Empfehlungen zur GEZ-Erfassung - Handwerkskammer Hamburg
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<strong>Empfehlungen</strong> der <strong>Handwerkskammer</strong> <strong>Hamburg</strong> zum Umgang mit <strong>GEZ</strong>-<strong>Erfassung</strong>sbögen<br />
Hintergrundinformationen zum neuen Rundfunkbeitragssystem<br />
Ab 2013 gilt bei der Rundfunkbeitragspflicht: „Hinter jeder Tür eine Gebühr“ – also unabhängig<br />
davon, ob in einem Betrieb oder Haushalt tatsächliche Empfangsgeräte bereit stehen, geht der<br />
Gesetzgeber davon aus, dass zumindest ein Radio, ein Computer oder Smartphone vorhanden<br />
ist. Die gute Nachricht für das Handwerk: Für Betriebe mit bis zu 8 Beschäftigten und einem<br />
Fahrzeug bleibt es bei der Verpflichtung, ein Drittel der Gebühr von 17,89 € zu zahlen – diese rd.<br />
6 Euro entsprechen der Gebühr, die nach jetziger Rechtslage für ein Autoradio zu zahlen ist. Bezugsgröße<br />
für den zu entrichtenden Beitrag ist die Anzahl der Mitarbeiter pro Betriebsstätte sowie<br />
die Anzahl der betrieblichen Fahrzeuge.<br />
Beginn der <strong>Erfassung</strong> der Betriebe<br />
Die <strong>GEZ</strong> bzw. die Rundfunkanstalten (ARD/ZDF/Deutschlandradio) haben jetzt mit der <strong>Erfassung</strong><br />
der beitragspflichtigen Betriebe begonnen. Erste Mitgliedsbetriebe wurden <strong>zur</strong> Gebührenberechnung<br />
für 2013 angeschrieben und aufgefordert, den beigefügten <strong>Erfassung</strong>sbogen ausgefüllt <strong>zur</strong>ückzusenden.<br />
Nach dem neuen Staatsvertrag besteht grundsätzlich eine Auskunftspflicht.<br />
Der <strong>Erfassung</strong>sbogen der <strong>GEZ</strong><br />
Auf dem <strong>Erfassung</strong>sbogen der <strong>GEZ</strong> sind die Anzahl der Beschäftigten und die Anzahl der Fahrzeuge<br />
einzutragen. Neben der von der <strong>GEZ</strong> direkt angeschriebenen Betriebsstätte sind auch weitere<br />
Betriebsstätten des Unternehmers anzugeben.<br />
Ein Muster eines aktuellen <strong>Erfassung</strong>sbogens der <strong>GEZ</strong> und einen Informationsflyer mit der Gebührenstaffelung<br />
können Sie auf der Internetseite der Rundfunkanstalten unter<br />
http://www.rundfunkbeitrag.de/service/infomaterialien-und-formulare.html herunterladen. Unter<br />
http://www.rundfunkbeitrag.de/unternehmen-und-institutionen/ finden Sie zudem einen Gebührenrechner<br />
und Hinweise zu den Begriffen „Betriebsstätte“ und „Beschäftigte“ sowie Erläuterungen<br />
zu Kraftfahrzeugen.<br />
Unsere <strong>Empfehlungen</strong><br />
Ergänzend zu den knappen Erläuterungsmaterialien der <strong>GEZ</strong> möchten wir Sie gern mit folgenden<br />
Hinweisen und <strong>Empfehlungen</strong> bei der Ausfüllung des <strong>Erfassung</strong>sbogens unterstützen:<br />
1. Betriebsstätte<br />
Alle räumlich zusammenhängenden Betriebsteile sind gemäß Staatsvertrag als eine Betriebsstätte<br />
zusammenzufassen. Ein Unternehmen muss, soweit es über separate Betriebsstätten bzw. Filialen<br />
verfügt, diese auf dem <strong>Erfassung</strong>sbogen bzw. einem ergänzenden Blatt angeben. Bei einer<br />
Betriebsstätte muss es sich um eine abgrenzbare und ortsfeste Raumeinheit handeln. Bauten<br />
oder Grundstücke, wo ein Beschäftigter nur gelegentlich eine Tätigkeit ausübt, sind laut Begründung<br />
zum Staatsvertrag nicht gesondert beitragspflichtig. Eine Beitragspflicht entsteht nicht, soweit<br />
„kein Arbeitsplatz“ eingerichtet ist. Baustellen, auch Baustellencontainer und Funktionsräume<br />
von Reinigungsfirmen lösen keine Beitragspflicht aus.
Handreichung <strong>GEZ</strong>-Betriebserfassung Seite 2<br />
Empfehlung 1:<br />
Wie von der <strong>GEZ</strong> Konstellationen bewertet werden, in denen Teile von Betriebsstätten nur minimal<br />
räumlich voneinander getrennt sind (z.B. ein Verkaufspavillon auf der anderen Straßenseite<br />
des Hauptgeschäftes), ist noch offen.<br />
Sofern Sie eine solche Konstellation haben und sich im Hinblick auf die Beitragsstaffelung ein geringerer<br />
Zahlbetrag ergeben würde, empfehlen wir Ihnen daher bis auf Weiteres, auf dem <strong>Erfassung</strong>sbogen<br />
zu vermerken, dass es sich nach Ihrer Auffassung um eine wirtschaftliche Einheit<br />
und daher um eine Betriebsstätte handelt, für die nur einmal ein Rundfunkbeitrag zu entrichten<br />
ist.<br />
Empfehlung 2:<br />
Es kommt in der Praxis häufig vor, dass die selbe Person mehrere Firmen (z.B. eine Autowerkstatt<br />
und eine Lackiererei) auf einen Grundstück und mit (weitgehend) derselben Belegschaft betreibt.<br />
Sollten Sie in einer solchen Konstellation mehrfach von der <strong>GEZ</strong> angeschrieben werden,<br />
empfehlen wir Ihnen, der <strong>GEZ</strong> zunächst zu übermitteln, dass Sie Ihre Meldung und Beitragspflicht<br />
mit den Angaben in einem <strong>Erfassung</strong>sbogen für einen Betrieb als erfüllt ansehen und im übrigen<br />
auf eine abschließende Klärung dieser Frage verweisen.<br />
2. Beschäftigte<br />
Es ist darauf zu achten, bei der Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten die Auszubildenden<br />
und geringfügig Beschäftigte, sowie den Inhaber und Zeitarbeitnehmer nicht anzugeben,<br />
da sie nicht in die Staffelung eingehen. Im <strong>Erfassung</strong>sbogen wird die Angabe der Zahl der Beschäftigten<br />
„zum jetzigen Zeitpunkt“ verlangt.<br />
Wir weisen darauf hin, dass sich der Staatsvertrag jedoch auf die Beschäftigten im Jahresdurchschnitt<br />
bezieht. Die Begründung zum Staatsvertrag führt aus, dass es „in der Regel (…) auf den<br />
Durchschnitt der Beschäftigtenzahl des vorangegangenen Kalenderjahres ankommt.“<br />
Empfehlung 3:<br />
Sofern Sie einen Betrieb mit stark wechselnder Belegschaftszahl haben, für den die Meldung<br />
„zum jetzigen Zeitpunkt“ eine sehr ungünstige Konstellation ergäbe, empfehlen wir Ihnen für die<br />
Beitragsberechnung 2013, eine Schätzung der durchschnittlichen Beschäftigtenzahl für 2012 vorzunehmen<br />
und die <strong>GEZ</strong> aufzufordern, diese Zahl anstelle der aktuellen Beschäftigtenzahl als<br />
Grundlage zu nehmen und hierfür auf die oben genannten Regelungen des Staatsvertrages zu<br />
verweisen.<br />
3. Fahrzeuge<br />
Sie müssen bei der Ermittlung der Zahl ihrer beitragspflichtigen Fahrzeuge nur Pkw, Busse und<br />
Lkw berücksichtigen, die auf den Betrieb (bzw. den Inhaber als Beitragsschuldner) zugelassen<br />
sind und zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit genutzt<br />
werden. Kraftfahrzeuge, die nach der Fahrzeugzulassungsverordnung keine Zulassung benötigen,<br />
sind beitragsfrei. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Eintragung in den Fahrzeugpapieren)<br />
sind damit nicht beitragspflichtig und auch nicht anzugeben. Pro Betriebsstätte ist ein Fahrzeug<br />
von der Beitragspflicht freigestellt. Bei mehreren Betriebsstätten haben Sie daher die Möglichkeit<br />
der Einsparung, wenn Sie Ihre Fahrzeuge durch Deklaration auf den <strong>Erfassung</strong>sbögen der <strong>GEZ</strong><br />
einzelnen Betriebsstätten zuzuordnen.
Handreichung <strong>GEZ</strong>-Betriebserfassung Seite 3<br />
Empfehlung für Kfz-Betriebe:<br />
Für Kfz-Betriebe bemüht sich das Kfz-Gewerbe <strong>zur</strong>zeit um pauschale Regelungen für die zahlreichen<br />
Tageszulassungen und Vorführwagen. Die betroffenen Kfz-Betriebe sollten sich dazu bei ihren<br />
Innungen erkundigen. Für andere Gewerke – die nicht mit Fahrzeugen handeln – sind Pauschalregelungen<br />
allerdings nicht möglich.<br />
Beachten Sie bitte, dass die Bewertung des Einzelfalles letztlich durch die <strong>GEZ</strong> erfolgt und unsere<br />
<strong>Empfehlungen</strong> daher nur eine erste Hilfestellung für eine ggf. günstigere Bewertung Ihrer<br />
Konstellation durch die <strong>GEZ</strong> sein können.<br />
Sollten Sie zu diesem Thema noch Rückfragen haben, wenden Sie sich gern an die Rechtsauskunft<br />
für Kammermitglieder:<br />
Dr. Dietmar Buchholz; � 35 905-248 �. dbuchholz@hwk-hamburg.de<br />
Die Handwerksorganisation bemüht sich, die genannten offenen Fragen mit den Rundfunkanstalten<br />
zeitnah zu klären. Im Anschluss werden wir Sie selbstverständlich erneut informieren.<br />
<strong>Hamburg</strong>, 21.3.2012 – Erstellung: Andreas Rönnau<br />
Die <strong>Empfehlungen</strong> sind auf der Grundlage einer Ausarbeitung des Zentralverbands des Deutschen<br />
Handwerks und der <strong>Handwerkskammer</strong> Lübeck erarbeitet worden.