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Zimmermeister - Wirtschaftskammer Österreich

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Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>SICHERHEITS-HANDBUCHfür die FirmaMuster erstellt von:Armin Weinrath undRobert Grünwald, IQM.eureka Unternehmensberatung GesmbHim Auftrag der <strong>Wirtschaftskammer</strong> <strong>Österreich</strong> Bundesinnungsgruppe IVfür das <strong>Zimmermeister</strong>gewerbeZuständige Person(en) für Fragen der Sicherheit und des Gesundheitschutzes:Name:.................................................. Funktion:..........................................Name:.................................................. Funktion:..........................................Erste Evaluierung durchgeführt von:Name:.................................... Funktion:................................... Datum:..................................Name:.................................... Funktion:................................... Datum:..................................Anpassungen durchgeführt von:Name:.................................... Funktion:................................... Datum:..................................Name:.................................... Funktion:................................... Datum:..................................Name:.................................... Funktion:................................... Datum:..................................Name:.................................... Funktion:................................... Datum:..................................Name:.................................... Funktion:................................... Datum:..................................Name:.................................... Funktion:................................... Datum:..................................Name:.................................... Funktion:................................... Datum:..................................Name:.................................... Funktion:................................... Datum:..................................Ausgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 1 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>Inhalt1 Einleitung ............................................................................................................................................ 42 Verantwortung der Geschäftsleitung................................................................................................... 52.1 Grundsatzerklärung der Geschäftsleitung.................................................................................... 62.2 Verantwortung und Befugnis ........................................................................................................ 63 Allgemeines zum Handbuch ............................................................................................................... 73.1 Zweck ........................................................................................................................................... 73.2 Anwendungsbereich..................................................................................................................... 73.3 Seitenaufbau, Änderungen, Revisionen....................................................................................... 73.4 Genehmigung............................................................................................................................... 73.5 Verteilung ..................................................................................................................................... 73.5.1 Verteilungstabelle .................................................................................................................. 73.5.2 Periodische Überprüfung der verteilten Sicherheits-Handbücher auf Aktualität.................... 83.6 Alphabetische Übersicht der Abkürzungen und Begriffe.............................................................. 84 Checkliste - ArbeitnehmerInnenschutzgesetz................................................................................... 104.1 Anforderungen an den Arbeitgeber ............................................................................................ 104.1.1 Allgemein ............................................................................................................................. 104.1.2 Sicherheitsvertrauensperson(en) ab mehr als 10 MA ......................................................... 104.1.3 Aufgaben / Rechte des Betriebsrates aus dem Arbeitnehmerschutz .................................. 104.1.4 Arbeitsschutzausschuß ab 100 MA ..................................................................................... 104.1.5 Arbeitsmediziner und Sicherheitsfachkraft (Leistung zukaufen ?)....................................... 104.1.6 Schulung und Beratung durch die AUVA beanspruchen..................................................... 114.2 Gefahrenevaluierung durchführen - Mitarbeiter einbeziehen ..................................................... 114.3 Maßnahmen festlegen, Wirksamkeit prüfen, anpassen ............................................................. 134.4 Neue und periodische Unterweisung einführen ......................................................................... 144.5 Dokumentation über Unfälle, Beinahe-Unfälle und gefährliche Arbeitsstoffe............................. 154.6 Instandhaltung, Reinigung, Prüfung ........................................................................................... 164.7 Baustellen: Koordination ............................................................................................................ 164.8 Überlassung von Arbeitnehmern................................................................................................ 164.9 Meldepflichten an das zuständige Arbeitsinspektorat ................................................................ 174.10 Verordnungen........................................................................................................................... 175 Zusammenfassung: Schutzbestimmungen für Jugendliche ............................................................. 205.1 Definition „Jugendliche“.............................................................................................................. 205.2 Arbeitszeit................................................................................................................................... 205.3 Ruhepause ................................................................................................................................. 205.4 Tägliche Ruhezeit....................................................................................................................... 205.5 Nachtarbeit ................................................................................................................................. 205.6 Urlaub......................................................................................................................................... 205.7 Wochenfreizeit............................................................................................................................ 205.8 Verzeichnis der Jugendlichen .................................................................................................... 205.9 Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche.................................................. 215.9.1 Bis zum vollendeten 21. Lebensjahr verboten:.................................................................... 215.9.2 Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und für in Ausbildung stehende Jugendliche: ............ 215.9.3 Bis zum vollendeten 17. Lebensjahr verboten..................................................................... 215.9.4 Ausnahmen.......................................................................................................................... 216 Zusammenfassung: Schutzbestimmungen für Frauen ..................................................................... 226.1 Mutterschutz - Evaluierung......................................................................................................... 226.1.1 Maßnahmen bei Gefährdung............................................................................................... 226.2 Beschäftigungsverbote für werdende und stillende Mütter ........................................................ 226.3 Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für weibliche Arbeitnehmer ............................... 236.3.1 Arbeiten mit bestimmten Einwirkungen ............................................................................... 236.3.2 Arbeiten mit besonderer physischer Belastung ................................................................... 236.3.3 Sonstige Arbeiten ................................................................................................................ 236.3.4 Abweichungen und weitergehende Schutzmaßnahmen ..................................................... 237 Gliederung des Betriebes in Gefahrenbereiche................................................................................ 248 Gefahrenevaluierung und Maßnahmen ............................................................................................ 25Ausgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 2 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>8.1 Abbundhalle, Tischlerei .............................................................................................................. 268.1.1 Allgemeine Sicherheit (B) .................................................................................................... 268.1.2 Abbundanlage...................................................................................................................... 278.1.3 Hobelbank (B)...................................................................................................................... 278.1.4 Bandsäge - Zimmerei (B)..................................................................................................... 288.1.5 Kappsäge- Zimmerei ........................................................................................................... 288.1.6 Leimpresse, -zwingen.......................................................................................................... 298.1.7 Schleifbock (B)..................................................................................................................... 298.1.8 Drehmaschine (B)................................................................................................................ 308.1.9 Ständerbohrmaschine (B).................................................................................................... 308.2 Maschinenhalle .......................................................................................................................... 318.2.1 Tischkreissäge (B) ............................................................................................................... 318.2.2 Plattensäge (B) .................................................................................................................... 318.2.3 Abrichte (B).......................................................................................................................... 328.2.4 Fräse (B).............................................................................................................................. 338.2.5 Dickenhobelmaschine (B).................................................................................................... 348.2.6 Ablängsäge (B) .................................................................................................................... 358.2.7 Bandschleifmaschine (B) ..................................................................................................... 358.2.8 Langlochbohrmaschine (B).................................................................................................. 368.2.9 Späneabsaugung (B)........................................................................................................... 368.3 Lager und Transport................................................................................................................... 378.3.1 Holzstapel (B) ...................................................................................................................... 378.3.2 Pappen- und Folienlager (B)................................................................................................ 378.3.3 Kleinteile- und Werkzeuglager (B) ....................................................................................... 378.3.4 Stapler (B)............................................................................................................................ 388.3.5 Hubwagen (B)...................................................................................................................... 388.3.6 Manipulieren von Lasten (B)................................................................................................ 398.3.7 Brücken- oder Laufkran (B) ................................................................................................. 398.4 Büro............................................................................................................................................ 408.4.1 Büroarbeitsplätze (B) ........................................................................................................... 408.4.2 Bildschirmarbeitsplätze und CAD Arbeitsplätze (B)............................................................. 418.4.3 Papierschneidmaschine (B)................................................................................................. 418.5 Baustellen - Tätigkeiten.............................................................................................................. 428.5.1 Allgemeine Gefahren (B) ..................................................................................................... 428.5.2 Besondere Gefahren (B)...................................................................................................... 428.5.3 Arbeit im Freien (B).............................................................................................................. 428.5.4 Arbeit auf Dächern (B) ......................................................................................................... 438.5.5 Dachstuhl aufbauen (B) ....................................................................................................... 438.5.6 Schalung verlegen ............................................................................................................... 448.5.7 Dachöffnungen herstellen ??............................................................................................... 448.5.8 Dachpappe oder Folie verlegen (B)..................................................................................... 448.5.9 Lattung herstellen (B) .......................................................................................................... 458.5.10 Baustelle räumen (B) ......................................................................................................... 458.5.11 Altbestand abtragen (B)..................................................................................................... 458.6 Baustellengeräte ........................................................................................................................ 468.6.1 Arbeits- und Schutzgerüste (B)............................................................................................ 468.6.2 Leitern (B) ............................................................................................................................ 478.6.3 Mobilkran, Ladekran (B) ...................................................................................................... 488.6.4 Bauaufzug für Materialtransport (B)..................................................................................... 498.6.5 Hubarbeitsbühne (B)............................................................................................................ 498.6.6 Stromaggregat (B) ............................................................................................................... 508.6.7 Schweißtrafo (B) .................................................................................................................. 508.6.8 Kompressor (B).................................................................................................................... 518.6.9 Hochdruckreiniger (B).......................................................................................................... 518.6.10 Kabelrolle (B) ..................................................................................................................... 528.6.11 Leuchte (Scheinwerfer) (B)................................................................................................ 528.7 Transportable Handmaschinen .................................................................................................. 53Ausgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 3 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>8.7.1 Bohrmaschine (B) ................................................................................................................ 538.7.2 Bohrhammer (B) .................................................................................................................. 538.7.3 Hand- und Tischkreissäge (B) ............................................................................................. 548.7.4 Stichsäge (B) ....................................................................................................................... 548.7.5 Kettensäge (B)..................................................................................................................... 558.7.6 Winkelschleifer (B)............................................................................................................... 558.7.7 Nagler, Takker (B) ............................................................................................................... 568.7.8 Bolzensetzgerät (B) ............................................................................................................. 568.7.9 Kettenstemmer (B)............................................................................................................... 578.7.10 Oberfräse (B) ..................................................................................................................... 578.7.11 Handhobelmaschine (B) .................................................................................................... 588.7.12 Bandschleifer (B) ............................................................................................................... 598.7.13 Schrauber (B) .................................................................................................................... 598.7.14 Druckluftmeißel, -hämmer (B)............................................................................................ 608.7.15 Druckluftausblasepistole (B) .............................................................................................. 608.8 Gefährliche Arbeitsstoffe ............................................................................................................ 618.8.1 Allgemeine Verhaltensregeln............................................................................................... 618.8.2 Allgemeine Regeln (P)......................................................................................................... 638.8.3 Brandgefährliche Stoffe (P) ................................................................................................. 638.8.4 Giftige Stoffe (P) .................................................................................................................. 648.8.5 Ätzende Stoffe (Säuren, Laugen) (P) .................................................................................. 648.8.6 Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe (P) ............. 658.8.7 Sensibilisierende Stoffe (P) ................................................................................................. 658.8.8 Holzschutzmittel (P)............................................................................................................. 658.8.9 Grundierungen, Lacke (P) ................................................................................................... 668.8.10 Verdünnung, Benzin (P) .................................................................................................... 668.8.11 Erdgas, Flüssiggas (P) ...................................................................................................... 668.8.12 Heißbitumen (P)................................................................................................................. 678.8.13 Späne, Sägemehl (B) ........................................................................................................ 678.8.14 Holzstaub........................................................................................................................... 678.8.15 Zweikomponentenkleber (Epoxidharz) (P) ........................................................................ 688.8.16 PU-Schaum (P).................................................................................................................. 688.8.17 Frischbeton, Zementmörtel, Baukleber (P)........................................................................ 689 Evaluierungstabelle zum Ergänzen .................................................................................................. 699.1.1 Nachtrag:............................................... .............................................................................. 699.1.2 Nachtrag:............................................... .............................................................................. 6910 Maßnahmenliste ............................................................................................................................. 7011 Ausbildung und Unterweisung ........................................................................................................ 7111.1 Erstmalige Unterweisung ......................................................................................................... 7111.1.1 Neueinstellung eines Mitarbeiters...................................................................................... 7111.1.2 Neuen Maschinen und Arbeitsmittel .................................................................................. 7111.1.3 Neuen Tätigkeiten, Arbeitsabläufe und Arbeitsstoffen....................................................... 7111.1.4 Sonstige neuen Gefahren.................................................................................................. 7111.2 Periodische Unterweisungen.................................................................................................... 7111.3 Unterweisung nach Unfällen/Beinaheunfällen.......................................................................... 7111.4 Dokumentation ......................................................................................................................... 7112 Überprüfungen des Sicherheitsmanagements................................................................................ 7212.1 Periodische Überprüfungen...................................................................................................... 7212.2 Außerordentliche Überprüfungen ............................................................................................. 7213 Arbeitsmittel - Prüfprotokoll............................................................................................................. 7314 Checkliste-Überprüfung: ................................................................................................................. 741 EinleitungDas vorliegende Musterhandbuch wurde zusammengestellt, um den Betrieben des kleinstrukturiertenHandwerks zu helfen, das neue ArbeitnehmerInnenschutzgesetz umzusetzen.Das Grundkonzept wurden mit AUVA und Arbeitsinspektorat abgesprochen und gebilligt.Ausgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 4 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>Wir danken an dieser Stelle den beiden Institutionen, insbesondere:HR Dipl.-Ing. Dr. Peter PETRI (Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten),Ing. Johann BARESCH und Dipl.-Ing. Robert Piringer (AUVA) für die inhaltlichen Beiträge undKorrekturen.Hinweise für den Benutzer:Alle kursiv dargestellten Einträge sind als Anmerkungen oder als beispielhafteEinträge zu verstehen, und sind in jedem Fall entsprechend zu bearbeiten!Für Ihren Betrieb streichen Sie einfach die nicht zutreffenden Teile weg und ergänzenSie betriebliche Besonderheiten, die nicht im Muster enthalten sind in den Tabellenbzw. in den beiliegenden Leerformularen.Jene vorgesehenen Maßnahmen, die nicht umgehend umgesetzt werden können,tragen Sie mit Angabe der Zuständigkeit und der Umsetzungsfrist in dieMaßnahmenliste ein (s. Musterformular Kap.9).Die DOK-VO schreibt unter anderem auch vor, die Anzahl der zum Zeitpunkt derEvaluierung im jeweiligen Bereich beschäftigten Arbeitnehmer/innen anzugeben. DieAnzahl notieren Sie z. B. im Kap. 7 Gefahrenevaluierung und Maßnahmen zu jederTabelle.Für die einzelne Baustelle müssen Sie nur besondere Gefahren (z. B. Explosionsgefahr,Hochspannungsleitung, Hochwasser, Verkehr, biogene / chemische Gefahren)ermitteln und ggf. Sicherheitsmaßnahmen ergreifen.Dieses Musterhandbuch ist1. Eine Checkliste für die Umsetzung des Arbeitnehmerschutzgesetzes2. Eine Vorlage für die Gefahrenevaluierung3. Basis für Ihre Ergänzungen / Streichungen4. der Beginn eines andauernden Verbesserungsprozesses, damitkeinesfalls (weil nie) fertig,Bei der Beschreibung von möglichen Gefährdungen und den damit verbundenen Maßnahmen gehenwir bei jedem Mitarbeiter von einem Mindestmaß an Fähigkeit zum Erkennen und Vermeiden vonGefahren aus. Vergleichbar etwa mit dem Vertrauensgrundsatz im Straßenverkehr erwarten wir vonjedem Beteiligten entsprechend seiner Ausbildung und seines Alters ein vernünftiges Verhalten.Die Dokumentation bezieht sich daher nur auf jene Gefährdungen und Belastungen, die inVerbindung mit der Arbeitssituation über die Gefahren des alltäglichen Lebens hinausgehen. (z.B.:Verhalten im Straßenverkehr kann nicht Gegenstand unserer Evaluierung sein).Das Handbuch soll den Kern des Sicherheits-Dokumentationssystems darstellen. Es dient in derGeschäftsleitung als Basis aller Dokumente und Maßnahmen sowie den Arbeitnehmern als Unterlagefür die erstmalige und periodische Unterweisung.2 Verantwortung der GeschäftsleitungGrundsätzliches Ziel der Arbeitsplatzevaluierung ist eine stete Verbesserung der Arbeitsbedingungen,wobei es nicht um die Einhaltung gesetzlicher Mindestbestimmungen geht, sondern um dieKonkretisierung der gesetzlichen Spielräume. Diese ständige Verbesserung der Arbeitsbedingungensoll nicht, wie mitunter in der Vergangenheit erst nach Aufforderung durch das Arbeitsinspektorat,sondern in Eigeninitiative (vgl. § 3 ASchG) erfolgen.Ausgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 5 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>2.1 Grundsatzerklärung der GeschäftsleitungDie für die Erbringung von Leistungen unseres Unternehmens zuständige Leitung setzt hiermitausdrücklich dieses Sicherheitshandbuch in Kraft, und sichert gemeinsam mit den zuständigenDienstnehmervertretern seine vorbildhafte Mitwirkung an der Umsetzung zu.Name Unterschrift Datum(Geschäftsleitung)(Betriebsrat)_____________________________________________________________________________________________________________________________(Sicherheitsvertrauensperson)2.2 Verantwortung und BefugnisDie Verantwortlichkeiten, die sich aus dem Handbuch ergeben sind im Organigramm, denStellenbeschreibungen und in der Verantwortungsmatrix dokumentiert.Hinweis: Sollten die oben angeführten Dokumente im Betrieb nicht aufliegen, so muß an dieser Stelledie jeweilige hierarchische Verantwortungskette dargestellt werden: z.B.:Oberste Leitung, gewerberechtliche Geschäftsführung:Vertretung durch: (2. Führungsebene):Bauleitung:Partieführer/Polier:Dienstältester FacharbeiterAusgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 6 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>3 Allgemeines zum Handbuch3.1 ZweckDas vorliegende Handbuch dient zur Dokumentation des Arbeitnehmerschutzes im Betrieb gem.ArbeitnehmerInnenschutzgesetz samt Verordnungen.3.2 AnwendungsbereichIm gesamten Unternehmen und für alle Mitarbeiter gem. ASchG am Standort ..........3.3 Seitenaufbau, Änderungen, RevisionenJede Seite des Handbuches enthält im Kopf bzw. im Fuß:• Titel "Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung"• Autoren• Dateiname• Revisionsnummer• Speicherdatum• Seitennummer und Anzahl der Seiten zur Kontrolle der VollständigkeitZuletzt vorgenommene Änderungen sind unterstrichen bzw. durchgestrichen gedruckt (Ausnahme:Gesamtrevisionen). Die Geschäftsleitung ist verantwortlich, von allen Änderungen / Revisionen eineSammlung anzulegen (Mindestaufbewahrungsdauer: 10 Jahre).Die von einer Revision betroffenen Seiten werden in allen dem Änderungsdienst unterliegendenSicherheitshandbüchern ausgetauscht.3.4 GenehmigungDie Geschäftsleitung zeichnet für die Erstellung des Handbuches durch Unterschrift und Datum amTitelblatt verantwortlich.3.5 Verteilung3.5.1 VerteilungstabelleDie Geschäftsleitung ist für folgende Verteilung der Sicherheits-Handbücher verantwortlich,insbesondere ist bei jeder Neubesetzung einer Stelle das Sicherheits-Handbuch entsprechend demVerteiler auszuhändigen:Stelle: Kapitel: Ablage:Geschäftsleitung Original Ordner: Sicherheit, ArbeitsinspektoratSicherheitsvertrauenspersonallepers. FirmenordnerTechnik alle pers. FirmenordnerSekretariat Kap. Gefahrenevaluierung pers. FirmenordnerRechnungswesen Kap. Gefahrenevaluierung pers. FirmenordnerPartieführer Kap. Gefahrenevaluierung pers. Firmenordner,Baustellen-Sicherheitsmappe (im Auto)Alle Mitarbeiter Kap. Gefahrenevaluierung pers. Firmenordner+ „Sicherheit am Bau -Dacharbeiten“Externe Stellen nach BedarfAusgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 7 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>Die Übernahme ist durch den Empfänger mit Unterschrift und Datum zu bestätigen, dieAufbewahrung und die Kenntnisnahme (lesen) ist Teil der Mitwirkung des Mitarbeiters amSicherheitsmanagement.3.5.2 Periodische Überprüfung der verteilten Sicherheits-Handbücher auf AktualitätAlle im Unternehmen aufliegenden Sicherheits-Handbücher sind vom Sekretariat mindestens 1x proJahr im Zuge der gesetzlich vorgesehenen Überprüfung auch auf Aktualität zu überprüfen. DieseÜberprüfungen sind, auch wenn keine Änderungen notwendig sind, zu dokumentieren.3.6 Alphabetische Übersicht der Abkürzungen und BegriffeAbkürzungTextAAVAllgemeine ArbeitnehmerschutzverordnungAM-VOArbeitsmittelverordnungAMZ-VOVerordnung über arbeitsmedizinische ZentrenANS-RGArbeitnehmerschutz-ReformgesetzArb.Insp.Arbeitsinspektor(at)ASchGArbeitnehmerInnenschutzgesetzAStVArbeitsstättenverordnungAÜGArbeitskräfteüberlassungsgesetzAUVAAllgemeine UnfallversicherungsanstaltAZAsbestzementBA bzw. Betriebsanl. BetriebsanlageBauKGBauarbeitenkoordinationsgesetzBauVBauarbeiterschutzverordnungBMfASBundesministerium für Arbeit, Soziales und UmweltschutzBS-VVerordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei BildschirmarbeitBverboteVerordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für ArbeitnehmerinnenChemGChemikaliengesetzChemVChemikalienverordnungDOK-VOVerordnung über die Sicherheits- und GesundheitsschutzdokumenteE.LeitungenElektroleitungenESV Elektroschutzverordnung 2003EvaluierungErmittlung und Beurteilung der Gefahren, Festlegung von MaßnahmenGew.Beh.GewerbebehördeGKKGebietskrankenkasseGKV Grenzwerteverordnung 2003KennVVerordnung über die Sicherheits- und GesundheitsschutzkennzeichnungKJBG BGüber die Beschäftigung von Kindern und JugendlichenKJBG-VOVerordnung über Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für JugendlicheMAMitarbeiterMAKmaximale ArbeitsplatzkonzentrationMSchGMutterschutzgesetz, insbesondere Abschnitt IIPrüfprot.QQMSFK-VOSVPSVP-VOTRKVbAVGÜVGÜVOZTPrüfprotokollQualitätQualitätsmanagementVerordnung über die Fachausbildung der SicherheitsfachkräfteSicherheitsvertrauenspersonVerordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonentechnische RichtkonzentrationVerordnung über biologische Arbeitsstoffe27. VO 1997: Gesundheitsüberwachung am ArbeitsplatzVerordnung über die Gesundheitsüberwachung am ArbeitsplatzVerordnungZiviltechnikerAusgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 8 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>Mappe Sicherheit am Bau (Ausgabe 2002)Ein Bestellformular für die Mappe „Sicherheit am Bau“ Ausgabe 2002ist erhältlich bei:Service GmbH. der WKÖ Mitgliederservicehttp://webshop.wko.ate-mail: mservice@wko.atTel: 05 – 90 900 - 5050Fax: 05 – 90 900 - 236AUVA-Merkblätterwerden auf der Homepage www.auva.sozvers.at unterService/Publikationen/Merkblätter veröffentlicht und können auch bei denLandesstellen der AUVA bestellt werden.Ausgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 9 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>4 Checkliste - ArbeitnehmerInnenschutzgesetzHinweis: Die Anmerkungen sollen als Hinweis für Erfüllungsmöglichkeiten verstanden werden, es istunbedingt erforderlich diese Punkte eigenständig zu erledigen.4.1 Anforderungen an den Arbeitgeber4.1.1 AllgemeinASchG Anforderungen Anmerkungen Verweis§ 3 (1) • Erforderliche Maßnahmen zum Schutzdes Lebens, der Gesundheit und derSpalte „Sicherheitsmaßnahmen“ imTabellenteil, Maßnahmen zur Sittlichkeit:Sittlichkeit treffen.keine weiteren Angabens. auch §15(1),• Mitarbeiter informieren und unterweisen.• Organisation und Mittel bereitstellen.§ 3 (2) Information über den neuesten Stand derTechnik und Arbeitsgestaltung einholen.§ 3 (3) Maßnahmen und Anweisungen treffen, daßsich Arbeitnehmer bei ernster undunmittelbarer Gefahr in Sicherheit bringen.§ 3 (4) und Verhalten in Gefahrensituationen:(5)§ 3 (6) Sicherheitsverantwortliche definieren.§ 3 (7) Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungoder Alternativen festlegen.§ 11 Sicherheitsvertrauenspersonen anhören undinformieren.erledigt - 1x pro Jahr, Sicherheitsmappefür jeden MitarbeitererledigtFür Lehrlinge und Anfänger besondereSchutzmaßnahmen: erhöhte Aufsichtnach besonderer UnterweisungBeratungsdienste (z. B. AUVA) fragen.Sicherheitshinweise von Herstellernverlangen.Für vorhersehbare Gefahren, sonstHausverstand gebrauchenBrandschutzordnungs. obenGefahrenbereiche abschranken oderkennzeichnenWird bei jedem Anlaß erledigtBedienungsbzw.Verarbeitungsanleitung,Datenblätters. auch § 25,Brandschutz,Ex-schutz und§§ 74-76 AAVsowie 2.Abschnitt und§§ 42-46 AStV4.1.2 Sicherheitsvertrauensperson(en) ab mehr als 10 MAASchG Anforderungen Anmerkungen Verweis§ 10 bestellen.§ 10 (8) schriftlich ans Arbeitsinspektorat melden Arb.Insp.4.1.3 Aufgaben / Rechte des Betriebsrates aus dem ArbeitnehmerschutzASchG Anforderungen Anmerkungen Verweis§ 10 (2) Zustimmung zur Bestellung der SVP bis 50 AN: Betriebsrat darf selbst SVPsein4.1.4 Arbeitsschutzausschuß ab 100 MA4.1.5 Arbeitsmediziner und Sicherheitsfachkraft (Leistung zukaufen ?)für Arbeitsstätten bis 10 Arbeitnehmern: 1.1.2000für Arbeitsstätten von 11 bis 50 Arbeitnehmern: 1.1.1999für Arbeitsstätten von 51 bis 100 Arbeitnehmern: 1.1.1998für Arbeitsstätten von 101 bis 150 Arbeitnehmern: 1.1.1997Ausgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 10 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>4.1.6 Schulung und Beratung durch die AUVA beanspruchen4.2 Gefahrenevaluierung durchführen - Mitarbeiter einbeziehenASchG Anforderungen Anmerkungen Verweis§ 4 (1) und(2)Gefahren ermitteln und beurteilen:Beginn 1. 1. 1995Fertigstellung für Arbeitsstätten:mehr als 100 Arbeitnehmern: 1. 7. 199751 bis 100 Arbeitnehmern: 1. 7. 199811 bis 50 Arbeitnehmern: 1. 7. 1999bis zu 10 Arbeitnehmern: 1. 7. 2000Ggf. Beschäftigungsbeschränkungen fürFrauen Kap. 6 beachten.In die Tabellen wurden bisher nurJugendbeschäftigungsverboteeingetragen, da Frauen in den an derMusterevaluierung mitwirkendenBetrieben nur im Büro eingesetztwerden.s. auch § 41undMutterschutzevaluierung6.1Sicherheit amBau (2002)B 1AUVA-MerkblattM 040Gefahrenermittlung(Evaluierung)§ 5 Dokumentation aufbauen. erledigt§ 6 (1-5) auf Eignung der Mitarbeiter achtenBei jeder Zuteilung einer Arbeit BauV § 5und § 36 (körperlich, fachlich, verläßlich)§ 15 (7) Mitwirkung der Arbeitnehmer SicherheitsvertrauenspersonQualitätszirkel§ 41 Alle Arbeitsstoffe ermitteln und beurteilen. Wird mit der Evaluierung erledigt ANS-RG,SicherheitsdatenblätterSicherheit amBau (2002)B 1.6§ 45 Grenzwerte MAK und TRK MAK-Werte-Liste 1993, Amtliche GKVNachrichten des BMAS, Sondernummer1/1992 vom 22. Februar 1993 sowiedie im Juni 1995 veröffentlichteverbindliche Liste der Grenzwerte alsBroschürenausgabe der AUVA.Diese Broschüre kann beimUnfallverhütungsdienst der für Siezuständigen Landesstelle der AUVAbestellt werden.§ 58 (3) Bereiche anführen, die Eignungs- undFolgeuntersuchungen der ArbeitnehmererfordernListe Stoffe / Zeitabstände fürEignungsuntersuchungen undperiodische FolgeuntersuchungenLärm etc.nur Lehrlinge, Vorladung kommt vonGKK automatischVGܧ 62 Fachkenntnisse und besondere Aufsicht wird in der GefahrenevaluierungbeachtetBauV §§ 4 undVO über denNachweis derFachkenntnissefür bestimmteArbeiten§ 64 Grenzwerte für die Handhabung von Lasten VO noch nicht erlassen, aber Aussagenin BauV, Mutterschutzgesetz, Normen ...§ 65 Lärm ggf. Lärmmessung durch AUVA Sicherheit amBau (2002) B 17und C 2 undAUVA-MerkblätterM 069Grundlagen derLärmbekämpfungund M 580 LärmbekämpfunginHolzverarbeitungsbetriebenAusgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 11 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>§ 66 Sonstige Einwirkungen und Belastungen: Erschütterungen, Blendung,Wärmestrahlung, Zugluft, übler Geruch,Hitze, Kälte, Nässe, Feuchtigkeit etc.§ 67 Bildschirmarbeitsplätze ÖNORMEN 29 241 „Ergonomische Anforderungen fürBürotätigkeiten mit Bildschirmgeräten“.Bei Neuanschaffung den jeweiligenStand der Technik beachten (dzt. vieleNormen im Entwurfsstadium).Evaluierung§ 70 (5) Bewertung der PersönlichenSchutzausrüstung - dem Arbeitsinspektoratauf Verlangen zur Verfügung stellen.Mit Mitarbeitern gemeinsam auswählen -mehr Akzeptanz.Bei Neuanschaffung auf CE-Zeichenachten.BS-V undAUVA-Merkblatt M026BildschirmarbeitsplätzeAUVA-Merkblatt 090Die CE-Kennzeichnung1) Ermitteln: Alle denkbaren GefahrenBeurteilen: a) Eintrittswahrscheinlichkeitb) Schwere der FolgenIn die Dokumentation werden nur Gefahren aufgenommen,a) deren Wahrscheinlichkeit hoch genug istz. B. Brand, nicht aber Flugzeugabsturz auf den Arbeitsplatz.und b) deren Folgen eine Fortsetzung der Arbeit auf Dauer unzumutbar machenz. B. Verletzung, Erkrankung, nicht aber kurzzeitiger Lärm beim fallweisen Nageln.Ausgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 12 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>4.3 Maßnahmen festlegen, Wirksamkeit prüfen, anpassenASchG Anforderungen Anmerkungen Verweis§ 4 (3-6) Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festlegenund sich ändernden Gegebenheitenanpassen.Geeignete Fachleute heranziehenMaßnahmen in der Dokumentationanführen.Präventivdienste des Bundes (Art VI) inAnspruch nehmen (gibt es noch nicht)Evaluierung,Sicherheit amBau (2002) B 1AUVA-MerkblattM 040Gefahrenermittlung(Evaluierung)§ 25 Brand- und Explosionsschutz 1. Betrieb, Baustellen2. Gefährliche Arbeitsstoffe3. FahrzeugeAStV 5.Abschn.,Brandschutzordnung,Sicherheitsdatenblätter§ 26 Erste Hilfe Ausbildung von Mitarbeitern AStV 5.Abschn.,Ersthelfer mit16 Std.Ausbildungregistrieren,Qualifikationsmatrix,Personalakt§ 37 Erstmalige und wiederkehrende Prüfungenvon Arbeitsmittel, Prüfpläne, Dokumentation.Checkliste siehe AnhangFreigabe und Instandhaltung ist im QM-System geregelt;AM-VO §§ 6-11, BauV §§151 und 152Sicherheit amBau (2002)E 12§ 42 (6) Erstmalige Verwendung biologischerVerwenden wir nichtArbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 ist d. AI30 Tage vorher zu melden.§ 43 Maßnahmen zur Gefahrenverhütung beiVerwendung gefährlicher Arbeitsstoffe.erledigt§ 44 Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung erledigtgefährlicher Arbeitsstoffe.§ 46 Periodische Messungen der MAK / TRK amArbeitsplatz§ 49 Gefahr einer Berufskrankheit: Eignungs- und Schwerhörigkeit,Folgeuntersuchung.§ 50 Untersuchungen bei Lärmeinwirkung kostenlose Lärmberatung der AUVA inAnspruch nehmen§ 51 Sonstige besondere Untersuchungen beiBedarf§ 61 (6) Wirksame Überwachung einzelnerMind. 2 ANArbeitnehmer bei erhöhter Gefahr undbesonders abgelegenen Arbeitsplätzen§ 63 Auf Nachweis der Fachkenntnisse der KranundStaplerfahrer, Sprenger, Arbeitnehmerunter Druckluft, Spannung und vergleichbarenAnforderungen achten.Kran: erledigtStapler: erledigtsonst keine vorhandenEvaluierungEvaluierungGKVVGÜVGÜVGÜNachweis derFachkenntnissefür bestimmteArbeiten,Qualifikationsmatrix,PersonalaktAusgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 13 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>ASchG Anforderungen Anmerkungen Verweis§ 65 (4) Maßnahmen gegen Lärmeinwirkung bei Arbeit mit WinkelschleiferGehörschutz tragenSicherheit amBau (2002) B17 und C 2 undAUVAMerkblätterM 069Grundlagen derLärmbekämpfungund M 580LärmbekämpfunginHolzverarbeitungsbetrieben§ 66 (3) Beschränkte Dauer, Pausen bei belastenderTätigkeit.Pausen bei außerordentl. Belastungwerden gehalten.§ 68 Pausenregelung für Bildschirmarbeit keine ständige Bildschirmarbeit BS-V§ 69 Persönliche Schutzausrüstung, Anwendungdurchsetzen !Hinweisblätter - UnterweisungVorgesetzte haben Vorbildwirkung !§ 100 Außergewöhnliche Fälle: In unvorhersehbarenGefahrensituationen darf vom ASchGabgewichen werden, um die Gefährdungabzuwenden != Hausverstand nutzen4.4 Neue und periodische Unterweisung einführenASchG Anforderungen Anmerkungen Verweis§ 7 (9) Erteilung geeigneter Anweisungen. Baustellendeckblätter mit Hinweisen aufbesondere GefahrenRest: Standard - Gefahrenevaluierung§ 12 Information der Arbeitnehmer mit Mappe Betriebsanweisungenetc.,Sicherheitam Bau (2002)und AUVA-Merkblätter,sonstigeMedien§ 14 (2) periodisch, min. 1x jährlich, nach Unfällen undBeinaheunfällen wenn nützlich.wird 1x jährlich abgehalten, bzw. nachUnfällen nach BedarfANS-RG, BauV§ 154,SicherheitshandbuchKap.11§ 15 Pflichten der Arbeitnehmer werden in der periodischenUnterweisung besprochen§ 25 Brand- und Explosionsschutz Schild „Verhalten im Brandfall“Verantwortliche für Brandfall bestellenEinsatzübungen periodisch abhaltenAStV 5.Abschn.,Brandschutzordnung,Sicherheitsdatenblätter§ 35 (3) Arbeitnehmer: Arbeitsmittel vor Benützung aufoffenkundige Mängel prüfen§ 64 (4, 5) Ausreichende Kenntnisse und ausreichendeUnterweisung in der manuellen Handhabungvon Lasten.in der periodischen UnterweisungbesprechenHausverstand + UnterweisungAusgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 14 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>ASchG Anforderungen Anmerkungen Verweis§ 65 (4) Sicherheit amBau (2002) B17 und C 2 undAUVAMerkblätterM 069Grundlagen derLärmbekämpfungund M 580LärmbekämpfunginHolzverarbeitungsbetrieben4.5 Dokumentation über Unfälle, Beinahe-Unfälle und gefährliche ArbeitsstoffeASchG Anforderungen Anmerkungen Verweis§ 14 (2) Unterweisungen sind „nachweislich“durchzuführen .... daher sind zumindesterstmalige und periodische Unterweisungenschriftlich zu dokumentierenSiehe Kap. 11 Ausbildung undUnterweisungANS-RG, BauV§ 154,SicherheitshandbuchKap.11§ 15 (5) Pflichten der Arbeitnehmer Meldung erstatten§ 16 Aufzeichnungen und Berichte. Aufbewahrung Wurde organisatorisch festgelegtmind. 7 Jahre.§ 47 Verzeichnis der Arbeitnehmer, welchebesonders gefährlichen Arbeitsstoffenausgesetzt sind.Gilt für krebserzeugende,erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdendeoder biologische§ 58 (4) Aufzeichnungen über Arbeitnehmer, welcheEignungs- und Folgeuntersuchungenabsolvieren§ 62 (8) Aufzeichnungen über Kran- und Staplerfahrer,Sprenger, Arbeitnehmer unter Druckluft,Spannung und vergleichbaren Anforderungen.Arbeitsstoffe der Gruppe 3 oder 4.Lehrlinge,sonst je nach Arbeitsplatz z. B. GehörundLungenuntersuchungKran: erledigtStapler: erledigtsonst keine vorhandenGKVVGÜNachweis derFachkenntnissefür bestimmteArbeiten,Qualifikationsmatrix,Personalakt§ 65 (4) Aufzeichnungen über Arbeitnehmer, die derLärmeinwirkung ausgesetzt sindnormaler Arbeitslärm wird nichtüberschritten, daher keine derartigenAufzeichnungenSicherheit amBau (2002) B17 und C 2 undAUVAMerkblätterM 069Grundlagen derLärmbekämpfungund M 580LärmbekämpfunginHolzverarbeitungsbetriebenAusgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 15 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>4.6 Instandhaltung, Reinigung, PrüfungASchG Anforderungen Anmerkungen Verweis§ 17 Arbeitsstätten, Betriebsmittel, elektrischeEinrichtungen, Pers. Schutzausrüstung,Brandschutz (periodisch)El. Betriebsmittel in Werkstätten alle 3Jahre, für Bauarbeiten jährlich.Ersatz der wöchentlichen Überprüfungdurch Überprüfung bei Arbeitsbeginn,wobei jeder AN, der Elektrowerkzeugeverwendet, besonders unterwiesen ist§ 69 (6) Persönliche Schutzausrüstung organisatorisch geregelt§ 71 (2) Arbeitskleidung ist bei Bedarf zu erneuern4.7 Baustellen: KoordinationEvaluierung,ESV, BauV §13 (3,5),BauV §151,152, AAV §90ASchG Anforderungen Anmerkungen Verweis§ 8 (1) bisANS-RG,(6)BauKGZusammenarbeit mit dem Sicherheits- undGesundheitsschutzkoordinator sowie mitanderen Unternehmen auf der BaustelleAnbotsüberprüfung,Auftragsverhandlung, Baubesprechung,SchriftverkehrKoordination derSicherheitsmaßnahmen, z. B. Gerüst§ 13 (3) Anhörung und Beteiligung der Arbeitgeber angemessene Abstimmung derArbeitgeber, wenn dies erf. erscheint4.8 Überlassung von ArbeitnehmernASchG Anforderungen Anmerkungen Verweis§ 9 Informationspflichten beachten ! wie eigene Arbeitnehmer behandeln AÜGAusgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 16 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>4.9 Meldepflichten an das zuständige ArbeitsinspektoratASchG Anforderungen Anmerkungen Verweis§ 97 (5) Meldung von Bauarbeiten:1. Arbeitgeber, der mit den Arbeiten beginntgem BauV: Meldepflicht für alle Arbeitenauf Dächern > 5,0m AbsturzhöheBauV § 3Meldeformularbei > 5 Tageunabhängig von vorangegangenenMeldungen bei > 5 Tage§ 97 (7) Meldung von Bauarbeiten mit schwachgebundenen AsbestproduktenBetrifft: z.B. Brandschutzisolierungen,keinesfalls feste Eternitprodukte§ 98 Sonstige Arbeiten mit besonderer Gefahr.Arbeitnehmer, die Sprengarbeiten ausführen.Tödliche und sonstige schwere Unfälle.Arbeiten in Druckluft.4.10 Verordnungenwird im Bedarfsfall erstattetUnfallanzeige an die AUVA binnen 5Tagen, wenn mehr als 3 TageArbeitsausfall entstehenANS-RGASchG Anforderungen Anmerkungen Verweis§ 3 (7) Sicherheits- undKennzeichnungsverordnungKennVGesundheitsschutzkennzeichnungVerbots- Warn- Gebots- Rettungs-Hinweis- und Handzeichen§ 8 Verhalten bei Gefahr BauKG§ 9 Sicherheitsvertrauenspersonen,Sicherheitsfachkräfte, ArbeitsmedizinerSVP-VOSFK-VO Fachausbildung derSicherheitsfachkräfte§ 10 Kontrollmaßnahmen (welche dieMenschenwürde berühren)§ 17 Arbeitsstätten, Betriebsmittel, elektrische Elektroschutzverordnung mitEinrichtungen, Pers. Schutzausrüstung, Querverweis auf BauV §13 (3,5) undBrandschutz (periodisch)darin auf BauV § 151 (6)§ 18 Sicherheits- undGestaltung / Inhalt der Sicherheits- undGesundheitsschutzdokumente.GesundheitsschutzdokumenteArbeiten, mit denen Arbeitnehmer nicht odernur unter Bedingungen oder Einschränkungenbeschäftigt werden dürfen.Die Mindestzahl derSicherheitsvertrauenspersonen.§ 20 (2) Kennzeichnung von Gefahrenbereichen KennzeichnungsverordnungVerbots- Warn- Gebots- Rettungs-Hinweis- und Handzeichentritt am 1. 7. 97 in kraftBGBl. 172/96BGBl. 277/95SVP-VOESVBauV undAM-VODOK-VOBverbote undSVP-VOKennVAStV§ 25 Brandschutz und Explosionsschutz VO Lagerung von Druckgaspackungen BauV 5.Abschn., AStV5. Abschn.,BGBl. 666/95§ 32 Die behindertengerechte Gestaltung vonArbeitsstätten in Gebäuden.Die Bestellung von für Brandbekämpfung undEvakuierung zuständigen Personen.Die Bereitschaftsräume.Die Verkehrseinrichtungen.§ 33 - 39 Sicherheits- und Gesundheitsanforderungenfür Arbeitsmittel, Übergangsregeln.Liste gefährlicher Arbeitsmittel.Prüfung von Arbeitsmitteln.§ 44 Verpackung und Kennzeichnung gefährlicherArbeitsstoffe.Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996andere noch nicht erlassenerlassen am 24. 2. 97tritt am 1. 7. 97 in kraftAStV und BauVAM-VOChemG §§ 24-25,ChemV §§ 24-25, Anhang F§ 45 Grenzwerte MAK und TRK Verordnung über Grenzwerte und GKVkrebserzeugende Arbeitsstoffe§ 46 Messung MAK und TRK GKV§ 48 Arbeitsstoffe, Meldung, Grenzwerte,VbAMessungen...§ 49 Gefahr einer Berufskrankheit Eignungs- und Folgeuntersuchung VGÜAusgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 17 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>§ 59 Gesundheitsüberwachung Liste Stoffe / Zeitabstände fürEignungsuntersuchungen undperiodische Folgeuntersuchungen§ 63 (1) Ermächtigung für den Nachweis derFachkenntnisseVGÜVO über denNachweis derFachkenntnissebeibestimmtenArbeiten BGBl.441/75§ 67 Bildschirmarbeit Verordnung über Bildschirmarbeit BS-V§ 72 Tätigkeiten, für die ein Nachweis derFachkenntnisse erforderlich ist.Grenzwerte für die Handhabung von Lasten.Lärmmessung und Grenzwerte.Sonstige physikalische Einwirkungen.noch nichterlassen, aberAussagen inBauV, Normenetc.Tätigkeiten / Bedingungen, die den EinsatzPers. Schutzausrüstungen bedingen.Tätigkeiten / Bedingungen, bei denenArbeitskleidung zur Verfügung gestellt werdenmuß.§ 88 ANS-RG§ 90 (1) Ausbildung der Sicherheitsfachkräfte.Fach- und Hilfspersonal fürSicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner.Sicherheitstechnische undarbeitsmedizinische Zentren.Zusammensetzung desArbeitsschutzausschusses.Entsendung von Vertretern in den zentralenArbeitsschutzausschuß.§ 90 (2) Erhöhung / Verminderung derMindesteinsatzzeit von Sicherheitsfachkräftenje nach Unfallgefahr§ 90 (3) Kenntnisse der Arbeitgeber für dieWahrnehmung der Aufgaben derSicherheitsfachkräfte§ 90 (4) Erhöhung / Verminderung der Intervalle fürdie Begehung nach § 78 je nach Gefahr fürSicherheit und Gesundheit§ 90 (5) Erhöhung der Mindesteinsatzzeit derArbeitsmediziner für besonders ungesundeund Nachtarbeit§ 90 (6) Kann: Abweichende Aufteilung derGesamteinsatzzeit zwischen denPräventivfachkräften§ 101 Behörden und Verfahren:Geschäftsordnung desArbeitnehmerschutzbeiratesArbeitsstättenbewilligungspflichtMeldepflichten gem. § 97 Abs. 1Ausnahmen im Sinne des § 101§ 104 ÜbergangsbestimmungenSicherheitsvertrauenspersonen§ 113 ÜbergangsbestimmungenFachkenntnisseSTZ-VO in BegutachtungVO über Geschäftsordnung desArbeitnehmerschutzbeiratesVO Arbeitnehmerschutz - Einrichtungenfür die Durchführung§ 3 gilt als BG, §§ 12 bis 14 gelten mitder Maßgabe des § 116 Abs. 4, ASchGals BG.VO Arbeitnehmerschutz - Fachkentnissefür Arbeiten (elektr. Spannung)§§ 2 bis 7 gelten als BGSFK-VOAMZ-VOnoch nichterlassennoch nichterlassennoch nichterlassennoch nichterlassenANS-RGANS-RGANS-RGANS-RGAusgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 18 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>Artikel VI ASchGrelevant für Arbeitsstätten bis 10 Arbeitnehmern: 1.1.2000für Arbeitsstätten von 11 bis 50 Arbeitnehmern: 1.1.1999Beratungsdienste:Zur Erfüllung der Verpflichtung der Einführung und regelmäßigen Durchführung arbeitsmedizinischer undsicherheitstechnischer Beratung bietet der Bund für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis 50 Arbeitnehmer beschäftigtwerden, in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger Beratungsdienste an.Hat sich ein Arbeitgeber erfolglos bemüht, diese Dienste in Anspruch zu nehmen, liegt keine Verletzung seinerVerpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern vor ! (§§ 73, 78, 79 ANS-RG)Ausgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 19 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>5 Zusammenfassung: Schutzbestimmungen für Jugendliche5.1 Definition „Jugendliche“Als Jugendlicher gilt * ab Vollendung der allgemeinen Schulpflicht,* bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (im Ausbildungsverhältnislängstens bis zum vollendeten 19. Lebensjahr)5.2 ArbeitszeitDie Tägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden, die Wochenarbeitszeit darf 40 Stunden nicht überschreitenInnerhalb einer Woche kann die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 9 Stunden ausgedehnt werden, wenndadurch eine längere Wochenfreizeit erreicht wird.Der einschlägige Kollektivvertrag kann eine Durchrechnung der Wochenarbeitszeit über einenmehrwöchigen Zeitraum zulassen.Berufsschulzeit gilt als Arbeitszeit.5.3 RuhepauseSpätestens nach einer Arbeitszeit von 4 ½ Stunden ist eine Ruhepause von mindesten½ Stunde zu gewähren.5.4 Tägliche RuhezeitNach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 12Stunden zu gewähren.5.5 NachtarbeitJugendliche dürfen in der Nacht (20 Uhr bis 6 Uhr) nicht beschäftigt werden.5.6 UrlaubJugendliche können verlangen, daß mindestens 12 Werktage zwischen dem 15 Juni und 15September liegen.5.7 WochenfreizeitDie wöchentliche Ruhezeit hat 43 Stunden zu betragen, hat den Sonntag zu umfassen(Sonntagsarbeit ist grundsätzlich verboten) und soll nach Möglichkeit spätestens am Samstag um 14Uhr beginnen.5.8 Verzeichnis der JugendlichenIm Betrieb ist ein Verzeichnis der beschäftigten Jugendlichen zu führen, das folgende Datenenthalten muß:* Familien- und Vornamen* Wohnort der Jugendlichen* Geburtsdatum* Tag des Eintritts in den Betrieb* Art der Beschäftigung* Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung* Die Zeit während der den Jugendlichen Urlaub gewährt wurde* Namen und Wohnort der gesetzlichen Vertreter des JugendlichenAusgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 20 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>5.9 Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für JugendlicheKJBG-VO (BGBl. II 1998/436)Inhalt der VO stark gekürzt und damit unvollständig. Genau in der Verordnung vom 2. Oktober 1981,BGBl. Nr. 527, über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in der Fassungder Verordnungen BGBl. Nr. 419/1987 und BGBl. II Nr. 173/1997.5.9.1 Bis zum vollendeten 21. Lebensjahr verboten:Arbeiten mit Preßluftwerkzeugen, die einen starken Rückstoß erzeugen.5.9.2 Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und für in Ausbildung stehende Jugendliche biszum vollendeten 19. Lebensjahr verboten:* Lagerung, Transport und Verwendung von Schieß-, Spreng-, oder Zündmitteln* Nagelgeräte nur kurzfristig erlaubt* Arbeiten mit Schrämmhämmern, Meißelwerkzeugen und Verdichtern, wenn gesundheitsgefährdendemechanische Schwingungen hervorgerufen werden können (Ausnahme 1)* Kettensägen* Arbeiten mit Sägen für die Bearbeitung von Stoffen aller Art, ausgenommen sind Bügelsägen,Fuchsschwanzsägen, handgeführte Stichsägen sowie Bandsägen für die Metallbearbeitung(Ausnahme 2)* Arbeiten mit Hobelmaschinen ausgenommen Dickenhobelmaschinen (Ausnahme 2),* Arbeiten mit Fräsmaschinen, ausgenommen sind freistehende Fräsmaschinen zurMetallbearbeitung (Ausnahme 2)* Arbeiten mit handgeführten Bohrmaschinen mit Zusatzgeräten, wenn damit die Funktioneiner Kreis-, Hobel- oder Fräsmaschine erreicht wird (Ausnahme 2)* Handgeführte Trennmaschinen und Winkelschleifer mit einer Nennleistung von mehr als 1000 W(Ausnahme 2)* Arbeiten mit Knetmaschinen, Mischmaschinen und Rührwerken (Ausnahme 3)* Abbrucharbeiten im Hoch- und Tiefbau bei Absturzgefahr oder bei einer Gefährdungdurch ab- oder einstürzendes Material* Auf- und Abbau sowie Instandhaltung von Gerüsten (ausgenommen Bockgerüste): Bis zu einerGerüstlagenhöhe von 4 m dürfen Jugendliche unter Aufsicht und wenn dies in der Ausbildungerforderlich ist, beschäftigt werden* Arbeiten auf Gerüsten: Bis zu einer Gerüstlagenhöhe von 4 m dürfen Jugendliche generellbeschäftigt werden. Darüber nur unter Aufsicht, nach Vollendung des 1. Lehrjahres und wenn dasGerüst überprüft wurde und keine Mängel aufweist.* Arbeiten beim Verlegen oder Montieren von schweren Fertigteilen* Das Führen von Kranen und Baggern* Das Lenken von Kraftfahrzeugen (Ausnahme 4)* Abgabe von Treibstoffen jeder Art5.9.3 Bis zum vollendeten 17. Lebensjahr verboten* Das Bedienen von Bau- und Bauhilfsmaschinen, wenn dies gefährlich ist* Das Aufziehen von Lasten unter Verwendung von Klobenrädern5.9.4 AusnahmenAusnahme 1: Für jugendliche Lehrlinge mit Beginn des 3. Lehrjahres unter Aufsicht nachEignungsuntersuchung erlaubt, max. aber 50 % der Arbeitszeit!Ausnahme 2: Für Jugendliche mit Beginn der 2. Hälfte der Lehrzeit, unter Aufsicht und nachvollendetem 16 Lebensjahr!Ausnahme 3: Für jugendliche Lehrlinge ab dem 2. Lehrjahr unter Aufsicht erlaubt!Ausnahme 4: Für Jugendliche mit entsprechendem Führerschein erlaubt!Ausgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 21 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>6 Zusammenfassung: Schutzbestimmungen für Frauen6.1 Mutterschutz – EvaluierungMSchG BGBl. Nr. 221/79, letzte Änderung BGBl I 2001/103insbesondere §§ 2a und 2bGemeinsam mit Evaluierung gem. ASchG, BGBl. Nr. 450/1994Der Dienstgeber hat bei der Beschäftigung von Dienstnehmerinnen über die nach demArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, BGBI. Nr.450/1994, vorgesehenen Pflichten hinaus fürArbeitsplätze, an denen Frauen beschäftigt werden, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheitvon werdenden und stillenden Müttern und ihre Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder dasStillen zu ermitteln und zu beurteilen.Über die Ergebnisse der Evaluierung bzw. der festgelegten Maßnahmen besteht eineINFORMATIONSPFLICHT gegenüber Betriebsrat und Sicherheitsvertrauenspersonen, wenn diesenicht vorhanden sind, gegenüber allen Dienstnehmerinnen.Diese Evaluierung wird zweckmäßig gemeinsam mit der Ermittlung und Beurteilung derGefahren nach § 4 (1) und (2) ASchG durchgeführt.6.1.1 Maßnahmen bei GefährdungÄnderung der Beschäftigung (andere Arbeitsbedingungen am bisherigen Arbeitsplatz).Ist dies nicht möglich bzw. der Dienstnehmerin / dem Dienstgeber nicht zumutbar: Beschäftigung aufeinem anderen ArbeitsplatzIst kein geeigneter Arbeitsplatz vorhanden: Freistellung (Beurlaubung) der Dienstnehmerin.6.2 Beschäftigungsverbote für werdende und stillende MütterSiehe umfangreiche Mutterschutzbestimmungen, z. B. in einem Informationsblatt des zuständigenArbeitsinspektorats.Ausgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 22 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>6.3 Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für weibliche ArbeitnehmerBverbote BGBl. II 2001/356, Nachtarbeit der Frauen BGBl. Nr. 237/1969 zuletztgeändert mit BGBL. I Nr. 37/2000.§ 103 Abs. 1 und § 49 ASchGKJBG 1987, BGBl. Nr. 599, MSchG BGBl. Nr. 221/79, letzte ÄnderungBGBl I 2001/103Gemäß § 103 Abs. 1 ASchG gelten folgende Bestimmungen bis zur Erlassung einer Verordnung uberBeschäftigungsverbote und -beschränkungen als Bundesgesetz. Diese Bestimmungen gelten für dieunter den Geltungsbereich des ASchG fallende Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen ausgenommendie Beschäftigung von Jugendlichen im Sinne des KJBG 1987, BGB1. Nr. 599, und die Beschäftigungvon Arbeitnehmerinnen, auf die das MSchG 1979, BGBI. Nr. 221, anzuwenden ist.(VO stark gekürzt und damit ungenau. Details bei Bedarf mit dem Arbeitsinspektorat klären)6.3.1 Arbeiten mit bestimmten EinwirkungenArbeiten, bei denen die dabei Beschäftigten der Einwirkung von1. Blei, seinen Legierungen oder Verbindungen2. Benzol3. Nitro- und Aminoverbindungen des Benzols oder seiner Homologen und deren Abkömmlingen4. Tetrachlorkohlenstoff5. Schwefelkohlenstoff6. Tetrachloräthanin einem Ausmaß ausgesetzt sind, daß Untersuchungen gem. § 49 ASchG erforderlich sind.6.3.2 Arbeiten mit besonderer physischer Belastung1. Befördern schwerer und / oder sperriger Lasten2. Arbeiten in heißen Öfen6.3.3 Sonstige Arbeiten1. Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten2. Arbeiten in der Wand von Steinbrüchen und Gruben3. Arbeiten mit schweren Preßluftschlagwerkzeugen6.3.4 Abweichungen und weitergehende Schutzmaßnahmen1. Das Arbeitsinspektorat kann im Einzelfall mit Bescheid Abweichungen zulassen2. Das Arbeitsinspektorat hat im Einzelfall die Beschäftigung weiblicher Arbeitnehmer mit Arbeiten,die für diese Arbeitnehmer mit einer erhöhten Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Sittlichkeitverbunden sind, zu untersagen oder von Bedingungen abhängig zu machenAusgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 23 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>7 Gliederung des Betriebes in GefahrenbereicheDie unterste Ebene im Diagramm entspricht den Gefahrenbereichen, die in der folgendenGefahrenevaluierung tabellarisch beschrieben werden, z. B.:Tischkreissäge, Bildschirm-Arbeitsplatz, Arbeit im Freien, Schalung verlegen, Kettensäge,Flüssiggas, Zementmörtel usw.ZimmereibetriebAbbundhalleTischlereiMaschinenhalleLager undTransportBüroBaustellen-TätigkeitenBaustellengeräteTransportableHandmaschinenGefährlicheArbeitsstoffeallgemeineSicherheitTischkreissägeHolzstapelBüroarbeitsplätzeAllgemeineGefahrenArbeits- undSchutzgerüsteBohrmaschineAllgemeineVerhaltensregelnAbbundanlagePlattensägePappen- undFolienlagerBildschirmarbeitsplätzeBesondereGefahrenLeiternBohrhammerAllgemeineRegelnHobelbankAbrichteKleinteile- undWerkzeuglagerPapierschneidmaschineArbeit imFreienMobilkranLadekranHand- undTischkreissägeBrandgefährlicheStoffeBandsägeFräseStaplerArbeit aufDächernBauaufzug fürMaterialtransportStichsägeGiftigeStoffeKappsägeDickenhobelmaschineHubwagenDachstuhlaufbauenHubarbeitsbühneKettensägeÄtzendeStoffeLeimpresseund -zwingenAblängsägemanipulierenvon LastenSchalungverlegenStromaggregatWinkelschleiferKrebserzeugendeStoffeSchleifbockBandschleifmaschineBrücken- oderLaufkranDachöffnungenherstellenSchweißtrafoNagler,TakkerSensibilisierendeStoffeDrehmaschineLanglochbohrmaschineDachpappeverlegenKompressorBolzensetzgerätHolzschutzmittelStänderbohrmaschineSpäneabsaugungLattungherstellenHochdruckreinigerKettenstemmerGrundierungenLackeBaustelleräumenKabelrolleOberfräseVerdünnungBenzinAltbestandabtragenLeuchteScheinwerferHandhobelmaschineErdgasFlüssiggasBandschleiferHeißbitumenSchrauberSpäneSägemehlDruckluftmeisselund -hammerHolzstaubDruckluftausblasepistole2-KomponentenkleberPU-SchaumFrischbetonZementmörtelAusgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 24 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>Erhebung der DatenZu jedem „Stichwort“ (= Arbeitsplatz, Tätigkeit, Handwerkzeug, gefährlicher Arbeitsstoff) brauchen wirfolgende Angaben:• auftretende Gefahren, z. B. Quetschen, Absturz, Lärm, Giftigkeit ...• technische und organisatorische Gegenmaßnahmen, z. B. Lichtschranken, regelm. ärztl.Untersuchung, Meldung an das Arbeitsinspektorat ...• Persönliche Schutzausrüstungen, z. B. Gehörschutz, Handschutzcreme, Sicherheitsschuhe ...• vorgeschrieben technische Überprüfungen, z. B. für Aufzüge, Kräne ...• besondere Fachkenntnisse der Mitarbeiter bzw. Beschäftigungsverbote, z. B. Staplerschein,Mindestalter ...Diese Daten sind für die automatische Verarbeitung vorgesehen. Viele Stichwörter sind in mehrerenbzw. auch allen Branchen relevant und müssen nur einmal bearbeitet werden.(Beispiele: Lager, Büro, Handwerkzeuge, gefährliche Arbeitsstoffe)Kennzeichen (B) und (P) heißt abgestimmt mit AUVA, . Kennzeichen ?? Klärung noch offen.Arbeitsmittel allgemeinBedienungsanleitungen sind den Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellenCE-Kennzeichnung der Maschinen prüfen (näheres dazu ist den AUVA-MerkblätternM 044 Leitfaden für Maschineneinkäufer und M 090 Die CE-Kennzeichnungzu entnehmen.KJBG-VO § 6 ist immer zu beachten, wenn Arbeitsmittel durch bewegte Werkzeugeund Werkstücke Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugsstellen bilden oderdurch andere Gefahrenstellen eine besondere Gefahr von Verletzungen besteht.8 Gefahrenevaluierung und MaßnahmenAufbau der Tabellen:Gefahr Ermitteln: Alle denkbaren GefahrenBeurteilen: a) Eintrittswahrscheinlichkeitb) Schwere der FolgenIn die Dokumentation werden nur Gefahren aufgenommen,a) deren Wahrscheinlichkeit hoch genug ist, z. B. Brand, nicht aber Flugzeugabsturz auf denArbeitsplatz.b) deren Folgen eine Fortsetzung der Arbeit auf Dauer unzumutbar machen, z. B. Verletzung,Erkrankung, nicht aber kurzzeitiger Lärm beim fallweisen Nageln.Sicherheitsmaßnahmen gegliedert nach:a) Technische / organisatorische, z. B. Endschalter einstellen, nicht im Gefahrenbereich aufhalten,regelmäßige Lungenuntersuchungb) Persönliche Schutzausrüstung, z. B. Gehörschutz, Staubmaske, Sicherheitsschuhec) Prüfung der Betriebsmittel, z. B. Notausschalter und Sicherheitsschalter täglich prüfen, Kranperiodisch prüfend) Qualifikation / Beschäftigungsverbot, z. B. Staplerschein, MindestalterGesetze / DokumenteQuerverweis auf Gesetze, Verordnungen, Auflagen der Gewerbebehörde und desArbeitsinspektorats, CE-Zeichen, Bedienungs - und Wartungsanleitung etc.Für Maschinen mit CE-Zeichen wurde die Gefahrenevaluierung vom Hersteller durchgeführt. Dieerforderlichen Sicherheitsmaßnahmen stehen in der Bedienungs- und Wartungsanleitung.Das CE-Zeichen allein reicht nicht ! Es muß auch die Konformitätserklärung und die Bedienungs- undWartungsanleitung vorhanden sein.Ausgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 25 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>8.1 Abbundhalle, Tischlerei8.1.1 Allgemeine Sicherheit (B)Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.a) Technische / organisatorischeHitze, Kälte, Zugluft, LuftfeuchtigkeitStaubbelastungHeizung, zugfreie Belüftung, Abschattungbei Bedarf Absaugungen,ZigarettenrauchVerletzungs- ErkrankungsgefahrBeleuchtung zu dunkelBlendung durch Lampenoder tiefstehende SonneRauchverbot in festgelegten BereichenErste Hilfe KofferBeleuchtungsvorschriften einhalten,Einzelbeleuchtung bei BedarfFenster freihalten, BlendschutzAStVKennVESVBetriebsanlagengenehmigungAUVA-MerkblätterM 044 Leitfaden fürMaschineneinkäuferundM 090 Die CE-KennzeichnungFluchtwege versperrt, verstelltStolpergefahrgefährliche KantenBrandgefahrRadioStreß, Termindruck, Überlastung,BetriebsklimaLärmbelastung bei manchen ArbeitenElektrische Spannung inStarkstromanlagen, Elektrischen Geräten,Zuleitungen und SchalternFluchtwege freihalten (Panikverschluß),Ordnung halten, Lagerflächen zuweisen,Abfallbehälter bei MaschinenKanten kennzeichnen, abrunden, polstern.Feuerlöscher, ev. Rauchmelder, Abfalleimerbrandsicher verschließenLautstärke erträglich einstellenLösung in Mitarbeitergespräch suchenb) Persönliche SchutzausrüstungGehörschutz auf Dauer dieser Arbeitentragenc) Prüfung der Betriebsmittelperiodische Prüfung der BetriebsanlageStarkstromanlagen alle 3 Jahre durchgeeignete und berechtigte Person.Sichtkontrolle vor Arbeitsbeginn, schadhafteGeräte aus dem Verkehr ziehen, bei BedarfReparatur veranlassend) Qualifikation / BeschäftigungsverbotErsthelfer ab 5 ArbeitnehmerAusgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 26 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>8.1.2 AbbundanlageGefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.a) Technische / organisatorischeHandverletzungen, Abtrennen vonFingernSchutzabdeckung nur bei Stillstand derMaschine öffnen,Späne, StaubLärm8.1.3 Hobelbank (B)Absaugungb) Persönliche SchutzausrüstungGehörschutz, ggf. Schutzbrille,ggf. Staubmaskec) Prüfung der Betriebsmittelalle 3 Jahre Prüfung durch Elektrofachkraftd) Qualifikation / BeschäftigungsverbotJugendliche Lehrlinge dürfen beschäftigtwerden- unter Aufsicht, - wenn dies in denAusbildungsvorschriften vorgesehen ist und- entweder nach Vollendung der ersten Hälfteder Lehrzeit, jedenfalls aber nach18 Monatenoderbereits nach Vollendung des erstenLehrjahres, sofern im ersten Lehrjahr in derBerufsschule in mindestens 24 Schulstundeneine spezielle theoretische und praktischeUnterweisung zur Unfallverhütung gemäßden Richtlinien der AUVA nachweislichabsolviert wurdeESVAM-VO §§ 25 und41-47KJBG-VO § 6Abs.1 Z 1AUVA-Broschüre„Sicheres undrationelles ArbeitenmitHolzbearbeitungsmaschinen“Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.Verletzung durch Späne und scharfesHandwerkzeuga) Technische / organisatorischeAllgemein akzeptiertes Restrisikostandsicher aufstellen, auf genügendFreiraum, einwandfreie Spindel undKlemmbretter achtenb) Persönliche Schutzausrüstungc) Prüfung der Betriebsmitteld) Qualifikation / BeschäftigungsverbotUnterweisung: Sicherer Umgang mitHandwerkzeug (Berufsschule)Ausgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 27 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>8.1.4 Bandsäge - Zimmerei (B)Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.Handverletzungen, Abtrennen vonFingernwegfliegende WerkstückeLärm, Späne, StaubElektrische Spannung bei defekterMaschine oder Kabela) Technische / organisatorischeWerkstück mit beiden Händen führen, imNahbereich des Sägebandes Schiebestockverwenden, nicht in das laufende SägeblattgreifenSchutzvorrichtung auf Werkstückdickeeinstellenb) Persönliche SchutzausrüstungGehörschutz, ggf. Schutzbrille,ggf. Staubmaskec) Prüfung der BetriebsmittelSichtkontrolle von Maschine und Kabel beiArbeitsbeginnalle 3 Jahre Prüfung durch Elektrofachkraftd) Qualifikation / BeschäftigungsverbotJugendliche Lehrlinge dürfen beschäftigtwerden- unter Aufsicht, - wenn dies in denAusbildungsvorschriften vorgesehen ist und- nach Vollendung des ersten LehrjahresESVAM-VO § 25KJBG-VO § 6Abs.1 Z 1AUVA-Broschüre„Sicheres undrationelles ArbeitenmitHolzbearbeitungsmaschinen“8.1.5 Kappsäge- ZimmereiGefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.a) Technische / organisatorischeESVHandverletzungen, Abtrennen vonFingernnicht in das laufende Sägeblatt greifenSchutzvorrichtung bzw. Absenkung desBauV § 13AM-VO § 25Sägeblatts unter den TischKJBG-VO § 6Abs.1 Z 1Lärm, Späne, StaubElektrische Spannung bei defekterMaschine oder Kabelb) Persönliche SchutzausrüstungGehörschutz, ggf. Schutzbrille,ggf. Staubmaskec) Prüfung der BetriebsmittelSichtkontrolle von Maschine und Kabel beiArbeitsbeginnalle 3 Jahre Prüfung durch Elektrofachkraftd) Qualifikation / BeschäftigungsverbotJugendliche Lehrlinge dürfen beschäftigtwerden- unter Aufsicht, - wenn dies in denAusbildungsvorschriften vorgesehen ist und- nach Vollendung des ersten LehrjahresAusgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 28 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>8.1.6 Leimpresse, -zwingenGefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.Quetschgefahra) Technische / organisatorischeSicherheitsmaßnahmen lt. Bedienungs- undWartungsanleitung8.1.7 Schleifbock (B)b) Persönliche Schutzausrüstungc) Prüfung der Betriebsmittelalle 3 Jahre Prüfung durch Elektrofachkraftd) Qualifikation / BeschäftigungsverbotMaschinell, hydraulisch oder pneumatischangetriebenen Pressen:Jugendliche Lehrlinge dürfen beschäftigtwerden- unter Aufsicht, - wenn dies in denAusbildungsvorschriften vorgesehen ist und- entweder nach Vollendung der ersten Hälfteder Lehrzeit, jedenfalls aber nach18 Monatenoderbereits nach Vollendung des erstenLehrjahres, sofern im ersten Lehrjahr in derBerufsschule in mindestens 24 Schulstundeneine spezielle theoretische und praktischeUnterweisung zur Unfallverhütung gemäßden Richtlinien der AUVA nachweislichabsolviert wurde.Handbetriebene Pressen: KeineBeschränkungenESVAM-VO § 25 und41-47KJBG-VO § 6Abs.1 Z 7Maschinenschutzvorrichtungsverordnung§ 26ADSV § 84Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.Funkenflug, SplitterVerbrennung an heißen WerkstückenStaubBruch einer schadhaften SchleifscheibeElektrische Spannung inStarkstromanlagen, Elektrischen Geräten,Zuleitungen und Schalterna) Technische / organisatorischeSchutzhaube, SchutzgläserWerkstücke mit Wasser kühlenkleine Werkstücke mit Zange haltenb) Persönliche SchutzausrüstungSchutzbrille, ggf Absaugungc) Prüfung der BetriebsmittelKlangprobe bei Montage einer neuenSchleifscheibealle 3 Jahre Prüfung durch Elektrofachkraftd) Qualifikation / BeschäftigungsverbotESVAM-VO §§ 25 (3)und 56AUVA-MerkblattM 640 SchleifenAusgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 29 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>8.1.8 Drehmaschine (B)Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.a) Technische / organisatorischeScharfkantige Drehmeissel und SpäneVerletzung durch rotierende TeileFangen von Kleidung und langem Haarnicht in den Gefahrenbereich greifen, Spänemit Spanhaken (ohne Ringgriff!) entfernenSchutzvorrichtungen verwenden(Spindelantrieb, Sicherheitsdrehherz etc.)Elektrische Spannung inStarkstromanlagen, Elektrischen Geräten,Zuleitungen und Schaltern8.1.9 Ständerbohrmaschine (B)Elektrische Spannung inStarkstromanlagen, Elektrischen Geräten,Zuleitungen und Schalternb) Persönliche Schutzausrüstungeng anliegende Kleidung,kurzes Haar oder Haarnetzkeine Schutzhandschuhe !c) Prüfung der Betriebsmittelalle 3 Jahre Prüfung durch Elektrofachkraftd) Qualifikation / BeschäftigungsverbotESVAM-VO §§ 25, 41(1)Allfällige AuflagenderGewerbebehördeGefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.a) Technische / organisatorischeMitdrehen kleiner Werkstücke,Handverletzung an scharfkantigenWerkstücken und SpänenMaschinenschraubstock für kleineWerkstücke verwendenSpäne mit Spanhaken (ohne Ringgriff!)entfernenAugenverletzung durch Späne undKühlmittelSchutzvorrichtungen verwenden(Spindelantrieb, Bohrfutter)b) Persönliche SchutzausrüstungSchutzbrilleFangen von Kleidung und langem Haar eng anliegende Kleidung,kurzes Haar oder Haarnetzkeine Schutzhandschuhe !c) Prüfung der Betriebsmittelalle 3 Jahre Prüfung durch Elektrofachkraftd) Qualifikation / BeschäftigungsverbotESVAM-VO § 25, 41 (1)Ausgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 30 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>8.2 MaschinenhalleAStVKennV8.2.1 Tischkreissäge (B)Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.a) Technische / organisatorischeHandverletzungenWerkstück mit beiden Händen führen,Schiebestock verwendennicht in das laufende Sägeblatt greifenwegfliegende WerkstückeSpaltkeil, Schutzhaube oderVorschubapparatSpäne, StaubLärmElektrische Spannung inStarkstromanlagen, Elektrischen Geräten,Zuleitungen und SchalternAbsaugungb) Persönliche SchutzausrüstungGehörschutz, ggf. Schutzbrille,ggf. Staubmaskec) Prüfung der BetriebsmittelSichtkontrolle von Maschine und Kabel beiArbeitsbeginnAlle 3 Jahre Prüfung durch Elektrofachkraftd) Qualifikation / BeschäftigungsverbotJugendliche Lehrlinge dürfen beschäftigtwerden- unter Aufsicht, - wenn dies in denAusbildungsvorschriften vorgesehen ist und- nach Vollendung des ersten LehrjahresESVBauV § 13 (5)AM-VO § 25KJBG-VO § 6Abs.1 Z 1Sicherheit am Bau(2002) E 9 und E10.1AUVA-MerkblattM 260 Kreissägenauf Baustellen8.2.2 Plattensäge (B)Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.a) Technische / organisatorischeESVHandverletzungenwegfliegende WerkstückeSpaltkeil, Schutzhaube oderVorschubapparatSchiebestock verwendenAM-VO § 25KJBG-VO § 6Abs.1 Z 1nicht in das laufende Sägeblatt greifenNachlauf beachtenSpäne, StaubAbsaugungLärmElektrische Spannung inStarkstromanlagen, Elektrischen Geräten,Zuleitungen und Schalternb) Persönliche SchutzausrüstungGehörschutz, ggf. Schutzbrille,ggf. Staubmaskec) Prüfung der BetriebsmittelSichtkontrolle von Maschine und Kabel beiArbeitsbeginnAlle 3 Jahre Prüfung durch Elektrofachkraftd) Qualifikation / BeschäftigungsverbotJugendliche Lehrlinge dürfen beschäftigtwerden- unter Aufsicht, - wenn dies in denAusbildungsvorschriften vorgesehen ist und- nach Vollendung des ersten LehrjahresAusgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 31 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>8.2.3 Abrichte (B)Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.Handverletzungenwegfliegende WerkstückeSpäne, StaubLärmFangen der KleidungElektrische Spannung inStarkstromanlagen, Elektrischen Geräten,Zuleitungen und Schalterna) Technische / organisatorischeSchutzvorrichtungSchiebestock verwendennicht in die laufende Messerwelle greifen,freie Messerwelle abdeckenAbsaugungb) Persönliche SchutzausrüstungGehörschutz, ggf. Schutzbrille,ggf. Staubmaskeenganliegende Arbeitskleidungc) Prüfung der BetriebsmittelSichtkontrolle von Maschine und Kabel beiArbeitsbeginnAlle 3 Jahre Prüfung durch Elektrofachkraftd) Qualifikation / BeschäftigungsverbotJugendliche Lehrlinge dürfen beschäftigtwerden- unter Aufsicht, - wenn dies in denAusbildungsvorschriften vorgesehen ist und- entweder nach Vollendung der ersten Hälfteder Lehrzeit, jedenfalls aber nach 18Monatenoderbereits nach Vollendung des erstenLehrjahres, sofern im ersten Lehrjahr in derBerufsschule in mindestens 24 Schulstundeneine spezielle theoretische und praktischeUnterweisung zur Unfallverhütung gemäßden Richtlinien der AUVA nachweislichabsolviert wurdeESVAM-VO § 25KJBG-VO § 6Abs.1 Z 1Ausgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 32 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>8.2.4 Fräse (B)Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.a) Technische / organisatorischeHandverletzungenwegfliegende WerkstückeSchutzvorrichtungen einsetzenSchiebestock verwendennicht in die laufende Messerwelle greifenSpäne, StaubLärmElektrische Spannung inStarkstromanlagen, Elektrischen Geräten,Zuleitungen und SchalternAbsaugungb) Persönliche SchutzausrüstungGehörschutz, ggf. Schutzbrille,ggf. Staubmaskec) Prüfung der BetriebsmittelSichtkontrolle von Maschine und Kabel beiArbeitsbeginnAlle 3 Jahre Prüfung durch Elektrofachkraftd) Qualifikation / BeschäftigungsverbotJugendliche Lehrlinge dürfen beschäftigtwerden- unter Aufsicht, - wenn dies in denAusbildungsvorschriften vorgesehen ist und- entweder nach Vollendung der ersten Hälfteder Lehrzeit, jedenfalls aber nach 18Monatenoderbereits nach Vollendung des erstenLehrjahres, sofern im ersten Lehrjahr in derBerufsschule in mindestens 24 Schulstundeneine spezielle theoretische und praktischeUnterweisung zur Unfallverhütung gemäßden Richtlinien der AUVA nachweislichabsolviert wurdeESVBauV § 13 (5)AM-VO § 25KJBG-VO § 6Abs.1 Z 3AUVA-Broschüre„Sicheres undrationelles ArbeitenmitHolzbearbeitungsmaschinen“Ausgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 33 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>8.2.5 Dickenhobelmaschine (B)Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.a) Technische / organisatorischeESVHandverletzungenrückstoßende WerkstückeSchutzvorrichtung,Rückschlagsicherung, auf FreigängigkeitAM-VO § 25achtenSpäne, StaubLärmElektrische Spannung inStarkstromanlagen, Elektrischen Geräten,Zuleitungen und SchalternAbsaugungb) Persönliche SchutzausrüstungGehörschutz, ggf. Schutzbrille,ggf. Staubmaskec) Prüfung der BetriebsmittelSichtkontrolle von Maschine und Kabel beiArbeitsbeginnAlle 3 Jahre Prüfung durch Elektrofachkraftd) Qualifikation / BeschäftigungsverbotJugendliche Lehrlinge dürfen beschäftigtwerden- unter Aufsicht, - wenn dies in denAusbildungsvorschriften vorgesehen ist und- entweder nach Vollendung der ersten Hälfteder Lehrzeit, jedenfalls aber nach 18Monatenoderbereits nach Vollendung des erstenLehrjahres, sofern im ersten Lehrjahr in derBerufsschule in mindestens 24 Schulstundeneine spezielle theoretische und praktischeUnterweisung zur Unfallverhütung gemäßden Richtlinien der AUVA nachweislichabsolviert wurdeAusgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 34 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>8.2.6 Ablängsäge (B)Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.a) Technische / organisatorischeHandverletzungenwegfliegende WerkstückeSchutzhaubenicht in das laufende Sägeblatt greifenSpäne, StaubLärmElektrische Spannung inStarkstromanlagen, Elektrischen Geräten,Zuleitungen und Schaltern8.2.7 Bandschleifmaschine (B)Späne, StaubLärmAbsaugungb) Persönliche SchutzausrüstungGehörschutz, ggf. Schutzbrille,ggf. Staubmaskec) Prüfung der BetriebsmittelSichtkontrolle von Maschine und Kabel beiArbeitsbeginnAlle 3 Jahre Prüfung durch Elektrofachkraftd) Qualifikation / BeschäftigungsverbotJugendliche Lehrlinge dürfen beschäftigtwerden- unter Aufsicht, - wenn dies in denAusbildungsvorschriften vorgesehen ist und- nach Vollendung des ersten LehrjahresESVAM-VO §§ 25 und41-47KJBG-VO § 6Abs.1 Z 1AUVA-Broschüre„Sicheres undrationelles ArbeitenmitHolzbearbeitungsmaschinen“Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.a) Technische / organisatorischeHandverletzungenwegfliegende Werkstückenicht auf das laufende Band greifenAnschlagwinkel verwendenAbsaugungb) Persönliche SchutzausrüstungGehörschutz, ggf. Schutzbrille, StaubmaskeESVAM-VO §§ 25, 41-47 und 56KJBG-VO § 6Abs.1 Z 6Grenzwerte beiBetriebsmittelbeachtenElektrische Spannung inStarkstromanlagen, Elektrischen Geräten,Zuleitungen und Schalternc) Prüfung der BetriebsmittelSichtkontrolle von Schleifband, Maschine undKabel bei ArbeitsbeginnAbsaugung regelmäßig aufFunktionsfähigkeit prüfenAlle 3 Jahre Prüfung durch Elektrofachkraftd) Qualifikation / BeschäftigungsverbotJugendliche Lehrlinge dürfen beschäftigtwerden- unter Aufsicht und- wenn dies in den Ausbildungsvorschriftenvorgesehen istAusgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 35 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>8.2.8 Langlochbohrmaschine (B)8.2.9 Späneabsaugung (B)Elektrische SpannungStaubbelastungAnlage vom Netz trennenb) Persönliche SchutzausrüstungStaubmaske, Schutzbrillec) Prüfung der BetriebsmittelAlle 3 Jahre Prüfung durch Elektrofachkraftd) Qualifikation / BeschäftigungsverbotCE-Zeichen ja/neinGefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.Handverletzung an scharfkantigenWerkstücken und SpänenAugenverletzung durch SpäneFangen von Kleidung und langem HaarElektrische Spannung inStarkstromanlagen, Elektrischen Geräten,Zuleitungen und Schalterna) Technische / organisatorischeMaschinenschraubstock für kleineWerkstücke verwendennicht in das laufende Werkzeug greifenSchutzvorrichtungen verwenden(Spindelantrieb, Bohrfutter)b) Persönliche Schutzausrüstungggf. Schutzbrilleeng anliegende Kleidung,kurzes Haar oder Haarnetzkeine Handschuhe !c) Prüfung der BetriebsmittelSichtkontrolle von Maschine und Kabel beiArbeitsbeginnAlle 3 Jahre Prüfung durch Elektrofachkraftd) Qualifikation / BeschäftigungsverbotESVAM-VO §§ 25 und41-47AUVA-Broschüre„Sicheres undrationelles ArbeitenmitHolzbearbeitungsmaschinen“Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.a) Technische / organisatorischeBedienungsanleitungBei Reinigungs- und Wartungsarbeiten:AbsturzgefahrStehleiter, Podest oder Kleingerüst fürsicheren Stand verwendenElektroschutzverordnung2003Ausgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 36 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>8.3 Lager und TransportAStVKennV8.3.1 Holzstapel (B)Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.a) Technische / organisatorischeKippen des StapelsHolz stabil stapeln, auf tragfähigenUntergrund achtenStolpern über herumliegende SachenÜberbeanspruchung beim Heben undTragen von LastenBrandgefahrVerletzungsgefahr bei scharfen KantenVerkehrswege frei und sauber haltenEinhaltung der Empfehlungen undVorschriften für Grenzlasten, HebehilfenverwendenRauchverbot, Feuerlöschers. Werkstatt allgemeinb) Persönliche SchutzausrüstungArbeitshandschuhec) Prüfung der Betriebsmitteld) Qualifikation / Beschäftigungsverbot8.3.2 Pappen- und Folienlager (B)Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.a) Technische / organisatorischeUm- oder herabstürzen von Rollen Rollen stabil stapeln, gegen wegrollen oderkippen sichernStolpern über herumliegende SachenÜberbeanspruchung beim Heben undTragen von LastenBrandgefahrVerletzungsgefahr an scharfenGegenständenVerkehrswege frei und sauber haltenEinhaltung der Empfehlungen undVorschriften für GrenzlastenRauchverbot, Feuerlöschers. Werkstatt allgemeinb) Persönliche SchutzausrüstungArbeitshandschuhec) Prüfung der Betriebsmitteld) Qualifikation / Beschäftigungsverbot8.3.3 Kleinteile- und Werkzeuglager (B)Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.a) Technische / organisatorischeKippen und Herabfallen von LastenStolpern über herumliegende SachenSachen stabil lagernVerkehrswege frei und sauber haltenÜberbeanspruchung beim Heben undTragen von LastenÜberlastung von RegalenBrandgefahrEinhaltung der Empfehlungen undVorschriften für Grenzlasten,Hebehilfen verwendenEinhalten der Regal-Höchstlasten -Beschriftung auf dem RegalRauchverbot, Feuerlöscherb) Persönliche Schutzausrüstungc) Prüfung der Betriebsmitteld) Qualifikation / BeschäftigungsverbotAusgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 37 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>8.3.4 Stapler (B)Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.a) Technische / organisatorischeAM-VO §§ 6-11,Verletzung durch Stapler oder bewegteLastenFahrwege freihalten, Lagerflächenkennzeichnen, ev. Spiegel für Rückwärtsfahrtanbringen18, 21–23, 33, 52und 53PrüfbuchAbsturz von LastenKippen des Stapler (seitlich) Überladendes StaplersAbsturz von Lasten von der GabelNicht im Gefahrenbereich bzw. untergehobener Last aufhalten, zulässigeTragkraft nicht überschreitenEinhaltung der Staplervorschriften,Lastdiagramm usw.Staplerschein undbetrieblicheErlaubnisAUVA-MerkblattM 841.1 Stapler mitBei steilen Rampen: Last bergseitigFahrersitzAbsturz von PersonenPersonen nur mit geprüftem Arbeitskorbhebenunbefugte InbetriebnahmeAbgaseSchlüssel abziehen und sicher verwahrenBeim Fahren in der Halle sind die Tore zuöffnenev. Elektrostapler einsetzen8.3.5 Hubwagen (B)b) Persönliche Schutzausrüstungc) Prüfung der Betriebsmitteljährlich durch technische Prüfanstalt oderfachkundigen Betriebsangehörigend) Qualifikation / BeschäftigungsverbotStaplerscheinzusätzlich dürfen nur vom Arbeitgeberbefugte Personen mit dem Stapler fahrenGefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.a) Technische / organisatorischeÜberbeanspruchung beim Transportierenvon Lastenzulässige Höchstlast nicht überschreitenbei Steigung oder Gefälle entsprechendgeringer beladenFahrwege in gutem Zustand haltenKippen und Herabfallen von LastenVerletzungsgefahr bei scharfen KantenLasten absturzsicher aufsetzenb) Persönliche SchutzausrüstungArbeitshandschuhe, ggf Sicherheitsschuhec) Prüfung der Betriebsmitteljährlichd) Qualifikation / BeschäftigungsverbotAusgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 38 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>8.3.6 Manipulieren von Lasten (B)Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.a) Technische / organisatorischeKJBG-VO § 5 Z 1Überbeanspruchung beim Heben undTragen von LastenEinhaltung der Empfehlungen undVorschriften für GrenzlastenBverboteggf. Hebe- und Tragehifen bzw. mehrerePersonen einsetzenKippen und Herabfallen von LastenVerletzungsgefahr bei scharfen KantenLasten in stabiler Lage absetzen, beiKippgefahr gegen Umfallen sichernb) Persönliche Schutzausrüstungbei scharfkantigen Lasten Arbeitshandschuheverwendenc) Prüfung der Betriebsmitteld) Qualifikation / Beschäftigungsverbotbei „unzuträglicher Beanspruchung desOrganismus“ für Jugendliche verboten8.3.7 Brücken- oder Laufkran (B)Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.Verletzung durch bewegte LastenAbsturz von Lastena) Technische / organisatorischeNicht im Gefahrenbereich bzw. unterschwebender Last aufhalten,besondere Vorsicht beim Hantieren mitKetten, Seilen und Gurten, zulässigeTragkraft nicht überschreitenUnterlagehölzer verwendenAM-VO §§ 6-11, 19und 33KJBG-VO § 6Abs.1 Z 21PrüfbuchKranschein undbetrieblicheErlaubnisunbefugte InbetriebnahmeSchlüssel abziehen und sicher verwahrenb) Persönliche SchutzausrüstungArbeitshandschuhe, Helm, Sicherheitsschuhec) Prüfung der BetriebsmittelKetten, Seile und Gurten täglich aufVerschleiß prüfen,Kran jährlich durch ZT, TÜV, Techn. Bürooder fachkundigen Betriebsangehörigenprüfend) Qualifikation / BeschäftigungsverbotKranführerschein (ausgenommenflurgesteuerter Kran bis 5 t)Handzeichen für alle am KrantransportBeteiligten (Führer, Anschläger undEinweiser)sachgemäßes Anschlagen der Last fürAnschlägerMindestalter 18 Jahre, Lehrlinge 19 JahreAusgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 39 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>8.4 Büro8.4.1 Büroarbeitsplätze (B)Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.a) Technische / organisatorischeAStVKälte, Zugluft, Luftfeuchtigkeit, Hitze Heizung, zugfreie Belüftung, Abschattung,ggf. LuftbefeuchterKennVTabakrauchRauchverbot in festgelegten BereichenVerletzungs- ErkrankungsgefahrBeleuchtung zu dunkelBlendung durch Lampenoder tiefstehende SonneFluchtwege versperrt, verstelltStolpergefahrAbsturzgefahr beim Aufstieg zuHochschränkengefährliche KantenBrandgefahrRadioStreß, Termindruck, Überlastung,BetriebsklimaElektrische Geräte, Zuleitungen, SchalterVerbandkasten, Ersthelfer ausbildenBeleuchtungsvorschriften einhalten,Einzelbeleuchtung bei BedarfFenster freihalten, BlendschutzFluchtwege freihalten (Panikverschluß),Ordnung halten, Ablageflächen zuweisen,Abfallbehälter bei Drucker und Kopiererstabile Stufentritte oder Leitern verwendenKanten kennzeichnen, abrunden, polstern.Feuerlöscher, ev. Rauchmelder, Abfalleimerbrandsicher verschließenLautstärke erträglich einstellenLösung in Mitarbeitergespräch suchenb) Persönliche Schutzausrüstungc) Prüfung der Betriebsmittelvor Verwendung auf sichtbare Mängel prüfen,schadhafte Geräte aus dem Verkehr ziehen,bei Bedarf Reparatur veranlassenAlle 10 Jahre Prüfung durch Elektrofachkraftd) Qualifikation / BeschäftigungsverbotErsthelfer ab 5 ArbeitnehmerAusgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 40 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>8.4.2 Bildschirmarbeitsplätze und CAD Arbeitsplätze (B)Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.a) Technische / organisatorischeBelastung durch BildschirmarbeitAugenermüdungKonzentrationsschwächeBildschirmarbeit nach 50 min durch andereTätigkeiten oder Pausen von mindestens 10min unterbrechen.Schlechte Sitzhaltungstandfester und verstellbarer Arbeitsstuhlverstellbare Tastatur und Tisch,Wirbelsäulengymnastik wird empfohlenBedienerunfreundliche SoftwareHardware: Emission von Strahlung,elektromagnetische Wechselfelder,elektrostatische Aufladungbei Neuanschaffung darauf achtenFeldmessung mit AUVA-MeßmethodeBildschirm nach MPR II oder TCO-92verwendenFlimmern, unscharfe Darstellung,zu kleine ZeichenSehen und LichtHelligkeitBlendungKontrastSpiegelungJalousie und Filter gegen Spiegelung(Licht von hinten)b) Persönliche Schutzausrüstungc) Prüfung der Betriebsmittelvor Verwendung auf sichtbare Mängel prüfen,schadhafte Geräte aus dem Verkehr ziehen,bei Bedarf Reparatur veranlassenAlle 10 Jahre Prüfung durch Elektrofachkraftd) Qualifikation / Beschäftigungsverbot8.4.3 Papierschneidmaschine (B)BS-VESVAUVA-Merkblatt026BildschirmarbeitsplätzeGefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.Handverletzung an Schneidrad / Messerund Papierkantena) Technische / organisatorischeerhöhte AufmerksamkeitBedienungsanleitungb) Persönliche Schutzausrüstungc) Prüfung der Betriebsmitteld) Qualifikation / BeschäftigungsverbotAusgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 41 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>8.5 Baustellen - Tätigkeiten8.5.1 Allgemeine Gefahren (B)Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.Verletzung von PersonenAbsturzgefahrLärmStaubBrandElektrizitätgiftige Stoffeungewollte Mißachtung gesetzlicherAuflagena) Technische / organisatorischeArbeitsvorbereitung:Koordination der Bauleistungen und derSicherheitsmaßnahmen mit den anderen amBau tätigen UnternehmenNotfallplanungUnterkünfte, sanitäre EinrichtungenVerbandkästen, Ersthelfer ausbilden undüben lassenFeuerlöscherAushängesichere Verkehrsführungb) Persönliche Schutzausrüstungje nach Tätigkeit bereitstellenc) Prüfung der Betriebsmittelsiehe Betriebsmitteld) Qualifikation / Beschäftigungsverbot1 Ersthelfer ab 5 Arbeitnehmer2 Ersthelfer ab 20 Arbeitnehmer3 Ersthelfer ab 30 Arbeitnehmer usw.BauVKJBG-VO § 7Sicherheit am Bau(2002) B 2 bis B 198.5.2 Besondere Gefahren (B)Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.Ist für jede Baustelle zu prüfen.a) Technische / organisatorischeJe nach Gefahr festlegenBauVKJBG-VO § 7Beispiele: ExplosionsgefahrHochspannungsleitungHochwasserVerkehrbiogene / chemischeGefahrenb) Persönliche SchutzausrüstungJe nach Gefahr festlegenc) Prüfung der BetriebsmittelJe nach Gefahr festlegend) Qualifikation / BeschäftigungsverbotJe nach Gefahr festlegenSicherheit am Bau(2002) B 2 bis B 198.5.3 Arbeit im Freien (B)Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.Stolpergefahrherabfallende TeileKälte, Nässe, ZugluftSonnenlicht, UV-StrahlungHitzea) Technische / organisatorischeVerkehrswege frei und sauber haltenabsturzgefährdete Teile entfernen odersichernSchutzbauten, prov. Winterbaumaßnahmen,Heizungb) Persönliche Schutzausrüstunggeeignete Arbeitskleidung, Sonnenbrille,Helm bei Gefahr von oben oder seitlichc) Prüfung der Betriebsmitteld) Qualifikation / BeschäftigungsverbotSicherheit am Bau(2002) B 6,7 und12, C 1-11, E 6-8Ausgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 42 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>8.5.4 Arbeit auf Dächern (B)Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.Absturz an Dachrändern Durchbrechendurch Dacheindeckungen (z.B.:Lichtwellplatten,Sturz durch große Öffnungen,Lichtkuppel)a) Technische / organisatorischeErhöhte VorsichtSchutzgerüst, Schutzblende, AuffangnetzDachleitern und StegeAbdeckung von Öffnungen,b) Persönliche Schutzausrüstungnur bei kurzzeitigen Arbeiten:Sicherheitsgeschirr, Höhensicherungsgerät,Seile etc.Bei Arbeiten mit Anseilschutz min.2 Personen, um Hilfe bei Sturz insSicherheitsgeschirr veranlassen zu können.Bergung von Personen klären, vorbereiten,ev. üben, bzw. Fremdhilfe organisierengeeignete Schuhe mit rutschfester Sohlec) Prüfung der BetriebsmittelSichtprüfung bei Arbeitsbeginnpers. Schutzausrüstung zusätzlich jährlichdurch berechtigte Personend) Qualifikation / BeschäftigungsverbotBauV 11. Abschn.KJBG-VO § 7 Z 1und 2Sicherheit amDach B8, 11, C 8-11AUVA-MerkblattM 222 Arbeiten aufDächern8.5.5 Dachstuhl aufbauen (B)Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.a) Technische / organisatorischeBauV 10. Abschn.Absturz von Menschen, Material oderWerkzeugZutritt unbefugter Personen verhinderngeeignete Mittel der MaterialbeförderungKJBG-VO § 7 Z 1Sicherheit amvorsehen (Ladekran, Schrägaufzug ...) Dach B8, 11, C8-Sichere Stand- und Lagerplätze schaffen, 11ggf. Montageanleitung erstellen, falls AUVA-Merkblatterforderlich Gerüst oder Hilfskonstruktion M 222 Arbeiten aufvorsehenDächernQuetschgefahr beim Aufsetzen vonLastenGefahr durch pendelnde LastenVerletzung durch Späne oder scharfeKantenErhöhte Aufmerksamkeit beim Bewegen vonLastenb) Persönliche SchutzausrüstungSchutzhelm, Sicherheitsschuhe,Arbeitshandschuhec) Prüfung der Betriebsmitteld) Qualifikation / BeschäftigungsverbotAusgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 43 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>8.5.6 Schalung verlegenGefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.a) Technische / organisatorischeAbsturz von Menschen, Material oderWerkzeugZutritt unbefugter Personen verhinderngeeignete Mittel der Materialbeförderungvorsehen (Ladekran, Schrägaufzug ...)Sichere Stand- und Lagerplätze schaffen,ggf. Montageanleitung erstellen, fallserforderlich Gerüst oder HilfskonstruktionvorsehenQuetschgefahr beim Aufsetzen vonLastenGefahr durch pendelnde LastenVerletzung durch Späne oder scharfeKantenErhöhte Aufmerksamkeit beim Bewegen vonLastenb) Persönliche SchutzausrüstungSchutzhelm, Sicherheitsschuhe,Arbeitshandschuhec) Prüfung der Betriebsmitteld) Qualifikation / BeschäftigungsverbotBauV 11. Abschn.KJBG-VO § 7 Z 1und 2Sicherheit amDach B8, 11, C8-11AUVA-MerkblattM 222 Arbeiten aufDächern8.5.7 Dachöffnungen herstellen (B)Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.Absturz durch Dachöffnunga) Technische / organisatorischeggf. SicherheitsnetzUmwehrung oder durchbruchsichere undunverschiebliche Abdeckung herstellenb) Persönliche Schutzausrüstungggf. Anseilschutzc) Prüfung der Betriebsmitteld) Qualifikation / BeschäftigungsverbotBauV 11. Abschn.KJBG-VO § 7 Z 1und 2Sicherheit amDach B8, 11, C8-11AUVA-MerkblattM 222 Arbeiten aufDächern8.5.8 Dachpappe oder Folie verlegen (B)Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.Erhöhte Rutschgefahr je nachDachneigung und Pappea) Technische / organisatorischeStehhilfen anbringenb) Persönliche Schutzausrüstungggf. Anseilschutzc) Prüfung der Betriebsmitteld) Qualifikation / BeschäftigungsverbotBauV 11. Abschn.KJBG-VO § 7 Z 1und 2s. auch oben Arbeitauf Dächern,Sicherheit amDach B8, 11, C8-11AUVA-MerkblattM 222 Arbeiten aufDächernAusgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 44 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>8.5.9 Lattung herstellen (B)Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.a) Technische / organisatorischeAbsturz von Material oder Werkzeug Zutritt unbefugter Personen verhindernMaterial und Werkzeug sicher ablegenVerletzung durch Späne oder scharfeKantenb) Persönliche SchutzausrüstungArbeitshandschuhec) Prüfung der Betriebsmitteld) Qualifikation / BeschäftigungsverbotBauV 11. Abschn.KJBG-VO § 7 Z 1und 2s. auch oben Arbeitauf Dächern,Sicherheit amDach B8, 11, C8-11AUVA-MerkblattM 222 Arbeiten aufDächern8.5.10 Baustelle räumen (B)Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.Herabfallende TeileErhöhte StaubbelastungVerletzung durch Materialreste, Späne,a) Technische / organisatorischeMaterial und Werkzeug sicher ablegenWasser aufspritzen, Baustelle laufendreinigenAbfälle und Restmaterial in getrenntenBauV 10. und 11.Abschn.KJBG-VO § 7 Z 1und 2s. auch oben ArbeitNägel, SplitterBehältern sammeln, nicht herumliegen lassen auf Dächern,b) Persönliche SchutzausrüstungSchutzhelm, Arbeitshandschuhe, Schuhe mitdurchtrittsicherer Sohle, Staubmaskec) Prüfung der Betriebsmitteld) Qualifikation / BeschäftigungsverbotSicherheit amDach B8, 11, C8-11AUVA-MerkblattM 222 Arbeiten aufDächern8.5.11 Altbestand abtragen (B)Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.a) Technische / organisatorischeBauV 10., 11. undHerabfallende TeileMaterial und Werkzeug sicher ablegen 16. Abschn.Schuttrutschen /-rohre, Container und Kran KJBG-VO § 7 Z 1verwenden, wo dies möglich ist.und 2Bei Materialabwurf Warnposten aufstellen s. auch oben Arbeitoder Abwurfstelle absperren, ggf. zusätzlich auf Dächern,Warntafel anbringenSicherheit am BauDurchbrechen von alten Lattungen undmorscher DachkonstruktionErhöhte StaubbelastungVerletzung durch Materialreste, Späne,Nägel, SplitterBetreten der Latten nur am Sparren,eventuell Dachleitern verwenden. BeiInnenhöhe über 5m Absturzsicherung imDachboden anbringen (Netz, Pfostenlage aufPfetten und dgl.)ggf. Wasser aufspritzen, Baustelle laufendreinigenAbfälle und Restmaterial in getrenntenBehältern sammeln, nicht herumliegen lassenb) Persönliche SchutzausrüstungSchutzhelm, Arbeitshandschuhe, Schuhe mitdurchtrittsicherer Sohle, Staubmaskec) Prüfung der Betriebsmitteld) Qualifikation / BeschäftigungsverbotAusgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 45 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>8.6 Baustellengeräte8.6.1 Arbeits- und Schutzgerüste (B)Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.Absturz von Gerüstteilen und Personen,Umfallen / Einsturz des Gerüstesa) Technische / organisatorischeEinhaltung der Arbeitsanleitung des GerüstesWindkräfte beachten, nicht überlastenZutritt Fremder zum Gefahrenbereichverhindern, auf Arbeitskollegen achten,im Verkehrsbereich gegen anfahren schützenVerhinderung von Wasserzutritt zumGerüstuntergrund (unterspülen)b) Persönliche SchutzausrüstungSchutzhelm und Schutzhandschuhec) Prüfung der BetriebsmittelGerüstabnahme durch fachkundigenGerüstaufsteller durchführen.Sichtkontrolle vor jeder Benützung,nach Arbeitsunterbrechung, Schlechtwettersowie periodisch: Systemgerüste monatlich,sonstige Gerüste wöchentlich durchfachkundige Persond) Qualifikation / BeschäftigungsverbotArbeit auf Gerüsten:Bis zu einer Höhe der Gerüstlagen von 4 mdürfen Jugendliche generell beschäftigtwerden.Bei einer Höhe der Gerüstlagen über 4 mdürfen Jugendliche beschäftigt werden- unter Aufsicht - nach Vollendung des erstenLehrjahres und- wenn sich die Aufsichtsperson (oder beiAbwesenheit deren Vertreter) sich durchEinsichtnahme in die Vermerke über dieGerüstüberprüfung überzeugt hat, daß dasGerüst ordnungsgemäß überprüft wurde undkeine Mängel aufweist.BauV §§ 55 – 73KJBG-VO § 7 Pkt.4 und 5Sicherheit am Bau(2002) E 7 ffAUVA-MerkblattM 262 Arbeits- undSchutzgerüsteGerüstabnahmeblattbei AUVAerhältlichausführlicher inM 262 Punkt 2.4Aufstellen, Abtragen und Instandhalten vonGerüsten:Bis zu einer Gerüstlagenhöhe von 4 m dürfenJugendliche beschäftigt werden- unter Aufsicht und- wenn dies im Zusammenhang mit derAusbildung erforderlich ist.Ausgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 46 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>8.6.2 Leitern (B)Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.Absturz von Personen, Material undWerkzeugUmfallen und Bruch der Leitera) Technische / organisatorischeAnlegeleiter muß mind. 1 m über die obersteAustrittstelle hinausragenAnstellwinkel etwa 70°, Fußpunkt sichernStehleitern nur bis zur drittletzten Sprossebesteigennur geringe Lasten mitnehmennicht seitlich hinauslehnenZutritt Fremder zum Gefahrenbereichverhindern, auf Arbeitskollegen achtenb) Persönliche SchutzausrüstungBauV §§ 76 und 77(4)KJBG-VO § 7 Z 3Sicherheit am Bau(2002) E 8c) Prüfung der Betriebsmittelbei Arbeitsbeginn auf guten Zustand prüfen.beidseitige Spreizsicherung bei Stehleiternd) Qualifikation / BeschäftigungsverbotArbeiten auf Anlegeleitern höher als 5 m undStehleitern höher als 3 m über derAufstandsfläche: nur unterwiesene, erfahreneund körperlich geeignete Personen, nurkurzfristige Arbeiten im Greifraum erlaubtAusgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 47 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>8.6.3 Mobilkran, Ladekran (B)Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.a) Technische / organisatorischeAbsturz von Material und Werkzeugpendelnde Last (Bewegung, Wind)nicht im Gefahrenbereich aufhaltenBedienungsvorschrift einhalten (Grenzlast)stabile Lagerung und LastverteilungKippen von Fahrzeug und LastKranstempel seitlich ausziehen undabstützenSicht nicht gegeben,Kommunikationsprobleme durchEntfernung und UmgebungslärmFußverletzung mit dem Kranstempelungeschützte StromleitungenEinweiser heranziehen ggf. mit Funkbeim Abstempeln erhöhte Aufmerksamkeitund freie Sicht auf die Kranstempelvom E-Werk isolieren oder abschalten lassenwenn nicht möglich Sicherheitsabständeeinhalten:bis 1000 V (= 1kV)1 müber 1 bis 110 kV2 müber 110 bis 220 kV3 müber 220 kV4 mbei unbekannter Spannung 4 mb) Persönliche SchutzausrüstungSchutzhelm im KranbereichSchutzhandschuhe für AnschlägerWarnkleidung für Einweiser und allePersonen im Bereich des öffentlichenVerkehrsc) Prüfung der Betriebsmittelvor erstmaliger Inbetriebnahme durchZivilingenieur oder TÜVjährlich und nach Aufstellung auf jederBaustelle durch fachkundige Personalle 3 Jahre durch Zivilingenieur, TÜV oderTechnisches Bürod) Qualifikation / BeschäftigungsverbotKranführerschein für Mobilkräne undLadekräne mit mehr als 5 t Tragkraft undmehr als 10 tm LastmomentAlle am Krantransport Beteiligten (Führer,Anschläger und Einweiser) überHandzeichen unterweisen.Anschläger über sachgemäßes Anschlagender Last unterweisenMindestalter 18 Jahre, für Lehrlinge 19 JahreBauV §§ 136 und151AM-VO §§ 6-11,18-22, 33 und 52KJBG-VO § 6Abs.1 Z 21ÖVE E 5 - Teil 1AUVA-Aufkleberfür Annäherung anStromleitungenAUVA MerkblätterM 844 LKW-Ladekrane undM 845 Seile undBänder aus synt.Fasern (derzeitnicht erhältlich)Sicherheit am Bau(2002) E 2Ausgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 48 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>8.6.4 Bauaufzug für Materialtransport (B)Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.Absturz von Material, Werkzeug undPersonenQuetschgefahra) Technische / organisatorischeLadestelle oben und unten durchAbschrankung / Schutzdach sichernFahrschacht nach Ankunft des Förderkorbsöffnen und vor Abfahrt schließen8.6.5 Hubarbeitsbühne (B)mitfahren von Personen / aufsteigen über dasTraggerüst ist verbotenb) Persönliche SchutzausrüstungSchutzhelm im Gefahrenbereichc) Prüfung der Betriebsmittelvor erstmaliger Inbetriebnahme durchZivilingenieur oder TÜV.jährlich und nach Aufstellung auf jederBaustelle durch fachkundige Person,Alle 3 Jahre durch Zivilingenieur, TÜV oderTechnisches Büro.d) Qualifikation / BeschäftigungsverbotGründliche Unterweisung, Verläßlichkeit,Mindestalter 18 JahreBauV § 139 und140KJBG-VO § 6Abs.1 Z 17Sicherheit am Bau(2002) E 5Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.Absturz von Material, Werkzeug undPersonenKippgefahrQuetschgefahra) Technische / organisatorischeZutritt zum Gefahrenbereich verhindernauf ebenen, tragfähigen Untergrund achtenWerkzeug und Material gegen Herabfallensichernzulässige Tragkraft und Ausladung nichtüberschreitennicht mit Personen und losen Lastenverfahrenauf Quetsch- und Scherstellen achtenb) Persönliche Schutzausrüstungggf. Anseilschutz, ggf. Schutzhelmc) Prüfung der Betriebsmittelvor erstmaliger Inbetriebnahme und jährlichdurch Zivilingenieur oder TÜV,nach Aufstellung auf jeder Baustelle durchfachkundige Person,d) Qualifikation / BeschäftigungsverbotGründliche Unterweisung, Verläßlichkeit,Bediener: Mindestalter 18 JahreAM-VO §§ 6-11,18, 22 und 52KJBG-VO § 6Abs.1 Z 11Ausgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 49 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>8.6.6 Stromaggregat (B)Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.a) Technische / organisatorischeElektrische Spannung bei defekterMaschine oder Kabel, bzw. beiFeuchtigkeitggf. Erdspieß installieren, Maschinen vorFeuchtigkeit schützen (Regen)feuchte Maschinen vor Inbetriebnahmetrocknen lassenAbgas, LärmBedienungsfehlerBrandgefahr8.6.7 Schweißtrafo (B)Elektrische Spannung bei defekterMaschine oder Kabel, bzw. beiFeuchtigkeitSchweißrauchBrandgefahrElektrische Spannung inStarkstromanlagen, Elektrischen Geräten,Zuleitungen und Schalternauf der windabgewandten Seite undgenügend weit entfernt aufstellenVorsicht beim Nachfüllen von Treibstoff:heiße Auspuffteile nicht benetzen.Zündquellen vermeidenb) Persönliche Schutzausrüstungc) Prüfung der BetriebsmittelSichtkontrolle von Maschine und Kabel beiArbeitsbeginnjährlich durch Elektrofachkraftwöchentlich durch besonders unterwiesenenArbeitnehmer auf offenkundige Mängeld) Qualifikation / BeschäftigungsverbotESVBauV § 13 (5)AUVA-Merkblatt M240 Elektroschutzauf BaustellenSicherheit am Bau(2002) B 13Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.a) Technische / organisatorischeBlitz, Funken, starke UV-Strahlungschädigt ungeschützte Augen und HautSchweißvorhang, Sichtschutz fürabgetrennten Arbeitsbereichnicht in den Lichtbogen blickenVerbrennung an heißen Werkstücken Zange verwendenMaschinen vor Feuchtigkeit schützen(Regen)feuchte Maschinen vor Inbetriebnahmetrocknen lassengute Belüftung, Absaugungbrennbare Stoffe entfernen, Feuerlöscher,ggf. Brandwacheb) Persönliche SchutzausrüstungGesichtsschutz mit Schutzglas,Schutzhandschuhe, Lederschurz, geeignetehohe Schuhe / Stiefel, Hose darüberc) Prüfung der BetriebsmittelSichtkontrolle von Maschine und Kabel beiArbeitsbeginnjährlich durch Elektrofachkraftwöchentlich durch besonders unterwiesenenArbeitnehmer auf offenkundige Mängeld) Qualifikation / BeschäftigungsverbotSchweißkursMindestalter 17 Jahre bei erschwertenArbeitsbedingungen, z. B. engen RäumenESVBauV § 13 (5)AM-VO § 26KJBG-VO § 6 (1) Z23 und § 7 Z 12Sicherheit am Bau(2002) D 16AUVA-MerkblattM 665 Lichtbogenschweißen(derzeitnicht erhältlich)Ausgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 50 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>8.6.8 Kompressor (B)Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.a) Technische / organisatorischeMit E-Antrieb: Elektrische Spannung beidefektem Gerät oder KabelMaschinen vor Feuchtigkeit schützen(Regen)feuchte Maschinen vor Inbetriebnahmetrocknen lassenBrandgefahrbei Antrieb mit Verbrennungsmotor:Abgas, LärmGerät so aufstellen, daß die Ansaugung vonleichtentzündlichen und entzündlichen Gasenund Dämpfen ausgeschlossen istVorsicht beim Nachfüllen von Treibstoff:Heiße Teile nicht benetzenauf der windabgewandten Seite undgenügend weit entfernt aufstellenb) Persönliche Schutzausrüstungc) Prüfung der BetriebsmittelSichtkontrolle von Maschine und Kabel beiArbeitsbeginnSicherheitsventile, Ablaßventile,Absperreinrichtungen und Druckmeßgeräteregelmäßig kontrollierenKondenswasser ablassenjährlich durch Elektrofachkraft(Elektroantrieb)wöchentlich durch besonders unterwiesenenArbeitnehmer auf offenkundige Mängeld) Qualifikation / BeschäftigungsverbotESVBauV § 13 (5)AM-VO §§ 30 und58Sicherheit am Bau(2002) E9.28.6.9 Hochdruckreiniger (B)NässeLärmElektrische Spannung bei defekterMaschine oder Kabelb) Persönliche SchutzausrüstungSchutzkleidung, GummistiefelGehörschutzc) Prüfung der BetriebsmittelSichtkontrolle von Maschine und Kabel beiArbeitsbeginnjährlich durch Elektrofachkraftwöchentlich durch besonders unterwiesenenArbeitnehmer auf offenkundige Mängeld) Qualifikation / BeschäftigungsverbotGefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.a) Technische / organisatorischeBedienungsanleitungVerletzung durch HochdruckstrahlPeitschen der LeitungZutritt von Personen in den Gefahrenbereichverhindern, Hochdruckdüse fest halten, nichtauf Personen richten, Rückstoß beachten CE-Zeichen ja/neinElektroschutzverordnung2003§ 13 BauVAusgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 51 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>8.6.10 Kabelrolle (B)Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.a) Technische / organisatorischeESVElektrische Spannung bei defektem Kabelund bei FeuchtigkeitKabelrolle vor Feuchtigkeit schützen (Regen,Spritzwasser)BauV § 13 (5)Sicherheit am Baufeuchte Kabelrollen vor Inbetriebnahme (2002) B 13trocknen lassenAUVA-Merkblattauf Baustellen spritzwassergeschützte M 240Kabelrolle mit schwerer Gummimantelleitung Elektroschutz aufoder gleichwertige verwendenBaustellenÜberhitzung / Verschmoren bei starkerelektrischer BelastungÜberlastungsschutz vorsehenKabel ganz abrollenb) Persönliche Schutzausrüstungc) Prüfung der BetriebsmittelSichtkontrolle der Kabelrolle, des Kabels undder Steckverbindungen bei Arbeitsbeginnjährlich durch Elektrofachkraftwöchentlich durch besonders unterwiesenenArbeitnehmer auf offenkundige Mängeld) Qualifikation / Beschäftigungsverbot8.6.11 Leuchte (Scheinwerfer) (B)Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.a) Technische / organisatorischeElektrische Spannung bei defektemScheinwerfer und Kabel und beiFeuchtigkeitLeuchte und Kabel vor Feuchtigkeit schützen(Regen, Spritzwasser), ggf. Schutzgitterfeuchte Geräte vor Inbetriebnahme trocknenlassenVerbrennung an heißem GlühkolbenHeiße Teile nicht berührenauf Baustellen nur spritzwassergeschützteAusführung verwenden, bei Explosionsgefahrex-geschützte Ausführung einsetzenb) Persönliche Schutzausrüstungc) Prüfung der BetriebsmittelSichtkontrolle des Scheinwerfers, desSchalters und des Kabels bei Arbeitsbeginnjährlich durch Elektrofachkraftwöchentlich durch besonders unterwiesenenArbeitnehmer auf offenkundige Mängeld) Qualifikation / BeschäftigungsverbotESVBauV § 13 (5)Sicherheit am Bau(2002) B 13AUVA-MerkblattM 240Elektroschutz aufBaustellenAusgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 52 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>8.7 Transportable Handmaschinen8.7.1 Bohrmaschine (B)Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.a) Technische / organisatorischeESVBei Niederspannungsgeräten (230/400V):Elektrische Spannung bei defekterMaschine oder Kabel, bzw. beiFeuchtigkeitMaschinen und Ladegeräte vor Feuchtigkeitschützen (Regen)feuchte Maschinen vor Inbetriebnahmetrocknen lassenBauV § 13 (5)AM-VO § 25Sicherheit am Bau(2002) E 10Fangen des Bohrers u.Verdrehen d. MaschineStaubRutschkupplungBei großem Bohrdurchmesser Haltegriffverwendenmax. Bohrerdurchmesser entsprechend derBetriebsanleitung nicht überschreitenb) Persönliche SchutzausrüstungStaubmaskec) Prüfung der BetriebsmittelSichtkontrolle von Maschine und Kabel, auchLadegerät, bei Arbeitsbeginnjährlich durch Elektrofachkraftwöchentlich durch besonders unterwiesenenArbeitnehmer auf offenkundige MängelEinstellung der Rutschkupplungd) Qualifikation / Beschäftigungsverbot8.7.2 Bohrhammer (B)Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.a) Technische / organisatorischeBei Niederspannungsgeräten (230/400V):Elektrische Spannung bei defekterMaschine oder Kabel, bzw. beiFeuchtigkeitMaschinen und Ladegeräte vor Feuchtigkeitschützen (Regen)feuchte Maschinen vor Inbetriebnahmetrocknen lassenFangen des Bohrers / Bohrkrone u.Verdrehen d. MaschineStaubVibrationenRutschkupplungBei großem Bohrdurchmesser Haltegriffverwendenmax. Bohrerdurchmesser entsprechend derBetriebsanleitung nicht überschreitenb) Persönliche SchutzausrüstungStaubmaskeBei lang andauernden VibrationenSpezialhandschuh oder -griff verwendenc) Prüfung der Betriebsmittelbei Arbeitsbeginn Sichtkontrolle vonMaschine und Kabeljährlich durch Elektrofachkraftwöchentlich durch besonders unterwiesenenArbeitnehmer auf offenkundige Mängeljährlich Einstellung der Rutschkupplungd) Qualifikation / BeschäftigungsverbotESVBauV § 13 (5)AM-VO § 25KJBG-VO § 4 (1)Sicherheit am Bau(2002) E 10.3Ausgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 53 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>8.7.3 Hand- und Tischkreissäge (B)Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.a) Technische / organisatorischeHandverletzungenMaschine / Werkstück mit beiden Händenführen, Schiebestock verwendenwegfliegende WerkstückeElektrische Spannung bei defekterMaschine oder Kabel und bei FeuchtigkeitSpäne, Lärm, StaubSpaltkeil, SchutzhaubeMaschinen vor Feuchtigkeit schützen(Regen)feuchte Maschinen vor Inbetriebnahmetrocknen lassenb) Persönliche SchutzausrüstungSchutzbrille, Gehörschutz, Staubmaskec) Prüfung der BetriebsmittelSichtkontrolle von Maschine und Kabel beiArbeitsbeginnjährlich durch Elektrofachkraftwöchentlich durch besonders unterwiesenenArbeitnehmer auf offenkundige Mängeld) Qualifikation / BeschäftigungsverbotJugendliche Lehrlinge dürfen beschäftigtwerden- unter Aufsicht, - wenn dies in denAusbildungsvorschriften vorgesehen ist und- nach Vollendung des ersten LehrjahresESVBauV § 13 (5)AM-VO § 25KJBG-VO § 6Abs.1 Z 1Sicherheit am Bau(2002) E 9 undE 10.1AUVA-MerkblattM 260 Kreissägenauf Baustellen8.7.4 Stichsäge (B)Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.a) Technische / organisatorischeHandverletzungennur geeignete Sägeblätter verwendenWerkstück festhalten oder einspannen, aufBewegungsfreiheit des Sägeblattes unterdem Werkstück achten.Elektrische Spannung bei defekterMaschine oder Kabel und bei FeuchtigkeitMaschinen vor Feuchtigkeit schützen(Regen)feuchte Maschinen vor Inbetriebnahmetrocknen lassenESVBauV § 13 (5)AM-VO § 25KJBG-VO § 6 Abs.1 Z 1Sicherheit am Bau(2002) E 10Späneb) Persönliche SchutzausrüstungSchutzbrillec) Prüfung der BetriebsmittelSichtkontrolle von Maschine, Kabel undSägeblatt bei Arbeitsbeginnjährlich durch Elektrofachkraftwöchentlich durch besonders unterwiesenenArbeitnehmer auf offenkundige Mängeld) Qualifikation / BeschäftigungsverbotErstmalige Bedienung nur nachUnterweisung und unter AufsichtAusgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 54 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>8.7.5 Kettensäge (B)Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.Wegfliegende KetteElektrische Spannung bei defekterMaschine oder Kabel und bei FeuchtigkeitAbgase, Brand bei BenzingerätenSpäne, LärmVerletzungen an Händen und Beinena) Technische / organisatorischeNur zugelassene, unbeschädigte und scharfeKetten verwendenMaschinen vor Feuchtigkeit schützen(Regen)feuchte Maschinen vor Inbetriebnahmetrocknen lassenNicht in der Abgasfahne stehenbeim Nachfüllen von Treibstoff: heißeAuspuffteile nicht benetzen.Zündquellen vermeidenb) Persönliche SchutzausrüstungSchutzbrille, Gehörschutz,Schutzhandschuheenganliegende Kleidungggf. Schnittschutzeinlage im Beinbereichc) Prüfung der BetriebsmittelSichtkontrolle von Maschine, Kabel und Kettebei Arbeitsbeginnjährlich durch Elektrofachkraftwöchentlich durch besonders unterwiesenenArbeitnehmer auf offenkundige Mängeld) Qualifikation / BeschäftigungsverbotErstmalige Bedienung nur nach gründlicherUnterweisung und unter Aufsicht.Für Jugendliche verbotenBauV § 13 (5)AM-VO § 25KJBG-VO § 6 Abs.1 Z 1Sicherheit am Bau(2002) E 10.2AUVA-Broschüre„Sicheres undrationelles ArbeitenmitHolzbearbeitungsmaschinen“8.7.6 Winkelschleifer (B)Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.FunkenflugElektrische Spannung bei defekterMaschine oder Kabel und bei FeuchtigkeitStaub, LärmWegfliegende Teile der Schleifscheibea) Technische / organisatorischeAuf Mitarbeiter und brennbare Stoffe imUmkreis v. 10 m achtenLackierte Flächen und GlasscheibenschützenMaschinen vor Feuchtigkeit schützen(Regen)feuchte Maschinen vor Inbetriebnahmetrocknen lassenzulässige Drehzahl nicht überschreitenb) Persönliche SchutzausrüstungSchutzbrille, Gehörschutz, Staubmaskec) Prüfung der BetriebsmittelSichtkontrolle von Maschine, Kabel undSchleifscheibe bei ArbeitsbeginnEtiketten müssen auf der Schrupp- oderTrennscheibe leserlich seinjährlich durch Elektrofachkraftwöchentlich durch besonders unterwiesenenArbeitnehmer auf offenkundige Mängeld) Qualifikation / BeschäftigungsverbotWinkelschleifer mit einer Nennleistung vonmehr als 1000W: Jugendliche Lehrlingedürfen beschäftigt werden- unter Aufsicht und- wenn dies in den Ausbildungsvorschriftenvorgesehen istESVBauV § 13 (5)AM-VO § 56KJBG-VO § 6Abs.1 Z 5Sicherheit am Bau(2002) E 10.1Ausgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 55 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>8.7.7 Nagler, Takker (B)Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.Verletzung durch Nägel und KlammernLärma) Technische / organisatorischeGerät vor unbeabsichtigtem Auslösenschützen (nicht frei herumliegen lassen),nicht auf Personen richtennach der Arbeit das Gerät vom Netz bzw.Druckluftanschluß trennen und Magazinentleerenb) Persönliche SchutzausrüstungGehörschutzc) Prüfung der BetriebsmittelSichtprüfung des Kabels und derFreischußsicherung vor Arbeitsbeginnjährlich durch Elektrofachkraftwöchentlich durch besonders unterwiesenenArbeitnehmer auf offenkundige Mängeld) Qualifikation / Beschäftigungsverbotfür Jugendliche bis 18 Jahre und Lehrlingebis 19 Jahre nur kurzzeitig erlaubtESVBauV § 13 (5)KJBG-VO § 6Abs.1Sicherheit am Bau(2002) E 108.7.8 Bolzensetzgerät (B)Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.Quer- und DurchschlägerSplitterLärma) Technische / organisatorischeGerät vor unbeabsichtigtem Auslösenschützen (nicht frei herumliegen lassen),nicht auf Personen richten.Auf Materialdichte und -dicke achten.b) Persönliche SchutzausrüstungBolzensetzerhelm mit Schutzschirm oderSchutzbrille tragen.Gehörschutzc) Prüfung der BetriebsmittelSichtprüfung der Freischußsicherung vorArbeitsbeginn.jährliche Prüfung durch Fachkraftd) Qualifikation / Beschäftigungsverbotfür Jugendliche bis 18 Jahre und Lehrlingebis 19 Jahre verboten.ESVBauV § 13 (5)AM-VO §§ 29 und60KJBG-VO § 6Abs.1 Z 12Ausgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 56 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>8.7.9 Kettenstemmer (B)Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.a) Technische / organisatorischeHand- und BeinverletzungenWerkstück vollflächig auflegen, ggf.aufspannen, Maschine satt aufsetzenElektrische Spannung bei defekterMaschine oder Kabel und bei FeuchtigkeitMaschinen vor Feuchtigkeit schützen(Regen)feuchte Maschinen vor Inbetriebnahmetrocknen lassenESVBauV § 13 (5)AM-VO §§ 25 und41-47KJBG-VO § 6Späneb) Persönliche SchutzausrüstungSchutzbrille, Handschuhec) Prüfung der BetriebsmittelSichtkontrolle von Maschine und Kabel beiArbeitsbeginnjährlich durch Elektrofachkraftwöchentlich durch besonders unterwiesenenArbeitnehmer auf offenkundige Mängeld) Qualifikation / BeschäftigungsverbotErstmalige Bedienung nur nachUnterweisung und unter Aufsicht.für Jugendliche bis 18 Jahre und Lehrlingebis 19 Jahre verboten.8.7.10 Oberfräse (B)Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.HandverletzungenElektrische Spannung bei defekterMaschine oder Kabel und bei FeuchtigkeitSpäne, Lärm, Stauba) Technische / organisatorischeGgf. Maschine mit beiden Händen führen,ggf. Lineal oder Schablone verwendenMaschinen vor Feuchtigkeit schützen(Regen)feuchte Maschinen vor Inbetriebnahmetrocknen lassenb) Persönliche SchutzausrüstungSchutzbrille, Gehörschutz, Staubmaskec) Prüfung der BetriebsmittelSichtkontrolle von Maschine und Kabel beiArbeitsbeginnjährlich durch Elektrofachkraftwöchentlich durch besonders unterwiesenenArbeitnehmer auf offenkundige Mängeld) Qualifikation / BeschäftigungsverbotJugendliche Lehrlinge dürfen beschäftigtwerden- unter Aufsicht, - wenn dies in denAusbildungsvorschriften vorgesehen ist und- entweder nach Vollendung der ersten Hälfteder Lehrzeit, jedenfalls aber nach18 Monatenoderbereits nach Vollendung des erstenLehrjahres, sofern im ersten Lehrjahr in derBerufsschule in mindestens 24 Schulstundeneine spezielle theoretische und praktischeUnterweisung zur Unfallverhütung gemäßden Richtlinien der AUVA nachweislichabsolviert wurdeESVBauV § 13 (5)AM-VO § 25KJBG-VO § 6Abs.1 Z 3AUVA-Broschüre„Sicheres undrationelles ArbeitenmitHolzbearbeitungsmaschinen“Ausgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 57 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>8.7.11 Handhobelmaschine (B)Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.HandverletzungenElektrische Spannung bei defekterMaschine oder Kabel und bei FeuchtigkeitSpäne, Lärm, Stauba) Technische / organisatorischeMaschine mit beiden Händen führenWerkstück einspannen / sicher auflegenVerstopfung durch Späne erst nach Stillstandder Maschine und ziehen des NetzsteckersbehebenMaschinen vor Feuchtigkeit schützen(Regen)feuchte Maschinen vor Inbetriebnahmetrocknen lassenb) Persönliche SchutzausrüstungSchutzbrille, Gehörschutz, Staubmaskec) Prüfung der BetriebsmittelSichtkontrolle von Maschine und Kabel beiArbeitsbeginnjährlich durch Elektrofachkraftwöchentlich durch besonders unterwiesenenArbeitnehmer auf offenkundige Mängeld) Qualifikation / BeschäftigungsverbotJugendliche Lehrlinge dürfen beschäftigtwerden- unter Aufsicht, - wenn dies in denAusbildungsvorschriften vorgesehen ist und- entweder nach Vollendung der ersten Hälfteder Lehrzeit, jedenfalls aber nach18 Monatenoderbereits nach Vollendung des erstenLehrjahres, sofern im ersten Lehrjahr in derBerufsschule in mindestens 24 Schulstundeneine spezielle theoretische und praktischeUnterweisung zur Unfallverhütung gemäßden Richtlinien der AUVA nachweislichabsolviert wurdeESVBauV § 13 (5)AM-VO § 25KJBG-VO § 6 Abs.1 Z 2Sicherheit am Bau(2002) E 10Ausgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 58 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>8.7.12 Bandschleifer (B)Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.a) Technische / organisatorischeHautverletzungen am laufendenSchleifbandMaschine mit beiden Händen führen.Nicht in das laufende Band greifenElektrische Spannung bei defekterMaschine oder Kabel und bei FeuchtigkeitStaub, Lärm8.7.13 Schrauber (B)Maschinen vor Feuchtigkeit schützen(Regen)feuchte Maschinen vor Inbetriebnahmetrocknen lassenb) Persönliche SchutzausrüstungFeinstaubmaske Schutzstufe P2,Gehörschutz, Schutzbrillec) Prüfung der BetriebsmittelSichtkontrolle von Maschine und Kabel beiArbeitsbeginnjährlich durch Elektrofachkraftwöchentlich durch besonders unterwiesenenArbeitnehmer auf offenkundige Mängeld) Qualifikation / BeschäftigungsverbotJugendliche Lehrlinge dürfen beschäftigtwerden- unter Aufsicht und- wenn dies in den Ausbildungsvorschriftenvorgesehen istausgenommen sind handgeführteBandschleifmaschinen mit einer Nennleistungvon nicht mehr als 1 000 Watt undBandschleifmaschinen mit einer Funktionähnlich der von SchleifböckenESVBauV § 13 (5)AM-VO § 25KJBG-VO § 6 Abs.1 Z 6Sicherheit am Bau(2002) E 10c) Prüfung der BetriebsmittelSichtkontrolle von Maschine und Kabel beiArbeitsbeginnjährlich durch Elektrofachkraftwöchentlich durch besonders unterwiesenenArbeitnehmer auf offenkundige Mängeld) Qualifikation / BeschäftigungsverbotGefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.Bei Niederspannungsgeräten (230/400V):Elektrische Spannung bei defekterMaschine oder Kabel und bei Feuchtigkeita) Technische / organisatorischeMaschinen vor Feuchtigkeit schützen(Regen)feuchte Maschinen vor Inbetriebnahmetrocknen lassenb) Persönliche SchutzausrüstungBedienungsanleitungCE-Zeichen ja/neinElektroschutzverordnung2003§ 13 BauVAusgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 59 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>8.7.14 Druckluftmeißel, -hämmer (B)Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.VibrationLärmStaubSplitterSchlauchriß, Kupplungstrennung, -bruchPeitschen der Leitunga) Technische / organisatorischevibrationsarme Werkzeuge verwendenSchalldämpfer am Luftauslaßb) Persönliche SchutzausrüstungSchutzbrille, Gehörschutz, FeinstaubmaskeSchutzstufe P2vibrationshemmende Schutzhandschuhec) Prüfung der BetriebsmittelSichtprüfung vor Arbeitsbeginnd) Qualifikation / BeschäftigungsverbotJugendliche Lehrlinge mit Beginn des3. Lehrjahres unter Aufsicht nachEignungsuntersuchung erlaubt, höchstens50% der ArbeitszeitLeichte (vibrationsarme) Druckluftmeissel:Für Jugendliche mit Beginn der 2. Hälfte derLehrzeit, unter Aufsicht und nach vollendetem16. Lebensjahr erlaubtAM-VO § 41 (8)KJBG-VO § 4Abs.1 Z 1Sicherheit am Bau(2002) E 108.7.15 Druckluftausblasepistole (B)Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.Lärm, Staub, SplitterLebensgefahr durch scherzhaftes oderungewolltes Aufblasen von Personendurch Körperöffnungen oderSchnittwundena) Technische / organisatorischeb) Persönliche SchutzausrüstungSchutzbrille, Gehörschutz, FeinstaubmaskeSchutzstufe P2AM-VO § 41 (8)c) Prüfung der Betriebsmitteld) Qualifikation / BeschäftigungsverbotUnterweisung, besonderer Hinweis auf dieGefährlichkeit des Aufblasens von PersonenAusgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 60 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>8.8 Gefährliche Arbeitsstoffe8.8.1 Allgemeine VerhaltensregelnChemikalienverordnung § 12 (5)Sicherheit am Bau (2002) B 15AUVA-Merkblatt M 390 Gefährliche ArbeitsstoffeIn der Nähe von lösungsmittelhaltigen Stoffen und Flüssiggas ist dasHantieren mit offenem Feuer und Rauchen verboten!Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladung treffenZündquellen vermeiden:1) Offene Flammen (Feuerzeug, Zündholz) oder Glut (Zigarette)2) Heiße Oberflächen (z.B. Heizwicklungen, Schweiß- und Schleifstellen)3) Durch elektrische Anlagen erzeugte Funken (z.B. Lichtschalter, Radio)4) Mechanisch erzeugte Funken und Reibung (z.B. durch Werkzeuge)5) Statische Elektrizität (Entladungsfunken)6) Chemische Reaktionen7) Blitzschlag8) strömende Gase, elektromagnetische WellenVorbeugung:Die Arbeitsstoffe von Nahrungsmitteln und Getränken fernhalten.Bei der Arbeit nicht essen, trinken oder rauchen.Vor dem Essen und bei Arbeitsende die Hände waschen.Verhalten bei Kontakt mit Augen oder Schleimhäuten bzw. der Haut:1. Mit reichlich fließendem Wasser spülen (ca. 10 Minuten lang)2. Einen Arzt aufsuchenVerhalten bei Verschlucken:1. Die Verpackung sicherstellen (Dose, Karton, ...)2. Nicht zum Erbrechen bringen!3. Die Vergiftungszentrale anrufenTel.: 01/406 43 43Ausgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 61 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>Gefährliche Arbeitsstoffe werden im Chemikalienrecht mit• Gefahrensymbolen• Gefahrenhinweisen (R-Sätzen) und• Sicherheitsratschlägen (S-Sätzen)gekennzeichnetDiese Kennzeichnung ermöglicht eine Gefahrenabschätzung:• Gefahrensymbole geben einen Hinweis auf die Hauptgefahr(en)• Die R-Sätze (risk) präzisieren die Gefahr• Die S-Sätze (safety) geben allgemeine Sicherheitsmaßnahmen an.Die vollständige Liste der R-Sätze und der S-Sätze finden Sie im AUVA-Merkblatt M390.Die beste Beurteilungsgrundlage für die gewerbliche Verwendung von Arbeitsstoffen bietet einvollständig ausgefülltes Sicherheitsdatenblatt. Auf dieses besteht für gefährliche Stoffe undZubereitungen ein gesetzlicher Anspruch nach § 12 (5) Chemikalienverordnung.Ungefährliche Arbeitsstoffe sind nicht mit Gefahrensymbolen, R- und S-Sätzen gekennzeichnet.Gefahrensymbole, Kennbuchstaben und Gefahrenbezeichnung:Giftig(T)Sehr giftig(T+)Ätzend(C)Leicht entzündlich(F)Hoch entzündlich(F+)Expiosionsgefährlich(E)Mindergiftig(Xn)Reizend(xi)Brandfördernd(O)Umweltgefährlich(N)Ausgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 62 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>8.8.2 Allgemeine Regeln (P)Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.a) Technische / organisatorischeChemische ReaktionenZusammenlagerverbote beachtenkeinesfalls brandfördernde undbrandgefährliche Stoffe zusammen lagernVerdunsten von Inhaltsstoffen8.8.3 Brandgefährliche Stoffe (P)Gebinde gut verschlossen haltenmöglichst unzerbrechliche BehälterverwendenLüftung nach Vorschriftb) Persönliche Schutzausrüstunggemäß Sicherheitsdatenblattc) Prüfung der Betriebsmitteld) Qualifikation / BeschäftigungsverbotUnterweisung abgestimmt auf die jeweiligeTätigkeitZutritt und Verantwortlichkeit regeln für:- Lagerung und Bestandsführung- Transporte- Verarbeitung- Brandbekämpfung- Erste Hilfe- EntsorgungKJBG-VO § 3VGÜMutterschutzgesetzinsbesondereAbschnitt IIGefahrenhinweiseauf GebindenSicherheitsdatenblätterAUVA-MerkblattM 390 GefährlicheArbeitsstoffeGefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.Entzündlich (R10),leicht entzündlich (R11),hochentzündlich (R12, R13)a) Technische / organisatorischeLager für brennbare Flüssigkeitenzulässige Lagermengen sichtbar anschlagenEx-SchutzmaßnahmenWarnschilder auf der TüreFeuerlöscher, Brandmelderb) Persönliche Schutzausrüstunggemäß Sicherheitsdatenblattc) Prüfung der Betriebsmittelgemäß Genehmigungsbescheidd) Qualifikation / BeschäftigungsverbotUnterweisung abgestimmt auf die jeweiligeTätigkeitZutritt und Verantwortlichkeit regelnKJBG-VO § 3 (4)VO über dieLagerungbrennbarerFlüssigkeitenGewerbebehördlicheGenehmigungGefahrenhinweiseauf den GebindenSicherheitsdatenblätterAUVA-MerkblätterM 301 Explosionenvon Gasen undDämpfen undM 390 GefährlicheArbeitsstoffeAusgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 63 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>8.8.4 Giftige Stoffe (P)Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.a) Technische / organisatorischeVergiftung, je nach Stoff bis Lebensgefahr versperrt aufbewahren (Giftschrank)nur an verläßliche, unterwiesene, volljährigeR20 bis R28Personen weitergebenAufzeichnungen über Erwerb, Verbleib undVerwendung führenWarnschilder auf der TüreBerufskrankheit, bleibendeGesundheitsschäden undbesondere Gefahr für ungeborenes Leben8.8.5 Ätzende Stoffe (Säuren, Laugen) (P)Eignungs- und FolgeuntersuchungBeschäftigungsverbote und -beschränkungenfür Frauenb) Persönliche Schutzausrüstunggemäß Sicherheitsdatenblattc) Prüfung der Betriebsmittelperiodische (z. B. monatliche) Inventurd) Qualifikation / BeschäftigungsverbotUnterweisung abgestimmt auf die jeweiligeTätigkeitZutritt und Verantwortlichkeit streng festlegenKJBG-VO § 3Abs.1 Z 1 lit. cVGÜMutterschutzgesetzinsbesondereAbschnitt IIGiftverordnungGiftbezugsberechtigungGefahrenhinweiseauf den GebindenSicherheitsdatenblätterAUVA-MerkblattM 390 GefährlicheArbeitsstoffeGefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.a) Technische / organisatorischeKJBG-VO § 3Verätzung der Haut, Augen, Schleimhäute Lagerung:Abs.1 Z 1 lit. eund AtemwegeR34, R35- getrennt nach Säuren und Laugen- in Auffangwannen- nicht über Augenhöhe- am besten in Säure/Laugenschrankb) Persönliche Schutzausrüstunggemäß Sicherheitsdatenblattc) Prüfung der Betriebsmittelperiodische Sichtkontrolle auf Korrosiond) Qualifikation / BeschäftigungsverbotUnterweisung abgestimmt auf die jeweiligeTätigkeitZutritt und Verantwortlichkeit regelnMutterschutzgesetzinsbesondereAbschnitt IIGefahrenhinweiseauf den GebindenSicherheitsdatenblätterAUVA-MerkblätterM 365 Umgang mitLaugen., M 366Umgang mitSäuren undM 390 GefährlicheArbeitsstoffeAusgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 64 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>8.8.6 Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe (P)Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.Berufskrankheit, bleibendeGesundheitsschäden,a) Technische / organisatorischeErsatzpflicht durch ungefährlicheren Stoff,soweit möglichbesondere Gefahr für ungeborenes Leben schriftliche Meldung an das zuständigeArbeitsinspektoratR45, R49Verzeichnis der betroffenen Arbeitnehmerggf. Eignungs- und Folgeuntersuchungb) Persönliche Schutzausrüstunggemäß Sicherheitsdatenblattc) Prüfung der Betriebsmitteld) Qualifikation / BeschäftigungsverbotUnterweisung abgestimmt auf die jeweiligeTätigkeitZutritt und Verantwortlichkeit streng festlegenASchG §§ 42 und47KJBG-VO § 3Abs.1 Z 1 lit. aVGÜMutterschutzgesetzinsbesondereAbschnitt IIGefahrenhinweiseauf den GebindenSicherheitsdatenblätterAUVA-MerkblattM 390 GefährlicheArbeitsstoffe8.8.7 Sensibilisierende Stoffe (P)Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.Sensibilisierung der Haut und / oder derAtemwegeR42, R43a) Technische / organisatorischegemäß Sicherheitsdatenblattb) Persönliche Schutzausrüstunggemäß Sicherheitsdatenblattc) Prüfung der Betriebsmitteld) Qualifikation / BeschäftigungsverbotUnterweisung abgestimmt auf die jeweiligeTätigkeitZutritt und Verantwortlichkeit regelnKJBG-VO § 3Abs.1 Z 1 lit. bMutterschutzgesetzinsbesondereAbschnitt IIGefahrenhinweiseauf den GebindenSicherheitsdatenblätterAUVA-MerkblattM 290 Chemie amBau8.8.8 Holzschutzmittel (P)Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.Mindergiftig bis giftig, brennbara) Technische / organisatorischeBei der Arbeit nicht essen, trinken oderrauchen.Lüftung, AbsaugungFeuerlöscher bei brennbaren ProduktenGefahrenhinweiseauf dem Gebinde,Sicherheitsdatenblattb) Persönliche SchutzausrüstungSchutzhandschuhe, Schutzbrille bei ätzenden AUVA-MerkblattProdukten, GesichtsschutzAtemschutz bei unzureichender Lüftung„Chemie am Bau“M 290(Filterklasse A2)c) Prüfung der Betriebsmitteld) Qualifikation / BeschäftigungsverbotAusgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 65 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>8.8.9 Grundierungen, Lacke (P)Kaltbitumen und lösungsmittelhaltigeBitumenanstricheb) Persönliche SchutzausrüstungSchutzhandschuhe, Schutzbrille,GesichtsschutzAtemschutz bei unzureichender Lüftung(Filterklasse A2)c) Prüfung der Betriebsmitteld) Qualifikation / BeschäftigungsverbotAUVA-Merkblatt„Chemie am Bau“M 2908.8.10 Verdünnung, Benzin (P)8.8.11 Erdgas, Flüssiggas (P)Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.a) Technische / organisatorischeGefahrenhinweiseExplosionsgefahr !Zündquellen vermeidenFeuerlöscher bei brennbaren Produktenauf dem Gebinde,mindergiftig, brennbarLacke, AusbesserungslackeBei der Arbeit nicht essen, trinken oderrauchen.SicherheitsdatenblattLüftung, AbsaugungGefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.Explosionsgefahr !z. T. giftig, krebserzeugend, brennbar,a) Technische / organisatorischeZündquellen vermeidenFeuerlöscherBei der Arbeit nicht essen, trinken oderrauchen.Lüftung, Absaugungb) Persönliche SchutzausrüstungSchutzhandschuhe, Schutzbrille,GesichtsschutzAtemschutz bei unzureichender Lüftung(Filterklasse A2)c) Prüfung der Betriebsmitteld) Qualifikation / BeschäftigungsverbotGefahrenhinweiseauf dem Gebinde,SicherheitsdatenblattAUVA-Merkblatt„Chemie am Bau“M 290Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.Explosionsgefahr !brennbarFlüssiggas ist schwerer als Luft und bildetbeim Austritt gefährliche Ansammlung inGruben und Kellern !a) Technische / organisatorischeZündquellen vermeidenFeuerlöscherBei der Arbeit nicht essen, trinken oderrauchen.Lüftung, Absaugungb) Persönliche Schutzausrüstungumgebungsluftunabhängiger Atemschutz beiunzureichender Lüftungc) Prüfung der Betriebsmitteld) Qualifikation / BeschäftigungsverbotGefahrenhinweiseauf dem Gebinde,SicherheitsdatenblattAUVA-Merkblatt„Flüssiggas“M 363Ausgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 66 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>8.8.12 Heißbitumen (P)Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.brennbarSpritzgefahr bei Wassertropfen inHeißbitumen !a) Technische / organisatorischeZündquellen vermeidenFeuerlöscher bei brennbaren ProduktenBei der Arbeit nicht essen, trinken oderrauchen.LüftungGefahrenhinweiseauf dem Gebinde,Sicherheitsdatenblattb) Persönliche SchutzausrüstungSchutzhandschuhe, Schutzbrille,GesichtsschutzAtemschutz bei unzureichender Lüftung(Filterklasse A2)c) Prüfung der Betriebsmitteld) Qualifikation / BeschäftigungsverbotAUVA-Merkblatt„Chemie am Bau“M 2908.8.13 Späne, Sägemehl (B)Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.Brandgefahra) Technische / organisatorischeSpäne und Sägemehl regelmäßig entfernenZündquellen vermeiden, RauchverbotFeuerlöscher, Absaugungb) Persönliche Schutzausrüstungc) Prüfung der Betriebsmitteld) Qualifikation / Beschäftigungsverbot8.8.14 HolzstaubGefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.Brand- und Explosionsgefahrgesundheitsgefährdend,z. T. krebserzeugend (Eiche, Buche)a) Technische / organisatorischeHolzstaub regelmäßig entfernenZündquellen vermeiden, RauchverbotFeuerlöscher, Absaugungb) Persönliche SchutzausrüstungFeinstaubmaske Schutzstufe P2c) Prüfung der Betriebsmitteld) Qualifikation / BeschäftigungsverbotAusgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 67 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>8.8.15 Zweikomponentenkleber (Epoxidharz) (P)Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.a) Technische / organisatorischeGefahrenhinweiseBei der Arbeit nicht essen, trinken oder auf dem Gebinde,rauchen.Unbedingt Sicherheitsdatenblatt beachten !Mindergiftig bis giftig,je nach Produkt wenig bedenklich biskrebserzeugendsensibilisierendbrennbar, wenn lösungsmittelhältigEpoxidharz nicht verschleppen (Türklinken,Kleidung)bei Hautkontakt mit Wasser und Seifegründlich reinigenBei Augenkontakt sofort 15 min. intensiv mitWasser spülen, Augenarzt aufsuchenb) Persönliche SchutzausrüstungSchutzhandschuhe, Hautpflegecreme,Gesichtsschutz, undurchlässige Kleidungc) Prüfung der Betriebsmitteld) Qualifikation / BeschäftigungsverbotAUVA-Merkblatt„Verarbeitung vonEpoxiden“ M 3738.8.16 PU-Schaum (P)Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.Mindergiftig bis giftig,sensibilisierendbrennbara) Technische / organisatorischeBei der Arbeit nicht essen, trinken oderrauchen.Unbedingt Sicherheitsdatenblatt beachten !Gefahrenhinweiseauf dem Gebinde,bei Hautkontakt mit Wasser und Seifegründlich reinigenBei Augenkontakt sofort 15 min. intensiv mitWasser spülen, Augenarzt aufsuchenbeim Auftreten von Hustenanfällen und / oderAtemnot Arbeit einstellen, an die frische Luftgehen und Arzt aufsuchenb) Persönliche SchutzausrüstungSchutzhandschuhe, Gesichtsschutz,undurchlässige Kleidungc) Prüfung der Betriebsmitteld) Qualifikation / BeschäftigungsverbotAUVA-Merkblätter„Chemie am Bau“M 290 und„Isocyanate“ M 3648.8.17 Frischbeton, Zementmörtel, Baukleber (P)SicherheitsdatenblattSicherheitsdatenblattGefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.Reizend, ätzenda) Technische / organisatorischebei Berührung mit der Haut gründlich mitWasser abwaschen,bei Berührung mit den Augen sofort gründlichmit Wasser spülen und anschließend Arztaufsuchenb) Persönliche SchutzausrüstungArbeitshandschuhe oder Hautschutzcreme,ev. Schutzbrillec) Prüfung der Betriebsmitteld) Qualifikation / BeschäftigungsverbotGefahrenhinweiseauf dem Gebinde,SicherheitsdatenblattAUVA-Merkblatt„Chemie am Bau“M 290Ausgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 68 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>9 Evaluierungstabelle zum Ergänzen9.1.1 Nachtrag:...............................................Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.a) Technische / organisatorischeb) Persönliche Schutzausrüstungc) Prüfung der Betriebsmitteld) Qualifikation / Beschäftigungsverbot9.1.2 Nachtrag:...............................................Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.a) Technische / organisatorischeb) Persönliche Schutzausrüstungc) Prüfung der Betriebsmitteld) Qualifikation / BeschäftigungsverbotAusgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 69 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>10 MaßnahmenlisteDat1/6/96Arbeitsplatz/Tätigkeit/ArbeitsmittelStichwort erforderliche Maßnahme Termin erledigt/DatKurzzeichenBüroabeitsplätze Drehstuhl Austausch aufergonomischere Ausführung1/6/97Ausgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 70 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>11 Ausbildung und Unterweisung11.1 Erstmalige UnterweisungEine erstmalige Unterweisung ist durchzuführen bei:11.1.1 Neueinstellung eines MitarbeitersEinweisung in den Betriebsablauf: Chef, PartieführerÜbergabe der Sicherheitsmappe: BüroEinweisung auf der Baustelle über die anzuwendenen Sicherheitsmaßnahmen: Partieführer11.1.2 Neuen Maschinen und ArbeitsmittelSchulung nach Bedarf durch Vorgesetzten oder Hersteller, wird im Einzelfall festgelegt.11.1.3 Neuen Tätigkeiten, Arbeitsabläufe und ArbeitsstoffenSchulung nach Bedarf durch Vorgesetzten, wird im Einzelfall festgelegt.11.1.4 Sonstige neuen Gefahren11.2 Periodische UnterweisungenWird 1x jährlich durchgeführt. Die Themen richten sich nach den Wünschen der Teilnehmer, nachUnfällen/Beinaheunfällen in der Vergangenheit oder nach den Vorschlägen der AUVA bzw.Arbeitsinspektorat.Die periodische Unterweisung dient zur Auffrischung des Wissenstandes.11.3 Unterweisung nach Unfällen/BeinaheunfällenWenn es zur Verhinderung weiterer Unfälle nützlich erscheint,wird nach Unfällen oderBeinaheunfällen eine Unterweisung durchgeführt.11.4 DokumentationErstmalige Unterweisung,die Übergabe der Unterlagen,periodische Unterweisungen,und die Unterweisung nach Unfällen/Beinaheunfällen (soweit sinnvoll)werden im Schulungs- oder Personalakt dokumentiert.(z.B. Schulungsprotokoll, Kursbestätigung, Teilnehmerliste etc.)Unterweisungen im laufenden Arbeitsprozess z.B. durch den Partieführer werden nicht schriftlichfestgehalten.Ausgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 71 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>12 Überprüfungen des Sicherheitsmanagements12.1 Periodische ÜberprüfungenEntsprechend dem ASchG ist die Sicherheitsdokumentation bei Änderung von Verfahren, neuenGeräten und neuen Arbeitstoffen, mindestens 1x jährlich auf ihre Gültigkeit, Wirksamkeit undUmsetzung im Betrieb zu überprüfen.Diese Überprüfungen werden mit der im Anhang angeschlossenen Checkliste dokumentiert.Alle daraus resultierenden Maßnahmen (z.B. Nachholen einer Unterweisung) werden in der imAnhang angeschlossenen Maßnahmenliste eingetragen.Die ausgefüllten Prüfprotokolle bleiben im Anhang des Handbuches.12.2 Außerordentliche ÜberprüfungenNach Unfällen oder Beinaheunfällen (lt. ASchG ebenso nach Aufforderung durch dasArbeitsinspektorat) ist die Dokumentation in den zutreffenden Punkten zu überprüfen. DieDokumentation erfolgt im internen Unfallbericht (oder im Checkblatt lt. 6.1.), resultierendeMaßnahmen sind wie vor zu dokumentieren.Ausgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 72 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>13 Arbeitsmittel - PrüfprotokollPrüfgegenstand:Prüfendes Organ:Vertreten durch: .............................................Betriebsrat / ArbeitnehmervertreterSicherheitsvertrauenspersonPrüfungstag:Prüfungsanlaß: Periodisch Unfall ) vom ............................., von ....................................... Beinaheunfall ) Anweisung des ArbeitsinspektoratsPrüfungsergebnis:Es wurden keine Mängel/Abweichungen festgestellt. Mängel/Abweichungen lt. obiger Liste festgestellt. folgende Mängel/Abweichungen festgestellt: (ggf. Liste)Maßnahmen:Die festgestellten Mängel bzw. notwendigen Änderungen werden in die Maßnahmenlisteaufgenommen.............................................. ............................................ .............................................Geschäftsführung Betriebsrat SicherheitsvertrauenspersonVerteiler:Original bleibt beim HandbuchEmpfänger/Ablage Datum Übernahmebestätigung:Geschäftsführer -Ordner SicherheitArbeitsinspektoratAusgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 73 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>14 Checkliste-Überprüfung:Arbeitsmittel Anmerkungen OK/ÄnderungenKrane OK Änderung erford.innerhalb von3 Monaten Änderung soforterforderlichWinden OK Änderung erford.innerhalb von3 Monaten Änderung soforterforderlichGerüste OK Änderung erford.innerhalb von3 Monaten Änderung soforterforderlich OK Änderung erford.innerhalb von3 Monaten Änderung soforterforderlichArbeitskörbe OK Änderung erford.innerhalb von3 Monaten Änderung soforterforderlichHebebühnen OK Änderung erford.innerhalb von3 Monaten Änderung soforterforderlichNahfördermittel OKz.B. Stapler Änderung erford.innerhalb von3 Monaten Änderung soforterforderlichautomatische Türen OKund Tore Änderung erford.innerhalb von3 Monaten Änderung soforterforderlichHubarbeitsbühnen, OKhochziehbare Änderung erford.innerhalb vonPersonenaufnahmemittel, Änderung sofort3 MonatenHängegerüste,erforderlichkraftbetriebeneLeiternAusgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 74 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>Arbeitsmittel Anmerkungen OK/ÄnderungenBauaufzüge OK Änderung erford.innerhalb von3 Monaten Änderung soforterforderlichDachdeckerfahrstühle OK Änderung erford.innerhalb von3 Monaten Änderung soforterforderlichFlüssiggasanlagen OK Änderung erford.innerhalb von3 Monaten Änderung soforterforderlichElektrische Anlagen OKund Betriebsmittel Änderung erford.innerhalb von3 Monaten Änderung soforterforderlich OK Änderung erford.innerhalb von3 Monaten Änderung soforterforderlich OK Änderung erford.innerhalb von3 Monaten Änderung soforterforderlich OK Änderung erford.innerhalb von3 Monaten Änderung soforterforderlich OK Änderung erford.innerhalb von3 Monaten Änderung soforterforderlich OK Änderung erford.innerhalb von3 Monaten Änderung soforterforderlich OK Änderung erford.innerhalb von3 Monaten Änderung soforterforderlichAusgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 75 von 76


Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Zimmermeister</strong>Arbeitsmittel Anmerkungen OK/Änderungen OK Änderung erford.innerhalb von3 Monaten Änderung soforterforderlich OK Änderung erford.innerhalb von3 Monaten Änderung soforterforderlich OK Änderung erford.innerhalb von3 Monaten Änderung soforterforderlich OK Änderung erford.innerhalb von3 Monaten Änderung soforterforderlich OK Änderung erford.innerhalb von3 Monaten Änderung soforterforderlich OK Änderung erford.innerhalb von3 Monaten Änderung soforterforderlich OK Änderung erford.innerhalb von3 Monaten Änderung soforterforderlich OK Änderung erford.innerhalb von3 Monaten Änderung soforterforderlich OK Änderung erford.innerhalb von3 Monaten Änderung soforterforderlich OK Änderung erford.innerhalb von3 Monaten Änderung soforterforderlichAusgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 76 von 76

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