 18. Lebensjahr besteht alle 3 Jahre und ab dem 45. Lebensjahr alle<br />
2 Jahre die Möglichkeit, eine Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung<br />
von Krankheiten bei Erwachsenen durchführen zu lassen. Diese Basisfrüher-<br />
kennungsuntersuchung besteht aus einer vollständigen körperlichen<br />
Untersuchung, EKG, Sonographie, Basislaboruntersuchung, Erörterung<br />
des individuellen Risikoprofils und Beratung.<br />
Höchsterstattungsbetrag 300 EUR<br />
Ergänzend ab dem 55. Lebensjahr:<br />
Schlaganfall-Vorsorge<br />
Alle 5 Jahre kann im Rahmen der Schlaganfall-Vorsorge eine Doppleruntersuchung<br />
der hirnversorgenden Gefäße durchgeführt werden.<br />
Höchsterstattungsbetrag 100 EUR<br />
2. Krebsvorsorge<br />
a) Hautkrebs-Vorsorge<br />
Alle 3 Jahre kann eine Hautkrebs-Vorsorgeuntersuchung beim Hautarzt<br />
durchgeführt werden.<br />
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Höchsterstattungsbetrag 50 EUR<br />
b) Darmkrebs-Vorsorge<br />
Im Rahmen der Darmkrebs-Vorsorge kann – ohne krankhaften Befund –<br />
innerhalb von 10 Jahren einmal eine Koloskopie durchgeführt werden.<br />
Höchsterstattungsbetrag 350 EUR<br />
c) Krebsvorsorge Frau<br />
Jährlich kann eine Basiskrebs-Vorsorgeuntersuchung zur Erkennung<br />
von Krebserkrankungen der Brust, des Genitales, des Rectums und der<br />
Haut – einschließlich Erhebung der Anamnese, Abstrichentnahme zur<br />
zytologischen Untersuchung, Urin-Streifentest sowie Untersuchung auf<br />
Blut im Stuhl – durchgeführt werden. Diese Basis-Vorsorgeuntersuchung<br />
kann bis zum 45. Lebensjahr alle 3 Jahre und nach dem 45. Lebensjahr<br />
alle 2 Jahre um eine sonographische Untersuchung erweitert werden.<br />
Höchsterstattungsbetrag für die Basisuntersuchung 80 EUR<br />
Höchsterstattungsbetrag für die erweiterte Untersuchung 180 EUR<br />
Ergänzend ab dem 45. Lebensjahr:<br />
Mammographie-Vorsorge<br />
Alle 2 Jahre besteht die Möglichkeit, die Brustkrebs-Vorsorgeuntersuchung<br />
durch eine Mammographie zu ergänzen.<br />
Höchsterstattungsbetrag 120 EUR<br />
Osteoporose-Vorsorge<br />
Alle 5 Jahre besteht die Möglichkeit, eine Osteodensometrie zur Früherkennung<br />
der Osteoporose durchführen zu lassen.<br />
Höchsterstattungsbetrag 55 EUR<br />
d) Krebsvorsorge Mann<br />
Jährlich kann eine Basiskrebs-Vorsorgeuntersuchung zur Erkennung von<br />
Krebserkrankungen des Rektums, der Prostata, des äußeren Genitales und<br />
der Haut – einschließlich Erhebung der Anamnese und Urin-Streifentest<br />
sowie Untersuchung auf Blut im Stuhl – durchgeführt werden. Diese Basis-<br />
Vorsorgeuntersuchung kann alle 2 Jahre um eine Bestimmung des<br />
PSA-Wertes und eine die Tastuntersuchung der Prostata ergänzende<br />
Sonographie erweitert werden.<br />
Höchsterstattungsbetrag für die Basisuntersuchung 65 EUR<br />
Höchsterstattungsbetrag für die erweiterte Untersuchung 120 EUR<br />
3. Glaukom-Vorsorge<br />
Alle 3 Jahre besteht die Möglichkeit, den Augeninnendruck im Rahmen der<br />
Glaukomvorsorge messen zu lassen.<br />
Höchsterstattungsbetrag 70 EUR<br />
III. Zahn-Vorsorgeuntersuchung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene<br />
Eine zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung, ggf. mit Zahnbelagentfernung,<br />
kann 2-mal jährlich durchgeführt werden.<br />
Höchsterstattungsbetrag pro Vorsorgeuntersuchung 85 EUR<br />
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Anlage 2 zu Tarif MC<br />
Preis- und Leistungsverzeichnis der versicherten zahntechnischen Material- und Laborleistungen<br />
(Erstattungsfähig sind nur die nachstehend aufgeführten Positionen bis zu den genannten Höchstbeträgen.<br />
Nicht in diesem Preis-Leistungsverzeichnis aufgeführte zahntechnische Leistungen sind nicht Gegenstand des<br />
Versicherungsschutzes.)<br />
Arbeitsvorbereitung<br />
erstattungsfähiger<br />
Höchstbetrag EUR<br />
0001 Modell Hartgips/Superhartgips 5,70<br />
0002 Modell nach Überabdruck 8,90<br />
0003 Modell vermessen 5,60<br />
0004 Modellpaar sockeln 20,20<br />
0005 Sägemodell/Modell Sägesegment 8,90<br />
0006 Modellpaar trimmen (okklusionsbezogen) 7,90<br />
0007 Modellergänzung aus Kunststoff 18,40<br />
0008 Doublieren eines Modells oder Modellteils 15,50<br />
0009 Platzhalter einfügen 15,50<br />
0010 Verwendung von Kunststoff 15,50<br />
0011 Abdruck galvanisieren 15,50<br />
0012 Set-up je Segment 8,20<br />
0013 Einzelstumpfmodell 8,90<br />
0014 Set-up Modell 8,90<br />
0015 Dowel-Pin setzen 2,00<br />
0016 Zahnkranz bearbeiten 4,60<br />
0017 Zahnkranz sockeln 5,30<br />
0018 Einstellen in Fixator (OK + UK) 7,50<br />
0019 Modellmontage indiv. Artikulator I 13,30<br />
0020 Übertragungslehre für Zweitmontage 10,20<br />
0021 Frontzahnführungsteller individuell 17,30<br />
0022 Frässockel/Modell/je Kiefer 9,20<br />
0023 Split Cast an Modell/je Kiefer 15,30<br />
0024 Modellsegment sägen 5,10<br />
0025 Kontrollmodell 6,10<br />
0026 Remontage Modell 25,50<br />
0027 Modell aus feuerfester Masse 10,20<br />
0028 Stumpf aus feuerfester Masse 15,30<br />
0029 Stumpf aus Superhartgips 5,60<br />
0030 Stumpf aus Kunststoff 8,20<br />
0031 Ausblocken eines Stumpfes 2,70<br />
0032 Stumpf vorbereiten 4,10<br />
0033 Reponieren eines Stumpfes 3,90<br />
0034 Zweitstumpfübertragung in Arbeitsmodell 8,20<br />
0035 Dublieren eines Einzelstumpfes 8,20<br />
0036 Radieren des Abschlussrandes 3,10<br />
0037 Radieren nach System je Kiefer 5,10<br />
0038 Abdecken eines Kieferteils je Kiefer 3,10<br />
0039 Zahnfleischmaske abnehmbar je Kiefer 22,40<br />
Herstellung individueller Hilfsmittel<br />
0101 Basis für Vorbissnahme 9,40<br />
0102 Konstruktionsbiss 9,40<br />
0103 Basis Autopolimerisat 19,40<br />
0104 Individueller Löffel 19,40<br />
0105 Funktionslöffel 19,40<br />
0106 Bissregistrierung 19,40<br />
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erstattungsfähiger<br />
Höchstbetrag EUR<br />
0107 Stützstiftregistrierung 19,40<br />
0108 Kunststoffbasis für Aufstellung 19,40<br />
0109 Bisswall (Wachs/Kunststoff) je Kiefer 5,50<br />
0110 Übertragungskappe Kunststoff/Metall 22,20<br />
0111 Diagnostisches Aufwachsen oder Modellieren je Kiefer 13,30<br />
0112 Diagnostisches Aufstellen von Konfektionszähnen/je Zahn 6,00<br />
0113 Spezialbissplatte 18,40<br />
Provisorium<br />
0201 Provisorische Krone oder Brückenglied/Stiftzahn/Onlay/Inlay<br />
aus Kunststoff/Metall 28,60<br />
0202 Formteil für prov. Versorgung pro Kiefer 18,80<br />
0203 Metallarmierung für prov. Versorgung/je Kiefer 34,70<br />
0204 Aufstellen eines fehlenden Zahnes zum Herstellen eines Formteils 4,10<br />
0205 Metallprovisorium verblenden einfarbig bis Zahn 6 28,60<br />
0206 Metallprovisorium verblenden mehrfarbig bis Zahn 6 40,80<br />
Inlays Gold<br />
0301 Gussinlay indirekt einflächig 49,00<br />
0302 Gussinlay indirekt zweiflächig 67,30<br />
0303 Gussinlay indirekt dreiflächig 79,60<br />
0304 Gussinlay indirekt mehrflächig 79,60<br />
0305 Guss Onlay 79,60<br />
0306 Inlay galvanisch aufgebaut einflächig 61,20<br />
0307 Inlay galvanisch aufgebaut zweiflächig 69,40<br />
0308 Inlay galvanisch aufgebaut dreiflächig 80,60<br />
0309 Inlay galvanisch aufgebaut mehrflächig 85,70<br />
0310 Inlaygerüst zur Verblendung einflächig 49,00<br />
0311 Inlaygerüst zur Verblendung zweiflächig 59,20<br />
0312 Inlaygerüst zur Verblendung dreiflächig 69,40<br />
0313 Inlaygerüst zur Verblendung mehrflächig 74,50<br />
Inlays Kunststoff (keine Provisorien)<br />
0314 Inlay aus Kunststoff einflächig 38,80<br />
0315 Inlay aus Kunststoff zweiflächig 51,00<br />
0316 Inlay aus Kunststoff dreiflächig 65,30<br />
0317 Inlay aus Kunststoff mehrflächig 69,40<br />
0318 Onlay aus Kunststoff 69,40<br />
Inlays Keramik (inkl. Schichtung individuell)<br />
0319 Keramikinlay einflächig 90,80<br />
0320 Keramikinlay zweiflächig 93,80<br />
0321 Keramikinlay dreiflächig 96,90<br />
0322 Keramikinlay mehrflächig 107,10<br />
0323 Teilkrone/Onlay/Keramik 96,90<br />
Inlay Presskeramik (z.B. Empress od. Cercon)<br />
0324 Inlay aus Presskeramik einflächig 80,30<br />
0325 Inlay aus Presskeramik zweiflächig 82,10<br />
0326 Inlay aus Presskeramik dreiflächig 87,50<br />
0327 Inlay aus Presskeramik mehrflächig 90,50<br />
0328 Onlay aus Presskeramik 90,50<br />
Inlay aus Keramik gefräst<br />
0329 Inlay aus Keramik gefräst einflächig 111,40<br />
0330 Inlay aus Keramik gefräst zweiflächig 113,30<br />
0331 Inlay aus Keramik gefräst dreiflächig 115,80<br />
0332 Inlay aus Keramik gefräst mehrflächig 120,90<br />
0333 Onlay aus Keramik gefräst 120,90<br />
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erstattungsfähiger<br />
Höchstbetrag EUR<br />
Kronen/Brücken<br />
0334 Wurzelstift gegossen 34,70<br />
0335 Wurzelstiftkappe m. Aufbau, Pfeilerkappe 61,50<br />
0336 Wurzelkappe direkt, ohne Aufbau 27,50<br />
0337 Wurzelkappe indirekt, ohne Aufbau 46,90<br />
0338 Stiftaufbau 46,60<br />
0339 Stiftaufbau in vorhand. Krone einarbeiten 13,50<br />
0340 Stiftkrone aus Kunststoff 65,30<br />
0341 Angelieferte Modellation gießen 20,20<br />
0342 Vorbereiten Krone/Brückenglied 13,50<br />
0343 Krone/Brückenglied einarbeiten 13,50<br />
0344 Vollkrone Metall gegossen, gefräst oder erodiert 61,50<br />
0345 Vollkrone nach Stufenpräparation gegossen, gefräst oder erodiert 69,40<br />
0346 Teilkrone/Dreiviertelkrone gegossen, gefräst oder erodiert 69,40<br />
0347 Teilkrone/Dreiviertelkrone gegossen, gefräst oder erodiert zur Keramikverblendung 61,50<br />
0348 Krone für Kunststoffverblendung 69,40<br />
0349 Krone gegossen, gefräst oder erodiert für Keramik, Polymer-Glas-Teilverblendung 66,30<br />
0350 Krone gegossen, gefräst oder erodiert für Keramik, Polymer-Glas-Vollverblendung 61,50<br />
0351 Anker gegossen, gefräst oder erodiert für Klebebrücke 51,00<br />
0352 Galvanokrone für Verblendung 61,20<br />
0353 Krone aus Presskeramik 125,50<br />
0354 Teilkrone aus Presskeramik 90,50<br />
0355 Krone/Teilkrone aus Presskeramik zur Keramikverblendung 72,30<br />
0356 Krone aus Keramik gefräst 132,20<br />
0357 Krone aus Keramik gefräst zur Keramikverblendung 115,90<br />
0358 Mantel-(Kinder-)krone Kunststoff/Front- und Seitenzähne, nicht als Provisorien 64,90<br />
0359 Mantel-(Jacket-)krone Keramik/ Front- u. Seitenzähne, nicht als Provisorien 100,90<br />
0360 Brückenglied massiv 47,10<br />
0361 Brückenglied für Vollverblendung 32,10<br />
0362 Brückenglied aus Keramik 92,80<br />
0363 Verbindungsteile aus Keramik 8,20<br />
Teleskope/Geschiebe/Stege/Riegel<br />
0368 Teleskopkrone, Doppelkrone, Konuskrone primär 84,70<br />
0369 Teleskopkrone, Doppelkrone, Konuskrone sekundär 94,00<br />
0370 Umlaufende Fräsung 30,40<br />
0371 Individuelles Geschiebe primär 77,50<br />
0372 Individuelles Geschiebe sekundär 80,20<br />
0373 Geschiebefräsung 29,20<br />
0374 Grundeinheit Individueller Steg/Primär- und Sekundärteil 82,10<br />
0375 Individueller Steg/Längeneinheit 8,20<br />
0376 Steggeschiebe individuell/Primär- und Sekundärteil 64,10<br />
0377 Steggeschiebe individuell an Basis 34,70<br />
0378 Steg abknicken 7,10<br />
0379 Stegfräsung 18,40<br />
0380 Konfektionssteg 53,50<br />
0381 Konfektionssteg Längeneinheit 3,10<br />
0382 Konfektionssteglasche an Basis 18,40<br />
0383 Konfektionssteggeschiebe an Basis 34,70<br />
0384 Konfektioniertes Friktionselement in Sekundärteil 18,40<br />
0385 Stift im Inlay zum Pinledge 15,30<br />
0386 Drehriegel, Schwenkriegel individuell inkl. Primär-, Sekundärteil und Fräsung 161,00<br />
0387 Wiederherstellung Drehriegel/Schwenkriegel individuell 107,30<br />
0388 Konfektionsriegel primär 34,70<br />
0389 Konfektionsriegel sekundär 71,20<br />
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erstattungsfähiger<br />
Höchstbetrag EUR<br />
0390 Konfektionsgeschiebe primär 34,70<br />
0391 Konfektionsgeschiebe sekundär 71,20<br />
0392 Lager für Rillen-Schulter-Geschiebe 77,50<br />
0393 Lager für Rillen-Schulter-Geschiebe sekundär 80,20<br />
0394 Rillen-Schulter-Fräsung 29,20<br />
0396 Schubverteilungsarm 54,50<br />
0397 Teilfräsung 18,40<br />
0398 Lager für Ankerbandklammer 77,50<br />
0399 Ankerbandklammer sekundär 80,20<br />
0400 Lager für Raste 8,20<br />
0401 Raste in Lager 6,10<br />
0402 Bohrung und Fräsung für Friktionsstift/Schraube/Bolzen 8,20<br />
0403 Einarbeiten Friktionsstift/Schraube/Bolzen 42,00<br />
Metallverbindungen/Metallfreie Verbindungen<br />
0501 Metallverbindung nach keramischem Brand/inklusive Lötmetall 24,90<br />
0502 Lötfreie Verbindungen/Primärteil je Einheit 5,60<br />
0503 Lötfreie Verbindungen/Sekundärteil je Einheit 9,20<br />
0504 Laserschweißen je Kiefer 14,30<br />
0505 Lötung 1: ohne Vorlötung bei gleichen Legierungen 8,20<br />
0506 Lötung 2/3: mit/ohne Vorlötung bei unterschiedlichen Verbindungen 14,30<br />
Veneers/Verblendungen/Zahnfleisch<br />
0601 Verblendung Kunststoff bis Zahn 6 Teil- oder Vollverblendung 46,80<br />
0602 Verblendung Keramik bis Zahn 6 Teil- oder Vollverblendung 78,60<br />
0603 Zahnfleisch/Wurzelpontik aus Kunststoff bis Zahn 6 13,90<br />
0604 Zahnfleisch/Wurzelpontik aus Keramik bis Zahn 6 30,30<br />
0605 Frontzahn nach gnathologischen Kriterien gestaltet in Metall/Keramik 14,30<br />
0606 Kaufläche nach gnathologischen Kriterien gestaltet in Metall/Keramik bis Zahn 6 25,00<br />
0607 Verblendschale aus Kunststoff 56,10<br />
0608 Verblendschale aus Keramik 114,20<br />
0609 Verblendschale aus Presskeramik 98,20<br />
0610 Verblendschale aus Keramik gefräst 119,20<br />
Metallbasen und gegossene Klammern<br />
0701 Metallbasis/OK od. UK/Totale sow. Partielle 122,10<br />
0702 Einarmige Klammer 10,50<br />
0703 Inlayklammern 8,80<br />
0704 Fortlaufende Klammern je Zahn 10,50<br />
0705 Bonyhardklammer (J-Klammer) 10,50<br />
0706 Kralle 10,50<br />
0707 Ney-Stiel 10,50<br />
0708 Auflage 10,50<br />
0709 Umgehungsbügel bei Diastema 10,50<br />
0710 Zweiarmige Klammer 20,00<br />
0711 Approximalklammer 20,00<br />
0712 Ringklammer 20,00<br />
0713 Rücklaufklammer 20,00<br />
0714 Gegenlager 20,00<br />
0715 Zwei Zähne umfassende Doppelklammer 20,00<br />
0716 Zweiarmige Klammer mit Auflage(n) 29,70<br />
0717 Approximalklammer mit Auflage(n) 29,70<br />
0718 Ringklammer mit Auflage(n) 29,70<br />
0719 Rücklaufklammer mit Auflage(n) 29,70<br />
0720 Bonyhardklammer mit Auflage(n) und Gegenlager 29,70<br />
0721 Überwurfklammer mit Auflage(n) 29,70<br />
0722 Bonwillklammer 39,80<br />
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erstattungsfähiger<br />
Höchstbetrag EUR<br />
0723 Rückenschutzplatte 37,70<br />
0724 Metallzahn 37,70<br />
0725 Metallkaufläche 37,70<br />
0726 Lösungsknopf für Friktionsprothese/max. 2 je Kiefer 15,20<br />
0727 Unterfütterbarer Abschlussrand 18,10<br />
0728 Zuschlag für einzeln gegossene Klammer(n) 20,70<br />
0729 Kragenfassung 8,20<br />
0730 Modellgussteil konditionieren/je Kiefer 12,20<br />
0731 Metallfläche konditionieren/je Einheit 8,20<br />
Auf- und Fertigstellung/gebogene Klammern<br />
0801 Aufstellung Grundeinheit je Kiefer 32,30<br />
0802 Aufstellung Wachsbasis je Zahn 1,80<br />
0803 Aufstellung aus Metallbasis je Zahn 2,70<br />
0804 Übertragung einer Aufstellung je Zahn 1,90<br />
0805 Fertigstellung einer Prothese Grundeinheit 44,90<br />
0806 Fertigstellung einer Prothese je Zahn 3,30<br />
0807 Einarmige Klammer 8,10<br />
0808 Inlayklammer 8,10<br />
0809 Interdental-Knopfklammer 8,10<br />
0810 Approximalklammer 8,10<br />
0811 Auflage (nicht Kralle) 8,10<br />
0812 Bonyhardklammer ohne Auflage und Gegenlager 8,10<br />
0813 Zweiarmige Klammer, auch mit Auflage 14,90<br />
0814 Bonyhardklammer mit Auflage und Gegenlager 14,90<br />
0815 Überwurfklammer 14,90<br />
0816 Doppelbogenklammer (zwei Zähne) 14,90<br />
0817 Basis aus Weichkunststoff 52,10<br />
0818 Sonderkunststoffe/je Kiefer 52,10<br />
0819 Herstellung eines Zahnes aus zahnfarbenem Kunststoff 32,70<br />
0820 Remontage Prothese 20,40<br />
0821 Selektives Einschleifen 31,60<br />
0822 Reokkludieren einer Prothese 4,60<br />
0823 Zahnfleischklammer 10,20<br />
0824 Pelottenklammer 18,40<br />
0825 Konfektioniertes Metallgitter anpassen und einarbeiten 36,70<br />
0826 Saugkammer einarbeiten 4,10<br />
Schienen<br />
0827 Aufbissschiene 104,30<br />
0828 Knirscherschiene 104,30<br />
0829 Bissführungsplatte/komplett 104,30<br />
0830 Miniplastschiene 61,90<br />
0831 Retentionsschiene 61,90<br />
0832 Verband- oder Verschlussplatte 61,90<br />
0833 Umarbeiten einer Prothese, Aufbissbehelf 43,10<br />
0834 Festsitz, Schiene adjustierbar je Zahn 9,50<br />
0835 Abnehmbare Dauerschiene/Metall, adjustierbar 154,10<br />
0836 Medikamententrägerschiene 66,30<br />
0837 Schienungskappe aus Kunststoff 17,30<br />
0838 Obturator aus Kunststoff 93,80<br />
0839 Resektionskloß aus Kunststoff 57,10<br />
0840 Flexible Zahnfleischepithesen Grundeinheit 102,00<br />
0841 Flexible Zahnfleischepithesen je Zahn 10,20<br />
50060119 G736 (1.12) BDK81681 14/16
erstattungsfähiger<br />
Höchstbetrag EUR<br />
Kieferorthopädie/Reparaturen<br />
0901 Basis für Einzelkiefergerät 47,80<br />
0902 Basis für bimaxiliäres Gerät 100,90<br />
0903 Schiefe Ebene/je Kiefer 39,70<br />
0904 Vorhofplatte 53,00<br />
0905 Kinnkappe 47,70<br />
0906 Aufbiss/je Kieferhälfte oder Frontzahngebiet 9,40<br />
0907 Abschirmelement 16,20<br />
0909 Schraube einarbeiten 14,30<br />
0910 Spezial-Schraube einarbeiten 18,60<br />
0911 Trennen einer Basis 5,90<br />
0912 Labialbogen 18,20<br />
0913 Labialbogen modifiziert 23,80<br />
0914 Labialbogen intermaxiliär 28,30<br />
0915 Feder, offen 8,10<br />
0916 Feder, geschlossen 10,30<br />
0917 Verbindungselement intramaxiliär 21,10<br />
0918 Verbindungs- oder Führungselemente intermaxiliär 23,50<br />
0919 Verankerungselement/Ankerband 19,50<br />
0920 Einzelelement einarbeiten 10,11<br />
0921 Metallverbindung 14,10<br />
0922 Einarmiges Halte-/Abstützelement je Zahn 8,80<br />
0923 Mehrarmiges Halte-/Abstützelement je Zahn 14,90<br />
0924 Grundeinheit für Instandsetzung KFO-Basis 15,80<br />
0925 Dehn- und/oder Regulierungselement 6,70<br />
0926 Remontieren eines Gerätes ohne Kunststoff-Basis 43,30<br />
0927 Facebow anpassen 13,30<br />
0928 Häkchen 10,20<br />
0929 Lingualbogen 30,60<br />
0930 Palatinalbogen 38,80<br />
0931 Positioner 142,80<br />
0932 Druckfeder/Zugfeder 15,30<br />
0933 Lückenhalter 18,40<br />
1001 Grundeinheit für Instandsetzung Prothese 17,70<br />
1002 Leistungseinheit Sprung 7,80<br />
1003 Leistungseinheit Bruch 7,80<br />
1004 Leistungseinheit Einarbeiten eines Zahnes 7,80<br />
1005 Leistungseinheit Basisteil Kunststoff 7,80<br />
1006 Leistungseinheit Halte-/Stützvorrichtung einarbeiten 7,80<br />
1007 Leistungseinheit Rückenschutzplatte einarbeiten 7,80<br />
1008 Leistungseinheit Kunststoffsattel lösen/wiederbefestigen 7,80<br />
1009 Retention, gebogen 41,70<br />
1010 Retention, gegossen 51,10<br />
1011 Gegossenes Basisteil 63,90<br />
1012 Metallverbindung bei Wiederherstellung/Erweiterung 21,50<br />
1013 Teilunterfütterung einer Basis 37,30<br />
1014 Vollständige Unterfütterung einer Basis 52,00<br />
1015 Basis erneuern 63,30<br />
1016 Einfaches Auswechseln eines Konfektionsteils 13,50<br />
1017 Reparatur einer Krone oder Brückenglied 33,80<br />
1018 Einarbeiten einer Modellgussbasis in vorhandene Kunststoffprothese 91,80<br />
1019 Instandsetzen Kunststoffverblendung bis Zahn 6 15,80<br />
1020 Instandsetzen Keramikverblendung bis Zahn 6 15,80<br />
1021 Aktivieren Teleskopkrone oder Steggeschiebe 15,80<br />
50060119 G736 (1.12) BDK81681 15/16
erstattungsfähiger<br />
Höchstbetrag EUR<br />
Sonstiges<br />
1100 Versandkosten 3,70<br />
1101 Verrechnungseinheit für die Anfertigung aus NEM-Legierung je Einheit 11,00<br />
Implantologie<br />
I 111 Implantat einschließlich folgender mit abgegoltener Begleitleistungen: 200,00<br />
– Röntgenkugel positionieren<br />
– Modellimplantat repositionieren<br />
– Implantatpfosten auf Modellimplantat aufschrauben<br />
– Verlängerungshülse für Implantat<br />
– Bearbeiten eines Implantatkopfes<br />
– Drehsicherungsstopp bei Implantaten<br />
– Verschraubung Implantat<br />
– Aufwand bei Suprastruktur auf Implantat<br />
– Aufwand bei Suprastruktur bei verschraubbarem Implantat<br />
– Lötfreie Verbindung Primärteil<br />
– Stegfräsung<br />
– Steggeschiebe<br />
– Metallverbindung Primärteile<br />
I 112 Parallelbohrschablone für Implantat pro Kiefer 1x 30,00<br />
I 113 Implantatkontrollschablone pro Kiefer 1x 25,00<br />
I 114 Basis aus Kunststoff auf Implantat 30,60<br />
I 115 Implantatkronen oder Brückenpfeiler herstellen 73,40<br />
I 116 Implantat-Divergenz-Ausgleichskappe gegossen 56,10<br />
I 117 Magnetpaar einarbeiten 49,00<br />
Hinweise:<br />
Preise gelten zuzügl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Lagerhaltungs- und Regiekosten/Depotführung sind nicht<br />
erstattungsfähig. Darüber hinaus können Sachkosten nach § 4 Abs. 3 GOZ oder § 10 Abs. 1 GOÄ neben den Gebühren<br />
berechnet werden, soweit die Gebührenordnungen eine gesonderte Berechnung ausdrücklich zulassen.<br />
Gerne geben wir bei Fragen ausführliche Auskunft:<br />
Kundenservice Center 0800/3746 444 (gebührenfreie<br />
Rufnummer)<br />
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<strong>DKV</strong> Deutsche Krankenversicherung AG<br />
Merkblatt für Versicherte<br />
im Tarif MC<br />
Sie haben sich für unseren leistungsstarken Tarif MC entschieden. Damit sie die Tarifleistungen optimal nutzen können,<br />
möchten wir Sie mit Hilfe dieses Merkblattes über einige Besonderheiten des Tarifs informieren.<br />
1. Ambulante Behandlung<br />
Das Hausarztprinzip<br />
Ihr Hausarzt kennt Sie in der Regel am besten und übernimmt eine Lotsenfunktion. Die Erfahrung zeigt, dass viele gesundheitliche<br />
Probleme bereits von Ihrem Hausarzt behandelt werden können, und nur in speziellen Fällen eine Weiterbehandlung<br />
durch einen Facharzt erforderlich ist.<br />
Sie erhalten 100% der erstattungsfähigen Aufwendungen der Behandlung durch Ihren Hausarzt. Dazu zählen:<br />
Allgemeinmediziner,<br />
zur allgemeinärztlichen Behandlung zugelassene Internisten,<br />
Augenärzte,<br />
Gynäkologen,<br />
Kinder- sowie<br />
Notärzte.<br />
Bei Notärzten muss aus der Rechnung ersichtlich sein, dass die Behandlung im Rahmen des Notdienstes durchgeführt<br />
wurde.<br />
Ebenfalls 100% der erstattungsfähigen Aufwendungen durch den Facharzt erhalten Sie, wenn Sie<br />
1. sich zuerst von Ihrem Hausarzt untersuchen lassen, der Sie bei Bedarf an einen Facharzt überweist.<br />
Bitte reichen Sie die Rechnung des Facharztes zusammen mit der Ihres Hausarztes ein. Ist dies nicht möglich, lassen<br />
Sie sich die „Überweisung“ unter Angabe von Befund/Diagnose, Fachrichtung des aufzusuchenden Arztes und<br />
das Datum der Überweisung von Ihrem Hausarzt bestätigen.<br />
2. einen von uns empfohlenen Facharzt direkt aufsuchen. Wenden Sie sich hierzu bitte einfach an unser Servicetelefon<br />
unter 0800/3746 444 (gebührenfreie Rufnummer). Reichen Sie uns bitte die Rechnung mit einem entsprechenden<br />
Hinweis ein.<br />
3. wegen einer chronischen Erkrankung an einem von uns angebotenen Disease-Management-Programm (DMP)<br />
teilnehmen. Weitere Informationen erhalten Sie von unserem Service-Telefon unter 0800/3746 444 (gebührenfreie<br />
Rufnummer).<br />
Selbstverständlich können Sie auch direkt einen Facharzt aufsuchen. Wir erstatten Ihnen in diesem Fall 80% der erstattungsfähigen<br />
Aufwendungen.<br />
2. Zahnbehandlung und Zahnersatz<br />
Zahnprophylaxe<br />
„Vorsorgen ist besser als bohren“. Nutzen Sie die Zahnvorsorgeleistung nach Tarif MC. Beachten Sie hierzu bitte Anlage<br />
1 zu Tarif MC in den Versicherungsbedingungen (Übersicht über erstattungsfähige Vorsorgemaßnahmen).<br />
Das Bonussystem<br />
Regelmäßige Zahnvorsorge erhöht Ihren Leistungsanspruch bei Zahnersatz. Bei einer regelmäßigen Zahnprophylaxe,<br />
d.h., wenn Sie mindestens ein Mal im Jahr zur Vorsorgeuntersuchung zum Zahnarzt gehen, erhöht sich die Zahnersatzleistung<br />
in den Folgejahren von 60% um jeweils 5% jährlich auf maximal 80%. Beachten Sie bitte die tariflichen Höchstgrenzen<br />
für die Erstattung.<br />
Wer von der gesetzlichen Krankenkasse übertritt und z.B. ein – über die letzten vier Jahre – lückenlos geführtes Bonusheft<br />
aufweist, steigt bereits mit 80% ein.<br />
Wer von der privaten Krankenversicherung wechselt, sollte den Nachweis der regelmäßigen Vorsorgung durch eine<br />
Bescheinigung seines Zahnarztes erbringen.<br />
Für jedes Jahr ohne nachgewiesene Zahnprophylaxe reduziert sich für das Folgejahr der Bonus um 5%, jedoch nicht auf<br />
weniger als 60% Erstattungsanspruch bei Zahnersatz.<br />
____________________________<br />
50060277 G736/1 (4.11) BDK20151 1/2
Bitte reichen Sie uns mit dem Heil- und Kostenplan oder der Zahnersatzrechnung Ihr Bonusheft oder eine Bescheinigung<br />
des Zahnarztes über Vorsorgemaßnahmen ein, so dass Sie in den Vorteil der höheren Erstattung kommen können.<br />
Bitte beachten Sie hierzu auch die Punkte 5. und 6.<br />
3. Hilfsmittel<br />
Für welche Hilfsmittel sollten Sie den Hilfsmittelservice in Anspruch nehmen?<br />
Zu den großen Hilfsmitteln gehören beispielsweise Herz- und Atmungsmonitore, Sauerstoffgeräte, Absauggeräte,<br />
Sprechgeräte (elektronischer Kehlkopf), Stützapparate, Prothesen, Hörgeräte, orthopädische Schuhe, Schlaf-Apnoe-<br />
Geräte, Krankenstühle und Orthesen. Bitte beachten Sie, dass Sie vor der Beschaffung großer Hilfsmittel in jedem Fall<br />
eine schriftliche Leistungszusage einholen müssen.<br />
Wie nutzen Sie unseren Hilfsmittelservice?<br />
Wenn Sie ein Hilfsmittel benötigen, sollten Sie sich zunächst an unsere Service-Nummer 0800/3746 444 (gebührenfreie<br />
Rufnummer) wenden. Wir benötigen die entsprechende ärztliche Verordnung, die Sie uns per Post, Fax oder E-Mail<br />
zusenden können. Anschließend informieren wir unseren Vertragspartner, der sich direkt mit Ihnen in Verbindung setzt,<br />
so dass alles Weitere direkt vor Ort geklärt werden kann.<br />
Im Falle eines Austausch- oder Reparaturbedarfs wenden Sie sich bitte an unser Servicetelefon. Wir leiten umgehend<br />
die benötigten Maßnahmen ein. Bei großen Hilfsmitteln wie z.B. Rollstühlen sorgen wir umgehend für Ersatz.<br />
Nur bei Nutzung des Hilfsmittelservices werden 100% der erstattungsfähigen Aufwendungen ersetzt, ansonsten beträgt<br />
der Eigenanteil 20%.<br />
4. Vorsorgeuntersuchungen<br />
Auch für die Gesundheit gilt: “Vorsorgen ist besser als heilen“. Darum übernehmen wir die Kosten der ambulanten Vorsorgeuntersuchungen<br />
zur Früherkennung schwerer Erkrankungen, wie z.B. Krebs, Diabetes, Herz-Kreislauf-<br />
Erkrankungen, Nierenerkrankungen, sowie zur Zahnprophylaxe.<br />
Eine vollständige Beschreibung der erstattungsfähigen Vorsorgeuntersuchungen mit den Höchsterstattungsbeträgen<br />
finden Sie als Anlage 1 zu Tarif MC in Ihren Versicherungsbedingungen.<br />
Die dort aufgeführten Vorsorgeuntersuchungen und Zahnprophylaxemaßnahmen werden nicht auf die Selbstbeteiligung<br />
und die Beitragsrückerstattung angerechnet.<br />
5. Selbstbeteiligung<br />
Wann entfällt die Summen-Selbstbeteiligung für die Tarifstufen MC 1 und MC 2?<br />
Bei Vorliegen schwerer Erkrankungen (Dread-Diseases) für die gesamte Versicherungsdauer (s. Nr. 5.2 AVB-G Tarif<br />
MC)<br />
Welche Leistungen werden nicht auf die Summen-Selbstbeteiligung angerechnet?<br />
· die Vorsorgeuntersuchungen und Zahnprophylaxe gemäß Anlage 1 zu Tarif MC<br />
· die Geburtspauschale<br />
· der Krankenrücktransport aus dem Ausland<br />
· die Kosten bei einem Todesfall im Ausland<br />
6. Beitragsrückerstattung<br />
Die Erstattung von Vorsorgeuntersuchungen und Zahnprophylaxe gemäß Anlage 1 zu Tarif MC hat keinen Einfluss auf<br />
die Auszahlung einer etwaigen Beitragsrückerstattung. Denn Vorsorge wird von uns belohnt.<br />
7. Serviceleistungen<br />
Ihr Versicherungsschutz nach Tarif MC umfasst nicht nur eine umfangreiche Erstattung Ihrer Krankheitskosten, sondern<br />
auch vielfältige Serviceleistungen. Die umfassen neben der Information zu Gesundheitsthemen auch die Vermittlung von<br />
Adressen für Heilbehandler, Terminvereinbarungen für Behandlungen und Operationen und umfangreiche Unterstützung<br />
bei einer Erkrankung oder einem Notfall im Ausland. Eine detaillierte Aufstellung entnehmen Sie bitte Ihren Versicherungsbedingungen<br />
(s. Nr. 1 AVB-G Tarif MC) sowie dem Informationsblatt zu den Serviceleistungen.<br />
Ihre<br />
<strong>DKV</strong> Deutsche Krankenversicherung AG<br />
Gerne geben wir bei Fragen ausführliche Auskunft:<br />
Kundenservice Center 0800/3746 444 (gebührenfreie<br />
Rufnummer)<br />
____________________________<br />
50060277 G736/1 (4.11) BDK20151 2/2
<strong>DKV</strong> Deutsche Krankenversicherung AG<br />
Allgemeine G<br />
Versicherungsbedingungen<br />
der Gruppenversicherung (AVB-G)<br />
Tarifbedingungen<br />
für die<br />
Beitragsentlastung V 65 zu den Tarifen VH, ET, MC und AV<br />
Die Beitragsentlastung V 65 kann nur in Verbindung mit einem der o. g. Tarifen vereinbart werden. Sie gilt nur in Verbindung<br />
mit den AVB-G für die Krankheitskostenversicherung (in einem gesonderten Druckstück) sowie den jeweiligen<br />
AVB-G der o. g. Tarife (jeweils in gesonderten Druckstücken).<br />
1. Beitragsentlastung<br />
1.1 Gegenstand der Vereinbarung<br />
■ Ab Beginn des Monats, der bei Vereinbarung "Beitragsentlastung V 65" auf die Vollendung des 65. Lebensjahres<br />
der versicherten Person folgt, verringert sich der Monatsbeitrag, der dann für ihre Krankheitskostenversicherung<br />
bei uns zu zahlen ist, um den vereinbarten Entlastungsbetrag.<br />
■ Eine Vereinbarung "Beitragsentlastung V 65" kann frühestens mit Eintrittsalter 20 und nur bis zur Vollendung<br />
des 59. Lebensjahres getroffen werden.<br />
1.2 Entlastungsbetrag<br />
■ Es kann ein monatlicher Entlastungsbetrag in Stufen von jeweils 50 EUR bis höchstens zu dem bei Abschluss<br />
einer Vereinbarung aktuellen Beitrag für die Krankheitskostenversicherung der versicherten Person vereinbart<br />
werden.<br />
■ Eine Anhebung des vereinbarten Entlastungsbetrages bis zu dem nach Nr. 1.2 Abs. 1 aktuellen Beitrag für die<br />
Krankheitskostenversicherung kann bei Vereinbarung "Beitragsentlastung V 65" nur bis zur Vollendung des<br />
59. Lebensjahres beantragt werden.<br />
■ Sinkt der Monatsbeitrag für die Krankheitskostenversicherung unter den Entlastungsbetrag, wird der Entlastungsbetrag<br />
zum gleichen Zeitpunkt so weit herabgesetzt, dass seine nächstliegende Stufe den Beitrag für die<br />
Krankheitskostenversicherung nicht mehr übersteigt. Die nach den technischen Berechnungsgrundlagen für<br />
den entfallenden Teil des Entlastungsbetrages gebildete Alterungsrückstellung wird auf den verbleibenden<br />
Beitrag angerechnet. Wenn unabhängig von einer Beitragsveränderung in der Krankheitskostenversicherung<br />
der vereinbarte Entlastungsbetrag herabgesetzt wird, gilt Satz 2 entsprechend.<br />
1.3 Tarifbezeichnung<br />
Im Versicherungsausweis wird neben der vereinbarten Tarifvariante der Krankheitskostenversicherung das Alter,<br />
nach dessen Vollendung die Beitragsentlastung wirksam wird, und der vereinbarte Entlastungsbetrag angegeben,<br />
z. B.: MC 1 V65 / 150 EUR oder<br />
ET 2 V65 / 150 EUR.<br />
1.4 Beitragsanpassung<br />
Die Beiträge für die "Beitragsentlastung" werden im Rahmen einer Beitragsanpassung der Krankheitskostenversicherung<br />
von uns überprüft. Bei einer Veränderung der Rechnungsgrundlagen in der Krankheitskostenversicherung<br />
können die Beiträge für die "Beitragsentlastung" mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden.<br />
1.5 Beendigung der Vereinbarung "Beitragsentlastung"<br />
■ Die Vereinbarung "Beitragsentlastung" kann nur neben den o. g. Tarifen oder solchen Krankheitskostenversicherungen<br />
der <strong>DKV</strong> bestehen, die Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung vorsehen<br />
und bei denen im Tarifteil bzw. in den jeweiligen Tarifteilen die "Beitragsentlastung" geregelt ist.<br />
■ Endet die Vereinbarung "Beitragsentlastung", wird die nach den technischen Berechnungsgrundlagen gebildete<br />
Alterungsrückstellung auf den Beitrag einer bei uns für die versicherte Person weiter bestehenden Krankheitskostenversicherung<br />
angerechnet. Dabei kann eine sofortige Anrechnung oder eine Anrechnung zum Ablauf<br />
der vereinbarten Laufzeit gewählt werden.<br />
50060154 G 56 (4.12) BDK81601 1/2
■ Für Versicherte, deren für die Beitragsentlastungsvereinbarung zugrunde liegende Krankheitskostenversicherung<br />
vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat und für die die Mitgabe des Übertragungswertes nach § 12 Abs. 1<br />
Nr. 5 VAG nicht vorgesehen ist, gilt:<br />
Endet mit der Vereinbarung "Beitragsentlastung" auch die Krankheitskostenversicherung nach Nr. 1.5<br />
Abs. 1, und besteht dann für die versicherte Person keine andere Krankheitskostenversicherung mehr<br />
bei uns, verfällt die Alterungsrückstellung aus dieser Vereinbarung zugunsten der Versichertengemein<br />
schaft.<br />
Für Versicherte, deren für die Beitragsentlastungsvereinbarung zugrunde liegende Krankheitskostenversicherung<br />
ab dem 1. Januar 2009 begonnen hat und für die die Mitgabe des Übertragungswertes nach § 12 Abs. 1<br />
Nr. 5 VAG vorgesehen ist, gilt:<br />
Endet mit der Vereinbarung "Beitragsentlastung" auch die Krankheitskostenversicherung nach Nr. 1.5<br />
Abs. 1, und besteht dann für die versicherte Person keine andere Krankheitskostenversicherung mehr<br />
bei uns, gelten die Regelungen zu § 14 Abs. 9 AVB-G entsprechend.<br />
Hat die Vereinbarung "Beitragsentlastung" zehn Jahre bestanden, wird der maßgebliche Gegenwert für die Alterungsrückstellung<br />
aus dieser Vereinbarung auf eine bestehende Pflegeergänzungsversicherung oder Krankenhaustagegeldversicherung<br />
angerechnet, soweit dadurch bei der weiter bestehenden Versicherung ein monatlicher<br />
Beitrag von 2,56 EUR nicht unterschritten wird.<br />
2. Monatliche Beiträge<br />
2.1 Der monatlich zu zahlende Beitrag ergibt sich aus dem Versicherungsausweis bzw. einem späteren Nachtrag<br />
zum Versicherungsausweis.<br />
2.2 Die Berechnung des Eintrittsalters richtet sich nach § 17 Abs. 4 AVB-G.<br />
2.3 Der Beitrag für die "Beitragsentlastung" ist auch nach Vollendung des 65. Lebensjahres zu zahlen, und zwar bis<br />
zur Beendigung der Krankheitskostenversicherung.<br />
Gerne geben wir bei Fragen ausführliche Auskunft:<br />
Kundenservice Center 0800/3746 444 (gebührenfreie<br />
Rufnummer)<br />
50060154 G 56 (4.12) BDK81601 2/2