Amtliches - Haldensleben
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2. Satzung<br />
zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach den §§ 2 und 6 KAG-LSA<br />
der Stadt <strong>Haldensleben</strong><br />
<strong>Amtliches</strong><br />
Auf Grund der §§ 4, 6 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 05. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert<br />
durch Gesetz vom 14. Februar 2008 (GVBl. LSA 2008 S. 40) in Verbindung mit § 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt<br />
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember<br />
2008 (GVBl. LSA S. 452) sowie der Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt <strong>Haldensleben</strong> vom 06. September 2007 in der zur Zeit geltenden<br />
Fassung hat der Stadtrat der Stadt <strong>Haldensleben</strong> in seiner öffentlichen Sitzung vom 10. September 2009 folgende Satzung über die<br />
Erhebung von Beiträgen nach §§ 2 und 6 KAG-LSA für die straßenbaulichen Maßnahmen beschlossen:<br />
Artikel I<br />
Der § 7 Abs. 4 Ziffer 1 wird wie folgt verändert:<br />
(4) Der sich aus Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 ergebene Nutzungsfaktor wird vervielfacht mit<br />
1. 1,25, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen<br />
Wohngebietes (§ 3, § 4 und § 4 a BauNVO); Dorfgebietes (§ 5 BauNVO) oder Mischgebietes (§ 6 BauNVO) oder ohne ausdrückliche<br />
gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplangebietes gewerblich oder in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise<br />
(z. B. Verwaltungs-, Schul-, Post- und Bahnhofsgebäude, Praxen für freie Berufe) genutzt wird;<br />
Der § 8 Abs. 1 Ziffer 2 Buchstabe d) wird wie folgt verändert:<br />
(1) Für die Flächen nach § 6 Abs. 4 gelten als Nutzungsfaktoren bei Grundstücken, die<br />
2. im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar<br />
sind (z. B. landwirtschaftliche Nutzung), wenn<br />
d) sie gewerblich genutzt und bebaut sind, für eine Teilfläche die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die<br />
Grundflächenzahl 0,2 ergibt, 1,25, für die Restfläche gilt lit. a);<br />
Der § 8 Abs. 1 Ziffer 2 Buchstabe e) Unterbuchstabe aa) wird wie folgt verändert:<br />
(1) Für die Flächen nach § 6 Abs. 4 gelten als Nutzungsfaktoren bei Grundstücken, die<br />
2. im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar<br />
sind (z. B. landwirtschaftliche Nutzung), wenn<br />
e) sie ganz oder teilweise im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB liegen, für die von der Satzung erfasste Teilfläche<br />
aa) mit Baulichkeiten, die kleinen Handwerks- oder Gewerbebetrieben dienen 1,25, mit Zuschlägen von je 0,312 für das zweite und jedes<br />
weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss;<br />
Artikel II<br />
Inkrafttreten<br />
Die 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen tritt rückwirkend zum 20. Dezember 2007 in<br />
Kraft.<br />
<strong>Haldensleben</strong>, den 11.09.2009<br />
E i c h l e r<br />
Bürgermeister<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Die 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach den §§ 2 und 6 KAG-LSA<br />
der Stadt <strong>Haldensleben</strong> wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt<br />
gemäß § 6 Abs. 4 GO LSA gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden<br />
kann, es sei denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,<br />
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet<br />
oder<br />
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache<br />
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
<strong>Haldensleben</strong>, den 14.09.09<br />
E i c h l e r<br />
Bürgermeister<br />
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