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Gefahrstoffe - M/S VisuCom GmbH

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. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Herausgeber:<br />

Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik<br />

Gustav-Heinemann-Ufer 130, 50968 Köln<br />

Alle Rechte vorbehalten.<br />

6. Auflage 2006


SICHER ARBEITEN<br />

MIT GEFAHRSTOFFEN<br />

Dr. Andreas Doll<br />

Margret Böckler<br />

Peter E. Michels


2<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .


DER INHALT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

1 Vorwort 5<br />

2 Verantwortung 6<br />

3 Was sind <strong>Gefahrstoffe</strong>? 8<br />

3.1 Erkennen von <strong>Gefahrstoffe</strong>n 9<br />

3.2 Sicherheitsdatenblatt 13<br />

4 Aufnahmewege und Wirkungen von <strong>Gefahrstoffe</strong>n 18<br />

5 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung 23<br />

5.1 Erfassen von <strong>Gefahrstoffe</strong>n (Gefahrstoffverzeichnis) 25<br />

5.2 Freigabeverfahren 28<br />

5.3 Feststellung der Gefährdung 30<br />

5.4 Messungen von <strong>Gefahrstoffe</strong>n 31<br />

5.5 BG/BGIA-Empfehlungen 33<br />

5.6 Messverfahren 35<br />

5.7 Biomonitoring 40<br />

6 Übersicht über das Gefahrstoffrecht 41<br />

7 Schutzstufenkonzept nach der Gefahrstoffverordnung 45<br />

8 Schutzmaßnahmen 48<br />

8.1 Tätigkeiten mit geringer Gefährdung 48<br />

8.2 Grundmaßnahmen 51<br />

8.2.1 Substitution 51<br />

8.2.2 Rangordnung der Schutzmaßnahmen 57<br />

8.2.3 Technische Schutzmaßnahmen 58<br />

8.2.4 Organisatorische Schutzmaßnahmen 70<br />

8.2.5 Arbeitsmedizinische Vorsorge 78<br />

8.2.6 Persönliche Schutzausrüstung und Hygiene 82<br />

8.2.7 Hautschutz 92<br />

3


4<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Der Inhalt<br />

Anhang 1 Beispiele für Tätigkeiten mit geringer Gefährdung 98<br />

Anhang 2 Sicherheitstechnische Kenngrößen 100<br />

Anhang 3 Checkliste zu TRGS 400 105<br />

Anhang 4 Abkürzungen/Fachausdrücke/Fremdwörter 112<br />

Anhang 5 Literatur und Informationsmaterial 115


1 VORWORT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

In vielen Lebensbereichen und besonders in der heutigen Arbeitswelt<br />

werden chemische Produkte in immer neuen Variationen eingesetzt.<br />

Die Palette der chemischen Verbindungen nimmt stetig zu.<br />

In den Mitgliedsbetrieben der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik<br />

und Elektrotechnik werden Tätigkeiten mit <strong>Gefahrstoffe</strong>n in<br />

den unterschiedlichsten Arbeitsbereichen wie z. B. beim Reinigen<br />

oder Entfetten, in der Metallbearbeitung und Oberflächenbehandlung,<br />

beim Schweißen, bei der Herstellung von Batterien oder bei<br />

der Instandhaltung von Maschinen und Anlagen durchgeführt. <strong>Gefahrstoffe</strong><br />

können aber auch verfahrensbedingt entstehen.<br />

Dies muss natürlich auch Konsequenzen für den Arbeitsschutz im<br />

Betrieb haben.<br />

An die Beschäftigten, die Tätigkeiten mit „<strong>Gefahrstoffe</strong>n“ durchführen,<br />

werden daher erhöhte Anforderungen gestellt.<br />

Grundlage für die Sicherheit bei Tätigkeiten mit <strong>Gefahrstoffe</strong>n ist<br />

das ausreichende „Wissen“ über die Wirkung und Gefährlichkeit<br />

von Stoffen sowie die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Schutzmaßnahmen<br />

und Verhaltensregeln.<br />

Alle Vorgesetzten im Betrieb, besonders die „Meister vor Ort“, tragen<br />

hierfür in ihren Zuständigkeitsbereichen die Verantwortung.<br />

Eben hier soll die vorliegende Broschüre Hilfestellung bieten.<br />

Ziel soll es primär sein, dieser Personengruppe zu zeigen, wie Gefahrstoffprobleme<br />

im Betrieb systematisch und praktisch angegangen<br />

und gelöst werden können.<br />

5


6<br />

2 VERANTWORTUNG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Wie bereits aus anderen Bereichen bekannt, trägt der Vorgesetzte<br />

für die Sicherheit bei Tätigkeiten mit <strong>Gefahrstoffe</strong>n in seinem Zuständigkeitsbereich<br />

die Verantwortung.<br />

Die Meister vor Ort sind hier besonders betroffen, da sie nichts<br />

oder nur unwesentliches von ihren Aufgaben, etwa auf andere<br />

Meisterbereiche, übertragen können.<br />

Es gibt also keine Entlastung durch Delegation. Die Verantwortung<br />

besteht für jeden Vorgesetzten zwangsläufig, es herrscht das „Gesetz<br />

der Unauflösbarkeit“.<br />

Vorgesetzte ohne Verantwortung gibt es nicht<br />

Aufgrund der vorliegenden Gesetzgebung muss der direkte Vorgesetzte<br />

seine Mitarbeiter vor Unfällen, aber auch vor berufsbedingten<br />

Erkrankungen, z. B. durch <strong>Gefahrstoffe</strong>inwirkungen, bewahren.<br />

In erster Linie muss der Unternehmer und natürlich jeder Vorgesetzte<br />

dafür Sorge tragen, dass die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften,<br />

vor allem:<br />

• die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“<br />

BGV A1<br />

• das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)<br />

• die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)<br />

• und die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) mit ihren speziellen<br />

Technischen Regeln für <strong>Gefahrstoffe</strong> (TRGS)<br />

im Betrieb umgesetzt und eingehalten werden.<br />

Damit dies auch dauerhaft gewährleistet ist, muss ein funktionierendes<br />

Arbeitsschutzmanagement-System eingeführt sein. Dies beginnt<br />

damit, dass Zuständigkeiten verbindlich geregelt und Pflich-


2 Verantwortung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

ten auf die Vorgesetzten möglichst schriftlich übertragen werden.<br />

Die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes gehört zu den<br />

Grundpflichten des Unternehmers und ist im vierten Kapitel der<br />

BGV A1 verankert.<br />

Die Sicherheitsorganisation beinhaltet in der Hauptsache die Bestellung<br />

von Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärzten, Sicherheitsbeauftragten<br />

und die Sicherstellung der Ersten Hilfe.<br />

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt unterstützen<br />

den Unternehmer bei der Wahrnehmung seiner Verpflichtungen<br />

im Arbeitsschutz, u.a. bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung.<br />

Dies ist besonders bei Tätigkeiten mit <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />

der Fall, wenn der Unternehmer nicht selbst über entsprechende<br />

Kenntnisse verfügt.<br />

Damit alle Vorgesetzten im Betrieb ihrer Verantwortung gerecht<br />

werden können, muss der Informationsfluss durchgängig organisiert<br />

und die Sicherheitsorganisation für jeden Beschäftigten transparent<br />

sein.<br />

Insbesondere sollen sie die Funktionen von Sicherheitsfachkraft,<br />

Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragten und Betriebsrat kennen, nutzen<br />

und schätzen lernen. Nicht zuletzt bieten auch die Berufsgenossenschaften<br />

umfangreiche Hilfestellung an.<br />

Keinesfalls sollte ein Vorgesetzter „vorschnelle“ Entscheidungen<br />

treffen, also z. B. Beschäftigte ohne besondere Kenntnisse mit einem<br />

Gefahrstoff umgehen lassen. Denn der vielleicht zunächst gewonnene<br />

Zeitvorteil kann sehr schnell in haftungsrechtliche Konsequenzen,<br />

d. h. Geldbuße, Freiheitsstrafe, Regress o. ä. umschlagen.<br />

7


8<br />

3 WAS SIND GEFAHRSTOFFE? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Will ein Vorgesetzter der im vorgenannten Abschnitt geschilderten<br />

Verantwortung gerecht werden, muss er wissen, was überhaupt<br />

ein Gefahrstoff ist.<br />

Ein Stoff, eine Zubereitung oder ein Erzeugnis ist immer dann ein<br />

Gefahrstoff, wenn bestimmte gefährliche Eigenschaften vorliegen<br />

(§19 Abs. 2 und § 3a Abs.1 Chemikaliengesetz).<br />

Danach sind <strong>Gefahrstoffe</strong>:<br />

1. Gefährliche Stoffe und Zubereitungen mit gefährlichen Eigenschaften<br />

wie:<br />

• explosionsgefährlich<br />

• brandfördernd<br />

• hochentzündlich<br />

• leichtentzündlich<br />

• entzündlich<br />

• sehr giftig<br />

• giftig<br />

• gesundheitsschädlich<br />

• ätzend<br />

• reizend<br />

• sensibilisierend<br />

• Krebs erzeugend<br />

• fortpflanzungsgefährdend<br />

• Erbgut verändernd<br />

• umweltgefährlich.<br />

2. Explosionsfähige Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse.<br />

Explosionsfähig sind beispielsweise Stäube brennbarer Stoffe,<br />

wenn eine ausreichende Konzentration davon in der Luft vorhanden<br />

und die Teilchengröße klein genug ist. Organische,


3 Was sind <strong>Gefahrstoffe</strong>?<br />

3.1 Erkennen von <strong>Gefahrstoffe</strong>n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

natürliche Stäube von Kohle oder Holz bzw. anorganische<br />

Stäube von Aluminium oder Zink sind typische brennbare und<br />

explosionsfähige Stoffe.<br />

3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung<br />

oder Verwendung Stoffe oder Zubereitungen nach der<br />

Nummer 1 oder 2 entstehen oder freigesetzt werden können.<br />

Es kann sich z. B. um freiwerdende Rauche und Gase bei der<br />

Verwendung von basischumhüllten Schweißelektroden, Dämpfe<br />

und Aerosole bei der Verwendung von Kühlschmierstoffen oder<br />

künstliche Mineralfasern kritischer Abmessungen bei der Verwendung<br />

von Mineralwolle-Dämmstoffen handeln.<br />

4. Sonstige gefährliche chemische Arbeitsstoffe<br />

Hierbei sind die Gefahren durch physikalisch-chemische Eigenschaften<br />

der Stoffe zu berücksichtigen. Tätigkeiten mit heißer<br />

Luft oder Wasserdampf sowie Arbeiten in sauerstoffreduzierten<br />

Räumen fallen somit unter diese Definition.<br />

In den folgenden Abschnitten werden Gefahren und Schutzmaßnahmen<br />

bei Tätigkeiten mit brand- und explosionsgefährlichen<br />

Stoffen nicht näher ausgeführt, da die Meisterbroschüre MB 24<br />

„Sicherheit durch Brand und Explosionsschutz“ hierzu umfangreiche<br />

Hinweise enthält.<br />

3.1 Erkennen von <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />

Den ersten Hinweis darauf, dass es sich um einen Gefahrstoff handelt,<br />

welche gefährlichen Eigenschaften dieser besitzt, welche Gefahren<br />

auftreten können und welche Schutzmaßnahmen erforderlich<br />

sind, erhält der Unternehmer aus der Kennzeichnung.<br />

9


10<br />

3 Was sind <strong>Gefahrstoffe</strong>?<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3.1 Erkennen von <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />

Der Inverkehrbringer hat gefährliche Stoffe und Zubereitungen<br />

gemäß § 5 GefStoffV einzustufen und entsprechend der Einstufung<br />

zu verpacken und zu kennzeichnen.<br />

Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen (Abbildung 1)<br />

machen auf die Hauptgefahren aufmerksam.<br />

E O<br />

Explosionsgefährlich Brandfördernd<br />

F+ F<br />

Hochentzündlich Leichtentzündlich<br />

T+ T<br />

Sehr giftig Giftig<br />

C Xi<br />

Ätzend Reizend<br />

Xn N<br />

Gesundheitsschädlich Umweltgefährlich<br />

Abb. 1: Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen nach Gefahrstoffverordnung in<br />

Verbindung mit Anhang II, Richtlinie 67/548/EWG


3 Was sind <strong>Gefahrstoffe</strong>?<br />

3.1 Erkennen von <strong>Gefahrstoffe</strong>n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Standardisierte Hinweise auf besondere Gefahren (Risiken) geben<br />

die sogenannten R-Sätze.<br />

Über den R-Satz erfährt der Anwender z. B., unter welchen Bedingungen<br />

und in welcher Weise der Stoff gefährlich sein kann.<br />

Die R-Sätze sind über die Richtlinie 67/548/EWG europaweit<br />

verbindlich festgelegt.<br />

So sind beispielsweise giftige Stoffe und Zubereitungen mit den R-<br />

Sätzen R 23, R 24, R 25, R 39, R 48, R 54, R 55, R 56, R 57 und<br />

R 58 zu kennzeichnen:<br />

•<br />

•<br />

R 23 giftig beim Einatmen<br />

R 24 giftig bei Berührung mit der Haut<br />

R 25 giftig beim Verschlucken<br />

R 39 ernste Gefahr irreversiblen Schadens<br />

R 48 Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition.<br />

R 54 giftig für Pflanzen<br />

R 55 giftig für Tiere<br />

R 56 giftig für Bodenorganismen<br />

R 57 giftig für Bienen<br />

R 58 kann längerfristig schädliche Wirkungen auf die Umwelt<br />

haben.<br />

Es gibt aber auch so genannte Kombinations-R-Sätze, z.B. R 48/<br />

23/24/25 giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer<br />

Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch<br />

Verschlucken.<br />

Die wichtigsten Schutzmaßnahmen beschreiben die sogenannten<br />

S-Sätze (Sicherheitsratschläge). Auch diese sind europaweit standardisiert.<br />

11


12<br />

3 Was sind <strong>Gefahrstoffe</strong>?<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3.1 Erkennen von <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />

Ein Beispiel für die ordnungsgemäße Kennzeichnung eines Behälters<br />

mit ätzender Salzsäure zeigt Abbildung 2.<br />

Gefahrensymbol und Gefahrenbezeichnung<br />

C<br />

Ätzend<br />

Salzsäure<br />

(30%-ig)<br />

Hinweise auf besondere Gefahren<br />

Verursacht schwere Verätzungen<br />

Reizt die Augen und die Atmungsorgane<br />

Sicherheitsratschläge<br />

Unter Verschluss und für Kinder unzugänglich<br />

aufbewahren<br />

Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich<br />

mit Wasser spülen und Arzt aufsuchen<br />

Bei Unfall und Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen<br />

Fa. Mustermann, Rheinufer 130, 53450 Köln<br />

Telefon 0211 3778 999, Telefax: 0211 3778 395<br />

231 - 595 - 7 EG-Kennzeichnung<br />

Bezeichnung<br />

des Stoffes<br />

R-Sätze<br />

S-Sätze<br />

Hersteller<br />

Anschrift/Tel.<br />

EG-Nr. mit<br />

Vermerk<br />

Abb. 2: Kennzeichnung eines Säurebehälters nach Gefahrstoffverordnung


3 Was sind <strong>Gefahrstoffe</strong>?<br />

3.2 Sicherheitsdatenblatt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

3.2 Sicherheitsdatenblatt<br />

Weitere Informationen erhält der Anwender durch das Sicherheitsdatenblatt.<br />

Nach § 6 Abs.1 GefStoffV muss der Inverkehrbringer<br />

den Abnehmern spätestens bei der ersten Lieferung ein Sicherheitsdatenblatt<br />

nach der Richtlinie 91/155/EWG übermitteln (Abbildung<br />

3a und 3b).<br />

Dieses Sicherheitsdatenblatt enthält folgende Angaben (siehe<br />

auch TRGS 220 „Sicherheitsdatenblatt für gefährliche Stoffe und<br />

Zubereitungen“):<br />

11. Stoff-/Zubereitungs- und Firmenbezeichnung<br />

12. Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen<br />

13. Mögliche Gefahren<br />

14. Erste-Hilfe-Maßnahmen<br />

15. Maßnahmen zur Brandbekämpfung<br />

16. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung<br />

17. Handhabung und Lagerung<br />

18. Expositionsbegrenzung und Persönliche Schutzausrüstungen<br />

19. Physikalische und chemische Eigenschaften<br />

10. Stabilität und Reaktivität<br />

11. Angaben zur Toxikologie<br />

12. Angaben zur Ökologie<br />

13. Hinweise zur Entsorgung<br />

14. Angaben zum Transport<br />

15. Vorschriften<br />

16. Sonstige Angaben<br />

Damit stehen dem Verwender bereits recht umfassende Informationen<br />

über den Gefahrstoff zur Verfügung, nach denen er unter<br />

Berücksichtigung der speziellen betrieblichen Verhältnisse die<br />

wichtigsten Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz konzipieren kann.<br />

13


14<br />

Sicherheitsdatenblatt<br />

Sicherheitsdatenblatt für chemische Stoffe und Zubereitungen<br />

gemäß 91/ 155 / EWG<br />

Druckdatum: überarbeitet am: Seite 1/8<br />

1. Stoff-/Zubereitungs- und Firmenbezeichnung<br />

1.1 Angaben zum Produkt<br />

Handelsname<br />

1.2 Angaben zum Hersteller/Lieferanten<br />

Hersteller/Lieferant<br />

Straße/Postfach<br />

Nat.-Kennz./PLZ/Ort<br />

Telefon Telefax<br />

Auskunftgebender Bereich Telefon<br />

Notfallauskunft Notfallnummer<br />

2. Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen<br />

2.1 Chemische Charakterisierung<br />

CAS-Nr. Bezeichnung nach EG-Richtlinie Kennb. R-Sätze<br />

R<br />

Identifikationsnummer(n)<br />

Chemische Charakterisierung<br />

(Zubereitung)<br />

2.2 Gefährliche Inhaltsstoffe<br />

CAS-Nr.<br />

zusätzliche<br />

Hinweise:<br />

Bezeichnung nach EG-Richtlinie Gehalt Einheit Kennb. R-Sätze<br />

R<br />

R<br />

R<br />

R<br />

R<br />

R<br />

3. Mögliche Gefahren<br />

Gefahrenbezeichnung<br />

Besondere Gefahrenhinweise für Mensch und Umwelt<br />

Abb. 3a: Auszug (Seite 1) aus dem Sicherheitsdatenblatt


Sicherheitsdatenblatt für chemische Stoffe und Zubereitungen<br />

gemäß 91/ 155 / EWG<br />

Druckdatum: überarbeitet am: Seite 2/8<br />

4. Erste-Hilfe-Maßnahmen<br />

Allgemeine Hinweise<br />

nach Einatmen<br />

nach Hautkontakt<br />

nach Augenkontakt<br />

nach Verschlucken<br />

Hinweise für den Arzt<br />

5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung<br />

geeignete Löschmittel<br />

aus Sicherheitsgründen ungeeignete Löschmittel<br />

Besondere Gefährdung durch den Stoff, seine Verbrennungsprodukte oder<br />

entstehende Gase<br />

Besondere Schutzausrüstung<br />

6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung<br />

Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen<br />

Abb. 3b: Auszug (Seite 2) aus dem Sicherheitsdatenblatt<br />

15


16<br />

3 Was sind <strong>Gefahrstoffe</strong>?<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3.2 Sicherheitsdatenblatt<br />

Der Kennzeichnung und dem Sicherheitsdatenblatt kann der Unternehmer<br />

grundsätzlich vertrauen. Leider weisen auch heute noch<br />

etliche Sicherheitsdatenblätter inhaltliche Mängel auf oder liefern<br />

unzureichende Informationen. Von daher verpflichtet die Gefahrstoffverordnung<br />

den Inverkehrbringer ausdrücklich, dass das Sicherheitsdatenblatt<br />

von einer fachkundigen Person erstellt wird<br />

und fachlich richtig und vollständig ausgefüllt ist.<br />

Verharmlosende Angaben, wie z. B. nicht giftig, nicht gesundheitsschädlich,<br />

nicht kennzeichnungspflichtig, dürfen Verpackung,<br />

Kennzeichnung und Sicherheitsdatenblatt nicht enthalten. Sicherheitsdatenblätter,<br />

die derartige Hinweise enthalten oder unvollständig<br />

ausgefüllt sind, sollten grundsätzlich nicht akzeptiert und<br />

an den Hersteller zurückgeschickt werden.<br />

Auch Produktinformationen, technische Merkblätter oder Verarbeitungshinweise<br />

des Herstellers enthalten mehr oder weniger deutlich<br />

Hinweise zum Arbeitsschutz, da dort in der Regel angegeben<br />

wird, wie mit dem Produkt bestimmungsgemäß umzugehen ist.<br />

Soll beispielsweise ein Tauchlack als Spritzlack verwendet werden,<br />

erfordert dies die Zugabe einer Verdünnung. Die Produktinformation<br />

gibt daher genau an, welche Zubereitungen in welcher<br />

Menge dem Tauchlack zugegeben werden müssen, um ihn als<br />

Spritzlack zu verwenden.<br />

Wird aber ein Arbeitsstoff eingesetzt, der nicht kennzeichnungspflichtig<br />

ist, bleiben Zweifel. Auch in diesem Fall muss der Unternehmer<br />

prüfen, ob bei der vorgesehenen Tätigkeit stoffbedingte<br />

Gefahren, also <strong>Gefahrstoffe</strong> bei der Verwendung oder im Fertigungsprozess<br />

freigesetzt werden können. Erforderlichenfalls muss<br />

er sich hierzu fachlich beraten lassen (z. B. vom Hersteller).


3 Was sind <strong>Gefahrstoffe</strong>?<br />

3.2 Sicherheitsdatenblatt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Bei der Bearbeitung (Sägen, Schleifen, Fräsen etc.) von Buchenund<br />

Eichenholz werden beispielsweise Holzstäube freigesetzt, die<br />

als eindeutig Krebs erzeugend eingestuft sind, obwohl das Ausgangsmaterial<br />

solche Eigenschaften nicht aufweist (Abbildung 4).<br />

Aber auch bei der Anwendung<br />

eines nicht kennzeichnungspflichtigen<br />

wassergemischten Kühlschmierstoffes<br />

können während<br />

der Einsatzzeit Krebs erzeugende<br />

Nitrosamine entstehen, wenn<br />

bestimmte Auswahlkriterien bzw.<br />

Pflegemaßnahmen nicht beachtet<br />

werden.<br />

Verbleiben trotzdem noch Ungewissheiten<br />

über die Gefährdung<br />

durch <strong>Gefahrstoffe</strong>, sollte der<br />

Unternehmer eine konkrete Anfrage<br />

beim Hersteller stellen.<br />

Abb. 4: Freisetzung von Holzstäuben bei der Holzbearbeitung<br />

17


18<br />

4 AUFNAHMEWEGE UND WIRKUNGEN VON<br />

GEFAHRSTOFFEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Die Aufnahme von <strong>Gefahrstoffe</strong>n in den menschlichen Körper wird<br />

hauptsächlich von der physikalischen Erscheinungsform des Stoffes<br />

bestimmt. Nach der physikalischen Erscheinungsform wird unterschieden<br />

in Gase, Dämpfe, Schwebstoffe, Flüssigkeiten und<br />

Feststoffe, wobei die Erscheinungsform eines Stoffes wiederum<br />

von physikalischen Größen wie Temperatur und Dampfdruck oder<br />

mechanischen Bearbeitungsvorgängen wie Mahlen, Schleifen<br />

oder Schweißen abhängt (Abbildung 5).<br />

Physikalische Erscheinungsformen<br />

von <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />

Gase Dämpfe Flüssigkeiten Feststoffe<br />

Aerosole<br />

Abb. 5: Physikalische Erscheinungsformen von Stoffen


4 Aufnahmewege und Wirkungen von <strong>Gefahrstoffe</strong>n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Zu einer Gefährdung der Gesundheit kann es erst kommen, wenn<br />

<strong>Gefahrstoffe</strong> in den Körper aufgenommen werden.<br />

Dabei werden drei Aufnahmewege unterschieden (Abbildung 6):<br />

•<br />

Inhalation (Einatmen)<br />

Resorption durch die (unverletzte) Haut<br />

orale Aufnahme (Verschlucken)<br />

Physikalische Erscheinungsformen<br />

von <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />

Aerosole<br />

Nebel Rauche Stäube<br />

19


20<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Aufnahmewege und Wirkungen von <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />

Abb. 6: Aufnahme von <strong>Gefahrstoffe</strong>n in den menschlichen Körper<br />

Dem Einatmen von <strong>Gefahrstoffe</strong>n kommt im industriellen Bereich<br />

die größte Bedeutung zu.<br />

Die Haut ist der zweitwichtigste Eintrittspfad für <strong>Gefahrstoffe</strong> in<br />

den menschlichen Körper. Hautresorptive Stoffe sind besonders<br />

kritisch zu betrachten, da sie oft unbemerkt über die unverletzte


4 Aufnahmewege und Wirkungen von <strong>Gefahrstoffe</strong>n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Haut in den Körper gelangen und entscheidend zur inneren Exposition<br />

beitragen können.<br />

Solche Stoffe sind daher in der TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“<br />

mit einem „H“ (z. B. Xylol als Lösemittel in Anstrichstoffen)<br />

oder mit den R-Sätzen (R 21, R 24, R 27 oder entsprechende Kombinationssätze<br />

R 21/22 oder R 48/21) gekennzeichnet.<br />

Das Verschlucken von <strong>Gefahrstoffe</strong>n steht am Arbeitsplatz zwar<br />

nicht im Vordergrund, es kann aber trotzdem zu einer zusätzlichen<br />

Belastung kommen. Dies erfolgt dann, wenn Aerosole im<br />

Mund- und Rachenraum abgeschieden werden und mit Hilfe des<br />

natürlichen Reinigungsmechanismus durch Verschlucken in den<br />

Verdauungstrakt gelangen und dort ggf. wirksam werden.<br />

Gesundheitsgefährdende Mengen an <strong>Gefahrstoffe</strong>n können auch in<br />

den Magen-Darm-Trakt gelangen, wenn Ess-, Trink- und Rauchverbote<br />

in Arbeitsbereichen nicht beachtet werden, oder wenn <strong>Gefahrstoffe</strong><br />

unsachgemäß in Behältnissen für Lebensmittel aufbewahrt werden<br />

(z. B. Reinigungsverdünnung in einer Mineralwasserflasche).<br />

Die gesundheitsschädigende Wirkung eines Stoffes ist abhängig von:<br />

• der Menge (Dosis)<br />

• den spezifischen Eigenschaften und<br />

• der individuellen Empfindlichkeit (Vergiftungen laufen beim Einzelnen<br />

unterschiedlich ab)<br />

Dabei wird zwischen akuten und chronischen Vergiftungen unterschieden.<br />

Im Allgemeinen führen hohe Einzeldosen zu akuten Vergiftungen,<br />

während chronische Vergiftungen durch die Einwirkung dauernd<br />

wiederholter, kleinerer Mengen verursacht werden.<br />

21


22<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Aufnahmewege und Wirkungen von <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />

Bei einigen Stoffen liegt zwischen dem Zeitpunkt der Stoffaufnahme<br />

und dem Ausbruch einer Erkrankung eine beschwerdefreie Latenzzeit.<br />

Diese kann sich über Stunden (z. B. Stickoxidvergiftung beim<br />

Einsatz eines Autogenbrenners in kleinen Räumen), aber auch Tage<br />

oder Jahre (Silikose beim Abbau von Kohle) erstrecken.<br />

Im Verlauf einer chronischen Schadstoffaufnahme (z. B. Bleistaub<br />

bei der Herstellung von Akkumulatoren) kann sich der Stoff im Körper<br />

ansammeln (kumulieren) und nach Beendigung der Aufnahme<br />

entweder rasch, langsam oder gar nicht ausgeschieden werden.<br />

Allergische Reaktionen spielen bei den Wirkungen von <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />

auf die Haut oder das Atemsystem eine Rolle.<br />

Als Allergie versteht man eine im Laufe des Lebens erworbene<br />

Überempfindlichkeit gegenüber körperfremden Stoffen, die auf einer<br />

Antigen-Antikörper-Reaktion beruht und verschiedene Krankheitszeichen<br />

an der Haut (z. B. allergisches Kontaktekzem bei<br />

Tätigkeiten mit Methylmethacrylat in Dentallabors) oder an den<br />

Schleimhäuten (z. B. Isocyanatasthma bei der Verarbeitung von<br />

unausgehärteten Polyurethanen) zeigen.<br />

Neben allergischen Hauterkrankungen treten verstärkt Abnutzungsdermatosen,<br />

in der Regel an den Händen auf. Diese sind<br />

u. a. auf ständigen, wiederholten und langjährigen Kontakt mit<br />

Haut gefährdenden Stoffen oder Zubereitungen (Lösemittel, Kühlschmierstoffe,<br />

Laugen etc.) zurückzuführen.<br />

Manche Stoffe können zur Entartung von Zellen führen und bösartige<br />

Geschwülste verursachen. Über die Entstehungsmechanismen<br />

von Tumoren durch Krebs erzeugende Stoffe liegen nach wie vor unzureichende<br />

Erkenntnisse vor, so dass nach Möglichkeit im Betrieb<br />

derartige Stoffe und Zubereitungen nicht eingesetzt werden sollten.


5 INFORMATIONSERMITTLUNG UND<br />

GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Der Unternehmer ist verpflichtet festzustellen, ob Beschäftigte Tätigkeiten<br />

mit <strong>Gefahrstoffe</strong>n durchführen oder ob <strong>Gefahrstoffe</strong> bei<br />

diesen Tätigkeiten entstehen bzw. freigesetzt werden.<br />

Ist dies der Fall, so hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen<br />

für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten unter folgenden<br />

Gesichtspunkten zu beurteilen:<br />

1. gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen,<br />

2. Informationen des Herstellers oder Inverkehrbringers zum Gesundheitsschutz<br />

und zur Sicherheit insbesondere im Sicherheitsdatenblatt,<br />

3. Ausmaß, Art und Dauer der Exposition unter Berücksichtigung<br />

aller Expositionswege,<br />

4. physikalisch-chemische Wirkungen (z.B. Brand- und Explosionsverhalten),<br />

5. Möglichkeiten einer Substitution von Stoffen oder Verfahren,<br />

6. Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel<br />

und der Gefahrstoffmenge,<br />

7. Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte,<br />

8. Wirksamkeit der getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen,<br />

9. Schlussfolgerungen aus durchgeführten arbeitsmedizinischen<br />

Vorsorgeuntersuchungen.<br />

Dabei müssen bestehende Herstellungs- und Verwendungsverbote<br />

sowie die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen nach § 18<br />

GefStoffV sowie des Anhanges IV beachtet werden.<br />

Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung für bestimmte Tätigkeiten<br />

aufgrund<br />

1. der Arbeitsbedingungen,<br />

2. einer nur geringen verwendeten Stoffmenge und<br />

3. einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition<br />

23


24<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung<br />

insgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftigten und reichen<br />

die nach § 8 Abs.1 bis 8 GefStoffV ergriffenen Maßnahmen<br />

zum Schutz der Beschäftigten aus, so müssen keine weiteren Maßnahmen<br />

getroffen werden (Schutzstufe 1).<br />

Für die im Betrieb verwendeten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse<br />

muss hier also für die jeweilige Tätigkeit ermittelt werden,<br />

welche Gefahren auftreten und welche Schutzmaßnahmen erforderlich<br />

sind. Die Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren,<br />

darin ist auch anzugeben, wie die Wirksamkeitskontrolle erfolgt.<br />

Wichtig ist, dass der Unternehmer unabhängig von der Zahl der<br />

Beschäftigten eine Tätigkeit mit <strong>Gefahrstoffe</strong>n erst aufnehmen lassen<br />

darf, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen<br />

wurde und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden.<br />

Der Unternehmer kann die Gefährdungsbeurteilung entweder<br />

selbst oder von Fachkundigen erstellen lassen. Die Fachkraft für<br />

Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt werden in der Verordnung<br />

explizit als fachkundige Personen genannt.<br />

Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Hersteller von <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />

eine Gefährdungsbeurteilung mitliefert, die dann vom Betrieb<br />

übernommen werden kann. Hält sich der Betrieb an die dort<br />

beschriebenen Vorgaben, benötigt er keine eigene Gefährdungsbeurteilung<br />

für diese Tätigkeit.<br />

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind Gefährdungen durch<br />

physikalisch-chemische Eigenschaften, insbesondere durch Brandund<br />

Explosionsgefahren, sowie durch besondere und toxische Eigenschaften<br />

der Stoffe zu unterscheiden und zu bewerten.


5 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung<br />

5.1 Erfassen von <strong>Gefahrstoffe</strong>n (Gefahrstoffverzeichnis) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Hilfestellung liefern die TRGS 400 „Ermitteln und Beurteilen der<br />

Gefährdungen durch <strong>Gefahrstoffe</strong> am Arbeitsplatz: Anforderung“<br />

und die TRGS 440 „Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen<br />

durch <strong>Gefahrstoffe</strong> am Arbeitsplatz: Ermitteln von <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />

mit Methoden zur Ersatzstoffprüfung“. Weitere Hinweise erhält<br />

der Anwender aus der Handlungshilfe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz<br />

und Arbeitsmedizin für die Anwendung der GefStoffV<br />

in Klein- und Mittelbetrieben bei <strong>Gefahrstoffe</strong>n ohne Arbeitsplatzgrenzwert<br />

(einfaches Maßnahmenkonzept).<br />

5.1 Erfassen von <strong>Gefahrstoffe</strong>n (Gefahrstoffverzeichnis)<br />

Der Unternehmer ist verpflichtet, die <strong>Gefahrstoffe</strong>, mit denen im<br />

Betrieb Tätigkeiten ausgeführt werden in einem Verzeichnis zu erfassen<br />

(§ 7 Abs. 8 GefStoffV). Auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter<br />

ist hinzuweisen.<br />

Das Gefahrstoffverzeichnis ist eine Aufstellung der <strong>Gefahrstoffe</strong><br />

aus den einzelnen Arbeitsbereichen eines Betriebes sowie jener<br />

<strong>Gefahrstoffe</strong>, die beim Fertigungs- oder Produktionsablauf entstehen<br />

können. Das Gefahrstoffverzeichnis sollte folgende Angaben<br />

enthalten:<br />

1. Bezeichnung des <strong>Gefahrstoffe</strong>s,<br />

2. Einstufung des <strong>Gefahrstoffe</strong>s oder Angabe der gefährlichen Eigenschaften,<br />

3. Mengenbereiche des <strong>Gefahrstoffe</strong>s im Betrieb,<br />

4. Arbeitsbereiche.<br />

Es hat den Zweck, einen Überblick über die im Betrieb hergestellten,<br />

verwendeten und freigesetzten <strong>Gefahrstoffe</strong> zu geben. Das<br />

Verzeichnis muss allen betroffenen Beschäftigten und ihren Vertre-<br />

25


26<br />

5 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5.1 Erfassen von <strong>Gefahrstoffe</strong>n (Gefahrstoffverzeichnis)<br />

tern zugänglich sein und ist auf dem aktuellen Stand zu halten.<br />

Dabei sollte sichergestellt werden, dass Informationen über diejenigen<br />

<strong>Gefahrstoffe</strong>, die bislang im Betrieb eingesetzt wurden,<br />

nicht verloren gehen, um bei späteren Erkrankungen von Beschäftigten<br />

recherchieren zu können, mit welchen <strong>Gefahrstoffe</strong>n zum<br />

Zeitpunkt der Beschäftigung Tätigkeiten ausgeführt wurden. Hierzu<br />

empfiehlt sich, im Verzeichnis eine zusätzliche Spalte für den<br />

Verwendungszeitraum bzw. für die Einsatzdauer vorzusehen.<br />

Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass Tätigkeiten nur<br />

zu einer geringen Gefährdung der Beschäftigten führen, kann auf<br />

das Verzeichnis verzichtet werden.<br />

Einen Auszug aus einem betrieblichen Gefahrstoffverzeichnis<br />

zeigt Abbildung 7.<br />

Die Angaben im Gefahrstoffverzeichnis beziehen sich immer auf<br />

einen Arbeitsbereich. Sofern es wegen der Größe eines Betriebes<br />

oder aufgrund ähnlicher Fertigungsbereiche zweckmäßig erscheint,<br />

kann der Gefahrstoff eines Arbeitsbereiches einem übergeordneten<br />

Teilbereich (z.B. Lackiererei mit Arbeitsbereichen wie Spritzlackieren,<br />

Bereich Airlessverfahren) oder dem gesamten Betrieb<br />

(Blei in der Akkufertigung) zugeordnet werden.<br />

Betriebe, die Anlagen für elektrolytische und chemische Oberflächenbehandlung<br />

betreiben, können Muster-Gefahrstoffverzeichnisse<br />

für die Verfahren und das Lager bei unserer Berufsgenossenschaft<br />

anfordern (Bestell-Nr. S 15).<br />

Aus vielen Betrieben wird berichtet, dass beim Erstellen des Gefahrstoffverzeichnisses<br />

etliche Arbeitsstoffe vorgefunden werden,<br />

die nicht mehr eingesetzt bzw. benötigt werden. Diese Arbeitsstoffe<br />

wurden ordnungsgemäß entsorgt. Damit konnte die Anzahl<br />

der <strong>Gefahrstoffe</strong> im jeweiligen Arbeitsbereich verringert werden.


5 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung<br />

5.1 Erfassen von <strong>Gefahrstoffe</strong>n (Gefahrstoffverzeichnis) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Nr.<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

5<br />

6<br />

Bezeichnung<br />

des <strong>Gefahrstoffe</strong>s<br />

Schwefelsäure<br />

80 %-ig<br />

PUR-Decklack<br />

(1,5 % Diphenylmethan-<br />

4,4-diisocyanat)<br />

Kaltreiniger XB<br />

IT-Dichtungen<br />

200<br />

Holzstaub<br />

Dieselmotoremissionen<br />

Einstufung<br />

oder gef.<br />

Eigenschaften<br />

ätzend<br />

R:35<br />

S: 26-30-45<br />

gesundheitsschädlich<br />

R:42<br />

S: 26-28-38-45<br />

gesundheitsschädlich<br />

R:20<br />

S: 23-24/<br />

25-36/37<br />

asbesthaltig<br />

Krebs erzeugend<br />

Kategorie 3<br />

Krebs erzeugend<br />

Kategorie 2<br />

Mengenbereiche<br />

im Betrieb<br />

3000 kg<br />

500 kg<br />

100 kg<br />

10 Stück<br />

Weiterhin stellte sich heraus, dass für gleiche Tätigkeiten in verschiedenen<br />

Arbeitsbereichen unterschiedliche Produkte (z.B. Reinigungsmittel<br />

für die Metallentfettung) eingesetzt wurden. Setzt<br />

–<br />

2 Stapler<br />

Abb. 7: Auszug aus einem betrieblichen Gefahrstoffverzeichnis<br />

Arbeitsbereiche<br />

Galvanik<br />

Lackiererei<br />

Werkstatt<br />

Neutralisation<br />

Schreinerei<br />

Verladehalle<br />

Zeitraum<br />

des<br />

Einsatzes<br />

seit 1985<br />

seit 1986<br />

seit 2003<br />

1984–1994<br />

seit 1986<br />

seit 1998<br />

27


28<br />

5 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5.2 Freigabeverfahren<br />

man zukünftig dafür nur ein geeignetes Produkt ein, so kann dies<br />

oftmals zur Verringerung der Kosten und zur Reduzierung der Anzahl<br />

der <strong>Gefahrstoffe</strong> und der damit verbundenen Pflichten des<br />

Unternehmers nach der Gefahrstoffverordnung führen.<br />

5.2 Freigabeverfahren<br />

In einigen Betrieben hat sich ein so genanntes Freigabeverfahren<br />

für Arbeitsstoffe (innerbetriebliches Melde-, Prüf- und Zulassungsverfahren)<br />

bewährt.<br />

Danach darf ein Arbeitsstoff erst beschafft werden, wenn das Produkt<br />

durch den Betriebsarzt, die Sicherheitsfachkraft, und ggf.<br />

dem Abfall- und Gefahrgutbeauftragten freigegeben wurde.<br />

Soll ein anderer, neuer Arbeitsstoff in dem Arbeitsprozess eingesetzt<br />

werden, muss dazu zunächst ein Anforderungsschein (Bedarfsmeldung)<br />

ausgefüllt werden. Stimmt der Vorgesetzte diesem<br />

Bedarf zu, wird geprüft, ob bereits eine Produktinformation und<br />

ein Sicherheitsdatenblatt für diesen Arbeitsstoff im Betrieb vorliegen<br />

bzw. ob dieser bereits vom Betrieb für den Einsatz freigegeben<br />

wurde. Ist dies nicht der Fall, werden die notwendigen Informationen<br />

beschafft und dem Betriebsarzt sowie der Sicherheitsfachkraft<br />

zur Bewertung vorgelegt. Danach wird der Arbeitsstoff<br />

entweder für den Betrieb zugelassen oder mit eingehender Begründung<br />

abgelehnt.<br />

Dieses Verfahren hat den Vorteil, dass alle notwendigen sicherheitstechnischen<br />

Daten über den Arbeitsstoff vorliegen und diese<br />

übergreifend für den betrieblichen Arbeitsschutz genutzt werden<br />

können.


5 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung<br />

5.2 Freigabeverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Vom Unternehmer muss jedoch festgelegt werden, wer innerbetrieblich<br />

die erforderlichen Informationen beschafft und wo diese<br />

aufbewahrt bzw. verwaltet werden. Abbildung 8 zeigt ein Ablaufschema<br />

für das Freigabeverfahren.<br />

Bedarf festlegen<br />

Vorgaben des Planungs-,<br />

Entwicklungs- und Investitionsprozess<br />

Kann die Tätigkeit<br />

mit <strong>Gefahrstoffe</strong>n vermieden<br />

werden?<br />

nein<br />

Angabe der technischen<br />

Bedingungen für den sicheren Einsatz<br />

der Arbeitsstoffe<br />

Beschaffen von Angeboten einschließlich<br />

notwendiger Stoffdatenblätter<br />

Prüfung durch betriebliche Freigabestelle:<br />

• Verfahren ohne Tätigkeiten mit<br />

<strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />

• Auswahl des Stoffes mit dem<br />

geringsten Gefährdungspotenzial<br />

• Gefährdungsbeurteilung<br />

• Festlegung der Schutzmaßnahmen<br />

• Dokumentation<br />

Werden alle<br />

erforderlichen Schutzmaßnahmen<br />

erfüllt?<br />

ja<br />

Freigabe des <strong>Gefahrstoffe</strong>insatzes im<br />

Betrieb, mit Angabe der erforderlichen<br />

Schutzmaßnahmen<br />

Abb. 8: Beispiel für ein betriebliches Freigabeverfahren<br />

ja<br />

nein<br />

Verfahren ohne Tätigkeiten mit <strong>Gefahrstoffe</strong>n!<br />

Bei Tätigkeiten mit Arbeitsstoffen sind<br />

die Mindest-Schutzmaßnahmen nach<br />

TRGS 500 zu beachten<br />

Vorgabe an den Hersteller/Inverkehrbringer:<br />

Arbeitsstoffe/<strong>Gefahrstoffe</strong> mit möglichst<br />

geringem Gefährdungspotenzial<br />

Beteiligung fachkundiger Personen nach<br />

§ 7 GefStoffV:<br />

Sicherheitsfachkraft, Betriebsarzt, ggf.<br />

Abfallbeauftragten, Umweltbeauftragten,<br />

Verantwortlicher für den Einsatz der<br />

<strong>Gefahrstoffe</strong>:<br />

Ggf. Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung;<br />

Umsetzung der notwendigen<br />

Maßnahmen; Erstellen der arbeitsplatzund<br />

tätigkeitsbezogenen Betriebsanweisungen;<br />

Unterweisung der Mitarbeiter;<br />

Arbeitsmedizinische Vorsorge<br />

Aufnahme des <strong>Gefahrstoffe</strong>s in das<br />

Gefahrstoffverzeichnis<br />

29


30<br />

5 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5.3 Feststellung der Gefährdung<br />

5.3 Feststellung der Gefährdung<br />

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei den Tätigkeiten <strong>Gefahrstoffe</strong><br />

eingesetzt bzw. freigesetzt werden, muss das Ausmaß<br />

der Gefährdung ermittelt werden. Dies kann durch Messungen der<br />

Konzentration des <strong>Gefahrstoffe</strong>s in der Luft am Arbeitsplatz, durch<br />

zuverlässige Berechnungen, durch Anlagenvergleiche aber auch<br />

durch Bestimmung der aufgenommenen Stoffe in den menschlichen<br />

Körper geschehen.<br />

Dabei ist sicherzustellen, dass der Arbeitsplatzgrenzwert nach der<br />

TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“ eingehalten wird.<br />

Als Arbeitsplatzgrenzwert wird in § 3 Abs. 6 GefStoffV definiert:<br />

Der „Arbeitsplatzgrenzwert" ist der Grenzwert für die zeitlich gewichtete<br />

durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft<br />

am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum.<br />

Er gibt an, bei welcher Konzentration eines Stoffes akute oder<br />

chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen<br />

nicht zu erwarten sind.<br />

Liegt für einen Gefahrstoff die ermittelte Konzentration oberhalb<br />

des Arbeitsplatzgrenzwertes, so sind unverzüglich Maßnahmen<br />

nach der GefStoffV erforderlich.<br />

In der Gefahrstoffverordnung wird auch der biologische Grenzwert<br />

definiert. Danach ist der „biologische Grenzwert" der Grenzwert<br />

für die toxikologisch-arbeitsmedizinisch abgeleitete Konzentration<br />

eines Stoffes, seines Metaboliten oder eines Beanspruchungsindikators<br />

im entsprechenden biologischen Material, bei<br />

dem im Allgemeinen die Gesundheit eines Beschäftigten nicht be-


5 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung<br />

5.4 Messungen von <strong>Gefahrstoffe</strong>n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

einträchtigt wird (§ 3 Abs. 7 GefStoffV). Die biologischen Grenzwerte<br />

werden in der TRGS 903 „Biologische Arbeitsplatztoleranzwerte<br />

– BAT-Werte“ aufgeführt.<br />

5.4 Messungen von <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />

Entsprechende Hinweise zu Messungen von <strong>Gefahrstoffe</strong>n enthalten<br />

die Technischen Regeln TRGS 402 „Ermittlung und Beurteilung<br />

der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen“<br />

und die TRGS 403 „Bewertung von Stoffgemischen in der<br />

Luft am Arbeitsplatz“.<br />

Die TRGS 402 beinhaltet die grundlegende Strategie zur Überwachung<br />

von Arbeitsbereichen. In der Regel wird zunächst eine Arbeitsbereichsanalyse<br />

erstellt, die im Wesentlichen auf die Informationen<br />

aus der Gefährdungsbeurteilung zurückgreift.<br />

Um das Ergebnis der Arbeitsbereichsanalyse auch zukünftig sicherzustellen,<br />

ist es durch Kontrollmessungen regelmäßig zu überprüfen.<br />

Der zeitliche Abstand der Kontrollmessung richtet sich<br />

nach der Höhe der ermittelten Konzentration und kann 16, 32<br />

oder 64 Wochen betragen.<br />

Auf regelmäßige Kontrollmessungen kann verzichtet werden,<br />

wenn die Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes dauerhaft gesichert<br />

ist.<br />

Der Befund „dauerhaft sichere Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes”<br />

liegt vor:<br />

• wenn sichergestellt ist, dass die Schichtmittelwerte langfristig<br />

nicht größer als ein Viertel des Grenzwertes sind (hierbei ist<br />

Anhang 1 der TRGS 402 zu beachten),<br />

31


32<br />

5 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5.4 Messungen von <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />

• bei Einhaltung eines verfahrens- und stoffspezifischen Kriteriums<br />

(VSK, TRGS 420),<br />

• bei Dauerüberwachung, (hierbei ist Anhang 2 der TRGS 402<br />

zu beachten).<br />

Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) sind Expositionsbeschreibungen<br />

zu Tätigkeiten mit <strong>Gefahrstoffe</strong>n oder der Freisetzung<br />

von <strong>Gefahrstoffe</strong>n bei Tätigkeiten, bei denen die Exposition<br />

ein tolerierbares Maß nicht überschreitet und geben in der Regel<br />

den Stand der Technik wieder.<br />

VSK werden vom Ausschuss für <strong>Gefahrstoffe</strong> aufgestellt und durch<br />

den BMAS bekannt gemacht (Abbildung 9).<br />

Gesetzliche Unfallversicherungen,<br />

Länder, Verbände, Hersteller<br />

Tätigkeits- und Maßnahmenbeschreibung,<br />

Expositionsermittlung<br />

Messungen, Datenbanken, Berechnungen, ...<br />

nein<br />

Expositionsbeschreibung<br />

AGS<br />

AGW nach<br />

TRGS 900?<br />

ja<br />

Anforderungen<br />

VSK erfüllt?<br />

nein<br />

Risikobewertung<br />

ja<br />

Hilfen zur Gefährungsbeurteilung<br />

• BG/BGIA-Empfehlungen (BGI 790)<br />

• LASI-Empfehlungen<br />

• TRGS „Verfahrens- und<br />

stoffspezifische Kriterien“<br />

(mit Vermutungswirkung)<br />

Abb. 9: Ablaufschema für die Erstellung von VSK<br />

Sie legen fest, wie Tätigkeiten mit Stoffen durchgeführt und Stoffe<br />

in Verfahren eingesetzt werden können, damit die Anforderungen


5 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung<br />

5.5 BG/BGIA-Empfehlungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

der Gefahrstoffverordnung hinsichtlich der zu treffenden Schutzmaßnahmen<br />

für die Beschäftigten erfüllt sind. Somit enthalten VSK<br />

Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung und zur Wirksamkeitskontrolle<br />

und beschreiben Schutzmaßnahmen. Wird im Rahmen der<br />

Gefährdungsbeurteilung festgestellt, dass die Vorgaben des VSK<br />

erfüllt werden, können bestimmte Maßnahmen wie z.B. Arbeitsplatzmessungen<br />

entfallen.<br />

5.5 BG/BGIA-Empfehlungen<br />

BG/BGIA-Empfehlungen sind Expositionsbeschreibungen für bestimmte<br />

Tätigkeiten mit <strong>Gefahrstoffe</strong>n bzw. für Verfahren in denen<br />

<strong>Gefahrstoffe</strong> freigesetzt werden können. Sie repräsentieren den<br />

Stand der Technik und können im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung<br />

für die Bewertung der Exposition sowie für die Festlegung<br />

der erforderlichen Schutzmaßnahmen herangezogen werden.<br />

Die BG/BGIA-Empfehlung „Weichlöten mit dem Lötkolben an elektrischen<br />

und elektronischen Baugruppen oder deren Einzelkomponenten<br />

„Kolbenlöten“ beschreibt die Kriterien für den Verzicht auf<br />

Kontrollmessungen bei bestimmten Weichlötarbeiten. Sie gilt für<br />

das Fugenlöten mit punktförmigen Lötstellen mit Weichloten<br />

(Liquidustemperatur des Lotes < 450 °C) an Arbeitsplätzen, an denen<br />

elektrische und elektronische Baugruppen bzw. deren Einzelkomponenten<br />

• im Rahmen der Fertigung<br />

• bei Montage-, Prüf- und Kontrollarbeiten<br />

im Rahmen von Reparaturlötungen<br />

•<br />

verlötet werden. Hierzu gehören z.B. das Löten an Leiterplatten<br />

oder elektronischen Kleingeräten (Abbildung 10) und das Verzinnen<br />

von Leiterenden.<br />

33


34<br />

5 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5.5 BG/BGIA-Empfehlungen<br />

Diese BG/BGIA-Empfehlung gilt aber nicht für Flamm- und Hartlötverfahren,<br />

Lötanlagen, Kolbenlöten mit flammbeheizten Lötkolben,<br />

Weichlötarbeiten bei der Pfeifenherstellung im Orgelbau, Weichlötarbeiten<br />

mit Sonder-Weichloten, die Antimon, Cadmium oder<br />

Silber enthalten sowie für das Löten von Blei. Werden in einem Betrieb<br />

Weichlötarbeiten durchgeführt, sollte geprüft werden, ob<br />

diese BG/BGIA-Empfehlung für das Arbeitsverfahren zutrifft. Ist<br />

dies der Fall, kann auf Kontrollmessungen verzichtet werden. Dabei<br />

ist zu beachten, dass der Anwender dies zu dokumentieren<br />

hat. Weiterhin muss er sich jährlich vergewissern, ob die Vorgaben<br />

den BG/BGIA-Empfehlungen entsprechen.<br />

Weitere BG/BGIA-Empfehlungen existieren für<br />

• Kühlschmierstoffe<br />

• WIG-Schweißen<br />

• Galvanotechnik<br />

Abb. 10: Weichlöten mit dem Lötkolben


5 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung<br />

5.6 Messverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

5.6 Messverfahren<br />

Die Ermittlung bzw. die Messung von <strong>Gefahrstoffe</strong>n in der Luft am<br />

Arbeitsplatz erfordert ein hohes Maß an Fachwissen. Der Gesetzgeber<br />

fordert deshalb:<br />

Wer Messungen durchführt, muss über die notwendige Fachkunde<br />

und über die erforderlichen Einrichtungen verfügen. Der Unternehmer,<br />

der eine akkreditierte Messstelle beauftragt, kann davon ausgehen,<br />

dass die von dieser Messstelle festgestellten Erkenntnisse<br />

zutreffend sind (§ 9 Abs. 6 GefStoffV).<br />

Abb. 11: Probenahme an einer Person<br />

Abbildung 11 zeigt die Probenahme an einer Person mit einem<br />

anerkannten Probenahmeverfahren. Die Analyse des <strong>Gefahrstoffe</strong>s<br />

erfolgt anschließend in einem Labor. Einen Überblick über<br />

mögliche Messstellen zeigt Abbildung 12.<br />

35


36<br />

5 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5.6 Messverfahren<br />

innerbetriebliche<br />

Messstellen<br />

Unterstützung des<br />

Unternehmers bei der<br />

Expositionsermitllung<br />

Messstellen<br />

außerbetriebliche<br />

Messstellen<br />

Zulassung durch den<br />

AKMP*<br />

*AKMP =Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen<br />

berufsgenossenschaftliche/staatliche<br />

Messstellen<br />

Beratung,<br />

Kontrollaufgaben,<br />

Berufskrankheiten-<br />

Ermittlungsverfahren<br />

Abb. 12: Messstellen zur Überwachung von Arbeitsbereichen<br />

Einige Betriebe verfügen über eine innerbetriebliche Messstelle.<br />

Diese sollte sich dem Verfahren der Eigenüberprüfung zur Anerkennung<br />

der Messergebnisse durch innerbetriebliche Messstellen<br />

unterziehen, dass von den Berufsgenossenschaften unterstützt wird.<br />

Das Messverfahren umfasst das oder die Analyseverfahren, die<br />

Anzahl der zu nehmenden Proben und deren räumliche und zeitliche<br />

Verteilung sowie die Rechenvorschrift, die zum Ergebnis führt.<br />

Analyseverfahren enthalten als wesentliche Verfahrensschritte die<br />

Probenahme und die analytische Bestimmung.


5 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung<br />

5.6 Messverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Bei der Probenahme wird grundsätzlich zwischen passiver und aktiver<br />

Probenahme unterschieden (Abbildung 13). Die passive Probenahme<br />

erfolgt nach dem Prinzip der Diffusion. Die aktive Probenahme<br />

erfolgt durch Ansaugen einer definierten Luftmenge über<br />

einen Probenträger mit einer Pumpe. Als Probenträger eignen sich<br />

u.a. Aktivkohle, Silicagel, spezielle Waschlösungen und diverse<br />

Filtermaterialien (Glasfaserfilter, Membranfilter, imprägnierte bzw.<br />

beschichtete Filter).<br />

Aktive Probenahme<br />

(mit Pumpe)<br />

Probenträger und verschiedene<br />

Pumpen<br />

Abb. 13: Überblick Probenahmeverfahren<br />

Probenahmeverfahren<br />

Passive Probenahme<br />

(ohne Pumpe)<br />

Diffusionssammler für Kohlenwasserstoffverbindungen<br />

und Formaldehyd<br />

37


38<br />

5 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5.6 Messverfahren<br />

Ein Sonderfall der aktiven Probenahme ist das direktanzeigende<br />

Mess-System, indem Probenahme und Analysenverfahren integriert<br />

sind. Dabei wird unterschieden zwischen unspezifischen<br />

und spezifischen Mess-Systemen. Die unspezifischen Mess-Systeme<br />

FID (Flammenionisationsdetektor) und PID (Photoionisationsdetektor)<br />

eignen sich zur Ermittlung von Gefahrstoffquellen organischer<br />

Gase und Dämpfe. Sie können aber auch spezifisch eingesetzt<br />

werden, wenn ein Einzelstoff am Arbeitsplatz vorliegt und<br />

das System vorher darauf kalibriert wurde. Spezifische Mess-Systeme<br />

sind u.a. für Kohlenmonoxid, Kohlendioxid, Stickoxide,<br />

Ozon, Quecksilber, Vinylchlorid und Schwefelwasserstoff auf dem<br />

Markt erhältlich.<br />

Expositionsmessungen sind in der Regel sehr aufwendig und können<br />

insbesondere kleine und mittlere Betriebe vor große Probleme<br />

stellen. Vereinfachte Messverfahren bzw. Messverfahren zur Abschätzung<br />

der Gefahrstoffkonzentration haben deshalb in der betrieblichen<br />

Praxis eine große Bedeutung. So können beispielsweise<br />

mit Prüfröhrchen und einer Handpumpe eine Vielzahl unbekannter<br />

Substanzen aufgespürt, aber auch einige <strong>Gefahrstoffe</strong><br />

(z.B. Ammoniak, Kohlendioxid) relativ genau bestimmt werden (Abbildung<br />

14).<br />

Das Prüfröhrchenverfahren ist vergleichsweise kostengünstig, leicht<br />

zu handhaben und liefert in kurzer Zeit Messwerte, oftmals bereits<br />

nach ein bis zwei Minuten.<br />

Beim Einsatz von Prüfröhrchen sollte aber unbedingt darauf geachtet<br />

werden, dass der Anzeigebereich für den Stoff zwischen<br />

10 und 200 % des Grenzwertes liegt und das mögliche Störkomponenten<br />

am Arbeitsplatz ausgeschlossen werden. Das Haltbarkeitsdatum<br />

der Prüfröhrchen ist zu beachten, abgelaufene Prüf-


5 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung<br />

5.6 Messverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Abb. 14: Anwendung des Prüfröhrchen-Messverfahrens mittels Handpumpe<br />

röhrchen dürfen nicht mehr verwendet werden.<br />

Der Beipackzettel zu den Prüfröhrchen beschreibt die Bedingungen<br />

des Einsatzes, die bei der Messung beachtet werden müssen.<br />

Des Weiteren sollten Mehrfachmessungen (mehrere Röhrchen ca.<br />

15 Stück/Schicht im Arbeitsbereich, s.a. Tabelle 1 zur TRGS 402)<br />

durchgeführt werden.<br />

Werden bei der Prüfröhrchenmessung Messwerte im Bereich des<br />

Grenzwertes ermittelt, sollte in diesem Arbeitsbereich eine Gefahrstoffmessung<br />

mit einem anerkannten Messverfahren durchgeführt<br />

oder unverzüglich wirksame technische Maßnahmen ergriffen<br />

werden. Für eine große Anzahl von Stoffen, u.a. Lösemittel, sind<br />

auch einfach zu handhabende Diffusionssammler (passive Probenahme)<br />

im Gebrauch (Abbildung 15). Im Gegensatz zur oben be-<br />

39


40<br />

5 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5.7 Biomonitoring<br />

schriebenen aktiven Probenahme erfolgt<br />

hier der Schadstofftransport durch Diffusionsvorgänge,<br />

so dass bei Anwendung<br />

dieses Mess-Systems eine Pumpe nicht<br />

benötigt wird. Die Analyse der <strong>Gefahrstoffe</strong><br />

erfolgt aber in der Regel in einem Labor.<br />

Wichtig ist, dass die ermittelten Daten aufgezeichnet<br />

und dokumentiert werden.<br />

5.7 Biomonitoring<br />

Abb. 15: Einsatz eines Diffusions- Neben der Kontrolle der Einhaltung von<br />

sammlers bei Innenraummessungen<br />

Arbeitsplatzgrenzwerten ist die Überwachung<br />

der Konzentration von <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />

im biologischen Material (Blut oder Urin) sinnvoll, insbesondere<br />

dann, wenn zusätzlich zum Aufnahmeweg von <strong>Gefahrstoffe</strong>n über<br />

den Atemtrakt eine Aufnahme über den Mund (orale Aufnahme<br />

z.B. auch durch mangelnde Hygiene) oder über die Haut (bei<br />

hautresorptiven Stoffen) möglich ist.<br />

Ein solches Biomonitoring wäre auch dann angezeigt, wenn sich<br />

Stoffe (z.B. PCB, Schwermetalle) im Körper anreichern können<br />

(kumulative Wirkung).<br />

Zur Bewertung der Konzentration von <strong>Gefahrstoffe</strong>n im biologischen<br />

Material sind die biologischen Grenzwerte nach TRGS 903<br />

heranzuziehen.


6 ÜBERSICHT ÜBER DAS GEFAHRSTOFFRECHT . . . . .<br />

Eine grobe Einteilung zum Regelwerk für <strong>Gefahrstoffe</strong> zeigen die<br />

Abbildungen 16 und 17.<br />

Rechtssystematisch wird unterschieden in die von den Berufsgenossenschaften<br />

erlassenen Vorschriften, Regeln und Informationen<br />

und in staatliche Bestimmungen (Gesetze, Verordnungen, Regeln).<br />

Chemikaliengesetz<br />

(ChemG)<br />

Chemikalien-<br />

Verbotsverordnung<br />

(ChemVO)<br />

Gefahrstoff-<br />

Verordnung<br />

(GefStoffV)<br />

für <strong>Gefahrstoffe</strong><br />

(TRGS)<br />

Abb. 16: Struktur des Gefahrstoffrechtes<br />

EG-Richtlinien<br />

Arbeitsschutzgesetz<br />

(ArbSchG)<br />

Biostoff-<br />

Verordnung<br />

(BioStoffV)<br />

Technische Regeln<br />

für Biostoffe<br />

(TRBA)<br />

Geräte- und Produktsicherheitsgesetz<br />

(GPSG)<br />

Arbeitsstätten-<br />

Verordnung<br />

(ArbStättV)<br />

zur ArbStättV<br />

(TRAS/ASR)<br />

Von staatlicher Seite ist das Chemikaliengesetz (ChemG), das Arbeitsschutzgesetz<br />

(ArbSchG) und das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz<br />

(GPSG)von Bedeutung.<br />

Betriebssicherheits-<br />

Verordnung<br />

(BetrSichV)<br />

zur BetrSichV<br />

(TRBS)<br />

41


42<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Übersicht über das Gefahrstoffrecht<br />

Berufsgenosenschaftliches<br />

Regelwerk zu <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />

Sozialgesetzbuch (SGB)<br />

7. Buch<br />

Unfallverhütungsvorschriften<br />

BGV A 1 Grundsätze der Prävention<br />

BGV A 8 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung<br />

am Arbeitsplatz<br />

BG-Regeln<br />

BG-Informationen<br />

BGR 121 Arbeitsplatzlüftung – Lufttechnische Maßnahmen<br />

BGR 189 Einsatz von Schutzkleidung<br />

BGR 190 Benutzung von Atemschutzgeräten<br />

BGR 197 Benutzung von Hautschutz<br />

BGR 217 Mineralischer Staub<br />

BGI 536 Gefährliche chemische Stoffe<br />

BGI 564 Umgang mit <strong>Gefahrstoffe</strong>n – Für die Beschäftigten<br />

Abb. 17: Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln, Informationen zu<br />

<strong>Gefahrstoffe</strong>n (Auswahl)


6 Übersicht über das Gefahrstoffrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Die Verordnung zum Schutz vor <strong>Gefahrstoffe</strong>n (GefStoffV) konkretisiert<br />

mit dem Abschnitt zum Inverkehrbringen das ChemG und<br />

mit § 7 Gefährdungsermittlung und -beurteilung bei Tätigkeiten mit<br />

<strong>Gefahrstoffe</strong>n das ArbSchG. Nähere Hinweise zu einzelnen Paragraphen<br />

enthalten die Technischen Regeln für <strong>Gefahrstoffe</strong><br />

(TRGS).<br />

Die wichtigste Unfallverhütungsvorschrift für Tätigkeiten mit <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />

ist die BGV A1 „Grundsätze der Prävention“. Weitere<br />

Hinweise zu <strong>Gefahrstoffe</strong>n befinden sich in den berufsgenossenschaftlichen<br />

Regeln (BGR) und den berufsgenossenschaftlichen Informationen<br />

(BGI).<br />

Neben den genannten Arbeitsschutzvorschriften sind für den Betrieb<br />

noch einige Umweltschutz relevante Bestimmungen, u.a. das<br />

Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), das Kreislaufwirtschafts-<br />

und Abfallgesetz (KrW-AbfG), das Wasserhaushaltsgesetz<br />

(WHG) und das Abwasserabgabengesetz (AbwAG) von Bedeutung.<br />

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)<br />

Zweck der Verordnung ist es, den Menschen vor arbeitsbedingten<br />

und sonstigen Gesundheitsgefahren sowie die Umwelt vor stoffbedingten<br />

Schädigungen zu schützen.<br />

Demnach gilt diese Verordnung für das Inverkehrbingen von Stoffen,<br />

Zubereitungen und Erzeugnissen, zum Schutz der Beschäftigten<br />

und anderer Personen vor Gefährdungen ihrer Gesundheit<br />

und Sicherheit durch <strong>Gefahrstoffe</strong> und zum Schutz der Umwelt vor<br />

stoffbedingten Schädigungen.<br />

Ein Schema zum Aufbau der GefStoffV zeigt Abbildung 18.<br />

43


44<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Übersicht über das Gefahrstoffrecht<br />

Verordung zum Schutz vor <strong>Gefahrstoffe</strong>n (GefStoffV)<br />

Anwendungsbereich und<br />

Begriffsbestimmungen<br />

Gefahrstoffinformation<br />

Anhang I<br />

in Bezug genommene Richtlinien<br />

der EG<br />

Anhang II<br />

Besondere Vorschriften zur<br />

Information, Kennzeichnung<br />

und Verpackung<br />

Allgemeine Schutzmaßnahmen<br />

Ergänzende Schutzmaßnahmen<br />

Verbote und Beschränkungen<br />

Vollzugsregelungen und<br />

Schlussvorschriften<br />

Ordnungswidrigkeiten und<br />

Straftaten<br />

Anhang III<br />

Besondere Vorschriften für bestimmte<br />

<strong>Gefahrstoffe</strong> und Tätigkeiten<br />

Anhang IV<br />

Herstellungs- und Verwendungsverbote<br />

Anhang V<br />

Arbeitsmedizinische Vorsorge<br />

Abb. 18: Übersicht GefStoffV


7 SCHUTZSTUFENKONZEPT NACH DER<br />

GEFAHRSTOFFVERORDNUNG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind u.a. die akut und<br />

chronisch-toxischen Eigenschaften der eingesetzten Gefahstoffe zu<br />

ermitteln und zu bewerten. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung<br />

wird der Tätigkeit eine bestimmte Schutzstufe<br />

zugeordnet. Dieser Begriff wird allerdings nicht näher definiert,<br />

sondern liefert lediglich eine Erleichterung für die Berücksichtigung<br />

notwendiger Schutzmaßnahmen.<br />

Abbildung 19 zeigt ein Ablaufschema, aus dem für die jeweilige<br />

Schutzstufe die zu berücksichtigenden Maßnahmen zu entnehmen<br />

sind.<br />

Beurteilung des Arbeitsplatzes<br />

GefStoffV<br />

§ 7 Abs. 9<br />

Reichen<br />

Maßnahmen<br />

des § 8?<br />

Schutzstufe<br />

1<br />

Maßnahmen:<br />

• geeignete Arbeitsmittel<br />

• geeignete Arbeitsverfahren<br />

• Begrenzung der Menge<br />

• Begrenzung der Dauer<br />

• Anzahl der Beschäftigten<br />

begrenzen<br />

• Hygienemaßnahmen<br />

ja<br />

nein<br />

Geringe Menge<br />

und Exposition?<br />

GefStoffV<br />

§7Abs.10<br />

Reichen<br />

Maßnahmen der<br />

§§ 8 und 9?<br />

Schutzstufe<br />

2<br />

Maßnahmen: wie S1+<br />

• Substitution<br />

• Absaugung<br />

• PSA<br />

• Messung/VSK<br />

• Betriebsanweisung<br />

• Unterweisung<br />

• Arbeitsmedizinische<br />

Vorsorgeuntersuchung<br />

• Schwarz-/Weiß-Bereiche<br />

Werden<br />

T oder T+ Stoffe<br />

verwendet oder<br />

frei?<br />

Schutzstufe<br />

3<br />

Maßnahmen: wie S2+<br />

• Geschlossenes System<br />

• Ermittlung<br />

• Messung<br />

• VSK<br />

Abb. 19: Schutzstufen für die toxischen Eigenschaften und Maßnahmen<br />

nein<br />

Werden<br />

KMR F-Stoffe<br />

verwendet oder<br />

frei?<br />

nein GefStoffV ja<br />

GefStoffV ja<br />

§10<br />

§11<br />

nein<br />

AGW<br />

eingehalten oder<br />

VSK<br />

ja ja nein<br />

nein<br />

ja<br />

Schutzstufe<br />

4<br />

Maßnahmen: wie S3+<br />

• Keine Rückführung der<br />

Abluft<br />

• technische Störungen<br />

berücksichtigen<br />

• Abgrenzung der<br />

Gefahrenbereiche<br />

• Messung<br />

45


46<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Schutzstufenkonzept nach der Gefahrstoffverordnung<br />

Für Krebs erzeugende, Erbgut verändernde und fruchtbarkeitsgefährdende<br />

<strong>Gefahrstoffe</strong> (KMR F-Stoffe) ist die höchste Schutzstufe 4<br />

anzuwenden. Als geforderte Schutzmaßnahmen werden alle Maßnahmen<br />

der Stufen 1 bis 3 und zusätzlich die Abgrenzung von<br />

Gefahrenbereichen, eine notwendige Gefahrstoffmessung und das<br />

Verbot der Rückführung von Abluft gefordert. Nur bei sicherer Einhaltung<br />

des AGW oder bei Durchführung der Tätigkeiten nach berufsgenossenschaftlichen<br />

oder behördlich anerkannten Verfahren<br />

(VSK) besteht die Möglichkeit des Übergangs in die Schutzstufe 3.<br />

Die Schutzstufe 2 umfasst alle Grundmaßnahmen (Substitution,<br />

Absaugung, Lüftung, PSA, Betriebsanweisung, Unterweisung, arbeitsmedizinische<br />

Vorsorgeuntersuchung etc.), wie sie auch schon<br />

aus der alten GefStoffV ableitbar waren. Anzuwenden ist die<br />

Schutzstufe 2 bei allen Tätigkeiten mit <strong>Gefahrstoffe</strong>n, die nicht als<br />

KMR F-Stoffe oder sehr giftig bzw. giftig eingestuft sind und die verwendete<br />

Menge nicht gering ist. Sobald Tätigkeiten mit sehr giftigen<br />

oder giftigen Stoffen (nicht KMR F) erfolgen, müssen die Maßnahmen<br />

der Schutzstufe 3 angewendet werden. Dies bedeutet<br />

u.a. erhöhte Anforderungen an die Zugangsbeschränkung und<br />

den Einsatz möglichst geschlossener Anlagen.<br />

Die Schutzstufe 1 stellt den Fall für Tätigkeiten mit chemischen Stoffen<br />

und Zubereitungen dar, von denen nur eine geringe Gefährdung<br />

ausgeht und bei denen allgemeine Grundmaßnahmen zum<br />

Schutz der Beschäftigten ausreichen. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung<br />

für die Tätigkeit nur eine geringe Gefährdung, können alle<br />

weiteren Maßnahmen aus den §§ 9 bis 17 der GefStoffV entfallen.<br />

Das bedeutet u. a. keine Betriebsanweisung, keine Unterweisung,<br />

keine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung. Als Schutzmaßnahme<br />

reicht ggf. die Einhaltung der allgemeinen Hygienestandards,<br />

wie sie in der TRGS 500 „Schutzmaßnahmen: Mindeststandard“<br />

festgelegt sind. Solange es zu dem Begriff „geringe


7 Schutzstufenkonzept nach der Gefahrstoffverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Menge“ keine Festlegungen gibt, liegt diese Einschätzung in der<br />

Verantwortung des Unternehmers und seiner Gefährdungsbeurteilung.<br />

In jedem Fall sind mögliche Brand- und Explosionsgefahren (§ 12<br />

und Anhang III Nr.1) und die sonstigen Gefahren z.B. Erstickungsgefahr<br />

durch Sauerstoffmangel in der Gefährdungsbeurteilung zu<br />

bewerten und ggf. notwendige Schutzmaßnahmen zu treffen.<br />

47


48<br />

8 SCHUTZMASSNAHMEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Gesundheitsgefahren<br />

durch <strong>Gefahrstoffe</strong> müssen bereits im Vorfeld, also vor dem<br />

praktischen Einsatz im Betrieb ansetzen.<br />

Generell müssen bei Tätigkeiten mit Arbeitsstoffen gewisse Mindest-Schutzmaßnahmen<br />

eingehalten werden (TRGS 500 „Schutzmaßnahmen:<br />

Mindeststandard“). Darüber hinaus sind bei Tätigkeiten<br />

mit <strong>Gefahrstoffe</strong>n weitergehende Maßnahmen zu beachten.<br />

8.1 Tätigkeiten mit geringer Gefährdung<br />

Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung aufgrund der Arbeitsbedingungen<br />

für bestimmte Tätigkeiten eine nur „geringe Gefährdung“<br />

(Schutzstufe 1 nach GefStoffV), können die Maßnahmen<br />

auf die Mindest-Schutzmaßnahmen beschränkt bleiben.<br />

Bedingungen für Tätigkeiten mit geringer Gefährdung:<br />

•<br />

•<br />

geringe verwendete Stoffmenge<br />

nach Höhe und Dauer geringe Exposition<br />

Maßnahmen nach § 8 GefStoffV (Mindest-Schutzmaßnahmen)<br />

sind ausreichend<br />

keine Tätigkeiten mit giftigen, sehr giftigen, Krebs erzeugenden,<br />

Erbgut verändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden<br />

<strong>Gefahrstoffe</strong>n der Kategorie 1 oder 2<br />

Die Mindest-Schutzmaßnahmen umfassen u.a.:<br />

• Gestaltung des Arbeitsplatzes, wie leicht zu reinigende Arbeitsflächen,<br />

Waschgelegenheiten mit Handtüchern, Hautschutz etc.<br />

Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel<br />


8 Schutzmaßnahmen<br />

8.1 Tätigkeiten mit geringer Gefährdung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

• Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten, die <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />

ausgesetzt sind<br />

• Begrenzung der Dauer und des Ausmaßes der Exposition<br />

• Angemessene Hygienemaßnahmen<br />

• Begrenzung der Gefahrstoffmenge am Arbeitsplatz<br />

• Geeignete Arbeitsmethoden, welche die Gesundheit und Sicherheit<br />

der Mitarbeiter nicht beeinträchtigen<br />

• Innerbetriebliche Kennzeichnung von Behältern, Apparaturen<br />

und Rohrleitungen<br />

• Aufbewahrung und Lagerung von <strong>Gefahrstoffe</strong>n, so dass die<br />

Gesundheit und die Umwelt nicht gefährdet werden. Verhindern<br />

von Missbrauch und Fehlgebrauch.<br />

• Aufbewahrung und Lagerung in geeigneten, verwechselungssicheren<br />

Behältnissen<br />

(weitere Hinweise sind in der TRGS 500 „Schutzmaßnahmen:<br />

Mindeststandards“ zu finden)<br />

Beispiele für Tätigkeiten mit geringer Gefährdung sind Klebearbeiten<br />

im Büro (Abbildung 20) oder das Reinigen von PC-Bildschirmen<br />

mittels handelsüblichen Glasreinigern (Abbildung 21).<br />

Abb. 20:<br />

Klebearbeiten am<br />

Büroarbeitsplatz<br />

49


50<br />

8 Schutzmaßnahmen<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8.1 Tätigkeiten mit geringer Gefährdung<br />

Abb. 21: Reinigen von PC-Bildschirmen mit einem Glasreiniger<br />

Für Tätigkeiten mit geringer Gefährdung hat der Gesetzgeber Erleichterungen<br />

bei den Schutzmaßnahmen vorgesehen:<br />

• der Gefahrstoff muss nicht in das Gefahrstoffverzeichnis aufgenommen<br />

werden<br />

• es muss keine Betriebsanweisung nach § 14 GefStoffV erstellt<br />

werden<br />

• es muss keine Unterweisung nach § 14 GefStoffV durchgeführt<br />

werden<br />

• es müssen keine arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen<br />

erfolgen<br />

Die Erleichterung bezüglich der Unterweisung nach §14 GefStoffV<br />

entbindet nicht von der Unterweisungspflicht nach dem Arbeitsschutzgesetz<br />

und der BGV A1.


8 Schutzmaßnahmen<br />

8.2 Grundmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Die Entscheidung, ob eine Tätigkeit mit einem Gefahrstoff ohne<br />

Betriebsanweisung und Unterweisung oder ohne arbeitsmedizinische<br />

Vorsorgeuntersuchung auskommt, kann sehr weit reichend<br />

sein. Letztlich muss dies im Betrieb verantwortlich entschieden werden.<br />

Die Gefährdungsbeurteilung als Grundlage für diese Entscheidung<br />

ist daher durch eine fachkundige Person vorzunehmen.<br />

Anhang 1 dieser Broschüre enthält weitere Beispiele für Tätigkeiten<br />

mit geringer Gefährdung.<br />

8.2 Grundmaßnahmen<br />

8.2.1 Substitution<br />

Hat die Informationsermittlung ergeben, dass Tätigkeiten mit <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />

vorliegen oder <strong>Gefahrstoffe</strong> bei den Tätigkeiten entstehen,<br />

ist bereits bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 7 GefStoffV<br />

• der Einsatz eines ungefährlicheren Produktes oder<br />

• die Anwendung eines Verfahrens ohne Gefährdung bzw. ein<br />

emissionsarmes Verfahren<br />

fachkundig zu prüfen.<br />

Ersatzstoffe<br />

Der Einsatz eines ungefährlicheren Ersatzstoffes reduziert schon<br />

im Ansatz mögliche Gefährdungen für den Beschäftigten. Dies<br />

kann erhebliche Einsparungen ggf. notwendiger technischer Schutzmaßnahmen<br />

erbringen und somit auch rein wirtschaftlich von Vorteil<br />

sein.<br />

Die TRGS 440 „Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch<br />

<strong>Gefahrstoffe</strong> am Arbeitsplatz: Ermitteln von <strong>Gefahrstoffe</strong>n und Methoden<br />

zur Ersatzstoffprüfung“ enthält zur Erfüllung dieser Unternehmerpflicht<br />

konkrete Hilfen.<br />

51


52<br />

8 Schutzmaßnahmen<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8.2 Grundmaßnahmen<br />

Produkt<br />

Gefährdung:<br />

sehr<br />

hohe<br />

hohe<br />

mittlere<br />

geringe<br />

vernachlässigbare<br />

Die TRGS zeigt u. a. auf, wie das von verschiedenen Produkten<br />

ausgehende gesundheitliche Risiko verglichen und wie bei der Entscheidung<br />

über Ersatzlösungen die Frage nach der Zumutbarkeit<br />

beantwortet werden kann.<br />

Das in der TRGS 440 enthaltene „Spaltenmodell“ ermöglicht dies<br />

u.a. durch Vergleich der R-Sätze, der Einstufung und einiger sicherheitstechnischen<br />

Kennzahlen (Dampfdruck, Flammpunkt, Wassergefährdungsklasse).<br />

Spalte für Spalte wird die Höhe der Gefährdung<br />

ermittelt und ergibt für jedes Produkt einen stoffspezifischen<br />

Verlauf. Diese können dann verglichen und das Produkt mit<br />

den günstigsten Eigenschaften ermittelt werden. Ein Beispiel für<br />

drei Reiniger zeigt Abbildung 22.<br />

Gesundheit:<br />

akut<br />

Reiniger 1<br />

Reiniger 2<br />

Reiniger 3<br />

Gesundheit:<br />

chronisch<br />

Umwelt Brandund<br />

Explosion<br />

Freisetzung<br />

Verfahren<br />

Abbildung 22: Beispiel für eine Bewertung für Reiniger nach dem<br />

Spaltenmodell


8 Schutzmaßnahmen<br />

8.2 Grundmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Die Auswahl muss nicht zwingend das Produkt mit den geringsten<br />

„akuten Gesundheitsgefahren“ ergeben. Wird beispielsweise ein<br />

geschlossenes Verfahren eingesetzt, kann der Betrachtungsschwerpunkt<br />

auch bei den Brand- und Explosionsgefahren liegen. Ein Betrieb<br />

mit sehr gut umgesetztem Brand- und Explosionsschutz wird<br />

dennoch ein Produkt auswählen können, bei dem die Brand- und<br />

Explosionsgefahren eine hohe Gefährdung dafür aber bei den<br />

akuten Gesundheitsgefahren ein geringes Risiko ergeben haben.<br />

Das gesundheitliche Risiko von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen<br />

ist außerordentlich komplex und hängt von verschiedenen<br />

Faktoren ab. Dies sind u. a.:<br />

• arbeitsmedizinisch-toxikologische Faktoren (z. B. Aufnahme und<br />

Wirkung des Stoffes, schädigende Stoffeigenschaften, Wahrscheinlichkeit<br />

eines möglichen Gesundheitsschadens)<br />

• chemisch-physikalische Faktoren (z. B. Aggregatzustand, Siedepunkt,<br />

Dampfdruck, Schmelzpunkt, Mischungsverhältnis, Sättigungskonzentration)<br />

• betriebs- und verfahrenstechnische Faktoren (z. B. Arbeitsverfahren,<br />

Exposition am Arbeitsplatz)<br />

Für einige Stoffe existieren bereits Ersatzlösungen. So werden Ersatzstoffe,<br />

Ersatzverfahren und Verwendungsbeschränkungen für<br />

einige <strong>Gefahrstoffe</strong> in bestimmten Anwendungsbereichen in den<br />

TRGS 602 bis 619 beschrieben.<br />

Beispiele:<br />

Ersatzstoffe für Hydrazin<br />

Hydrazin wird in unseren Mitgliedsbetrieben hauptsächlich als Zusatz<br />

zum Kesselspeisewasser eingesetzt. Hydrazin ist gemäß der<br />

GefStoffV als Krebs erzeugend eingestuft, zudem hautresorptiv,<br />

umfangreiche Arbeitsschutzmaßnahmen sind bei dessen Einsatz<br />

53


54<br />

8 Schutzmaßnahmen<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8.2 Grundmaßnahmen<br />

erforderlich. Es kann durch eine Reihe handelsüblicher ungefährlicherer<br />

Zusätze ersetzt werden. Die TRGS 608 „Ersatzstoffe, Ersatzverfahren<br />

und Verwendungsbeschränkungen für Hydrazin in<br />

Wasser- und Dampfsystemen“ gibt hierzu<br />

einige Hinweise.<br />

Abb. 23: Entfettungsanlage<br />

mit wässrigen Medien<br />

Einsatz wässriger Reinigungsmittel als Ersatz<br />

für Chlorkohlenwasserstoffe<br />

Reinigungs- und Entfettungsverfahren auf<br />

der Basis wässriger Tenside bieten heute<br />

gegenüber den gefährlicheren Chlorkohlenwasserstoffen<br />

(z. B. Tetrachlorethen, Trichlorethen)<br />

häufig eine kostengünstigere Alternative,<br />

betrachtet man allein die beim CKW-<br />

Einsatz erforderliche Anlagentechnik sowie<br />

die Entsorgung aufgrund von Arbeitsschutzund<br />

Umweltauflagen (Abbildung 23 und<br />

24).<br />

Ersatzstoffe für Bleichromatpigmente<br />

Bleichromat als Pigment in Lacken und<br />

Farben kann durch andere ungefährlichere<br />

Pigmente ersetzt werden.<br />

Für Bleichromat besteht ein begründeter Verdacht auf eine Krebs<br />

erzeugende Wirkung. Des Weiteren ist Bleichromat als eindeutig<br />

fruchtschädigend eingestuft. Der Hersteller/Lieferant sollte angesprochen<br />

werden, ob ungefährlichere Pigmente eingesetzt werden<br />

können.


8 Schutzmaßnahmen<br />

8.2 Grundmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Emissionsarme Verfahren oder Verwendungsformen<br />

Können keine Ersatzstoffe eingesetzt werden, so steht als nächstes<br />

die Frage nach einem emissionsärmeren Verfahren und dem Einsatz<br />

emissionsarmer Verwendungsformen des Arbeitsstoffes an.<br />

Es sind also solche Überlegungen anzustellen, die zu einer Verfahrensänderung<br />

mit dem eingesetzten Gefahrstoff führen, bei dem<br />

das Auftreten des <strong>Gefahrstoffe</strong>s am Arbeitsplatz allerdings verhindert<br />

bzw. vermindert wird.<br />

Beispiele:<br />

Geschlossenes System<br />

Gibt es aus fertigungstechnischen Gründen z. B. keinen Ersatz für<br />

Tetrachlorethen (als Reinigungs- und Entfettungsmittel, etwa in der<br />

Abb. 24: Geschlossene Entfettungsanlage mit Tetrachlorethen (Per) als Reinigungsmittel<br />

55


56<br />

8 Schutzmaßnahmen<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8.2 Grundmaßnahmen<br />

Galvanotechnik) sind solche Verfahren einzusetzen, die einen<br />

Kontakt der Beschäftigten zu diesem Gefahrstoff ausschließen.<br />

Dies ist möglich durch den Einsatz einer geschlossenen Anlage<br />

(Abbildung 24).<br />

Emissionsarmes Verfahren<br />

Das elektrostatische Pulverbeschichten bietet verfahrensbedingt<br />

gegenüber dem „Nasslackieren“ mit lösemittelhaltigen Farben<br />

und Lacken den erheblichen Vorteil, dass keine Lösemitteldämpfe<br />

entstehen (Abbildung 25).<br />

Ungefährlichere Verwendungsformen<br />

Sogenannte „ungefährlichere Verwendungsformen“ können sich<br />

ebenfalls erheblich auf die freiwerdende Gefahrstoffkonzentration<br />

am Arbeitsplatz auswirken. Anstelle staubförmiger <strong>Gefahrstoffe</strong> lassen<br />

sich diese z. B. häufig auch in Granulatform (Abbildung 26),<br />

als Pasten oder ggf. in gelöster, flüssiger Form einsetzen.<br />

Abb. 25: Elektrostatische Pulverbeschichtungsanlage<br />

Abb. 26: Ungefährliche Verwendungsform eines<br />

<strong>Gefahrstoffe</strong>s z. B. Antimontrioxid in Granulatform


8 Schutzmaßnahmen<br />

8.2 Grundmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

8.2.2 Rangordnung der Schutzmaßnahmen<br />

Abb. 27: Rangordnung der Schutzmaßnahmen<br />

Beseitigung bzw. Verminderung der Gefahr<br />

Beseitigung durch Einsatz bzw. Verminderung eines ungefährlichen der Gefahr Er-<br />

durch Einsatz eines<br />

satzstoffes ungefährlicheren Ersatzstoffes<br />

Isolierung der Gefahr durch Wahl eines<br />

emissionsarmen, Isolierung der Gefahr z. durch B. geschlossenen Wahl Arbeitsverfahrens<br />

eines emissionsarmen, (Gase, z.B. geschlossenen Dämpfe oder<br />

Arbeitsverfahrens (Gase, Dämpfe oder<br />

Schwebstoffe Schwebstoffe können können nicht nicht frei werden, frei auch werden,<br />

auch ein Hautkontakt ein Hautkontakt wird ausgeschlossen) wird ausgeschlossen)<br />

Absaugung freiwerdender <strong>Gefahrstoffe</strong> an<br />

Absaugung freiwerdender <strong>Gefahrstoffe</strong> an der<br />

der Austritts- Austritts- oder oder Entstehungsstelle Entstehungsstelle<br />

Lüftungsmaßnahmen im Raum als Ergänzung<br />

zur Absaugung an der Entstehungs-<br />

Lüftungsmaßnahmen im Raum als Ergänzung<br />

stelle (Zu- und Abluft im Raum zum Aus-<br />

zur Absaugung an der Entstehungsstelle (Zu- und<br />

gleich Abluft der im Raum Luftbilanz) zum Ausgleich der Luftbilanz)<br />

Persönliche Schutzausrüstung z. B. Schutzhandschuhe,<br />

z.B. Schutzhandschuhe, Schutzkleidung, Atemschutz Atemschutz.<br />

57


58<br />

8 Schutzmaßnahmen<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8.2 Grundmaßnahmen<br />

Lässt sich die Gefährdung durch die beschriebene Substitution von<br />

Stoffen oder Verfahren nicht vermeiden, ist diese durch Maßnahmen<br />

entsprechend der Rangordnung der Schutzmaßnahmen auf<br />

ein Mindestmaß zu verringern (Abbildung 27).<br />

8.2.3 Technische Schutzmaßnahmen<br />

Technische Schutzmaßnahmen haben absoluten Vorrang vor organisatorischen,<br />

persönlichen oder arbeitsmedizinischen Schutzmaßnahmen.<br />

Sie sollen möglichst zwangsläufig dafür sorgen, dass gefährliche<br />

Gase, Dämpfe, Stäube etc. nicht in den Arbeitsbereich<br />

des Beschäftigten gelangen können, bzw. ein Kontakt zu den <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />

auf ein Mindestmaß beschränkt bleibt.<br />

Als Maßstab dient hier der „Stand der Technik“, also der Entwicklungsstand<br />

fortschrittlicher Verfahren, der sich in der praktischen<br />

Anwendung bewährt hat.<br />

Entsprechend der Rangordnung ihrer Wirksamkeit werden folgende<br />

technische Maßnahmen unterschieden:<br />

Auswahl von Arbeitsverfahren, Anlagentechniken etc., die ein<br />

Freiwerden von <strong>Gefahrstoffe</strong>n ausschließen (geschlossene Anlage)<br />

Für besonders gefährliche Krebs erzeugende <strong>Gefahrstoffe</strong> sind<br />

den Verarbeitungsverfahren in geschlossenen Anlagen und Apparaturen<br />

stets Vorzug zu geben.


8 Schutzmaßnahmen<br />

8.2 Grundmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Beispiele:<br />

Geschlossene Befülleinrichtung (Zudosieren) für Bäder in der Galvanotechnik<br />

Das Befüllen von Bädern in Betrieben der Galvanotechnik, z. B.<br />

mit Säuren, Laugen und sonstigen gefährlichen Zubereitungen, ist,<br />

soweit dies noch aus Behältnissen „von Hand“ geschieht, mit erheblichen<br />

Unfallgefahren (unbeabsichtigtes Verspritzen, Verschütten,<br />

Sturz beim Transport u. a.) verbunden. Ideal ist hier die<br />

Versorgung der Bäder durch geschlossene Befüllsysteme (Abbildung<br />

28).<br />

Abb. 28: Versorgung von Bädern in der Galvanotechnik aus geschlossenem Befüllsystem<br />

59


60<br />

8 Schutzmaßnahmen<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8.2 Grundmaßnahmen<br />

Tätigkeiten mit Quecksilber in geschlossenen Apparaturen<br />

Metallisches Quecksilber wird zu einer besonderen Gefahr, wenn<br />

es verschüttet und dann fein verteilt und nicht mehr sichtbar in den<br />

Arbeitsbereich gelangt (Quecksilber zerspringt in kleinste Kügelchen,<br />

wenn es z. B. auf den Boden fällt).<br />

Schon bei Raumtemperatur können so unbemerkt gefährliche<br />

Quecksilberdampfkonzentrationen im Raum entstehen.<br />

Bei Tätigkeiten in geschlossenen Anlagen sind die beschriebenen<br />

Verunreinigungen der Arbeitsbereiche weitgehend ausgeschlossen.<br />

Ein Unterdruck in der Anlage sorgt zudem dafür, dass keine<br />

giftigen Quecksilberdämpfe durch Undichtigkeiten der Kapselung<br />

entweichen können (Abbildung 29).<br />

Abb. 29: Einfüllen von Quecksilber im geschlossenen System


8 Schutzmaßnahmen<br />

8.2 Grundmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Absaugung freiwerdender <strong>Gefahrstoffe</strong> an der Austritts- oder Entstehungsstelle<br />

Kann nun durch das Arbeitsverfahren doch nicht sicher ausgeschlossen<br />

werden, dass <strong>Gefahrstoffe</strong> in den Arbeitsbereich des Beschäftigten<br />

gelangen, müssen diese an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle<br />

erfasst (d.h. abgesaugt) und gefahrlos für Mensch und<br />

Umwelt fortgeleitet werden.<br />

Was bedeutet dies für die Praxis?<br />

Beim Entweichen von Gasen, Dämpfen, Stäuben etc. in die Luft<br />

am Arbeitsplatz stellt sich für den verantwortlichen Vorgesetzten<br />

stets die Frage, ob <strong>Gefahrstoffe</strong> in gefährlichen Konzentrationen<br />

auftreten.<br />

Klarheit über das Ausmaß der Gefährdung kann hier eine entsprechende<br />

Gefahrstoffmessung verschaffen, deren Ergebnis auch Basis<br />

für die technische Auslegung von absaugtechnischen Maßnahmen<br />

ist (s. auch Abschnitt 5).<br />

Hinsichtlich ihrer Effektivität unterscheidet die Lüftungstechnik drei<br />

grundsätzliche Erfassungssysteme.<br />

Eine Übersicht in der Rangfolge ihrer Wirksamkeit zeigt Abbildung<br />

30.<br />

61


62<br />

8 Schutzmaßnahmen<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8.2 Grundmaßnahmen<br />

geschlossenes<br />

Erfassungssystem<br />

halboffenes<br />

Erfassungssystem<br />

offenes<br />

Erfassungssystem<br />

Abb. 30: Übersicht über die Erfassungssysteme


8 Schutzmaßnahmen<br />

8.2 Grundmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Geschlossenes Erfassungssystem<br />

In diesem allseitig geschlossenen Anlagensystem sorgt die integrierte<br />

Absaugung dafür, dass keine etwa brand- und explosionsgefährlichen<br />

Konzentrationen entstehen oder <strong>Gefahrstoffe</strong> an Undichtigkeiten<br />

der Kapselung austreten können (Abbildung 31).<br />

Abb. 31: Absaugung mit geschlossenem Erfassungssystem<br />

Halboffenes Erfassungssystem<br />

Die Emissionsquelle an der Maschine oder Anlage ist hierbei bis<br />

auf unbedingt notwendige Bedienungsöffnungen gekapselt. An<br />

dieser halboffenen Kapselung (Erfassung) ist die Absaugung angeschlossen<br />

(Abbildung 32).<br />

63


64<br />

8 Schutzmaßnahmen<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8.2 Grundmaßnahmen<br />

Offenes Erfassungssystem<br />

Die Emissionsquelle ist nicht umschlossen.<br />

Die Erfassung der <strong>Gefahrstoffe</strong>, mittels Saugtrichter,<br />

-rüssel o. ä. kann zwar auch zu<br />

guten Ergebnissen führen, jedoch ist es oft<br />

aus technischen Gründen unmöglich, nahe<br />

genug an die Emissionsquelle heranzukommen,<br />

oder die Erfassung wird nicht optimal<br />

nachgeführt (Maßnahme wirkt nicht zwangsläufig!)<br />

(Abbildung 33).<br />

Abb. 32:<br />

Absaugung mit halboffenem Erfassungssystem<br />

Abb. 33: Absaugung mit offenem Erfassungssystem


8 Schutzmaßnahmen<br />

8.2 Grundmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Lüftungsmaßnahmen im Raum<br />

Hierunter versteht man Maßnahmen, die bezogen auf den Raum<br />

für den notwendigen Luftaustausch (Frischluftzufuhr bzw. Wärmeabfuhr)<br />

sorgen.<br />

Die einfachste Art der Raumlüftung ist die Fensterlüftung, jedoch<br />

gerade in den Wintermonaten hat jeder bestimmt schon feststellen<br />

müssen, dass hiermit kein akzeptabler Lüftungseffekt erzielt wird.<br />

Eine technische Zu- und Abluftanlage im Raum ist immer dann erforderlich,<br />

wenn an verhältnismäßig vielen Maschinen Absauganlagen<br />

installiert sind, bzw. wenn eine ausreichende Erfassung der<br />

<strong>Gefahrstoffe</strong> an der Entstehungs- oder Austrittstelle nicht möglich<br />

ist.<br />

Die technische Lüftung muss zum einen dafür sorgen, dass ein Ausgleich<br />

der Luftbilanzen im Raum erfolgt, zum anderen muss ausreichend<br />

Frischluft zugeführt werden.<br />

Maschinenabsaugungen und Raumlüftung müssen also aufeinander<br />

abgestimmt sein.<br />

Wichtig ist auch, dass eine Luftströmung im Raum erzeugt wird,<br />

die dafür sorgt, dass die <strong>Gefahrstoffe</strong>missionen nicht über den<br />

Atembereich des Beschäftigten, sondern von ihm weg geleitet<br />

werden (Abbildung 34 und 35).<br />

Grundlage für die Auslegung und Planung lufttechnischer Anlagen<br />

sind zunächst die Luftströme die zur <strong>Gefahrstoffe</strong>rfassung (Erfassungsluftstrom)<br />

und zur Raumlüftung (Außen- und Umluftströme)<br />

benötigt werden. Sie sind entsprechend den jeweils zu erwartenden<br />

Stoff- und Wärmelasten zu bemessen. Zielvorgabe sind neben<br />

der Einhaltung der vorgeschriebenen Arbeitsplatzgrenzwerte<br />

65


66<br />

8 Schutzmaßnahmen<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8.2 Grundmaßnahmen<br />

Abluft<br />

auch die mindestens einzuhaltenden klimatischen Raumbedingungen<br />

(Lufttemperatur, Luftfeuchte, Luftgeschwindigkeit, Strahlungstemperatur),<br />

die in der Arbeitsstättenverordnung bzw. den Arbeitsstättenrichtlinien<br />

(ASR 5 „Lüftung“ und ASR 6 „Raumtemperatur“)<br />

festgelegt sind.<br />

Zuluft<br />

Abb. 34: Schlechte Luftführung im Raum<br />

Zuluft<br />

Abb. 35: Gute Luftführung im Raum


8 Schutzmaßnahmen<br />

8.2 Grundmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Weitere wichtige Orientierungshilfen für die Planung lufttechnischer<br />

Anlagen sind in der BGR 121 „Arbeitsplatzlüftung – Lufttechnische<br />

Maßnahmen“ sowie in der VDI 2262 Bl. 3 „Luftbeschaffenheit<br />

am Arbeitsplatz; Minderung der Exposition durch luftfremde<br />

Stoffe“ enthalten.<br />

Reinluftrückführung<br />

Wird die am Arbeitsplatz abgesaugte belastete Luft über einen<br />

wirksamen Abscheider geführt und dann wieder als gereinigte Luft<br />

in den Arbeitsraum zurückgeleitet, spricht man von der sogenannten<br />

Reinluftrückführung.<br />

Voraussetzung für die Reinluftrückführung ist die ausreichende Abscheidung<br />

luftfremder Stoffe. Hinsichtlich des Abscheidegrades<br />

und der Wirksamkeit werden daher ganz spezielle Anforderungen<br />

an den Abscheider gestellt. Ob ein Abscheider die Anforderungen<br />

erfüllt, erkennt der Betriebspraktiker am einfachsten an<br />

dem Prüfzeugnis, ausgestellt durch eine anerkannte Prüfstelle.<br />

Beispielsweise wird geprüft, ob hinter dem Abscheider bestimmte<br />

Grenzkonzentrationen eingehalten werden. Für <strong>Gefahrstoffe</strong> mit<br />

Arbeitsplatzgrenzwerten darf ein fünftel des vorgeschriebenen<br />

Wertes nicht überschritten werden (siehe hierzu VDI 2262 Bl. 3).<br />

In Arbeitsbereichen, in denen mit Krebs erzeugenden Stoffen umgegangen<br />

wird, darf abgesaugte Luft grundsätzlich nicht zurückgeführt<br />

werden. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn die<br />

Reinluftrückführung unter Anwendung behördlich oder berufsgenossenschaftlich<br />

anerkannter Verfahren oder Geräte geschieht.<br />

Konkrete Hinweise gibt hier die TRGS 560 „Luftrückführung beim<br />

Umgang mit Krebs erzeugenden <strong>Gefahrstoffe</strong>n“. Auf die Einhaltung<br />

der hierin enthaltenen Festlegungen sollte der Anwender bereits<br />

beim Einkauf achten (Herstellerbescheinigungen).<br />

67


68<br />

8 Schutzmaßnahmen<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8.2 Grundmaßnahmen<br />

Lufttechnische Einrichtungen mit Reinluftrückführung können ortsveränderlich<br />

oder auch ortsfest sein.<br />

Weit verbreitet sind Entstauber, Industriestaubsauger oder Kehrsaugmaschinen<br />

für den ortsveränderlichen Betrieb. Das Berufsgenossenschaftliche<br />

Institut für Arbeitsschutz (BGIA) in Sankt Augustin<br />

prüft solche Einrichtungen und veröffentlicht die positiv bescheinigten<br />

staubbeseitigenden Maschinen und Geräte in regelmäßigen<br />

Abständen. Neben der staubtechnischen Prüfung auf der<br />

Grundlage der DIN EN 60335-2-69 Anhang AA, findet auch eine<br />

sicherheitstechnische Prüfung entsprechend dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz<br />

(GPSG) sowie eine Begutachtung hinsichtlich<br />

des Staubexplosionsschutzes statt (Abbildung 36).<br />

Abb. 36: Industriestaubsauger, Verwendungskategorie<br />

S, geeignet zum<br />

Aufsaugen brennbarer Stäube –<br />

Staubexplosionsklasse St 1 und St 2<br />

in Zone 11<br />

Bei der Auswahl ortsveränderlicher Geräte<br />

sind die unterschiedlichen Verwendungskategorien<br />

und Eignungsbereiche von Bedeutung.<br />

In Abbildung 37 werden die früher<br />

gebräuchlichen Verwendungskategorien und<br />

Eignungsbereiche ortsveränderlicher Staub<br />

beseitigender Maschinen und Geräte auf<br />

der Basis der alten, nicht mehr gültigen Einteilung<br />

dargestellt. Nach den neuen Prüfgrundsätzen<br />

gibt es nur noch drei Staubklassen<br />

in Abhängigkeit vom maximalen<br />

Durchlassgrad: L, M und H. Abbildung 38<br />

(aus BGIA-Handbuch: Sicherheit und Gesundheitsschutz<br />

am Arbeitsplatz, Sachgruppe<br />

510210, Erich Schmidt Verlag, Bielefeld)<br />

zeigt die nach der internationalen<br />

Norm festgeschriebenen neuen Eignungskriterien.


8 Schutzmaßnahmen<br />

8.2 Grundmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Verwendungskategorie<br />

U<br />

S<br />

G<br />

C<br />

K1<br />

K2<br />

B1<br />

Eignung für Stäube<br />

mit MAK-Werten<br />

> 1 [mg/m 3 ]<br />

mit MAK-Werten<br />

> 0,1 [mg/m 3 ]<br />

mit MAK-Werten<br />

– mit MAK-Werten<br />

– von Krebs erzeugenden<br />

Stoffen<br />

(§ 35, GefStoffV),<br />

ausgenommen<br />

besonders gefährliche<br />

Krebs<br />

erzeugende<br />

Stoffe (§ 15a,<br />

GefStoffV)<br />

– mit MAK-Werten<br />

– von Krebs erzeugenden<br />

Stoffen<br />

(§ 35, GefStoffV)<br />

– mit Krankheitserregern<br />

der Staubexplosionsklassen<br />

St1<br />

und St 2 in Zone11<br />

Durchlassgrad<br />

[%]<br />

≤ 5<br />

≤1<br />

≤ 0,5<br />

≤ 0,1<br />

≤ 0,05<br />

Filterflächenbelastung<br />

[m 3 m -2 h -1 ]<br />

≤ 500<br />

≤ 1000 1)<br />

≤ 200<br />

≤ 200<br />

≤ 200<br />

≤ 200<br />

Vorabscheider<br />

alle SBM<br />

alle SBM<br />

alle SBM<br />

alle SBM<br />

alle SBM<br />

Vorab- Kontrolleinrichtung VorabAbreinischeiderscheidergungseinrichtung Anzeige<br />

–<br />

IS, KSM<br />

IS, KSM<br />

IS, KSM<br />

IS, KSM<br />

Warnsignal<br />

o. Abschaltung<br />

Abb. 37: Staub beseitigende Maschinen und Geräte (SBM) – Verwendungskategorien,<br />

Eignung, staubtechnische Anforderungen an Kehrsaugmaschinen (KSM), Industriestaubsauger<br />

(IS), Entstauber (EOB) anhand der alten, nicht mehr gültigen Einteilung, neue Einteilung<br />

siehe Abb. 38<br />

1) bei Industriestaubsaugern, die bestimmungsgemäß zur Reinigung von Büroräumen, Verkaufsstätten oder ähnlichem<br />

eingesetzt werden.<br />

2) bei Geräten für Stäube mit Krankheitserregern nur Wechselfilter<br />

3) bei Geräten für Stäube mit Krankheitserregern kontaminationsfrei<br />

EOB<br />

EOB<br />

EOB<br />

EOB<br />

EOB<br />

–<br />

alle SBM<br />

alle SBM<br />

alle SBM<br />

alle SBM 2)<br />

Staubsammelbehälter<br />

alle SBM<br />

alle SBM<br />

alle SBM<br />

alle SBM<br />

alle SBM<br />

je nach sonstiger Verwendungskategorie (S, G, C oder K)<br />

Vorab- Entsorgung Vorabscheiderscheider<br />

staubarm<br />

–<br />

alle SBM<br />

–<br />

–<br />

–<br />

staubfrei<br />

–<br />

–<br />

alle SBM<br />

alle SBM<br />

alle SBM 3)<br />

69


70<br />

8 Schutzmaßnahmen<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8.2 Grundmaßnahmen<br />

Staubklasse<br />

L leicht<br />

M mittel<br />

H hoch<br />

Zusätzlich<br />

B 1<br />

Eignung für Stäube mit<br />

Expositionsgrenzwerten<br />

>1mgm -3<br />

≥0,1mgm -3<br />

alle (inkl. Krebs erzeugende<br />

Stäube und Stäube<br />

mit Krankheitserregern)<br />

brennbare Stäube aller<br />

Staubexplosionsklassen in<br />

Zone 11<br />

Asbeststaub im Geltungsbereich<br />

der TRGS 519<br />

Durch<br />

lassgrad<br />

max.<br />

[%]<br />

1<br />

0,1<br />

0,005<br />

Filtermaterial<br />

je nach Staubklasse M oder H<br />

Prüfung<br />

Staubklasse H (Verwendungskategorie K 1)<br />

Abb. 38: Staub beseitigende Maschinen und Geräte (SBM) – Staubklassen, Eignung, staubtechnische<br />

Anforderungen an Kehrsaugmaschinen (KSM), Industriestaubsauger (IS),<br />

Entstauber (ENT)<br />

8.2.4 Organisatorische Schutzmaßnahmen<br />

X<br />

X<br />

Filterelement<br />

X<br />

Gesamtgerät<br />

Herstellungs- und Verwendungsverbote<br />

Diese bestehen nach § 18 GefStoffV in Verbindung mit Anhang IV<br />

für Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die:<br />

X<br />

X


8 Schutzmaßnahmen<br />

8.2 Grundmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

• Krebs erzeugende oder Erbgut verändernde Eigenschaften haben,<br />

• sehr giftig oder giftig sind oder<br />

die Umwelt schädigen können.<br />

•<br />

Im Anhang IV der GefStoffV wird detailliert geregelt für welche<br />

Anwendungsfälle das Verbot konkret gilt und welche Ausnahmen<br />

es gibt. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss geprüft werden,<br />

ob Stoffe für die ein Herstellungs- oder Verwendungsverbot<br />

gilt eingesetzt werden bzw. ob solche Stoffe bei der Tätigkeit entstehen.<br />

Generell ist nach dem Substitutionsgebot bereits im betrieblichen<br />

Freigabeverfahren festzulegen, solche Stoffe zu ersetzen.<br />

Beispiele für Herstellungs- und Verwendungsverbote:<br />

Asbest Asbest sowie asbesthaltige Zubereitungen<br />

und Erzeugnisse mit einem Massengehalt<br />

von mehr als 0,1% Asbest dürfen nicht<br />

hergestellt oder verwendet werden.<br />

Das Verbot gilt beispielsweise nicht für<br />

Abbruch-, Sanierungs-, oder Instandhaltungsarbeiten<br />

an bestehenden Anlagen.<br />

(siehe hierzu TRGS 519 „Asbest: Abbruch-,<br />

Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“)<br />

Aliphatische Chlorkohlen- Die Verwendung ist nur in geschlossenen<br />

wasserstoffe u.a. Anlagen erlaubt.<br />

• Tetrachlormethan<br />

• Trichlormethan (Chloroform)<br />

• 1,1,1-Trichlorethan<br />

71


72<br />

8 Schutzmaßnahmen<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8.2 Grundmaßnahmen<br />

Kühlschmierstoffe Kühlschmierstoffe, denen nitrosierende<br />

Agenzien als Komponenten zugesetzt<br />

worden sind, dürfen nicht verwendet<br />

werden.<br />

In der praktischen Umsetzung heißt dies,<br />

dass beim Einsatz wassergemischter KSS<br />

in der spanenden Metallbearbeitung regelmäßige<br />

Kontrollen nach nitrosierenden<br />

Agenzien, d.h. Nitrit, Nitrat, durchgeführt<br />

werden müssen (siehe auch<br />

TRGS 611 „Verwendungsbeschränkungen<br />

für wassermischbare bzw. wassergemischte<br />

Kühlschmierstoffe, bei deren<br />

Einsatz N-Nitrosamine auftreten können“).<br />

Zum Schutz besonders schutzbedürftiger Personengruppen wie Jugendliche,<br />

werdende und stillende Mütter und gebärfähige<br />

Frauen gelten besondere Schutzmaßnahmen (siehe auch § 4 Arb-<br />

SchG).<br />

Die Regelungen zum Mutterschutz sind in der Mutterschutzrichtlinienverordnung<br />

näher ausgeführt.<br />

In Heimarbeit Beschäftigte dürfen nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung<br />

durchführen.<br />

Weiterhin können Beschäftigungsbeschränkungen bzw. -verbote<br />

aufgrund arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen vom Betriebsarzt<br />

ausgesprochen werden, wenn bei dem Beschäftigten<br />

gesundheitliche Bedenken vorliegen.


8 Schutzmaßnahmen<br />

8.2 Grundmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Betriebsanweisung und Unterweisung<br />

Um falsche Handhabungen und mögliche Verhaltensfehler als Unfallursachen<br />

auszuschalten, hat der Unternehmer für Tätigkeiten<br />

mit <strong>Gefahrstoffe</strong>n arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisungen<br />

zu erstellen (§ 14 GefStoffV). Die zu erstellende Betriebsanweisung<br />

muss letztlich der Gefährdungsbeurteilung Rechnung<br />

tragen, die bei Tätigkeiten mit <strong>Gefahrstoffe</strong>n oder wenn <strong>Gefahrstoffe</strong><br />

bei Tätigkeiten entstehen, durchzuführen ist. Nicht zu<br />

verwechseln ist dies mit der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung.<br />

Die Betriebsanweisung soll nur noch die Anweisungen<br />

enthalten, die neben den bereits getroffenen technischen, persönlichen<br />

und organisatorischen Schutzmaßnahmen ein sicheres Arbeiten<br />

mit <strong>Gefahrstoffe</strong>n ermöglichen.<br />

Eine Betriebsanweisung muss mindestens enthalten:<br />

Informationen über die am Arbeitsplatz auftretenden <strong>Gefahrstoffe</strong><br />

(Bezeichnung, Kennzeichnung, Gefährdungen)<br />

Informationen über angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen,<br />

insbesondere<br />

• Hygienevorschriften,<br />

• Maßnahmen zur Verhütung einer Exposition,<br />

• Tragen und Benutzen von Schutzausrüstung und Schutzkleidung<br />

Informationen über Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen<br />

und Notfällen sowie zur Verhütung dieser Ereignisse<br />

Die TRGS 555 „Betriebsanweisung und Unterweisung“ konkretisiert<br />

diese Mindestforderungen.<br />

73


74<br />

8 Schutzmaßnahmen<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8.2 Grundmaßnahmen<br />

Hierin wird eine Gliederung nach folgenden Punkten empfohlen:<br />

•<br />

Arbeitsbereich, Arbeitsplatz, Tätigkeit<br />

<strong>Gefahrstoffe</strong> (Bezeichnungen)<br />

Gefahren für Mensch und Umwelt<br />

Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln<br />

Verhalten im Gefahrfall<br />

Erste Hilfe<br />

Sachgerechte Entsorgung<br />

Die für eine Betriebsanweisung notwendigen Informationen können<br />

aus der Kennzeichnung, aus Produktinformationen, Herstellerhinweisen<br />

und aus dem Sicherheitsdatenblatt entnommen werden.<br />

Hinweise zu möglichen Gefahren, die von einigen <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />

ausgehen enthält u. a. die BGI 536 „Gefährliche chemische<br />

Stoffe“.<br />

Einige Betriebe haben firmeninterne Arbeitsstoffmerkblätter verfasst,<br />

die den verantwortlichen Beschäftigten zur Information zur<br />

Verfügung gestellt werden und eine Hilfe bei der Erstellung der Betriebsanweisung<br />

sein können.<br />

Die Betriebsanweisung muss an geeigneter Stelle im Betrieb bekannt<br />

gemacht und vom Betriebsleiter offiziell eingeführt werden.<br />

Datum und Unterschrift sollten auf keinen Fall fehlen.<br />

Eine Muster-Betriebsanweisung für Tätigkeiten mit Mineralwolle-<br />

Dämmstoffen ist in Abbildung 39 dargestellt.<br />

Weitere Muster-Betriebsanweisungen sowie Hilfestellungen zur Erstellung<br />

von Betriebsanweisungen sind in der Broschüre „Betriebsanweisungen<br />

für Tätigkeiten mit <strong>Gefahrstoffe</strong>n (Baukasten mit CD-<br />

ROM)“ der BGFE enthalten; Bestell-Nr. B 00.


8 Schutzmaßnahmen<br />

8.2 Grundmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Firma:<br />

BETRIEBSANWEISUNG Stand: ____________<br />

Arbeitsbereich: Instandhaltung<br />

GEM. § §14 14 ABS.1 GEFSTOFFV GEFSTOFFV<br />

Verantwortlich: ______________________________<br />

Unterschrift<br />

Arbeitsplatz:<br />

Tätigkeit: Arbeiten mit Mineralwolle-Dämmstoffen<br />

Gefahrstoffbezeichnung<br />

Mineralwolle-Dämmstoffe Produktbezeichnung: _____________________________________<br />

Sie bestehen aus unterschiedlich dicken Glas-, Stein- oder Schlackenfasern, die mit Kunststoffen gebunden<br />

und denen Mineralöle zugegeben sind.<br />

Diese Betriebsanweisung gilt nur für Mineralwolle-Dämmstoffe, für die keine Einstufung als Krebs erzeugend<br />

vorliegt (z.B. Kanzerogenitätsindex KI ≥ 40, Biopersistenz ≤ 40 Tage).<br />

Gefahren für Mensch und Umwelt<br />

Bei der Demontage und Montage von Mineralwolle-Dämmstoffen können Gesundheitsgefahren<br />

von freigesetzten Faserstäuben und von den Zusatzstoffen ausgehen.<br />

Insbesondere kann es beim Abriss zu einer erheblichen Staubbelastung kommen.<br />

Die Faserstäube können Reizungen der Haut, Augen und der Atemwege verursachen.<br />

Infolge der Staubeinwirkung kann es zu Beeinträchtigungen der Atemfunktionen kommen.<br />

Zusatzstoffe (z.B. Formaldehyd-Harze) können allergische Reaktionen auslösen.<br />

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln<br />

Oberstes Gebot: Staubentwicklung vermeiden!<br />

– vorkonfektionierte Mineralwolle-Dämmstoffe bevorzugen,<br />

– Material nicht werfen,<br />

– Verpackung erst an der Einbaustelle öffnen (vorsichtig aufschneiden),<br />

– Arbeitsplatz im Umkreis von ca. 5 m absperren,<br />

– zu entfernendes Material möglichst befeuchten,<br />

– Material möglichst vorsichtig demontieren und montieren, nicht reißen,<br />

– zu entfernendes Material unmittelbar an der Ausbaustelle in Säcke verpacken,<br />

– Zuschnitt nur auf fester Unterlage mit scharfem Messer,<br />

– Arbeitsplatz nach Beendigung und erforderlichenfalls während der Arbeit mit Staubsauger<br />

Typ: _______________________ reinigen, keinesfalls mit Druckluft abblasen,<br />

– nach Beendigung der Arbeit Kleidung, Haut und Werkzeug reinigen (abwaschen mit Wasser oder<br />

absaugen, niemals mit Druckluft abblasen),<br />

– am Arbeitsplatz nicht essen, trinken und rauchen.<br />

Augenschutz: Bei starker Staubentwicklung und Überkopfarbeiten Korbbrille tragen.<br />

Handschutz: Schutzhandschuhe aus Leder oder Kunststoff (mit Gewebeeinlage) tragen.<br />

Atemschutz: Atemschutzgerät mit Partikelfilter der Partikelfilterklasse P2 bzw. FFP2 verwenden.<br />

Hautschutz: Schutz (vor der Arbeit) ____________________________<br />

Reinigung (vor Pausen und zu Arbeitsende) ____________________________<br />

Körperschutz: Einweganzug benutzen, bei Überkopfarbeiten Kapuze aufsetzen oder Nackenschutz verwenden.<br />

Verhalten im Gefahrfall<br />

Werden bei Abisolierarbeiten Materialien vorgefunden, bei denen es sich um Asbest<br />

handeln könnte, sind die Arbeiten sofort einzustellen und der Vorgesetzte ist zu<br />

verständigen.<br />

Erste Hilfe<br />

Augenkontakt: Bei Augenreizungen nicht reiben, sondern mit viel Wasser spülen.<br />

Ersthelfer: ______________________, Tel.: _______________ Notruf: _______________<br />

Sachgerechte Entsorgung<br />

Mineralwolle-Dämmstoffe (entferntes Material, Verschnitt) direkt an der Ausbau- bzw. Einbaustelle<br />

in Säcke verpacken; Staubentwicklung dabei möglichst gering halten. Beim Verschließen<br />

der Säcke die Luft vorsichtig herausdrücken. Entsorgung über: ______________________<br />

Abb. 39: Muster-Betriebsanweisung für Tätigkeiten mit Mineralwolle-Dämmstoffen<br />

75


76<br />

8 Schutzmaßnahmen<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8.2 Grundmaßnahmen<br />

Anhand der Betriebsanweisung sind die Beschäftigten über die<br />

auftretenden Gefahren sowie über die zu treffenden Schutzmaßnahmen<br />

vor der Beschäftigung und danach mindestens einmal<br />

jährlich zu unterweisen. Die Unterweisungen sind zu dokumentieren<br />

und von den unterwiesenen Personen durch Unterschrift zu bestätigen.<br />

Im Rahmen der Unterweisungen sollen die Beschäftigten darüber<br />

hinaus eine allgemeine arbeitsmedizinische-toxikologische Beratung<br />

unter Beteiligung eines Arbeitsmediziners erhalten. Hierbei<br />

soll auch auf die Angebotsuntersuchungen sowie auf besondere<br />

Gesundheitsgefahren bei Tätigkeiten mit bestimmten <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />

hingewiesen werden (§ 14 Abs. 3 GefStoffV).<br />

Bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung kann die Betriebsanweisung<br />

mit Unterweisung nach § 14 GefStoffV entfallen (siehe auch<br />

Abschnitt 8.1). Die generelle Verpflichtung zur Unterweisung nach<br />

BGV A1 bleibt jedoch hiervon unberührt.<br />

Erste Hilfe<br />

Trotz aller Schutzmaßnahmen sind Unfälle bei Tätigkeiten mit <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />

nie völlig auszuschließen. Der Betrieb muss sich daher<br />

auf dieses ungewünschte Ereignis bestmöglich einrichten.<br />

Die Wirksamkeit einer „Ersten Hilfe“ ist wesentlich bestimmt von<br />

einem reibungslosen Funktionieren der Ersten-Hilfe-Organisation,<br />

d. h. der sogenannten Rettungskette im Betrieb.<br />

Abgestimmt auf das bei Tätigkeiten mit einem Gefahrstoff mögliche<br />

Unfallrisiko sind entsprechende materielle und personelle<br />

Voraussetzungen zu schaffen.


8 Schutzmaßnahmen<br />

8.2 Grundmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Gemäß der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“<br />

BGV A 1 hat der Unternehmer u. a. dafür zu sorgen, dass<br />

• die erforderlichen Einrichtungen, d. h. Erste-Hilfe-Material, Rettungsgeräte,<br />

Meldeeinrichtungen<br />

und<br />

• ausreichend ausgebildete Ersthelfer<br />

zur Verfügung stehen.<br />

Des Weiteren muss sichergestellt sein, dass nach einem Unfall sofortige<br />

Erste Hilfe geleistet und eine erforderliche ärztliche Versorgung<br />

veranlasst wird.<br />

Konkrete Hinweise zur Ersten Hilfe sind den Sicherheitsdatenblättern<br />

sowie u. a. den BG-Informationen:<br />

• BGI 536 „Gefährliche chemische Stoffe“<br />

• BGI 509 „Erste Hilfe im Betrieb“<br />

zu entnehmen.<br />

Soweit bei Tätigkeiten mit <strong>Gefahrstoffe</strong>n damit zu rechnen ist,<br />

dass bei Unfällen Maßnahmen erforderlich werden, die nicht Gegenstand<br />

der üblichen Ersthelfer-Ausbildung sind, muss der Unternehmer<br />

für die erforderliche zusätzliche Aus- und Fortbildung sorgen.<br />

Für bestimmte Arbeitsbereiche, z. B. Laboratorien, galvanotechnische<br />

Betriebe wird die Installation leicht und schnell erreichbarer<br />

Notduschen bzw. Augenduschen erforderlich, da hier durch möglicherweise<br />

verspritzende oder auslaufende ätzende Stoffe Haut<br />

77


78<br />

8 Schutzmaßnahmen<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8.2 Grundmaßnahmen<br />

und Augen geschädigt werden können (Abbildung<br />

40).<br />

Bei Arbeiten in Behältern oder Arbeitsbereichen<br />

mit erhöhter gastechnischer Gefährdung,<br />

kann das Bereithalten besonderer Rettungsgeräte,<br />

z. B. Atemschutz, Sicherheitsund<br />

Rettungsgeschirre erforderlich werden.<br />

Die Festlegungen zur Ersten Hilfe sind in<br />

die Betriebsanweisung aufzunehmen.<br />

8.2.5 Arbeitsmedizinische Vorsorge<br />

Technische und organisatorische Maßnahmen<br />

zur Vermeidung von Gesundheitsge-<br />

Abb. 40: Notdusche in einem fahren haben grundsätzlich Vorrang. Ver-<br />

Arbeitsbereich mit Verätzungsgefahr bleiben dennoch Gefahren, sind vom Unternehmer<br />

bei Tätigkeiten mit <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />

Regelungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge<br />

zu treffen. Dazu gehören u.a. die arbeitsmedizinische Beurteilung<br />

gefahrstoff- und tätigkeitsbedingter Gesundheitsgefährdungen<br />

einschließlich der Empfehlung geeigneter Schutzmaßnahmen,<br />

die Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über die mit der<br />

Tätigkeit verbundenen Gesundheitsgefährdungen sowie spezielle<br />

arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung<br />

von Gesundheitsstörungen und Berufskrankheiten.<br />

Die speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen werden<br />

vom Unternehmer veranlasst oder angeboten und erfolgen als<br />

1. Erstuntersuchungen vor Aufnahme einer gefährdenden Tätigkeit,


8 Schutzmaßnahmen<br />

8.2 Grundmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

2. Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen während<br />

dieser Tätigkeit,<br />

3. Nachuntersuchungen bei Beendigung dieser Tätigkeit,<br />

4. Nachuntersuchungen bei Tätigkeiten mit Krebs erzeugenden<br />

(C) oder Erbgut verändernden (M) Stoffen der Kategorien 1<br />

und 2 auch nach Beendigung der Beschäftigung,<br />

5. Untersuchungen aus besonderem Anlass nach § 16 Abs. 4<br />

GefStoffV<br />

Abbildung 41 veranschaulicht diesen Zusammenhang.<br />

Erstuntersuchung<br />

Nachuntersuchungen<br />

gefährdende<br />

Tätigkeit<br />

Nachuntersuchung<br />

Beginn Ende<br />

keine<br />

gefährdende<br />

Tätigkeit<br />

Abbildung 41: Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen<br />

Nachuntersuchung<br />

bei CM-Stoffen<br />

79


80<br />

8 Schutzmaßnahmen<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8.2 Grundmaßnahmen<br />

Die Gefahrstoffverordnung enthält eine klare Aussage zur Qualifikation<br />

der Ärzte. Der Unternehmer darf für die arbeitsmedizinische<br />

Vorsorge nur Ärzte beauftragen, die entweder Fachärzte für<br />

Arbeitsmedizin sind oder die die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“<br />

führen (Abbildung 42).<br />

Unternehmer<br />

beauftragt<br />

Betriebsarzt<br />

Facharzt für Arbeitsmedizin oder<br />

Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“<br />

Arbeitsmedizinische<br />

Vorsorgeuntersuchungen<br />

zieht ggf. hinzu<br />

Ärzte mit besonderen Fachkenntnissen<br />

oder spezieller Ausrüstung<br />

Abbildung 42: Anforderungen an den Betriebsarzt<br />

Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind als Angebots-<br />

oder Pflichtuntersuchungen geregelt. Die Pflichtuntersuchung<br />

wird gefordert und ist Voraussetzung für die Beschäftigung:<br />

• bei Tätigkeiten mit Stoffen nach Anhang V Nr.1, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert<br />

nicht eingehalten wird


8 Schutzmaßnahmen<br />

8.2 Grundmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

• bei Tätigkeiten mit den in Anhang V Nr.1 gennanten Stoffen,<br />

sofern Hautkontakt mit hautresorptiven Stoffen besteht oder<br />

bei Tätigkeiten nach Anhang V Nr. 2.1 GefStoffV<br />

•<br />

Stoffe nach Anhang V Nr.1 sind u.a. Blei und seine Verbindungen,<br />

einatembarer und alveolengängiger Staub, Chrom(VI)-Verbindungen,<br />

Hartholzstaub, Methanol, Tetrachlorethen.<br />

Tätigkeiten nach Anhang V Nr. 2.1 GefStoffV sind u. a. Tätigkeiten<br />

mit Belastung durch unausgehärtete Epoxidharze und Kontakt<br />

über die Haut oder die Atemwege.<br />

Angebotsuntersuchungen sind vom Unternehmer anzubieten bei<br />

einer Exposition gegenüber den in Anhang V Nr. 1 gelisteten <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />

und bei Tätigkeiten nach Anhang V Nr. 2.2.<br />

Für die Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen bestehen „Berufsgenossenschaftliche<br />

Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen“.<br />

Die Grundsätze beschreiben, wie die Untersuchungen<br />

vom Arzt durchzuführen und wie die Untersuchungsergebnisse<br />

zu beurteilen sind.<br />

Für die Beschäftigten, die ärztlich untersucht worden sind, ist vom<br />

Arbeitgeber eine Vorsorgekartei zu führen.<br />

Der Unternehmer hat weiterhin sicherzustellen, dass für alle Beschäftigten,<br />

die Tätigkeiten mit <strong>Gefahrstoffe</strong>n durchführen, eine allgemeine<br />

arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung durchgeführt<br />

wird. Diese Beratung soll im Rahmen der Unterweisung erfolgen.<br />

Dabei sind die Beschäftigten über Angebotsuntersuchungen nach<br />

der GefStoffV zu unterrichten sowie auf besondere Gesundheitsgefahren<br />

bei Tätigkeiten mit bestimmten <strong>Gefahrstoffe</strong>n hinzuweisen.<br />

81


82<br />

8 Schutzmaßnahmen<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8.2 Grundmaßnahmen<br />

8.2.6 Persönliche Schutzausrüstung<br />

und Hygiene<br />

Nicht immer ist durch technische<br />

Schutzmaßnahmen allein<br />

ein ausreichender Schutz der<br />

Beschäftigten zu erreichen. In<br />

der betrieblichen Praxis ist dies<br />

besonders bei Instandhaltungssowie<br />

bei Reinigungsarbeiten<br />

der Fall (Abbildung 43).<br />

Als persönliche Schutzausrüstung<br />

(PSA) kommen insbesondere<br />

in Betracht:<br />

• Augen- und Gesichtsschutz<br />

• Atemschutzgeräte<br />

• Schutzkleidung<br />

• Schutzhandschuhe<br />

Abb. 43: Persönliche Schutzausrüstung bei Instand- • Fuß- und Kopfschutz<br />

haltungsarbeiten<br />

Ganz deutlich sei an dieser<br />

Stelle noch einmal herausgestellt, dass zwangsläufig wirksame<br />

technische Schutzmaßnahmen immer Vorrang haben müssen.<br />

Wo solche Maßnahmen möglich sind, darf PSA nur als vorübergehende<br />

– oder ergänzende – Maßnahme zur Anwendung kommen.<br />

Das Arbeitsschutzgesetz (§ 4) und die GefStoffV (§ 9) regeln konkret,<br />

dass „individuelle Maßnahmen nachrangig zu anderen Maßnahmen“<br />

zu treffen sind.


8 Schutzmaßnahmen<br />

8.2 Grundmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Die BGV A1 bestimmt nach § 29 die Bereitstellung von PSA nach<br />

der PSA-Benutzungsverordnung.<br />

Hiernach muss die PSA:<br />

• der 8. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz<br />

über das Inverkehrbringen von PSA entsprechen<br />

• Schutz gegenüber der zu verhütenden Gefährdung bieten<br />

ohne selbst eine größere Gefährdung zu verursachen<br />

• für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sein<br />

• den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen<br />

Erfordernissen der Beschäftigten entsprechen<br />

• den Beschäftigten individuell passen und grundsätzlich für den<br />

Gebrauch durch eine Person bestimmt sein<br />

Der Beschäftigte muss vor der Bereitstellung der PSA angehört<br />

werden. Dies empfiehlt sich schon aus Gründen der hiermit zu erreichenden<br />

Akzeptanzerhöhung bei den betroffenen Beschäftigten.<br />

Die Wirksamkeit einer PSA ist entscheidend abhängig von:<br />

• dem sicherheitsbewussten Verhalten des Beschäftigten (wird<br />

die PSA auch getragen?)<br />

• der Akzeptanz durch den Beschäftigten<br />

• den Trageeigenschaften der PSA<br />

• der zweckgerichteten Auswahl der PSA (auf die Tätigkeit, den<br />

Gefahrstoff abgestimmt)<br />

• der richtigen Anwendung der PSA<br />

Die Auswahl geeigneter PSA ist u.a. abhängig von:<br />

•<br />

dem zu schützenden Körperteil<br />

den <strong>Gefahrstoffe</strong>igenschaften und -wirkungen<br />

83


84<br />

8 Schutzmaßnahmen<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8.2 Grundmaßnahmen<br />

•<br />

der Art der Tätigkeit mit dem Gefahrstoff<br />

den auftretenden Gefahrstoffkonzentrationen<br />

den Umgebungsbedingungen (Sauerstoffgehalt, Klima, Hitze etc.)<br />

der Eignung des Beschäftigten<br />

Die Auswahl geeigneter PSA liegt im Verantwortungsbereich des<br />

Vorgesetzten, der sich natürlich durch die betriebliche Sicherheitsfachkraft,<br />

den Betriebsarzt und nicht zuletzt durch die Berufsgenossenschaft<br />

beraten lassen sollte.<br />

Wertvolle Hinweise und Auswahlkriterien geben hier die „Regeln für<br />

den Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen“, u. a.:<br />

•<br />

BGR 189 „Einsatz von Schutzkleidung“<br />

BGR 190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“<br />

BGR 192 „Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz“<br />

BGR 195 „Einsatz von Schutzhandschuhen“.<br />

Zu den Anwendungsbereichen von PSA einige Beispiele:<br />

Augenschutz<br />

Bei Tätigkeiten mit <strong>Gefahrstoffe</strong>n, die die Augen schädigen können<br />

(z. B. ätzende Stoffe, wie Säuren und Laugen) sowie in bestimmten<br />

Arbeitsbereichen (z. B. chemischen Laboratorien, Galvaniken)<br />

sollte das Tragen von Augenschutz für die Beschäftigten<br />

selbstverständlich sein (Abbildung 44 und 45).<br />

Art und Ausführung des Augenschutzes richten sich nach den gefährlichen<br />

Eigenschaften des <strong>Gefahrstoffe</strong>s, der Konzentration sowie<br />

Art und Umfang der Tätigkeiten.


8 Schutzmaßnahmen<br />

8.2 Grundmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Abb. 44: Gestellbrille mit Seitenschutz<br />

in chemischen Laboratorien oder für<br />

Überwachungsaufgaben im Betrieb<br />

Abb. 45: Tragen von Gesichtsschutz in Kombination<br />

mit anderer Schutzkleidung beim Spritzentfetten<br />

mit alkalischem Medium<br />

Atemschutz<br />

Das Tragen von Atemschutz wird dann erforderlich, wenn für den<br />

Beschäftigten die Gefahr besteht, dass <strong>Gefahrstoffe</strong> in gesundheitsgefährlicher<br />

Konzentration eingeatmet werden können. Häufig<br />

ist dies bei Reparatur- und Wartungsarbeiten sowie bei unkontrollierten<br />

Betriebszuständen der Fall.<br />

Atemschutzgeräte wirken durch ihr Gewicht und ihren Atemwiderstand<br />

auf den Träger belastend. Sie dürfen daher nur von dafür<br />

geeigneten und arbeitsmedizinisch überwachten Personen getragen<br />

werden.<br />

85


86<br />

8 Schutzmaßnahmen<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8.2 Grundmaßnahmen<br />

gegen Partikel<br />

z. B. Stäube von<br />

Quarz, Blei, Asbest<br />

Partikelfilter Partikelund<br />

filtrierende<br />

Atemanschluss Halbmaske<br />

Filtergeräte<br />

gegen Gase und<br />

Dämpfe<br />

z. B. Stickoxide,<br />

Kohlenmonoxid,<br />

Ammoniak,<br />

Lösemitteldämpfe<br />

Gasfilter Filtrierende<br />

und Atem- Halbmaske<br />

anschluss gegen Gase<br />

und Dämpfe<br />

gegen Partikel sowie<br />

Gase und Dämpfe<br />

z. B. Farbnebel<br />

Kombinations- Filtrierende<br />

filter und Atem- Halbmaske<br />

anschluss gegen Partikel,<br />

Gase<br />

und Dämpfe<br />

Abb. 46: Übersicht über die Filtergeräte


8 Schutzmaßnahmen<br />

8.2 Grundmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Isoliergeräte<br />

nicht frei tragbare frei tragbare<br />

Frischluft-Schlauchgeräte<br />

Saugschlauch:<br />

Atemluft wird aus schadstofffreier<br />

Atmosphäre<br />

vom Träger angesaugt<br />

Druckschlauch:<br />

Atemluft wird aus Druckluftflaschen,Luftverdichtern<br />

u. a. zugeführt<br />

(geringer Überdruck)<br />

Druckluft-Schlauchgeräte<br />

Atemluft wird mit einem<br />

Überdruck bis zu 16 bar<br />

an das Atemgerät herangeführt!<br />

Abb. 47: Einteilung der Isoliergeräte<br />

Behältergeräte<br />

Pressluftatmer oder<br />

Überdruckpressluftatmer<br />

Regenerationsgeräte<br />

Das Ausatemgas wird<br />

im Gerät zu Sauerstoff<br />

regeneriert<br />

87


88<br />

8 Schutzmaßnahmen<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8.2 Grundmaßnahmen<br />

Grundsätzlich teilt man Atemschutzgeräte in abhängig von der<br />

Umgebungsluft wirkende Filtergeräte sowie unabhängig von der<br />

Umgebungsluft wirkende Isoliergeräte ein.<br />

Filtergeräte dürfen nur dann angewandt werden, wenn:<br />

• die Umgebungsluft mindestens 17 Vol % Sauerstoff enthält<br />

und<br />

• die höchstzulässige Gefahrstoffkonzentration nicht überschritten<br />

wird.<br />

In allen anderen Fällen wären die unabhängig von der Umgebungsluft<br />

wirkenden Isoliergeräte einzusetzen.<br />

Die Abbildungen 46 und 47 geben eine grobe Übersicht über Filtergeräte<br />

und Isoliergeräte (siehe hierzu BGR 190).<br />

Schutzhandschuhe<br />

Die häufigste Kontaktmöglichkeit zu <strong>Gefahrstoffe</strong>n erfolgt in der<br />

Regel über die Hände.<br />

Kann ein Hautkontakt verfahrensbedingt nicht ausgeschlossen<br />

werden, müssen den betroffenen Beschäftigten geeignete Schutzhandschuhe<br />

zur Verfügung stehen und diese von ihnen getragen<br />

werden.<br />

Was heißt nun geeignet?<br />

Wichtig ist zunächst einmal, dass das Handschuhmaterial gegen<br />

den Gefahrstoff, gegen den es schützen soll, ausreichend beständig<br />

und undurchlässig ist (Abbildung 48).


8 Schutzmaßnahmen<br />

8.2 Grundmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Ein Handschuhmaterial, das eine gute<br />

Schutzwirkung gegen einen bestimmten<br />

Gefahrstoff aufweist, muss noch lange nicht<br />

auch gegen einen anderen Stoff schützen.<br />

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass ein<br />

Handschuh, auch wenn er äußerlich keine<br />

Beschädigungen aufweist, nicht unbegrenzt<br />

haltbar ist bzw. nur eine bestimmte Zeitdauer<br />

ggf. nur für Stunden seine Schutzwirkung<br />

behält (Herstellerinformation zur<br />

Durchbruchszeit beachten).<br />

Die Angaben des Herstellers zur Verwendungsdauer<br />

sind daher strikt zu beachten.<br />

Abb. 48: Schutzhandschuhe bei Arbeiten<br />

mit ätzenden Flüssigkeiten<br />

Bei der Auswahl von Schutzhandschuhen sind neben den Forderungen<br />

nach bestmöglichem Schutz auch Fragen bezüglich des<br />

Tragekomforts, des Tastgefühls und des Greifvermögens abzuklären.<br />

Denn die Akzeptanz der Beschäftigten, den Schutzhandschuh<br />

auch zu tragen, wird von diesen Faktoren wesentlich beeinflusst.<br />

Schutzhandschuhe dürfen nicht getragen werden, wenn die Gefahr<br />

des Erfasstwerdens an Maschinen mit rotierenden Werkstücken<br />

oder Werkzeugen besteht (z. B. Bohren, Drehen, Fräsen).<br />

Auch beim längeren Tragen von Schutzhandschuhen werden deren<br />

Nachteile offenbar. Durch Schweißbildung quillt die Haut auf<br />

und verliert hierdurch ihre natürliche Abwehrkraft. Der Schweißbildung<br />

können z. B. Baumwollunterziehhandschuhe entgegenwirken<br />

(Abbildung 49).<br />

89


90<br />

8 Schutzmaßnahmen<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8.2 Grundmaßnahmen<br />

Des Weiteren kann eine Verschmutzung<br />

der Handschuhinnenseite,<br />

z. B. durch mehrmaliges<br />

Aus- und Anziehen der<br />

Handschuhe, die Haut intensiver<br />

schädigen.<br />

Das Tragen feuchtigkeitsdichter<br />

Schutzhandschuhe ist hautbelastend<br />

und sollte keinesfalls un-<br />

Abb. 49: Unterziehhandschuhe aus Baumwolle nötig über einen längeren Zeitraum<br />

erfolgen. Daher ist den<br />

Beschäftigten, die regelmäßig mehr als 2 Stunden Tätigkeit mit<br />

feuchtigkeitsdichten Schutzhandschuhen ausführen, eine arbeitsmedizinische<br />

Vorsorgeuntersuchung anzubieten. Für Tätigkeiten<br />

ab 4 Stunden ist die Vorsorgeuntersuchung verpflichtend durchzuführen.<br />

Konkrete Ausführungen zu dieser als „Feuchtarbeit“ eingestuften<br />

Tätigkeit enthält TRGS 531 „Gefährdungen der Haut durch Arbeiten<br />

im feuchten Milieu (Feuchtarbeiten)“.<br />

Ob ein Schutzhandschuh für den jeweiligen Verwendungszweck<br />

geeignet ist, geht aus der vorgeschriebenen Kennzeichnung des<br />

Schutzhandschuhs sowie den Angaben des Herstellers hervor. Die<br />

BG-Regel „Einsatz von Schutzhandschuhen“ BGR 195 geben weitere<br />

praktische Hinweise.<br />

Hygiene am Arbeitsplatz<br />

Hygiene am Arbeitsplatz sollte bei Tätigkeiten mit <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />

eigentlich selbstverständlich sein. Denn durch mangelnde Hygiene<br />

können <strong>Gefahrstoffe</strong> über den Verdauungstrakt (orale Aufnahme)<br />

in den menschlichen Körper gelangen.


8 Schutzmaßnahmen<br />

8.2 Grundmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

<strong>Gefahrstoffe</strong> können in Bereiche verschleppt werden (z .B. Privatbereich),<br />

wo eigentlich nicht mit der Anwesenheit dieser Stoffe gerechnet<br />

wird und dementsprechend auch keine Schutzmaßnahmen<br />

ergriffen werden.<br />

Es sind daher einige grundsätzliche Voraussetzungen zu schaffen<br />

bzw. „Hygieneregeln“ zu beachten:<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

Rauchen, Essen und Trinken am Arbeitsplatz unterlassen<br />

Lebensmittel nicht am Arbeitsplatz vorrätig halten<br />

Im Betrieb leicht zugängliche Waschgelegenheiten schaffen<br />

(inkl. Hautschutzstation und Hautschutzplan) (Abbildung 50)<br />

PSA vor Verschmutzung geschützt aufbewahren<br />

Arbeitskleidung regelmäßig (mindestens bei Bedarf) wechseln<br />

Arbeits- und Schutzkleidung, die mit Krebs erzeugenden <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />

verunreinigt ist, ggf. sofort wechseln<br />

Schaffung von Waschräumen sowie Möglichkeiten zur getrennten<br />

Aufbewahrung von Straßen- und Arbeitskleidung,<br />

wenn mit sehr giftigen, giftigen, Krebs erzeugenden, fruchtschädigenden<br />

oder Erbgut verändernden Stoffen umgegangen<br />

wird<br />

Arbeits- und Schutzkleidung<br />

ist durch den Arbeitgeber reinigen<br />

zu lassen (keinesfalls<br />

privat waschen!)<br />

Abb. 50: Waschgelegenheiten im Betrieb<br />

91


92<br />

8 Schutzmaßnahmen<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8.2 Grundmaßnahmen<br />

Abb. 51: Arbeiten mit Gießharzen bei<br />

der Muffenmontage<br />

Abb. 52: Hautbelastung durch künstliche<br />

Mineralfasern<br />

8.2.7 Hautschutz<br />

Die Haut ist Barriere zwischen Organismus<br />

und äußerer Umgebung und muss vielfältige<br />

Schutzaufgaben übernehmen. Die in<br />

der Praxis am häufigsten auftretenden Hautgefährdungen<br />

entstehen u. a. durch Kühlschmierstoffe,<br />

Maschinenöle, Lösemittel, Lacke,<br />

Säuren, Laugen, Gießharze, Mehrkomponentenharze,<br />

Klebstoffe, Mineralwolle-<br />

Dämmstoffe (Abbildung 51 und 52).<br />

Um Hauterkrankungen zu verhindern, kommen<br />

eine ganze Reihe von Schutzmaßnahmen<br />

in Betracht.<br />

Vorrang haben auch hier technische Maßnahmen,<br />

die zwangsläufig verhindern, dass<br />

hautgefährdende Stoffe mit der Haut in<br />

Kontakt kommen.<br />

Das ist z. B. dann gewährleistet, wenn <strong>Gefahrstoffe</strong><br />

in einem geschlossenen System<br />

zur Anwendung kommen.<br />

Aber auch der Einsatz von Hilfswerkzeugen<br />

sowie die saubere Arbeitsweise eines<br />

jeden Einzelnen kann dazu beitragen, dass<br />

der Hautkontakt mit <strong>Gefahrstoffe</strong>n vermieden<br />

bzw. reduziert wird (Abbildung 53).


8 Schutzmaßnahmen<br />

8.2 Grundmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Abb. 53: Vorbildliche Ausstattung eines Gießharzplatzes<br />

Abb. 54: Eintauchkörbe am Entfettungsbad<br />

93


94<br />

8 Schutzmaßnahmen<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8.2 Grundmaßnahmen<br />

So kann man z. B. Eintauchkörbe beim Entfetten von Kleinteilen<br />

einsetzen (Abbildung 54) oder Zangen und Pinzetten bei Klebearbeiten<br />

verwenden.<br />

Nicht immer ist es möglich z. B. bei Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen<br />

an Bohr-, Fräs- oder Drehwerkzeugen den Kontakt zu Haut<br />

gefährdenden Stoffen zu verhindern.<br />

Der Einsatz von Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemitteln<br />

ist dann die einzige Möglichkeit, die Haut zu schützen.<br />

Wichtige Hinweise dazu geben die BG-Regel für die „Benutzung<br />

von Hautschutz“ BGR 197.<br />

Abb. 55: Hautschutzpräparate für verschiedene Anwendungszwecke


8 Schutzmaßnahmen<br />

8.2 Grundmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Eine Liste mit Herstellern von Hautschutzmitteln enthält Anhang 2<br />

der BGR 197.<br />

Nun sollte man sich nicht der lllusion hingeben, es gäbe einen universellen<br />

Hautschutz. Dies ist leider nicht der Fall, denn der Hautschutz<br />

muss auf die spezielle Hautgefährdung abgestimmt sein.<br />

Ein wirksamer Hautschutz erfolgt in der Regel in drei Stufen:<br />

1. Stufe „Spezieller Hautschutz“<br />

Dadurch soll ein Eindringen von schädigenden Arbeitsstoffen in<br />

die Haut verhindert und gleichzeitig die spätere Hautreinigung erleichtert<br />

werden.<br />

Hautschutzpräparate (Abbildung 55) sind vor jedem Arbeitsbeginn,<br />

also auch nach Pausen, auf die gereinigte Haut aufzutragen.<br />

2. Stufe „Hautreinigung“<br />

Durch die Anwendung von Hautreinigungsmitteln soll die Haut<br />

von anhaftenden Stoffen gereinigt werden.<br />

Die Hautreinigung soll schonend vor Pausen und zum Arbeitsschluss<br />

erfolgen und auf die Art und den Grad der Verschmutzung<br />

abgestimmt sein.<br />

Je milder das Reinigungsmittel ist, desto weniger wird die Haut insbesondere<br />

bei oftmals notwendiger Reinigung beansprucht.<br />

Waschgelegenheiten in der Nähe der Arbeitsbereiche, in denen<br />

mit Haut schädigenden Stoffen umgegangen wird, ermöglichen<br />

die konsequente Hautreinigung insbesondere vor den Pausen (Abbildung<br />

50).<br />

95


96<br />

8 Schutzmaßnahmen<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8.2 Grundmaßnahmen<br />

3. Stufe „Hautpflege“<br />

Hautpflegemittel sollen nach Arbeitsende nach der Hautreinigung<br />

die Regeneration der Haut unterstützen, indem ihr wieder ausreichend<br />

Fett und Feuchtigkeit zugeführt werden.<br />

Hautschutzplan<br />

Der Unternehmer muss für die speziellen Arbeitsbereiche geeignete<br />

Hautschutzmaßnahmen festlegen und diese in einem Hautschutzplan<br />

aufnehmen (Abbildung 56).<br />

Der Hautschutzplan ist als Ergänzung der Betriebsanweisung<br />

gemäß § 14 GefStoffV bzw. TRGS 555 „Betriebsanweisung und<br />

Unterweisung“ anzusehen.


8 Schutzmaßnahmen<br />

8.2 Grundmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Hautschutzplan Stand:<br />

Betriebsbereich: Arbeitsplatz:<br />

Hautgefährdende Tätigkeit/Arbeitsvorgang: Verantwortlich für den Hautschutzplan:<br />

Hautschädigender Arbeitsstoff/Material:<br />

Besondere Gefährdungen durch Arbeitsstoff/Arbeitsvorgang:<br />

Allergie auslösend (sensibilisierend) mechanische Abnutzung (abrasiv)<br />

Gefahrstoffaufnahme durch die Haut (hautresorptiv) Feuchtarbeit<br />

reizend/ätzend Sonstiges:<br />

vor Arbeitsbeginn<br />

zu Beginn der Pausen<br />

und zum Arbeitsschluss<br />

nach Arbeitsschluss<br />

(nach dem<br />

Hände waschen!)<br />

Information/Einweisung<br />

zur Anwendung<br />

der Hautschutzmittel<br />

Schutzmaßnahmen<br />

Verhalten im Gefahrfall und bei besonderen Hautveränderungen<br />

Bei Benetzung mit dem hautschädigenden Produkt:<br />

– durchtränkte Kleidung sofort ausziehen<br />

– benetzte Körperpartien ausgiebig mit reinigen/abspülen<br />

Ansprechpartner: Frau/Herrn , Tel.<br />

Hautschutzpräparat auftragen<br />

(Farbkennzeichnung von Gebinde/Spender/Tube nennen!)<br />

Schutzhandschuhe tragen; Dichtigkeitsprüfung durchführen!<br />

Handschuhe nur während der hautgefährdenden Tätigkeit tragen. (Hautaufweichungseffekte bei<br />

längerem Tragen machen besondere Hautschutz-Präparate erforderlich!)<br />

Hautreinigungsmittel benutzen<br />

(Farbkennzeichnung von Gebinde/Spender/Tube nennen!)<br />

(Hände nie mit Lösemitteln, Kaltreinigern o. ä. reinigen;<br />

nach Möglichkeit keine Reinigungsmittel mit Reibmitteln verwenden!)<br />

Hautpflegemittel auftragen<br />

(Farbkennzeichnung von Gebinde/Spender/Tube nennen!)<br />

Unterweisung durch Frau/Herrn , Tel.<br />

Grundsätzlich: Hautschutzmittel vor Beginn der gefährdenden Tätigkeit einige Minuten einziehen lassen!<br />

Schutz- und Pflegepräparate stets besonders sorgfältig an Hand- und Fingerrücken, in den Fingerzwischenräumen,<br />

an Gelenken und am Nagelbett auftragen und einreiben.<br />

Bei auffälligen Hautveränderungen sofort den Betriebsarzt oder einen Hautarzt aufsuchen!<br />

Abb. 56: Muster eines Hautschutzplanes (durch betriebliche Angaben zu ergänzen)<br />

97


98<br />

ANHANG 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Beispiele für Tätigkeiten mit geringer Gefährdung<br />

(Schutzstufe 1)<br />

Arbeitsplatz Tätigkeit Gefahrstoff/Einstufung/<br />

Gefährlichkeitsmerkmal<br />

Werkzeugbau<br />

Sanitärbereich<br />

Büro<br />

Büro<br />

Einsprühen von<br />

Werkzeugen<br />

Verbrauch:<br />

Eine Druckdose pro<br />

Vierteljahr<br />

Oberflächenreinigung<br />

von Hand<br />

Tätigkeiten mit Korrekturflüssigkeit<br />

Reinigen von Oberflächen<br />

Druckdosen mit<br />

Korrosionsschutzöl<br />

F, Xn<br />

Diverse Reinigungsmittel<br />

F, Xn<br />

Korrekturflüssigkeit<br />

F<br />

Reiniger<br />

Xn


Büro<br />

Spanende Metallbearbeitung<br />

Ständerbohrmaschine<br />

im Werkzeugbau<br />

Gewindeschneiden von<br />

Hand im Werkzeugbau<br />

Qualitätskontrolle<br />

Klebearbeiten<br />

Minimalmengenschmierung<br />

KSS-Dosierung<br />

von Hand<br />

KSS-Dosierung<br />

von Hand<br />

Kontrolle wassergemischter<br />

KSS nach<br />

TRGS 611<br />

u.a. Bestimmung der<br />

Konzentration mit<br />

dem Refraktometer<br />

Kleber<br />

F<br />

Kühlschmierstoff (KSS)<br />

keine Einstufung<br />

nichtwassermischbarer<br />

Kühlschmierstoff (KSS)<br />

keine Einstufung<br />

nichtwassermischbarer<br />

Kühlschmierstoff (KSS)<br />

keine Einstufung<br />

wassergemischter<br />

Kühlschmierstoff (KSS)<br />

keine Einstufung<br />

99


100<br />

ANHANG 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Sicherheitstechnische Kenngrößen<br />

AGW (Arbeitsplatzgrenzwert)<br />

Der Arbeitsplatzgrenzwert ist der Grenzwert für die zeitlich gewichtete<br />

durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft<br />

am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum.<br />

Er gibt an, bei welcher Konzentration eines Stoffes akute oder<br />

chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen<br />

nicht zu erwarten sind.<br />

BGW (Biologischer Grenzwert)<br />

Der biologische Grenzwert ist der Grenzwert für die toxikologischarbeitsmedizinisch<br />

abgeleitete Konzentration eines Stoffes, seines<br />

Metaboliten oder eines Beanspruchungsindikators im entsprechenden<br />

biologischen Material, bei dem im Allgemeinen die Gesundheit<br />

eines Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird.<br />

MAK-Wert (nicht mehr gültig)<br />

Definition nach GefStoffV bis 31.12.2004<br />

Die Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK) ist die Konzentration<br />

eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, bei der im Allgemeinen<br />

die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird.<br />

TRK-Wert (nicht mehr gültig)<br />

Definition nach GefStoffV bis 31.12.2004<br />

Die Technische Richtkonzentration (TRK) ist die Konzentration eines<br />

Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, die nach dem Stand der<br />

Technik erreicht werden kann. TRK-Werte werden für solche gefährlichen<br />

Stoffe benannt für die zur Zeit keine toxikologisch-arbeitsmedizinisch<br />

begründeten MAK-Werte aufgestellt werden können<br />

(z. B. Krebs erzeugende Stoffe).


Anhang 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

BAT-Wert (nicht mehr gültig)<br />

Definition nach GefStoffV bis 31.12.2004<br />

Der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert (BAT) ist die Konzentration<br />

eines Stoffes oder seines Umwandlungsproduktes im Körper<br />

oder die dadurch ausgelöste Abweichung eines biologischen Indikators<br />

von seiner Norm, bei der im Allgemeinen die Gesundheit<br />

der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird.<br />

EKA-Wert<br />

Das Expositionsäquivalent für einen Krebs erzeugenden Stoff ist<br />

die Beziehung zwischen der Stoffkonzentration in der Luft am Arbeitsplatz<br />

und der Stoff- bzw. Metabolitenkonzentration im biologischen<br />

Material.<br />

Flammpunkt<br />

Der Flammpunkt einer brennbaren Flüssigkeit ist die niedrigste<br />

Temperatur, bei der sich aus der Flüssigkeit unter festgelegten Bedingungen<br />

Dämpfe in solcher Menge entwickeln, dass sich ein<br />

durch Fremdzündung entflammbares Dampf/Luft-Gemisch bildet.<br />

Dichteverhältnis<br />

Das Dichteverhältnis gibt die Dichte des betreffenden Stoffes im<br />

dampf- oder gasförmigen Zustand bezogen auf Luft (Luft = 1) des<br />

gleichen Zustandes an.<br />

Gase oder Dämpfe mit einem Dichteverhältnis >1 sind schwerer<br />

als Luft und sammeln sich am Boden an, solche mit einem Dichteverhältnis<br />


102<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anhang 2<br />

Explosionsgrenze und Explosionsbereich<br />

Mischungen brennbarer Gase, Dämpfe, Stäube und Nebel mit Luft<br />

sind nur innerhalb eines bestimmten Bereiches explosionsfähig.<br />

Eine Explosion kommt nicht zustande, wenn die Konzentration unter<br />

der unteren Explosionsgrenze (UEG) bzw. über der oberen Explosionsgrenze<br />

(OEG) liegt. Unterhalb der UEG ist das Gemisch<br />

zu mager, oberhalb der OEG zu fett.<br />

Im Bereich zwischen UEG und OEG, dem Explosionsbereich,<br />

herrscht Explosionsgefahr!<br />

Die Explosionsgrenzen werden in Volumenprozent (1Vol % =<br />

10 000 ppm) angegeben.<br />

Für Stäube haben die Explosionsgrenzen nicht die Bedeutung wie<br />

für Gase und Dämpfe.<br />

Die Konzentration kann sich durch Aufwirbelung oder durch Absetzen<br />

von Staub stark verändern. Es ist z. B. möglich, dass durch<br />

Aufwirbeln von Staubablagerungen explosionsfähige Atmosphäre<br />

entsteht. In Gegenwart abgelagerter Stäube ist daher stets mit Explosionsgefahr<br />

zu rechnen.<br />

Dampfdruck<br />

Der Dampfdruck dient als Maß für das Bestreben einer Substanz,<br />

in den dampfförmigen Zustand überzugehen. Der Übergang eines<br />

festen oder flüssigen Stoffes in die Dampfphase geschieht bei gegebener<br />

Temperatur unter einem ganz bestimmten Druck. Bei einer<br />

chemisch einheitlichen Substanz ist dieser Dampfdruck nur von<br />

der Temperatur, nicht von der Stoffmenge abhängig. Die Angabe<br />

erfolgt in der Regel in mbar und bezieht sich auf 20 °C. Je höher


Anhang 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

der Dampfdruck eines Stoffes ist, desto größer ist seine Flüchtigkeit<br />

und damit das Risiko des Auftretens gesundheitsschädlicher<br />

Dampfkonzentrationen.<br />

Siedepunkt<br />

Der Siedepunkt ist die Temperatur, bei der eine Flüssigkeit bei Zufuhr<br />

von weiterer Energie in den gasförmigen Aggregatzustand<br />

übergeht. Die Siedetemperatur ist vom Druck über der Flüssigkeitsoberfläche<br />

abhängig. Eine Flüssigkeit siedet, wenn der äußere<br />

Luftdruck gleich dem Dampfdruck ist. Der Siedepunkt wird in °C<br />

angegeben und bezieht sich auf einen Druck von 1013 mbar.<br />

103


104<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anhang 2<br />

Sicherheitstechnische Kenngrößen einiger Stoffe<br />

Stoffbezeichnung<br />

Aceton<br />

Acetylen<br />

Ammoniak<br />

Cyanwasserstoff<br />

(Blausäure)<br />

Ethanol<br />

Kohlenstoffmonoxid<br />

Methan<br />

Methanol<br />

Propan<br />

Toluol<br />

Wasserstoff<br />

1) Sublimationstemperatur<br />

2) Selbstzerfall<br />

3) Die Gemische enthalten Raumluft üblicher Feuchte<br />

4) Ehemaliger MAK-Wert<br />

Dampfdruck<br />

mbar bei<br />

20 °C<br />

233<br />

30600<br />

8500<br />

830<br />

59<br />

–<br />

–<br />

128<br />

8300<br />

27,8<br />

–<br />

Siedepunkt<br />

°C<br />

(Luft=1)<br />

56<br />

-814 1)<br />

-33<br />

26<br />

78<br />

-191<br />

-161<br />

65<br />

-42<br />

111<br />

-253<br />

Dichteverhältnis<br />

2,00<br />

0,90<br />

0,59<br />

0,93<br />

1,59<br />

0,97<br />

0,55<br />

1,10<br />

1,56<br />

3,18<br />

0,07<br />

Flammpunkt<br />

°C<br />

< -20<br />

–<br />

–<br />

< -20<br />

12<br />

–<br />

–<br />

11<br />

–<br />

6<br />

–<br />

Explosionsgrenzen in<br />

Luft Vol-%<br />

untere<br />

2,5<br />

2,3<br />

15,4<br />

5,4<br />

3,5<br />

10,9 3)<br />

4,4<br />

5,5<br />

1,7<br />

1,2<br />

4,0<br />

obere<br />

13<br />

78/100 2)<br />

33,6<br />

46,6<br />

15,0<br />

76,0 3)<br />

16,5<br />

< 44<br />

10,9<br />

7,8<br />

77,0<br />

Arbeitsplatzgrenzwert<br />

mg/m 3<br />

1200<br />

–<br />

35 4)<br />

11 4)<br />

960<br />

35<br />

–<br />

270<br />

1800<br />

190<br />


ANHANG 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Anlage 1 zur TRGS 400 Ermittlung und Beurteilung der<br />

Gefährdungen durch <strong>Gefahrstoffe</strong> am Arbeitsplatz – Checkliste<br />

Stand 3/99<br />

Im Zuge der neuen Gefahrstoffverordnung wird diese Checkliste<br />

überarbeitet.<br />

1 Ermittlungspflicht<br />

1.1 Informationsbeschaffung über Arbeitsstoffe<br />

Ermittlung<br />

Welche Arbeitsstoffe (Stoffe, Zubereitungen,<br />

Erzeugnisse) werden im<br />

Arbeitsbereich eingesetzt oder hergestellt?<br />

Sind die Arbeitsstoffe als gefährlich<br />

eingestuft, enthalten die Arbeitsstoffe<br />

im Hinblick auf die vorgesehenen<br />

Tätigkeiten gefährliche Stoffe und<br />

Zubereitungen oder können aus den<br />

Arbeitsstoffen beim vorgesehenen<br />

Umgang gefährliche Stoffe und Zubereitungen<br />

freigesetzt werden?<br />

Enthalten die Arbeitsstoffe Stoffe mit<br />

unbekannten oder unzureichend bekannten<br />

<strong>Gefahrstoffe</strong>igenschaften?<br />

Anmerkungen<br />

Es ist auf gekennzeichnete und ungekennzeichnete<br />

Arbeitsstoffe sowie auch<br />

auf Hilfsstoffe und Nebenprodukte zu<br />

achten. Es ist sinnvoll, auch die Arbeitsstoffe<br />

in das Gefahrstoffverzeichnis<br />

nach Nummer 1.2 aufzunehmen.<br />

Es ist zu beachten, dass gefährliche<br />

Stoffe und Zubereitungen auch<br />

durch das Arbeitsverfahren gebildet<br />

werden können, z. B. Schweißrauch<br />

aus Elektrodenmaterial.<br />

Viele Lieferanten/Hersteller halten<br />

auch für nicht gekennzeichnete Produkte<br />

Sicherheitsdatenblätter oder<br />

Produktinformationen bereit.<br />

105


106<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anhang 3<br />

1.2 Gefahrstoffverzeichnis<br />

Ermittlung<br />

Es ist ein Verzeichnis aller nach<br />

Nummer 1.1 ermittelten <strong>Gefahrstoffe</strong><br />

zu erstellen und zu führen. Das Gefahrstoffverzeichnis<br />

muss folgende<br />

Angaben enthalten:<br />

•<br />

•<br />

•<br />

Bezeichung des <strong>Gefahrstoffe</strong>s<br />

Einstufung des <strong>Gefahrstoffe</strong>s<br />

oder Angabe der gefährlichen<br />

Eigenschaften<br />

Mengenbereiche des <strong>Gefahrstoffe</strong>s<br />

im Betrieb<br />

Arbeitsbereiche, in denen mit dem<br />

Gefahrstoff umgegangen wird<br />

1.3 Ersatzstoffe/Ersatzverfahren<br />

Ermittlung<br />

Es ist zu prüfen, ob Stoffe, Zubereitungen<br />

und Erzeugnisse mit geringerem<br />

gesundheitlichem Risiko erhältlich<br />

sind.<br />

Es ist zu prüfen, ob die erhältlichen<br />

Stoffe, Zubereitungen und Erzeug-<br />

Anmerkungen<br />

Hinweise zur Erstellung eines Gefahrstoffverzeichnisses:<br />

siehe TRGS<br />

440. Beispiele hierzu in BlA-Report<br />

6/99: „<strong>Gefahrstoffe</strong> ermitteln und ersetzen“.<br />

Das Gefahrstoffverzeichnis ist bei wesentlichen<br />

Änderungen fortzuschreiben<br />

und mindestens einmal jährlich<br />

zu überprüfen.<br />

Das Gefahrstoffverzeichnis ist Grundlage<br />

der Arbeitsbereichsanalyse.<br />

Anmerkungen<br />

Vorschlag zum relativen Vergleich<br />

des gesundheitlichen Risikos: siehe<br />

TRGS 440 (hier speziell die Faktoren<br />

W und F).<br />

Beispiele hierzu enthält BIA-Report<br />

6/99: „<strong>Gefahrstoffe</strong> ermitteln und<br />

ersetzen“.<br />

Hinweise zur Ermittlung der Zumutbarkeit<br />

des Einsatzes von Ersatzlö-


Anhang 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

nisse mit geringerem gesundheitlichem<br />

Risiko technisch geeignet sind<br />

und ob ihre Verwendung zumutbar<br />

ist.<br />

Kann der Schutz von Leben und Gesundheit<br />

der Arbeitnehmer vor Gefährdung<br />

durch <strong>Gefahrstoffe</strong> am Arbeitsplatz<br />

nicht durch andere Maßnahmen<br />

gewährleistet werden, so<br />

muss der Arbeitgeber prüfen, ob<br />

durch Änderung des Herstellungsund<br />

Verwendungsverfahrens oder<br />

durch den Einsatz emissionsarmer<br />

Verwendungsformen das Auftreten<br />

von <strong>Gefahrstoffe</strong>n am Arbeitsplatz<br />

verhindert oder vermindert werden<br />

kann.<br />

Die Ermittlungsergebnisse bzgl. Ersatzstoffen<br />

und Ersatzverfahren sind<br />

zu dokumentieren.<br />

1.4 Gefahrenermittlung und -abwehr<br />

Ermittlung<br />

Die Gefahren, die von den Tätigkeiten<br />

mit <strong>Gefahrstoffe</strong>n ausgehen,<br />

sind vor dem Umgang zu ermitteln<br />

und zu bewerten.<br />

sungen nach § 16 GefStoffV enthält<br />

Anlage 1 zur TRGS 440.<br />

Beispiele hierzu enthält BIA-Report<br />

6/99: „<strong>Gefahrstoffe</strong> ermitteln und<br />

ersetzen“.<br />

Vorschlag zum relativen Vergleich<br />

des gesundheitlichen Risikos: siehe<br />

TRGS 440 (hier speziell Faktor V).<br />

Zumutbarkeit und technische Eignung<br />

beachten!<br />

Beispiele hierzu enthält BIA-Report<br />

6/99: „<strong>Gefahrstoffe</strong> ermitteln und<br />

ersetzen“.<br />

Anmerkungen<br />

Hinweise auf Gefahren geben die<br />

Sicherheitsdatenblätter und die<br />

Kennzeichnung (R-Sätze). Weitere<br />

Hinweise enthalten die einschlägigen<br />

Arbeitsschutzvorschriften.<br />

107


108<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anhang 3<br />

Maßnahmen zur Gefahrenabwehr<br />

sind vor den Tätigkeiten mit <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />

zu regeln.<br />

2 Überwachungspflicht<br />

2.1 Arbeitsbereichsanalyse<br />

Ermittlung<br />

Es ist zu ermitteln, ob das Auftreten<br />

von <strong>Gefahrstoffe</strong>n in der Luft am Arbeitsplatz<br />

sicher auszuschließen ist.<br />

Hinweise auf Maßnahmen zur Gefahrenabwehr<br />

geben die Sicherheitsdatenblätter<br />

und die Kennzeichnung<br />

(S-Sätze). Weitere Hinweise enthalten<br />

die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften,berufsgenossenschaftliche<br />

Informationssysteme oder LASI-<br />

Veröffentlichungen wie z. B. GESTIS<br />

(Hrsg.: Hauptverband der gewerblichen<br />

Berufsgenossenschaften) oder<br />

WINGIS (Hrsg.: Arbeitsgemeinschaft<br />

der Bau-Berufsgenossenschaften). Es<br />

sind die Maßnahmen nach Abschnitt<br />

5 und 6 der Gefahrstoffverordnung,<br />

mindestens jedoch die allgemeinen<br />

arbeitshygienischen Normen<br />

(Grundmaßnahmen gemäß<br />

TRGS 500) zu beachten.<br />

Anmerkungen<br />

Das Auftreten von <strong>Gefahrstoffe</strong>n kann<br />

z. B. sicher ausgeschlossen werden,<br />

• wenn kein Umgang mit <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />

vorliegt bzw. keine <strong>Gefahrstoffe</strong><br />

entstehen<br />

oder wenn


Anhang 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Ist das Auftreten von <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />

in der Luft am Arbeitsplatz nicht sicher<br />

auszuschließen, so ist zu ermitteln,<br />

ob die Arbeitsplatzgrenzwerte<br />

(AGW) nach TRGS 900 unterschritten<br />

sind.<br />

• bei Umgang mit <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />

ausschließlich geschlossene Systeme<br />

verwendet werden.<br />

Hinweis: Das Auftreten von <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />

aufgrund allgemeiner Umweltbelastungen<br />

oder einer Innenraumbelastung<br />

fällt nicht unter die<br />

Regelungen der Gefahrstoffverordnung,<br />

da kein „Umgang“ damit verbunden<br />

ist. Hier ist auf die Bestimmungen<br />

der Arbeitsstättenverordnung<br />

zu verweisen.<br />

Grundlage der Beurteilung ist der<br />

im Rahmen der Arbeitsbereichsanalyse<br />

nach TRGS 402 aufgestellte Befund;<br />

der Befund kann auf<br />

• Berechnungen<br />

• Ergebnissen vergleichbarer Arbeitsbereiche<br />

• der Einhaltung verfahrens- und<br />

stoffspezifischer Kriterien (VSK)<br />

• BG/BlA-Empfehlungen<br />

oder<br />

• Messungen<br />

beruhen. Der Befund der Arbeitsbereichsanalyse<br />

ist bei wesentlichen<br />

Änderungen zu überprüfen. In der Arbeitsbereichsanalyse<br />

sind die Überprüfungszeiten<br />

festzulegen, inner-<br />

109


110<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anhang 3<br />

Ist das Auftreten von <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />

in der Luft am Arbeitsplatz nicht sicher<br />

auszuschließen, so ist zu ermitteln,<br />

ob die Auslöseschwelle überschritten<br />

wird.<br />

halb derer die Gültigkeit der Arbeitsbereichsanalyse<br />

zu überprüfen<br />

ist. Liegt keine dauerhaft sichere Einhaltung<br />

der Grenzwerte vor, ist zu<br />

prüfen, ob durch Maßnahmen die<br />

Exposition gesenkt werden kann;<br />

der Befund der Arbeitsbereichsanalyse<br />

ist durch regelmäßige Kontrollmessungen<br />

zu überprüfen. Der Kontrollmessplan<br />

muss genaue Anweisungen<br />

für die Durchführung der<br />

Kontrollmessungen enthalten, z. B.<br />

Ort, Zeitpunkt und Dauer der Probenahme.<br />

Werden Messungen bei einer<br />

außerbetrieblichen Messstelle in<br />

Auftrag gegeben, kann der Arbeitgeber<br />

davon ausgehen, dass die Ergebnisse<br />

zutreffend sind, wenn die<br />

Messstelle von den Ländern anerkannt<br />

ist. Von den Ländern anerkannte<br />

Messstellen werden in einem<br />

Messstellenverzeichnis im Bundesarbeitsblatt<br />

bekanntgemacht.<br />

Grundlage der Beurteilung sind<br />

•<br />

der Befund nach TRGS 402<br />

die Bewertung sonstiger Kriterien<br />

zur Beurteilung der Auslöseschwelle<br />

(z. B. unmittelbarer Hautkontakt<br />

nach TRGS 150).


Anhang 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Ist das Auftreten von <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />

in der Luft am Arbeitsplatz nicht sicher<br />

auszuschließen, so ist die Gesamtwirkung<br />

verschiedener gefährlicher<br />

Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz<br />

zu beurteilen.<br />

Die Ergebnisse der Ermittlungen und<br />

Messungen im Rahmen der Arbeitsbereichsanalyse<br />

sind aufzuzeichnen<br />

und mindestens 30 Jahre aufzubewahren.<br />

Grundlage der Beurteilung sind<br />

•<br />

der Befund nach TRGS 402<br />

die Bewertung nach TRGS 403<br />

Zum Umfang der Dokumentation<br />

zählen insbesondere:<br />

• die Arbeitsbereichsanalyse mit<br />

der Begründung des Befundes<br />

• die Ergebnisse der Kontrollmessungen<br />

• die Maßnahmen zur Qualitätssicherung<br />

111


112<br />

ANHANG 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Abkürzungen/Fachausdrücke/Fremdwörter<br />

AGW Arbeitsplatzgrenzwert<br />

AGS Ausschuss für <strong>Gefahrstoffe</strong><br />

Allergen Stoff, der Allergien auslösen kann<br />

Allergien vom normalen Verhalten abweichende Reaktionen<br />

des Organismus auf bestimmte<br />

(körperfremde) Stoffe; Überempfindlichkeit<br />

BAT Biologischer Arbeitsplatztoleranzwert<br />

(nicht mehr gültig)<br />

Biomonitoring Biomonitoring ist die Untersuchung biologischen<br />

Materials der Beschäftigten zur Bestimmung<br />

von <strong>Gefahrstoffe</strong>n, deren Metaboliten<br />

oder deren biochemischen bzw.<br />

biologischen Effektparametern<br />

BGV Berufsgenossenschaftliche Vorschrift (Unfallverhütungsvorschrift)<br />

BGR Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit<br />

und Gesundheit bei der Arbeit<br />

BGI Berufsgenossenschaftliche Informationen<br />

BGIA Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitsschutz<br />

BGW Biologischer Grenzwert<br />

BMAS Bundesministerium für Arbeit und Soziales<br />

ChemG Chemikaliengesetz<br />

Emission/emittieren Ausströmen luftverunreinigender Stoffe in<br />

die Luft<br />

EKA Expositionsäquivalente Krebs erzeugender<br />

Arbeitsstoffe<br />

Exposition Ausgesetzt sein von Beschäftigten gegenüber<br />

gefährlichen Stoffen in der Atemluft<br />

oder auf der Haut unter Berücksichtigung<br />

der Konzentration und der Zeit<br />

GPSG Geräte- und Produktsicherheitsgesetz


Anhang 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

GefStoffV Verordnung zum Schutz vor <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />

(Gefahrstoffverordnung – GefStoffV)<br />

Hautresorptiv Aufnahme von Stoffen über die unverletzte<br />

Haut in den Körper<br />

Inhalation Einatmen von Stoffen<br />

Karzinogene Stoffe Stoffe, die Krebs hervorrufen können<br />

(Kanzerogenität)<br />

Kontaminiert mit schädigenden Stoffen verunreinigt/verseucht<br />

LAS Landesamt für Arbeitsschutz<br />

Latenzzeit Zeitdauer von der ersten Aufnahme eines<br />

gefährlichen Stoffes bis zum Ausbruch einer<br />

Erkrankung<br />

MAK Maximale Arbeitsplatzkonzentration<br />

(nicht mehr gültig)<br />

Mikrobiell durch Mikroorganismen hervorgerufen oder<br />

erzeugt<br />

Noxe(n) Stoff(e) die eine schädigende Wirkung auf<br />

unseren Körper ausüben können<br />

Ödem schmerzlose nicht gerötete Schwellung infolge<br />

Ansammlung wässriger Flüssigkeiten<br />

Oral Aufnahme von Stoffen über den Mund<br />

ODIN Organisationsdienst für nachgehende Untersuchungen<br />

Partikel kleines festes Teilchen<br />

Penetration eindringen<br />

penetrieren<br />

Präventiv vorbeugend, verhütend<br />

reversibel umkehrbar<br />

R-Sätze Hinweise auf besondere Gefahren<br />

SGB Sozialgesetzbuch<br />

Sensibilität/sensibel empfindlich gegenüber Stoffen, Reizen und<br />

Eindrücken<br />

113


114<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anhang 4<br />

S-Sätze Sicherheitsratschläge<br />

TRGS Technische Regeln für <strong>Gefahrstoffe</strong><br />

TRK Technische Richtkonzentration<br />

(nicht mehr gültig)<br />

Toxizität/toxisch Giftigkeit/giftig<br />

UVV Unfallverhütungsvorschrift<br />

ZAs Zentrale Erfassungsstelle asbeststaubgefährdeter<br />

Arbeitnehmer


ANHANG 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Literatur und Informationsmaterial<br />

Kühn/Birett „Merkblätter gefährliche Arbeitsstoffe“, ecomed Verlagsgesellschaft<br />

mbH<br />

Welzbacher „Neue Datenblätter für gefährliche Arbeitsstoffe nach<br />

der Gefahrstoffverordnung“, Weka-Fachverlag <strong>GmbH</strong><br />

Berufsgenossenschaftliche Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit<br />

bei der Arbeit – Unfallverhütungsvorschriften<br />

(zu beziehen bei unserer Präventionsabteilung)<br />

BGV A 1 Grundsätze der Prävention<br />

BGV A 4 Arbeitsmedizinische Vorsorge<br />

BGV A 8 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am<br />

Arbeitsplatz<br />

Berufsgenossenschaftliche Regeln (BG-Regeln), berufsgenossenschaftliche<br />

Informationen (BG-Informationen)<br />

(zu beziehen beim Carl-Heymanns-Verlag KG,<br />

Luxemburger Str. 449, 50939 Köln)<br />

BGR 121 Arbeitsplatzlüftung – lufttechnische Maßnahmen<br />

BGR 143 Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen<br />

BGR 163 Umgang mit Krebs erzeugenden und Erbgut verändernden<br />

<strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />

BGR 189 Einsatz von Schutzkleidung<br />

BGR 190 Benutzung von Atemschutzgeräten<br />

BGR 192 Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz<br />

BGR 195 Einsatz von Schutzhandschuhen<br />

115


116<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anhang 5<br />

BGR 197 Benutzung von Hautschutz<br />

BGI 504 Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische<br />

Vorsorge nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen<br />

für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen<br />

BGI 509 Erste Hilfe im Betrieb<br />

BGI 536 Gefährliche chemische Stoffe<br />

BGI 564 Umgang mit <strong>Gefahrstoffe</strong>n – Für die Beschäftigten<br />

BGI 671 Merkblatt: Beförderung gefährlicher Güter<br />

BGI 744 Gefahrgutbeförderung im PKW<br />

Gesetze, Verordnungen und andere staatliche Arbeitsschutzvorschriften<br />

(zu beziehen beim Carl-Heymanns-Verlag KG,<br />

Luxemburger Str. 449, 50939 Köln)<br />

Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen<br />

Chemikaliengesetz (ChemG )<br />

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)<br />

Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)<br />

Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und Verordnungen zum GPSG<br />

Technische Regeln für <strong>Gefahrstoffe</strong> (TRGS):<br />

TRGS 101 Begriffsbestimmungen<br />

TRGS 150 Unmittelbarer Hautkontakt mit <strong>Gefahrstoffe</strong>n, die durch<br />

die Haut resorbiert werden können – Hautresorbierbare<br />

<strong>Gefahrstoffe</strong><br />

TRGS 220 Sicherheitsdatenblatt für gefährliche Stoffe und Zubereitungen<br />

TRGS 300 Sicherheitstechnik


Anhang 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

TRGS 400 Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch <strong>Gefahrstoffe</strong><br />

am Arbeitsplatz: Anforderungen<br />

TRGS 402 Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher<br />

Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen<br />

TRGS 403 Bewertung von Stoffgemischen in der Luft am Arbeitsplatz<br />

TRGS 420 Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch <strong>Gefahrstoffe</strong><br />

am Arbeitsplatz: Verfahrens- und stoffspezifische<br />

Kriterien (VSK) für die betriebliche Arbeitsbereichsüberwachung<br />

TRGS 440 Ermitteln und Beurteilen von Gefährdungen durch <strong>Gefahrstoffe</strong><br />

am Arbeitsplatz: Ermitteln von <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />

und Methoden zur Ersatzstoffprüfung<br />

TRGS 500 Schutzmaßnahmen: Mindeststandards<br />

TRGS 505 Blei und bleihaltige <strong>Gefahrstoffe</strong><br />

TRGS 507 Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern<br />

TRGS 514 Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe in Verpackungen<br />

und ortsbeweglichen Behältern<br />

TRGS 515 Lagern Brand fördernder Stoffe in Verpackungen und<br />

ortsbeweglichen Behältern<br />

TRGS 518 Elektroisolierflüssigkeiten, die mit PCDD und PCDF verunreinigt<br />

sind<br />

TRGS 519 Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten<br />

TRGS 521 Faserstäube<br />

TRGS 526 Laboratorien<br />

TRGS 540 Sensibilisierende Stoffe<br />

TRGS 551 Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem<br />

Material<br />

TRGS 552 N-Nitrosamine<br />

TRGS 553 Holzstaub<br />

TRGS 554 Dieselmotoremissionen (DME)<br />

TRGS 555 Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 14 Gef-<br />

StoffV<br />

117


118<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anhang 5<br />

TRGS 557 Dioxine (polyhalogenierte Dibenzo-p-Dioxine und Furane)<br />

TRGS 608 Ersatzstoffe, Ersatzverfahren und Verwendungsbeschränkungen<br />

für Hydrazin in Wasser- und Dampfsystemen<br />

TRGS 610 Ersatzstoffe und Ersatzverfahren für stark lösemittelhaltige<br />

Vorstriche und Klebstoffe für den Bodenbereich<br />

TRGS 611 Verwendungsbeschränkungen für Wasser mischbare<br />

bzw. Wasser gemischte Kühlschmierstoffe, bei deren<br />

Einsatz N-Nitrosamine auftreten können<br />

TRGS 710 Biomonitornig<br />

TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte<br />

TRGS 901 Begründungen und Erläuterungen zu Grenzwerten in<br />

der Luft am Arbeitsplatz<br />

TRGS 903 Biologische Arbeitsplatztoleranzwerte – BAT-Werte<br />

TRGS 905 Verzeichnis Krebs erzeugender, Erbgut verändernder<br />

oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe<br />

TRGS 906 Verzeichnis Krebs erzeugender Tätigkeiten oder Verfahren<br />

nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV<br />

TRGS 907 Verzeichnis sensibilisierender Stoffe<br />

Verzeichnis der Normen<br />

DIN EN 60335-2-69 Anhang AA<br />

Besondere Anforderungen für Staubsauger, Kehrsaugmaschinen<br />

und Entstauber zur Aufnahme von gesundheitsgefährdenden<br />

Staub.


Anhang 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Informationsmittel<br />

(zu beziehen bei unserer Abteilung Kommunikations-/Öffentlichkeitsarbeit)<br />

• Broschüren für Auszubildende<br />

AB 05 <strong>Gefahrstoffe</strong><br />

AB 11 Hautschutz<br />

• Broschüren für den Meister<br />

MB 01 Persönliche Schutzausrüstung<br />

MB 24 Sicherheit durch Brand- und Explosionsschutz<br />

MB 27 Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen<br />

MB 29 Betriebsanweisungen für Tätigkeiten mit <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />

• Faltblätter für Fachkräfte (Tipps für...)<br />

T 06 Hautschutz<br />

T 21 Umgang mit Kühlschmierstoffen<br />

• Muster-Hautschutzplan (S 03)<br />

• <strong>Gefahrstoffe</strong> in der Galvanotechnik und der Oberflächenveredelung<br />

(S15)<br />

• Betriebsanweisungen (B01 bis B40)<br />

• Baukasten für Betriebsanweisungen (B00)<br />

• Schulungsprogramme Präsentationen „<strong>Gefahrstoffe</strong>“<br />

PU 05 Sicheres Arbeiten mit Kühlschmierstoffen<br />

PU 06 Betriebsanweisung und Unterweisung<br />

PU 09 Sicherer Arbeiten mit <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />

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. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anhang 5<br />

• Video- bzw. DVD-Unterweisungen<br />

PU 13 SF6-Anlagen PU 14 Kühlschmierstoffe<br />

PU 15 Galvanotechnik<br />

PU 16 Spritzlackieren<br />

PU 17 Reinigen und Entfetten<br />

PU 18 Kleben und Vergießen


Bestell-Nr. MB 11<br />

6 · 5(35) · 02 · 06 · 4<br />

Alle Rechte beim Herausgeber<br />

Gedruckt auf umweltfreundlichem, chlorfreiem Papier

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