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Ausserordentliche Gemeindeversammlung - Gemeinde Stäfa

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– 1 –<br />

<strong>Gemeinde</strong> Stäfa<br />

<strong>Ausserordentliche</strong><br />

<strong><strong>Gemeinde</strong>versammlung</strong><br />

der Politischen <strong>Gemeinde</strong> Stäfa<br />

Montag, 30. März 2009, 20 Uhr,<br />

eventuell zusätzlich 6. April 2009, 20 Uhr,<br />

reformierte Kirche Stäfa<br />

Liebe Stäfnerinnen und Stäfner<br />

Wir laden Sie freundlich ein zur Teilnahme an der ausserordentlichen<br />

<strong><strong>Gemeinde</strong>versammlung</strong> der Politischen <strong>Gemeinde</strong>. Wegen des sehr umfangreichen<br />

Traktandums werden die ausführlichen Weisungen an alle<br />

Haushaltungen verteilt.<br />

Wir freuen uns, wenn Sie von Ihrem demokratischen Recht zur Mitgestaltung<br />

unserer <strong>Gemeinde</strong> möglichst zahlreich Gebrauch machen!<br />

Mit freundlichen Grüssen<br />

IM NAMEN DES GEMEINDERATES STÄFA<br />

Karl Rahm<br />

<strong>Gemeinde</strong>präsident<br />

Daniel Scheidegger<br />

<strong>Gemeinde</strong>schreiber<br />

Stäfa, 10. Februar 2009


– 2 –<br />

Politische <strong>Gemeinde</strong> Stäfa<br />

Antrag des <strong>Gemeinde</strong>rates<br />

1. Ortsplanungsrevision 2009<br />

Festsetzung<br />

Aktenauflage<br />

Die Akten samt den behördlichen Anträgen liegen für die Stimmberechtigten<br />

ab Montag, 16. März 2009 in der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung (Büro S201,<br />

2. Stock, Akten- und Planauflage) zur Einsicht auf.<br />

Geschäftszeiten der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />

Montag bis Freitag, 8.30 bis 11.30 und 14.00 bis 16.30 Uhr<br />

am Montagabend bis 18.30 Uhr<br />

Öffentliche Information<br />

Im Vorfeld der ausserordentlichen <strong><strong>Gemeinde</strong>versammlung</strong> vom 30. März<br />

2009 lädt der <strong>Gemeinde</strong>rat ein auf<br />

Donnerstag, 19. März 2009, 19.30 Uhr,<br />

im Pfarreizentrum St. Verena, Kreuzstrasse 15, Stäfa<br />

zu einer öffentlichen Informationsveranstaltung zur Revision der Ortsplanung.<br />

Die Stimmberechtigten sind herzlich eingeladen, die Gelegenheit zu benützen,<br />

um sich über dieses Geschäft zu informieren und ihre Fragen dazu<br />

zu stellen.


– 3 –<br />

Antrag des <strong>Gemeinde</strong>rates<br />

Ortsplanungsrevision 2009<br />

Festsetzung<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> Stäfa hat ihre Ortsplanung im Jahr 1994 auf das 1991 revidierte<br />

Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich (PBG) angepasst. Die<br />

seinerzeitige Revision stand ganz im Zeichen der inneren Verdichtung.<br />

Obwohl die Ausnützungsmöglichkeiten 1994 im Vergleich mit anderen<br />

<strong>Gemeinde</strong>n relativ moderat angehoben wurden, sind die Spuren einer<br />

neuen Massstäblichkeit der Bauten an vielen Stellen sichtbar geworden.<br />

Die bauliche Entwicklung in Stäfa boomt weiterhin ungebremst. In den<br />

letzten Jahren ist eine überdurchschnittliche Bautätigkeit zu verzeichnen.<br />

Die neu entstandenen Überbauungen weisen im Vergleich zur bestehenden<br />

Bausubstanz eine ganz andere Erscheinung auf. Grosse Fenster, weit<br />

ausladende Balkone und allgemein grössere Bauten dominieren das Erscheinungsbild.<br />

Insbesondere an den Nahtstellen zwischen Neu und Alt wird<br />

diese Entwicklung von vielen Bewohnerinnen und Bewohnern von Stäfa<br />

als störend empfunden. Die rasante Entwicklung und der Druck auf die<br />

Bauzonenreserven halten an, wie die zahlreichen Baustellen und laufenden<br />

Baugesuche belegen. Bei ungebremster Dynamik ist davon auszugehen,<br />

dass die bestehenden Bauzonenreserven schnell aufgebraucht<br />

sein werden, was den Druck auf bestehende, intakte, aber unternutzte<br />

Quartiere noch erhöhen wird.<br />

Veränderungen in bestehenden Quartieren<br />

In mehreren Quartieren zeichnen sich strukturelle und bauliche Veränderungen<br />

ab. Rund 30% der heutigen Bausubstanz wurde zwischen 1930<br />

und 1970 erstellt. Bei diesen Gebäuden stellt sich im Rahmen von anstehenden<br />

Sanierungsmassnahmen die Frage eines Ersatzbaus. Der Entscheid<br />

dürfte vor allem dann zugunsten eines Neubaus fallen, wenn das Grundstück<br />

eine bevorzugte Lageklasse aufweist, der Nutzungsrahmen gemäss<br />

Bau- und Zonenordnung nicht voll ausgeschöpft ist und die Wertschöpfung<br />

und Renditemöglichkeiten optimiert werden können.<br />

Handlungsbedarf<br />

Die Dynamik und die laufenden strukturellen Veränderungen im Siedlungsbild<br />

werden von vielen Bewohnerinnen und Bewohnern von Stäfa als<br />

Qualitäts- und Identitätsverlust empfunden. Aus Sicht des <strong>Gemeinde</strong>rats<br />

drängt sich daher eine Kurskorrektur auf. Der raschen Wachstumsphase in


– 4 –<br />

jüngster Vergangenheit soll nun eine Phase der Konsolidierung folgen.<br />

Deshalb sollen die wichtigsten Instrumente der Ortsplanung, nämlich die<br />

Bauordnung und der Zonenplan, überprüft und mit flankierenden Massnahmen<br />

auf ein qualitätsorientiertes Wachstum ausgerichtet werden. Die<br />

<strong><strong>Gemeinde</strong>versammlung</strong> hat im Dezember 2007 zu diesem Zweck einen<br />

Planungskredit beschlossen. Die Bestimmungen der Bau- und Zonenordnung<br />

sowie der Zonenplan wurden darum in einem ersten Planungsschritt<br />

überprüft und neuen Erkenntnissen angepasst.<br />

Revisionsziele<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat einen umfangreichen Zielkatalog für eine qualitative<br />

<strong>Gemeinde</strong>entwicklung festgelegt. Diese Ziele sollen schrittweise umgesetzt<br />

werden. Hauptziele dieser Teilrevision sind:<br />

• Siedlungs-, Infrastruktur- und Grünraumplanung sind aufeinander<br />

abzustimmen.<br />

• Die verbleibenden Bauzonenkapazitäten sollen Massstab für die konsolidierte<br />

Entwicklung der nächsten 10 bis 15 Jahre sein. Neueinzonungen<br />

sind somit nicht vorgesehen.<br />

• Die ortsbildprägenden Freiräume sind zu erhalten, und die Durchgrünung<br />

im Siedlungsgebiet ist sicherzustellen und weiter zu fördern.<br />

• Die geltenden Bestimmungen zur Dichte, zur Gebäudelänge und zu<br />

Gebäudeabständen sind in den einzelnen Quartieren zu überprüfen<br />

und gegebenenfalls anzupassen. Bei landschaftlich empfindlichen Lagen<br />

und intakten, erhaltenswerten Quartierstrukturen sind differenzierte<br />

Regelungen anzustreben.<br />

• Es sind Anreize für eine effiziente Energienutzung zu prüfen.<br />

Wichtigste Änderungen der Bauordnung und des Zonenplans<br />

Die wichtigsten Änderungen betreffen folgende Sachbereiche:<br />

• In den Wohnzonen werden die Geschosszahlen wieder eingeführt.<br />

• Die Gebäudelängen in den Wohnzonen werden um durchschnittlich<br />

10 m verkleinert.<br />

• In den Wohnzonen wird ein Mehrlängenzuschlag festgelegt.<br />

• Der Anteil des Freiflächenanteils bei Mehrfamilienhäusern wird erhöht.<br />

• Der Gewerbebonus wird aufgehoben.<br />

• Es wird eine neue Quartiererhaltungszone Kreuzstrasse ausgeschieden.<br />

• Es werden Teile der Zone W/1,9 in die neue Zone W2/1,6 um- und<br />

damit abgezont.<br />

• Für das Gebiet Zehntentrotte–Unterächer–Trubenberg wird eine Gestaltungsplanpflicht<br />

festgelegt.<br />

• Differenzierung des Bonussystems bei Arealbebauungen in den Wohnzonen:<br />

angepasste Gebäudelängen, erhöhte Anforderungen bezüg-


– 5 –<br />

lich Wärmedämmung, Baumassenbonus für Gebäude mit sehr guter<br />

Wärmedämmung.<br />

• Regelung der maximal zulässigen Anzahl Stufen bei Terrassenhausüberbauungen.<br />

Sämtliche Änderungen sind auf ein moderates, der Infrastruktur angepasstes<br />

und qualitatives Wachstum ausgerichtet.<br />

Einleitung<br />

1. Ausgangslage<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> Stäfa hat seit fünf Jahren eine überdurchschnittliche Bautätigkeit<br />

zu verzeichnen. Die neu entstandenen Überbauungen weisen im<br />

Vergleich zur bestehenden Bausubstanz oft eine andere Massstäblichkeit<br />

auf (Grösse und Architektur der Bauvolumen), die in ihrer ganzen Ausprägung,<br />

insbesondere an den Nahtstellen zwischen Neu und Alt, von vielen<br />

Bewohnerinnen und Bewohnern von Stäfa als fremd oder störend empfunden<br />

wird. Baugebiete wie Binz, Trübel, Fangen, Rütihof, Bänderbühl<br />

und Geren waren lange Zeit durch Erschliessungsverfahren blockiert und<br />

sind nun ganz oder weitgehend überbaut worden. Rund 680 Wohnungen<br />

wurden in dieser Zeit erstellt. Die Bevölkerungszahl wuchs rasch von 11’600<br />

im Jahr 2000 auf ca. 13’500 Einwohnerinnen und Einwohner. Davon wohnen<br />

rund 13’300 Personen innerhalb der Bauzonen.


– 6 –<br />

In mehreren Quartieren zeichnen sich strukturelle und bauliche Veränderungen<br />

ab. Rund 30% der heutigen Bausubstanz wurde zwischen 1930<br />

und 1970 erstellt. Bei diesen Gebäuden stellt sich im Rahmen von anstehenden<br />

Sanierungsmassnahmen die Frage eines Ersatzbaus. Der Entscheid<br />

dürfte dann zugunsten eines Neubaus fallen, wenn das Grundstück eine<br />

bevorzugte Lage aufweist, der Nutzungsrahmen gemäss Bau- und Zonenordnung<br />

nicht voll ausgeschöpft ist oder die Wertschöpfung sowie die<br />

Renditemöglichkeiten optimiert werden können.<br />

Die Dynamik und die laufenden strukturellen Veränderungen im Siedlungsbild<br />

werden häufig als Qualitäts- und Identitätsverlust empfunden. Aus<br />

Sicht des <strong>Gemeinde</strong>rates drängt sich daher eine Kurskorrektur auf. Der<br />

raschen Wachstumsphase in jüngster Vergangenheit soll nun eine Phase<br />

der Konsolidierung folgen. Deshalb sollen die Instrumente der Ortsplanung<br />

überprüft und mit flankierenden Massnahmen vermehrt auf ein qualitätsorientiertes<br />

Wachstum ausgerichtet werden.<br />

2. Strukturanalyse<br />

Die letzte umfassende Überarbeitung der Ortsplanung stammt aus dem<br />

Jahr 1994 als Folge des 1991 neu erlassenen kantonalen Planungs- und<br />

Baugesetzes. Mit jener Ortsplanungsrevision wurde der Wechsel von der


– 7 –<br />

Ausnützungs- zur heutigen Baumassenziffer beschlossen, um der vom<br />

neuen kantonalen Gesetz angestrebten Verdoppelung der baulichen Dichte<br />

entgegenzuwirken. Der Wechsel der Nutzungsziffer mit dem gezielten<br />

Einsatz der neuen Verdichtungsinstrumente brachte eine theoretische Volumenverdichtung<br />

von bis zu 30% mit einer Nutzflächenverdichtung von bis<br />

zu zwei Dritteln.<br />

Im Jahr 1994 wurde die Bauzonenkapazität unter Anwendung der revidierten<br />

Bau- und Zonenordnung für einen Zeitraum bis 2008 auf eine<br />

Bevölkerungszahl von 13’000 und eine Arbeitsplatzzahl von 4500 geschätzt.<br />

Diese ermittelten Abschätzungen haben sich bis heute weitgehend erfüllt.<br />

Rund 14% der gesamten Bausubstanz in Stäfa ist nicht älter als 10 Jahre.<br />

Auffallend ist die Entwicklung der letzten 5 Jahre. In diesem Zeitraum<br />

wurden rund 240 neue Bauten erstellt oder bestehende Gebäude ersetzt.<br />

Die Bevölkerungszahl hat sich im Zeitraum zwischen 2002 und 2007 um<br />

rund 1400 Einwohner resp. 12% erhöht. Im Mittel entspricht dies einer<br />

Bevölkerungszunahme von ca. 280 Einwohnern pro Jahr. Diese Entwicklung<br />

ist die Folge der überproportional starken Bautätigkeit, die teilweise<br />

auf den Abschluss von verschiedenen Quartierplanverfahren zurückzuführen<br />

ist. Die <strong>Gemeinde</strong> will die künftige Entwicklung am 15-jährigen<br />

Mittel ausrichten. Die überhitzte Dynamik der letzten 5 Jahre soll nicht als<br />

Wegweiser dienen.<br />

Zwischen 2002 und 2007 sind im Durchschnitt rund 5 ha Wohn- und Mischzonen<br />

pro Jahr überbaut worden. Im Vergleich zum 15-jährigen Mittelwert<br />

(2,8 ha/J) ist der Bauzonenverbrauch somit um rund 70–80% angestiegen.<br />

Die Kapazitätsgrenze des heute rechtskräftigen Zonenplans liegt bei rund<br />

16’000 Einwohnern. Diese Einwohnerzahl wird erreicht, wenn<br />

• die heute noch nicht überbauten Grundstücke in den Bauzonen<br />

überbaut werden (+ 1500 Einwohner);<br />

• die heute bereits überbauten Grundstücke in den Bauzonen besser<br />

genutzt werden (Anbauten, Aufstockungen oder Ersatzbauten) und<br />

dadurch der durchschnittliche Ausbaugrad von heute 67% auf rund<br />

75% ansteigt (+ 1200 Einwohner).<br />

Bei unveränderter dynamischer Bautätigkeit wären diese vorhandenen<br />

inneren Reserven in ca. 5 Jahren aufgebraucht. Ein solch rasantes Wachstum<br />

ist jedoch aus Sicht des <strong>Gemeinde</strong>rates weder erwünscht noch mit<br />

den Kapazitäten der Infrastruktur vereinbar. Die verbleibenden Bauzonenreserven<br />

sollen Massstab für die künftige Entwicklung der nächsten 10


– 8 –<br />

Jahre sein. Neueinzonungen sind deshalb im Rahmen dieser Ortsplanungsrevision<br />

2008/2009 nicht vorgesehen.<br />

Die vorhandenen Reserven an Wohn- und Mischzonen ermöglichen ein<br />

angemessenes Wachstum. Auch für die Schaffung neuer Arbeitsplätze<br />

bestehen gute Voraussetzungen.<br />

Die Überprüfung der Bauzonenkapazitäten hat gezeigt, dass einstweilen<br />

genügend Bauzonen ausgeschieden sind. Auf die Einzonung von Reservezonen<br />

wird in dieser Planungsrunde verzichtet. Nach Vorliegen des revidierten<br />

kantonalen Siedlungs- und Landschaftsplans werden die Reservezonen<br />

erneut auf den Prüfstand gestellt. Dann wird auch über die<br />

Zweckmässigkeit der einzelnen Reservebauzonen zu entscheiden sein.<br />

Angestrebte <strong>Gemeinde</strong>entwicklung


– 9 –<br />

3. Revisionsziele<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat einen umfangreichen Zielkatalog für eine qualitative<br />

<strong>Gemeinde</strong>entwicklung festgelegt. Diese Ziele sollen schrittweise umgesetzt<br />

werden. Hauptziele dieser Teilrevision sind:<br />

• Siedlungs-, Infrastruktur- und Grünraumplanung sind aufeinander<br />

abzustimmen.<br />

• Die verbleibenden Bauzonenkapazitäten sollen Massstab für die konsolidierte<br />

Entwicklung der nächsten 10 bis 15 Jahre sein. Neueinzonungen<br />

sind somit nicht vorgesehen.<br />

• Die ortsbildprägenden Freiräume sind zu erhalten, und die Durchgrünung<br />

im Siedlungsgebiet ist sicherzustellen bzw. zu verbessern.<br />

• Die geltenden Bestimmungen zur Dichte, zu Gebäudelänge und<br />

Gebäudeabständen sind in den einzelnen Quartieren zu überprüfen<br />

und gegebenenfalls anzupassen. Bei landschaftlich empfindlichen<br />

Lagen und erhaltenswerten Quartierstrukturen sind differenzierte<br />

Regelungen anzustreben.<br />

• Es sind Anreize für effiziente Energienutzungen zu überprüfen.<br />

4. Beschränkung auf Teilrevision<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat sich für ein zielgerichtetes, etappiertes Vorgehen<br />

entschieden und den Themenbereich der laufenden Teilrevision eingeschränkt.<br />

Nicht Bestandteil der Beschlussfassung dieser Teilrevision sind<br />

folgende Themen:<br />

• Reservezonen<br />

• Kernzonenbestimmungen und die Kernzonenpläne, davon ausgenommen<br />

ist eine untergeordnete Anpassung im Kernzonenplan<br />

Kehlhof<br />

• Aussichtsschutzpläne<br />

• Gewässer- und Waldabstandslinienpläne<br />

• Richtplan Verkehr<br />

Diese Themen und die entsprechenden Planungsinstrumente sollen in<br />

einem anschliessenden Planungsschritt auf ihre Zweckmässigkeit hin überprüft<br />

und gegebenenfalls revidiert werden.<br />

Die Reservezone umfasst Flächen, deren Nutzung noch nicht bestimmt ist<br />

oder in denen eine bestimmte Nutzung erst später zugelassen werden soll<br />

(§ 65 PBG). Die im Rahmen der öffentlichen Auflage thematisierte Arrondierung<br />

der Reservezonen ist als Absichtserklärung des <strong>Gemeinde</strong>rates zu<br />

verstehen. Er setzt sich beim Kanton dafür ein, dass die langfristigen


– 10 –<br />

Entwicklungsspielräume der <strong>Gemeinde</strong> auf das Orts- und Landschaftsbild<br />

sowie die Naturräume abgestimmt sind.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat nimmt die zahlreich eingereichten Anträge zu den<br />

Reservezonen entgegen und wird diese bei der weiteren Interessenabwägung<br />

berücksichtigen. Die neuen Reservezonen, wie sie längerfristig<br />

angedacht sind, liegen zum Teil ausserhalb des kantonalen Siedlungsgebiets.<br />

Der Kanton hat im Rahmen der Vorprüfung die beabsichtigte Arrondierung<br />

zur Kenntnis genommen und wird den Antrag der <strong>Gemeinde</strong><br />

im Rahmen der laufenden Revision des kantonalen Siedlungsplans prüfen.<br />

Am Grundsatz der Arrondierung der Reservezonen wird festgehalten. Die<br />

eigentliche planungsrechtliche Umsetzung erfolgt, sobald im kantonalen<br />

Richtplan Siedlung und Landschaft dafür die nötige Rechtsgrundlage<br />

geschaffen wird. Die Bevölkerung wird über das Thema Reservezonen im<br />

Rahmen einer separaten Teilrevision entscheiden können.<br />

5. Änderungen im Überblick<br />

Im Zonenplan sind folgende Änderungen vorgesehen (Details vgl. Kapitel<br />

Zonenplan, Seiten 13 ff.):<br />

• Reduktion der Baumassenziffer in den Gebieten Laubstenstrasse, Im<br />

Grafen, Rain, Gsteig, Moritzberg und Stationsstrasse von der Zone<br />

W/1,9 in die neue Zone W2/1,6<br />

• Umzonung im Gebiet Laubisrütistrasse von der Zone WG/2,4 in die<br />

Zone W2/1,9 mit Zulassung von mässig störenden Betrieben<br />

• Festlegung Perimeter mit Gestaltungsplanpflicht für das Gebiet<br />

Zehntentrotten–Unterächer–Trubenberg (vgl. auch Art. 27a BZO)<br />

• Neu Freihaltezone auf Wunsch der Grundeigentümerin für einen Teil<br />

von Kat.-Nr. 12736<br />

• Untergeordnete Anpassung Kernzonenplan Kehlhof Kat.-Nr. 11182<br />

Mit Ausnahme von einer untergeordneten punktuellen Anpassung eines<br />

Baubereichs in der Kernzone Kehlhof (Details vgl. Kapitel Kernzonenplan,<br />

Seite 20) sind die Kernzonenpläne nicht Gegenstand dieser Planung. Sie<br />

sollen in einem zweiten Planungsschritt überprüft und gegebenenfalls angepasst<br />

werden.<br />

Neu wird für das Quartier Kreuzstrasse ein Quartiererhaltungszonenplan<br />

festgelegt. Mit dem Quartiererhaltungszonenplan kann die spezielle<br />

Quartierstruktur erhalten werden. Zudem können bauliche Erweiterungen<br />

besser auf die bestehende Bausubstanz abgestimmt werden (Details<br />

vgl. Kapitel Quartiererhaltungszonenplan, Seiten 21 ff.).


– 11 –<br />

Die übrigen Ergänzungspläne, namentlich die Gewässer- und Waldabstandslinienpläne<br />

sowie die Aussichtsschutzpläne, sind wie erwähnt nicht<br />

Bestandteil dieser Teilrevision.<br />

Folgende Bauordnungsbestimmungen werden teilrevidiert (Details vgl.<br />

Kapitel Bau- und Zonenordnung, Seiten 24 ff.):<br />

Art. 1 Neue Bezeichnung der Wohnzonen<br />

Art. 2 Präzisierung der massgebenden Planinhalte<br />

Art. 9a ff Neue Quartiererhaltungszone Kreuzstrasse<br />

Art. 13 Anpassung der Grundmasse für die zwei- und dreigeschossigen<br />

Wohnzonen und Wohn- und Gewerbezonen:<br />

neuer Zonentyp W2/1,6; Wiedereinführung der Geschosszahlregelung;<br />

Reduktion der Gebäudelängen<br />

Art. 14a Einführung eines Mehrlängenzuschlags für die Wohnzonen<br />

Art. 15 Aufhebung der Abstandsprivilegierung von gewerblich genutzten<br />

Bauten<br />

Art. 16 Aufhebung Bonus für gewerbliche Nutzflächen<br />

Art. 22 Zulässigkeit von Arealüberbauungen<br />

Art. 23 Änderung der Mindestfläche von Arealüberbauungen<br />

Art. 24 Differenzierung des Bonussystems bei Arealüberbauungen:<br />

angepasste Gebäudelängen, erhöhte Anforderungen bezüglich<br />

Wärmedämmung, Baumassenbonus für Gebäude mit sehr<br />

guter Wärmedämmung<br />

Art. 26 Zulässigkeit von Terrassenhäusern<br />

Art. 27 Regelung der Anzahl Stufen bei Terrassenbauten<br />

Art. 27a Neue Gestaltungsplanpflicht für das Gebiet Zehntentrotten–<br />

Unterächer–Trubenberg; Festlegung der Ziele für die Gebiete<br />

mit Gestaltungsplanpflicht<br />

Art. 31 Pflicht zur Begrünung von Flachdächern, wenn diese grösser<br />

als 30 m 2 sind und nicht als Terrassen oder für Anlagen zur<br />

Nutzung der Sonnenenergie beansprucht werden<br />

Art. 31a Einordnungsvorschrift für Bauten und Anlagen, die an Kernzonen<br />

grenzen<br />

Art. 36 Erhöhung Freiflächenanteil bei Mehrfamilienhäusern<br />

Art. 41 Versickerungsfähige Beläge für Fahrzeugabstellplätze (neuer<br />

Absatz 11)


– 12 –<br />

6. Ergebnis der öffentlichen Auflage und Mitwirkung der Bevölkerung<br />

Von der Mitwirkungsmöglichkeit wurde rege Gebrauch gemacht. Insgesamt<br />

wurden rund 150 Änderungsbegehren gestellt, die durch die Planungskommission<br />

und den <strong>Gemeinde</strong>rat sorgfältig geprüft wurden. Teilweise<br />

fanden die Anliegen Eingang in die Vorlage.<br />

Das Spannungsfeld der Einwendungen ist gross. Es geht von zu strengen<br />

Vorschriften bis zu weitergehenden baulichen Regelungen und Abzonungen.<br />

Viele Einwendungen wurden zu den Reservezonen eingereicht. Auf<br />

diese Anträge kann im Rahmen dieser Teilrevision materiell nicht eingetreten<br />

werden, da im kantonalen Siedlungs- und Landschaftsplan teilweise<br />

dazu zuerst die Rechtsgrundlage geschaffen werden müsste.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat in seinem Antrag an die <strong><strong>Gemeinde</strong>versammlung</strong><br />

darzulegen, welche Einwendungen aus welchen Gründen nicht berücksichtigt<br />

wurden. Über die nicht berücksichtigten Einwendungen wird gesamthaft<br />

bei der Planfestsetzung entschieden.<br />

Die Änderungsanträge sind im separaten Bericht zu den Einwendungen<br />

thematisch gegliedert und zusammengefasst. Die Stellungnahme des <strong>Gemeinde</strong>rates<br />

legt dar, welche Einwendungen berücksichtigt werden konnten,<br />

welche den Planungszielen des <strong>Gemeinde</strong>rates nicht entsprechen und<br />

welche im Sinne der Etappierung zu einem späteren Zeitpunkt behandelt<br />

werden. Dieser Bericht kann während der Aktenauflage auf der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />

eingesehen werden.<br />

7. Schlussbemerkung<br />

Mit der Ortsplanungsrevision 2008/09 werden die Voraussetzungen geschaffen,<br />

dass die bauliche Entwicklung in der <strong>Gemeinde</strong> Stäfa unter Berücksichtigung<br />

der vorherrschenden Siedlungsstruktur und Körnung erfolgt.<br />

Die präzisierten Baubestimmungen und die detaillierten Nutzungsabstufungen<br />

bilden die Grundlage für eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat ist sich bewusst, dass mit der Ortsplanungsrevision<br />

nicht alle Bedürfnisse und Anliegen im gleichen Mass umgesetzt<br />

werden. Er vertritt die Auffassung, dass sich Stäfa mit der vorliegenden<br />

Kurskorrektur der Bau- und Zonenordnung und des Zonenplans und in<br />

Zusammenarbeit mit der Bevölkerung zu einer qualitativ hoch stehenden<br />

Wohn- und Arbeitsplatz-<strong>Gemeinde</strong> am rechten Zürichseeufer weiterentwickeln<br />

wird.


– 13 –<br />

Zonenplan<br />

1. Um- und Abzonungen<br />

Die Gebiete Laubstenstrasse (1), Rain (2), Im Grafen (3), Moritzberg (4),<br />

Stationsstrasse (5) und Gsteig (6) werden von der W/1,9 in die W2/1,6<br />

abgezont.<br />

Die durchgeführten Dichteerhebungen in diesen Quartieren haben gezeigt,<br />

dass ein erhebliches Verdichtungspotenzial besteht. Wird dieses im<br />

Rahmen von Neubauvorhaben voll ausgeschöpft, so kann dies die bestehende<br />

Quartierstruktur stören. Neubauten sollen sich stärker an der Massstäblichkeit<br />

der bestehenden Bausubstanz orientieren.<br />

Mit der Abzonung in die neue Zone W2/1,6 wird den örtlichen Verhältnissen<br />

Rechnung getragen. In den Quartieren verbleibt trotz Abzonung auf<br />

den meisten Baugrundstücken ein genügend grosser Entwicklungsspielraum.<br />

Der nachfolgende Plan zeigt die Quartiere, die der neuen Wohnzone<br />

W2/1,6 zugewiesen werden.<br />

Geändert wird auch die Zonierung an der Laubisrütistrasse. Die heutige<br />

Wohn- und Gewerbezone WG/2.4 wird neu in die Wohnzone W2/1.9<br />

umgezont (7). Da nach wie vor mässige störende Gewerbebetriebe erstellt<br />

werden dürfen, hat die Revision keinen Einfluss auf die zulässige Nutzweise.<br />

Mit der Reduktion der baulichen Dichte um 21% wird den topografischen<br />

Gegebenheiten Rechnung getragen. Die neue Wohnzone W2/1,9 erleichtert<br />

die Einordnung der Neubauten in die landschaftlich empfindliche<br />

Hanglage.


– 14 –


– 15 –<br />

Abzonung Laubstenstrasse von W/1,9 zu W2/1,6<br />

Die durchschnittliche bauliche Dichte beträgt heute 1,1 m 3 /m 2 . Auf den<br />

Baugrundstücken dürfen neu 1,6 m 3 Bauvolumen pro Quadratmeter<br />

Landfläche erstellt werden.<br />

Abzonung Rain von W/1,9 zu W2/1,6<br />

Die durchschnittliche bauliche Dichte beträgt heute 1,1 m 3 /m 2 . Auf den<br />

Baugrundstücken dürfen neu 1,6 m 3 Bauvolumen pro Quadratmeter<br />

Landfläche erstellt werden.


– 16 –<br />

Abzonung Im Grafen von W/1,9 zu W2/1,6<br />

Die durchschnittliche bauliche Dichte beträgt heute 1,3 m 3 /m 2 . Auf den<br />

Baugrundstücken dürfen neu 1,6 m 3 Bauvolumen pro Quadratmeter<br />

Landfläche erstellt werden.<br />

Abzonung Moritzberg von W/1,9 zu W2/1,6<br />

Die durchschnittliche bauliche Dichte beträgt heute 1,4 m 3 /m 2 . Auf den<br />

Baugrundstücken dürfen neu 1,6 m 3 Bauvolumen pro Quadratmeter<br />

Landfläche erstellt werden.


– 17 –<br />

Abzonung Stationsstrasse von W/1,9 zu W2/1,6<br />

Die durchschnittliche bauliche Dichte beträgt heute 1,4 m 3 /m 2 . Auf den<br />

Baugrundstücken dürfen neu 1,6 m 3 Bauvolumen pro Quadratmeter<br />

Landfläche erstellt werden.<br />

Abzonung Im Gsteig von W/1,9 zu W2/1,6<br />

Die durchschnittliche bauliche Dichte beträgt heute 0,9 m 3 /m 2 . Auf den<br />

Baugrundstücken dürfen neu 1,6 m 3 Bauvolumen pro Quadratmeter<br />

Landfläche erstellt werden.


– 18 –<br />

Abzonung im Gebiet Laubisrüti von der WG/2,4 in die W2/1,9<br />

Die Abzonung erfolgt in Abstimmung auf die topografischen<br />

Verhältnisse. Mässig störende Gewerbebetriebe sowie Terrassenhäuser<br />

sind nach wie vor zulässig.<br />

2. Gestaltungsplanpflicht<br />

Das Gebiet Unterächer–Zehntentrotten–Trubenberg ist landschaftlich empfindlich<br />

gelegen und eines der Kernareale der künftigen Entwicklung von<br />

Stäfa. Daher wird für dieses Gebiet neu eine Gestaltungsplanpflicht festgelegt.<br />

Mit dem Gestaltungsplan werden folgende Ziele verfolgt (vgl. auch Art.<br />

27a Abs. 2 BZO):<br />

• gute Einordnung der Bauten in die landschaftlich sensiblen Lagen<br />

• besonders gute Ausgestaltung des Übergangs zur Kern- und zur Freihaltezone<br />

• Anlegung und ansprechende Gestaltung von Quartierfreiräumen<br />

• die ökologische Vernetzung zwischen dem Freihaltegebiet Sternenhalden<br />

und Chilerain soll geprüft werden<br />

• schonungsvolle Einpassung der Erschliessungs- und Parkierungsanlagen<br />

• ortsbildverträglicher Lärmschutz


– 19 –<br />

Zusätzliche Gestaltungsplanpflicht für das Gebiet Unterächer–<br />

Zehntentrotten–Trubenberg<br />

Mit der Festlegung einer Gestaltungsplanpflicht kann das landschaftlich<br />

empfindlich gelegene Gebiet und Kernareal schonungsvoll entwickelt<br />

werden.<br />

3. Freihaltezone<br />

Eine Teilfläche des Grundstücks Kat.-Nr. 12736 wird neu der Freihaltezone<br />

zugewiesen. Mit der Umzonung sind keine Entschädigungsforderungen<br />

seitens der Grundeigentümer verbunden.<br />

Vergrösserung Freihaltezone am Kirchweg<br />

Durch die Zuweisung einer Teilfläche des Grundstücks Kat.-Nr. 12736 in<br />

die Freihaltezone kann die bestehende Freihaltezone am Kirchweg<br />

vergrössert werden.


– 20 –<br />

Kernzonenplan<br />

1. Kernzonenplan Kehlhof<br />

Westlich des bestehenden Gebäudes am Zehntentrottenweg in der Kernzone<br />

Kehlhof wurde für den Bau eines Provisoriums eine zeitlich befristete<br />

Baubewilligung erteilt. Mit der befristeten Baubewilligung wurde eine<br />

Anpassung des Kernzonenplans in Aussicht gestellt. Die Frist der Bewilligung<br />

läuft nun aus. Im Rahmen dieser Teilrevision soll daher die Grundlage<br />

für eine den örtlichen Verhältnissen angepasste definitive bauliche<br />

Lösung geschaffen werden.<br />

Der bestehende Baubereich für das Hauptgebäude Vers.-Nr. 316 wird bis<br />

zur Kernzonengrenze verlängert. Diese untergeordnete Anpassung wird<br />

aus betrieblichen Gründen gegenüber der gesamthaften Überprüfung der<br />

Kernzonenpläne und Kernzonenbestimmungen terminlich vorgezogen.<br />

rechtskräftiger Kernzonenplan (links), neuer Kernzonenplan (rechts)


– 21 –<br />

Quartiererhaltungszonenplan<br />

1. Quartiererhaltungszone Kreuzstrasse<br />

Die Bebauung längs der Kreuzstrasse zeichnet sich durch eine hohe Siedlungsqualität<br />

aus.<br />

Die Besonderheiten dieses Quartiers werden durch den rückwärtigen<br />

Freihaltebereich Chilerain verstärkt.<br />

Ziel ist es, den Charakter des homogen in Erscheinung tretenden Quartiers<br />

mit der kleinkörnigen, punktuellen Baustruktur zu erhalten. Die heutigen<br />

Bestimmungen bieten keine Garantie, dass diese wertvolle Quartierstruktur<br />

erhalten bleibt. Daher soll eine massgeschneiderte Regelung getroffen<br />

werden.<br />

Das Planungs- und Baugesetz ermöglicht es, Quartiererhaltungszonen auszuscheiden.<br />

Diese müssen in sich geschlossene Quartiere mit hoher Siedlungsqualität<br />

umfassen, deren bauliche Gliederung erhalten und weiterentwickelt<br />

werden sollen.<br />

Mit der Quartierhaltungszone Kreuzstrasse wird eine auf die bestehende<br />

Struktur abgestimmte bauliche Entwicklung ermöglicht.


– 22 –<br />

Die bestehenden Bauvolumen dürfen weiterhin ohne Einschränkungen<br />

um-, aus- oder wiederaufgebaut werden.<br />

Der Nutzungsspielraum wird gegenüber den geltenden Bestimmungen<br />

geringfügig erhöht. Die bestehenden Hauptgebäude dürfen um höchstens<br />

30% vergrössert werden.<br />

Im Gegenzug haben Bauten und Anlagen erhöhte gestalterische Anforderungen<br />

zu erfüllen. Bauliche Ergänzungen haben Rücksicht auf die bestehende<br />

Struktur zu nehmen.<br />

Der Quartiererhaltungszonenplan bezeichnet Baubereiche, in denen die<br />

Bauvolumen zu situieren sind. Damit wird die charakteristische offene<br />

Bebauung bewahrt.<br />

Visualisierung der gewünschten Entwicklung


– 23 –


– 24 –<br />

Bau- und Zonenordnung<br />

1. Kommentare zu den Änderungen<br />

Artikel 1 Zonen<br />

Die Zonenübersicht wird entsprechend den neuen Zonentypen redaktionell<br />

angepasst. Zudem wird die Quartiererhaltungszone Kreuzstrasse neu<br />

eingeführt.<br />

Artikel 2 Massgebende Grundlagen<br />

Der Artikel 2 wird redaktionell angepasst, da die genaue Abgrenzung der<br />

einzelnen Nutzungszonen neu Bestandteil der amtlichen Vermessung ist<br />

(Mehranforderungen gemäss § 5 der kantonalen Verordnung über die amtliche<br />

Vermessung, KVAV).<br />

Wie die Kernzonenpläne gehört der neue Quartiererhaltungszonenplan<br />

Kreuzstrasse zu den Ergänzungsplänen. Darin werden insbesondere die<br />

Baubereiche zur Sicherstellung der Baustruktur festgelegt.<br />

Artikel 9a bis 9e<br />

Zur Quartiererhaltungszone Kreuzstrasse wird ein neuer Artikel eingeführt.<br />

Die entsprechenden Bestimmungen sind im Kapitel Quartiererhaltungszone<br />

erläutert.<br />

Artikel 13 Grundmasse<br />

Grundsätzlich soll die zonentypische Körnung der Massstab der bestehenden<br />

Bauten für die künftige Quartierentwicklung sein. Dabei orientieren<br />

sich die neuen Grundmasse an der Bauordnung 85.<br />

Aufgrund der durchgeführten Dichteerhebung wird ein neuer Zonentyp<br />

mit einer zulässigen baulichen Dichte von 1,6 m 3 /m 2 eingeführt. (Erläuterungen<br />

vgl. Kapitel Zonenplan).<br />

In Anlehnung an die BZO 85 wird zudem die Geschosszahl wieder geregelt.<br />

Die Regelung mit einer freien Geschosszahl innerhalb der zulässigen<br />

Gesamthöhe hat sich nicht bewährt. In zweigeschossigen Zonen wurden<br />

beispielsweise Bauten mit vier Wohnebenen gebaut, was nicht dem<br />

Quartierbild bzw. Quartiercharakter entspricht. Neubauten dürfen künftig<br />

in den zweigeschossigen Wohnzonen maximal drei Wohnebenen aufweisen.<br />

Die Bauwilligen sollen jedoch wählen können, ob sie zusätzlich zu<br />

den zwei Vollgeschossen ein Untergeschoss oder ein Dachgeschoss zu<br />

Wohnzwecken nutzen möchten.<br />

Die Gebäudelängen werden zur Verbesserung der Eingliederung von Neubauten<br />

in die bestehende Quartierstruktur ebenfalls reduziert.


– 25 –<br />

Artikel 14a Mehrlängenzuschlag<br />

Der Mehrlängenzuschlag wird im Interesse der Wohnhygiene und des<br />

Nachbarschutzes eingeführt. Damit soll verhindert werden, dass aufgrund<br />

von gegenseitigen Näherbaurechten ein zu geringer Gebäudeabstand<br />

resultiert.<br />

Artikel 15 Herabsetzung des Grundabstands bei nicht beanspruchter<br />

Gebäudehöhe<br />

Der Artikel 15 wird ersatzlos aufgehoben. Ziel ist es, die Grünflächen zwischen<br />

den Häusern zu vergrössern. Die heute mögliche Reduktion des<br />

Grenzabstands wirkt diesem Ziel von zusätzlichen Freiräumen im Siedlungsgebiet<br />

jedoch entgegen und ist deshalb zu unterbinden.<br />

Artikel 16 Gewerbeerleichterung<br />

Der Artikel 16 wird ersatzlos aufgehoben, da der Gewerbebonus zu einer<br />

unerwünschten Verdichtung führt, ohne dass qualitative Mehranforderungen<br />

zu erfüllen sind. Zudem wird dieser Bonus in der Praxis oft zweckentfremdet,<br />

indem der zusätzliche Gewerbeanteil nachträglich zu Wohnraum<br />

umgenutzt wird.<br />

Artikel 23 Arealfläche<br />

Die Mindestarealfläche wird neu einheitlich auf 3000 m 2 festgelegt. Damit<br />

wird der Spielraum für die bauliche Einordnung erhöht.<br />

Artikel 24 Grundmasse für Arealüberbauungen<br />

Um die Einordnung von Arealüberbauungen zu erleichtern, wird der<br />

Nutzungsbonus in den lockeren Wohnzonen einheitlich geregelt. Der Bonus<br />

soll nicht zu einer unerwünschten Verdichtung führen und soll deshalb 1 ⁄20<br />

der zulässigen Baumassenziffer nicht überschreiten.<br />

In der rechtskräftigen Bauordnung ist die Gebäudelänge bei Arealüberbauungen<br />

nicht beschränkt. Neu darf die Gebäudelänge im Vergleich<br />

zur Regelbauweise um maximal 10 m erhöht werden. Damit wird eine<br />

bessere Einordnung von Arealüberbauungen in die Quartierstruktur gewährleistet.<br />

Zu beachten ist neu der Mehrlängenzuschlag.<br />

Diesen Erleichterungen stehen höhere Anforderungen bezüglich der Gestaltung<br />

gegenüber. Sofern die Anforderung gemäss § 71 PBG erfüllt werden,<br />

können Arealüberbauungen von einem zusätzlichen Vollgeschoss<br />

anstelle eines Dachgeschosses profitieren. Arealüberbauungen ab 20 Wohneinheiten<br />

haben zudem einen Gemeinschaftsraum für Bewohner aufzuweisen.


– 26 –<br />

Ebenfalls erhöhte Anforderungen werden bezüglich der Energienutzung<br />

gestellt. Entscheidet sich die Bauherrschaft, ein Gebäude nach dem Minergie-P-Standard<br />

zu erstellen, kann sie von einem Nutzungsbonus für die<br />

zusätzlich erforderliche Wärmedämmung profitieren.<br />

Es ist dem Grundeigentümer freigestellt, ob er das Gebäude gemäss Minergie-Label<br />

zertifizieren will.<br />

Artikel 26 Zulässigkeit<br />

Der Artikel 26 wird entsprechend den neuen Zonentypen redaktionell<br />

angepasst. Künftig sind in der WG Terrassenhäuser nicht mehr zulässig. Im<br />

Gebiet Laubisrüti, wo bereits einige Terrassenhäuser gebaut wurden, wird<br />

eine Umzonung von der WG/2.4 in die W2/1.9 vorgeschlagen. Somit sind<br />

in diesem Gebiet Terrassenhäuser nach wie vor zulässig.<br />

Artikel 27 Grundmasse<br />

Für Terrassenhäuser gilt die zonengemässe Baumassenziffer. Obwohl die<br />

Anforderungen der Arealbauweise gelten, kann der Arealbonus nicht beansprucht<br />

werden. In den zweigeschossigen Wohnzonen sind zudem maximal<br />

drei bewohnte Terrassenstufen zulässig. Nicht anrechenbare Untergeschosse,<br />

z.B. für die Parkierung, sind in unbeschränkter Zahl möglich.<br />

Die Messweise der Gebäudelänge bei Terrassenhäusern erfolgt gemäss PBG<br />

immer horizontal. In der Falllinie darf ein Terrassenhaus eine Länge von<br />

maximal 35 m aufweisen. Auf den übrigen Seiten ist die Gebäudelänge<br />

(eigentlich Gebäudebreite) gemäss Art. 13 einzuhalten. Diese maximale<br />

Länge gilt auch bei Arealüberbauungen.<br />

Artikel 27a Gestaltungsplanpflicht<br />

Bisher waren die zu beachtenden Anforderungen für die Gebiete mit<br />

Gestaltungsplanpflicht lediglich im erläuternden Bericht zur Bauordnung<br />

umschrieben. Im Interesse der Transparenz werden die Ziele der Gebietsentwicklung<br />

der einzelnen Gestaltungsplan-Areale neu in der Bauordnung<br />

verankert.<br />

Das Gebiet Unterächer–Zehntentrotten–Trubenberg ist landschaftlich empfindlich<br />

gelegen und eines der Kernareale der künftigen Entwicklung von<br />

Stäfa. Für dieses Gebiet wird daher neu eine Gestaltungsplanpflicht festgelegt<br />

(Erläuterungen vgl. Kapitel Zonenplan).<br />

Artikel 31 Dächer<br />

Flachdächer, die grösser als 30 m 2 sind, müssen künftig begrünt werden.<br />

Durch die Begrünung von Flachdächern wird Regenwasser zurückgehalten,<br />

was die Kanalisationsleitungen bei starkem Regen entlastet. Zudem<br />

leistet die Begrünung einen siedlungsökologischen Beitrag.


– 27 –<br />

Artikel 31a Gestaltung und Einordnung<br />

Im empfindlichen Übergangsbereich zwischen den Kernzonen und den<br />

übrigen Bauzonen wird mit der neuen Bestimmung eine schonungsvolle<br />

Einordnung der Bauten und Anlagen sichergestellt. Die Bauten und Anlagen<br />

haben erhöhte bauliche Anforderungen zu erfüllen.<br />

Artikel 33 Besondere Gebäude<br />

Besondere Gebäude sind auch bei der Bemessung des Mehrlängenzuschlags<br />

nicht relevant.<br />

Artikel 36 Spiel- und Erholungsflächen, Freizeit- und Pflanzgärten<br />

Der Freiflächenanteil bei Mehrfamilienhäusern wird im Rahmen dieser<br />

Revision von 12% auf 15% erhöht. Damit wird eine bessere Durchgrünung<br />

der Quartiere gefördert. Ein Drittel davon ist an geeigneter Lage als zusammenhängende<br />

Freifläche auszugestalten.<br />

Artikel 41 Fahrzeugabstellplätze<br />

Für besondere Fälle und für öffentliche Bauten und Anlagen werden die<br />

Anzahl Pflichtparkplätze sowie der Anteil an Besucherparkplätzen gemäss<br />

VSS-Normalien festgelegt. Zu den besonderen Nutzweisen zählen dabei<br />

beispielsweise Alterssiedlungen. Bei diesen Nutzungen kann der Normbedarf<br />

reduziert werden.<br />

Die Fahrzeugabstellplätze sind im Interesse eines nachhaltigen Wasserhaushalts<br />

wenn möglich mit versickerungsfähigen Materialien zu verwenden.<br />

Artikel 44 Übergangsbestimmungen<br />

Der Artikel 44 wird ersatzlos aufgehoben. Massgebend sind neu die Bestimmungen<br />

im PBG.<br />

Hinweis zu den redaktionellen Änderungen<br />

In den folgenden Artikeln werden redaktionelle Änderungen aufgrund<br />

der geänderten Zonentypbezeichnung vorgenommen:<br />

• Artikel 1 Abs.1<br />

• Artikel 13 Abs. 1 und 2<br />

• Artikel 14 Abs. 3<br />

• Artikel 17 Abs. 1<br />

• Artikel 22 Abs.1<br />

• Artikel 24 Abs. 1 und 2<br />

• Artikel 26 Abs. 1


– 28 –<br />

2. Neue BZO<br />

Hinweis:<br />

Aufzuhebende Texte sind durchgestrichen: der Abstand<br />

Neue Texte sind kursiv und fett gedruckt: der Abstand<br />

1. Zonen, Zonenplan und Ergänzungspläne<br />

Artikel 1 Zonen<br />

1<br />

Das <strong>Gemeinde</strong>gebiet wird, soweit es nicht kantonalen oder regionalen<br />

Nutzungszonen zugewiesen oder Wald ist, in folgende Zonen mit zugehöriger<br />

Baumassenziffer (BZ) und Empfindlichkeitsstufe (ES) eingeteilt:<br />

Zonen Zonen- BZ(G) in BZ(S) in ES<br />

kurzbe- m 3 /m 2 m 3 /m 2<br />

zeich- Grundziffer für Hauptnung<br />

für Haupt- bauten mit<br />

bauten Schrägdach<br />

a. Bauzonen<br />

1. Kernzonen<br />

Kernzone A KA 3,5 3,6 III<br />

Kernzone B KB 2,5 2,6 III<br />

Kernzone Seeufer KS 1,5 1,6 III<br />

1a Quartiererhaltungszone<br />

Kreuzstrasse Q – – II<br />

2. Zentrumszone Z 4 4,1 III<br />

3. Wohnzonen<br />

Wohnzone Seeufer WS 1 1,1 II<br />

W2/1,0<br />

Lockere Wohnzone WL 1,4 1,5 II<br />

W2/1,4<br />

Wohnzone W2/1,6 1,6 1,7 II<br />

Mittlere Wohnzone WM 1,9 2 II<br />

W2/1,9<br />

Dichte Wohnzone WD 2,4 2,5 II<br />

W3/2,4


– 29 –<br />

Mit Gewerbeerleichterung<br />

WG 2,4 2,5 III<br />

WG3/2,4<br />

4. Industriezone I 6 6 III<br />

5. Gewerbezone G 3 3 III<br />

b. Landwirtschaftszone L III<br />

c. Freihaltezone F<br />

d. Reservezone R<br />

e. Erholungszonen E<br />

2<br />

Die BZ(S) wird nur für Bauten mit Dachneigungen von mindestens 22,5<br />

Grad angewendet.<br />

3<br />

Abweichungen von der Zuordnung einer ES gemäss Lärmschutzverordnung<br />

(LSV) sind im Zonenplan festgelegt.<br />

Artikel 2 Massgebende Grundlagen<br />

1<br />

Folgende Grundlagen sind massgebend:<br />

a. der Zonenplan im Massstab 1:5000; sowie die im Datensatz der<br />

Amtlichen Vermessung erfassten Grenzen für die Abgrenzung der Zonen<br />

und für Anordnungen innerhalb der Zonen;<br />

b. die Ergänzungspläne im Massstab 1:1000 für die Wald- und Gewässerabstandslinien,<br />

für das Gebiet südlich der Seestrasse sowie für den<br />

Aussichts- und Ansichtsschutz;<br />

c. der jeweilige Kernzonenplan im Massstab 1:1000 sowie die im<br />

Datensatz der Amtlichen Vermessung erfassten Anordnungen für die<br />

Kernzonen Ötikon/Oberhausen, Kehlhof und Ürikon.<br />

der jeweilige Kernzonenplan im Massstab 1:1000 für die Kernzonen<br />

Ötikon/Oberhausen, Kehlhof und Ürikon;<br />

d. der Quartiererhaltungszonenplan Kreuzstrasse im Massstab 1:500.<br />

2<br />

Für die Zoneneinteilung ist der genehmigte Zonenplan 1:5000<br />

massgebend. Die genaue Abgrenzung der Zonen sowie der genaue Verlauf<br />

von Gewässer- und Waldabstandslinien sind in der amtlichen Vermessung<br />

definiert.<br />

2<br />

3<br />

Die massgebenden Pläne sowie die Inventare des Natur- und Heimatschutzes<br />

können auf der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung eingesehen werden.


– 30 –<br />

2. Bauzonen<br />

2.1 Kernzonen<br />

Artikel 3 Allgemein<br />

1<br />

Bestehende Gebäude dürfen unter Beibehaltung des heutigen Gebäudeprofils<br />

– mit Ausnahme von zulässigen Dachaufbauten –, des herkömmlichen<br />

Erscheinungsbildes und unter dem Vorbehalt von Unterschutzstellungen<br />

ohne Berücksichtigung von Ausnützungsbeschränkungen gemäss<br />

Artikel 3 Absatz 3 umgebaut oder wiederaufgebaut werden.<br />

2<br />

Beim Ersatzbau können aus Gründen der Hygiene, des Ortsbildschutzes<br />

und der Verkehrssicherheit geringfügige Abweichungen vom bisherigen<br />

Gebäudeprofil bewilligt oder angeordnet werden. Abweichungen vom<br />

Erscheinungsbild sind gestattet, wenn sie durch Nutzungsänderungen bedingt<br />

sind und keine Verschlechterung des Ortsbildes bewirken.<br />

3<br />

Für Neubauten gelten die folgenden Bestimmungen:<br />

Grundmasse KA KB KS<br />

BZ(G) max. m 3 /m 2 3,5 2,5 1,5<br />

BZ(S) max. m 3 /m 2 3,6 2,6 1,6<br />

Vollgeschosszahl max. 2 2 2<br />

Dachgeschoss max. 1 1 1<br />

Grosser Grundabstand mind. m 5 7 7<br />

Kleiner Grundabstand mind. m 3,5 4 4<br />

Gebäudehöhe max. m 7,5 7,5 7,5<br />

Firsthöhe max. m 7 7 7<br />

4<br />

Die verschärften Abstandsvorschriften für Gebäude mit brennbaren Aussenwänden<br />

gemäss BBV II sind nicht anwendbar.<br />

Artikel 4 Im Gebiet eines Kernzonenplans<br />

1<br />

Für die bezeichneten Gebäude ist nur der Umbau oder Ersatzbau gemäss<br />

Artikel 3 Absätze 1 und 2 zugelassen.<br />

2<br />

Innerhalb der Baubereiche oder innerhalb bestehender Gebäudevolumen<br />

sind Neu-, Um- und Ersatzbauten gestattet, wobei unter Abweichung<br />

von den kantonalrechtlichen Vorschriften über die Grenz- und<br />

Gebäudeabstände auf die Baubereichsgrenzen gebaut werden darf.<br />

3<br />

Baubereiche, die längs Baulinien einer bestehenden Strasse durch einen<br />

im Plan punktiert dargestellten Bereich begrenzt sind, dürfen bis an die


– 31 –<br />

Grenze eines solchen Bereichs mit Bauten überschritten werden, wenn<br />

damit das Ortsbild verbessert wird und der Strasseneigentümer zustimmt.<br />

4<br />

Abweichungen von der zonengemässen Vollgeschosszahl und Gebäudehöhe<br />

sind im Kernzonenplan festgelegt. Wo dieser 3 Vollgeschosse zulässt,<br />

beträgt die Gebäudehöhe 10,5 m.<br />

5<br />

Die bezeichneten Gartenbereiche sind als Gartenanlagen zu erhalten,<br />

wiederherzustellen oder als solche neu zu schaffen. Abweichungen sind<br />

möglich, wenn damit das Ortsbild verbessert wird oder für den Eigentümer<br />

sonst eine unzumutbare Einschränkung entstünde.<br />

Artikel 5 Grosser und kleiner Grundabstand<br />

1<br />

Der grosse Grundabstand gilt für eine von der Strasse, dem Platz oder<br />

Weg abgekehrte, rückwärtige Gebäudeseite.<br />

2<br />

Für nicht an eine Strasse, einen Platz oder einen Weg angrenzende Bauten<br />

gilt der grosse Grundabstand für die am meisten gegen Süden gerichtete<br />

Hauptfassade.<br />

3<br />

Der kleine Grundabstand gilt für die übrigen Gebäudeseiten.<br />

Artikel 6 Geschlossene Bauweise<br />

1<br />

Die geschlossene Bauweise ist zulässig.<br />

Artikel 7 Bauweise<br />

1<br />

Ohne nachbarliche Zustimmung ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen<br />

der Grenzbau nur zulässig, wenn die Bebaubarkeit des Nachbargrundstücks<br />

nicht beeinträchtigt wird.<br />

Artikel 8 Gestaltung der Bauten<br />

1<br />

Bei Neu- und Umbauten sowie bei Aussenrenovationen ist bei der Gestaltung<br />

der Bauten und ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung zu<br />

erreichen, insbesondere bezüglich Proportionen, Länge, Einordnung, Materialien,<br />

Farben und Details. Den Belangen des Ortsbildschutzes ist Rechnung<br />

zu tragen. Die Typologie und Charakteristik der bestehenden Bauten<br />

sind bei deren Ersatz und Umbau zu übernehmen.<br />

2<br />

Es sind nur Dächer mit den in der näheren Umgebung üblichen Neigungen,<br />

Dachformen und Dachmaterialien zulässig.<br />

3<br />

Dachaufbauten sind insbesondere in Form von Giebellukarnen, Ochsenaugen<br />

und Schleppgauben zulässig. Sie sind nur im ersten Dachgeschoss<br />

zulässig und dürfen unter Vorbehalt kantonaler Festlegungen insgesamt<br />

nicht breiter als einen Drittel der betreffenden Fassadenlänge sein. Schleppgauben<br />

dürfen nicht höher als 1,2 m und nicht breiter als 1,6 m sein.


– 32 –<br />

4<br />

Je 40 m 2 der betreffenden Dachfläche ist höchstens 1 liegendes Dachfenster<br />

mit bis zu 0,3 m 2 Fläche im Licht zulässig, sofern es der Belichtung<br />

von Nebenräumen oder der zusätzlichen Belichtung von Haupträumen<br />

dient. Bruchteile werden abgerundet.<br />

5<br />

Dacheinschnitte sind nur in den bezeichneten Gebieten und höchstens<br />

auf einem Viertel der betreffenden Dachseite zulässig. Sie dürfen zusammen<br />

mit den Dachaufbauten nicht länger als die Hälfte der betreffenden<br />

Fassadenlänge sein.<br />

6<br />

Die herkömmliche Umgebungsgestaltung wie Mauern, Einfriedungen<br />

ist zu erhalten oder wiederherzustellen. Garagen und Abstellplätze sind<br />

unauffällig einzupassen.<br />

Artikel 9 Bewilligungen<br />

1<br />

Im Bereich der Kernzonenpläne sind Aussenrenovationen bewilligungspflichtig.<br />

2<br />

Eine Abbruchbewilligung wird nur erteilt, wenn die Erstellung des Ersatzbaus<br />

gesichert ist oder wenn die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt.<br />

2.1a Quartiererhaltungszone<br />

Artikel 9a Zonenzweck<br />

1<br />

Die Quartiererhaltungszone Kreuzstrasse bezweckt die Strukturerhaltung<br />

und die zeitgemässe Weiterentwicklung der bestehenden Bebauung.<br />

Artikel 9b Nutzweise<br />

1<br />

Es sind Wohnungen sowie nicht störende Betriebe zulässig.<br />

Artikel 9c Grundmasse<br />

1<br />

Lage und Abstände der Hauptgebäude ergeben sich aus den im Quartiererhaltungszonenplan<br />

festgelegten Baubereichen.<br />

2<br />

Besondere Gebäude nach PBG § 273 sind auch ausserhalb der Baubereiche<br />

zulässig.<br />

3<br />

Die bestehenden Bauvolumen dürfen ohne Einschränkungen um-, ausoder<br />

wiederaufgebaut werden, sofern die gestalterischen Anforderungen<br />

gemäss Art. 9e erfüllt werden. Die Bauvolumen der Hauptgebäude in<br />

den Baubereichen dürfen gegenüber dem Zustand vom 1.7.2008 um maximal<br />

30% vergrössert werden.


– 33 –<br />

Artikel 9d Geschlossene Bauweise<br />

1<br />

Gebäude sind in offener Überbauung zu erstellen.<br />

Artikel 9e Gestaltung und Einordnung<br />

1<br />

Bauliche Veränderungen müssen eine besonders gute Gesamtwirkung<br />

erzielen und die Einheitlichkeit der Bebauung berücksichtigen. Zu beachten<br />

sind insbesondere nachfolgende quartierspezifischen Merkmale:<br />

– Architektonischer Ausdruck<br />

– Bauliche Struktur<br />

– Geschosszahl<br />

– Dachform<br />

– Stellung der Gebäude<br />

2<br />

Bei Um- oder Ersatzbauten ist die bestehende Dachgestaltung, die Firstrichtung<br />

und das Sockelgeschoss beizubehalten.<br />

2.2 Zentrumszone<br />

Artikel 10 Grundmasse<br />

1<br />

Es gelten folgende Grundmasse:<br />

BZ(G) max. m 3 /m 2 4<br />

BZ(S) max. m 3 /m 2 4,1<br />

Grosser Grundabstand für Obergeschosse mind. m 10<br />

Kleiner Grundabstand mind. m 5<br />

Gebäudehöhe max. m 13,5<br />

Firsthöhe max. m 7<br />

Artikel 11 Grosser und kleiner Grundabstand<br />

1<br />

Der grosse Grundabstand gilt nur für Obergeschosse. Bei Bauten, die<br />

längs Strassen, Plätzen oder Wegen stehen, gilt er für die rückwärtige<br />

Gebäudeseite. Bei Bauten, die quer zur Strasse stehen, gilt er für die am<br />

meisten gegen Süden gerichtete Hauptfassade.<br />

2<br />

Der kleine Grundabstand gilt für die übrigen Gebäudeseiten und für<br />

alle Seiten des Erdgeschosses.<br />

Artikel 12 Geschlossene Bauweise<br />

1<br />

Die geschlossene Bauweise ist zulässig.


– 34 –<br />

2.3 Wohnzone<br />

Artikel 13 Grundmasse<br />

1<br />

Es gelten folgende Grundmasse:<br />

WS WL WM WD WG<br />

W2/1,0 W2/1,4 W2/1,6 W2/1,9 W3/2,4 WG3/2,4<br />

BZ(G) max. m 3 /m 2 1 1,4 1,6 1,9 2,4 2,4<br />

BZ(S) max. m 3 /m 2 1,1 1,5 1,7 2 2,5 2,5<br />

Vollgeschosszahl max. 2 2 2 2 3 3<br />

Anrechenbare<br />

Dachgeschosse max. gemäss Abs. 1a 1 1<br />

Anrechenbare<br />

Untergeschosse max. gemäss Abs. 1a 1 1<br />

Gesamtlänge max. m 20 30 40 50 50<br />

25 30 35 45 45<br />

Grosser Grundabstand mind. m 8 8 8 8 10 10<br />

Kleiner Grundabstand mind. m 5 5 5 4 5 5<br />

Gebäudehöhe max. m 7,5 7,5 7,5 10,5 11,4<br />

gemäss Abs. 1a<br />

Firsthöhe max. m 5 5 5 5 7 7<br />

Gesamthöhe max. m gemäss Abs. 1a – –<br />

1a<br />

In den zweigeschossigen Wohnzonen gilt:<br />

a. Neubauten dürfen neben zwei Vollgeschossen höchstens ein anrechenbares<br />

Untergeschoss oder ein anrechenbares Dachgeschoss<br />

aufweisen.<br />

b. Die zulässige Gebäudehöhe beträgt:<br />

– beim Bau von 2 Vollgeschossen und einem anrechenbaren<br />

Dachgeschoss max. 7,5 m<br />

– beim Bau von 2 Vollgeschossen und einem anrechenbaren<br />

Untergeschoss max. 8,5 m<br />

c. Sofern ein anrechenbares Untergeschoss erstellt wird, ist eine Gesamthöhe<br />

von max. 11 m einzuhalten.<br />

2<br />

In den im Zonenplan mit * (Stern) bezeichneten Wohnzonen WD W3/2,4<br />

gelten eine Baumassenziffer von 2,5 m 3 /m 2 BZ(G) bzw. von 2,6 m 3 /m 2 BZ(S)<br />

und eine Gebäudehöhe von 7,5 m.


– 35 –<br />

Artikel 14 Grosser und kleiner Grundabstand<br />

1<br />

Der grosse Grundabstand gilt für die am meisten gegen Süden gerichtete<br />

Hauptfassade.<br />

2<br />

Der kleine Grundabstand gilt für die übrigen Gebäudeseiten.<br />

3<br />

In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten in der Zone WS W2/1,0<br />

sind aus Gründen des Aussichtsschutzes zwischen den Gebäuden ein Streifen<br />

von 12 m freizuhalten und sichtbehindernde Elemente wie Mauern<br />

und Blenden über 1,4 m Höhe (ab Trottoirniveau gemessen) nicht zulässig.<br />

Artikel 14a Mehrlängenzuschlag<br />

1<br />

Misst in den Zonen W2/1,0, W2/1,4, W2/1,6, W2/1,9 eine Fassadenlänge<br />

mehr als 25 m und in den Zonen W3/2,4 und WG3/2,4 mehr als 35 m, so ist<br />

der Grenzabstand um die Hälfte der Mehrlänge bis auf maximal 10 m zu<br />

vergrössern.<br />

2<br />

Bei der Berechnung der für die Mehrlängenzuschläge massgeblichen<br />

Fassadenlängen werden die Fassadenlängen von Gebäuden zusammengerechnet,<br />

wenn<br />

– in den Zonen W2/1,0, W2/1,4, W2/1,6, W3/2,4, WG3/2,4 ein Gebäudeabstand<br />

von 10 m unterschritten wird;<br />

– in der Zone W2/1,9 ein Gebäudeabstand von 8 m unterschritten<br />

wird.<br />

Artikel 15 Herabsetzung des Grundabstandes bei nicht beanspruchter<br />

Gebäudehöhe<br />

1<br />

Der Grundabstand darf je 3 m nicht beanspruchte Gebäudehöhe um 1<br />

m bis auf 3,5 m herabgesetzt werden.<br />

Artikel 16 Gewerbeerleichterung<br />

1<br />

In der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung erhöht sich die zonengemässe<br />

BZ um den Anteil der gewerblichen Nutzung. Die Erhöhung darf<br />

einen Fünftel der BZ(G) nicht überschreiten.<br />

2<br />

In der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung beträgt der Grenzabstand<br />

auf allen Seiten für dauernd gewerblich genutzte Erd- und Untergeschosse<br />

3,5 m.<br />

Artikel 17 Geschlossene Bauweise<br />

1<br />

Die geschlossene Bauweise bis zur zulässigen Gesamtlänge ist ausser in<br />

der Zone WS W2/1,0 zulässig.


– 36 –<br />

2.4 Industrie- und Gewerbezone<br />

Artikel 18 Grundmasse<br />

1<br />

Es gelten folgende Grundmasse:<br />

I G<br />

BZ(G) max. m 3 /m 2 6 3<br />

BZ(S) max. m 3 /m 2 6 3<br />

Freiflächenziffer mind. % 10 10<br />

Höchste Höhe max. m 15,5 13,5<br />

Grundabstand im Innern der Zone<br />

und gegenüber Zone G resp. I mind. m 3,5 3,5<br />

Grundabstand gegenüber Grundstücken<br />

in Wohnzonen mind. m 10 7<br />

Grundabstand gegenüber Grundstücken<br />

in den Zonen WG mind. m 8 7<br />

Artikel 19 Bauweise<br />

1<br />

Die geschlossene Bauweise ist zulässig und die Bautiefe nicht beschränkt.<br />

Artikel 20 Nutzweise<br />

1<br />

Provisorische Gemeinschaftsunterkünfte für vorübergehend angestellte<br />

Personen sind zulässig.<br />

2.5 Zone für öffentliche Bauten<br />

Artikel 21 Grundmasse<br />

1<br />

Gegenüber Nachbargrundstücken, die in einer anderen Zone liegen,<br />

sind die Grenzabstände jener Zone einzuhalten.<br />

2<br />

Gebiete in der Zone für öffentliche Bauten, die nicht im Eigentum der<br />

Politischen <strong>Gemeinde</strong> oder der Schulgemeinde sind, unterliegen der Gestaltungsplanpflicht.<br />

2.6 Erholungszonen<br />

Artikel 21 bis Grundmasse, Nutzweise<br />

1<br />

In der Erholungszone E1 ist ein Grundabstand von 4 m und eine höchste<br />

Höhe von 12 m einzuhalten. Zulässig sind Sport- und Mehrzweckhallen.


– 37 –<br />

2<br />

In der Erholungszone E2 sind Familiengärten und zugehörige Gebäude<br />

und Anlagen bis zu folgenden Grundmassen zulässig:<br />

a. Gebäudehöhe: max. 2,4 m<br />

b. Höchste Höhe: max. 3,4 m<br />

c. Überbauungsziffer: max. 8%, für Familiengartenhäuschen, jedoch<br />

höchstens eine Grundfläche von 12 m 2 und ein zusätzliches Vordach<br />

von 8 m 2 . Gemeinschaftshäuser dürfen die maximale Grundfläche<br />

überschreiten.<br />

3<br />

In der Erholungszone E3 sind Pferdesportanlagen zulässig. Neubauten<br />

und Erweiterungen bestehender Bauten unterliegen der Gestaltungsplanpflicht.<br />

4<br />

In der Erholungszone E4 sind Bootstrockenplätze und zugehörige Bauten<br />

und Anlagen zulässig.<br />

3. Besondere Institute<br />

3.1 Arealüberbauungen<br />

Artikel 22 Zulässigkeit<br />

1<br />

Arealüberbauungen sind in folgenden Zonen zulässig: KB, Z, WS,<br />

W2/1,0, WL, W2/1,4, W2/1,6, WM, W2/1,9, WD, W3/2,4, WG, WG3/2,4, I, G.<br />

Artikel 23 Arealfläche<br />

1<br />

Die Mindestarealflächen betragen:<br />

a. 2’000 m 2 für die Zonen KB, Z, WS, WL, WM<br />

b. 3’000 m 2 für die Zonen WD, WG, I, G<br />

Die Mindestarealfläche beträgt 3000 m 2 .<br />

Artikel 24 Grundmasse für Arealüberbauungen<br />

1<br />

In den Zonen WS und WL W2/1,0 und W2/1,4 erhöht sich die<br />

zonengemässe BZ in Abhängigkeit zur Grösse der Arealflächen: um maximal<br />

einen Zwanzigstel der BZ(G).<br />

– Arealfläche 2000 bis 4000 m 2 : ein Zwanzigstel der BZ(G)<br />

– Arealfläche grösser als 4000m 2 : ein Zehntel der BZ(G)<br />

In den übrigen Zonen erhöht sich die zonengemässe BZ unabhängig von<br />

der Arealfläche um einen Zehntel der BZ(G).


– 38 –<br />

2<br />

Es gelten folgende Gebäudelängen:<br />

Gesamtlänge max. m 30 35<br />

In den übrigen Zonen sind die Gebäudelängen frei.<br />

Die zonengemässen Gesamtlängen gemäss Artikel 13 erhöhen sich um<br />

maximal 10 m.<br />

3<br />

In der Kernzone KB ist die Geschosszahl frei.<br />

4<br />

Ist eine besonders gute ortsbauliche und landschaftliche Einordnung<br />

der Bauten gewährleistet und werden die übrigen Anforderungen von<br />

§ 71 PGB erfüllt, kann anstelle eines anrechenbaren Dachgeschosses ein<br />

zusätzliches Vollgeschoss realisiert werden. Die zulässige Gebäudehöhe<br />

gemäss Artikel 13 erhöht sich um maximal 3 m.<br />

5<br />

Arealüberbauungen haben neben § 71 PBG folgende Anforderungen<br />

zu erfüllen:<br />

– umweltgerechte Systeme für den Energie- und Wärmebedarf<br />

– mindestens Minergie®-Standard<br />

– ab 20 Wohneinheiten ist ein Gemeinschaftsraum mit einer Mindestfläche<br />

von 50 m 2 zu erstellen.<br />

6<br />

Werden die Anforderungen des Minergie-P-Standards erfüllt, erhöht<br />

sich die zonengemässe BZ um maximal einen Zehntel der BZ(G).<br />

Artikel 25 Ausnützungsverschiebung<br />

1<br />

Bei Arealen mit unterschiedlicher Zonenzugehörigkeit sind in der Regel<br />

Ausnützungsverschiebungen im Ausmass von einem Zehntel möglich. Zur<br />

Erhaltung von Altbauten, Bäumen und Gärten sowie bei besonders guter<br />

Gestaltung sind höhere Ausnützungsverschiebungen zulässig.<br />

3.2 Terrassenhäuser<br />

Artikel 26 Zulässigkeit<br />

1<br />

Terrassenhäuser sind in folgenden Zonen zulässig: WL, WM, WD, WG<br />

W2/1,4, W2/1,6, W2/1,9.<br />

2<br />

Für Terrassenhäuser gelten die Anforderungen gemäss § 71 PBG.<br />

Artikel 27 Grundmasse<br />

1<br />

Es gilt die zonengemässe BZ(G).<br />

2<br />

Die zulässige Stufenzahl ergibt sich aus der Summe der zulässigen anrechenbaren<br />

Dach-, Voll- und Untergeschosse.<br />

2<br />

WS<br />

WL


– 39 –<br />

3<br />

Die in den einzelnen Zonen zulässige Gebäudehöhe ab gewachsenem<br />

und gestaltetem Terrain darf an keinem Punkt überschritten werden.<br />

3<br />

4<br />

Einzelne Vorsprünge wie Brüstungen, Vordächer usw. dürfen die Gebäudehöhe<br />

um höchstens 2 m überschreiten.<br />

5<br />

In der Hangfalllinie ist eine Gebäudelänge von max. 35 m zulässig. Im<br />

Übrigen ist die Gebäudelänge gemäss Art. 13 einzuhalten.<br />

3.3 Gestaltungspläne<br />

Artikel 27a Gestaltungsplanpflicht<br />

1<br />

Für die im Zonenplan speziell gekennzeichneten Gebiete gilt im Interesse<br />

einer qualitativ guten Überbauung die Pflicht zur Ausarbeitung eines<br />

Gestaltungsplanes.<br />

2<br />

Mit dem Gestaltungsplan sind insbesondere folgende Aspekte zu regeln:<br />

Zentrumsgebiet Bahnhof Stäfa<br />

a. Sicherstellung einer qualitativ überzeugenden Überbauung mit<br />

guter Integration in das Ortsbild<br />

b. ansprechende Gestaltung des öffentlichen Freiraums<br />

c. siedlungsverträgliche Organisation des Verkehrs- und Parkierungsregimes<br />

am Bahnhof<br />

d. standortgerechte Nutzung unter Berücksichtigung der Lärmbelastung<br />

Mischgebiet Bahnhof Ürikon<br />

a. einwandfreie ortsbauliche Einordnung von Neubauten<br />

b. standortgerechte Nutzung unter Berücksichtigung der Lärmbelastung<br />

Kernzone Seestrasse 6<br />

a. Sicherstellung eines architektonisch gut gestalteten Anbaus mit<br />

einer maximalen Grundfläche von 100 m 2 und einer höchsten<br />

Höhe von 6,5 m<br />

b. Beseitigung der bestehenden Anbauten am Hauptgebäude Assek.-<br />

Nr. 878<br />

c. Gewährleistung der Sicht vom Trottoir der Seestrasse auf den See<br />

Gebiet Zehntentrotten–Unterächer–Trubenberg<br />

a. gute Einordnung der Bauten in die landschaftlich sensible Lage


– 40 –<br />

b. besonders gute Ausgestaltung des Übergangs zur Kern- und zur<br />

Freihaltezone<br />

c. ansprechende Gestaltung der Quartierfreiräume<br />

d. Prüfung und Förderung der ökologischen Vernetzung zwischen<br />

den Freihaltegebiete Sternenhalden und Chilerain<br />

e. Sicherstellung eines ortsbildverträglichen Lärmschutzes<br />

f. schonungsvolle Einpassung der Erschliessungs- und Parkierungsanlagen.<br />

3<br />

In Bezug auf die Gestaltung der Bauten, Anlagen sowie der Umgebung<br />

sind die Anforderungen von § 71 PBG zu erfüllen.<br />

4. Ergänzende Bestimmungen<br />

Artikel 28 Nutzweise<br />

1<br />

In den Kern- und Zentrumszonen sind Wohnungen, Büros, Ateliers, Praxen<br />

und Läden zulässig.<br />

2<br />

Mässig störende Betriebe (Gewerbe-, Handels-, Produktions- und Dienstleistungsbetriebe)<br />

sind in den Zonen KA, KB, KS, Z, WG, I und G sowie in<br />

den im Zonenplan bezeichneten Gebieten zulässig. Betriebe, die unverhältnismässigen<br />

Verkehr auslösen, sind nicht zulässig.<br />

Artikel 29 Nebenräume<br />

1<br />

In Mehrfamilienhäusern müssen ausreichende Nebenräume wie Einstellgelegenheiten<br />

für Vorräte, Hausrat und dergleichen in folgendem Umfang<br />

erstellt werden:<br />

a. mindestens 8 m 2 pro Wohnung mit bis zu 2 Zimmern;<br />

b. mindestens 11 m 2 pro Wohnung mit 3 oder mehr Zimmern.<br />

2<br />

Zusätzlich sind angemessene Wasch- und Trockengelegenheiten zu erstellen.<br />

Artikel 30 Öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen<br />

1<br />

Im Grundbuch sind als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung anzumerken:<br />

a. Zweckerhaltung von Kinderspielplätzen, Freizeit- und Pflanzgärten;<br />

b. Abweichende Regelungen bezüglich Bedarf an Fahrzeugabstellplätzen;<br />

c. Auf Drittgrundstücken erstellte Fahrzeugabstellplätze;


– 41 –<br />

d. Beteiligungspflicht an Gemeinschaftsanlagen für Fahrzeugabstellplätze.<br />

Artikel 31 Dächer<br />

1<br />

Unter Vorbehalt der Ortsbilder von regionaler und kantonaler Bedeutung<br />

sind Dachaufbauten und Dacheinschnitte ausser in der Industrie- und<br />

Gewerbezone nur im ersten Dachgeschoss zugelassen.<br />

2<br />

Für grosse Flachdächer kann deren Begrünung vorgeschrieben werden.<br />

Flachdächer grösser als 30 m 2 sind zu begrünen, soweit sie nicht als<br />

begehbare Terrassen benutzt oder für den Bau von Anlagen für die Nutzung<br />

von Sonnenenergie beansprucht werden.<br />

Artikel 31a Gestaltung und Einordnung<br />

1<br />

Wo Baugrundstücke an Kernzonen grenzen, sind Bauten, Anlagen und<br />

Umschwung im Ganzen wie in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass<br />

eine gute Gesamtwirkung entsteht.<br />

Artikel 32 Gebäudehöhe aufgrund der Verkehrsbaulinie<br />

1<br />

Die Verkehrsbaulinien sind für die Bemessung der Gebäudehöhe nicht<br />

massgebend.<br />

Artikel 33 Besondere Gebäude<br />

1<br />

Für besondere Gebäude gilt eine zusätzliche Baumassenziffer von einem<br />

Fünftel der zonengemässen BZ(G), mindestens jedoch eine Baumasse von<br />

120 m 3 .<br />

2<br />

In den Wohnzonen kann die zusätzliche Baumasse gemäss Absatz 1 für<br />

Garagen und Fahrzeugunterstände auch Hauptgebäuden zugeschlagen<br />

werden.<br />

3<br />

…<br />

4<br />

Besondere Gebäude sind bei der Berechnung der Gesamtlänge nicht<br />

mit einzubeziehen.<br />

Artikel 34 Abstände bei fehlender Baulinie<br />

1<br />

Fehlen Baulinien, so haben Bauten einen Abstand von 6 m gegenüber<br />

Strassen und von 3,5 m gegenüber Plätzen und Wegen aufzuweisen.<br />

2<br />

Unterirdische Bauten haben einen Abstand von 3,5 m, besondere Gebäude<br />

einen solchen von 2 m gegenüber von Strassen, Plätzen und Wegen<br />

aufzuweisen.<br />

3<br />

Bei Wegen und Plätzen ohne bedeutende Werkleitungen können geringere<br />

Abstände bewilligt werden.


– 42 –<br />

Artikel 35 Abgrabungen<br />

1<br />

Abgrabungen untergeordneter Natur sind erlaubt, sofern das Mass der<br />

zulässigen Gebäudehöhe auch ab dem gestalteten Terrain eingehalten<br />

bleibt.<br />

2<br />

Zusätzlich in Erscheinung treten dürfen Kellerzugänge und Gartenausgänge<br />

sowie Ein- und Ausfahrten zu Einzel-, Doppel- oder Sammelgaragen.<br />

3<br />

Geländeveränderungen (Abgrabungen und Aufschüttungen) sind nur<br />

zulässig, wenn sie im Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen<br />

Umgebung eine befriedigende Gesamtwirkung erzielen. Zu Lasten<br />

der Bauherrschaft kann die Baubehörde zur Prüfung der Einhaltung dieser<br />

Anforderung ein Gutachten einer Fachperson einholen.<br />

Artikel 36 Spiel- und Erholungsflächen, Freizeit- und Pflanzgärten<br />

1<br />

Bei Mehrfamilienhäusern sind besonnte Spiel- und Erholungsflächen mit<br />

freiem Zugang für alle Bewohner oder Freizeit- und Pflanzgärten anzulegen.<br />

Die Grösse dieser Flächen hat zusammen in der Regel 12% insgesamt<br />

15% der massgeblichen Grundfläche zu betragen. Davon ist mindestens<br />

ein Drittel als zusammenhängende Fläche auszugestalten.<br />

2<br />

Diese Flächen sind den Bedürfnissen entsprechend zu gestalten und<br />

ihrem Zweck dauernd zu erhalten.<br />

3<br />

In den Kernzonen können sie den Verhältnissen entsprechend reduziert<br />

werden.<br />

Artikel 37 Energiesparmassnahmen<br />

1<br />

Sonnenenergieanlagen dürfen die zonengemässen Gebäude- und Firsthöhen<br />

überschreiten und die Abstände unterschreiten.<br />

2<br />

…<br />

Artikel 38 Brandmauern<br />

1<br />

Nach aussen in Erscheinung tretende Brandmauern sind befriedigend<br />

zu gestalten.<br />

Artikel 39 Abstellflächen<br />

1<br />

Bei Mehrfamilienhäusern sind in der Nähe des Hauseingangs genügend<br />

grosse, ebenerdig zugängliche Abstellflächen für Kinderwagen und Fahrräder<br />

bereitzustellen.


– 43 –<br />

Artikel 40 Zugänglichkeit<br />

1<br />

Die Bedürfnisse von behinderten und betagten Menschen sind angemessen<br />

zu berücksichtigen.<br />

2<br />

Bei Wohnbauten mit mehr als 4 Wohnungen sind die Zugänge zum<br />

Erdgeschoss behindertengerecht auszugestalten.<br />

Artikel 41 Fahrzeugabstellplätze<br />

1<br />

Bezogen auf die Nutzungsart sind folgende Normbedarfswerte massgebend,<br />

deren Bruchteile über 0,5 am Schluss der Berechnung aufzurunden<br />

sind:


– 44 –<br />

a) Normbedarf<br />

Abstellplätze für: Bewohner oder Besucher/Kunden<br />

Beschäftigte<br />

Nutzungsart<br />

Wohnen: 1 PP/Wohnung 1 PP/4 Wohnungen,<br />

bis zu 2 Zimmern mind. 1 PP/Gebäude<br />

Wohnungen und 1,5 PP/Wohnung mit<br />

Einfamilienhäuser 3 und mehr Zimmern<br />

Gastbetriebe:<br />

Restaurant, Café 1 PP/20 Sitzplätze 1 PP/6 Sitzplätze<br />

Konferenzräume, Säli<br />

1 PP/10 Sitzplätze<br />

Hotel 1 PP/7 Zimmer 1 PP/2 Zimmer<br />

Dienstleistung und<br />

Gewerbe:<br />

publikumsintensive 1 PP/50 m 2 GNF (2)<br />

Betriebe (1) wie Post,<br />

Bank, öffentl. Verwaltung,<br />

Drogerie, Kiosk,<br />

Lebensmittelgeschäft etc.<br />

publikumsorientierte 1 PP/80 m 2 GNF, 1 PP/100 m 2 GNF (2)<br />

Betriebe wie Praxen, jedoch 0,5 PP/A<br />

Coiffeur, Reisebüro,<br />

Kleingewerbe, Juweliergeschäfte<br />

etc.<br />

nicht puplikumsorien- 1 PP/300 m 2 GNF (2)<br />

tiert wie reine Bürobetriebe<br />

etc.<br />

Werkstätten, Gewerbe- 1 PP/150 m 2 GNF, 1 PP/300 m 2 GNF<br />

und Industriebetriebe jedoch 0,5 PP/A<br />

Lagergebäude und 1 PP/200 m 2 GNF –<br />

Lagerräume


– 45 –<br />

A = Arbeitsplatz<br />

GNF = Die Gesamtnutzfläche umfasst alle dem Wohnen, Arbeiten oder<br />

sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden oder hiefür verwendbaren<br />

Flächen in Voll-, Dach- und Untergeschossen ohne Aussenund<br />

Brandmauern.<br />

PP = Personenwagen-Abstellplatz (Parkplatz)<br />

(1) = viel Personal, viele Kunden mit kurzer Verweildauer<br />

(2) = Güterumschlag separat<br />

b) Reduktion<br />

2<br />

Die gemäss Artikel 41 Absatz 1 ermittelten Bedarfswerte dürfen entsprechend<br />

der Erschliessungsqualität des öffentlichen Verkehrs im Reduktionsgebiet<br />

auf 80% für Bewohner und auf 60% für Beschäftigte und Besucher<br />

reduziert werden.<br />

3<br />

Die Reduktionsgebiete werden in einem besonderen Plan der Gebietsabgrenzung<br />

festgelegt. Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann die Gebietsbegrenzung anpassen,<br />

wenn eine Veränderung des öffentlichen Verkehrsangebots dies<br />

als zweckmässig erscheinen lässt.<br />

4<br />

Doppelnutzungen sind bei Parkplätzen für Besucher, Kunden und Beschäftigte<br />

anzustreben.<br />

c) Besucher und Kunden<br />

5<br />

Die Parkplätze für Besucher und Kunden sind für diese zu reservieren<br />

und besonders zu bezeichnen.<br />

d) Besondere Nutzweise<br />

6<br />

Für besondere Fälle und für öffentliche Bauten und Anlagen wird die<br />

Anzahl Pflichtparkplätze und der Anteil von Besucherparkplätzen gemäss<br />

VSS-Normalien und unter angemessener Berücksichtigung von Doppelnutzungsmöglichkeiten<br />

festgelegt.<br />

e) Garagenvorplätze<br />

7<br />

Garagenvorplätze dürfen angerechnet werden, wenn sie nicht als Zufahrt<br />

für Dritt- und Sammelgaragen dienen.<br />

f) Abmessungen und Ausbildung<br />

8<br />

Für die Anordnung und die Abmessung der Abstellplätze gelten die<br />

einschlägigen VSS-Normalien als Richtlinie. Zur weitestgehenden Erhaltung<br />

des natürlichen Wasserkreislaufes bei Parkplätzen im Freien kann eine<br />

durchlässige Oberfläche vorgeschrieben werden.<br />

g) Gemeinschaftsanlagen<br />

9<br />

Wird die vorgeschriebene Zahl an Pflichtparkplätzen nicht erstellt, kann<br />

eine Ersatzabgabe zugunsten des öffentlichen Verkehrs im betreffenden


– 46 –<br />

Gebiet erhoben oder eine Beteiligungspflicht an Gemeinschaftsanlagen<br />

vorgeschrieben werden.<br />

h) Gemeinschaftsanlagen<br />

10<br />

…<br />

i) Versickerungsfähige Beläge<br />

11<br />

Die Fahrzeugabstellplätze sind in der Regel mit versickerungsfähigen<br />

Belägen zu versehen.<br />

5. Schlussbestimmungen<br />

Artikel 42 Aufhebung bisherigen Rechts<br />

1<br />

Die Bauordnung vom 4. Juli 1985 mit seitherigen Änderungen wird aufgehoben.<br />

Artikel 43 Inkrafttreten<br />

1<br />

Diese Bau- und Zonenordnung tritt mit der Publikation der Genehmigung<br />

durch den Regierungsrat in Kraft.<br />

Artikel 44 Übergangsbestimmungen<br />

1<br />

Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Baugesuche werden<br />

nach neuem Recht beurteilt, ausser der Bauherr verlangt eine Beurteilung<br />

nach altem Recht.<br />

Von der <strong><strong>Gemeinde</strong>versammlung</strong> festgesetzt am xxxx<br />

Genehmigt durch den Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss<br />

Nr. xxxx vom xxxx<br />

Öffentliche Bekanntmachung: xxxx<br />

In Kraft seit: xxxx


– 47 –<br />

Antrag<br />

1. Die <strong>Gemeinde</strong> Stäfa ändert, gestützt auf das Kantonale Planungsund<br />

Baugesetz (PBG), ihre Nutzungsplanung. Im Rahmen einer Teilrevision<br />

(Ortsplanungsrevision 2008/09) werden folgende Änderungen<br />

und Ergänzungen der kommunalen Nutzungsplanung festgesetzt:<br />

a. Die Änderungen der vom 7. Januar 2009 datierten und mit Fassung<br />

für die <strong><strong>Gemeinde</strong>versammlung</strong> bezeichneten Dokumente<br />

und Pläne:<br />

– die Bauordnung vom 14. März 1994 mit letzten Änderungen<br />

vom 5. Dezember 2005<br />

– Zonenplan 1:5000 vom 7. Dezember 2004 und 5. Dezember<br />

2005<br />

– Kernzonenplan Kehlhof 1:1000, basierend auf der amtlichen<br />

Vermessung (AV 93) vom 5. Dezember 2005<br />

b. Die folgenden Änderungen im Zonen- und Kernzonenplan:<br />

– Umzonung in den Gebieten Laubstenstrasse, Im Grafen, Rain,<br />

Gsteig, Moritzberg und Stationsstrasse von der Zone W2/1,9 in<br />

die neue Zone W2/1,6<br />

– Umzonung im Gebiet Laubisrütistrasse von der Zone WG3/2,4<br />

in die Zone W2/1,9<br />

– Umzonung der westlichen Teilfläche von Kat.-Nr. 12736 von<br />

der Kernzone in die Freihaltezone<br />

– Punktuelle Vergrösserung des Baubereichs für das Gebäude<br />

Vers.-Nr. 316 in der Kernzone Kehlhof<br />

– Festlegung Perimeter mit Gestaltungsplanpflicht für das Gebiet<br />

Zehntentrotten–Unterächer–Trubenberg<br />

c. Als neue Bestandteile der kommunalen Richt- und Nutzungsplanung:<br />

– Quartiererhaltungszonenplan Kreuzstrasse 1:500, vom Januar<br />

2009, basierend auf der amtlichen Vermessung (AV 93)<br />

– Erläuternder Bericht gemäss Art. 47 RPV vom 7. Januar 2009<br />

– Bericht zu den nicht berücksichtigten Einwendungen gemäss<br />

§ 7 PBG vom 7. Januar 2009<br />

2. Dispositiv 1. dieses Beschlusses tritt mit der öffentlichen Publikation<br />

der kantonalen Genehmigung in Kraft.<br />

3. Die Genehmigung durch das zuständige Organ des Kantons Zürich<br />

bleibt vorbehalten.


– 48 –<br />

4. Sofern das zuständige Organ des Kantons Zürich im Genehmigungsverfahren<br />

Teiländerungen verlangen sollte, kann der <strong>Gemeinde</strong>rat in<br />

eigener Kompetenz über untergeordnete Änderungen beschliessen.<br />

Die gleiche Regelung gilt für den Fall von Rechtsmittelentscheiden.

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