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BestMed Komfort Tarife BMK / 0-3 - DKV Kundeninformations

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<strong>DKV</strong> Deutsche Krankenversicherung AGAllgemeineVersicherungsbedingungen (AVB)<strong>BestMed</strong> <strong>Komfort</strong> <strong>Tarife</strong> <strong>BMK</strong> / 0-3KRANKHEITSKOSTENVOLLVERSICHERUNGSehr geehrter Versicherungsnehmer,diese AVB sind Grundlage für unser gemeinsames Vertragsverhältnis. Der vereinbarte Versicherungsschutz ergibt sichaus diesen AVB, dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen und den gesetzlichen Vorschriften.Es gilt deutsches Recht.Unser Leistungsversprechen für Sie kurz im Überblick. Der genaue Umfang unserer Leistungen einschließlichder Einschränkungen ist auf den nachfolgenden Seiten geregelt.Ambulante Leistungen100% für ambulante Behandlung und Untersuchung sowieKinderwunschbehandlung unter bestimmten Voraussetzungen.100% für Vorsorgeuntersuchungen, auch über die gesetzlicheingeführten Programme hinaus.100% für Schutzimpfungen.80% für Naturheilverfahren gemäß Hufelandverzeichnis einschließlichArzneimittel, insgesamt max. 1.000 EUR je Versicherungsjahr.100% für Lasik Operation nach vorheriger schriftlicher Zusage.100% für Psychotherapie (die ersten 30 Sitzungen), 80% (vonder 31. Sitzung an), 70% (von der 61. Sitzung an), nach vorherigerZusage.100% für Arznei- und Verbandmittel.100% für Hilfsmittel; Sehhilfen bis zu 500 EUR innerhalb 24Monate.100% für Heilmittel (z.B. Massagen, Bäder, Logopädie, Ergotherapie,Osteopathie) im Rahmen des tariflichen Heilmittelverzeichnisses.80% für Leistungen des Heilpraktikers im Rahmen des Gebührenverzeichnissesfür Heilpraktiker (GebüH) sowie Arzneimittel,insgesamt max. 1.000 EUR je Versicherungsjahr.100% für den Transport im Notfall zum Arzt bzw. Krankenhaus.Zahnleistungen100% für die Zahnbehandlung (außer Einlagefüllungen undZahnkronen).100% für Individual-Prophylaxe einschließlich professionellerZahnreinigung.100% für Kieferorthopädie (bei Behandlungsbeginn bis zum 19.Lebensjahr).75% (85% beim Kooperationszahnarzt) für Einlagefüllungen,Zahnkronen und Zahnersatz z.B. Brücken, Zahnprothesen,Implantate (max. 6 Implantate je Kiefer), Material- und Laborkostenin Höhe des Preisverzeichnisses.Bei Einlagefüllungen, Zahnkronen und Zahnersatz in den erstenfünf Versicherungsjahren begrenzte Erstattung.Stationäre Leistungen100% für allgemeine Krankenhausleistungen.100% für die privatärztliche Versorgung, einschließlich Chefarzt.100% für das Zweibettzimmer, 60% für das Einbettzimmer,wenn das Zweibettzimmer Regelleistung ist.Bis zu 80 EUR Ersatz-Tagegeld, wenn die wahlärztliche Behandlungund/oder das Ein-/Zweibettzimmer nicht in Anspruch genommenwird.100% für den Transport zum und vom Krankenhaus.Zusätzliche Leistungen200 EUR Pauschale bei bestimmten ambulanten Operationen.30 EUR Kurtagegeld für max. 28 Tage.100% für die Mehrkosten eines Rücktransportes aus dem Ausland.Max. 10.000 EUR für die Überführung aus dem Ausland.Max. 5.000 EUR für die Beisetzung im Ausland.1.000 EUR Entbindungspauschale.Beitragsfreiheit ab dem 92. Tag eines Krankenhausaufenthaltes.Beratung und Informationen durch die Experten unseres Gesundheitstelefonssowie24-Stunden-Notruf-Service bei Auslandsreisen etc. (vgl. DruckstückB 503)Optionsrecht: Sie können Ihren Versicherungsschutz zu erleichtertenBedingungen erhöhen.Für folgende Leistungen benötigen Sie unsere vorherige schriftlicheZusage:· Lasik-Operation.· Ambulante und stationäre Psychotherapie.· Entziehungsmaßnahme.· Stationäre Behandlung in einem Krankenhaus, das auchKuren und Sanatoriumsbehandlung durchführt.· Anschlussheilbehandlung.Wir empfehlen die vorherige Klärung Ihres Leistungsanspruchsbei· Kinderwunschbehandlung,· Bezug von Hilfsmitteln, für die die Einschaltung unseresHilfsmittelservice vorgesehen ist,· Zahnersatz, Zahnkronen, Einlagefüllungen und Kieferorthopädie,· einem über sechs Monate dauernden Auslandsaufenthaltaußerhalb der EU / des EWR.Selbstbehalt pro Kalenderjahr fürErwachsene / Kinder/Jugendliche:<strong>BMK</strong> / 0 0 / 0 EUR,<strong>BMK</strong> / 1 400 / 200 EUR,<strong>BMK</strong> / 2 800 / 400 EUR,<strong>BMK</strong> / 3 1.600 / 800 EUR.50063710 B 502 (1.14) BDK30041 1/22


InhaltsverzeichnisTeil 1U nsere Leistungen1. Was ist versichert? 22. Was sind unsere Leistungen bei ambulanter Heilbehandlung? 33. Was sind unsere Leistungen bei zahnärztlicher Heilbehandlung? 64. Was sind unsere Leistungen bei stationärer Heilbehandlung? 75. Was sind unsere Leistungen bei Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen? 96. Was sind unsere ergänzenden Leistungen und Services bei Auslandsreisen? 97. Was sind unsere Leistungen bei voll- und teilstationärer Hospizversorgung? 108. Welche Serviceleistungen bieten wir Ihnen? 109. Gibt es einen Selbstbehalt? 1010. Welche Untersuchungs-/Behandlungsmethoden und Arzneimittel stehen unter Versicherungsschutz? 1111. Was ist nicht versichert und in welchen Fällen kann unsere Leistungspflicht eingeschränkt sein? 1112. Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz? 1113. Gilt der Versicherungsschutz auch bei Aufenthalten im Ausland? 1214. Welche Voraussetzungen müssen Rechnungen erfüllen und wann erhalten Sie unsere Leistungen? 1215. Erhalten Sie für eine beabsichtigte Heilbehandlung Auskunft über den Umfang Ihres Versicherungsschutzes? 1316. Können Sie bzw. die versicherte Person Auskunft über Gutachten oder Stellungnahmen verlangen? 1317. Können Sie Ihre Leistungsansprüche auf Dritte übertragen? 1218. Haben Sie Anspruch auf eine Überschussbeteiligung? 13Teil 2Sonstige Bestimmungen1. Welche Obliegenheiten (Mitwirkungspflichten) sind zu beachten? 132. Welche Folgen kann die Verletzung von Obliegenheiten haben? 133. Wie berechnen wir die Beiträge? 134. Wann ist der Beitrag zu zahlen und welche Folgen kann eine verspätete Zahlung haben? 145. Unter welchen Voraussetzungen können wir die Beiträge ändern? 146. Unter welchen Voraussetzungen können wir die AVB ändern? 147. Kann die versicherte Person in andere <strong>Tarife</strong> wechseln? 158. Wie lange läuft der Versicherungsvertrag und welche Beendigungsgründe gibt es? 159. Welche Gerichte sind zuständig? 16Anhang 17Teil 1U nsere Leistungen1. Was ist versichert?1.1 Wir bieten Versicherungsschutz bei Krankheiten und Unfällen. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz bei· Vorsorgeuntersuchungen und Zahnprophylaxe,· Schutzimpfungen,· Schwangerschaft und Entbindung,· Kinderwunschbehandlung,· durch Krankheit erforderliche Sterilisation,· einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch durch einen Arzt,· Rücktransport aus dem Ausland, Transport von Arzneimitteln und Blutkonserven,· Versorgung in einem stationären Hospiz,· Todesfall.1.2 Im Versicherungsfall ersetzen wir Aufwendungen für Heilbehandlung und andere vereinbarte Leistungen. Darüberhinaus erbringen wir Serviceleistungen.Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheitoder Unfallfolgen. Als Versicherungsfall gelten auch die in Nr. 1.1 genannten Ereignisse.50063710 B 502 (1.14) BDK30041 2/22


Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung. Er endet, wenn aus medizinischen Gründen keine Behandlungmehr erforderlich ist. Muss die Heilbehandlung auf eine andere Krankheit oder Unfallfolge ausgedehntwerden, so entsteht ein neuer Versicherungsfall. Voraussetzung ist, dass die Krankheit oder Unfallfolge mit derbisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt.2. Was sind unsere Leistungen bei ambulanter Heilbehandlung?Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für:2.1 Ärztliche Leistungen zu 100%,mit folgenden Besonderheiten:· Vorsorgeuntersuchungennach gesetzlich eingeführten Programmen. Die gesetzlichen Altersgrenzen gelten hier nicht (vgl. AnhangI, Seite 17). Darüber hinaus ersetzen wir Aufwendungen für weitere gezielte Vorsorgeuntersuchungennach Anhang II (Seite 18).Einen Selbstbehalt rechnen wir nicht an.· Schutzimpfungen,die von der- Ständigen Impfkommission des zuständigen Bundesinstitutes bzw.- Deutschen Gesellschaft für Tropenmedizin und Internationale Gesundheitempfohlen werden. Die Aufwendungen für die hierbei verwendeten Impfstoffe erstatten wir ebenfalls.Diese Regelung gilt auch für Reiseimpfungen.Einen Selbstbehalt rechnen wir nicht an.· Lasik Operation (Methode zur Behebung von Fehlsichtigkeit mittels Lasertechnik)Wir leisten aber nur dann, wenn und soweit wir vor der Behandlung eine schriftliche Zusage gegebenhaben.· Kinderwunschbehandlung (Inseminationen und künstliche Befruchtung)Für den Leistungsanspruch müssen die folgenden Vorraussetzungen gemeinsam erfüllt sein:- Bei der versicherten Person muss eine organisch bedingte Sterilität vorliegen, die allein mit Inseminationen/ künstlicher Befruchtung überwunden werden kann. Ist diese Voraussetzung erfüllt, leistenwir auch für die Behandlung des nicht bei uns versicherten Partners, soweit dieser gegenüber einemanderen Kostenträger keinen Leistungsanspruch hat.- Bei Behandlungsbeginn hat die Frau das 40. und der Mann das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet.- Die Behandlung erfolgt bei verheirateten bzw. in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Paaren.- Für die gewählte Behandlungsmethode besteht eine Erfolgsaussicht von mindestens 15%.Wir leisten- bei der Insemination bis zu sechsmal sowie entweder- bei der In-vitro-Fertilisation/IVF bis zu dreimal oder- bei der intracytoplasmatischen Spermieninjektion/ICSI bis zu dreimal.Wir empfehlen Ihnen, uns vor Beginn der Kinderwunschbehandlung die Ergebnisse der durchgeführtenDiagnostik bei beiden Partnern und den Behandlungsplan vorzulegen. Sie erhalten dann eine Mitteilungüber die zu erwartende Erstattungsleistung.· Methoden der Alternativmedizin einschließlich hierzu verordneter Arzneimittel,die über die in Teil 1 Nr. 10 (vgl. Seite 11) beschriebenen Methoden und Arzneimittel hinaus gehen. DieAufwendungen hierfür ersetzen wirzu 80%, maximal1.000 EUR je Versicherungsjahr.Voraussetzung ist, dass die Behandlungen im jeweils gültigen Hufelandverzeichnis aufgeführt sind 1 .· Psychotherapiebis zu 30 Sitzungen zu 100%,von der 31. Sitzung an zu 80%,von der 61. Sitzung an zu 70%.Wir leisten aber nur dann, wenn und soweit wir vor der Behandlung eine schriftliche Zusage gegebenhaben.Als Psychotherapie gilt die psychotherapeutische Heilbehandlung nach der Richtlinien-Psychotherapie.Diese beinhaltet die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, die analytische Psychotherapie unddie Verhaltenstherapie.Sie haben Fragen zu den Therapiemethoden? Sie wünschen Hilfe bei der Suche nach einem geeignetenTherapeuten? Unser Expertenteam gibt Ihnen Auskunft. Sie erreichen uns unter der gebührenfreien Rufnummer0800/3746 444.1 Auf Wunsch senden wir Ihnen eine Übersicht mit den alternativen Therapieformen zu.50063710 B 502 (1.14) BDK30041 3/22


Welche Ärzte und Psychotherapeuten kann die versicherte Person wählen?Die versicherte Person kann unter den niedergelassenen Ärzten frei wählen.Bei ambulanter Psychotherapie muss ein Arzt mit einer der folgenden Facharzt- oder Zusatzbezeichnungendie Behandlung vornehmen:· Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,· Facharzt für Psychotherapeutische Medizin,· Psychosomatiker und Psychotherapeut,· Psychiater und Psychotherapeut,· Psychotherapie oder Psychoanalyse,· Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie.Die Behandlung kann auch ein Psychologischer Psychotherapeut bzw. bei Kindern und Jugendlichen ein Kinder-und Jugendlichenpsychotherapeut vornehmen. Diese müssen niedergelassen und im Arztregister eingetragensein.Die versicherte Person kann auch Einrichtungen aufsuchen, die zur Versorgung gesetzlich Versicherter vorgesehensind. Dies sind z.B. zugelassene medizinische Versorgungszentren.Leisten wir auch bei Entziehungsmaßnahmen?Ja, und zwar, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:· Die versicherte Person hat keinen anderweitigen Anspruch auf Kostenerstattung oder Sachleistung und· wir müssen vor Beginn der Maßnahme eine schriftliche Zusage erteilt haben. Diese können wir von einerBegutachtung über die Erfolgsaussichten durch einen von uns beauftragten Arzt abhängig machen.Die Anzahl der erstattungsfähigen ambulanten und stationären Entziehungsmaßnahmen ist auf insgesamt dreiMaßnahmen begrenzt. Vorangegangene Entziehungsmaßnahmen rechnen wir an.Wir ersetzen nicht Aufwendungen für weitere Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren.Nach welchen Gebührenvorschriften sind die Aufwendungen für Leistungen von Ärzten und Psychotherapeutenerstattungsfähig?Die Aufwendungen sind erstattungsfähig, soweit die Gebühren im Rahmen der Höchstsätze 2 der amtlichendeutschen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) liegen. Die Gebühren müssen den Bemessungsgrundsätzen derGOÄ entsprechen. Für Aufwendungen, die über den Höchstsätzen der GOÄ liegen, gilt Folgendes: Sie sind nurerstattungsfähig, soweit sie durch krankheits- bzw. befundbedingte Erschwernisse begründet sind. Sie müssennach den Bemessungskriterien der Gebührenordnung angemessen sein.2.2 Leistungen des Heilpraktikers einschließlich hierzu verordneter Arzneimittelzu 80%, maximal1.000 EUR je Versicherungsjahr.Voraussetzung ist, dass die Behandlungen im jeweils gültigen Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH)aufgeführt sind. Das Honorar für die jeweilige Leistung ersetzen wir maximal im Rahmen der Beträge des GebüH.Welche Heilpraktiker können Sie wählen?Die versicherte Person kann unter den Heilpraktikern im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes frei wählen.Unsere Leistung ist nicht auf die in Teil 1 Nr. 10 (vgl. Seite 11) beschriebenen Methoden und Arzneimittel beschränkt.Wir ersetzen nicht Aufwendungen für vom Heilpraktiker durchgeführte Psychotherapie.2.3 Arznei- und Verbandmittel zu 100%.Voraussetzung ist eine Verordnung durch den Arzt bzw. Zahnarzt.Die versicherte Person muss die Arzneimittel aus der Apotheke (auch Versand- oder Internetapotheke) beziehen.Der Bezug kann auch über eine andere behördlich zugelassene Abgabestelle erfolgen.Aufwendungen für ärztlich verordnete Sondennahrung ersetzen wir, sofern wegen einer medizinischen Indikationeine normale Nahrungsaufnahme nicht möglich ist.Wir ersetzen nicht – auch nicht bei einer vorliegenden Verordnung – Aufwendungen für:· Mittel, die ausschließlich zum Zweck der Empfängnisverhütung verordnet werden (z.B. Ovulationshemmer),· Präparate zur Behandlung der erektilen Dysfunktion sowie Präparate zur Steigerung der sexuellen Potenz,· Mittel zur Abmagerung, Appetitzügelung und Regulierung des Körpergewichts,· Präparate zur Verbesserung des Haarwuchses,· Präparate zur Raucherentwöhnung,2 Höchstsätze der GOÄ sind- der 3,5fache Satz für persönliche Leistungen des Arztes.- der 2,5fache Satz bei medizinisch-technischen Leistungen nach den Abschnitten A, E oder O der GOÄ.- der 1,3fache Satz bei Laborleistungen nach Abschnitt M der GOÄ.50063710 B 502 (1.14) BDK30041 4/22


· Präparate, die bei Anti-Aging-Behandlung, Lifestyle-Behandlung bzw. kosmetischer Behandlung (z.B. Faltenglättung)eingesetzt werden,· Vitaminpräparate außer Vitaminmonopräparaten zur gezielten Behandlung von Vitaminmangelerkrankungen,· Stärkungsmittel,· kosmetische Mittel, Pflege- und Desinfektionsmittel, Badezusätze,· Mineralwässer sowie Nährmittel außer Sondennahrung (siehe oben).2.4 Heilmittel zu 100%,im Rahmen der im Heilmittelverzeichnis genannten Höchstbeträge.Als Heilmittel gelten alle im Heilmittelverzeichnis (vgl. Druckstück B 500/1) aufgeführten Leistungen. Das sindphysikalisch-medizinische Leistungen (z.B. Krankengymnastik, Massagen), medizinische Bäder sowie logopädische,podologische, ergotherapeutische und osteopathische Leistungen.Voraussetzung ist eine Verordnung durch den Arzt, Zahnarzt bzw. Heilpraktiker. Die Leistungen müssen vonAngehörigen staatlich anerkannter therapeutischer Berufe (z.B. Physiotherapeut bzw. Ergotherapeut) erbrachtwerden. Diese müssen in eigener Praxis tätig sein.Wir ersetzen nicht· Aufwendungen für sonstige Leistungen, wie z.B. Thermal-, Sauna- und ähnliche Bäder,· Mehraufwendungen, die für die Behandlung in der Wohnung der versicherten Person entstehen.2.5 Hilfsmittel (außer Sehhilfen nach Teil 1 Nr. 2.6, Seite 5)bis zu 100%.Voraussetzung ist eine Verordnung durch den Arzt, Zahnarzt bzw. Heilpraktiker.Folgende Hilfsmittel können Sie nach Verordnung direkt beziehen:· Bandagen, Blindenstock, Bruchbänder, Einlagen zur Fußkorrektur, Gehstützen,· Inhalationsgeräte,· Kompressionsstrümpfe, Korrekturschienen,· orthopädische Maßschuhe (erstattungsfähig ist der Teil der Aufwendungen, der 100 EUR – bis zum 20. Lebensjahr50 EUR – übersteigt),· orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen,· Sprechgeräte (elektronischer Kehlkopf).Die Aufwendungen für diese Hilfsmittel ersetzen wir zu 100%.Aufwendungen für weitere Hilfsmittel, z.B. Atemtherapiegeräte, Krankenfahrstühle, Hörgeräteersetzen wir ebenfalls zu 100%,wenn Sie die Hilfsmittel über unseren Hilfsmittelservice beziehen. Sie erreichen unseren Service telefonisch unter0800/3746 444 (gebührenfreie Rufnummer).Kann unser Hilfsmittelservice die Hilfsmittel nicht beschaffen, ersetzen wir die Aufwendungen ebenfalls zu100%. Dies gilt auch, wenn Sie die Hilfsmittel im Rahmen einer unfall- oder notfallbedingten Behandlung beziehen.Der Bezug muss innerhalb von zwei Tagen nach dem Unfall oder Notfall erfolgen.Wir ersetzen die Aufwendungen für die Reparatur und Wartung von Hilfsmitteln zu 100%. Dies gilt auch für dieerforderliche Unterweisung zum Gebrauch von Hilfsmitteln.Wir ersetzen die Aufwendungen für die weiteren Hilfsmittelzu 80%,wenn Sie die Hilfsmittel ohne Einschaltung unseres Hilfsmittelservices bezogen haben.In diesem Fall ersetzen wir Aufwendungen für die Reparatur, Wartung und Unterweisung auch nur zu 80%.Wir ersetzen nicht Aufwendungen· für die Reparatur an Sohlen und Absätzen von orthopädischen Maßschuhen,· für Gebrauch (z.B. Batterien) und Pflege (z.B. Reinigungs- oder Desinfektionsmittel) von Hilfsmitteln,· für Produkte, die dem Fitness- oder Wellnessbereich zuzuordnen sind.2.6 Sehhilfen (einschließlich Reparatur)innerhalb von 24 Monaten insgesamtbis zu 500 EUR.Als Sehhilfen gelten Brillengläser und -gestelle sowie Kontaktlinsen, auch Tages- und Monatslinsen.Wir ermitteln den Erstattungsbetrag ausgehend vom Bezugs- bzw. Reparaturdatum der aktuell eingereichtenRechnung.2.7 Transport zu 100%in folgenden Fällen:· Nach einem Unfall oder im Notfall- zum nächsterreichbaren Arzt bzw.- zum nächstgelegenen, für die Heilbehandlung geeigneten Krankenhaus,50063710 B 502 (1.14) BDK30041 5/22


· zu und von der ambulanten Dialysebehandlung, Röntgentiefen- und Chemotherapie,· zu und von der medizinisch notwendigen ambulanten Behandlung, wenn mindestens eine der folgendenVoraussetzungen vorliegt:- Schwerbehinderung mit dem Zusatz „aG“ (außergewöhnlich Gehbehindert), „Bl“ (Blindheit) bzw. „H“(Hilflos) oder- Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe 2 oder 3.Bei Nutzung eines privaten Kraftfahrzeuges sind für jeden Kilometer 0,22 EUR erstattungsfähig.2.8 Häusliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgungzu 100%,wenn dadurch eine stationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird. Die Pflege muss ärztlichverordnet sein und von Pflegefachkräften durchgeführt werden.Erstattungsfähig sind maximal die Gebühren, die in der Pflegepflichtversicherung mit Leistungserbringern vereinbartsind.2.9 Häusliche Behandlungspflege zu 100%.Hierbei führen Pflegefachkräfte die medizinischen Leistungen (wie Verband- oder Katheterwechsel) nach Anweisungdes Arztes durch.2.10 Leistungen der Hebamme / des Entbindungspflegerszu 100%.Voraussetzung ist, dass die Gebühren im Rahmen der in Deutschland üblichen Preise berechnet sind.2.11 Bei einer ambulanten Operation zahlen wir neben dem Ersatz von Aufwendungen zusätzlich200 EUR.Diese Pauschale zahlen wir ohne Anrechnung auf einen Selbstbehalt.Als ambulante Operationen gelten die in unserem umfangreichen Verzeichnis aufgeführten Leistungen, z.B.Entfernung der Rachenmandeln, Nasen-/Kehlkopfpolypen. Das Verzeichnis erhalten Sie kostenlos auf Anforderung.Sie erreichen uns unter der gebührenfreien Rufnummer 0800/3746 444.Wir zahlen keine Pauschale· für ambulante Operationen in den folgenden Bereichen:Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Augenheilkunde, Zahnheilkunde, Chirurgie der Körperoberfläche sowie· für ambulante Hand- und Fußoperationen.2.12 Bei einer ambulanten Entbindung der versicherten Person zahlen wir – unabhängig von der Anzahl der geborenenKinder - neben dem Ersatz von Aufwendungen zusätzlich eine Pauschale von1.000 EUR.Wir zahlen die Pauschale ohne Anrechnung auf einen Selbstbehalt.3. Was sind unsere Leistungen bei zahnärztlicher Heilbehandlung?Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für:3.1 Zahnbehandlung (außer Einlagefüllungen und Zahnkronen) und Kieferorthopädiezu 100%,mit folgenden Besonderheiten:· Gezielte Vorsorgeuntersuchung zur Früherkennung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten(vgl. Anhang III, Seite 22).Einen Selbstbehalt rechnen wir nicht an.· Individual-Prophylaxe einschließlich professioneller Zahnreinigung (PZR) nach Anhang IV (Seite22).Einen Selbstbehalt rechnen wir nicht an.· Kieferorthopädische Leistungen einschließlich der vorbereitenden MaßnahmenVoraussetzung ist, dass bei Beginn der Behandlung die versicherte Person das 19. Lebensjahr nochnicht vollendet hat.· Material- und LaborkostenDiese müssen im Preis- und Leistungsverzeichnis des Tarifs (vgl. Druckstück B 500/2) aufgeführt undim Rahmen der dort genannten Höchstbeträge berechnet sein.· Erstellen eines Heil- und Kostenplanes3.2 Zahnersatz, Zahnkronen und Einlagefüllungenzu 75%,mit folgenden Besonderheiten:50063710 B 502 (1.14) BDK30041 6/22


· Zahnkronen, Brücken und Prothesen einschließlich der vorbereitenden Maßnahmen· Implantologische Leistungen einschließlich der vorbereitenden MaßnahmenErstattungsfähig sind insgesamt maximal 6 Implantate je Kiefer und den darauf zu befestigendenZahnersatz. Dabei rechnen wir die bei Beginn des Versicherungsschutzes vorhandenen Implantate an.· Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen· Einlagefüllungen einschließlich der vorbereitenden Maßnahmen· Material- und LaborkostenDiese müssen im Preis- und Leistungsverzeichnis des Tarifs (vgl. Druckstück B 500/2) aufgeführt undim Rahmen der dort genannten Höchstbeträge berechnet sein.Werden diese zahnärztlichen Maßnahmen ausschließlich von mit uns kooperierenden Zahnärzten durchgeführt,so erhöht sich der Erstattungsprozentsatz auf85%.Mit uns kooperierende Zahnärzte erfüllen Kriterien für ein ständig hohes Qualitätsniveau in der medizinischenVersorgung.Fragen Sie uns nach den mit uns kooperierenden Zahnärzten.Telefonisch erreichen Sie uns unter 0800/3746 444 (gebührenfreie Rufnummer) oder schauen Sie im Internetunter www.dkv.com – Arztsuche – nach.Sind die Aufwendungen nicht auf einen Unfall zurückzuführen, begrenzen wir unsere Erstattungsleistungauf maximal· 1.000 EUR im ersten Versicherungsjahr,· 2.000 EUR in den ersten zwei Versicherungsjahren,· 3.000 EUR in den ersten drei Versicherungsjahren,· 4.000 EUR in den ersten vier Versicherungsjahren,· 5.000 EUR in den ersten fünf Versicherungsjahren.Maßgeblich für die zeitliche Zuordnung der Höchstbeträge sind die Behandlungstage.Bei Wechsel aus einer anderen Krankheitskostenvollversicherung der <strong>DKV</strong> mit Versicherungsschutz für zahnärztlicheHeilbehandlung gilt Folgendes: Bei der Ermittlung des Höchstbetrags rechnen wir die in dem bisherigenTarif bereits zurückgelegte Versicherungszeit an. Dies gilt nicht bei einem Wechsel aus einer Auslandsreise-Krankenversicherung.Wir empfehlen Ihnen, vor der eigentlichen Behandlung einen Heil- und Kostenplan sowie einen Kostenvoranschlagüber Material- und Laborkosten vorzulegen. Sie erhalten dann eine Mitteilung über die zu erwartendeErstattungsleistung.3.3 Welche Zahnärzte kann die versicherte Person wählen?Die versicherte Person kann unter den niedergelassenen Zahnärzten frei wählen.Sie kann auch Einrichtungen aufsuchen, die zur Versorgung gesetzlich Versicherter vorgesehen sind. Dies sindz.B. zugelassene medizinische Versorgungszentren.Zahnersatz und Kieferorthopädie gelten auch dann als zahnärztliche Heilbehandlung, wenn sie von einem Arztausgeführt worden sind.3.4 Nach welchen Gebührenvorschriften sind die Aufwendungen von Zahnärzten erstattungsfähig?Die Aufwendungen sind erstattungsfähig, soweit die Gebühren im Rahmen der Höchstsätze 3 der amtlichendeutschen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) liegen. Die Gebühren müssen den Bemessungsgrundsätzender GOÄ bzw. der GOZ entsprechen. Für Aufwendungen, die über den Höchstsätzender GOÄ bzw. GOZ liegen, gilt Folgendes: Sie sind nur erstattungsfähig, soweit sie durch krankheits- bzw. befundbedingteErschwernisse begründet sind. Sie müssen nach den Bemessungskriterien der Gebührenordnungangemessen sein.4. Was sind unsere Leistungen bei stationärer Heilbehandlung?Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für:4.1 Allgemeine Krankenhausleistungen zu 100%.4.2 Zuschlag für die Unterbringung im Zweibettzimmerzu 100%.Wählt die versicherte Person gesondert berechenbare Unterbringung im Einbettzimmer, ersetzen wir den Unterbringungszuschlagfür das Zweibettzimmer des aufgesuchten Krankenhauses. Zählt das Zweibettzimmer zuden allgemeinen Krankenhausleistungen, ersetzen wir den Unterbringungszuschlag für das in Anspruch genommeneEinbettzimmerzu 60%.3 Höchstsätze sind- der 3,5fache Satz für persönliche Leistungen des Zahnarztes nach der GOÄ bzw. GOZ.- der 2,5fache Satz bei medizinisch-technischen Leistungen nach den Abschnitten A, E oder O der GOÄ.- der 1,3fache Satz bei Laborleistungen nach Abschnitt M der GOÄ.50063710 B 502 (1.14) BDK30041 7/22


Nimmt die versicherte Person kein Ein- oder Zweibettzimmer in Anspruch, zahlen wir ein Tagegeld. Dieses beträgt20 EUR je Tag.Das Tagegeld zahlen wir nur im Rahmen einer vollstationären – nicht bei einer teil-, vor- oder nachstationären -Heilbehandlung.Aufnahme- und Entlassungstag zählen jeweils als ein Tag.Einen Selbstbehalt rechnen wir auf das Tagegeld nicht an.4.3 Neben dem Unterbringungszuschlag berechenbare Zuschläge für Verpflegung, Telefon- und Internetanschluss,Radio- und Fernsehgerätzu 100%.4.4 Ärztliche Leistungen zu 100%.· Wahlärztliche LeistungenDies sind gesondert berechenbare Behandlungen durch leitende Krankenhausärzte. Dazu gehören auchvon diesen veranlasste Leistungen, die Ärzte bzw. ärztlich geleitete Einrichtungen außerhalb des Krankenhausesausführen.Nimmt die versicherte Person für die gesamte Dauer einer vollstationären Heilbehandlung keine wahlärztlichenLeistungen in Anspruch, zahlen wir ein Tagegeld. Dieses beträgt60 EUR je Tag.Das Tagegeld zahlen wir nicht bei einer teil-, vor- oder nachstationären Heilbehandlung.Aufnahme- und Entlassungstag zählen jeweils als ein Tag.Einen Selbstbehalt rechnen wir auf das Tagegeld nicht an.· Belegärztliche LeistungenBelegärzte sind nicht am Krankenhaus angestellte Ärzte. Sie behandeln die Patienten unter Inanspruchnahmeder Einrichtungen des Krankenhauses.Nach welchen Gebührenvorschriften sind die Aufwendungen für Leistungen von Ärzten erstattungsfähig?Die Aufwendungen sind erstattungsfähig, soweit die Gebühren im Rahmen der Höchstsätze 4 der amtlichendeutschen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) liegen. Die Gebühren müssen den Bemessungsgrundsätzen derGOÄ entsprechen. Für Aufwendungen, die über den Höchstsätzen der GOÄ liegen, gilt Folgendes: Sie sind nurerstattungsfähig, soweit sie durch krankheits- bzw. befundbedingte Erschwernisse begründet sind. Sie müssennach den Bemessungskriterien der Gebührenordnung angemessen sein.4.5 Leistungen der Beleghebamme / des Belegentbindungspflegerszu 100%.Die Gebühren müssen im Rahmen der in Deutschland üblichen Preise berechnet sein.4.6 Transporte zum und vom Krankenhaus bis zu einer Entfernung von 100 kmzu 100%.Ab einer Entfernung von mehr als 100 km ersetzen wir nur die Transportkosten zum und vom nächstgelegenengeeigneten Krankenhaus.4.7 Bei einer stationären Entbindung der versicherten Person zahlen wir – unabhängig von der Anzahl der geborenenKinder - neben dem Ersatz von Aufwendungen zusätzlich eine Pauschale von1.000 EUR.Wir zahlen die Pauschale ohne Anrechnung auf einen Selbstbehalt.4.8 Welche Krankenhäuser kann die versicherte Person wählen?Die versicherte Person hat die freie Wahl unter allen Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitungstehen. Sie müssen über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen.4.9 Müssen Sie bei stationärer Heilbehandlung in bestimmten Krankenhäusern eine vorherige Zusage einholen?Ja, und zwar für Krankenhäuser, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen oder Rekonvaleszentenaufnehmen.Ihre Aufwendungen ersetzen wir nur dann, wenn Sie vor Beginn der Behandlung von uns eine schriftliche Zusageerhalten haben.4 Höchstsätze der GOÄ sind- der 3,5fache Satz für persönliche Leistungen des Arztes.- der 2,5fache Satz bei medizinisch-technischen Leistungen nach den Abschnitten A, E oder O der GOÄ.- der 1,3fache Satz bei Laborleistungen nach Abschnitt M der GOÄ.50063710 B 502 (1.14) BDK30041 8/22


Eine Zusage ist in folgenden Fällen nicht notwendig:· Bei einem Notfall,· bei einer akuten Erkrankung während des Aufenthaltes im Krankenhaus, wenn dadurch eine stationäreKrankenhausbehandlung medizinisch notwendig wird.4.10 Leisten wir auch bei stationärer Psychotherapie?Ja, aber nur dann, wenn und soweit wir vor der Behandlung eine schriftliche Zusage gegeben haben.4.11 Leisten wir auch bei Anschlussheilbehandlungen?Ja, und zwar, wenn die folgenden Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind:· Es muss sich um eine medizinisch notwendige Weiterbehandlung (Anschlussheilbehandlung) nach einemAufenthalt im Akutkrankenhaus handeln,· die Behandlung muss innerhalb von 14 Tagen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus beginnen,· wir müssen vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Zusage zur Höhe unserer Erstattungsleistung erteilthaben.Wir ersetzen nicht Aufwendungen für:· Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger,· sonstige Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen (siehe aber Teil 1 Nr. 5 Seite 9).4.12 Leisten wir auch bei Entziehungsmaßnahmen?Ja, und zwar, wenn die folgenden Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind:· Die versicherte Person hat keinen anderweitigen Anspruch auf Kostenerstattung oder Sachleistung,· wir müssen vor Beginn der Maßnahme eine schriftliche Zusage erteilt haben. Diese können wir von einerBegutachtung über die Erfolgsaussichten durch einen von uns beauftragten Arzt abhängig machen.Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ersetzen wir nur die Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen.Die Anzahl der erstattungsfähigen ambulanten und stationären Entziehungsmaßnahmen ist auf insgesamt dreiMaßnahmen begrenzt. Vorangegangene Entziehungsmaßnahmen rechnen wir an.Wir ersetzen nicht Aufwendungen für weitere Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren.4.13 Gibt es eine Beitragsbefreiung bei Krankenhausaufenthalten?Ja, und zwar für den über 91 Tage hinausgehenden Krankenhausaufenthalt der versicherten Person. FolgendeVoraussetzungen müssen gemeinsam erfüllt sein:· Sie haben einen Anspruch auf Kostenerstattung für vollstationäre mindestens 92 Tage dauernde ununterbrocheneHeilbehandlung,· dieser Tarif besteht (auch für die Dauer einer Anwartschaftsversicherung) mindestens während der letzten12 Monate ohne Beitragsrückstände.Die Beitragsbefreiung gilt ab dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind. Sie bezieht sichauf volle Monatsbeiträge einschließlich des gesetzlichen Beitragszuschlages und etwaiger Risikozuschläge.Einen Selbstbehalt rechnen wir nicht an.4.14 Wie rechnen wir die Aufwendungen für eine Krankenhausbehandlung eines gesunden Neugeborenenab?Berechnet das Krankenhaus eine Fallpauschale für das gesunde Neugeborene, gilt Folgendes: Diese Aufwendungengehören zu den allgemeinen Krankenhausleistungen. Sie sind im Rahmen des bestehenden Versicherungsschutzesder Mutter erstattungsfähig.5. Was sind unsere Leistungen bei Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen?Wir zahlen bei einer ärztlich verordneten ambulanten oder stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmeein Kurtagegeld. Ohne Kostennachweis zahlen wir für maximal 28 Tage ein Kurtagegeld von30 EUR je Tag.Ein erneuter Anspruch besteht, wenn der Beginn der letzten Vorsorge- bzw. Rehabilitationsmaßnahme mindestens36 Monate zurückliegt.Wir ersetzen nicht:Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme (z.B. für Bäder undMassagen). Ausgenommen von dieser Einschränkung sind Anschlussheilbehandlungen nach Teil 1 Nr. 4.11(Seite 9).6. Was sind unsere ergänzenden Leistungen und Services bei Auslandsreisen?Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für:6.1 Mehrkosten eines Rücktransports aus dem Auslandzu 100%.50063710 B 502 (1.14) BDK30041 9/22


Folgende Voraussetzungen müssen dafür gemeinsam erfüllt sein:· Der Rücktransport der versicherten Person muss medizinisch notwendig sein.· Der Rücktransport erfolgt an den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes der versicherten Person oder in dasdiesem Wohnsitz nächstgelegene Krankenhaus.· Der Rücktransport wird über uns organisiert. Dafür bieten wir einen 24-Stunden-Notruf-Service an. Sie erreichenihn unter der Rufnummer +49 221/578 94005 (Kosten gemäß Tarif des jeweiligen inländischen bzw. ausländischenNetzbetreibers bzw. Mobilfunkanbieters).Wird der Rücktransport nicht über uns organisiert, so ersetzen wir die Mehrkostenzu 80%.6.2 Transport von Arzneimitteln und Blutkonserven ins Auslandzu 100%.Folgende Voraussetzungen müssen dafür gemeinsam erfüllt sein:· Die versicherte Person benötigt- lebensnotwendige Arzneimittel, die vor Ort nicht erhältlich sind oder- Blutkonserven, die vor Ort nicht erhältlich sind, bzw. sie hat den berechtigten Wunsch nach Blutkonservenaus Deutschland (z.B. Eigenblutkonserven).· Der Transport wird über uns organisiert. Dafür bieten wir einen 24-Stunden-Notruf-Service an. Sie erreichenihn unter der Rufnummer +49 221/578 94005 (Kosten gemäß Tarif des jeweiligen inländischen bzw. ausländischenNetzbetreibers bzw. Mobilfunkanbieters).Wird der Transport nicht über uns organisiert, so ersetzen wir die Transportkostenzu 80%.Der Transport erfolgt von der nächstgelegenen Abgabestelle (Apotheke, Krankenhaus oder andere behördlichzugelassene Abgabestelle) bis zur versicherten Person. Dabei sind die geltenden Transport- sowie Im- und Exportbestimmungenzu beachten.6.3 Todesfall im Ausland, und zwar für die· Überführung der verstorbenen versicherten Person aus dem Ausland an den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltesbis zu10.000 EUR.· Beisetzung der verstorbenen versicherten Person im Ausland bis zu5.000 EUR.Unser Dienstleister organisiert eine Beisetzung im Ausland oder eine Überführung an den Ort des gewöhnlichenAufenthaltes der versicherten Person.Rufen Sie unseren 24-Stunden-Notruf-Service an. Sie erreichen ihn unter der Rufnummer+49 221/578 94005(Kosten gemäß Tarif des jeweiligen inländischen bzw. ausländischen Netzbetreibers bzw. Mobilfunkanbieters).7. Was sind unsere Leistungen bei voll- und teilstationärer Hospizversorgung?Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für voll- und teilstationäre Hospizversorgung im Rahmenunserer Tarifbedingungen für die voll- und teilstationäre Hospizversorgung (vgl. Druckstück B 110/5).8. Welche Serviceleistungen bieten wir Ihnen?Unsere umfangreichen Serviceleistungen des· Gesundheitstelefons und· 24-Stunden-Notruf-Servicessind in gesonderten AVB Serviceleistungen (vgl. Druckstück B 503) aufgeführt. Sie sind Gegenstand des Versicherungsschutzesnach diesem Tarif und gelten nur in Verbindung mit diesen AVB.9. Gibt es einen Selbstbehalt?9.1 Für unsere Versicherungsleistungen (vgl. Teil 1 Nrn. 2 bis 7) gelten je nach gewähltem Tarif unterschiedlicheSelbstbehalte. Der Selbstbehalt beträgt je versicherter Person und kalenderjährlich für:<strong>BMK</strong> / 0 <strong>BMK</strong> / 1 <strong>BMK</strong> / 2 <strong>BMK</strong> / 3bis zum 15. Lebensjahr 0 EUR 200 EUR 400 EUR 800 EURab dem 15. bis zum20. Lebensjahr0 EUR 200 EUR 400 EUR 800 EURab dem 20. Lebensjahr 0 EUR 400 EUR 800 EUR 1.600 EURNach Vollendung des 14. bzw. 19. Lebensjahres gilt ab folgendem Kalenderjahr der Selbstbehalt des nächsthöherenAlters.50063710 B 502 (1.14) BDK30041 10/22


Die Aufwendungen rechnen wir dem Kalenderjahr zu, in dem· die Heilbehandlung durchgeführt worden ist bzw.· die Arznei-, Verband- und Hilfsmittel bezogen worden sind.Für Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen, sowie für professionelle Zahnreinigung und Individual-Prophylaxe rechnen wir keinen Selbstbehalt an. Unsere Pauschalen z.B. für Entbindung rechnen wir ebenfallsnicht auf einen Selbstbehalt an.9.2 Falls die Versicherung nicht am 1. Januar, sondern innerhalb des laufenden Versicherungsjahres beginnt, giltFolgendes:Wir mindern den Selbstbehalt für das erste Kalenderjahr um jeweils 1/12 für jeden am vollen Kalenderjahr fehlendenMonat. Endet die Versicherung während eines Kalenderjahres, mindern wir den Selbstbehalt nicht.9.3 Falls Sie nicht am 1. Januar, sondern innerhalb des laufenden Versicherungsjahres in eine andere Selbstbehaltstufewechseln, gilt Folgendes:Für erstattungsfähige Aufwendungen vor Umwandlung gilt immer der unveränderte bisherige Selbstbehalt.Bei Herabsetzung oder Fortfall des Selbstbehaltes gilt nach der Umwandlung der neue Selbstbehalt ungemindert.Für das Umwandlungsjahr insgesamt rechnen wir aber höchstens den bisherigen Selbstbehalt an.Bei Erhöhung des Selbstbehaltes gilt für das Umwandlungsjahr insgesamt ein zusammengesetzter Selbstbehalt:Diesen berechnen wir aus anteilig gemindertem bisherigem und anteilig gemindertem neuem Selbstbehalt.Diese Regelungen gelten auch für Umwandlungen aus anderen <strong>Tarife</strong>n der Krankheitskostenvollversicherung.10. Welche Untersuchungs-/Behandlungsmethoden und Arzneimittel stehen unter Versicherungsschutz?Wir leisten für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegendanerkannt sind. Darüber hinaus leisten wir unter folgenden Voraussetzungen für weitere Methoden undArzneimittel: Diese müssen sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben. Oder sie müssendeswegen angewendet werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen.Wir können in diesen Fällen unsere Leistungen jedoch auf den Betrag herabsetzen, der bei einer schulmedizinischenBehandlung angefallen wäre.11. Was ist nicht versichert und in welchen Fällen kann unsere Leistungspflicht eingeschränkt sein?11.1 Unsere Leistungspflicht wird bestimmt durch Art und Umfang unserer Versicherungsleistungen in den einzelnenLeistungsbeschreibungen (vgl. Teil 1 Nr. 1 bis 10).Wir leisten jedoch generell nicht für:· Krankheiten, Unfälle und Todesfälle, die jeweils durch Kriegsereignisse verursacht wurden oder als Wehrdienstbeschädigunganerkannt sind. Außerdem leisten wir nicht für die Folgen solcher Krankheiten und Unfälle.Diese Einschränkungen gelten nicht, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:- Die versicherte Person wird im Ausland vom Eintritt eines Kriegsereignisses überrascht,- sie nimmt an diesem Ereignis nicht aktiv teil und- sie hat unverschuldet keine Möglichkeit, das betroffene Gebiet zu verlassen.· Solche Krankheiten und Unfälle, die von der versicherten Person vorsätzlich herbeigeführt worden sind, einschließlichderen Folgen.· Behandlungen durch Ehepartner, Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Eltern oder Kinder.Nachgewiesene Sachkosten erstatten wir tarifgemäß.· Behandlungen durch Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker und in Krankenhäusern, deren Rechnungen wir auswichtigem Grunde von unserer Leistungserstattung ausgeschlossen haben. Dies gilt erst dann, wenn wir Ihnenden Ausschluss mitgeteilt haben. Ist zum Zeitpunkt unserer Mitteilung die Behandlung noch nicht abgeschlossen,gilt Folgendes: Wir ersetzen die weiteren Aufwendungen für längstens drei Monate, gerechnet abdem Zeitpunkt des Zugangs unserer Mitteilung.· Eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung.11.2 Unsere Leistungspflicht kann zusätzlich in folgenden Fällen eingeschränkt bzw. ausgeschlossen sein:· Wir können unsere Zahlungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen, falls mehr oder umfangreichereLeistungen als medizinisch notwendig erbracht werden. Dasselbe gilt, soweit die Aufwendungen für dieHeilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.· Bei einem Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung bzw. auf eine gesetzlicheHeil- oder Unfallfürsorge gilt: Wir ersetzen nur die verbleibenden erstattungsfähigen Aufwendungen.· Die Gesamterstattung ist – auch bei Anspruch auf Leistungen gegenüber mehreren Kostenträgern – insgesamtauf die Summe Ihrer Aufwendungen begrenzt.· Weitere Einschränkungen können sich ergeben:- vor Beginn und nach Ende des Versicherungsschutzes (vgl. Teil 1 Nr. 12, Seite 12),- bei Aufenthalten im Ausland (vgl. Teil 1 Nr. 13, Seite 12),- bei Verletzung von Obliegenheiten (vgl. Teil 2 Nr. 2, Seite 14),- bei einem Beitragsrückstand (vgl. Teil 2 Nr. 4, Seite 14).50063710 B 502 (1.14) BDK30041 11/22


12. Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?12.1 Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt (Versicherungsbeginn).Er beginnt jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang des Versicherungsscheinesoder einer schriftlichen Annahmeerklärung).12.2 Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, leisten wir nicht. Eine Besonderheitgilt für Versicherungsfälle, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages, aber vor Versicherungsbeginneingetreten sind. Hier leisten wir lediglich nicht für die Aufwendungen, die in der Zeit vor Versicherungsbeginnangefallen sind. Bei Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommenden Teil desVersicherungsschutzes.12.3 Für das neugeborene Kind einer versicherten Person kann der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge undWartezeiten ab Vollendung der Geburt beginnen. Dazu müssen Sie das Kind spätestens zwei Monate nach derGeburt rückwirkend zur Versicherung bei uns anmelden. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassendersein als der der versicherten Person. Sie können für das Kind jede Selbstbehaltstufe innerhalb der <strong>Tarife</strong><strong>BMK</strong> wählen. Unter diesen Voraussetzungen stehen dann auch angeborene Anomalien und Krankheiten unterVersicherungsschutz.Diese Regelungen gelten entsprechend bei Adoption eines minderjährigen Kindes. Allerdings können wir bei einemerhöhten Krankheitsrisiko einen Zuschlag bis zur einfachen Beitragshöhe verlangen.12.4 Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung des Versicherungsvertrages (vgl. Teil 2 Nr. 8, Seite 15 f.). Diesgilt auch, wenn die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist.13. Gilt der Versicherungsschutz auch bei Aufenthalten im Ausland?13.1 Bei vorübergehenden Aufenthalten im europäischen Ausland besteht Versicherungsschutz. Der gewöhnlicheAufenthalt muss weiterhin in Deutschland sein. Liegen die Behandlungskosten über denen, wie sie bei einerBehandlung in Deutschland anfallen würden, gilt Folgendes: Wir ersetzen diese Aufwendungen, wenn und soweitsie in dem jeweiligen europäischen Staat üblich sind. Dies gilt auch bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltesin einen anderen Staat der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums.13.2 Bei vorübergehenden Aufenthalten im außereuropäischen Ausland bleibt der Versicherungsschutz für sechsMonate ab Beginn des Auslandsaufenthaltes bestehen. Unsere Versicherungsleistungen sind auf das Doppelteder Leistungen begrenzt, wie sie bei einer Behandlung in Deutschland zu erbringen wären. Voraussetzung dafürist, dass die im außereuropäischen Ausland entstehenden Aufwendungen höher und dort üblich sind. Mussdie versicherte Person ihren Aufenthalt wegen medizinisch notwendiger Heilbehandlung über sechs Monatehinaus ausdehnen, gilt Folgendes: Solange sie die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antretenkann, besteht für bis zu zwei weitere Monate Versicherungsschutz.Bitte teilen Sie uns unverzüglich mit, wenn der vorübergehende Aufenthalt im außereuropäischen Ausland längerals sechs Monate dauern wird. Wir prüfen dann, ob eine Vereinbarung zur weiteren Fortführung des Versicherungsschutzesmöglich ist.13.3 Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen Staat außerhalb der Europäischen Union bzw. des EuropäischenWirtschaftsraums endet die Versicherung.13.4 Bei einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland können Sie auch verlangen, dass wir diebetreffende Versicherung im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung fortsetzen. Eine solche Versicherungerhält die erworbenen Rechte, bietet aber keinen Versicherungsschutz. Sie hat daher geringere Beiträge.Wichtiger Hinweis zum AuslandsaufenthaltWir empfehlen Ihnen, rechtzeitig vor Antritt einer länger dauernden Auslandsreise eine Auslandsreise-Krankenversicherung abzuschließen. Dies kann auch bei kürzeren Reisen Sinn machen, da die Leistungen diesesTarifs grundsätzlich nur auf das deutsche Gesundheitssystem ausgerichtet sind. Die Tarifleistungen könnensomit ggf. zur Deckung aller Kosten nicht ausreichen. Rufen Sie uns bei Bedarf unter der gebührenfreien Rufnummer0800/3746 444 an.14. Welche Voraussetzungen müssen Rechnungen erfüllen und wann erhalten Sie unsere Leistungen?14.1 Zur Prüfung unserer Leistungspflicht können wir Originalrechnungen verlangen. Beteiligt sich ein anderer Kostenträger(z.B. die Berufsgenossenschaft), reicht auch eine Kopie aus. Auf der Kopie muss der andere Kostenträgerdie Höhe seiner Leistung vermerkt haben. Wir können von Ihnen den Nachweis vorheriger Bezahlungverlangen.Rechnungen müssen den Namen der behandelten Person, die Behandlungsdaten, die einzelnen Leistungensowie die Krankheitsbezeichnungen enthalten. Rechnungen über Heil- und Hilfsmittel müssen Sie uns zusammenmit der Verordnung senden. Wir empfehlen, Rezepte zusammen mit der dazugehörigen Arztrechnung vorzulegen.Beim Bezug einer Brille genügt die Angabe der Dioptrienwerte in der Optikerrechnung.14.2 Krankheitskosten in ausländischer Währung rechnen wir zum Kurs des Tages, an dem die Belege bei uns eingehen,in Euro um.14.3 Sie erhalten die Versicherungsleistungen, sobald wir festgestellt haben, ob und in welcher Höhe wir leistungspflichtigsind. Sollten wir dafür länger als einen Monat brauchen, erhalten Sie auf Wunsch vorab einen Abschlag.Maßgebend dafür ist die Höhe des Betrags, den wir nach den bisherigen Feststellungen voraussichtlichmindestens zahlen müssen. Die Monatsfrist ist unterbrochen, solange wir unsere Feststellungen infolge IhresVerschuldens nicht beenden können.50063710 B 502 (1.14) BDK30041 12/22


15. Erhalten Sie für eine beabsichtigte Heilbehandlung Auskunft über den Umfang Ihres Versicherungsschutzes?15.1 Vor Beginn einer Heilbehandlung können Sie in Textform (z.B. Brief oder E-Mail) Auskunft über den Umfangdes Versicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen. Voraussetzung ist, dass die Kostender Heilbehandlung voraussichtlich 2.000 EUR überschreiten werden. Sie erhalten dann von uns innerhalb vonvier Wochen die Auskunft. Ist die Durchführung der Heilbehandlung dringend, erteilen wir die Antwort unverzüglich,spätestens aber nach zwei Wochen. Wir berücksichtigen dabei auch einen vorgelegten Kostenvoranschlagund andere Unterlagen.15.2 Die Frist beginnt mit dem Eingang des Auskunftsverlangens bei uns. Haben wir die Auskunft innerhalb der Fristnicht erteilt, gilt die beabsichtigte medizinische Heilbehandlung als notwendig. Sind wir dann der Auffassung,dass die Heilbehandlung nicht notwendig ist, müssen wir dies beweisen.16. Können Sie bzw. die versicherte Person Auskunft über Gutachten oder Stellungnahmen verlangen?16.1 Zur Prüfung unserer Leistungspflicht können wir Gutachten oder Stellungnahmen einholen. Über deren Inhaltmüssen wir Ihnen bzw. der versicherten Person auf Verlangen Auskunft geben. Sie bzw. die versicherte Personsind auch berechtigt, Einsicht in diese Dokumente zu nehmen.In Ausnahmefällen dürfen wir nur einem benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht geben. Diesist der Fall, wenn (therapeutische) Gründe entgegenstehen, dass Sie bzw. die versicherte Person Auskunft oderEinsicht bekommen.16.2 Der Anspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemachtwerden.16.3 Haben Sie das Gutachten oder die Stellungnahme auf unsere Veranlassung eingeholt, erstatten wir Ihnen dieentstandenen Kosten.17. Können Sie Ihre Leistungsansprüche auf Dritte übertragen?Sie dürfen Ihre Ansprüche auf Leistung weder abtreten noch verpfänden. Dieses Abtretungsverbot gilt nicht,wenn wir mit einer <strong>DKV</strong>-Card die Übernahme von Aufwendungen bei stationärem Aufenthalt in einem Krankenhausgarantieren. Das Abtretungsverbot gilt auch dann nicht, wenn wir auf Ihren Wunsch direkt mit dem stationärenHospiz abrechnen.18. Haben Sie Anspruch auf eine Überschussbeteiligung?18.1 Vom Überschuss eines Geschäftsjahres aus der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherungverwenden wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften mindestens 80% zugunsten der Versicherungsnehmer.Dabei bilden wir auch eine Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung mit folgendenVerwendungsmöglichkeiten:Wir können· die Rückstellung als Einmalbeitrag verwenden, um Beitragserhöhungen abzuwenden oder abzumildern,· die Rückstellung auszahlen,· die Leistungen erhöhen bzw. den Beitrag senken,· für gesundheitsbewusstes Verhalten eine AktivPrämie ausloben. Damit belohnen wir bestimmte von uns angerateneMaßnahmen, z.B. den Besuch eines Fitnesskurses.Wir entscheiden jährlich darüber, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt wir die Rückstellung verwenden.Dabei entscheiden wir auch, welche <strong>Tarife</strong> in welcher Höhe an der Beitragsrückerstattung teilnehmen. Ein unabhängigerTreuhänder muss unseren Entscheidungen zustimmen.18.2 In Ausnahmefällen dürfen wir aus der Rückstellung Beträge entnehmen, um einen drohenden Notstand (z.B.Verlustabdeckung) abzuwenden. Dies darf nur im Interesse der versicherten Person erfolgen. Die Aufsichtsbehördemuss zustimmen.18.3 Falls wir für diesen Tarif eine Beitragsrückerstattung in Form der Auszahlung vorsehen, besteht ein Anspruchfür die versicherte Person, wenn folgende Voraussetzungen gemeinsam vorliegen:· Aus der Versicherung der versicherten Person haben wir für das Geschäftsjahr keine Leistungen für ambulanteund/oder zahnärztliche Heilbehandlung erbracht. Ausgenommen sind Leistungen für Vorsorgeuntersuchungen,Schutzimpfungen und Zahnprophylaxe einschließlich professioneller Zahnreinigungen (PZR). DieseLeistungen müssen in der Rechnung als eigenständige Leistungen ausgewiesen sein. Sie dürfen nicht imZusammenhang mit einer Heilbehandlung durchgeführt worden sein.· Die Versicherung hat in diesem Tarif während des ganzen Geschäftsjahres bestanden und besteht noch am30. Juni des folgenden Geschäftsjahres. Diese Voraussetzung gilt nicht, wenn die Versicherung nach Ablaufdes Geschäftsjahres wegen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder wegen Todgeendet hat.· Für die Versicherung besteht kein Beitragsrückstand zum 31. Dezember des Geschäftsjahres.Wir können die Höhe der Beitragsrückerstattung nach der Anzahl der aufeinander folgenden Jahre, für die einAnspruch besteht, staffeln. Wir zahlen die Beitragsrückerstattung nicht vor dem 1. Juli des Folgejahres aus.50063710 B 502 (1.14) BDK30041 13/22


Teil 2Sonstige Bestimmungen1. Welche Obliegenheiten (Mitwirkungspflichten) sind zu beachten?1.1 Zur Prüfung unserer Leistungspflicht und des Leistungsumfangs benötigen wir von Ihnen bzw. der versichertenPerson ggf. Auskünfte. Sie bzw. die versicherte Person sind verpflichtet, uns die gewünschten Auskünfte zu geben.1.2 Die versicherte Person muss sich von einem von uns beauftragten Arzt untersuchen lassen, wenn wir sie hierzuauffordern.1.3 Die versicherte Person hat möglichst für eine Minderung des Schadens zu sorgen. Sie muss alles unterlassen,was der Genesung entgegensteht.2. Welche Folgen kann die Verletzung von Obliegenheiten haben?2.1 Sie erhalten keine Leistungen, wenn eine der genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt wird. Wenn eineObliegenheit grob fahrlässig (z.B. in besonders hohem Maße) verletzt wird, können wir unsere Leistungen kürzen.Die Kürzung erfolgt entsprechend der Schwere des Verschuldens. Bei der Verletzung von Auskunfts- undUntersuchungspflichten können wir nur kürzen, wenn wir Sie hierauf in Textform (z.B. per Brief oder E-Mail) gesonderthingewiesen haben. Sie erhalten jedoch dann Leistungen, wenn die Verletzung der Obliegenheit keinenEinfluss auf unsere Leistungspflicht hat. Dies gilt nicht, wenn Sie uns arglistig (z.B. durch eine falsche Auskunft)täuschen.2.2 Wir rechnen Ihnen die Kenntnis und das Verhalten der versicherten Person zu.3. Wie berechnen wir die Beiträge?3.1 Der Beitrag ist ein Monatsbeitrag. Wir berechnen ihn vom Versicherungsbeginn an. Zu Beginn der Versicherungzahlen Sie den Beitrag, der dem Eintrittsalter der versicherten Person entspricht. Das Eintrittsalter errechnetsich aus der Differenz zwischen dem Jahr, in dem die Versicherung beginnt und dem Geburtsjahr. Für die versichertePerson, die das 14. bzw. das 19. Lebensjahr vollendet, gilt der Beitrag des nächst höheren Alters. DiesenBeitrag haben Sie ab Beginn des dann folgenden Kalenderjahres zu zahlen.3.2 Die Beiträge berechnen wir nach den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Kalkulationsverordnung.Die Einzelheiten sind in unseren technischen Berechnungsgrundlagen festgelegt. Soweit eine Alterungsrückstellunggebildet wird, ist eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen wegen desÄlterwerdens ausgeschlossen. Eine Alterungsrückstellung dient dazu, den mit zunehmendem Alter eintretendenAnstieg der Krankheitskosten vorzufinanzieren.3.3 Bei einer Änderung der Beiträge berücksichtigen wir das erreichte Alter der versicherten Person. Zur Bestimmungdes Alters kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem die Änderung wirksam wird. Dem Eintrittsalter der versichertenPerson tragen wir dadurch Rechnung, dass wir eine Alterungsrückstellung anrechnen.3.4 Bei Beitragsänderungen können wir auch vereinbarte Risikozuschläge entsprechend ändern.4. Wann ist der Beitrag zu zahlen und welche Folgen kann eine verspätete Zahlung haben?4.1 Der zu zahlende Beitrag ergibt sich aus dem Versicherungsschein bzw. einem späteren Nachtrag zum Versicherungsschein.Der Beitrag ist am Ersten eines jeden Monats fällig. Den ersten Beitrag müssen Sie unverzüglichnach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen.4.2 Im Lastschriftverfahren zahlen Sie rechtzeitig, wenn wir den Beitrag zum Fälligkeitstag einziehen können undSie der Einziehung nicht widersprechen. Können wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht einziehen,erhalten Sie von uns in Textform eine Zahlungsaufforderung. Wenn Sie dann den Beitrag unverzüglich zahlen,ist die Beitragszahlung noch rechtzeitig.4.3 Sind Sie mit einem Betrag von zwei Monatsbeiträgen im Rückstand, erhalten Sie von uns eine Mahnung. Darüberhinaus haben Sie für jeden angefangenen Monat des Rückstandes einen Säumniszuschlag von 1% desBeitragsrückstandes zu zahlen. Hinzu kommen Mahnkosten in nachgewiesener Höhe, mindestens jedoch5 EUR je Mahnung. Ist der Beitragsrückstand einschließlich der Säumniszuschläge zwei Monate nach Zugangdieser Mahnung höher als ein Monatsbeitrag, gilt Folgendes: Sie erhalten von uns eine zweite Mahnung. In dieserweisen wir Sie auf das mögliche Ruhen des Versicherungsvertrages hin.Ist der Beitragsrückstand einschließlich der Säumniszuschläge einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnunghöher als ein Monatsbeitrag, ruht der Versicherungsvertrag. Das Ruhen tritt ab dem ersten Tag des nachfolgendenMonats ein.Solange der Versicherungsvertrag ruht, gilt die versicherte Person als im branchenweit einheitlichen Notlagentarifversichert. Hierüber erhalten Sie von uns eine entsprechende Mitteilung zusammen mit den AllgemeinenVersicherungsbedingungen für diesen Tarif. Das Ruhen des Versicherungsvertrages tritt nicht ein bzw. endet,wenn die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne der sozialrechtlichen Vorschriften ist bzw. wird.5. Unter welchen Voraussetzungen können wir die Beiträge ändern?5.1 Wir garantieren im Rahmen dieser AVB Ihren Leistungsanspruch für die gesamte Dauer der Versicherung. Beider Kalkulation des Beitrags berücksichtigen wir z.B. die Kosten der Heilbehandlung und die Lebenserwartung.50063710 B 502 (1.14) BDK30041 14/22


Spätere Änderungen bei diesen Faktoren können die Ausgaben für unsere Leistungen beeinflussen. Wir vergleichendaher mindestens jährlich die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkuliertenLeistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Der Vergleich erfolgt für jede Beobachtungseinheit (Kinder,Jugendliche, Erwachsene) separat.Ergibt dieser Vergleich eine Abweichung bei den Leistungen, gilt Folgendes: Bei einer Abweichung von über 5%können wir alle Beiträge der betroffenen Beobachtungseinheit überprüfen und, soweit erforderlich, ändern. Beieiner Abweichung von über 10% sind wir zur Prüfung dieser Beiträge und einer erforderlichen Änderung verpflichtet.Die gleiche Pflicht haben wir bei einer Abweichung von über 5% bei den Sterbewahrscheinlichkeiten.In allen Fällen darf die Abweichung jedoch nicht nur vorübergehend sein. Eine Beitragsänderung können wir nurdurchführen, wenn ihr ein unabhängiger Treuhänder zustimmt.Bei einer Beitragsanpassung können wir auch einen Selbstbehalt anpassen und einen vereinbarten Risikozuschlagändern.5.2 Wir prüfen bei Änderungen des Beitrags auch den Zuschlag, der für die Beitragsbegrenzung im branchenweiteinheitlichen Basistarif erforderlich ist. Die gleiche Prüfung erfolgt für den Zuschlag, der für die Beitragsgarantieim branchenweit einheitlichen Standardtarif erforderlich ist. Dabei vergleichen wir diese Zuschläge mit den kalkuliertenZuschlägen. Soweit erforderlich, passen wir die Zuschläge dann ebenfalls an.5.3 Die Änderung und die Gründe für die Anpassung teilen wir Ihnen mit. Die Änderung wird zu Beginn des übernächstenMonats, der auf diese Mitteilung folgt, wirksam.6. Unter welchen Voraussetzungen können wir die AVB ändern?6.1 Die Rahmenbedingungen im Gesundheitswesen können sich dauerhaft – z.B. durch Gesetze – ändern. In diesemFall können wir die AVB an die geänderten Verhältnisse anpassen. Ein unabhängiger Treuhänder achtetdann darauf, dass die Änderung im Interesse der Versicherten erforderlich erscheint und angemessen ist. DieÄnderung und die Gründe hierfür teilen wir Ihnen mit. Die Änderung wird zu Beginn des übernächsten Monats,der auf unsere Mitteilung folgt, wirksam.6.2 Durch höchstrichterliche Entscheidungen oder bestandskräftige Verwaltungsakte der Aufsichts- oder Kartellbehördenkönnen AVB-Regelungen wider Erwarten für unwirksam erklärt werden. In diesen Fällen können wir dieRegelung durch eine neue ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Versicherungsvertrages notwendig ist. Dasist auch möglich, wenn eine Fortsetzung des Vertrages ohne die neue Regelung für eine der Vertragsparteiennicht zumutbar wäre. Die neue Regelung muss unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmerangemessen berücksichtigen. Sie wird zwei Wochen, nachdem wir Sie über die Änderung und diehierfür maßgeblichen Gründe informiert haben, wirksam.7. Kann die versicherte Person in andere <strong>Tarife</strong> wechseln?7.1 Wechsel in eine andere Selbstbehaltstufe innerhalb der <strong>BestMed</strong> <strong>Komfort</strong> <strong>Tarife</strong> <strong>BMK</strong>:Sie können jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres ohne Gesundheitsprüfung innerhalb der <strong>Tarife</strong> <strong>BMK</strong> ineine andere Selbstbehaltstufe wechseln. Die erworbenen Rechte und die Alterungsrückstellung bleiben erhalten.7.2 OptionsrechtSie haben die Möglichkeit zu erleichterten Bedingungen Ihren Versicherungsschutz zu erhöhen: Sie könnendiesen Tarif um <strong>BestMed</strong> Aufbaustufen ergänzen. Voraussetzung ist, dass die Versicherung nach einem<strong>BestMed</strong> Tarif bis Eintrittsalter 55 Jahre begonnen hat.Sie können die Versicherung dann einmalig zu folgenden Terminen erhöhen:Entwederzu Beginn des 4. Versicherungsjahresoderzu Beginn des 6. Versicherungsjahres.Maßgeblich für diese Termine ist der erstmalige Beginn der Versicherung nach einem <strong>BestMed</strong> Tarif.Folgende erleichterte Bedingungen gelten für die Erhöhung:a) Bei einer Erhöhung zu Beginn des 4. Versicherungsjahres verzichten wir auf neue Risikozuschläge.b) Im Erhöhungsantrag zum 6. Versicherungsjahr muss die versicherte Person Gesundheitsfragen beantworten.Wir können dann einen Risikozuschlag verlangen. Diesen dürfen wir aber nur für den hinzukommendenTeil des Versicherungsschutzes (Mehrleistung) berechnen. Wir begrenzen dabei einen Zuschlag aufmaximal 100% des Beitragsanteils, der auf die Mehrleistung entfällt.c) Die Vereinbarung eines Leistungsausschlusses können wir nicht verlangen.d) Für laufende Versicherungsfälle leisten wir ab Änderungstermin nach dem dann geltenden Tarif. Es gibtkeine Wartezeiten.e) Der vom Änderungstermin an zu zahlende Beitrag richtet sich nach dem dann erreichten Alter der versichertenPerson. Wir berücksichtigen auch erworbene Alterungsrückstellungen.f) Der Antrag muss spätestens einen Monat vor dem gewählten Änderungszeitpunkt bei uns vorliegen.Für versicherte Personen, die als Kinder in einem der <strong>BestMed</strong> <strong>Tarife</strong> <strong>BMK</strong>/0-3 nachversichert wurden, gilt diesesOptionsrecht sinngemäß unter folgenden Voraussetzungen:· Mindestens ein Elternteil war am Tage der Geburt des Kindes nach einem <strong>BestMed</strong> Tarif mit Optionsrechtversichert.50063710 B 502 (1.14) BDK30041 15/22


· Die Erhöhung der Versicherung des Kindes erfolgt gleichzeitig mit einer Erhöhung der Versicherung fürmindestens ein Elternteil. Maßgeblich ist dabei immer der Beginn der Versicherung des Elternteils, dessenVersicherung gleichzeitig erhöht wird. Wählt der Elternteil als Änderungszeitpunkt den Beginn des 6. Versicherungsjahresgilt Folgendes: Wir können auch für die Versicherung des Kindes einen Risikozuschlag verlangen.Diesen dürfen wir aber ebenfalls nur für die Mehrleistung berechnen. Einen Zuschlag begrenzenwir auf maximal 100% des Beitragsanteils, der auf die Mehrleistung entfällt.7.3 Wechsel in andere <strong>DKV</strong>-<strong>Tarife</strong>:Sie haben das Recht, den Wechsel in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz zu verlangen.Voraussetzung ist, dass die versicherte Person die im angestrebten Tarif beschriebene Versicherungsfähigkeiterfüllt. Dabei rechnen wir die bis zum Wechsel erworbenen Rechte an.Soweit der Versicherungsschutz in dem neuen Tarif höher oder umfassender ist, können wir einen Leistungsausschlussoder einen angemessenen Risikozuschlag verlangen. Letzteren können Sie abwenden, indem Siefür die Mehrleistungen einen Leistungsausschluss mit uns vereinbaren. Wenn der neue Tarif Wartezeiten vorsieht,gelten diese für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes. Der Wechsel in einen Tarif, beidem die Beiträge geschlechtsabhängig kalkuliert werden, ist ausgeschlossen. Der Wechsel in den branchenweiteinheitlichen Notlagentarif ist ebenfalls ausgeschlossen.7.4 Wechsel in den Standard- bzw. Basistarif:Sie können für versicherte Personen die Umwandlung der Versicherung in einen gesetzlich vorgeschriebenenGrundschutz verlangen. Branchenweit einheitlich bieten wir hierfür den Standardtarif sowie den Basistarif an.Beide <strong>Tarife</strong> haben einen gesetzlich begrenzten Höchstbeitrag. Der Versicherungsschutz ist vergleichbar mitdemjenigen der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Umwandlung ist nur für Personen möglich, für die eineprivate Krankheitskostenvollversicherung besteht. Die Umwandlung in den Standardtarif ist nur möglich, wenneine solche Versicherung vor dem 1.1.2009 begonnen hat.Die genauen Voraussetzungen für eine Umwandlung in diese <strong>Tarife</strong> ergeben sich aus dem Gesetz. Bei Interessekönnen Sie uns unter der gebührenfreien Rufnummer 0800/3746 076 anrufen. Wir informieren Sie gern undsenden Ihnen auf Wunsch entsprechende Informationen zu8. Wie lange läuft der Versicherungsvertrag und welche Beendigungsgründe gibt es?8.1 Der Versicherungsvertrag wird zunächst für zwei Versicherungsjahre abgeschlossen und verlängert sich danachjeweils um ein weiteres Versicherungsjahr. Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsscheingenannten Zeitpunkt. Es endet am 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres. Die folgendenVersicherungsjahre stimmen mit dem Kalenderjahr überein.8.2 Sie können den Versicherungsvertrag zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, nicht jedoch vor Ablauf derersten zwei Versicherungsjahre, kündigen. Ihre Kündigung muss in Textform (z.B. Brief oder E-Mail) erfolgen.Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sie können Ihre Kündigung auf einzelne versicherte Personen oder<strong>Tarife</strong> beschränken.8.3 Bei einer Beitragserhöhung können Sie die Versicherung für die hiervon betroffenen Personen kündigen. Dasgleiche Recht haben Sie, wenn sich die Leistungen vermindern. Ihre Kündigung muss in Textform (z.B. Briefoder E-Mail) erfolgen. Die Kündigung wird dann zum Zeitpunkt der Beitragserhöhung bzw. der Leistungsverminderungwirksam.Folgende Fristen sind zu beachten: Erhöhen sich die Beiträge wegen Vollendung des 14. bzw. 19. Lebensjahres(vgl. Teil 2 Nr. 3.1, Seite 13) müssen Sie innerhalb von zwei Monaten nach der Änderung kündigen. Erhöhenwir die Beiträge aufgrund einer Beitragsanpassung (vgl. Teil 2 Nr. 5, Seite 14) müssen Sie innerhalb vonzwei Monaten nach Mitteilung über die Erhöhung kündigen. Dies gilt auch, wenn sich die Leistungen wegen einerÄnderung der AVB vermindern (vgl. Teil 2 Nr. 6.1, Seite 14).8.4 Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig,gilt Folgendes: Sie können innerhalb von drei Monaten die Versicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflichtkündigen. Ihre Kündigung muss in Textform (z.B. Brief oder E-Mail) erfolgen. Den Eintritt der Versicherungspflichtmüssen Sie uns nachweisen; die Frist hierzu beträgt zwei Monate. Andernfalls ist Ihre Kündigungunwirksam. Die Frist beginnt erst, wenn wir Sie zum Nachweis aufgefordert haben. Die Kündigung ist trotzVersäumung der Frist wirksam, wenn Sie dies nicht zu vertreten haben. Später können Sie die Versicherungzum Ende des Monats kündigen, in dem Sie den Eintritt der Versicherungspflicht nachweisen. Uns steht derBeitrag in diesem Fall bis zum Ende des Versicherungsvertrages zu. Der Versicherungspflicht steht gleich dergesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge.8.5 Wir können den Versicherungsvertrag ganz oder teilweise nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auseinem wichtigen Grund kündigen.8.6 Jede Kündigung des Tarifs <strong>BMK</strong> von Ihnen setzt voraus, dass für die versicherte Person bei einem anderenUnternehmen eine neue Versicherung abgeschlossen wird. Diese muss den Anforderungen an die gesetzlichePflicht zur Versicherung genügen und nahtlos an die bisherige Versicherung anknüpfen. Nur wenn Sie dies innerhalbvon zwei Monaten nach Ihrer Kündigungserklärung nachweisen, wird Ihre Kündigung wirksam. DieKündigung für einzelne versicherte Personen ist außerdem nur wirksam, wenn Sie nachweisen, dass diese vonder Kündigung erfahren haben. Liegt der Zeitpunkt, zu dem Sie die Kündigung ausgesprochen haben, mehr alszwei Monate nach Ihrer Kündigungserklärung, müssen Sie den Nachweis bis zu diesem Zeitpunkt erbringen.8.7 Bei Kündigung des Tarifs <strong>BMK</strong> und gleichzeitigem Abschluss einer neuen Versicherung bei einem anderenUnternehmen gilt Folgendes: Sie können verlangen, dass wir die Alterungsrückstellung der versicherten Personin Höhe des aufgebauten Übertragungswertes auf das andere Unternehmen übertragen. Der Übertragungswert50063710 B 502 (1.14) BDK30041 16/22


ezieht sich auf den Teil der Versicherung, dessen Leistungen dem branchenweit einheitlichen Basistarif entsprechen.Voraussetzung für die Übertragung ist, dass die neue Versicherung eine substitutive Krankenversicherungist. Eine solche liegt vor, wenn sie den gesetzlich vorgesehenen Krankenversicherungsschutz ganzoder teilweise ersetzen kann.Bei Beitragsrückständen können wir den Übertragungswert bis zum vollständigen Beitragsausgleich zurückbehalten.8.8 Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen Staat außerhalb der Europäischen Union bzw. des EuropäischenWirtschaftsraums endet die Versicherung.8.9 Der Versicherungsvertrag endet bei Ihrem Tod. Stirbt eine versicherte Person, endet deren Versicherung.8.10 Endet der Versicherungsvertrag ganz oder teilweise durch Ihre Kündigung, können die versicherten Personenihre Versicherung fortführen. Die Erklärung zur Fortführung muss innerhalb von zwei Monaten nach der Beendigungerfolgen. Das gleiche Recht haben die versicherten Personen, wenn der Versicherungsvertrag durch IhrenTod endet.Sie bzw. die versicherten Personen können darüber hinaus verlangen, dass wir eine gekündigte Versicherungim Rahmen einer Anwartschaftsversicherung fortsetzen. Dieses Recht besteht auch bei einer Verlegung desgewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland. Eine Anwartschaftsversicherung erhält die erworbenen Rechte, bietetaber keinen Versicherungsschutz. Sie hat daher geringere Beiträge.9. Welche Gerichte sind zuständig?Meinungsverschiedenheiten können ggf. auch eine gerichtliche Klärung erfordern. Für Ihre Klagen gegen unsist das Gericht an unserem Sitz in Köln oder das Gericht an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsortzuständig. Für unsere Klagen gegen Sie ist das Gericht an Ihrem Wohnsitz zuständig. Haben Sie keinen ständigenWohnsitz, können wir unsere Klage an Ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort einreichen.Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, ist das Gericht an unserem Sitzin Köln zuständig. Dies gilt auch, wenn uns Ihr Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebungnicht bekannt ist.50063710 B 502 (1.14) BDK30041 17/22


AnhangI. Gezielte ambulante Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen sind:1. Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten, insbesondere Herz-Kreislauf- und Nierenerkrankungensowie der Zuckerkrankheit (Gesundheitsuntersuchung):Anspruchsberechtigung:Einmal innerhalb von 2 JahrenInhalt:· Anamnese (Vorgeschichte)· Erhebung Ganzkörper-Status· Laboruntersuchungen- Blut: Gesamtcholesterin, Glukose- Urin: Eiweiß, Glukose, Erythrozyten, Leukozyten, Nitrit (Urin-Teststreifen)2. Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen:Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen des Genitales, der Brust (bzw. der Prostata), der Haut,des Rektums und des übrigen Dickdarms – einschließlich Erhebung der Anamnese, Urinuntersuchung auf Eiweiß,Zucker und Erythrozyten sowie Untersuchung auf Blut im StuhlAnspruchsberechtigung:Männer einmal jährlich(Ausnahmen: Darmkrebsfrüherkennung, Hautkrebs-Screening)Frauen einmal jährlich(Ausnahmen: Mammographie-Screening, Darmkrebsfrüherkennung, Hautkrebs-Screening)Inhalt, speziell Männer:· gezielte Anamnese· Inspektion und Palpation (Abtasten) der äußeren Geschlechtsorgane· Abtasten der Prostata· Abtasten regionärer Lymphknoten· Befundmitteilung mit anschließender diesbezüglicher Beratung· Tastuntersuchung des EnddarmsInhalt, speziell Frauen:· gezielte Anamnese· Spiegeleinstellung der Portio· Entnahme von Untersuchungsmaterial von der Portio-Oberfläche und aus dem Zervikalkanal, in der Regelmit Hilfe von Spatel (Portio-Oberfläche) und Bürste (Zervikalkanal)· Fixierung des Untersuchungsmaterials für die zytologische Untersuchung· gynäkologische Tastuntersuchung· zytologische Untersuchung· Befundmitteilung mit anschließender diesbezüglicher Beratung· Abtasten der Brustdrüsen und der regionären Lymphknoten einschließlich der Anleitung zur regelmäßigenSelbstuntersuchung der Brust· digitale Untersuchung des Rektums· Mammographie-Screening (Röntgenuntersuchung der Brust), Anspruch bis zur Vollendung des 70. Lebensjahresim Abstand von 24 MonatenInhalt, speziell Darmkrebsfrüherkennung (Männer und Frauen):· Test auf okkultes (verborgenes) Blut im Stuhl· Koloskopie (Gesamtspiegelung des Dickdarms bis zum Übergang des Dünndarms per Rektum)Anspruch alle 10 Jahreoder· Hämokkulttest (Schnelltest auf okkultes Blut im Stuhl),Anspruch alle 2 Jahre wahlweise anstelle von KoloskopienInhalt, speziell Hautkrebs-Screening (Männer und Frauen):Anspruch alle 2 Jahre:· eine gezielte Anamnese· eine visuelle Ganzkörperinspektion der gesamten Haut einschließlich des behaarten Kopfes sowie aller Intertrigines(feuchte Hautbereiche)· Befundmitteilung mit diesbezüglicher Beratung· Dokumentation50063710 B 502 (1.14) BDK30041 18/22


3. Untersuchungen während der Schwangerschaft:Inhalt:· Schwangeren-Erstuntersuchung· Schwangeren-Folgeuntersuchungen im Abstand von 4 Wochen· Serologische Untersuchungen· Ultraschall-Screening· Untersuchungen nach der Geburt (unmittelbar nach der Entbindung, in der ersten Woche nach der Entbindungsowie 6 bis 8 Wochen nach der Entbindung)4. Früherkennungsuntersuchungen beim Kind:Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten entsprechend der Früherkennungsrichtlinien. Sie beinhaltenu. a. die Erhebung der Anamnese, Feststellung der Körpermaße, Untersuchung von Nervensystem, Sinnesorganen,Skelettsystem, Haut, Brust-, Bauch- und Geschlechtsorganen und ggf. eine Beratung der Bezugsperson.Neugeborenen-Erstuntersuchung unmittelbar nach GeburtErweitertes Neugeborenen-Screening: 2. – 3. LebenstagNeugeborenen-Hörscreening: bis zum 3. LebenstagU2: 3. – 14. LebenstagU3: 3. – 8. LebenswocheU4: 2. – 4 1/2. LebensmonatU5: 5. – 8. LebensmonatU6: 9. – 14. LebensmonatU7: 20. – 27. LebensmonatU7a: 33. – 38. LebensmonatU8: 43. – 50. LebensmonatU9: 58. – 66. LebensmonatJ1: 13. – 15. LebensjahrII.Weitere gezielte ambulante VorsorgeuntersuchungenA. Leistungen ab Geburt:1. Neugeborenen Audio-Check: Vorsorgeuntersuchung zur Früherkennungvon Schwerhörigkeit· Anzahl/Intervall: einmalig innerhalb der ersten 3 Lebensmonate· Höchsterstattungsbetrag: bis 85 EUR2. Schiel-Vorsorge: Untersuchung zur Früherkennung vonSchwachsichtigkeit und Schielen· Anzahl/Intervall: einmalig im Laufe des 3. Lebensjahres· Höchsterstattungsbetrag: bis 50 EUR3. Kindergarten-Eingangsuntersuchung· Anzahl/Intervall: einmalig· Höchsterstattungsbetrag: bis 35 EUR4. Fettstoffwechsel-Vorsorge: Untersuchung zur Früherkennungvon Fettstoffwechselstörungen· Anzahl/Intervall: einmalig zwischen dem 10. und 16. Lebensjahr· Höchsterstattungsbetrag: bis 40 EUR5. Kinder-Intervall-Checks: Allgemeine Vorsorgeuntersuchungen fürKinder/Jugendliche· Anzahl/Intervall:U6a: einmalig im 15. bis 18. LebensmonatU10: einmalig im 8. bis 9. LebensjahrU11: einmalig im 10. bis 11. LebensjahrJ2: einmalig im 17. bis 18. Lebensjahr· Anstelle eines der Intervall-Checks kann auch eineSporttauglichkeits-Untersuchung mit entsprechenderärztlicher Bescheinigung erfolgen· Höchsterstattungsbetrag: jeweils bis 70 EUR6. Reisemedizinische Vorsorge: Beratung, ggf. inklusive schriftlicherInformation und/oder klinischer Untersuchung· Anzahl/Intervall: dreimal innerhalb von 3 Jahren· Höchsterstattungsbetrag: bis 35 EUR50063710 B 502 (1.14) BDK30041 19/22


7. Hauttyp-Bestimmung einschließlich -Beratung· Anzahl/Intervall: einmalig· Höchsterstattungsbetrag: bis 25 EUR8. Blutgruppenbestimmung· Anzahl/Intervall: einmalig· Höchsterstattungsbetrag: bis 50 EURB. Weitere Leistungen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr:1. Sportmedizinischer Check-up:a) Internistische Variante: Untersuchung u.a. mit Kontrolle von Blut- undStoffwechselwerten, Lungenfunktionsprüfung sowie Belastungs-EKGb) Orthopädische Variante: Untersuchung u.a. mit Kontrolle von Blut- undStoffwechselwerten, Feststellung des Sportmedizinischen Status sowieUltraschall von Muskel- und Sehnenansätzen· Anzahl/Intervall: einmal innerhalb von 4 Jahren, ab vollendetem35. Lebensjahr wahlweise anstelle des Großen Gesundheits-Checks(vgl. C.2)· Höchsterstattungsbetrag: bis 200 EUR2. Lungen-Check: Lungenfunktionsprüfung zur Krankheitsfrüherkennung· Anzahl/Intervall: bis zum vollendeten 35. Lebensjahr einmalinnerhalb von 4 Jahren (vgl. aber auch C.1), wenn dieser Checknicht schon im Rahmen des Sportmedizinischen Check-up durchgeführtwurde/wird· Höchsterstattungsbetrag: bis 55 EUR3. Hautkrebs-Vorsorge· Anzahl/Intervall: einmal innerhalb von 2 Jahren· Höchsterstattungsbetrag: bis 50 EUR4. HIV-Test zum Ausschluss einer HIV-Infektion bzw. AIDS-Erkrankung· Anzahl/Intervall: einmal innerhalb von 3 Jahren· Höchsterstattungsbetrag: bis 40 EUR5. Beratung zur Selbstmedikation im Rahmen von Prävention und Lebensführung· Anzahl/Intervall: einmal jährlich· Höchsterstattungsbetrag: bis 15 EUR6. Beratung zur Hausapothekeinsbesondere hinsichtlich ihrer Zusammenstellung und Anwendung· Anzahl/Intervall: einmal innerhalb von 3 Jahren· Höchsterstattungsbetrag: bis 15 EURSpeziell für Frauen:7. Vitalitäts-Untersuchung des Feten in der 6. bis 8. Schwangerschaftswochemittels Sonographie (Ultraschall) mit Aushändigung der Bilddokumentation· Anzahl/Intervall: einmal je Schwangerschaft· Höchsterstattungsbetrag: bis 55 EUR8. Ersttrimesterscreening in der 11. bis 14. Schwangerschaftswocheals zusätzliche Labor-, Ultraschalldiagnostik und Risikoberatung inder Schwangerschaft bezüglich der Erkennung von sonographischenAuffälligkeiten und Hinweise auf Chromosomenstörung des Embryos(z.B. Gefäß- und Herzmissbildungen, Morbus Down)· Anzahl/Intervall: einmal je Schwangerschaft· Höchsterstattungsbetrag: bis 200 EURC. Weitere Leistungen ab dem vollendeten 35. Lebensjahr:1. Allgemeine Check-up-Leistungen· Anzahl/Intervall: einmal innerhalb von 2 Jahren· Gesamthöchsterstattungsbetrag: bis 130 EUR50063710 B 502 (1.14) BDK30041 20/22


Gilt für folgende Leistungen, die bis zu dem oben genannten Gesamthöchsterstattungsbetragzusammengestellt werden können:a) Sono-Check: Sonographie (Ultraschall) innerer Organe· Höchsterstattungsbetrag: bis 75 EURb) Lungen-Check: vergleiche B.2· Höchsterstattungsbetrag: bis 55 EURc) Kleiner Gesundheits-Check:ca) Internistische Variante: Untersuchung u. a. mit Kontrollevon Blut- und Stoffwechselwerten sowie Ruhe-EKGcb) Orthopädische Variante: Untersuchung u.a. mit Kontrollevon Blut- und Stoffwechselwerten, sowie Ultraschall vonMuskel- und Sehnenansätzen· Höchsterstattungsbetrag: bis 120 EUR2. Großer Gesundheits-Check (wahlweise anstelle des Sportmedizinischen Check-upgemäß B.1) als Ergänzung zu:- einem Kleinen Gesundheits-Check (C.1c) oder- Vorsorgeuntersuchungen, die den in der GKVeingeführten Vorsorgeprogrammen entsprechenals Vorsorgeuntersuchung u. a. mit umfangreicher Kontrolle von Blut- undStoffwechselwerten, Lungenfunktionsprüfung, Sonographie (Ultraschall)innerer Organe sowie Belastungs-EKG· Anzahl/Intervall: einmal innerhalb von 4 Jahren· Höchsterstattungsbetrag: bis 210 EUR3. Große Krebsvorsorge für Frauen: Untersuchung u. a. mittelsSonographie (Ultraschall) von insbesondere Gebärmutter und Eierstöcken· Anzahl/Intervall: einmal innerhalb von 3 Jahren· Höchsterstattungsbetrag: bis 95 EURD. Weitere Leistungen ab dem vollendeten 45. Lebensjahr:1. Glaukom-Vorsorge: Untersuchung zur Früherkennungder mit Erblindungsgefahr verbundenen Augenkrankheit "Grüner Star"· Anzahl/Intervall: einmal innerhalb von 3 Jahren· Höchsterstattungsbetrag: bis 70 EUR2. Osteoporose-Vorsorge: Knochendichtemessung (Osteodensitometrie)zur Früherkennung der Skeletterkrankung Osteoporose, die durch Verminderungder Knochensubstanz zu einer erhöhten Bruchgefahr führt· Anzahl/Intervall: einmal innerhalb von 3 Jahren· Höchsterstattungsbetrag: bis 55 EUR3. Schilddrüsen-Vorsorge: Schilddrüsendiagnostik insbesondere zurFrüherkennung von Über- und Unterfunktionen durch Bestimmung desHormons TSH· Anzahl/Intervall: einmal innerhalb von 3 Jahren· Höchsterstattungsbetrag: bis 35 EUR4. Brustkrebs-Vorsorge: Mammographie (Röntgen der Brust)zur medizinisch empfohlenen Früherkennung von Brustkrebs,unabhängig von relevanten Risikofaktoren.Auf besonderen Wunsch (z.B. Vermeidung von Strahlenbelastung) kannanstelle der Mammographie auch eine Sonographie (Ultraschall-Untersuchung)in Anspruch genommen werden.· Anzahl/Intervall: einmal innerhalb von 3 Jahren· Höchsterstattungsbetrag: bis 120 EUR5. Große Krebsvorsorge für Männer: Untersuchung u.a. mittelsSonographie (Ultraschall) insbesondere von Prostata, Hoden und Nieren sowieBestimmung des prostataspezifischen Antigens als möglicher Hinweis aufeinen Tumor (PSA-Test)· Anzahl/Intervall: einmal innerhalb von 3 Jahren· Höchsterstattungsbetrag: bis 120 EUR50063710 B 502 (1.14) BDK30041 21/22


E. Weitere Leistungen ab dem vollendeten 55. Lebensjahr:1. Hirnleistungs-Check: Vorsorgeuntersuchung zur Früherkennung vonHirnabbauprozessen wie Morbus Alzheimer· Anzahl/Intervall: einmal innerhalb von 3 Jahren· Höchsterstattungsbetrag: bis 25 EUR2. Schlaganfall-Vorsorge: Untersuchung zur Früherkennung vonSchlaganfall-Risiken an den Hirngefäßen (z.B. Halsschlagader)mittels Doppler-Ultraschall· Anzahl/Intervall: einmal innerhalb von 3 Jahren· Höchsterstattungsbetrag: bis 100 EURIII.Gezielte Vorsorgeuntersuchung zur Früherkennung von Zahn-, Mund- und KieferkrankheitenEingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund und Kiefererkrankungen einschließlich Erhebungdes Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des Befundesð GOZ-Nr. 0010IV.Zahnärztliche Prophylaxeleistungen einschließlich PZRProphylaktische Leistungen· Erstellung eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung· Kontrolle des Übungserfolges und weitere Unterweisung· Lokale Fluoridierung zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz, zur Kariesvorbeugung und –behandlung, mitLack oder Gel· Lokale Anwendungen von Medikamenten zur Kariesvorbeugung oder initialen Kariesbehandlung mit einerindividuell gefertigten Schiene als Medikamententrägerð GOZ-Nrn. 1000, 1010, 1020, 1030(ggf. GOZ-Nr. 5170 und die Material-/Laborkosten der Medikamentenschiene)Professionelle Zahnreinigung (PZR)Die Leistung umfasst das Entfernen der supragingivalen/gingivalen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen einschließlichReinigung der Zahnzwischenräume, das Entfernen des Biofilms, die Oberflächenpolitur und geeigneteFluoridierungsmaßnahmen, je Zahn oder Implantat oder Brückenglied.ð GOZ-Nr. 104050063710 B 502 (1.14) BDK30041 22/22


<strong>DKV</strong> Deutsche Krankenversicherung AGAllgemeineVersicherungsbedingungen (AVB)Serviceleistungen der<strong>BestMed</strong> <strong>Komfort</strong> <strong>Tarife</strong> <strong>BMK</strong> / 0-3Sehr geehrter Versicherungsnehmer,diese AVB gelten nur in Verbindung mit den AVB für die <strong>BestMed</strong> <strong>Komfort</strong> <strong>Tarife</strong> <strong>BMK</strong> / 0-3 (Druckstück B 502).Sie sind Bestandteil unseres gemeinsamen Vertragsverhältnisses.Unsere Serviceleistungen für Sie kurz im Überblick:1. Gesundheitstelefon – unter der gebührenfreien Rufnummer 0800/3746 4442. 24-Stunden-Notruf-Service – unter der Rufnummer(Kosten gemäß Tarif des jeweiligen inländischen bzw. ausländischen Netzbetreibers bzw.Mobilfunkanbieters)+49 221/578 940051. GesundheitstelefonSie wünschen medizinische Informationen und Beratungen zur Heilbehandlung?Über unser Gesundheitstelefon erhalten Sie und die versicherten Personen umfangreiche Serviceleistungen.Sie erreichen uns unter der gebührenfreien Rufnummer0800/3746 444.Das Leistungspaket unseres Gesundheitstelefons:Unsere Experten beraten Sie und geben Ihnen Informationen zu· allgemeinen Gesundheitsfragen, Krankheiten und Arzneimitteln,· Diagnose- und Behandlungsmethoden,· Heil- und Hilfsmitteln,· Vorsorgeprogrammen (einschließlich Erinnerungsservice) und Schutzimpfungen,· zahnärztlichen Behandlungen und Heil- und Kostenplänen,· geplanten Krankenhausaufenthalten (auch zu unseren Kooperationspartnern).Wir nennen Ihnen Adressen und Telefonnummern von Behandlern und Kliniken.Wir senden Ihnen Behandlungsleitlinien und Informationsmaterial für bestimmte Erkrankungen.Außerdem bieten wir Ihnen· Terminvereinbarungen mit Behandlern,· die Vermittlung von Operationsplätzen und -terminen,· zur Klärung schwieriger medizinischer Fragen- die Einschaltung von Spezialisten- die Einholung einer ärztlichen Zweitmeinung,· eine individuelle "Patientenbegleitung" durch die Organisation einer optimalen medizinischen Fallsteuerung(auch über Ärztenetzwerke).50063711 B 503 (1.13) BDK30070 1/2


2. 24-Stunden-Notruf-Service2.1 Bei Auslandsreisen steht Ihnen und allen versicherten Personen der 24-Stunden-Notruf-Service unter der Rufnummer+49 221/578 94005(Kosten gemäß Tarif des jeweiligen inländischen bzw. ausländischen Netzbetreibers bzw. Mobilfunkanbieters)mit folgenden Leistungen zur Verfügung:Der 24-Stunden-Notruf-Service· vermittelt und nennt Ihnen Ärzte, Dolmetscher und Krankenhäuser,· vermittelt eine ärztliche Betreuung und übernimmt die Kontaktaufnahme mit dem Hausarzt,· benachrichtigt die Angehörigen der versicherten Person,· organisiert für die versicherte Person- Such-, Rettungs- und Bergungsmaßnahmen,- Transporte bzw. die Verlegung zum nächsterreichbaren Arzt/Krankenhaus,- den Rücktransport aus dem Ausland, unter bestimmten Voraussetzungen auch von mitgereisten gesundenKindern,- den Transport von Blutkonserven und Arzneimitteln ins Ausland,· organisiert die Reise und Unterbringung einer der versicherten Person nahestehenden Person (z.B. Familienangehörige,Lebenspartner) von deren Wohnort zum Krankenhaus und zurück. Voraussetzung ist, dassder Krankenhausaufenthalt der versicherten Person im Ausland länger als 10 Tage dauert.· organisiert die Betreuung mitgereister Kinder unter 16 Jahren vor Ort durch einen Kinderdienst. Die Betreuungwird für die Dauer der stationären Heilbehandlung einer versicherten Person organisiert. Voraussetzungist, dass aufgrund eines medizinischen Notfalls eine stationäre Heilbehandlung der Eltern im Ausland (nichtOrt des gewöhnlichen Aufenthaltes) notwendig ist. Dies gilt entsprechend, wenn ein stationärer Krankenhausaufenthalteines ohne Partner reisenden Elternteils erforderlich ist.· organisiert eine Beisetzung im Ausland bzw. Überführung an den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes.2.2 Unmittelbar nach Unfällen oder Krankenhausbehandlungen bzw. ambulanten Operationen einer versichertenPerson können Sie ein Beratungsgespräch zur Feststellung eines Versorgungsbedarfs verlangen. Sie erreichenden 24-Stunden-Notruf-Service unter der Rufnummer +49 221/578 94005. Dieser ermittelt mit Ihnen gemeinsamden Bedarf.Folgende Leistungen kann er für Sie organisieren:· Einen Menüservice oder eine Begleitung bei Arzt- und Behördengängen,· eine Hilfskraft für z.B. Einkäufe und notwendige Besorgungen, die Wohnungsreinigung oder für die Wäschebzw. Schuhpflege,· eine Tag- und Nachtwache nach einer ambulanten Operation,· eine Fachkraft zur Grundpflege.Für Sie vermittelt unser Notruf-Service bei Bedarf auch· eine Kinderbetreuung für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr,- bei Erkrankung des versicherten Kindes oder- bei Erkrankung und während einer vollstationären Heilbehandlung des versicherten Erziehungsberechtigten,· geeignetes Personal zwecks Kompensation von Unterrichtsausfall bei versicherten schulpflichtigen minderjährigenKindern. Voraussetzung ist, dass das Kind länger als 3 Wochen aufgrund eines der in Satz 1 genanntenEreignisse nicht am Schulunterricht teilnehmen kann.· einen Ansprechpartner zur Einrichtung einer Hausnotrufanlage,· eine Beratung bei einer sich abzeichnenden Pflegebedürftigkeit der versicherten Person und Kontaktherstellungzu Pflegeheimen,· die Organisation einer Pflegeschulung für Angehörige der versicherten Person,· eine Beratung bei notwendigem Umbau von Wohnung und/oder Kfz der versicherten Person,· die Organisation einer Betreuung von Haustieren (auch während einer vollstationären Heilbehandlung).2.3 Wir ersetzen nicht die Aufwendungen für Entgelte, die sich aus organisierten bzw. vermittelten Dienstleistungenergeben (z.B. für den Menüservice selbst oder die Umbaukosten für Wohnung / Kfz).2.4 Der 24-Stunden-Notruf-Service vermittelt Ihnen darüber hinaus nach traumatisierenden Ereignissen· eine telefonische psychologische Erstbetreuung,· einen Therapieplatz bei einem auf Traumabehandlung spezialisierten Psychotherapeuten in Wohnortnähe.Die Aufwendungen für die Behandlung werden bis zu 6 Sitzungen von uns übernommen.Als traumatisierende Ereignisse gelten Naturkatastrophen bzw. Flug- und Bahnunfälle. Voraussetzung ist, dassdie versicherte Person von diesen Ereignissen vor Ort unmittelbar betroffen ist. Auch der Unfalltod des Ehegattenbzw. Lebenspartners oder eines nahen Angehörigen gilt als traumatisierendes Ereignis.50063711 B 503 (1.13) BDK30070 2/2


<strong>DKV</strong> Deutsche Krankenversicherung AGHeilmittelverzeichnis des<strong>BestMed</strong> Tarifs BM und der<strong>BestMed</strong> <strong>Komfort</strong> <strong>Tarife</strong> <strong>BMK</strong> / 0-3,<strong>BestMed</strong> Uni Tarif BMUNI. 1LeistungerstattungsfähigerHöchstbetrag EURI. Inhalationen001 Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Einzelinhalation 9,00II. Krankengymnastik, Bewegungsübungen002 Krankengymnastische Behandlung (auch auf neurophysiologischer Grundlage,Atemtherapie) als Einzelbehandlung - einschließlich der erforderlichen Massage - 26,00003 Krankengymnastische Behandlung auf neurophysiologischer Grundlage bei nachAbschluss der Hirnreife erworbenen zentralen Bewegungsstörungen als Einzelbehandlung,Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 37,00004 Krankengymnastische Behandlung auf neurophysiologischer Grundlage bei angeborenenoder frühkindlich erworbenen zentralen Bewegungsstörungen, als Einzelbehandlung biszur Vollendung des 14. Lebensjahres, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten 45,00005 Krankengymnastik in einer Gruppe (2-8 Personen) - auch orthopädisches Turnen -,je Teilnehmer 8,00006 Krankengymnastik in einer Gruppe bei zerebralen Dysfunktionen (2-4 Personen),Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmer 14,00007 Krankengymnastik (Atemtherapie)a) bei Behandlung von Mukoviscidose als Einzelbehandlung,Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten 45,20b) in einer Gruppe (2-5 Personen) bei Behandlungvon Mukoviscidose und vergleichbar schweren Bronchialerkrankungen,Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten, je Teilnehmer 14,00008 Bewegungsübungen 10,00009 Krankengymnastische Behandlung/Bewegungsübungen im Bewegungsbad alsEinzelbehandlung - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 31,00010 Krankengymnastik/Bewegungsübungen in einer Gruppe imBewegungsbad (bis 5 Personen), je Teilnehmer - einschließlich dererforderlichen Nachruhe - 16,00011 Manuelle Therapie zur Behandlung von Gelenkblockierungen,Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 30,00012 Chirogymnastik - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 19,00013 Erweiterte ambulante Physiotherapie,Mindestbehandlungsdauer 120 Minuten, je Behandlungstag 120,00014 Gerätegestützte Krankengymnastik (Krankengymnastik an Seilzug- und/oderSequenztrainingsgeräten, je Sitzung für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen)),Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten 46,00015 Extensionsbehandlung (z. B. Glissonschlinge) 7,00016 Extensionsbehandlung mit größeren Apparaten (z. B. Schrägbrett, Extensionstisch,Perl'sches Gerät, Schlingentisch) 9,001 Grundlage sind die vom Bundesminister des Innern festgesetzten beihilfefähigen Höchstbeträge.Änderungen sind vorbehalten (siehe Teil 2 Nr. 6 AVB BM bzw. <strong>BMK</strong> und Nr. 7 AVB BMUNI).50063913 B 500/1 (1.14) BDK01541 1/3


LeistungIII. MassagenerstattungsfähigerHöchstbetrag EUR017 Massagen einzelner oder mehrerer Körperteile, auch Spezialmassagen(Bindegewebs-, Reflexzonen-, Segment-, Periost-, Bürsten- und Colonmassage) 18,00018 Manuelle Lymphdrainage nach Dr. Voddera) Teilbehandlung, mindestens 30 Minuten 26,00b) Großbehandlung, mindestens 45 Minuten 38,00c) Ganzbehandlung, mindestens 60 Minuten 51,00d) Kompressionsbandagierung einer Extremität 12,00019 Unterwasserdruckstrahlmassage bei einem Wanneninhalt von mindestens 600 Liternund einer Aggregatleistung von mindestens 200 l/min. sowie mit Druck- undTemperaturmesseinrichtung - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 30,00IV. Packungen, Hydrotherapie, Bäder020 Heiße Rolle - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 14,00021 Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile- einschließlich der erforderlichen Nachruhe -bei Anwendung wieder verwendbarer Packungsmaterialien(z.B. Paraffin, Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm) 16,00021a Natur-Fango (einmal verwendbar)a) Warmpackung (Teilpackung) 30,00b) Warmpackung (Großpackung) 39,00c) Kaltpackung 22,00022 An- oder absteigendes Teilbad (z.B. Hauffe) - einschließlich der erforderlichenNachruhe - 16,00023 Wechsel-Teilbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 12,00024 Medizinische Bäder mit Zusätzena) Teilbad (Hand-, Fußbad) mit Zusatz, z. B. vegetabilische Extrakte,ätherische Öle, spezielle Emulsionen, mineralische huminsäurehaltigeund salizylsäurehaltige Zusätze 9,00b) Sitzbad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 18,00c) Weitere Zusätze, je Zusatz 4,00025 Gashaltige Bädera) Gashaltiges Bad (z. B. Kohlensäurebad, Sauerstoffbad)- einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 26,00b) Gashaltiges Bad mit Zusatz- einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 30,00c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad)- einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 28,00V. Kälte- und Wärmebehandlung026 a) Eisanwendung, Kältebehandlung (z.B. Kompresse, Eisbeutel, direkte Abreibung) 13,00b) Eisanwendung, Kältebehandlung (z.B. Kaltgas, Kaltluft) 9,00027 Eisteilbad 13,00028 Heißluftbehandlung oder Wärmeanwendung (Glühlicht, Strahler - auch Infrarot -)eines oder mehrerer Körperteile 8,00VI. Elektrotherapie029 Ultraschallbehandlung - auch Phonophorese - 8,00030 Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit hochfrequenten Strömen(Kurz-, Dezimeter- oder Mikrowellen) 8,00031 Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit niederfrequenten Strömen(z.B. Reizstrom, diadynamischer Strom, Interferenzstrom, Galvanisation) 8,00032 Gezielte Niederfrequenzbehandlung, Elektrogymnastik bei spastischenoder schlaffen Lähmungen 16,00033 Iontophorese 8,00034 Zwei- oder Vierzellenbad 15,00035 Hydroelektrisches Vollbad (z.B. Stangerbad) auch mit Zusatz- einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 29,0050063913 B 500/1 (1.14) BDK01541 2/3


LeistungerstattungsfähigerHöchstbetrag EURVII. Lichttherapie036 Behandlung mit Ultraviolettlichta) als Einzelbehandlung 5,00b) in einer Gruppe, je Teilnehmer 4,00037 a) Reizbehandlung eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht 5,00b) Reizbehandlung mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht 7,00038 a) Quarzlampendruckbestrahlung eines Feldes 8,00b) Quarzlampendruckbestrahlung mehrer Felder 12,00VIII. Logopädie039 Erstgespräch mit Behandlungsplanung und -besprechungen, einmal je Behandlungsfall 38,00040 Standardisierte Verfahren zur Behandlungsplanung einschließlich Auswertung, nur aufspezielle ärztliche Verordnung bei Verdacht auf zentrale Sprachstörungen,einmal je Behandlungsfall 59,50040a Ausführlicher Bericht 14,20041 Einzelbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungena) Mindestdauer 30 Minuten 38,00b) Mindestdauer 45 Minuten 49,80c) Mindestdauer 60 Minuten 62,60042 Gruppenbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen mitBeratung des Patienten und ggf. der Eltern, je Teilnehmera) Kindergruppe, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 17,90b) Erwachsenengruppe, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten 20,90IX. Ergotherapie043 Funktionsanalyse und Erstgespräch, einschließlich Beratung und Behandlungsplan,einmal je Behandlungsfall 31,70044 Einzelbehandlunga) bei motorischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 31,70b) bei sensomotorischen/perzeptiven Störungen, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten 41,50c) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten 54,80045 Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 31,70046 Gruppenbehandlunga) Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmer 14,40b) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 90 Minuten, je Teilnehmer 28,70X. Podologie047 Hornhautabtragung/-bearbeitung eines Fußes Richtwert: 10 bis 20 Minuten 8,70048 Hornhautabtragung/-bearbeitung beider Füße Richtwert: 20 bis 30 Minuten 14,50049 Nagelbearbeitung eines Fußes Richtwert: 10 bis 20 Minuten 7,25050 Nagelbarbeitung beider Füße Richtwert: 20 bis 25 Minuten 13,05051 Podologische Komplexbehandlung eines Fußes (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung)Richtwert: 20 bis 30 Minuten 14,50052 Podologische Komplexbehandlung beider Füße (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung)Richtwert: 40 bis 50 Minuten 26,20053 Hausbesuch inklusive Wegegeld (Einsatzpauschale) 9,00XI. Osteopathische Leistungen,soweit sie im Rahmen der in Deutschland üblichen Preise berechnet sind.50063913 B 500/1 (1.14) BDK01541 3/3


<strong>DKV</strong> Deutsche Krankenversicherung AGPreis- und Leistungsverzeichnis des<strong>BestMed</strong> Tarifs BM und der<strong>BestMed</strong> <strong>Komfort</strong> <strong>Tarife</strong> <strong>BMK</strong> / 0-3<strong>BestMed</strong> Uni Tarif BMUNIfür zahntechnische Leistungen 1 .LeistungArbeitsvorbereitungerstattungsfähigerHöchstbetrag EUR0001 Modell Hartgips/Superhartgips 5,700002 Modell nach Überabdruck 8,900003 Modell vermessen 5,600004 Modellpaar sockeln 20,200005 Sägemodell/Modell Sägesegment 8,900006 Modellpaar trimmen (okklusionsbezogen) 7,900007 Modellergänzung aus Kunststoff 18,400008 Doublieren eines Modells oder Modellteils 15,500009 Platzhalter einfügen 15,500010 Verwendung von Kunststoff 15,500011 Abdruck galvanisieren 15,500012 Set-up je Segment 8,200013 Einzelstumpfmodell 8,900014 Set-up Modell 8,900015 Dowel-Pin setzen 2,000016 Zahnkranz bearbeiten 4,600017 Zahnkranz sockeln 5,300018 Einstellen in Fixator (OK + UK) 7,500019 Modellmontage indiv. Artikulator I 13,300020 Übertragungslehre für Zweitmontage 10,200021 Frontzahnführungsteller individuell 17,300022 Frässockel/Modell/je Kiefer 9,200023 Split Cast an Modell/je Kiefer 15,300024 Modellsegment sägen 5,100025 Kontrollmodell 6,100026 Remontage Modell 25,500027 Modell aus feuerfester Masse 10,200028 Stumpf aus feuerfester Masse 15,300029 Stumpf aus Superhartgips 5,600030 Stumpf aus Kunststoff 8,200031 Ausblocken eines Stumpfes 2,700032 Stumpf vorbereiten 4,100033 Reponieren eines Stumpfes 3,900034 Zweitstumpfübertragung in Arbeitsmodell 8,200035 Dublieren eines Einzelstumpfes 8,200036 Radieren des Abschlussrandes 3,100037 Radieren nach System je Kiefer 5,100038 Abdecken eines Kieferteils je Kiefer 3,100039 Zahnfleischmaske abnehmbar je Kiefer 22,401Änderungen sind vorbehalten (siehe Teil 2 Nr. 6 AVB BM bzw. <strong>BMK</strong> und Nr. 7 AVB BMUNI)50063914 B500/2 (1.14) BDK01551 1/7


LeistungerstattungsfähigerHöchstbetrag EURHerstellung individueller Hilfsmittel0101 Basis für Vorbissnahme 9,400102 Konstruktionsbiss 9,400103 Basis Autopolimerisat 19,400104 Individueller Löffel 19,400105 Funktionslöffel 19,400106 Bissregistrierung 19,400107 Stützstiftregistrierung 19,400108 Kunststoffbasis für Aufstellung 19,400109 Bisswall (Wachs/Kunststoff) je Kiefer 5,500110 Übertragungskappe Kunststoff/Metall 22,200111 Diagnostisches Aufwachsen oder Modellieren je Kiefer 13,300112 Diagnostisches Aufstellen von Konfektionszähnen/je Zahn 6,000113 Spezialbissplatte 18,40Provisorium0201 Provisorische Krone oder Brückenglied/Stiftzahn/Onlay/Inlay aus Kunststoff/Metall 28,600202 Formteil für prov. Versorgung pro Kiefer 18,800203 Metallarmierung für prov. Versorgung/je Kiefer 34,700204 Aufstellen eines fehlenden Zahnes zum Herstellen eines Formteils 4,100205 Metallprovisorium verblenden einfarbig bis Zahn 6 28,600206 Metallprovisorium verblenden mehrfarbig bis Zahn 6 40,80Inlays Gold0301 Gussinlay indirekt einflächig 49,000302 Gussinlay indirekt zweiflächig 67,300303 Gussinlay indirekt dreiflächig 79,600304 Gussinlay indirekt mehrflächig 79,600305 Guss Onlay 79,600306 Inlay galvanisch aufgebaut einflächig 61,200307 Inlay galvanisch aufgebaut zweiflächig 69,400308 Inlay galvanisch aufgebaut dreiflächig 80,600309 Inlay galvanisch aufgebaut mehrflächig 85,700310 Inlaygerüst zur Verblendung einflächig 49,000311 Inlaygerüst zur Verblendung zweiflächig 59,200312 Inlaygerüst zur Verblendung dreiflächig 69,400313 Inlaygerüst zur Verblendung mehrflächig 74,50Inlays Kunststoff (keine Provisorien)0314 Inlay aus Kunststoff einflächig 38,800315 Inlay aus Kunststoff zweiflächig 51,000316 Inlay aus Kunststoff dreiflächig 65,300317 Inlay aus Kunststoff mehrflächig 69,400318 Onlay aus Kunststoff 69,40Inlays Keramik (inkl. Schichtung individuell)0319 Keramikinlay einflächig 90,800320 Keramikinlay zweiflächig 93,800321 Keramikinlay dreiflächig 96,900322 Keramikinlay mehrflächig 107,100323 Teilkrone/Onlay/Keramik 96,90Inlay Presskeramik (z.B. Empress od. Cercon)0324 Inlay aus Presskeramik einflächig 80,300325 Inlay aus Presskeramik zweiflächig 82,100326 Inlay aus Presskeramik dreiflächig 87,500327 Inlay aus Presskeramik mehrflächig 90,500328 Onlay aus Presskeramik 90,5050063914 B 500/2 (1.14) BDK01551 2/7


LeistungerstattungsfähigerHöchstbetrag EURInlay aus Keramik gefräst0329 Inlay aus Keramik gefräst einflächig 111,400330 Inlay aus Keramik gefräst zweiflächig 113,300331 Inlay aus Keramik gefräst dreiflächig 115,800332 Inlay aus Keramik gefräst mehrflächig 120,900333 Onlay aus Keramik gefräst 120,90Kronen/Brücken0334 Wurzelstift gegossen 34,700335 Wurzelstiftkappe m. Aufbau, Pfeilerkappe 61,500336 Wurzelkappe direkt, ohne Aufbau 27,500337 Wurzelkappe indirekt, ohne Aufbau 46,900338 Stiftaufbau 46,600339 Stiftaufbau in vorhand. Krone einarbeiten 13,500340 Stiftkrone aus Kunststoff 65,300341 Angelieferte Modellation gießen 20,200342 Vorbereiten Krone/Brückenglied 13,500343 Krone/Brückenglied einarbeiten 13,500344 Vollkrone Metall gegossen, gefräst oder erodiert 61,500345 Vollkrone nach Stufenpräparation gegossen, gefräst oder erodiert 69,400346 Teilkrone/Dreiviertelkrone gegossen, gefräst oder erodiert 69,400347 Teilkrone/Dreiviertelkrone gegossen, gefräst oder erodiert zur Keramikverblendung 61,500348 Krone für Kunststoffverblendung 69,400349 Krone gegossen, gefräst oder erodiert für Keramik, Polymer-Glas-Teilverblendung 66,300350 Krone gegossen, gefräst oder erodiert für Keramik, Polymer-Glas-Vollverblendung 61,500351 Anker gegossen, gefräst oder erodiert für Klebebrücke 51,000352 Galvanokrone für Verblendung 61,200353 Krone aus Presskeramik 125,500354 Teilkrone aus Presskeramik 90,500355 Krone/Teilkrone aus Presskeramik zur Keramikverblendung 72,300356 Krone aus Keramik gefräst 132,200357 Krone aus Keramik gefräst zur Keramikverblendung 115,900358 Mantel-(Kinder-)krone Kunststoff/Front und Seitenzähne, nicht als Provisorien 64,900359 Mantel-(Jacket-)krone Keramik/Front- u. Seitenzähne, nicht als Provisorien 100,900360 Brückenglied massiv 47,100361 Brückenglied für Vollverblendung 32,100362 Brückenglied aus Keramik 92,800363 Verbindungsteile aus Keramik 8,20Teleskope/Geschiebe/Stege/Riegel0368 Teleskopkrone, Doppelkrone, Konuskrone primär 84,700369 Teleskopkrone, Doppelkrone, Konuskrone sekundär 94,000370 Umlaufende Fräsung 30,400371 Individuelles Geschiebe primär 77,500372 Individuelles Geschiebe sekundär 80,200373 Geschiebefräsung 29,200374 Grundeinheit Individueller Steg/Primär- und Sekundärteil 82,100375 Individueller Steg/Längeneinheit 8,200376 Steggeschiebe individuell/Primär- und Sekundärteil 64,100377 Steggeschiebe individuell an Basis 34,700378 Steg abknicken 7,100379 Stegfräsung 18,400380 Konfektionssteg 53,500381 Konfektionssteg Längeneinheit 3,100382 Konfektionssteglasche an Basis 18,400383 Konfektionssteggeschiebe an Basis 34,700384 Konfektioniertes Friktionselement in Sekundärteil 18,400385 Stift im Inlay zum Pinledge 15,3050063914 B 500/2 (1.14) BDK01551 3/7


LeistungerstattungsfähigerHöchstbetrag EUR0386 Drehriegel, Schwenkriegel individuell inkl. Primär-, Sekundärteil und Fräsung 161,000387 Wiederherstellung Drehriegel/Schwenkriegel individuell 107,300388 Konfektionsriegel primär 34,700389 Konfektionsriegel sekundär 71,200390 Konfektionsgeschiebe primär 34,700391 Konfektionsgeschiebe sekundär 71,200392 Lager für Rillen-Schulter-Geschiebe 77,500393 Lager für Rillen-Schulter-Geschiebe sekundär 80,200394 Rillen-Schulter-Fräsung 29,200396 Schubverteilungsarm 54,500397 Teilfräsung 18,400398 Lager für Ankerbandklammer 77,500399 Ankerbandklammer sekundär 80,200400 Lager für Raste 8,200401 Raste in Lager 6,100402 Bohrung und Fräsung für Friktionsstift/Schraube/Bolzen 8,200403 Einarbeiten Friktionsstift/Schraube/Bolzen 42,00Metallverbindungen/Metallfreie Verbindungen0501 Metallverbindung nach keramischem Brand/inklusive Lötmetall 24,900502 Lötfreie Verbindungen/Primärteil je Einheit 5,600503 Lötfreie Verbindungen/Sekundärteil je Einheit 9,200504 Laserschweißen je Kiefer 14,300505 Lötung 1: ohne Vorlötung bei gleichen Legierungen 8,200506 Lötung 2/3: mit/ohne Vorlötung bei unterschiedlichen Verbindungen 14,30Veneers/Verblendungen/Zahnfleisch0601 Verblendung Kunststoff bis Zahn 6 Teil- oder Vollverblendung 46,800602 Verblendung Keramik bis Zahn 6 Teil- oder Vollverblendung 78,600603 Zahnfleisch/Wurzelpontik aus Kunststoff bis Zahn 6 13,900604 Zahnfleisch/Wurzelpontik aus Keramik bis Zahn 6 30,300605 Frontzahn nach gnathologischen Kriterien gestaltet in Metall/Keramik 14,300606 Kaufläche nach gnathologischen Kriterien gestaltet in Metall/Keramik bis Zahn 6 25,000607 Verblendschale aus Kunststoff 56,100608 Verblendschale aus Keramik 114,200609 Verblendschale aus Presskeramik 98,200610 Verblendschale aus Keramik gefräst 119,20Metallbasen und gegossene Klammern0701 Metallbasis/OK od. UK/Totale sow. Partielle 122,100702 Einarmige Klammer 10,500703 Inlayklammern 8,800704 Fortlaufende Klammern je Zahn 10,500705 Bonyhardklammer (J-Klammer) 10,500706 Kralle 10,500707 Ney-Stiel 10,500708 Auflage 10,500709 Umgehungsbügel bei Diastema 10,500710 Zweiarmige Klammer 20,000711 Approximalklammer 20,000712 Ringklammer 20,000713 Rücklaufklammer 20,000714 Gegenlager 20,000715 Zwei Zähne umfassende Doppelklammer 20,000716 Zweiarmige Klammer mit Auflage(n) 29,700717 Approximalklammer mit Auflage(n) 29,700718 Ringklammer mit Auflage(n) 29,700719 Rücklaufklammer mit Auflage(n) 29,700720 Bonyhardklammer mit Auflage(n) und Gegenlager 29,7050063914 B 500/2 (1.14) BDK01551 4/7


LeistungerstattungsfähigerHöchstbetrag EUR0721 Überwurfklammer mit Auflage(n) 29,700722 Bonwillklammer 39,800723 Rückenschutzplatte 37,700724 Metallzahn 37,700725 Metallkaufläche 37,700726 Lösungsknopf für Friktionsprothese/max. 2 je Kiefer 15,200727 Unterfütterbarer Abschlussrand 18,100728 Zuschlag für einzeln gegossene Klammer(n) 20,700729 Kragenfassung 8,200730 Modellgussteil konditionieren/je Kiefer 12,200731 Metallfläche konditionieren/je Einheit 8,20Auf- und Fertigstellung/gebogene Klammern0801 Aufstellung Grundeinheit je Kiefer 32,300802 Aufstellung Wachsbasis je Zahn 1,800803 Aufstellung aus Metallbasis je Zahn 2,700804 Übertragung einer Aufstellung je Zahn 1,900805 Fertigstellung einer Prothese Grundeinheit 44,900806 Fertigstellung einer Prothese je Zahn 3,300807 Einarmige Klammer 8,100808 Inlayklammer 8,100809 Interdental-Knopfklammer 8,100810 Approximalklammer 8,100811 Auflage (nicht Kralle) 8,100812 Bonyhardklammer ohne Auflage und Gegenlager 8,100813 Zweiarmige Klammer, auch mit Auflage 14,900814 Bonyhardklammer mit Auflage und Gegenlager 14,900815 Überwurfklammer 14,900816 Doppelbogenklammer (zwei Zähne) 14,900817 Basis aus Weichkunststoff 52,100818 Sonderkunststoffe/je Kiefer 52,100819 Herstellung eines Zahnes aus zahnfarbenem Kunststoff 32,700820 Remontage Prothese 20,400821 Selektives Einschleifen 31,600822 Reokkludieren einer Prothese 4,600823 Zahnfleischklammer 10,200824 Pelottenklammer 18,400825 Konfektioniertes Metallgitter anpassen und einarbeiten 36,700826 Saugkammer einarbeiten 4,10Schienen082 Aufbissschiene 104,300828 Knirscherschiene 104,300829 Bissführungsplatte/komplett 104,300830 Miniplastschiene 61,900831 Retentionsschiene 61,900832 Verband- oder Verschlussplatte 61,900833 Umarbeiten einer Prothese, Aufbissbehelf 43,100834 Festsitz, Schiene adjustierbar je Zahn 9,500835 Abnehmbare Dauerschiene/Metall, adjustierbar 154,100836 Medikamententrägerschiene 66,300837 Schienungskappe aus Kunststoff 17,300838 Obturator aus Kunststoff 93,800839 Resektionskloß aus Kunststoff 57,100840 Flexible Zahnfleischepithesen Grundeinheit 102,000841 Flexible Zahnfleischepithesen je Zahn 10,2050063914 B 500/2 (1.14) BDK01551 5/7


LeistungerstattungsfähigerHöchstbetrag EURKieferorthopädie/Reparaturen0901 Basis für Einzelkiefergerät 47,800902 Basis für bimaxiliäres Gerät 100,900903 Schiefe Ebene/je Kiefer 39,700904 Vorhofplatte 53,000905 Kinnkappe 47,700906 Aufbiss/je Kieferhälfte oder Frontzahngebiet 9,400907 Abschirmelement 16,200909 Schraube einarbeiten 14,300910 Spezial-Schraube einarbeiten 18,600911 Trennen einer Basis 5,900912 Labialbogen 18,200913 Labialbogen modifiziert 23,800914 Labialbogen intermaxiliär 28,300915 Feder, offen 8,100916 Feder, geschlossen 10,300917 Verbindungselement intramaxiliär 21,100918 Verbindungs- oder Führungselemente intermaxiliär 23,500919 Verankerungselement/Ankerband 19,500920 Einzelelement einarbeiten 10,110921 Metallverbindung 14,100922 Einarmiges Halte-/Abstützelement je Zahn 8,800923 Mehrarmiges Halte-/Abstützelement je Zahn 14,900924 Grundeinheit für Instandsetzung KFO-Basis 15,800925 Dehn- und/oder Regulierungselement 6,700926 Remontieren eines Gerätes ohne Kunststoff-Basis 43,300927 Facebow anpassen 13,300928 Häkchen 10,200929 Lingualbogen 30,600930 Palatinalbogen 38,800931 Positioner 142,800932 Druckfeder/Zugfeder 15,300933 Lückenhalter 18,401001 Grundeinheit für Instandsetzung Prothese 17,701002 Leistungseinheit Sprung 7,801003 Leistungseinheit Bruch 7,801004 Leistungseinheit Einarbeiten eines Zahnes 7,801005 Leistungseinheit Basisteil Kunststoff 7,801006 Leistungseinheit Halte-/Stützvorrichtung einarbeiten 7,801007 Leistungseinheit Rückenschutzplatte einarbeiten 7,801008 Leistungseinheit Kunststoffsattel lösen/wiederbefestigen 7,801009 Retention, gebogen 41,701010 Retention, gegossen 51,101011 Gegossenes Basisteil 63,901012 Metallverbindung bei Wiederherstellung/Erweiterung 21,501013 Teilunterfütterung einer Basis 37,301014 Vollständige Unterfütterung einer Basis 52,001015 Basis erneuern 63,301016 Einfaches Auswechseln eines Konfektionsteils 13,501017 Reparatur einer Krone oder Brückenglied 33,801018 Einarbeiten einer Modellgussbasis in vorhandene Kunststoffprothese 91,801019 Instandsetzen Kunststoffverblendung bis Zahn 6 15,801020 Instandsetzen Keramikverblendung bis Zahn 6 15,801021 Aktivieren Teleskopkrone oder Steggeschiebe 15,8050063914 B 500/2 (1.14) BDK01551 6/7


LeistungerstattungsfähigerHöchstbetrag EURSonstiges1100 Versandkosten 3,701101 Verrechnungseinheit für die Anfertigung aus NEM-Legierung je Einheit 11,00ImplantologieI 111 Implantat einschließlich folgender mit abgegoltener Begleitleistungen: 200,00– Röntgenkugel positionieren– Modellimplantat repositionieren– Implantatpfosten auf Modellimplantat aufschrauben– Verlängerungshülse für Implantat– Bearbeiten eines Implantatkopfes– Drehsicherungsstopp bei Implantaten– Verschraubung Implantat– Aufwand bei Suprastruktur auf Implantat– Aufwand bei Suprastruktur bei verschraubbarem Implantat– Lötfreie Verbindung Primärteil– Stegfräsung– Steggeschiebe– Metallverbindung PrimärteileI 112 Parallelbohrschablone für Implantat pro Kiefer 1x 30,00I 113 Implantatkontrollschablone pro Kiefer 1x 25,00I 114 Basis aus Kunststoff auf Implantat 30,60I 115 Implantatkronen oder Brückenpfeiler herstellen 73,40I 116 Implantat-Divergenz-Ausgleichskappe gegossen 56,10I 117 Magnetpaar einarbeiten 49,00Hinweise:Preise gelten zuzügl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Lagerhaltungs- und Regiekosten/Depotführung sind nichterstattungsfähig. Darüber hinaus können Sachkosten nach § 4 Abs. 3 GOZ oder § 10 Abs. 1 GOÄ neben den Gebührenberechnet werden, soweit die Gebührenordnungen eine gesonderte Berechnung ausdrücklich zulassen.50063914 B 500/2 (1.14) BDK01551 7/7


<strong>DKV</strong> Deutsche Krankenversicherung AGVerzeichnis ambulanter Operationen für den <strong>BestMed</strong> Tarif BM, die <strong>BestMed</strong> <strong>Komfort</strong> <strong>Tarife</strong><strong>BMK</strong> / 0-3, den <strong>BestMed</strong> Uni Tarif BMUNI sowie für das BeihilfeMed Tarifsystem 1Ambulante OperationenPräventionTransabdominale Blutentnahme aus der Nabelschnur unter UltraschallsichtFruchtwasserentnahme durch Amniozentese unter UltraschallTranszervikale Gewinnung von Chorionzottengewebe oder transabdominale Gewinnung von Plazentagewebe, unterUltraschallsichtEmpfängnisregelung, Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch (sonstige Hilfen)Operative Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs unter medizinischer oder kriminologischer Indikation bis zur13. Schwangerschaftswoche p.c. bzw. bis zur 14. kompletten Schwangerschaftswoche p.m., ggf. mit Erweiterung desGebärmutterhalskanals, einschl. Überprüfung der IndikationDurchführung eines Schwangerschaftsabbruchs unter medizinischer Indikation ab der 13. Schwangerschaftswochep.c. bzw. ab der 14. kompletten Schwangerschaftswoche p. m., ggf. mit Erweiterung des Gebärmutterhalskanalsund/oder intrazervikaler oder vaginaler Prostaglandinapplikation, einschl. Überprüfung der IndikationAnästhesien/NarkoseLeitungsanästhesie eines Nerven oder Ganglions an der Schädelbasis (nicht Nn. Occipitales oder aurikulares), Nervoder Ganglion ist anzugeben, oder retrobulbäre AnästhesieIntravenöse, intramuskuläre und/oder rektale Narkose, einschl. Anlegen eines i. v.-Zuganges, kontinuierlichem EKG-Monitoring und kontinuierlicher Pulsoxymetrie, ggf. einschl. Infusion(en) nach Nr. 273, gesteuerter Blutdrucksenkung,Legen einer MagensondePlexusanästhesie (Plexus zervikalis, brachialis, axillaris, lumbalis, lumbosakralis) oder Spinal- oder Peridualanästhesie(auch kaudal), einzeitig oder mittels Katheter, ggf. einschl. Kontrolle der Katheterlage durch Injektion eines Lokalanästhetikumsoder intravenöse regionale Anästhesie einer Extremität einschl. Anlegen einer Blutleere oder Kombinationsnarkosemit Maske, Larynxmaske oder endotrachealer Intubation, einschl. Anlegen eines i.v. Zugangs, kontinuierlichemEKG-Monitoring und kontinuierlicher Pulsoxymetrie, ggf. einschl. der Infusion(en), gesteuerter Blutdrucksenkung,Legen einer Magensonde, Capnometrie und/oder MultigasmessungFortsetzung einer Anästhesie/Narkose nach Nr. 462, je vollendete weitere 15 MinutenZuschlag zur Leistung nach Nr. 462 für eine Plexus-, Spinal- oder Peridura lanalgesie mittels Katheter zur postoperativenAnalgesie nach operativen Eingriffen in Kombinationsnarkose, einschl. dokumentierter Überwachung, ZwischenundAbschlussuntersuchungenDokumentierte Überwachung über mindestens 15 Minuten Dauer, bis zur Stabilisierung der Vitalfunktionen, einschl.Zwischen- und AbschlussuntersuchungenKontinuierliche Überwachung der Vitalfunktionen durch den Arzt für Anästhesiologie, ggf. einschl. EKG-Monitoring,während eines diagnostischen und/oder therapeutischen Eingriffs eines anderen Arztes, einschl. Bereitstellung derAusrüstung zur Behandlung von Zwischenfällen, je vollendeten 15 MinutenGastroenterologieBougierung der Speiseröhre, je Sitzung, und/oder Dehnung des unteren Ösophagussphinkters (Kardiasprengung), jeSitzungEinsetzen einer Ösophagusprothese, einschl. ÖsophagoskopieEndoskopische Sondierung der Papilla Vateri mit Einbringung von Kontrastmittel, ggf. einschl. Entnahme von Sekretund/oder ProbeexzisionPapillotomie, ggf. einschl. Zertrümmerung und/oder Extraktion von Steinen und/oder Legen einer VerweilsondePlatzierung einer Drainage in den Gallen- oder Pankreasgang oder EntfernungGynäkologie und GeburtshilfeEntfernung von Nachgeburt oder Nachgeburtsresten durch inneren Eingriff und/oder Beendigung einer Fehlgeburtdurch inneren EingriffNaht eines oder mehrerer ZervixrisseAusräumung einer Blasenmole oder einer missed abortionElektrokonisation der PortioMesserkonisation der Portio, einschl. Versorgung des WundgrundesAbrasio der Gebärmutterhöhle und des Gebärmutterhalskanals, ggf. einschl. Entfernung von Polypen oder Fremdkörpern,ggf. einschl. Aufbereitung des Gewebematerials zur histologischen UntersuchungExstirpation oder Marsupialisation von Vaginalzysten oder Bartholini-ZystenUltraschallgezielte und/oder laparoskopische Eizellentnahme gemäß Nr. 12.6 der Richtlinien zur künstlichen Befruchtungim Zusammenhang mit Nr. 10.3, 10.4 und 10.5, ggf. einschl. Zusammenführung von Ei- und Samenzellen, mikroskopischerBeurteilung der Reifestadien der Eizellen (bei Maßnahmen nach Nr. 10.4) oder der Eizellkultur (bei Maßnahmennach Nr. 10.3 und 10.5), ggf. einschl. intratubarer Transfer bei Maßnahmen nach Nr. 10.41 Grundlage ist der gemäß § 115 b Sozialgesetzbuch V erstellte Katalog ambulant durchführbarer Operationen.50063915 B 500/3 (1.14) BDK01561 1/4


Nase, NasennebenhöhlenOperativer Eingriff in der Nase (z. B. Entfernung von bis zu zwei Nasenpolypen, anderen Neubildungen einer Nasenseite,Muschelkappung, Muschelfraktuierung, Muschelquetschung, Muschelkaustik, Synechielösung und/oder Probeexzision),als selbstständige LeistungOperativer Eingriff zur Entfernung festsitzender Fremdkörper aus der Nase und/oder teilweise oder vollständige Abtragungeiner Nasenmuschel und/oder submuköse Resektion an der Nasenscheidewand und/oder operative Entfernungvon mehr als zwei Nasenpolypen und/oder anderen NeubildungenSubmuköse Resektion an der Nasenscheidewand mit Resektion der ausgedehnten knöchernen Leiste, als selbstständigeLeistungPlastische Korrektur am Nasenseptum und an den Weichteilen zur funktionellen Wiederherstellung der Nasenatmung,ggf. in mehreren SitzungenPlastische Korrektur am Nasenseptum, an den Weichteilen und am knöchernen Nasengerüst zur funktionellen Wiederherstellungder Nasenatmung, ggf. in mehreren SitzungenPlastische Operation zum Verschluss einer NasenscheidewandperforationOperative Korrektur eines NasenflügelsTränensackoperation vom Naseninnern ausFensterung einer Kieferhöhle, ggf. einschl. Absaugung, als selbstständige LeistungVollständige oder teilweise Ausräumung einer Kieferhöhle von der Nase ausOperativer Verschluss einer retroaurikulären Öffnung oder einer Kieferhöhlenfistel, als selbstständige LeistungAnbohrung einer Stirnhöhle von außenOperative Eröffnung einer Stirnhöhle und ggf. der Siebbeinzellen vom Naseninnern ausMundhöhle, Rachen, KehlkopfKeilexzision aus der Zunge, als selbstständige LeistungAdenotomie (Entfernung der Rachenmandel)Operative Entfernung von Speichelstein(en)Fremdkörperentfernung aus dem Kehlkopf, ggf. einschl. der Leistungen nach den Nrn. 1500 und 1506Galvanokaustik oder Kürettement im KehlkopfProbeexzision aus dem KehlkopfEntfernung von Polypen oder anderen Neubildungen aus dem KehlkopfMikrochirurgische Entfernung von Polypen oder anderen Neubildungen aus dem KehlkopfVerschluss des TracheostomasOhr, Gleichgewichts- und Gehörorgan, Stimme und SpracheOperative Beseitigung einer Stenose und/oder von Exostosen im knöchernen Teil des Gehörganges, als selbstständigeLeistungEröffnung der Paukenhöhle durch temporäre Trommelfellaufklappung, als selbstständige LeistungMyringoplastik vom Gehörgang ausOperative Eröffnung des WarzenfortsatzesOperative Korrektur eines abstehenden Ohres, z. B. durch Ohrmuschelanlegeplastik mit Knorpelexzision und/oderoperativer Korrektur der Ohrmuschel und/oder der OhrmuschelgrößeUrologieEndoskopische Untersuchung der Harnröhre mit operativem Eingriff (z. B. Papillomkoagulation)Innere Harnröhrenschlitzung unter SichtPlastische Versorgung einer MeatusstrikturPlastische Operation der Vorhaut und/oder des FrenulumsVarikozelenoperation (Skrotalschnitt)Operation einer Hydro- und/oder Spermatozele, als selbstständige LeistungEntfernung eines Hodens, ggf. einschl. des NebenhodensEntfernung eines Nebenhodens, als selbstständige LeistungOperative Freilegung eines Hodens (z. B. bei Hodentorsion), ggf. mit Gewebeentnahme, als selbstständige LeistungOperation eines LeistenhodensPerkutane Anlage einer Harnblasenfistel, einschl. Spülung, Katheterfixation und VerbandPerkutane Anlage einer Nierenfistel, ggf. einschl. Spülung, Katheterfixation und VerbandExtremitätenchirurgieMuskel- und/oder Fasziennaht, ggf. einschl. Versorgung einer frischen Wunde, als selbstständige LeistungPräparation und Naht einer Strecksehne, ggf. einschl. Versorgung einer frischen WundePräparation und Naht einer Beugesehne, ggf. einschl. Versorgung einer frischen WundePräparation und Durchtrennung einer Sehne oder eines Muskels, als selbstständige LeistungRaffung, Verkürzung, Verlängerung oder plastische Ausschneidung einer Sehne, einer Faszie oder eines Muskelsoder operative Lösung von Verwachsungen um eine Sehne, als selbstständige LeistungOperative Lösung von Verwachsungen um mehrere Sehnen oder Verpflanzung einer Sehne oder eines Muskels, alsselbstständige LeistungFreie Sehnentransplantation, als selbstständige LeistungOperation des Karpal- oder Tarsaltunnelsyndroms mit Dekompression von Nerven oder Spaltung der Loge de Gyon,ggf. einschl. Neurolyse und/oder Tendosynovektomie und/oder Entfernung benigner NeubildungenOperation eines peripheren Nervenengpasssyndroms (z. B. Supinatorlogen-Syndrom) - ggf. einschl. Neurolyseund/oder Tendosynovektomie und/oder Entfernung benigner Neubildungen.50063915 B 500/3 (1.14) BDK01561 2/4


KnochenchirurgieEinrichtung der gebrochenen knöchernen Nase, ggf. einschl. Tamponade und WundverbandEinrichtung eines gebrochenen Unterarm- oder Unterschenkelknochen, je SeiteStabilisierung einer Fraktur mittels perkutaner DrahtfixationOsteosynthese eines kleinen Röhrenknochens oder einer RippeOsteosynthese des Radius, der Ulna, der Fibula oder eines großen RöhrenknochensEntfernung von Stellschrauben, tastbaren Einzelschrauben oder von Kirschnerdrähten aus einem Knochen nach Aufsuchendurch Schnitt oder Entfernung eines Fixateur externEntfernung von Osteosynthesematerial (z. B. Platten) aus einem kleinen KnochenEntfernung von Osteosynthesematerial (z. B. Platten) aus einem großen KnochenEntnahme von Knorpel- oder Knochenmaterial zur freien VerpflanzungImplantation von Knorpel, Knochen oder alloplastischem MaterialGelenkchirurgiePrimäre Naht des Bandapparates, eines Bandes und/oder der Gelenkkapsel bzw. Reinsertion eines Bandes einesDaumen-, Kiefer-, Hand- oder SprunggelenksBandplastik des Sprunggelenks und/oder der SyndesmoseOperation eines MeniskusOperative Entfernung freier Gelenkkörper oder von Fremdkörpern aus einem Schulter-, Ellenbogen- oder Kniegelenkund/oder Glättung der Gelenkflächen als selbstständige LeistungOperative Entfernung der Kniekehlenzyste (Bakerzyste)Synovektomie in einem Schulter-, Ellenbogen- oder Kniegelenk, als selbstständige LeistungDiagnostische arthroskopische Operation, ggf. einschl. Entnahme von Gewebeproben aus Weichteilen, Knorpel oderKnochen und/oder Plica-(Teil-)Resektion, Entfernung von Synovialzotten, (Teil-)Resektion des Hoffa’schen Fettkörpers,Knorpelglättung und/oder Herausspülen freier Gelenkkörper, einschl. KostenResezierende arthroskopische Operation und/oder arthroskopische Kapsel-Band-Spaltung und/oder arthroskopischinstrumentelleEntfernung freier Gelenkkörper und/oder (sub-)totale Synovektomie, einschl. KostenRekonstruktive arthroskopische Operation, einschl. Kosten (z. B. Bandrekonstruktion, Meniskusnaht)Mobilisierung eines kontrakten Kiefer-, Schulter-, Ellenbogen-, Hüft- oder Kniegelenks in Narkose oder Regionalanästhesie,als selbstständige LeistungEinkerbung der Sehnenplatte bei der Epikondylitis radialis oder ulnaris (OP nach Hohmann)Operation der Epikondylitis radialis oder ulnaris mit partieller Denervierung des Ellenbogengelenks, ggf. einschl. partiellerSynovektomie, ggf. einschl. Arthrotomie und Naht der GelenkkapselHals- und AbdominalchirurgieOperation eines Leisten- oder Schenkelbruches, ggf. einschl. Fasziendoppelung oder plastischer Maßnahmen zumVerschluss der BruchpforteOperation eines Nabel- oder MittellinienbruchesOperation eines Nabel- oder Mittellinienbruches mit Muskel- und/oder FaszienverschiebeplastikLaparoskopie/Pelviskopie, ggf. einschl. Probeexzision und/oder Probepunktion und/oder AdhäsiolyseAnus praeter-Bougierung, je SitzungOperation einer Analfissur, ggf. einschl. Sphinkterotomie, ggf. einschl. ExzissionOperation einer submukösen analen FistelExzision von Hämorrhoidalknoten, segmentär nach Milligan-MorganExzision von Hämorrhoidalknoten, submukös nach ParksThorax- und GefäßchirurgieSchrittmacher-Erstimplantation, einschl. Elektrodenwechsel bei implantiertem Schrittmacher-AggregatWechsel des Schrittmacher-AggregatesImplantation eines permanenten Zuganges (Port) zu einem Gefäß oder Implantation eines intrathekalen KathetersAnlage eines arterio-venösen Shunts zur HämodialyseAnlage eines arterio-venösen Shunts zur Hämodialyse, mit freiem TransplantatBeseitigung eines arterio-venösen ShuntsExstirpation oder subfasziale Ligatur von Seitenastvarizen oder insuffizienten Perforansvenen, als selbstständigeLeistung, je SitzungCrossektomie und/oder Exstirpation der Vena saphena parva, ggf. einschl. Exstirpation oder subfaszialer Ligatur vonSeitenastvarizen oder insuffizienten PerforansvenenCrossektomie und/oder Exstirpation der Vena saphena magna, ggf. einschl. der Vena saphena parva, ggf. einschl.Exstirpation oder subfaszialer Ligatur von Seitenastvarizen oder insuffizienten PerforansvenenNeurochirurgieFreilegung und Durchtrennung oder Exhairese eines Nerven, als selbstständige LeistungNeurolyse, als selbstständige LeistungNeurolyse mit Nervenverlagerung und Neueinbettung, als selbstständige LeistungEnd-zu-End-Naht eines Nerven im Zusammenhang mit einer frischen Verletzung, einschl. WundversorgungSekundärnaht eines peripheren Nerven durch epineurale NahtInterfaszikuläre mikrochirurgische NervennahtInterfaszikuläre mikrochirurgische Nervennaht mit Defektüberbrückung durch TransplantatDenervation der kleinen Wirbelgelenke (z. B. Facettendenervation), je Bewegungssegment50063915 B 500/3 (1.14) BDK01561 3/4


Orthopädisch-chirurgische konservative LeistungenStellungskorrektur der angeborenen Luxation eines HüftgelenksJede weitere Stellungsänderung im Verlauf der Behandlung nach Nr. 3207StrahlendiagnostikSerienangiographie, einschl. aller Begleitleistungen, Kontrastmitteleinbringung(en) und Dokumentation, einmal imBehandlungsfall, wenn in gleicher Sitzung eine interventionelle Maßnahme (PTA, Stent, Embolisation, Atherektomie,Rotationsablatio, Lyse) erfolgtHerzkatheteruntersuchung mit Koronarangiographie, einschl. aller Begleitleistungen ggf. einschl. Gerinnungsuntersuchungen(z. B. aktivierte Gerinnungszeit), Kontrastmitteleinbringung(en), selektiver Darstellung auch bei Patienten miteinem oder mehreren Bypässen und/oder bei Patienten mit Herzvitium, Angiokardiographie, Vorbereitung und Nachbetreuung,einmal im BehandlungsfallZuschlag zur Herzkatheteruntersuchung (s.o.) bei Durchführung einer interventionellen Maßnahme (PTA, Stent, Embolisation,Atherektomie, Rotationsablatio, Lyse)Embolisations- bzw. Sklerosierungsbehandlung von Varikozelen, einschl. aller Begleitleistungen, einschl. Kontrastdarstellung50063915 B 500/3 (1.14) BDK01561 4/4


<strong>DKV</strong> Deutsche Krankenversicherung AGAllgemeineVersicherungsbedingungen (AVB)Tarifbedingungenfür dievoll- und teilstationäre Hospizversorgung 1§ 1 In welchem Umfang gelten die AllgemeinenVersicherungsbedingungen?Es gelten die jeweils vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen,soweit sie nicht durch nachstehendeBestimmungen geändert oder ergänzt werden.§ 2 Wer ist anspruchsberechtigt?Anspruch auf Aufwendungsersatz für voll-/teilstationäreHospizversorgung haben Versicherungsnehmer,die beim Versicherer <strong>Tarife</strong> abgeschlossenhaben, die eine Kostenerstattung für ambulante undstationäre Heilbehandlung vorsehen (ausgenommen:die <strong>Tarife</strong> BT (Basistarif) und ST (Standardtarif) sowieErgänzungsversicherungen zur gesetzlichenKrankenversicherung).§ 3 Welche Voraussetzungen müssen für einenLeistungsanspruch erfüllt sein.1. Voraussetzung für die Gewährung von Leistungenfür eine voll-/teilstationäre Hospizversorgung ist,dass die versicherte Person an einer Erkrankung leidet,◦ die progredient (d.h. fortschreitend, sich verschlimmernd)verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenesStadium erreicht hat und◦ bei der eine Heilung ausgeschlossen und einestationäre palliativ-medizinische Betreuung 2 notwendigist und◦ die lediglich eine begrenzte Lebenserwartungvon Wochen oder wenigen Monaten erwartenlässtund dass eine Krankenhausbehandlung im Sinnedes § 39 SGB V nicht erforderlich ist.Auszug aus dem Sozialgesetzbuch V(SGB V)§ 39 Krankenhausbehandlung(1) Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär,teilstationär, vor- und nachstationär (§ 115a)sowie ambulant (§ 115b) erbracht. Versichertehaben Anspruch auf vollstationäre Behandlung ineinem zugelassenen Krankenhaus (§ 108), wenndie Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhauserforderlich ist, weil das Behandlungszielnicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäreoder ambulante Behandlung einschließlich häuslicherKrankenpflege erreicht werden kann. DieKrankenhausbehandlung umfasst im Rahmendes Versorgungsauftrags des Krankenhausesalle Leistungen, die im Einzelfall nach Art undSchwere der Krankheit für die medizinische Versorgungder Versicherten im Krankenhaus notwendigsind, insbesondere ärztliche Behandlung(§ 28 Abs. 1), Krankenpflege, Versorgung mitArznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft undVerpflegung; die akutstationäre Behandlung umfasstauch die im Einzelfall erforderlichen undzum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzendenLeistungen zur Frührehabilitation.1 Hospize in diesem Sinne sind selbstständige Einrichtungen mit dem eigenständigen Versorgungsauftrag, für Patienten mit unheilbarenKrankheiten in der letzten Lebensphase palliativ-medizinische Betreuung zu erbringen. Sie sind kleine Einrichtungen mitfamiliärem Charakter mit in der Regel höchsten 16 Plätzen, wobei die räumliche Gestaltung der Einrichtung auf die besonderenBedürfnisse schwerkranker, sterbender Menschen ausgerichtet ist.2 Durch eine palliativ-medizinische Betreuung soll nicht die Ursache einer Erkrankung bekämpft, sondern eine Linderung der Beschwerdenerreicht werden. Hierunter fallen insbesondere die ärztliche bzw. pflegerische Behandlung von Begleiterscheinungender Erkrankung und von Nebenwirkungen.Im Vordergrund steht nicht die Lebensverlängerung, sondern das Erreichen einer bestmöglichen Lebensqualität in der nochverbleibenden Zeit.51003377 B 110/5 (7.11) BDK01036 1/4


Darüber hinaus werden Leistungen für eine palliativ-medizinischeBetreuung in einem stationärenHospiz grundsätzlich nur bei einem der folgendenKrankheitsbilder gewährt:a) Fortgeschrittene Krebserkrankung,b) Vollbild der Infektionskrankheit AIDS,c) Erkrankung des Nervensystems mit unaufhaltsamfortschreitenden Lähmungen,d) Endzustand einer chronischen Nieren-, Leber-,Herz-, Verdauungstrakt- oder Lungenerkrankung.2. Der palliativ-medizinische und palliativ-pflegerischeVersorgungsbedarf, der aus einer Erkrankung imSinne von Absatz 1 S. 2 resultiert, muss in seinerArt und von seinem Umfang her die Möglichkeitenvon Laienhelfern (Angehörige, Ehrenamtliche) und(familien-)ergänzenden ambulanten Versorgungsformen(ärztliche Versorgung, häusliche Krankenpflege,ambulante Hospizbetreuung 3 etc.) sowie dieFinalpflege und Sterbebegleitung in stationärenPflegeeinrichtungen regelmäßig übersteigen, sodass eine ambulante Versorgung im Haushalt oderin der Familie nicht ausreicht.3. Die medizinische Notwendigkeit der voll-/teilstationärenHospizversorgung im Sinne der Absätze 1und 2 ist durch einen vom Versicherer beauftragtenArzt festzustellen.Diese Feststellung kann durch den medizinischenDienst der privaten Pflegepflichtversicherung getroffenwerden.4. Die Notwendigkeit einer voll-/teilstationären Hospizversorgungliegt grundsätzlich nicht bei versichertenPersonen vor, die in einer stationären Pflegeeinrichtungversorgt werden. Wenn in Einzelfälleneine Verlegung der versicherten Person aus einemPflegeheim in ein stationäres Hospiz im Sinneder Absätze 1 und 2 notwendig ist, werden Leistungengewährt. Die medizinische Notwendigkeitist durch einen vom Versicherer beauftragten Arztfestzustellen. Diese Feststellung kann durch denmedizinischen Dienst der privaten Pflegepflichtversicherunggetroffen werden.§ 4 Welche stationären Hospize können Sie wählen?1. Der versicherten Person steht die Wahl unter denstationären Hospizen frei, die über einen rechtswirksamen"Versorgungsvertrag über stationäreHospizversorgung auf der Basis des § 39 a SGB V"verfügen 4 .Auszug aus dem Sozialgesetzbuch V(SGB V)§ 39 a Stationäre und ambulante Hospizleistungen(1) Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlungbedürfen, haben im Rahmen der Verträgenach Satz 4 Anspruch auf einen Zuschuss zustationärer oder teilstationärer Versorgung inHospizen, in denen palliativ-medizinische Behandlungerbracht wird, wenn eine ambulanteVersorgung im Haushalt oder der Familie desVersicherten nicht erbracht werden kann. DieKrankenkasse trägt die zuschussfähigen Kostennach Satz 1 unter Anrechnung der Leistungennach dem Elften Buch zu 90 vom Hundert, beiKinderhospizen zu 95 vom Hundert. Der Zuschussdarf kalendertäglich 7 vom Hundert dermonatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 desVierten Buches nicht unterschreiten und unterAnrechnung der Leistungen anderer Sozialleistungsträgerdie tatsächlichen kalendertäglichenKosten nach Satz 1 nicht überschreiten. Der SpitzenverbandBund der Krankenkassen vereinbartmit den für die Wahrnehmung der Interessen derstationären Hospize maßgeblichen Spitzenorganisationendas Nähere über Art und Umfang derVersorgung nach Satz 1. Dabei ist den besonderenBelangen der Versorgung in Kinderhospizenausreichend Rechnung zu tragen. Der KassenärztlichenBundesvereinigung ist Gelegenheit zurStellungnahme zu geben.2. Keine Leistungspflicht besteht für die Versorgungin stationären Hospizen, deren Rechnungen derVersicherer aus wichtigem Grund von der Erstattungausgeschlossen hat, wenn die Versorgung indem stationären Hospiz erst nach der Benachrichtigungdes Versicherungsnehmers über den Leistungsausschlussbeginnt.§ 5 Für welchen Zeitraum können Sie Aufwendungsersatzfür eine voll-/teilstationäre Hospizversorgungbeanspruchen?Nach Ablauf eines Zeitraumes von vier Wochen imstationären Hospiz kann der Versicherer jederzeitdie medizinische Notwendigkeit einer Verlängerungder voll-/teilstationären Hospizversorgung durch einenvon ihm beauftragten Arzt überprüfen lassen.Diese Überprüfung kann durch den medizinischenDienst der privaten Pflegepflichtversicherung erfolgen.Aufwendungen für eine voll-/teilstationäre Hospizversorgungsind ab dem Zeitpunkt der Überprüfungnur erstattungsfähig, sofern der Arzt die medizinischeNotwendigkeit der Fortdauer der Hospizversorgungim Sinne von § 3 Abs. 1 und 2 festgestellthat.Bei der Überprüfung ist insbesondere zu berücksichtigen,ob der Zustand der versicherten Persontrotz des schweren Krankheitsbildes eine gewisseStabilität erreicht hat, so dass eine Entlassungnach Hause möglich ist.3 Ambulante Hospizdienste erbringen ihre Leistungen grundsätzlich ehrenamtlich und insoweit kostenlos. Auf Wunsch nennen wirIhnen gerne ambulante Hospizdienste in der Nähe Ihres Wohnortes.4 Auf Wunsch nennen wir Ihnen gerne Hospize in der Nähe Ihres Wohnortes.51003377 B 110/5 (7.11) BDK01036 2/4


§ 6 Welche Aufwendungen sind im Rahmen einervoll-/teilstationären Hospizversorgung erstattungsfähig?Hinweis:Soweit beim Versicherer eine privatePflegepflichtversicherung besteht unddie erforderlichen Voraussetzungen vorliegen,können in den ersten vier Wochendes voll-/teilstationären Hospizaufenthaltesaus der Pflegepflichtversicherunggrundsätzlich im Rahmen derKurzzeitpflege Aufwendungen ersetztwerden, soweit Leistungen für eine solchefür das Kalenderjahr noch nicht erbrachtwurden und das stationäre Hospizüber einen rechtswirksamen "Versorgungsvertragüber stationäre Hospizversorgungauf der Basis des § 39 aSGB V in Verbindung mit § 72 SGB XI"verfügt.Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungenfür eine Kurzzeitpflege bzw. bei Verlängerungdes voll-/teilstationären Hospizaufenthaltesüber vier Wochen hinaus,können aus der privaten PflegepflichtversicherungAufwendungen für vollbzw.teilstationäre Pflege entsprechendder jeweiligen Pflegestufe erstattet werden.Sämtliche Leistungen aus der privatenPflegepflichtversicherung für eine voll-/teilstationäre Hospizversorgung erfolgenfreiwillig und werden bis auf Widerruferbracht. Der Versicherer ist berechtigt,die Voraussetzungen für derartigeLeistungen einseitig zu ändern.Auszug aus dem Sozialgesetzbuch XI(SGB XI)§ 72 Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag(1) Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationärePflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren,mit denen ein Versorgungsvertrag besteht(zugelassene Pflegeeinrichtungen). In dem Versorgungsvertragsind Art, Inhalt und Umfang der allgemeinenPflegeleistungen (§ 84 Abs. 4) festzulegen,die von der Pflegeeinrichtung während der Dauerdes Vertrages für die Versicherten zu erbringen sind(Versorgungsauftrag).1. Soweit beim Versicherer eine Krankheitskostenvollversicherung(keine Ergänzungsversicherungzur gesetzlichen Krankenversicherung) besteht,sind aus dem Tarif, aus dem Aufwendungen für allgemeineKrankenhausleistungen erstattet werden,Aufwendungen in Höhe von kalendertäglich 7 %der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1SGB IV erstattungsfähig.Auszug aus dem Sozialgesetzbuch IV(SGB IV)§ 18 Bezugsgröße(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für dieSozialversicherung ist, soweit in den besonderenVorschriften für die einzelnen Versicherungszweigenichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgeltder gesetzlichen Rentenversicherungim vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundetauf den nächsthöheren, durch 420 teilbarenBetrag.2. Aus einer privaten Pflegepflichtversicherung (vgl.Hinweis) und einer Krankheitskostenvollversicherungsind insgesamt maximal 90 %, bei Kinderhospizen95 % der Aufwendungen des zwischen denVerbänden der Krankenkassen auf Landesebeneund dem einzelnen stationären Hospiz bzw. dessenTräger vereinbarten tagesbezogenen Bedarfssatzesfür voll-/teilstationäre Hospizversorgung entsprechenddem jeweiligen Versorgungsvertrag 5 erstattungsfähig.3. Übersteigen die Leistungsansprüche aus einerKrankheitskostenvollversicherung gemäß Absatz 1und den freiwilligen Leistungen aus einer privatenPflegepflichtversicherung (vgl. Hinweis) zusammen90 % bzw. bei Kinderhospizen 95 % des tagesbezogenenBedarfssatzes, so werden die Leistungenaus der Krankheitskostenvollversicherung um den90 % bzw. bei Kinderhospizen 95 % des tagesbezogenenBedarfssatzes übersteigenden Betrag gekürzt.4. Der Aufnahme- und der Entlassungstag werden alsje ein Tag abgerechnet. Verstirbt die versichertePerson im stationären Hospiz, gilt der Todestag alsEntlassungstag.§ 7 Ist eine Direktabrechnung mit dem stationärenHospiz möglich?Auf Wunsch des Versicherungsnehmers kann derVersicherer Leistungen zur Vereinfachung desZahlungsverkehrs unmittelbar an das stationäreHospiz erbringen.§ 8 Wie werden Sie im stationären Hospiz versorgt?Der Umfang der vom stationären Hospiz zu erbringendenVersorgungsleistungen bzw. der an dasstationäre Hospiz gestellten Qualitätsanforderungenergibt sich aus den §§ 3 und 4 der "Rahmenvereinbarungnach § 39 a Satz 4 SGB V über Artund Umfang sowie zur Sicherung der Qualität derstationären Hospizversorgung vom 13.03.1998,zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassenund der Bundesarbeitsgemeinschaft Hospize.V., dem Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V.,dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband -Gesamtverband e.V., dem Deutschen Roten Kreuze.V., dem Diakonischen Werk der EvangelischenKirche in Deutschland e.V.", in der jeweils gültigenFassung. 65 Auf Wunsch senden wir Ihnen gerne ein Muster des entsprechenden Versorgungsvertrages zu.6 Auf Wunsch senden wir Ihnen gerne ein Muster dieser Rahmenvereinbarung zu.51003377 B 110/5 (7.11) BDK01036 3/4


§ 9 Was müssen beihilfeberechtigte Personen beachten?1. Versicherte Personen, die nach beamtenrechtlichenVorschriften oder Grundsätzen bei einemAufenthalt in einem stationären Hospiz Anspruchauf Beihilfe haben, erhalten Aufwendungsersatz fürden erstattungsfähigen tagesbezogenen Bedarfssatzfür voll-/teilstationäre Hospizversorgung entsprechenddem tariflich für die Erstattung allgemeinerKrankenhausleistungen vereinbarten Prozentsatz.2. Übersteigen im Ausnahmefall Tarifleistung undBeihilfe zusammen 90 % bzw. bei Kinderhospizen95 % der Aufwendungen des zwischen den Verbändender Krankenkassen auf Landesebene unddem einzelnen stationären Hospiz bzw. dessenTräger vereinbarten tagesbezogenen Bedarfssatzesfür voll-/teilstationäre Hospizversorgung entsprechenddem jeweiligen Versorgungsvertrag(wenn zum Beispiel eine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzesnicht rechtzeitig mitgeteilt wordenist), wird die Tarifleistung entsprechend gemindert.§ 10 Können sich die Versicherungsbedingungennach Abschluss des Vertrages noch verändern?Der Versicherer ist unter den Voraussetzungen des§ 18 der jeweils vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungenberechtigt, diese Tarifbedingungenmit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse,auch für den noch nicht abgelaufenenTeil des Versicherungsjahres, den verändertenVerhältnissen anzupassen.Gerne geben wir bei Fragen ausführliche Auskunft:Kundenservice Center 0800/3746 444 (gebührenfreieRufnummer)51003377 B 110/5 (7.11) BDK01036 4/4


<strong>DKV</strong> Deutsche Krankenversicherung AGWichtige Informationenzu den ServiceleistungenBitte nehmen Sie dieses Informationsblatt zu Ihren Versicherungsunterlagen.Unser Serviceangebot umfasst u. a. folgende Leistungen:Das <strong>DKV</strong>-GesundheitstelefonSie haben Fragen zu medizinischen Themen? Sie sucheneinen Spezialisten? Die Mitarbeiter des Gesundheitstelefonsinformieren Sie qualifiziert und verständlich.Natürlich können am Telefon keine Diagnosen undTherapieempfehlungen gegeben werden. Das bleibtweiterhin Ihrem behandelnden Arzt vorbehalten. EinAnruf beim <strong>DKV</strong>-Gesundheitstelefon kann Ihnen aberbeispielsweise helfen, eine Diagnose richtig zu verstehenoder auch besser mit einer Erkrankung umzugehen.Das Gesundheitstelefon ist Ihre Anlaufstelle, wennSie medizinische Vorinformationen benötigen. Esbietet u. a.:– Arzneimittelberatung, z. B. zu Nebenwirkungen– Hilfe bei der Arzt- und Zahnarztsuche– Informationen zu Therapien– Auswahl von Spezial-Kliniken– Nennung ausgewählter Kliniken bei Anschlussheilbehandlung– Hilfe bei der Einholung einer ärztlichen Zweitmeinung– Informationen zu Vorsorge-Untersuchungen, Impfungen– Informationen zu Zahnbehandlung/-ersatz– Auskünfte zu alternativen Heilmethoden: Naturheilverfahren,Heilpraktiker– Ernährungsberatung– reisemedizinische Beratung: Impfungen, Krankheitsrisikenetc. bei AuslandsreisenDie <strong>DKV</strong>-Gesundheitsexperten erreichen Sie unter:0800/3746 444 (gebührenfreie Rufnummer)Der <strong>DKV</strong>-HilfsmittelserviceBenötigen Sie kurzfristig besondere Hilfsmittel, wieeinen Krankenfahrstuhl, ein Sauerstoffgerät oder eineInfusionspumpe? Mit nur einem Anruf wird die <strong>DKV</strong> fürSie aktiv und hilft Ihnen bei der Beschaffung der benötigtenGeräte!Der Hilfsmittelservice umfasst:– kompetente Beratung bei der Auswahl– umgehende Anlieferung– professionelle Bedienungsanweisung– bei Bedarf einen Austausch- und ReparaturserviceSofortige Unterstützung erhalten Sie unter:0800/3746 444 (gebührenfreie Rufnummer)Die <strong>DKV</strong>-GesundheitsprogrammeSie haben gesundheitliche Probleme oder Sie leiden aneiner chronischen Erkrankung, wie z. B. Diabetes oderAsthma. Hier setzen die <strong>DKV</strong>-Gesundheitsprogrammean, die die <strong>DKV</strong> gemeinsam mit ihrem Partner, deralmeda GmbH, entwickelt hat. Mit Unterstützung einesmedizinischen Expertenbeirates wird kontinuierlich dieQualität gesichert.Die <strong>DKV</strong>-GesundheitsservicesSie wollen sich auch in Zukunft fit und gesund fühlenund aktiv etwas für sich tun? Sie wollen sich entspannen,sich mehr bewegen, sich gesünder ernähren? Siewollen Nichtraucher werden oder benötigen Informationenrund um Ihre bestehende Schwangerschaft? Spezielle<strong>DKV</strong>-Gesundheitsservices unterstützen Sie dabei.Die <strong>DKV</strong>-Gesundheitsprogramme und -services sindauf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten:– von Anfang an steht Ihnen ein medizinisch qualifizierterBerater zur Seite– Sie bekommen umfassende Informationen zu denvon Ihnen gewählten Gesundheitsthemen– Sie lernen, wie Sie in Ihrem Alltag selbst Einflussnehmen können– Sie werden in der Umsetzung Ihrer individuellenGesundheitsziele unterstützt– Sie erfahren, wie Sie durch einen gesunden LebensstilIhre Lebensqualität verbessern könnenDie <strong>DKV</strong>-Gesundheitsprogramme und -services ersetzenkeine ärztliche Behandlung, sondern unterstützenSie ergänzend mit Rat und Tat im Alltag. AusführlicheInformationen erhalten Sie unter:0800/3746 444 (gebührenfreie Rufnummer)E-Mail: Gesundheitsservices@dkv.com51001635 B 300/2 (7.12) BDK01324 1/2


Der <strong>DKV</strong> 24-Stunden-Notruf-Service*Wo immer Sie sich in der Welt befinden: Die <strong>DKV</strong> lässtSie in medizinischen Notfällen nicht allein. Setzen Siesich einfach telefonisch mit den <strong>DKV</strong>-Fachleuten inVerbindung. Sie stehen Ihnen sofort mit Rat und Tat zurSeite. Rund um die Uhr, an 7 Tagen in der Woche!Schnelle und unbürokratische Hilfe bei:– der Wahl eines geeigneten Arztes oder Krankenhauses– der Herstellung eines Kontaktes zwischen dem behandelndenArzt im Ausland und Ihrem Hausarzt– einem Krankenhausaufenthalt durch die Übernahmevon Zahlungsgarantien– der Versorgung mit Medikamenten inklusive Medikamentenversand– der Organisation eines erforderlichen Krankenrücktransportes– der Organisation eines erforderlichen Krankenbesuchsdurch Ihre Angehörigen– der Organisation eines erforderlichen KinderrücktransportesAus dem Ausland erreichen Sie den <strong>DKV</strong>-Notruf unter:+49/221/578 94005 (Kosten gemäß Tarif des jeweiligenausländischen Netzbetreibers bzw. Mobilfunkanbieters).* Außer Tarif K2B und <strong>BestMed</strong> Tarif BM151001635 B 300/2 (7.12) BDK01324 2/2

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