WD 313 - Wien-Glaser
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Allgemeine Vertragsbestimmungen<br />
der Stadt <strong>Wien</strong> für Leistungen,<br />
Änderungen;<br />
Änderungen der Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Stadt <strong>Wien</strong><br />
für Leistungen (<strong>WD</strong> <strong>313</strong>) im Überblick<br />
Die als Beilage 2 zum Erlass vom 27. Oktober 2011, MD-GBR-35/11, kundgemachten Allgemeinen<br />
Vertragsbestimmungen der Stadt <strong>Wien</strong> für Leistungen (<strong>WD</strong> <strong>313</strong>) wurden mit Erlass<br />
vom 3. April 2013, MDR-L - 258082-2013, ersetzt. Der folgende Überblick dient daher<br />
nur zur Information und Nachvollziehbarkeit der Abweichungen von den bisherigen Allgemeinen<br />
Vertragsbestimmungen der Stadt <strong>Wien</strong> für Leistungen:<br />
1. In den Vorbemerkungen wurde das Ausgabedatum „1. März 2011“ der ÖMORM A 2060<br />
durch das Ausgabedatum „15. März 2013“ ersetzt.<br />
2. Dem Punkt 1.2.1 wurde folgender Absatz angefügt:<br />
„Auch der AG wird einen Ansprechpartner bekanntgeben. Die Abgabe von die Stadt<br />
<strong>Wien</strong> bindenden Erklärungen kommt lediglich dem jeweiligen Dienststellenleiter bzw.<br />
dem von ihm bevollmächtigten Vertreter zu.“<br />
3. In Punkt 2.1.1 wurde die Wortfolge „das Leistungsziel“ durch die Wortfolge „den vereinbarten<br />
Erfolg (bedungenes Werk, Leistungsumfang)“ ersetzt.<br />
4. In Punkt 2.2.8.1 ist im dritten Absatz die Wortfolge „vom 2. Dezember 1987“ entfallen.<br />
5. In Punkt 2.3.1.1 lautet der vierte Absatz wie folgt:<br />
„Für die Preisumrechnung gelten hinsichtlich des Preisanteiles „Lohn“ (gemäß der<br />
ÖNORM B 2061) die Bekanntgaben der Unabhängigen Schiedskommission beim Bundesministerium<br />
für Wirtschaft, Familie und Jugend - oder ein an dessen Stelle tretendes<br />
gleichwertiges Gremium - für Kostenveränderungen auf dem Lohnsektor bei laufenden<br />
Verträgen zu veränderlichen Preisen als vereinbart. Bei Fehlen entsprechender sachlich<br />
zuordenbarer Bekanntgaben gilt für den Preisanteil „Lohn“ die ersatzweise Heranziehung<br />
des für die ausgeschriebene Leistung zutreffenden Indexwertes als vereinbart.“<br />
6. In Punkt 2.3.1.2 wurde nach dem zweiten Bindestrich die Wortfolge „ab diesem Zeitpunkt“<br />
eingefügt.<br />
<strong>WD</strong> <strong>313</strong> (Stand 3. April 2013) Seite 1 von 5<br />
Mag. Norbert Fröch
7. In Punkt 2.5.3.1 wurde folgender Satz angefügt:<br />
„Der neue Termin ist aus Beweisgründen schriftlich festzuhalten.“<br />
8. In Punkt 3.4.1 wurde im Unterpunkt 2) vor der Wortfolge „MKF (Zusatzangebot)“ die<br />
Wortfolge „Mehr- oder Minderkostenforderung -„ eingefügt.<br />
9. In Punkt 4.2.1 wurde im letzten Absatz nach dem Wort „Auftragssumme“ die Wortfolge<br />
„in Folge von Mengenänderungen“ eingefügt.<br />
10. Der bisherige Punkt 4.2.4 ist entfallen und hat der bisherige Punkt 4.2.5 die Ziffernbezeichnung<br />
4.2.4 erhalten.<br />
11. In Punkt 4.3.1.5 ist der zweite Satz entfallen.<br />
12. Der bisherige Punkt 4.3.3 hat die Ziffernbezeichnung „4.3.4“, der bisherige Punkt 4.3.4<br />
die Ziffernbezeichnung „4.3.5“, der bisherige Punkt 4.3.5 die Ziffernbezeichnung<br />
„4.3.6“, der bisherige Punkt 4.3.6 die Ziffernbezeichnung „4.3.7“ und der bisherige<br />
Punkt 4.3.7 die Ziffernbezeichnung „4.3.8“ erhalten.<br />
13. Vor Punkt 4.3.4 (neu) wurde folgender Punkt 4.3.3 eingefügt:<br />
„4.3.3 Regierechnung<br />
Jede Regierechnung hat den allgemeinen Anforderungen gemäß 4.3.1 zu entsprechen<br />
und die anerkannte Art und das anerkannte Ausmaß sowie allfällige Preisumrechnungen,<br />
aufgegliedert nach den einzelnen Preisanteilen und den jeweiligen Preisperioden,<br />
zu enthalten.“<br />
14. In Punkt 4.3.6.1 (neu) wurde folgender Absatz angefügt:<br />
„Regieleistungen werden nach der anerkannten Art und dem anerkannten Ausmaß monatlich<br />
abgerechnet.“<br />
15. In Punkt 4.3.8 (neu) wurde der Verweis „4.3.5.2“ durch den Verweis „4.3.6.2“ ersetzt.<br />
16. In Punkt 4.4 sind der Satz „„Als Zahlungsort gilt <strong>Wien</strong>.“ sowie der Satz „Die Rechnungen<br />
gelten mit dem Abbuchungsdatum vom Konto des AG als bezahlt.“ entfallen und wurden<br />
die Sätze „Die Überweisungsspesen gehen zu Lasten des Zahlungsempfängers. Bei<br />
EU-Standardüberweisungen ins Ausland erfolgt bis zu einer Höhe von EUR 50.000,--<br />
eine Spesenteilung zwischen AN und AG.“ durch die Sätze „Bei Überweisungen im Eu-<br />
<strong>WD</strong> <strong>313</strong> (Stand 3. April 2013) Seite 2 von 5<br />
Mag. Norbert Fröch
o-Zahlungsverkehrsraum mit Angabe von BIC und IBAN erfolgt eine Spesenteilung zwischen<br />
AN und AG. Für alle davon abweichenden Zahlungen trägt der AN die Überweisungsspesen.“<br />
ersetzt.<br />
17. Punkt 4.4.1.2 lautet wie folgt:<br />
„Sofern in den Ausschreibungsunterlagen nicht anderes festgelegt ist, gilt Folgendes:<br />
Die Zahlungsfrist für Schluss- oder Teilschlussrechnungen beträgt 60 Tage nach Eingang<br />
der Rechnung bei der vom AG bekannt gegebenen Stelle. Bei einer Auftragssumme<br />
bis 100.000,-- Euro beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage.<br />
Langt eine Schluss- oder Teilschlussrechnung vor einer Übernahme gemäß 5.2 ein, beginnt<br />
die Zahlungsfrist erst mit erfolgter Übernahme“.<br />
18. In Punkt 4.4.1.3 wurde der Verweis „4.3.6.1“ durch den Verweis „4.3.7.1“ und die Wortfolge<br />
„In den übrigen Fällen“ durch die Wortfolge „In den Fällen gemäß 4.3.7.2“ ersetzt.<br />
19. In Punkt 4.4.1.5 wurde der zweite Absatz wie folgt geändert:<br />
„Weicht eine Zahlung vom Rechnungsbetrag ab, erhält der AN hierüber eine Mitteilung,<br />
wenn der ausbezahlte Betrag von dem in Rechnung gestellten Entgelt um mehr als<br />
1,5 % des Rechnungsbetrages abweicht. Eine Mitteilung über Abweichungen unter 150,-<br />
- Euro erfolgt nicht. Über Anfrage ist dem AN binnen angemessener Frist über die Gründe<br />
der Abweichung Auskunft zu geben.“<br />
20. Punkt 4.4.1.6 lautet wie folgt:<br />
„Werden Zahlungen aus Gründen, die der AG zu verantworten hat, nicht fristgerecht geleistet,<br />
gebühren für den offenen Betrag vom Ende der Zahlungsfrist an, Zinsen in der<br />
Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. Dabei ist der<br />
Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr<br />
maßgebend. Soweit der AG für die Verzögerung aber nicht verantwortlich ist, hat er<br />
nur 4 % Zinsen p.a. zu entrichten.“<br />
21. In Punkt 4.4.3 der wurde der dritte Satz wie folgt geändert:<br />
„Die Überzahlung der Schlussrechnung ist von ihrem Eintritt an mit 9,2 Prozentpunkten<br />
über dem Basiszinssatz zu verzinsen.<br />
22. In Punkt 4.5.3.3 wurde die Wortfolge „spätestens zwei Monate“ durch die Wortfolge<br />
„spätestens 30 Tage“ ersetzt.<br />
<strong>WD</strong> <strong>313</strong> (Stand 3. April 2013) Seite 3 von 5<br />
Mag. Norbert Fröch
23. In Punkt 4.5.4 wurde folgender Absatz angefügt:<br />
„Bei nicht ordnungsgemäß vollendeter Vertragserfüllung durch den AN ist der AG berechtigt<br />
dessen Ansprüche auf Abgeltung bereits übernommener oder noch nicht übernommener,<br />
aber bereits ordnungsgemäß erbrachter Leistungen bis zum Vorliegen der<br />
Schlussrechnung des durch den AG oder für den AG von einem Dritten vollendeten<br />
Werkes einzubehalten. Der Entgeltanspruch für solche Leistungen des AN verringert<br />
sich um die infolge Nichtvollendung verursachten Mehrkosten. Trifft den AN ein Verschulden,<br />
ist der AG überdies berechtigt, Schadenersatz zu verlangen.“<br />
24. Punkt 4.5.6 lautet wie folgt:<br />
„Die Bankgarantie bzw. die Rücklassversicherung muss 30 Tage über das Ende der Sicherstellungsfristen<br />
hinaus gültig sein.“<br />
25. Punkt 6.3.1 lautet wie folgt:<br />
„Hat ein Vertragspartner dem anderen schuldhaft einen Schaden zugefügt, hat der andere<br />
Teil bei jedem Grad des Verschuldens Anspruch auf Ersatz des wirklichen Schadens,<br />
nicht aber des entgangenen Gewinns.<br />
Bei geistigen Dienstleistungen haftet der AN dafür, dass auf Grund seiner Planung vollständig<br />
funktions- und betriebsbereite Werke errichtet werden können, die den Grundsätzen<br />
der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entsprechen. Entstehen<br />
dem AG durch mangelhafte Planung Folgeschäden bzw. werden Umplanungen aus diesem<br />
Titel notwendig, gehen diese zu Lasten des AN.<br />
Weiters hat der AN dem AG auch jenen Verwaltungsaufwand zu ersetzen, der dem AG<br />
durch die Schadensfeststellung und Schadensbegutachtung, die Verhandlungen mit<br />
dem Vertragspartner sowie dessen Überwachung entstanden ist. Um Schwierigkeiten<br />
und einen erheblichen Aufwand des AG bei der Feststellung zu vermeiden, wird von den<br />
Vertragsparteien folgender pauschalierter Verwaltungskostenzuschlag vereinbart, der<br />
vom AN bei jedem Grad des Verschuldens zu ersetzen ist:<br />
Bei Schadenssummen bis 1.000,-- Euro (inklusive USt) beträgt der Verwaltungskostenzuschlag<br />
12 % der jeweiligen Schadenssumme, mindestens jedoch 25,-- Euro,<br />
höchstens 100,-- Euro;<br />
bei Schadenssummen über 1.000,-- Euro und bis 3.000,-- Euro (inklusive USt) be-<br />
<strong>WD</strong> <strong>313</strong> (Stand 3. April 2013) Seite 4 von 5<br />
Mag. Norbert Fröch
trägt der Verwaltungskostenzuschlag 8 % der jeweiligen Schadenssumme, mindestens<br />
jedoch 100,-- Euro, höchstens 200,-- Euro;<br />
bei Schadenssummen über 3.000,-- Euro (inklusive USt) beträgt der Verwaltungskostenzuschlag<br />
5 % der jeweiligen Schadenssumme, mindestens jedoch 200,-- Euro,<br />
höchstens 5.000,-- Euro.“<br />
<strong>WD</strong> <strong>313</strong> (Stand 3. April 2013) Seite 5 von 5<br />
Mag. Norbert Fröch