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Amtliches - Haldensleben

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2. Satzung<br />

zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach den §§ 2 und 6 KAG-LSA<br />

der Stadt <strong>Haldensleben</strong><br />

<strong>Amtliches</strong><br />

Auf Grund der §§ 4, 6 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 05. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 14. Februar 2008 (GVBl. LSA 2008 S. 40) in Verbindung mit § 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember<br />

2008 (GVBl. LSA S. 452) sowie der Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt <strong>Haldensleben</strong> vom 06. September 2007 in der zur Zeit geltenden<br />

Fassung hat der Stadtrat der Stadt <strong>Haldensleben</strong> in seiner öffentlichen Sitzung vom 10. September 2009 folgende Satzung über die<br />

Erhebung von Beiträgen nach §§ 2 und 6 KAG-LSA für die straßenbaulichen Maßnahmen beschlossen:<br />

Artikel I<br />

Der § 7 Abs. 4 Ziffer 1 wird wie folgt verändert:<br />

(4) Der sich aus Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 ergebene Nutzungsfaktor wird vervielfacht mit<br />

1. 1,25, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen<br />

Wohngebietes (§ 3, § 4 und § 4 a BauNVO); Dorfgebietes (§ 5 BauNVO) oder Mischgebietes (§ 6 BauNVO) oder ohne ausdrückliche<br />

gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplangebietes gewerblich oder in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise<br />

(z. B. Verwaltungs-, Schul-, Post- und Bahnhofsgebäude, Praxen für freie Berufe) genutzt wird;<br />

Der § 8 Abs. 1 Ziffer 2 Buchstabe d) wird wie folgt verändert:<br />

(1) Für die Flächen nach § 6 Abs. 4 gelten als Nutzungsfaktoren bei Grundstücken, die<br />

2. im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar<br />

sind (z. B. landwirtschaftliche Nutzung), wenn<br />

d) sie gewerblich genutzt und bebaut sind, für eine Teilfläche die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die<br />

Grundflächenzahl 0,2 ergibt, 1,25, für die Restfläche gilt lit. a);<br />

Der § 8 Abs. 1 Ziffer 2 Buchstabe e) Unterbuchstabe aa) wird wie folgt verändert:<br />

(1) Für die Flächen nach § 6 Abs. 4 gelten als Nutzungsfaktoren bei Grundstücken, die<br />

2. im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar<br />

sind (z. B. landwirtschaftliche Nutzung), wenn<br />

e) sie ganz oder teilweise im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB liegen, für die von der Satzung erfasste Teilfläche<br />

aa) mit Baulichkeiten, die kleinen Handwerks- oder Gewerbebetrieben dienen 1,25, mit Zuschlägen von je 0,312 für das zweite und jedes<br />

weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss;<br />

Artikel II<br />

Inkrafttreten<br />

Die 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen tritt rückwirkend zum 20. Dezember 2007 in<br />

Kraft.<br />

<strong>Haldensleben</strong>, den 11.09.2009<br />

E i c h l e r<br />

Bürgermeister<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Die 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach den §§ 2 und 6 KAG-LSA<br />

der Stadt <strong>Haldensleben</strong> wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt<br />

gemäß § 6 Abs. 4 GO LSA gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden<br />

kann, es sei denn,<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,<br />

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet<br />

oder<br />

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache<br />

bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />

<strong>Haldensleben</strong>, den 14.09.09<br />

E i c h l e r<br />

Bürgermeister<br />

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