14.11.2012 Aufrufe

Empfehlungen zur GEZ-Erfassung - Handwerkskammer Hamburg

Empfehlungen zur GEZ-Erfassung - Handwerkskammer Hamburg

Empfehlungen zur GEZ-Erfassung - Handwerkskammer Hamburg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Empfehlungen</strong> der <strong>Handwerkskammer</strong> <strong>Hamburg</strong> zum Umgang mit <strong>GEZ</strong>-<strong>Erfassung</strong>sbögen<br />

Hintergrundinformationen zum neuen Rundfunkbeitragssystem<br />

Ab 2013 gilt bei der Rundfunkbeitragspflicht: „Hinter jeder Tür eine Gebühr“ – also unabhängig<br />

davon, ob in einem Betrieb oder Haushalt tatsächliche Empfangsgeräte bereit stehen, geht der<br />

Gesetzgeber davon aus, dass zumindest ein Radio, ein Computer oder Smartphone vorhanden<br />

ist. Die gute Nachricht für das Handwerk: Für Betriebe mit bis zu 8 Beschäftigten und einem<br />

Fahrzeug bleibt es bei der Verpflichtung, ein Drittel der Gebühr von 17,89 € zu zahlen – diese rd.<br />

6 Euro entsprechen der Gebühr, die nach jetziger Rechtslage für ein Autoradio zu zahlen ist. Bezugsgröße<br />

für den zu entrichtenden Beitrag ist die Anzahl der Mitarbeiter pro Betriebsstätte sowie<br />

die Anzahl der betrieblichen Fahrzeuge.<br />

Beginn der <strong>Erfassung</strong> der Betriebe<br />

Die <strong>GEZ</strong> bzw. die Rundfunkanstalten (ARD/ZDF/Deutschlandradio) haben jetzt mit der <strong>Erfassung</strong><br />

der beitragspflichtigen Betriebe begonnen. Erste Mitgliedsbetriebe wurden <strong>zur</strong> Gebührenberechnung<br />

für 2013 angeschrieben und aufgefordert, den beigefügten <strong>Erfassung</strong>sbogen ausgefüllt <strong>zur</strong>ückzusenden.<br />

Nach dem neuen Staatsvertrag besteht grundsätzlich eine Auskunftspflicht.<br />

Der <strong>Erfassung</strong>sbogen der <strong>GEZ</strong><br />

Auf dem <strong>Erfassung</strong>sbogen der <strong>GEZ</strong> sind die Anzahl der Beschäftigten und die Anzahl der Fahrzeuge<br />

einzutragen. Neben der von der <strong>GEZ</strong> direkt angeschriebenen Betriebsstätte sind auch weitere<br />

Betriebsstätten des Unternehmers anzugeben.<br />

Ein Muster eines aktuellen <strong>Erfassung</strong>sbogens der <strong>GEZ</strong> und einen Informationsflyer mit der Gebührenstaffelung<br />

können Sie auf der Internetseite der Rundfunkanstalten unter<br />

http://www.rundfunkbeitrag.de/service/infomaterialien-und-formulare.html herunterladen. Unter<br />

http://www.rundfunkbeitrag.de/unternehmen-und-institutionen/ finden Sie zudem einen Gebührenrechner<br />

und Hinweise zu den Begriffen „Betriebsstätte“ und „Beschäftigte“ sowie Erläuterungen<br />

zu Kraftfahrzeugen.<br />

Unsere <strong>Empfehlungen</strong><br />

Ergänzend zu den knappen Erläuterungsmaterialien der <strong>GEZ</strong> möchten wir Sie gern mit folgenden<br />

Hinweisen und <strong>Empfehlungen</strong> bei der Ausfüllung des <strong>Erfassung</strong>sbogens unterstützen:<br />

1. Betriebsstätte<br />

Alle räumlich zusammenhängenden Betriebsteile sind gemäß Staatsvertrag als eine Betriebsstätte<br />

zusammenzufassen. Ein Unternehmen muss, soweit es über separate Betriebsstätten bzw. Filialen<br />

verfügt, diese auf dem <strong>Erfassung</strong>sbogen bzw. einem ergänzenden Blatt angeben. Bei einer<br />

Betriebsstätte muss es sich um eine abgrenzbare und ortsfeste Raumeinheit handeln. Bauten<br />

oder Grundstücke, wo ein Beschäftigter nur gelegentlich eine Tätigkeit ausübt, sind laut Begründung<br />

zum Staatsvertrag nicht gesondert beitragspflichtig. Eine Beitragspflicht entsteht nicht, soweit<br />

„kein Arbeitsplatz“ eingerichtet ist. Baustellen, auch Baustellencontainer und Funktionsräume<br />

von Reinigungsfirmen lösen keine Beitragspflicht aus.


Handreichung <strong>GEZ</strong>-Betriebserfassung Seite 2<br />

Empfehlung 1:<br />

Wie von der <strong>GEZ</strong> Konstellationen bewertet werden, in denen Teile von Betriebsstätten nur minimal<br />

räumlich voneinander getrennt sind (z.B. ein Verkaufspavillon auf der anderen Straßenseite<br />

des Hauptgeschäftes), ist noch offen.<br />

Sofern Sie eine solche Konstellation haben und sich im Hinblick auf die Beitragsstaffelung ein geringerer<br />

Zahlbetrag ergeben würde, empfehlen wir Ihnen daher bis auf Weiteres, auf dem <strong>Erfassung</strong>sbogen<br />

zu vermerken, dass es sich nach Ihrer Auffassung um eine wirtschaftliche Einheit<br />

und daher um eine Betriebsstätte handelt, für die nur einmal ein Rundfunkbeitrag zu entrichten<br />

ist.<br />

Empfehlung 2:<br />

Es kommt in der Praxis häufig vor, dass die selbe Person mehrere Firmen (z.B. eine Autowerkstatt<br />

und eine Lackiererei) auf einen Grundstück und mit (weitgehend) derselben Belegschaft betreibt.<br />

Sollten Sie in einer solchen Konstellation mehrfach von der <strong>GEZ</strong> angeschrieben werden,<br />

empfehlen wir Ihnen, der <strong>GEZ</strong> zunächst zu übermitteln, dass Sie Ihre Meldung und Beitragspflicht<br />

mit den Angaben in einem <strong>Erfassung</strong>sbogen für einen Betrieb als erfüllt ansehen und im übrigen<br />

auf eine abschließende Klärung dieser Frage verweisen.<br />

2. Beschäftigte<br />

Es ist darauf zu achten, bei der Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten die Auszubildenden<br />

und geringfügig Beschäftigte, sowie den Inhaber und Zeitarbeitnehmer nicht anzugeben,<br />

da sie nicht in die Staffelung eingehen. Im <strong>Erfassung</strong>sbogen wird die Angabe der Zahl der Beschäftigten<br />

„zum jetzigen Zeitpunkt“ verlangt.<br />

Wir weisen darauf hin, dass sich der Staatsvertrag jedoch auf die Beschäftigten im Jahresdurchschnitt<br />

bezieht. Die Begründung zum Staatsvertrag führt aus, dass es „in der Regel (…) auf den<br />

Durchschnitt der Beschäftigtenzahl des vorangegangenen Kalenderjahres ankommt.“<br />

Empfehlung 3:<br />

Sofern Sie einen Betrieb mit stark wechselnder Belegschaftszahl haben, für den die Meldung<br />

„zum jetzigen Zeitpunkt“ eine sehr ungünstige Konstellation ergäbe, empfehlen wir Ihnen für die<br />

Beitragsberechnung 2013, eine Schätzung der durchschnittlichen Beschäftigtenzahl für 2012 vorzunehmen<br />

und die <strong>GEZ</strong> aufzufordern, diese Zahl anstelle der aktuellen Beschäftigtenzahl als<br />

Grundlage zu nehmen und hierfür auf die oben genannten Regelungen des Staatsvertrages zu<br />

verweisen.<br />

3. Fahrzeuge<br />

Sie müssen bei der Ermittlung der Zahl ihrer beitragspflichtigen Fahrzeuge nur Pkw, Busse und<br />

Lkw berücksichtigen, die auf den Betrieb (bzw. den Inhaber als Beitragsschuldner) zugelassen<br />

sind und zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit genutzt<br />

werden. Kraftfahrzeuge, die nach der Fahrzeugzulassungsverordnung keine Zulassung benötigen,<br />

sind beitragsfrei. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Eintragung in den Fahrzeugpapieren)<br />

sind damit nicht beitragspflichtig und auch nicht anzugeben. Pro Betriebsstätte ist ein Fahrzeug<br />

von der Beitragspflicht freigestellt. Bei mehreren Betriebsstätten haben Sie daher die Möglichkeit<br />

der Einsparung, wenn Sie Ihre Fahrzeuge durch Deklaration auf den <strong>Erfassung</strong>sbögen der <strong>GEZ</strong><br />

einzelnen Betriebsstätten zuzuordnen.


Handreichung <strong>GEZ</strong>-Betriebserfassung Seite 3<br />

Empfehlung für Kfz-Betriebe:<br />

Für Kfz-Betriebe bemüht sich das Kfz-Gewerbe <strong>zur</strong>zeit um pauschale Regelungen für die zahlreichen<br />

Tageszulassungen und Vorführwagen. Die betroffenen Kfz-Betriebe sollten sich dazu bei ihren<br />

Innungen erkundigen. Für andere Gewerke – die nicht mit Fahrzeugen handeln – sind Pauschalregelungen<br />

allerdings nicht möglich.<br />

Beachten Sie bitte, dass die Bewertung des Einzelfalles letztlich durch die <strong>GEZ</strong> erfolgt und unsere<br />

<strong>Empfehlungen</strong> daher nur eine erste Hilfestellung für eine ggf. günstigere Bewertung Ihrer<br />

Konstellation durch die <strong>GEZ</strong> sein können.<br />

Sollten Sie zu diesem Thema noch Rückfragen haben, wenden Sie sich gern an die Rechtsauskunft<br />

für Kammermitglieder:<br />

Dr. Dietmar Buchholz; � 35 905-248 �. dbuchholz@hwk-hamburg.de<br />

Die Handwerksorganisation bemüht sich, die genannten offenen Fragen mit den Rundfunkanstalten<br />

zeitnah zu klären. Im Anschluss werden wir Sie selbstverständlich erneut informieren.<br />

<strong>Hamburg</strong>, 21.3.2012 – Erstellung: Andreas Rönnau<br />

Die <strong>Empfehlungen</strong> sind auf der Grundlage einer Ausarbeitung des Zentralverbands des Deutschen<br />

Handwerks und der <strong>Handwerkskammer</strong> Lübeck erarbeitet worden.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!