Ausserordentliche Gemeindeversammlung - Gemeinde Stäfa
Ausserordentliche Gemeindeversammlung - Gemeinde Stäfa
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– 1 –<br />
<strong>Gemeinde</strong> Stäfa<br />
<strong>Ausserordentliche</strong><br />
<strong><strong>Gemeinde</strong>versammlung</strong><br />
der Politischen <strong>Gemeinde</strong> Stäfa<br />
Montag, 30. März 2009, 20 Uhr,<br />
eventuell zusätzlich 6. April 2009, 20 Uhr,<br />
reformierte Kirche Stäfa<br />
Liebe Stäfnerinnen und Stäfner<br />
Wir laden Sie freundlich ein zur Teilnahme an der ausserordentlichen<br />
<strong><strong>Gemeinde</strong>versammlung</strong> der Politischen <strong>Gemeinde</strong>. Wegen des sehr umfangreichen<br />
Traktandums werden die ausführlichen Weisungen an alle<br />
Haushaltungen verteilt.<br />
Wir freuen uns, wenn Sie von Ihrem demokratischen Recht zur Mitgestaltung<br />
unserer <strong>Gemeinde</strong> möglichst zahlreich Gebrauch machen!<br />
Mit freundlichen Grüssen<br />
IM NAMEN DES GEMEINDERATES STÄFA<br />
Karl Rahm<br />
<strong>Gemeinde</strong>präsident<br />
Daniel Scheidegger<br />
<strong>Gemeinde</strong>schreiber<br />
Stäfa, 10. Februar 2009
– 2 –<br />
Politische <strong>Gemeinde</strong> Stäfa<br />
Antrag des <strong>Gemeinde</strong>rates<br />
1. Ortsplanungsrevision 2009<br />
Festsetzung<br />
Aktenauflage<br />
Die Akten samt den behördlichen Anträgen liegen für die Stimmberechtigten<br />
ab Montag, 16. März 2009 in der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung (Büro S201,<br />
2. Stock, Akten- und Planauflage) zur Einsicht auf.<br />
Geschäftszeiten der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />
Montag bis Freitag, 8.30 bis 11.30 und 14.00 bis 16.30 Uhr<br />
am Montagabend bis 18.30 Uhr<br />
Öffentliche Information<br />
Im Vorfeld der ausserordentlichen <strong><strong>Gemeinde</strong>versammlung</strong> vom 30. März<br />
2009 lädt der <strong>Gemeinde</strong>rat ein auf<br />
Donnerstag, 19. März 2009, 19.30 Uhr,<br />
im Pfarreizentrum St. Verena, Kreuzstrasse 15, Stäfa<br />
zu einer öffentlichen Informationsveranstaltung zur Revision der Ortsplanung.<br />
Die Stimmberechtigten sind herzlich eingeladen, die Gelegenheit zu benützen,<br />
um sich über dieses Geschäft zu informieren und ihre Fragen dazu<br />
zu stellen.
– 3 –<br />
Antrag des <strong>Gemeinde</strong>rates<br />
Ortsplanungsrevision 2009<br />
Festsetzung<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> Stäfa hat ihre Ortsplanung im Jahr 1994 auf das 1991 revidierte<br />
Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich (PBG) angepasst. Die<br />
seinerzeitige Revision stand ganz im Zeichen der inneren Verdichtung.<br />
Obwohl die Ausnützungsmöglichkeiten 1994 im Vergleich mit anderen<br />
<strong>Gemeinde</strong>n relativ moderat angehoben wurden, sind die Spuren einer<br />
neuen Massstäblichkeit der Bauten an vielen Stellen sichtbar geworden.<br />
Die bauliche Entwicklung in Stäfa boomt weiterhin ungebremst. In den<br />
letzten Jahren ist eine überdurchschnittliche Bautätigkeit zu verzeichnen.<br />
Die neu entstandenen Überbauungen weisen im Vergleich zur bestehenden<br />
Bausubstanz eine ganz andere Erscheinung auf. Grosse Fenster, weit<br />
ausladende Balkone und allgemein grössere Bauten dominieren das Erscheinungsbild.<br />
Insbesondere an den Nahtstellen zwischen Neu und Alt wird<br />
diese Entwicklung von vielen Bewohnerinnen und Bewohnern von Stäfa<br />
als störend empfunden. Die rasante Entwicklung und der Druck auf die<br />
Bauzonenreserven halten an, wie die zahlreichen Baustellen und laufenden<br />
Baugesuche belegen. Bei ungebremster Dynamik ist davon auszugehen,<br />
dass die bestehenden Bauzonenreserven schnell aufgebraucht<br />
sein werden, was den Druck auf bestehende, intakte, aber unternutzte<br />
Quartiere noch erhöhen wird.<br />
Veränderungen in bestehenden Quartieren<br />
In mehreren Quartieren zeichnen sich strukturelle und bauliche Veränderungen<br />
ab. Rund 30% der heutigen Bausubstanz wurde zwischen 1930<br />
und 1970 erstellt. Bei diesen Gebäuden stellt sich im Rahmen von anstehenden<br />
Sanierungsmassnahmen die Frage eines Ersatzbaus. Der Entscheid<br />
dürfte vor allem dann zugunsten eines Neubaus fallen, wenn das Grundstück<br />
eine bevorzugte Lageklasse aufweist, der Nutzungsrahmen gemäss<br />
Bau- und Zonenordnung nicht voll ausgeschöpft ist und die Wertschöpfung<br />
und Renditemöglichkeiten optimiert werden können.<br />
Handlungsbedarf<br />
Die Dynamik und die laufenden strukturellen Veränderungen im Siedlungsbild<br />
werden von vielen Bewohnerinnen und Bewohnern von Stäfa als<br />
Qualitäts- und Identitätsverlust empfunden. Aus Sicht des <strong>Gemeinde</strong>rats<br />
drängt sich daher eine Kurskorrektur auf. Der raschen Wachstumsphase in
– 4 –<br />
jüngster Vergangenheit soll nun eine Phase der Konsolidierung folgen.<br />
Deshalb sollen die wichtigsten Instrumente der Ortsplanung, nämlich die<br />
Bauordnung und der Zonenplan, überprüft und mit flankierenden Massnahmen<br />
auf ein qualitätsorientiertes Wachstum ausgerichtet werden. Die<br />
<strong><strong>Gemeinde</strong>versammlung</strong> hat im Dezember 2007 zu diesem Zweck einen<br />
Planungskredit beschlossen. Die Bestimmungen der Bau- und Zonenordnung<br />
sowie der Zonenplan wurden darum in einem ersten Planungsschritt<br />
überprüft und neuen Erkenntnissen angepasst.<br />
Revisionsziele<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat einen umfangreichen Zielkatalog für eine qualitative<br />
<strong>Gemeinde</strong>entwicklung festgelegt. Diese Ziele sollen schrittweise umgesetzt<br />
werden. Hauptziele dieser Teilrevision sind:<br />
• Siedlungs-, Infrastruktur- und Grünraumplanung sind aufeinander<br />
abzustimmen.<br />
• Die verbleibenden Bauzonenkapazitäten sollen Massstab für die konsolidierte<br />
Entwicklung der nächsten 10 bis 15 Jahre sein. Neueinzonungen<br />
sind somit nicht vorgesehen.<br />
• Die ortsbildprägenden Freiräume sind zu erhalten, und die Durchgrünung<br />
im Siedlungsgebiet ist sicherzustellen und weiter zu fördern.<br />
• Die geltenden Bestimmungen zur Dichte, zur Gebäudelänge und zu<br />
Gebäudeabständen sind in den einzelnen Quartieren zu überprüfen<br />
und gegebenenfalls anzupassen. Bei landschaftlich empfindlichen Lagen<br />
und intakten, erhaltenswerten Quartierstrukturen sind differenzierte<br />
Regelungen anzustreben.<br />
• Es sind Anreize für eine effiziente Energienutzung zu prüfen.<br />
Wichtigste Änderungen der Bauordnung und des Zonenplans<br />
Die wichtigsten Änderungen betreffen folgende Sachbereiche:<br />
• In den Wohnzonen werden die Geschosszahlen wieder eingeführt.<br />
• Die Gebäudelängen in den Wohnzonen werden um durchschnittlich<br />
10 m verkleinert.<br />
• In den Wohnzonen wird ein Mehrlängenzuschlag festgelegt.<br />
• Der Anteil des Freiflächenanteils bei Mehrfamilienhäusern wird erhöht.<br />
• Der Gewerbebonus wird aufgehoben.<br />
• Es wird eine neue Quartiererhaltungszone Kreuzstrasse ausgeschieden.<br />
• Es werden Teile der Zone W/1,9 in die neue Zone W2/1,6 um- und<br />
damit abgezont.<br />
• Für das Gebiet Zehntentrotte–Unterächer–Trubenberg wird eine Gestaltungsplanpflicht<br />
festgelegt.<br />
• Differenzierung des Bonussystems bei Arealbebauungen in den Wohnzonen:<br />
angepasste Gebäudelängen, erhöhte Anforderungen bezüg-
– 5 –<br />
lich Wärmedämmung, Baumassenbonus für Gebäude mit sehr guter<br />
Wärmedämmung.<br />
• Regelung der maximal zulässigen Anzahl Stufen bei Terrassenhausüberbauungen.<br />
Sämtliche Änderungen sind auf ein moderates, der Infrastruktur angepasstes<br />
und qualitatives Wachstum ausgerichtet.<br />
Einleitung<br />
1. Ausgangslage<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> Stäfa hat seit fünf Jahren eine überdurchschnittliche Bautätigkeit<br />
zu verzeichnen. Die neu entstandenen Überbauungen weisen im<br />
Vergleich zur bestehenden Bausubstanz oft eine andere Massstäblichkeit<br />
auf (Grösse und Architektur der Bauvolumen), die in ihrer ganzen Ausprägung,<br />
insbesondere an den Nahtstellen zwischen Neu und Alt, von vielen<br />
Bewohnerinnen und Bewohnern von Stäfa als fremd oder störend empfunden<br />
wird. Baugebiete wie Binz, Trübel, Fangen, Rütihof, Bänderbühl<br />
und Geren waren lange Zeit durch Erschliessungsverfahren blockiert und<br />
sind nun ganz oder weitgehend überbaut worden. Rund 680 Wohnungen<br />
wurden in dieser Zeit erstellt. Die Bevölkerungszahl wuchs rasch von 11’600<br />
im Jahr 2000 auf ca. 13’500 Einwohnerinnen und Einwohner. Davon wohnen<br />
rund 13’300 Personen innerhalb der Bauzonen.
– 6 –<br />
In mehreren Quartieren zeichnen sich strukturelle und bauliche Veränderungen<br />
ab. Rund 30% der heutigen Bausubstanz wurde zwischen 1930<br />
und 1970 erstellt. Bei diesen Gebäuden stellt sich im Rahmen von anstehenden<br />
Sanierungsmassnahmen die Frage eines Ersatzbaus. Der Entscheid<br />
dürfte dann zugunsten eines Neubaus fallen, wenn das Grundstück eine<br />
bevorzugte Lage aufweist, der Nutzungsrahmen gemäss Bau- und Zonenordnung<br />
nicht voll ausgeschöpft ist oder die Wertschöpfung sowie die<br />
Renditemöglichkeiten optimiert werden können.<br />
Die Dynamik und die laufenden strukturellen Veränderungen im Siedlungsbild<br />
werden häufig als Qualitäts- und Identitätsverlust empfunden. Aus<br />
Sicht des <strong>Gemeinde</strong>rates drängt sich daher eine Kurskorrektur auf. Der<br />
raschen Wachstumsphase in jüngster Vergangenheit soll nun eine Phase<br />
der Konsolidierung folgen. Deshalb sollen die Instrumente der Ortsplanung<br />
überprüft und mit flankierenden Massnahmen vermehrt auf ein qualitätsorientiertes<br />
Wachstum ausgerichtet werden.<br />
2. Strukturanalyse<br />
Die letzte umfassende Überarbeitung der Ortsplanung stammt aus dem<br />
Jahr 1994 als Folge des 1991 neu erlassenen kantonalen Planungs- und<br />
Baugesetzes. Mit jener Ortsplanungsrevision wurde der Wechsel von der
– 7 –<br />
Ausnützungs- zur heutigen Baumassenziffer beschlossen, um der vom<br />
neuen kantonalen Gesetz angestrebten Verdoppelung der baulichen Dichte<br />
entgegenzuwirken. Der Wechsel der Nutzungsziffer mit dem gezielten<br />
Einsatz der neuen Verdichtungsinstrumente brachte eine theoretische Volumenverdichtung<br />
von bis zu 30% mit einer Nutzflächenverdichtung von bis<br />
zu zwei Dritteln.<br />
Im Jahr 1994 wurde die Bauzonenkapazität unter Anwendung der revidierten<br />
Bau- und Zonenordnung für einen Zeitraum bis 2008 auf eine<br />
Bevölkerungszahl von 13’000 und eine Arbeitsplatzzahl von 4500 geschätzt.<br />
Diese ermittelten Abschätzungen haben sich bis heute weitgehend erfüllt.<br />
Rund 14% der gesamten Bausubstanz in Stäfa ist nicht älter als 10 Jahre.<br />
Auffallend ist die Entwicklung der letzten 5 Jahre. In diesem Zeitraum<br />
wurden rund 240 neue Bauten erstellt oder bestehende Gebäude ersetzt.<br />
Die Bevölkerungszahl hat sich im Zeitraum zwischen 2002 und 2007 um<br />
rund 1400 Einwohner resp. 12% erhöht. Im Mittel entspricht dies einer<br />
Bevölkerungszunahme von ca. 280 Einwohnern pro Jahr. Diese Entwicklung<br />
ist die Folge der überproportional starken Bautätigkeit, die teilweise<br />
auf den Abschluss von verschiedenen Quartierplanverfahren zurückzuführen<br />
ist. Die <strong>Gemeinde</strong> will die künftige Entwicklung am 15-jährigen<br />
Mittel ausrichten. Die überhitzte Dynamik der letzten 5 Jahre soll nicht als<br />
Wegweiser dienen.<br />
Zwischen 2002 und 2007 sind im Durchschnitt rund 5 ha Wohn- und Mischzonen<br />
pro Jahr überbaut worden. Im Vergleich zum 15-jährigen Mittelwert<br />
(2,8 ha/J) ist der Bauzonenverbrauch somit um rund 70–80% angestiegen.<br />
Die Kapazitätsgrenze des heute rechtskräftigen Zonenplans liegt bei rund<br />
16’000 Einwohnern. Diese Einwohnerzahl wird erreicht, wenn<br />
• die heute noch nicht überbauten Grundstücke in den Bauzonen<br />
überbaut werden (+ 1500 Einwohner);<br />
• die heute bereits überbauten Grundstücke in den Bauzonen besser<br />
genutzt werden (Anbauten, Aufstockungen oder Ersatzbauten) und<br />
dadurch der durchschnittliche Ausbaugrad von heute 67% auf rund<br />
75% ansteigt (+ 1200 Einwohner).<br />
Bei unveränderter dynamischer Bautätigkeit wären diese vorhandenen<br />
inneren Reserven in ca. 5 Jahren aufgebraucht. Ein solch rasantes Wachstum<br />
ist jedoch aus Sicht des <strong>Gemeinde</strong>rates weder erwünscht noch mit<br />
den Kapazitäten der Infrastruktur vereinbar. Die verbleibenden Bauzonenreserven<br />
sollen Massstab für die künftige Entwicklung der nächsten 10
– 8 –<br />
Jahre sein. Neueinzonungen sind deshalb im Rahmen dieser Ortsplanungsrevision<br />
2008/2009 nicht vorgesehen.<br />
Die vorhandenen Reserven an Wohn- und Mischzonen ermöglichen ein<br />
angemessenes Wachstum. Auch für die Schaffung neuer Arbeitsplätze<br />
bestehen gute Voraussetzungen.<br />
Die Überprüfung der Bauzonenkapazitäten hat gezeigt, dass einstweilen<br />
genügend Bauzonen ausgeschieden sind. Auf die Einzonung von Reservezonen<br />
wird in dieser Planungsrunde verzichtet. Nach Vorliegen des revidierten<br />
kantonalen Siedlungs- und Landschaftsplans werden die Reservezonen<br />
erneut auf den Prüfstand gestellt. Dann wird auch über die<br />
Zweckmässigkeit der einzelnen Reservebauzonen zu entscheiden sein.<br />
Angestrebte <strong>Gemeinde</strong>entwicklung
– 9 –<br />
3. Revisionsziele<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat einen umfangreichen Zielkatalog für eine qualitative<br />
<strong>Gemeinde</strong>entwicklung festgelegt. Diese Ziele sollen schrittweise umgesetzt<br />
werden. Hauptziele dieser Teilrevision sind:<br />
• Siedlungs-, Infrastruktur- und Grünraumplanung sind aufeinander<br />
abzustimmen.<br />
• Die verbleibenden Bauzonenkapazitäten sollen Massstab für die konsolidierte<br />
Entwicklung der nächsten 10 bis 15 Jahre sein. Neueinzonungen<br />
sind somit nicht vorgesehen.<br />
• Die ortsbildprägenden Freiräume sind zu erhalten, und die Durchgrünung<br />
im Siedlungsgebiet ist sicherzustellen bzw. zu verbessern.<br />
• Die geltenden Bestimmungen zur Dichte, zu Gebäudelänge und<br />
Gebäudeabständen sind in den einzelnen Quartieren zu überprüfen<br />
und gegebenenfalls anzupassen. Bei landschaftlich empfindlichen<br />
Lagen und erhaltenswerten Quartierstrukturen sind differenzierte<br />
Regelungen anzustreben.<br />
• Es sind Anreize für effiziente Energienutzungen zu überprüfen.<br />
4. Beschränkung auf Teilrevision<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat sich für ein zielgerichtetes, etappiertes Vorgehen<br />
entschieden und den Themenbereich der laufenden Teilrevision eingeschränkt.<br />
Nicht Bestandteil der Beschlussfassung dieser Teilrevision sind<br />
folgende Themen:<br />
• Reservezonen<br />
• Kernzonenbestimmungen und die Kernzonenpläne, davon ausgenommen<br />
ist eine untergeordnete Anpassung im Kernzonenplan<br />
Kehlhof<br />
• Aussichtsschutzpläne<br />
• Gewässer- und Waldabstandslinienpläne<br />
• Richtplan Verkehr<br />
Diese Themen und die entsprechenden Planungsinstrumente sollen in<br />
einem anschliessenden Planungsschritt auf ihre Zweckmässigkeit hin überprüft<br />
und gegebenenfalls revidiert werden.<br />
Die Reservezone umfasst Flächen, deren Nutzung noch nicht bestimmt ist<br />
oder in denen eine bestimmte Nutzung erst später zugelassen werden soll<br />
(§ 65 PBG). Die im Rahmen der öffentlichen Auflage thematisierte Arrondierung<br />
der Reservezonen ist als Absichtserklärung des <strong>Gemeinde</strong>rates zu<br />
verstehen. Er setzt sich beim Kanton dafür ein, dass die langfristigen
– 10 –<br />
Entwicklungsspielräume der <strong>Gemeinde</strong> auf das Orts- und Landschaftsbild<br />
sowie die Naturräume abgestimmt sind.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat nimmt die zahlreich eingereichten Anträge zu den<br />
Reservezonen entgegen und wird diese bei der weiteren Interessenabwägung<br />
berücksichtigen. Die neuen Reservezonen, wie sie längerfristig<br />
angedacht sind, liegen zum Teil ausserhalb des kantonalen Siedlungsgebiets.<br />
Der Kanton hat im Rahmen der Vorprüfung die beabsichtigte Arrondierung<br />
zur Kenntnis genommen und wird den Antrag der <strong>Gemeinde</strong><br />
im Rahmen der laufenden Revision des kantonalen Siedlungsplans prüfen.<br />
Am Grundsatz der Arrondierung der Reservezonen wird festgehalten. Die<br />
eigentliche planungsrechtliche Umsetzung erfolgt, sobald im kantonalen<br />
Richtplan Siedlung und Landschaft dafür die nötige Rechtsgrundlage<br />
geschaffen wird. Die Bevölkerung wird über das Thema Reservezonen im<br />
Rahmen einer separaten Teilrevision entscheiden können.<br />
5. Änderungen im Überblick<br />
Im Zonenplan sind folgende Änderungen vorgesehen (Details vgl. Kapitel<br />
Zonenplan, Seiten 13 ff.):<br />
• Reduktion der Baumassenziffer in den Gebieten Laubstenstrasse, Im<br />
Grafen, Rain, Gsteig, Moritzberg und Stationsstrasse von der Zone<br />
W/1,9 in die neue Zone W2/1,6<br />
• Umzonung im Gebiet Laubisrütistrasse von der Zone WG/2,4 in die<br />
Zone W2/1,9 mit Zulassung von mässig störenden Betrieben<br />
• Festlegung Perimeter mit Gestaltungsplanpflicht für das Gebiet<br />
Zehntentrotten–Unterächer–Trubenberg (vgl. auch Art. 27a BZO)<br />
• Neu Freihaltezone auf Wunsch der Grundeigentümerin für einen Teil<br />
von Kat.-Nr. 12736<br />
• Untergeordnete Anpassung Kernzonenplan Kehlhof Kat.-Nr. 11182<br />
Mit Ausnahme von einer untergeordneten punktuellen Anpassung eines<br />
Baubereichs in der Kernzone Kehlhof (Details vgl. Kapitel Kernzonenplan,<br />
Seite 20) sind die Kernzonenpläne nicht Gegenstand dieser Planung. Sie<br />
sollen in einem zweiten Planungsschritt überprüft und gegebenenfalls angepasst<br />
werden.<br />
Neu wird für das Quartier Kreuzstrasse ein Quartiererhaltungszonenplan<br />
festgelegt. Mit dem Quartiererhaltungszonenplan kann die spezielle<br />
Quartierstruktur erhalten werden. Zudem können bauliche Erweiterungen<br />
besser auf die bestehende Bausubstanz abgestimmt werden (Details<br />
vgl. Kapitel Quartiererhaltungszonenplan, Seiten 21 ff.).
– 11 –<br />
Die übrigen Ergänzungspläne, namentlich die Gewässer- und Waldabstandslinienpläne<br />
sowie die Aussichtsschutzpläne, sind wie erwähnt nicht<br />
Bestandteil dieser Teilrevision.<br />
Folgende Bauordnungsbestimmungen werden teilrevidiert (Details vgl.<br />
Kapitel Bau- und Zonenordnung, Seiten 24 ff.):<br />
Art. 1 Neue Bezeichnung der Wohnzonen<br />
Art. 2 Präzisierung der massgebenden Planinhalte<br />
Art. 9a ff Neue Quartiererhaltungszone Kreuzstrasse<br />
Art. 13 Anpassung der Grundmasse für die zwei- und dreigeschossigen<br />
Wohnzonen und Wohn- und Gewerbezonen:<br />
neuer Zonentyp W2/1,6; Wiedereinführung der Geschosszahlregelung;<br />
Reduktion der Gebäudelängen<br />
Art. 14a Einführung eines Mehrlängenzuschlags für die Wohnzonen<br />
Art. 15 Aufhebung der Abstandsprivilegierung von gewerblich genutzten<br />
Bauten<br />
Art. 16 Aufhebung Bonus für gewerbliche Nutzflächen<br />
Art. 22 Zulässigkeit von Arealüberbauungen<br />
Art. 23 Änderung der Mindestfläche von Arealüberbauungen<br />
Art. 24 Differenzierung des Bonussystems bei Arealüberbauungen:<br />
angepasste Gebäudelängen, erhöhte Anforderungen bezüglich<br />
Wärmedämmung, Baumassenbonus für Gebäude mit sehr<br />
guter Wärmedämmung<br />
Art. 26 Zulässigkeit von Terrassenhäusern<br />
Art. 27 Regelung der Anzahl Stufen bei Terrassenbauten<br />
Art. 27a Neue Gestaltungsplanpflicht für das Gebiet Zehntentrotten–<br />
Unterächer–Trubenberg; Festlegung der Ziele für die Gebiete<br />
mit Gestaltungsplanpflicht<br />
Art. 31 Pflicht zur Begrünung von Flachdächern, wenn diese grösser<br />
als 30 m 2 sind und nicht als Terrassen oder für Anlagen zur<br />
Nutzung der Sonnenenergie beansprucht werden<br />
Art. 31a Einordnungsvorschrift für Bauten und Anlagen, die an Kernzonen<br />
grenzen<br />
Art. 36 Erhöhung Freiflächenanteil bei Mehrfamilienhäusern<br />
Art. 41 Versickerungsfähige Beläge für Fahrzeugabstellplätze (neuer<br />
Absatz 11)
– 12 –<br />
6. Ergebnis der öffentlichen Auflage und Mitwirkung der Bevölkerung<br />
Von der Mitwirkungsmöglichkeit wurde rege Gebrauch gemacht. Insgesamt<br />
wurden rund 150 Änderungsbegehren gestellt, die durch die Planungskommission<br />
und den <strong>Gemeinde</strong>rat sorgfältig geprüft wurden. Teilweise<br />
fanden die Anliegen Eingang in die Vorlage.<br />
Das Spannungsfeld der Einwendungen ist gross. Es geht von zu strengen<br />
Vorschriften bis zu weitergehenden baulichen Regelungen und Abzonungen.<br />
Viele Einwendungen wurden zu den Reservezonen eingereicht. Auf<br />
diese Anträge kann im Rahmen dieser Teilrevision materiell nicht eingetreten<br />
werden, da im kantonalen Siedlungs- und Landschaftsplan teilweise<br />
dazu zuerst die Rechtsgrundlage geschaffen werden müsste.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat in seinem Antrag an die <strong><strong>Gemeinde</strong>versammlung</strong><br />
darzulegen, welche Einwendungen aus welchen Gründen nicht berücksichtigt<br />
wurden. Über die nicht berücksichtigten Einwendungen wird gesamthaft<br />
bei der Planfestsetzung entschieden.<br />
Die Änderungsanträge sind im separaten Bericht zu den Einwendungen<br />
thematisch gegliedert und zusammengefasst. Die Stellungnahme des <strong>Gemeinde</strong>rates<br />
legt dar, welche Einwendungen berücksichtigt werden konnten,<br />
welche den Planungszielen des <strong>Gemeinde</strong>rates nicht entsprechen und<br />
welche im Sinne der Etappierung zu einem späteren Zeitpunkt behandelt<br />
werden. Dieser Bericht kann während der Aktenauflage auf der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />
eingesehen werden.<br />
7. Schlussbemerkung<br />
Mit der Ortsplanungsrevision 2008/09 werden die Voraussetzungen geschaffen,<br />
dass die bauliche Entwicklung in der <strong>Gemeinde</strong> Stäfa unter Berücksichtigung<br />
der vorherrschenden Siedlungsstruktur und Körnung erfolgt.<br />
Die präzisierten Baubestimmungen und die detaillierten Nutzungsabstufungen<br />
bilden die Grundlage für eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat ist sich bewusst, dass mit der Ortsplanungsrevision<br />
nicht alle Bedürfnisse und Anliegen im gleichen Mass umgesetzt<br />
werden. Er vertritt die Auffassung, dass sich Stäfa mit der vorliegenden<br />
Kurskorrektur der Bau- und Zonenordnung und des Zonenplans und in<br />
Zusammenarbeit mit der Bevölkerung zu einer qualitativ hoch stehenden<br />
Wohn- und Arbeitsplatz-<strong>Gemeinde</strong> am rechten Zürichseeufer weiterentwickeln<br />
wird.
– 13 –<br />
Zonenplan<br />
1. Um- und Abzonungen<br />
Die Gebiete Laubstenstrasse (1), Rain (2), Im Grafen (3), Moritzberg (4),<br />
Stationsstrasse (5) und Gsteig (6) werden von der W/1,9 in die W2/1,6<br />
abgezont.<br />
Die durchgeführten Dichteerhebungen in diesen Quartieren haben gezeigt,<br />
dass ein erhebliches Verdichtungspotenzial besteht. Wird dieses im<br />
Rahmen von Neubauvorhaben voll ausgeschöpft, so kann dies die bestehende<br />
Quartierstruktur stören. Neubauten sollen sich stärker an der Massstäblichkeit<br />
der bestehenden Bausubstanz orientieren.<br />
Mit der Abzonung in die neue Zone W2/1,6 wird den örtlichen Verhältnissen<br />
Rechnung getragen. In den Quartieren verbleibt trotz Abzonung auf<br />
den meisten Baugrundstücken ein genügend grosser Entwicklungsspielraum.<br />
Der nachfolgende Plan zeigt die Quartiere, die der neuen Wohnzone<br />
W2/1,6 zugewiesen werden.<br />
Geändert wird auch die Zonierung an der Laubisrütistrasse. Die heutige<br />
Wohn- und Gewerbezone WG/2.4 wird neu in die Wohnzone W2/1.9<br />
umgezont (7). Da nach wie vor mässige störende Gewerbebetriebe erstellt<br />
werden dürfen, hat die Revision keinen Einfluss auf die zulässige Nutzweise.<br />
Mit der Reduktion der baulichen Dichte um 21% wird den topografischen<br />
Gegebenheiten Rechnung getragen. Die neue Wohnzone W2/1,9 erleichtert<br />
die Einordnung der Neubauten in die landschaftlich empfindliche<br />
Hanglage.
– 14 –
– 15 –<br />
Abzonung Laubstenstrasse von W/1,9 zu W2/1,6<br />
Die durchschnittliche bauliche Dichte beträgt heute 1,1 m 3 /m 2 . Auf den<br />
Baugrundstücken dürfen neu 1,6 m 3 Bauvolumen pro Quadratmeter<br />
Landfläche erstellt werden.<br />
Abzonung Rain von W/1,9 zu W2/1,6<br />
Die durchschnittliche bauliche Dichte beträgt heute 1,1 m 3 /m 2 . Auf den<br />
Baugrundstücken dürfen neu 1,6 m 3 Bauvolumen pro Quadratmeter<br />
Landfläche erstellt werden.
– 16 –<br />
Abzonung Im Grafen von W/1,9 zu W2/1,6<br />
Die durchschnittliche bauliche Dichte beträgt heute 1,3 m 3 /m 2 . Auf den<br />
Baugrundstücken dürfen neu 1,6 m 3 Bauvolumen pro Quadratmeter<br />
Landfläche erstellt werden.<br />
Abzonung Moritzberg von W/1,9 zu W2/1,6<br />
Die durchschnittliche bauliche Dichte beträgt heute 1,4 m 3 /m 2 . Auf den<br />
Baugrundstücken dürfen neu 1,6 m 3 Bauvolumen pro Quadratmeter<br />
Landfläche erstellt werden.
– 17 –<br />
Abzonung Stationsstrasse von W/1,9 zu W2/1,6<br />
Die durchschnittliche bauliche Dichte beträgt heute 1,4 m 3 /m 2 . Auf den<br />
Baugrundstücken dürfen neu 1,6 m 3 Bauvolumen pro Quadratmeter<br />
Landfläche erstellt werden.<br />
Abzonung Im Gsteig von W/1,9 zu W2/1,6<br />
Die durchschnittliche bauliche Dichte beträgt heute 0,9 m 3 /m 2 . Auf den<br />
Baugrundstücken dürfen neu 1,6 m 3 Bauvolumen pro Quadratmeter<br />
Landfläche erstellt werden.
– 18 –<br />
Abzonung im Gebiet Laubisrüti von der WG/2,4 in die W2/1,9<br />
Die Abzonung erfolgt in Abstimmung auf die topografischen<br />
Verhältnisse. Mässig störende Gewerbebetriebe sowie Terrassenhäuser<br />
sind nach wie vor zulässig.<br />
2. Gestaltungsplanpflicht<br />
Das Gebiet Unterächer–Zehntentrotten–Trubenberg ist landschaftlich empfindlich<br />
gelegen und eines der Kernareale der künftigen Entwicklung von<br />
Stäfa. Daher wird für dieses Gebiet neu eine Gestaltungsplanpflicht festgelegt.<br />
Mit dem Gestaltungsplan werden folgende Ziele verfolgt (vgl. auch Art.<br />
27a Abs. 2 BZO):<br />
• gute Einordnung der Bauten in die landschaftlich sensiblen Lagen<br />
• besonders gute Ausgestaltung des Übergangs zur Kern- und zur Freihaltezone<br />
• Anlegung und ansprechende Gestaltung von Quartierfreiräumen<br />
• die ökologische Vernetzung zwischen dem Freihaltegebiet Sternenhalden<br />
und Chilerain soll geprüft werden<br />
• schonungsvolle Einpassung der Erschliessungs- und Parkierungsanlagen<br />
• ortsbildverträglicher Lärmschutz
– 19 –<br />
Zusätzliche Gestaltungsplanpflicht für das Gebiet Unterächer–<br />
Zehntentrotten–Trubenberg<br />
Mit der Festlegung einer Gestaltungsplanpflicht kann das landschaftlich<br />
empfindlich gelegene Gebiet und Kernareal schonungsvoll entwickelt<br />
werden.<br />
3. Freihaltezone<br />
Eine Teilfläche des Grundstücks Kat.-Nr. 12736 wird neu der Freihaltezone<br />
zugewiesen. Mit der Umzonung sind keine Entschädigungsforderungen<br />
seitens der Grundeigentümer verbunden.<br />
Vergrösserung Freihaltezone am Kirchweg<br />
Durch die Zuweisung einer Teilfläche des Grundstücks Kat.-Nr. 12736 in<br />
die Freihaltezone kann die bestehende Freihaltezone am Kirchweg<br />
vergrössert werden.
– 20 –<br />
Kernzonenplan<br />
1. Kernzonenplan Kehlhof<br />
Westlich des bestehenden Gebäudes am Zehntentrottenweg in der Kernzone<br />
Kehlhof wurde für den Bau eines Provisoriums eine zeitlich befristete<br />
Baubewilligung erteilt. Mit der befristeten Baubewilligung wurde eine<br />
Anpassung des Kernzonenplans in Aussicht gestellt. Die Frist der Bewilligung<br />
läuft nun aus. Im Rahmen dieser Teilrevision soll daher die Grundlage<br />
für eine den örtlichen Verhältnissen angepasste definitive bauliche<br />
Lösung geschaffen werden.<br />
Der bestehende Baubereich für das Hauptgebäude Vers.-Nr. 316 wird bis<br />
zur Kernzonengrenze verlängert. Diese untergeordnete Anpassung wird<br />
aus betrieblichen Gründen gegenüber der gesamthaften Überprüfung der<br />
Kernzonenpläne und Kernzonenbestimmungen terminlich vorgezogen.<br />
rechtskräftiger Kernzonenplan (links), neuer Kernzonenplan (rechts)
– 21 –<br />
Quartiererhaltungszonenplan<br />
1. Quartiererhaltungszone Kreuzstrasse<br />
Die Bebauung längs der Kreuzstrasse zeichnet sich durch eine hohe Siedlungsqualität<br />
aus.<br />
Die Besonderheiten dieses Quartiers werden durch den rückwärtigen<br />
Freihaltebereich Chilerain verstärkt.<br />
Ziel ist es, den Charakter des homogen in Erscheinung tretenden Quartiers<br />
mit der kleinkörnigen, punktuellen Baustruktur zu erhalten. Die heutigen<br />
Bestimmungen bieten keine Garantie, dass diese wertvolle Quartierstruktur<br />
erhalten bleibt. Daher soll eine massgeschneiderte Regelung getroffen<br />
werden.<br />
Das Planungs- und Baugesetz ermöglicht es, Quartiererhaltungszonen auszuscheiden.<br />
Diese müssen in sich geschlossene Quartiere mit hoher Siedlungsqualität<br />
umfassen, deren bauliche Gliederung erhalten und weiterentwickelt<br />
werden sollen.<br />
Mit der Quartierhaltungszone Kreuzstrasse wird eine auf die bestehende<br />
Struktur abgestimmte bauliche Entwicklung ermöglicht.
– 22 –<br />
Die bestehenden Bauvolumen dürfen weiterhin ohne Einschränkungen<br />
um-, aus- oder wiederaufgebaut werden.<br />
Der Nutzungsspielraum wird gegenüber den geltenden Bestimmungen<br />
geringfügig erhöht. Die bestehenden Hauptgebäude dürfen um höchstens<br />
30% vergrössert werden.<br />
Im Gegenzug haben Bauten und Anlagen erhöhte gestalterische Anforderungen<br />
zu erfüllen. Bauliche Ergänzungen haben Rücksicht auf die bestehende<br />
Struktur zu nehmen.<br />
Der Quartiererhaltungszonenplan bezeichnet Baubereiche, in denen die<br />
Bauvolumen zu situieren sind. Damit wird die charakteristische offene<br />
Bebauung bewahrt.<br />
Visualisierung der gewünschten Entwicklung
– 23 –
– 24 –<br />
Bau- und Zonenordnung<br />
1. Kommentare zu den Änderungen<br />
Artikel 1 Zonen<br />
Die Zonenübersicht wird entsprechend den neuen Zonentypen redaktionell<br />
angepasst. Zudem wird die Quartiererhaltungszone Kreuzstrasse neu<br />
eingeführt.<br />
Artikel 2 Massgebende Grundlagen<br />
Der Artikel 2 wird redaktionell angepasst, da die genaue Abgrenzung der<br />
einzelnen Nutzungszonen neu Bestandteil der amtlichen Vermessung ist<br />
(Mehranforderungen gemäss § 5 der kantonalen Verordnung über die amtliche<br />
Vermessung, KVAV).<br />
Wie die Kernzonenpläne gehört der neue Quartiererhaltungszonenplan<br />
Kreuzstrasse zu den Ergänzungsplänen. Darin werden insbesondere die<br />
Baubereiche zur Sicherstellung der Baustruktur festgelegt.<br />
Artikel 9a bis 9e<br />
Zur Quartiererhaltungszone Kreuzstrasse wird ein neuer Artikel eingeführt.<br />
Die entsprechenden Bestimmungen sind im Kapitel Quartiererhaltungszone<br />
erläutert.<br />
Artikel 13 Grundmasse<br />
Grundsätzlich soll die zonentypische Körnung der Massstab der bestehenden<br />
Bauten für die künftige Quartierentwicklung sein. Dabei orientieren<br />
sich die neuen Grundmasse an der Bauordnung 85.<br />
Aufgrund der durchgeführten Dichteerhebung wird ein neuer Zonentyp<br />
mit einer zulässigen baulichen Dichte von 1,6 m 3 /m 2 eingeführt. (Erläuterungen<br />
vgl. Kapitel Zonenplan).<br />
In Anlehnung an die BZO 85 wird zudem die Geschosszahl wieder geregelt.<br />
Die Regelung mit einer freien Geschosszahl innerhalb der zulässigen<br />
Gesamthöhe hat sich nicht bewährt. In zweigeschossigen Zonen wurden<br />
beispielsweise Bauten mit vier Wohnebenen gebaut, was nicht dem<br />
Quartierbild bzw. Quartiercharakter entspricht. Neubauten dürfen künftig<br />
in den zweigeschossigen Wohnzonen maximal drei Wohnebenen aufweisen.<br />
Die Bauwilligen sollen jedoch wählen können, ob sie zusätzlich zu<br />
den zwei Vollgeschossen ein Untergeschoss oder ein Dachgeschoss zu<br />
Wohnzwecken nutzen möchten.<br />
Die Gebäudelängen werden zur Verbesserung der Eingliederung von Neubauten<br />
in die bestehende Quartierstruktur ebenfalls reduziert.
– 25 –<br />
Artikel 14a Mehrlängenzuschlag<br />
Der Mehrlängenzuschlag wird im Interesse der Wohnhygiene und des<br />
Nachbarschutzes eingeführt. Damit soll verhindert werden, dass aufgrund<br />
von gegenseitigen Näherbaurechten ein zu geringer Gebäudeabstand<br />
resultiert.<br />
Artikel 15 Herabsetzung des Grundabstands bei nicht beanspruchter<br />
Gebäudehöhe<br />
Der Artikel 15 wird ersatzlos aufgehoben. Ziel ist es, die Grünflächen zwischen<br />
den Häusern zu vergrössern. Die heute mögliche Reduktion des<br />
Grenzabstands wirkt diesem Ziel von zusätzlichen Freiräumen im Siedlungsgebiet<br />
jedoch entgegen und ist deshalb zu unterbinden.<br />
Artikel 16 Gewerbeerleichterung<br />
Der Artikel 16 wird ersatzlos aufgehoben, da der Gewerbebonus zu einer<br />
unerwünschten Verdichtung führt, ohne dass qualitative Mehranforderungen<br />
zu erfüllen sind. Zudem wird dieser Bonus in der Praxis oft zweckentfremdet,<br />
indem der zusätzliche Gewerbeanteil nachträglich zu Wohnraum<br />
umgenutzt wird.<br />
Artikel 23 Arealfläche<br />
Die Mindestarealfläche wird neu einheitlich auf 3000 m 2 festgelegt. Damit<br />
wird der Spielraum für die bauliche Einordnung erhöht.<br />
Artikel 24 Grundmasse für Arealüberbauungen<br />
Um die Einordnung von Arealüberbauungen zu erleichtern, wird der<br />
Nutzungsbonus in den lockeren Wohnzonen einheitlich geregelt. Der Bonus<br />
soll nicht zu einer unerwünschten Verdichtung führen und soll deshalb 1 ⁄20<br />
der zulässigen Baumassenziffer nicht überschreiten.<br />
In der rechtskräftigen Bauordnung ist die Gebäudelänge bei Arealüberbauungen<br />
nicht beschränkt. Neu darf die Gebäudelänge im Vergleich<br />
zur Regelbauweise um maximal 10 m erhöht werden. Damit wird eine<br />
bessere Einordnung von Arealüberbauungen in die Quartierstruktur gewährleistet.<br />
Zu beachten ist neu der Mehrlängenzuschlag.<br />
Diesen Erleichterungen stehen höhere Anforderungen bezüglich der Gestaltung<br />
gegenüber. Sofern die Anforderung gemäss § 71 PBG erfüllt werden,<br />
können Arealüberbauungen von einem zusätzlichen Vollgeschoss<br />
anstelle eines Dachgeschosses profitieren. Arealüberbauungen ab 20 Wohneinheiten<br />
haben zudem einen Gemeinschaftsraum für Bewohner aufzuweisen.
– 26 –<br />
Ebenfalls erhöhte Anforderungen werden bezüglich der Energienutzung<br />
gestellt. Entscheidet sich die Bauherrschaft, ein Gebäude nach dem Minergie-P-Standard<br />
zu erstellen, kann sie von einem Nutzungsbonus für die<br />
zusätzlich erforderliche Wärmedämmung profitieren.<br />
Es ist dem Grundeigentümer freigestellt, ob er das Gebäude gemäss Minergie-Label<br />
zertifizieren will.<br />
Artikel 26 Zulässigkeit<br />
Der Artikel 26 wird entsprechend den neuen Zonentypen redaktionell<br />
angepasst. Künftig sind in der WG Terrassenhäuser nicht mehr zulässig. Im<br />
Gebiet Laubisrüti, wo bereits einige Terrassenhäuser gebaut wurden, wird<br />
eine Umzonung von der WG/2.4 in die W2/1.9 vorgeschlagen. Somit sind<br />
in diesem Gebiet Terrassenhäuser nach wie vor zulässig.<br />
Artikel 27 Grundmasse<br />
Für Terrassenhäuser gilt die zonengemässe Baumassenziffer. Obwohl die<br />
Anforderungen der Arealbauweise gelten, kann der Arealbonus nicht beansprucht<br />
werden. In den zweigeschossigen Wohnzonen sind zudem maximal<br />
drei bewohnte Terrassenstufen zulässig. Nicht anrechenbare Untergeschosse,<br />
z.B. für die Parkierung, sind in unbeschränkter Zahl möglich.<br />
Die Messweise der Gebäudelänge bei Terrassenhäusern erfolgt gemäss PBG<br />
immer horizontal. In der Falllinie darf ein Terrassenhaus eine Länge von<br />
maximal 35 m aufweisen. Auf den übrigen Seiten ist die Gebäudelänge<br />
(eigentlich Gebäudebreite) gemäss Art. 13 einzuhalten. Diese maximale<br />
Länge gilt auch bei Arealüberbauungen.<br />
Artikel 27a Gestaltungsplanpflicht<br />
Bisher waren die zu beachtenden Anforderungen für die Gebiete mit<br />
Gestaltungsplanpflicht lediglich im erläuternden Bericht zur Bauordnung<br />
umschrieben. Im Interesse der Transparenz werden die Ziele der Gebietsentwicklung<br />
der einzelnen Gestaltungsplan-Areale neu in der Bauordnung<br />
verankert.<br />
Das Gebiet Unterächer–Zehntentrotten–Trubenberg ist landschaftlich empfindlich<br />
gelegen und eines der Kernareale der künftigen Entwicklung von<br />
Stäfa. Für dieses Gebiet wird daher neu eine Gestaltungsplanpflicht festgelegt<br />
(Erläuterungen vgl. Kapitel Zonenplan).<br />
Artikel 31 Dächer<br />
Flachdächer, die grösser als 30 m 2 sind, müssen künftig begrünt werden.<br />
Durch die Begrünung von Flachdächern wird Regenwasser zurückgehalten,<br />
was die Kanalisationsleitungen bei starkem Regen entlastet. Zudem<br />
leistet die Begrünung einen siedlungsökologischen Beitrag.
– 27 –<br />
Artikel 31a Gestaltung und Einordnung<br />
Im empfindlichen Übergangsbereich zwischen den Kernzonen und den<br />
übrigen Bauzonen wird mit der neuen Bestimmung eine schonungsvolle<br />
Einordnung der Bauten und Anlagen sichergestellt. Die Bauten und Anlagen<br />
haben erhöhte bauliche Anforderungen zu erfüllen.<br />
Artikel 33 Besondere Gebäude<br />
Besondere Gebäude sind auch bei der Bemessung des Mehrlängenzuschlags<br />
nicht relevant.<br />
Artikel 36 Spiel- und Erholungsflächen, Freizeit- und Pflanzgärten<br />
Der Freiflächenanteil bei Mehrfamilienhäusern wird im Rahmen dieser<br />
Revision von 12% auf 15% erhöht. Damit wird eine bessere Durchgrünung<br />
der Quartiere gefördert. Ein Drittel davon ist an geeigneter Lage als zusammenhängende<br />
Freifläche auszugestalten.<br />
Artikel 41 Fahrzeugabstellplätze<br />
Für besondere Fälle und für öffentliche Bauten und Anlagen werden die<br />
Anzahl Pflichtparkplätze sowie der Anteil an Besucherparkplätzen gemäss<br />
VSS-Normalien festgelegt. Zu den besonderen Nutzweisen zählen dabei<br />
beispielsweise Alterssiedlungen. Bei diesen Nutzungen kann der Normbedarf<br />
reduziert werden.<br />
Die Fahrzeugabstellplätze sind im Interesse eines nachhaltigen Wasserhaushalts<br />
wenn möglich mit versickerungsfähigen Materialien zu verwenden.<br />
Artikel 44 Übergangsbestimmungen<br />
Der Artikel 44 wird ersatzlos aufgehoben. Massgebend sind neu die Bestimmungen<br />
im PBG.<br />
Hinweis zu den redaktionellen Änderungen<br />
In den folgenden Artikeln werden redaktionelle Änderungen aufgrund<br />
der geänderten Zonentypbezeichnung vorgenommen:<br />
• Artikel 1 Abs.1<br />
• Artikel 13 Abs. 1 und 2<br />
• Artikel 14 Abs. 3<br />
• Artikel 17 Abs. 1<br />
• Artikel 22 Abs.1<br />
• Artikel 24 Abs. 1 und 2<br />
• Artikel 26 Abs. 1
– 28 –<br />
2. Neue BZO<br />
Hinweis:<br />
Aufzuhebende Texte sind durchgestrichen: der Abstand<br />
Neue Texte sind kursiv und fett gedruckt: der Abstand<br />
1. Zonen, Zonenplan und Ergänzungspläne<br />
Artikel 1 Zonen<br />
1<br />
Das <strong>Gemeinde</strong>gebiet wird, soweit es nicht kantonalen oder regionalen<br />
Nutzungszonen zugewiesen oder Wald ist, in folgende Zonen mit zugehöriger<br />
Baumassenziffer (BZ) und Empfindlichkeitsstufe (ES) eingeteilt:<br />
Zonen Zonen- BZ(G) in BZ(S) in ES<br />
kurzbe- m 3 /m 2 m 3 /m 2<br />
zeich- Grundziffer für Hauptnung<br />
für Haupt- bauten mit<br />
bauten Schrägdach<br />
a. Bauzonen<br />
1. Kernzonen<br />
Kernzone A KA 3,5 3,6 III<br />
Kernzone B KB 2,5 2,6 III<br />
Kernzone Seeufer KS 1,5 1,6 III<br />
1a Quartiererhaltungszone<br />
Kreuzstrasse Q – – II<br />
2. Zentrumszone Z 4 4,1 III<br />
3. Wohnzonen<br />
Wohnzone Seeufer WS 1 1,1 II<br />
W2/1,0<br />
Lockere Wohnzone WL 1,4 1,5 II<br />
W2/1,4<br />
Wohnzone W2/1,6 1,6 1,7 II<br />
Mittlere Wohnzone WM 1,9 2 II<br />
W2/1,9<br />
Dichte Wohnzone WD 2,4 2,5 II<br />
W3/2,4
– 29 –<br />
Mit Gewerbeerleichterung<br />
WG 2,4 2,5 III<br />
WG3/2,4<br />
4. Industriezone I 6 6 III<br />
5. Gewerbezone G 3 3 III<br />
b. Landwirtschaftszone L III<br />
c. Freihaltezone F<br />
d. Reservezone R<br />
e. Erholungszonen E<br />
2<br />
Die BZ(S) wird nur für Bauten mit Dachneigungen von mindestens 22,5<br />
Grad angewendet.<br />
3<br />
Abweichungen von der Zuordnung einer ES gemäss Lärmschutzverordnung<br />
(LSV) sind im Zonenplan festgelegt.<br />
Artikel 2 Massgebende Grundlagen<br />
1<br />
Folgende Grundlagen sind massgebend:<br />
a. der Zonenplan im Massstab 1:5000; sowie die im Datensatz der<br />
Amtlichen Vermessung erfassten Grenzen für die Abgrenzung der Zonen<br />
und für Anordnungen innerhalb der Zonen;<br />
b. die Ergänzungspläne im Massstab 1:1000 für die Wald- und Gewässerabstandslinien,<br />
für das Gebiet südlich der Seestrasse sowie für den<br />
Aussichts- und Ansichtsschutz;<br />
c. der jeweilige Kernzonenplan im Massstab 1:1000 sowie die im<br />
Datensatz der Amtlichen Vermessung erfassten Anordnungen für die<br />
Kernzonen Ötikon/Oberhausen, Kehlhof und Ürikon.<br />
der jeweilige Kernzonenplan im Massstab 1:1000 für die Kernzonen<br />
Ötikon/Oberhausen, Kehlhof und Ürikon;<br />
d. der Quartiererhaltungszonenplan Kreuzstrasse im Massstab 1:500.<br />
2<br />
Für die Zoneneinteilung ist der genehmigte Zonenplan 1:5000<br />
massgebend. Die genaue Abgrenzung der Zonen sowie der genaue Verlauf<br />
von Gewässer- und Waldabstandslinien sind in der amtlichen Vermessung<br />
definiert.<br />
2<br />
3<br />
Die massgebenden Pläne sowie die Inventare des Natur- und Heimatschutzes<br />
können auf der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung eingesehen werden.
– 30 –<br />
2. Bauzonen<br />
2.1 Kernzonen<br />
Artikel 3 Allgemein<br />
1<br />
Bestehende Gebäude dürfen unter Beibehaltung des heutigen Gebäudeprofils<br />
– mit Ausnahme von zulässigen Dachaufbauten –, des herkömmlichen<br />
Erscheinungsbildes und unter dem Vorbehalt von Unterschutzstellungen<br />
ohne Berücksichtigung von Ausnützungsbeschränkungen gemäss<br />
Artikel 3 Absatz 3 umgebaut oder wiederaufgebaut werden.<br />
2<br />
Beim Ersatzbau können aus Gründen der Hygiene, des Ortsbildschutzes<br />
und der Verkehrssicherheit geringfügige Abweichungen vom bisherigen<br />
Gebäudeprofil bewilligt oder angeordnet werden. Abweichungen vom<br />
Erscheinungsbild sind gestattet, wenn sie durch Nutzungsänderungen bedingt<br />
sind und keine Verschlechterung des Ortsbildes bewirken.<br />
3<br />
Für Neubauten gelten die folgenden Bestimmungen:<br />
Grundmasse KA KB KS<br />
BZ(G) max. m 3 /m 2 3,5 2,5 1,5<br />
BZ(S) max. m 3 /m 2 3,6 2,6 1,6<br />
Vollgeschosszahl max. 2 2 2<br />
Dachgeschoss max. 1 1 1<br />
Grosser Grundabstand mind. m 5 7 7<br />
Kleiner Grundabstand mind. m 3,5 4 4<br />
Gebäudehöhe max. m 7,5 7,5 7,5<br />
Firsthöhe max. m 7 7 7<br />
4<br />
Die verschärften Abstandsvorschriften für Gebäude mit brennbaren Aussenwänden<br />
gemäss BBV II sind nicht anwendbar.<br />
Artikel 4 Im Gebiet eines Kernzonenplans<br />
1<br />
Für die bezeichneten Gebäude ist nur der Umbau oder Ersatzbau gemäss<br />
Artikel 3 Absätze 1 und 2 zugelassen.<br />
2<br />
Innerhalb der Baubereiche oder innerhalb bestehender Gebäudevolumen<br />
sind Neu-, Um- und Ersatzbauten gestattet, wobei unter Abweichung<br />
von den kantonalrechtlichen Vorschriften über die Grenz- und<br />
Gebäudeabstände auf die Baubereichsgrenzen gebaut werden darf.<br />
3<br />
Baubereiche, die längs Baulinien einer bestehenden Strasse durch einen<br />
im Plan punktiert dargestellten Bereich begrenzt sind, dürfen bis an die
– 31 –<br />
Grenze eines solchen Bereichs mit Bauten überschritten werden, wenn<br />
damit das Ortsbild verbessert wird und der Strasseneigentümer zustimmt.<br />
4<br />
Abweichungen von der zonengemässen Vollgeschosszahl und Gebäudehöhe<br />
sind im Kernzonenplan festgelegt. Wo dieser 3 Vollgeschosse zulässt,<br />
beträgt die Gebäudehöhe 10,5 m.<br />
5<br />
Die bezeichneten Gartenbereiche sind als Gartenanlagen zu erhalten,<br />
wiederherzustellen oder als solche neu zu schaffen. Abweichungen sind<br />
möglich, wenn damit das Ortsbild verbessert wird oder für den Eigentümer<br />
sonst eine unzumutbare Einschränkung entstünde.<br />
Artikel 5 Grosser und kleiner Grundabstand<br />
1<br />
Der grosse Grundabstand gilt für eine von der Strasse, dem Platz oder<br />
Weg abgekehrte, rückwärtige Gebäudeseite.<br />
2<br />
Für nicht an eine Strasse, einen Platz oder einen Weg angrenzende Bauten<br />
gilt der grosse Grundabstand für die am meisten gegen Süden gerichtete<br />
Hauptfassade.<br />
3<br />
Der kleine Grundabstand gilt für die übrigen Gebäudeseiten.<br />
Artikel 6 Geschlossene Bauweise<br />
1<br />
Die geschlossene Bauweise ist zulässig.<br />
Artikel 7 Bauweise<br />
1<br />
Ohne nachbarliche Zustimmung ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen<br />
der Grenzbau nur zulässig, wenn die Bebaubarkeit des Nachbargrundstücks<br />
nicht beeinträchtigt wird.<br />
Artikel 8 Gestaltung der Bauten<br />
1<br />
Bei Neu- und Umbauten sowie bei Aussenrenovationen ist bei der Gestaltung<br />
der Bauten und ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung zu<br />
erreichen, insbesondere bezüglich Proportionen, Länge, Einordnung, Materialien,<br />
Farben und Details. Den Belangen des Ortsbildschutzes ist Rechnung<br />
zu tragen. Die Typologie und Charakteristik der bestehenden Bauten<br />
sind bei deren Ersatz und Umbau zu übernehmen.<br />
2<br />
Es sind nur Dächer mit den in der näheren Umgebung üblichen Neigungen,<br />
Dachformen und Dachmaterialien zulässig.<br />
3<br />
Dachaufbauten sind insbesondere in Form von Giebellukarnen, Ochsenaugen<br />
und Schleppgauben zulässig. Sie sind nur im ersten Dachgeschoss<br />
zulässig und dürfen unter Vorbehalt kantonaler Festlegungen insgesamt<br />
nicht breiter als einen Drittel der betreffenden Fassadenlänge sein. Schleppgauben<br />
dürfen nicht höher als 1,2 m und nicht breiter als 1,6 m sein.
– 32 –<br />
4<br />
Je 40 m 2 der betreffenden Dachfläche ist höchstens 1 liegendes Dachfenster<br />
mit bis zu 0,3 m 2 Fläche im Licht zulässig, sofern es der Belichtung<br />
von Nebenräumen oder der zusätzlichen Belichtung von Haupträumen<br />
dient. Bruchteile werden abgerundet.<br />
5<br />
Dacheinschnitte sind nur in den bezeichneten Gebieten und höchstens<br />
auf einem Viertel der betreffenden Dachseite zulässig. Sie dürfen zusammen<br />
mit den Dachaufbauten nicht länger als die Hälfte der betreffenden<br />
Fassadenlänge sein.<br />
6<br />
Die herkömmliche Umgebungsgestaltung wie Mauern, Einfriedungen<br />
ist zu erhalten oder wiederherzustellen. Garagen und Abstellplätze sind<br />
unauffällig einzupassen.<br />
Artikel 9 Bewilligungen<br />
1<br />
Im Bereich der Kernzonenpläne sind Aussenrenovationen bewilligungspflichtig.<br />
2<br />
Eine Abbruchbewilligung wird nur erteilt, wenn die Erstellung des Ersatzbaus<br />
gesichert ist oder wenn die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt.<br />
2.1a Quartiererhaltungszone<br />
Artikel 9a Zonenzweck<br />
1<br />
Die Quartiererhaltungszone Kreuzstrasse bezweckt die Strukturerhaltung<br />
und die zeitgemässe Weiterentwicklung der bestehenden Bebauung.<br />
Artikel 9b Nutzweise<br />
1<br />
Es sind Wohnungen sowie nicht störende Betriebe zulässig.<br />
Artikel 9c Grundmasse<br />
1<br />
Lage und Abstände der Hauptgebäude ergeben sich aus den im Quartiererhaltungszonenplan<br />
festgelegten Baubereichen.<br />
2<br />
Besondere Gebäude nach PBG § 273 sind auch ausserhalb der Baubereiche<br />
zulässig.<br />
3<br />
Die bestehenden Bauvolumen dürfen ohne Einschränkungen um-, ausoder<br />
wiederaufgebaut werden, sofern die gestalterischen Anforderungen<br />
gemäss Art. 9e erfüllt werden. Die Bauvolumen der Hauptgebäude in<br />
den Baubereichen dürfen gegenüber dem Zustand vom 1.7.2008 um maximal<br />
30% vergrössert werden.
– 33 –<br />
Artikel 9d Geschlossene Bauweise<br />
1<br />
Gebäude sind in offener Überbauung zu erstellen.<br />
Artikel 9e Gestaltung und Einordnung<br />
1<br />
Bauliche Veränderungen müssen eine besonders gute Gesamtwirkung<br />
erzielen und die Einheitlichkeit der Bebauung berücksichtigen. Zu beachten<br />
sind insbesondere nachfolgende quartierspezifischen Merkmale:<br />
– Architektonischer Ausdruck<br />
– Bauliche Struktur<br />
– Geschosszahl<br />
– Dachform<br />
– Stellung der Gebäude<br />
2<br />
Bei Um- oder Ersatzbauten ist die bestehende Dachgestaltung, die Firstrichtung<br />
und das Sockelgeschoss beizubehalten.<br />
2.2 Zentrumszone<br />
Artikel 10 Grundmasse<br />
1<br />
Es gelten folgende Grundmasse:<br />
BZ(G) max. m 3 /m 2 4<br />
BZ(S) max. m 3 /m 2 4,1<br />
Grosser Grundabstand für Obergeschosse mind. m 10<br />
Kleiner Grundabstand mind. m 5<br />
Gebäudehöhe max. m 13,5<br />
Firsthöhe max. m 7<br />
Artikel 11 Grosser und kleiner Grundabstand<br />
1<br />
Der grosse Grundabstand gilt nur für Obergeschosse. Bei Bauten, die<br />
längs Strassen, Plätzen oder Wegen stehen, gilt er für die rückwärtige<br />
Gebäudeseite. Bei Bauten, die quer zur Strasse stehen, gilt er für die am<br />
meisten gegen Süden gerichtete Hauptfassade.<br />
2<br />
Der kleine Grundabstand gilt für die übrigen Gebäudeseiten und für<br />
alle Seiten des Erdgeschosses.<br />
Artikel 12 Geschlossene Bauweise<br />
1<br />
Die geschlossene Bauweise ist zulässig.
– 34 –<br />
2.3 Wohnzone<br />
Artikel 13 Grundmasse<br />
1<br />
Es gelten folgende Grundmasse:<br />
WS WL WM WD WG<br />
W2/1,0 W2/1,4 W2/1,6 W2/1,9 W3/2,4 WG3/2,4<br />
BZ(G) max. m 3 /m 2 1 1,4 1,6 1,9 2,4 2,4<br />
BZ(S) max. m 3 /m 2 1,1 1,5 1,7 2 2,5 2,5<br />
Vollgeschosszahl max. 2 2 2 2 3 3<br />
Anrechenbare<br />
Dachgeschosse max. gemäss Abs. 1a 1 1<br />
Anrechenbare<br />
Untergeschosse max. gemäss Abs. 1a 1 1<br />
Gesamtlänge max. m 20 30 40 50 50<br />
25 30 35 45 45<br />
Grosser Grundabstand mind. m 8 8 8 8 10 10<br />
Kleiner Grundabstand mind. m 5 5 5 4 5 5<br />
Gebäudehöhe max. m 7,5 7,5 7,5 10,5 11,4<br />
gemäss Abs. 1a<br />
Firsthöhe max. m 5 5 5 5 7 7<br />
Gesamthöhe max. m gemäss Abs. 1a – –<br />
1a<br />
In den zweigeschossigen Wohnzonen gilt:<br />
a. Neubauten dürfen neben zwei Vollgeschossen höchstens ein anrechenbares<br />
Untergeschoss oder ein anrechenbares Dachgeschoss<br />
aufweisen.<br />
b. Die zulässige Gebäudehöhe beträgt:<br />
– beim Bau von 2 Vollgeschossen und einem anrechenbaren<br />
Dachgeschoss max. 7,5 m<br />
– beim Bau von 2 Vollgeschossen und einem anrechenbaren<br />
Untergeschoss max. 8,5 m<br />
c. Sofern ein anrechenbares Untergeschoss erstellt wird, ist eine Gesamthöhe<br />
von max. 11 m einzuhalten.<br />
2<br />
In den im Zonenplan mit * (Stern) bezeichneten Wohnzonen WD W3/2,4<br />
gelten eine Baumassenziffer von 2,5 m 3 /m 2 BZ(G) bzw. von 2,6 m 3 /m 2 BZ(S)<br />
und eine Gebäudehöhe von 7,5 m.
– 35 –<br />
Artikel 14 Grosser und kleiner Grundabstand<br />
1<br />
Der grosse Grundabstand gilt für die am meisten gegen Süden gerichtete<br />
Hauptfassade.<br />
2<br />
Der kleine Grundabstand gilt für die übrigen Gebäudeseiten.<br />
3<br />
In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten in der Zone WS W2/1,0<br />
sind aus Gründen des Aussichtsschutzes zwischen den Gebäuden ein Streifen<br />
von 12 m freizuhalten und sichtbehindernde Elemente wie Mauern<br />
und Blenden über 1,4 m Höhe (ab Trottoirniveau gemessen) nicht zulässig.<br />
Artikel 14a Mehrlängenzuschlag<br />
1<br />
Misst in den Zonen W2/1,0, W2/1,4, W2/1,6, W2/1,9 eine Fassadenlänge<br />
mehr als 25 m und in den Zonen W3/2,4 und WG3/2,4 mehr als 35 m, so ist<br />
der Grenzabstand um die Hälfte der Mehrlänge bis auf maximal 10 m zu<br />
vergrössern.<br />
2<br />
Bei der Berechnung der für die Mehrlängenzuschläge massgeblichen<br />
Fassadenlängen werden die Fassadenlängen von Gebäuden zusammengerechnet,<br />
wenn<br />
– in den Zonen W2/1,0, W2/1,4, W2/1,6, W3/2,4, WG3/2,4 ein Gebäudeabstand<br />
von 10 m unterschritten wird;<br />
– in der Zone W2/1,9 ein Gebäudeabstand von 8 m unterschritten<br />
wird.<br />
Artikel 15 Herabsetzung des Grundabstandes bei nicht beanspruchter<br />
Gebäudehöhe<br />
1<br />
Der Grundabstand darf je 3 m nicht beanspruchte Gebäudehöhe um 1<br />
m bis auf 3,5 m herabgesetzt werden.<br />
Artikel 16 Gewerbeerleichterung<br />
1<br />
In der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung erhöht sich die zonengemässe<br />
BZ um den Anteil der gewerblichen Nutzung. Die Erhöhung darf<br />
einen Fünftel der BZ(G) nicht überschreiten.<br />
2<br />
In der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung beträgt der Grenzabstand<br />
auf allen Seiten für dauernd gewerblich genutzte Erd- und Untergeschosse<br />
3,5 m.<br />
Artikel 17 Geschlossene Bauweise<br />
1<br />
Die geschlossene Bauweise bis zur zulässigen Gesamtlänge ist ausser in<br />
der Zone WS W2/1,0 zulässig.
– 36 –<br />
2.4 Industrie- und Gewerbezone<br />
Artikel 18 Grundmasse<br />
1<br />
Es gelten folgende Grundmasse:<br />
I G<br />
BZ(G) max. m 3 /m 2 6 3<br />
BZ(S) max. m 3 /m 2 6 3<br />
Freiflächenziffer mind. % 10 10<br />
Höchste Höhe max. m 15,5 13,5<br />
Grundabstand im Innern der Zone<br />
und gegenüber Zone G resp. I mind. m 3,5 3,5<br />
Grundabstand gegenüber Grundstücken<br />
in Wohnzonen mind. m 10 7<br />
Grundabstand gegenüber Grundstücken<br />
in den Zonen WG mind. m 8 7<br />
Artikel 19 Bauweise<br />
1<br />
Die geschlossene Bauweise ist zulässig und die Bautiefe nicht beschränkt.<br />
Artikel 20 Nutzweise<br />
1<br />
Provisorische Gemeinschaftsunterkünfte für vorübergehend angestellte<br />
Personen sind zulässig.<br />
2.5 Zone für öffentliche Bauten<br />
Artikel 21 Grundmasse<br />
1<br />
Gegenüber Nachbargrundstücken, die in einer anderen Zone liegen,<br />
sind die Grenzabstände jener Zone einzuhalten.<br />
2<br />
Gebiete in der Zone für öffentliche Bauten, die nicht im Eigentum der<br />
Politischen <strong>Gemeinde</strong> oder der Schulgemeinde sind, unterliegen der Gestaltungsplanpflicht.<br />
2.6 Erholungszonen<br />
Artikel 21 bis Grundmasse, Nutzweise<br />
1<br />
In der Erholungszone E1 ist ein Grundabstand von 4 m und eine höchste<br />
Höhe von 12 m einzuhalten. Zulässig sind Sport- und Mehrzweckhallen.
– 37 –<br />
2<br />
In der Erholungszone E2 sind Familiengärten und zugehörige Gebäude<br />
und Anlagen bis zu folgenden Grundmassen zulässig:<br />
a. Gebäudehöhe: max. 2,4 m<br />
b. Höchste Höhe: max. 3,4 m<br />
c. Überbauungsziffer: max. 8%, für Familiengartenhäuschen, jedoch<br />
höchstens eine Grundfläche von 12 m 2 und ein zusätzliches Vordach<br />
von 8 m 2 . Gemeinschaftshäuser dürfen die maximale Grundfläche<br />
überschreiten.<br />
3<br />
In der Erholungszone E3 sind Pferdesportanlagen zulässig. Neubauten<br />
und Erweiterungen bestehender Bauten unterliegen der Gestaltungsplanpflicht.<br />
4<br />
In der Erholungszone E4 sind Bootstrockenplätze und zugehörige Bauten<br />
und Anlagen zulässig.<br />
3. Besondere Institute<br />
3.1 Arealüberbauungen<br />
Artikel 22 Zulässigkeit<br />
1<br />
Arealüberbauungen sind in folgenden Zonen zulässig: KB, Z, WS,<br />
W2/1,0, WL, W2/1,4, W2/1,6, WM, W2/1,9, WD, W3/2,4, WG, WG3/2,4, I, G.<br />
Artikel 23 Arealfläche<br />
1<br />
Die Mindestarealflächen betragen:<br />
a. 2’000 m 2 für die Zonen KB, Z, WS, WL, WM<br />
b. 3’000 m 2 für die Zonen WD, WG, I, G<br />
Die Mindestarealfläche beträgt 3000 m 2 .<br />
Artikel 24 Grundmasse für Arealüberbauungen<br />
1<br />
In den Zonen WS und WL W2/1,0 und W2/1,4 erhöht sich die<br />
zonengemässe BZ in Abhängigkeit zur Grösse der Arealflächen: um maximal<br />
einen Zwanzigstel der BZ(G).<br />
– Arealfläche 2000 bis 4000 m 2 : ein Zwanzigstel der BZ(G)<br />
– Arealfläche grösser als 4000m 2 : ein Zehntel der BZ(G)<br />
In den übrigen Zonen erhöht sich die zonengemässe BZ unabhängig von<br />
der Arealfläche um einen Zehntel der BZ(G).
– 38 –<br />
2<br />
Es gelten folgende Gebäudelängen:<br />
Gesamtlänge max. m 30 35<br />
In den übrigen Zonen sind die Gebäudelängen frei.<br />
Die zonengemässen Gesamtlängen gemäss Artikel 13 erhöhen sich um<br />
maximal 10 m.<br />
3<br />
In der Kernzone KB ist die Geschosszahl frei.<br />
4<br />
Ist eine besonders gute ortsbauliche und landschaftliche Einordnung<br />
der Bauten gewährleistet und werden die übrigen Anforderungen von<br />
§ 71 PGB erfüllt, kann anstelle eines anrechenbaren Dachgeschosses ein<br />
zusätzliches Vollgeschoss realisiert werden. Die zulässige Gebäudehöhe<br />
gemäss Artikel 13 erhöht sich um maximal 3 m.<br />
5<br />
Arealüberbauungen haben neben § 71 PBG folgende Anforderungen<br />
zu erfüllen:<br />
– umweltgerechte Systeme für den Energie- und Wärmebedarf<br />
– mindestens Minergie®-Standard<br />
– ab 20 Wohneinheiten ist ein Gemeinschaftsraum mit einer Mindestfläche<br />
von 50 m 2 zu erstellen.<br />
6<br />
Werden die Anforderungen des Minergie-P-Standards erfüllt, erhöht<br />
sich die zonengemässe BZ um maximal einen Zehntel der BZ(G).<br />
Artikel 25 Ausnützungsverschiebung<br />
1<br />
Bei Arealen mit unterschiedlicher Zonenzugehörigkeit sind in der Regel<br />
Ausnützungsverschiebungen im Ausmass von einem Zehntel möglich. Zur<br />
Erhaltung von Altbauten, Bäumen und Gärten sowie bei besonders guter<br />
Gestaltung sind höhere Ausnützungsverschiebungen zulässig.<br />
3.2 Terrassenhäuser<br />
Artikel 26 Zulässigkeit<br />
1<br />
Terrassenhäuser sind in folgenden Zonen zulässig: WL, WM, WD, WG<br />
W2/1,4, W2/1,6, W2/1,9.<br />
2<br />
Für Terrassenhäuser gelten die Anforderungen gemäss § 71 PBG.<br />
Artikel 27 Grundmasse<br />
1<br />
Es gilt die zonengemässe BZ(G).<br />
2<br />
Die zulässige Stufenzahl ergibt sich aus der Summe der zulässigen anrechenbaren<br />
Dach-, Voll- und Untergeschosse.<br />
2<br />
WS<br />
WL
– 39 –<br />
3<br />
Die in den einzelnen Zonen zulässige Gebäudehöhe ab gewachsenem<br />
und gestaltetem Terrain darf an keinem Punkt überschritten werden.<br />
3<br />
4<br />
Einzelne Vorsprünge wie Brüstungen, Vordächer usw. dürfen die Gebäudehöhe<br />
um höchstens 2 m überschreiten.<br />
5<br />
In der Hangfalllinie ist eine Gebäudelänge von max. 35 m zulässig. Im<br />
Übrigen ist die Gebäudelänge gemäss Art. 13 einzuhalten.<br />
3.3 Gestaltungspläne<br />
Artikel 27a Gestaltungsplanpflicht<br />
1<br />
Für die im Zonenplan speziell gekennzeichneten Gebiete gilt im Interesse<br />
einer qualitativ guten Überbauung die Pflicht zur Ausarbeitung eines<br />
Gestaltungsplanes.<br />
2<br />
Mit dem Gestaltungsplan sind insbesondere folgende Aspekte zu regeln:<br />
Zentrumsgebiet Bahnhof Stäfa<br />
a. Sicherstellung einer qualitativ überzeugenden Überbauung mit<br />
guter Integration in das Ortsbild<br />
b. ansprechende Gestaltung des öffentlichen Freiraums<br />
c. siedlungsverträgliche Organisation des Verkehrs- und Parkierungsregimes<br />
am Bahnhof<br />
d. standortgerechte Nutzung unter Berücksichtigung der Lärmbelastung<br />
Mischgebiet Bahnhof Ürikon<br />
a. einwandfreie ortsbauliche Einordnung von Neubauten<br />
b. standortgerechte Nutzung unter Berücksichtigung der Lärmbelastung<br />
Kernzone Seestrasse 6<br />
a. Sicherstellung eines architektonisch gut gestalteten Anbaus mit<br />
einer maximalen Grundfläche von 100 m 2 und einer höchsten<br />
Höhe von 6,5 m<br />
b. Beseitigung der bestehenden Anbauten am Hauptgebäude Assek.-<br />
Nr. 878<br />
c. Gewährleistung der Sicht vom Trottoir der Seestrasse auf den See<br />
Gebiet Zehntentrotten–Unterächer–Trubenberg<br />
a. gute Einordnung der Bauten in die landschaftlich sensible Lage
– 40 –<br />
b. besonders gute Ausgestaltung des Übergangs zur Kern- und zur<br />
Freihaltezone<br />
c. ansprechende Gestaltung der Quartierfreiräume<br />
d. Prüfung und Förderung der ökologischen Vernetzung zwischen<br />
den Freihaltegebiete Sternenhalden und Chilerain<br />
e. Sicherstellung eines ortsbildverträglichen Lärmschutzes<br />
f. schonungsvolle Einpassung der Erschliessungs- und Parkierungsanlagen.<br />
3<br />
In Bezug auf die Gestaltung der Bauten, Anlagen sowie der Umgebung<br />
sind die Anforderungen von § 71 PBG zu erfüllen.<br />
4. Ergänzende Bestimmungen<br />
Artikel 28 Nutzweise<br />
1<br />
In den Kern- und Zentrumszonen sind Wohnungen, Büros, Ateliers, Praxen<br />
und Läden zulässig.<br />
2<br />
Mässig störende Betriebe (Gewerbe-, Handels-, Produktions- und Dienstleistungsbetriebe)<br />
sind in den Zonen KA, KB, KS, Z, WG, I und G sowie in<br />
den im Zonenplan bezeichneten Gebieten zulässig. Betriebe, die unverhältnismässigen<br />
Verkehr auslösen, sind nicht zulässig.<br />
Artikel 29 Nebenräume<br />
1<br />
In Mehrfamilienhäusern müssen ausreichende Nebenräume wie Einstellgelegenheiten<br />
für Vorräte, Hausrat und dergleichen in folgendem Umfang<br />
erstellt werden:<br />
a. mindestens 8 m 2 pro Wohnung mit bis zu 2 Zimmern;<br />
b. mindestens 11 m 2 pro Wohnung mit 3 oder mehr Zimmern.<br />
2<br />
Zusätzlich sind angemessene Wasch- und Trockengelegenheiten zu erstellen.<br />
Artikel 30 Öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen<br />
1<br />
Im Grundbuch sind als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung anzumerken:<br />
a. Zweckerhaltung von Kinderspielplätzen, Freizeit- und Pflanzgärten;<br />
b. Abweichende Regelungen bezüglich Bedarf an Fahrzeugabstellplätzen;<br />
c. Auf Drittgrundstücken erstellte Fahrzeugabstellplätze;
– 41 –<br />
d. Beteiligungspflicht an Gemeinschaftsanlagen für Fahrzeugabstellplätze.<br />
Artikel 31 Dächer<br />
1<br />
Unter Vorbehalt der Ortsbilder von regionaler und kantonaler Bedeutung<br />
sind Dachaufbauten und Dacheinschnitte ausser in der Industrie- und<br />
Gewerbezone nur im ersten Dachgeschoss zugelassen.<br />
2<br />
Für grosse Flachdächer kann deren Begrünung vorgeschrieben werden.<br />
Flachdächer grösser als 30 m 2 sind zu begrünen, soweit sie nicht als<br />
begehbare Terrassen benutzt oder für den Bau von Anlagen für die Nutzung<br />
von Sonnenenergie beansprucht werden.<br />
Artikel 31a Gestaltung und Einordnung<br />
1<br />
Wo Baugrundstücke an Kernzonen grenzen, sind Bauten, Anlagen und<br />
Umschwung im Ganzen wie in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass<br />
eine gute Gesamtwirkung entsteht.<br />
Artikel 32 Gebäudehöhe aufgrund der Verkehrsbaulinie<br />
1<br />
Die Verkehrsbaulinien sind für die Bemessung der Gebäudehöhe nicht<br />
massgebend.<br />
Artikel 33 Besondere Gebäude<br />
1<br />
Für besondere Gebäude gilt eine zusätzliche Baumassenziffer von einem<br />
Fünftel der zonengemässen BZ(G), mindestens jedoch eine Baumasse von<br />
120 m 3 .<br />
2<br />
In den Wohnzonen kann die zusätzliche Baumasse gemäss Absatz 1 für<br />
Garagen und Fahrzeugunterstände auch Hauptgebäuden zugeschlagen<br />
werden.<br />
3<br />
…<br />
4<br />
Besondere Gebäude sind bei der Berechnung der Gesamtlänge nicht<br />
mit einzubeziehen.<br />
Artikel 34 Abstände bei fehlender Baulinie<br />
1<br />
Fehlen Baulinien, so haben Bauten einen Abstand von 6 m gegenüber<br />
Strassen und von 3,5 m gegenüber Plätzen und Wegen aufzuweisen.<br />
2<br />
Unterirdische Bauten haben einen Abstand von 3,5 m, besondere Gebäude<br />
einen solchen von 2 m gegenüber von Strassen, Plätzen und Wegen<br />
aufzuweisen.<br />
3<br />
Bei Wegen und Plätzen ohne bedeutende Werkleitungen können geringere<br />
Abstände bewilligt werden.
– 42 –<br />
Artikel 35 Abgrabungen<br />
1<br />
Abgrabungen untergeordneter Natur sind erlaubt, sofern das Mass der<br />
zulässigen Gebäudehöhe auch ab dem gestalteten Terrain eingehalten<br />
bleibt.<br />
2<br />
Zusätzlich in Erscheinung treten dürfen Kellerzugänge und Gartenausgänge<br />
sowie Ein- und Ausfahrten zu Einzel-, Doppel- oder Sammelgaragen.<br />
3<br />
Geländeveränderungen (Abgrabungen und Aufschüttungen) sind nur<br />
zulässig, wenn sie im Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen<br />
Umgebung eine befriedigende Gesamtwirkung erzielen. Zu Lasten<br />
der Bauherrschaft kann die Baubehörde zur Prüfung der Einhaltung dieser<br />
Anforderung ein Gutachten einer Fachperson einholen.<br />
Artikel 36 Spiel- und Erholungsflächen, Freizeit- und Pflanzgärten<br />
1<br />
Bei Mehrfamilienhäusern sind besonnte Spiel- und Erholungsflächen mit<br />
freiem Zugang für alle Bewohner oder Freizeit- und Pflanzgärten anzulegen.<br />
Die Grösse dieser Flächen hat zusammen in der Regel 12% insgesamt<br />
15% der massgeblichen Grundfläche zu betragen. Davon ist mindestens<br />
ein Drittel als zusammenhängende Fläche auszugestalten.<br />
2<br />
Diese Flächen sind den Bedürfnissen entsprechend zu gestalten und<br />
ihrem Zweck dauernd zu erhalten.<br />
3<br />
In den Kernzonen können sie den Verhältnissen entsprechend reduziert<br />
werden.<br />
Artikel 37 Energiesparmassnahmen<br />
1<br />
Sonnenenergieanlagen dürfen die zonengemässen Gebäude- und Firsthöhen<br />
überschreiten und die Abstände unterschreiten.<br />
2<br />
…<br />
Artikel 38 Brandmauern<br />
1<br />
Nach aussen in Erscheinung tretende Brandmauern sind befriedigend<br />
zu gestalten.<br />
Artikel 39 Abstellflächen<br />
1<br />
Bei Mehrfamilienhäusern sind in der Nähe des Hauseingangs genügend<br />
grosse, ebenerdig zugängliche Abstellflächen für Kinderwagen und Fahrräder<br />
bereitzustellen.
– 43 –<br />
Artikel 40 Zugänglichkeit<br />
1<br />
Die Bedürfnisse von behinderten und betagten Menschen sind angemessen<br />
zu berücksichtigen.<br />
2<br />
Bei Wohnbauten mit mehr als 4 Wohnungen sind die Zugänge zum<br />
Erdgeschoss behindertengerecht auszugestalten.<br />
Artikel 41 Fahrzeugabstellplätze<br />
1<br />
Bezogen auf die Nutzungsart sind folgende Normbedarfswerte massgebend,<br />
deren Bruchteile über 0,5 am Schluss der Berechnung aufzurunden<br />
sind:
– 44 –<br />
a) Normbedarf<br />
Abstellplätze für: Bewohner oder Besucher/Kunden<br />
Beschäftigte<br />
Nutzungsart<br />
Wohnen: 1 PP/Wohnung 1 PP/4 Wohnungen,<br />
bis zu 2 Zimmern mind. 1 PP/Gebäude<br />
Wohnungen und 1,5 PP/Wohnung mit<br />
Einfamilienhäuser 3 und mehr Zimmern<br />
Gastbetriebe:<br />
Restaurant, Café 1 PP/20 Sitzplätze 1 PP/6 Sitzplätze<br />
Konferenzräume, Säli<br />
1 PP/10 Sitzplätze<br />
Hotel 1 PP/7 Zimmer 1 PP/2 Zimmer<br />
Dienstleistung und<br />
Gewerbe:<br />
publikumsintensive 1 PP/50 m 2 GNF (2)<br />
Betriebe (1) wie Post,<br />
Bank, öffentl. Verwaltung,<br />
Drogerie, Kiosk,<br />
Lebensmittelgeschäft etc.<br />
publikumsorientierte 1 PP/80 m 2 GNF, 1 PP/100 m 2 GNF (2)<br />
Betriebe wie Praxen, jedoch 0,5 PP/A<br />
Coiffeur, Reisebüro,<br />
Kleingewerbe, Juweliergeschäfte<br />
etc.<br />
nicht puplikumsorien- 1 PP/300 m 2 GNF (2)<br />
tiert wie reine Bürobetriebe<br />
etc.<br />
Werkstätten, Gewerbe- 1 PP/150 m 2 GNF, 1 PP/300 m 2 GNF<br />
und Industriebetriebe jedoch 0,5 PP/A<br />
Lagergebäude und 1 PP/200 m 2 GNF –<br />
Lagerräume
– 45 –<br />
A = Arbeitsplatz<br />
GNF = Die Gesamtnutzfläche umfasst alle dem Wohnen, Arbeiten oder<br />
sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden oder hiefür verwendbaren<br />
Flächen in Voll-, Dach- und Untergeschossen ohne Aussenund<br />
Brandmauern.<br />
PP = Personenwagen-Abstellplatz (Parkplatz)<br />
(1) = viel Personal, viele Kunden mit kurzer Verweildauer<br />
(2) = Güterumschlag separat<br />
b) Reduktion<br />
2<br />
Die gemäss Artikel 41 Absatz 1 ermittelten Bedarfswerte dürfen entsprechend<br />
der Erschliessungsqualität des öffentlichen Verkehrs im Reduktionsgebiet<br />
auf 80% für Bewohner und auf 60% für Beschäftigte und Besucher<br />
reduziert werden.<br />
3<br />
Die Reduktionsgebiete werden in einem besonderen Plan der Gebietsabgrenzung<br />
festgelegt. Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann die Gebietsbegrenzung anpassen,<br />
wenn eine Veränderung des öffentlichen Verkehrsangebots dies<br />
als zweckmässig erscheinen lässt.<br />
4<br />
Doppelnutzungen sind bei Parkplätzen für Besucher, Kunden und Beschäftigte<br />
anzustreben.<br />
c) Besucher und Kunden<br />
5<br />
Die Parkplätze für Besucher und Kunden sind für diese zu reservieren<br />
und besonders zu bezeichnen.<br />
d) Besondere Nutzweise<br />
6<br />
Für besondere Fälle und für öffentliche Bauten und Anlagen wird die<br />
Anzahl Pflichtparkplätze und der Anteil von Besucherparkplätzen gemäss<br />
VSS-Normalien und unter angemessener Berücksichtigung von Doppelnutzungsmöglichkeiten<br />
festgelegt.<br />
e) Garagenvorplätze<br />
7<br />
Garagenvorplätze dürfen angerechnet werden, wenn sie nicht als Zufahrt<br />
für Dritt- und Sammelgaragen dienen.<br />
f) Abmessungen und Ausbildung<br />
8<br />
Für die Anordnung und die Abmessung der Abstellplätze gelten die<br />
einschlägigen VSS-Normalien als Richtlinie. Zur weitestgehenden Erhaltung<br />
des natürlichen Wasserkreislaufes bei Parkplätzen im Freien kann eine<br />
durchlässige Oberfläche vorgeschrieben werden.<br />
g) Gemeinschaftsanlagen<br />
9<br />
Wird die vorgeschriebene Zahl an Pflichtparkplätzen nicht erstellt, kann<br />
eine Ersatzabgabe zugunsten des öffentlichen Verkehrs im betreffenden
– 46 –<br />
Gebiet erhoben oder eine Beteiligungspflicht an Gemeinschaftsanlagen<br />
vorgeschrieben werden.<br />
h) Gemeinschaftsanlagen<br />
10<br />
…<br />
i) Versickerungsfähige Beläge<br />
11<br />
Die Fahrzeugabstellplätze sind in der Regel mit versickerungsfähigen<br />
Belägen zu versehen.<br />
5. Schlussbestimmungen<br />
Artikel 42 Aufhebung bisherigen Rechts<br />
1<br />
Die Bauordnung vom 4. Juli 1985 mit seitherigen Änderungen wird aufgehoben.<br />
Artikel 43 Inkrafttreten<br />
1<br />
Diese Bau- und Zonenordnung tritt mit der Publikation der Genehmigung<br />
durch den Regierungsrat in Kraft.<br />
Artikel 44 Übergangsbestimmungen<br />
1<br />
Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Baugesuche werden<br />
nach neuem Recht beurteilt, ausser der Bauherr verlangt eine Beurteilung<br />
nach altem Recht.<br />
Von der <strong><strong>Gemeinde</strong>versammlung</strong> festgesetzt am xxxx<br />
Genehmigt durch den Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss<br />
Nr. xxxx vom xxxx<br />
Öffentliche Bekanntmachung: xxxx<br />
In Kraft seit: xxxx
– 47 –<br />
Antrag<br />
1. Die <strong>Gemeinde</strong> Stäfa ändert, gestützt auf das Kantonale Planungsund<br />
Baugesetz (PBG), ihre Nutzungsplanung. Im Rahmen einer Teilrevision<br />
(Ortsplanungsrevision 2008/09) werden folgende Änderungen<br />
und Ergänzungen der kommunalen Nutzungsplanung festgesetzt:<br />
a. Die Änderungen der vom 7. Januar 2009 datierten und mit Fassung<br />
für die <strong><strong>Gemeinde</strong>versammlung</strong> bezeichneten Dokumente<br />
und Pläne:<br />
– die Bauordnung vom 14. März 1994 mit letzten Änderungen<br />
vom 5. Dezember 2005<br />
– Zonenplan 1:5000 vom 7. Dezember 2004 und 5. Dezember<br />
2005<br />
– Kernzonenplan Kehlhof 1:1000, basierend auf der amtlichen<br />
Vermessung (AV 93) vom 5. Dezember 2005<br />
b. Die folgenden Änderungen im Zonen- und Kernzonenplan:<br />
– Umzonung in den Gebieten Laubstenstrasse, Im Grafen, Rain,<br />
Gsteig, Moritzberg und Stationsstrasse von der Zone W2/1,9 in<br />
die neue Zone W2/1,6<br />
– Umzonung im Gebiet Laubisrütistrasse von der Zone WG3/2,4<br />
in die Zone W2/1,9<br />
– Umzonung der westlichen Teilfläche von Kat.-Nr. 12736 von<br />
der Kernzone in die Freihaltezone<br />
– Punktuelle Vergrösserung des Baubereichs für das Gebäude<br />
Vers.-Nr. 316 in der Kernzone Kehlhof<br />
– Festlegung Perimeter mit Gestaltungsplanpflicht für das Gebiet<br />
Zehntentrotten–Unterächer–Trubenberg<br />
c. Als neue Bestandteile der kommunalen Richt- und Nutzungsplanung:<br />
– Quartiererhaltungszonenplan Kreuzstrasse 1:500, vom Januar<br />
2009, basierend auf der amtlichen Vermessung (AV 93)<br />
– Erläuternder Bericht gemäss Art. 47 RPV vom 7. Januar 2009<br />
– Bericht zu den nicht berücksichtigten Einwendungen gemäss<br />
§ 7 PBG vom 7. Januar 2009<br />
2. Dispositiv 1. dieses Beschlusses tritt mit der öffentlichen Publikation<br />
der kantonalen Genehmigung in Kraft.<br />
3. Die Genehmigung durch das zuständige Organ des Kantons Zürich<br />
bleibt vorbehalten.
– 48 –<br />
4. Sofern das zuständige Organ des Kantons Zürich im Genehmigungsverfahren<br />
Teiländerungen verlangen sollte, kann der <strong>Gemeinde</strong>rat in<br />
eigener Kompetenz über untergeordnete Änderungen beschliessen.<br />
Die gleiche Regelung gilt für den Fall von Rechtsmittelentscheiden.