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Landessozialgericht Baden-Württemberg - Postfach 10 29 44 Œ ...

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2 K 4208/07<br />

VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE<br />

Im Namen des Volkes<br />

Urteil<br />

In der Verwaltungsrechtssache<br />

Xxx<br />

prozessbevollmächtigt:<br />

Xxx<br />

- Kläger -<br />

gegen<br />

Stadt Pforzheim,<br />

- Rechtsamt -<br />

vertreten durch die Oberbürgermeisterin,<br />

Marktplatz 1, 75175 Pforzheim<br />

- Beklagte -<br />

wegen verkehrsrechtlicher Anordnung<br />

hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe - 2. Kammer - durch den Richter xxx als Berichterstatter<br />

ohne mündliche Verhandlung<br />

am 26. März 2008<br />

für R e c h t erkannt:<br />

1. Die Klage wird abgewiesen.<br />

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.


- 2 -<br />

TATBESTAND<br />

Der Kläger wendet sich gegen verkehrsrechtliche Anordnungen der Beklagten an einer<br />

Straße in deren Stadtgebiet.<br />

Für die westliche Seite der Straße xxx bestehen folgende verkehrsrechtliche Anordnungen:<br />

Zum schon zuvor bestehenden Verkehrszeichen 286 (§ 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO, „eingeschränktes<br />

Haltverbot“) wurde im Jahr 1981 die Anbringung des Zusatzschilds „Anwohner<br />

mit Parkausweis frei“ angeordnet. Die Abgrenzung zur Fußgängerfläche und zur Fahrbahn<br />

erfolgt jeweils durch Längsmarkierungen (§ 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO, „Parkflächenmarkierungen“).<br />

Die Abgrenzung zur Fußgängerfläche liegt auf dem Niveau des Gehwegs,<br />

diejenige zur Fahrbahn auf deren Niveau. Zwischenzeitlich wurde auf dem Zusatzschild<br />

anlässlich einer Änderung der StVO im Jahr 2003 der Begriff „Anwohner“ durch „Bewohner“<br />

ersetzt. Änderungen der verkehrsrechtlichen Anordnungen erfolgten jedenfalls vor<br />

dem Jahr 2005.<br />

Am 09.06.2005 parkte der Kläger mit seinem PKW im Bereich dieser verkehrsrechtlichen<br />

Anordnungen, ohne dass ein besonderer Parkausweis gut lesbar auslag. Nach Einspruch<br />

gegen den deshalb erlassenen Bußgeldbescheid wurde der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts<br />

xxx vom <strong>29</strong>.05.2006, rechtskräftig seit 07.06.2006, zu der Geldbuße von 15 Euro<br />

verurteilt.<br />

Am 23.03.2007 parkte der Kläger erneut in dem Bereich. Gegen den Bußgeldbescheid<br />

vom 23.05.2007 legte er Einspruch ein. Mit Schreiben vom 26.05.2007 erhob der Kläger<br />

zudem Widerspruch gegen die verkehrsrechtlichen Anordnungen. Diesen wies das Regierungspräsidium<br />

Karlsruhe durch Bescheid vom 20.11.2007 zurück. Der Widerspruch sei<br />

nicht fristgerecht eingelegt worden und daher unzulässig.<br />

Am 12.12.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er beantragt,<br />

die verkehrsrechtlichen Anordnungen der Beklagten auf der Westseite der Straße<br />

„Schulberg“ (eingeschränktes Halte- und Parkverbot mit Bewohnervorrechten) und<br />

den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 20.11.2007<br />

aufzuheben.<br />

Der Kläger ist im Wesentlichen der Auffassung, das Zeichen 286 dürfe für erlaubtes Gehwegparken<br />

nicht verwendet werden, Bewohnerparkvorrechte seien in den Fällen des er-


- 3 -<br />

laubten Gehwegparkens mit dem Zeichen 315 („Parken auf Gehwegen“) mit Zusatzschild<br />

zugunsten der Bewohner anzuordnen. Nach den verkehrsrechtlichen Anordnungen sei<br />

das Gehwegparken für alle erlaubt und die Bewohner seien vom Halteverbot auf der Fahrbahn<br />

befreit. Dies sei widersprüchlich, die verkehrsrechtlichen Anordnungen seien somit<br />

rechtswidrig.<br />

Die Beklagte hält die Klage bereits für unzulässig, da der Kläger den Widerspruch nicht<br />

fristgerecht eingelegt habe. Sie beantragt,<br />

die Klage abzuweisen.<br />

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten<br />

Schriftsätze sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.<br />

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE<br />

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle der Kammer<br />

ohne mündliche Verhandlung (§ 87a Abs. 2, 3, § <strong>10</strong>1 Abs. 2 VwGO).<br />

Die als Anfechtungsklage statthafte Klage ist mangels Einhaltung der Widerspruchsfrist<br />

unzulässig.<br />

Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO Rechtmäßigkeit<br />

und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Der Widerspruch<br />

ist nach § 70 Abs. 1 VwGO innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt<br />

dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, zu erheben. Diese einmonatige Widerspruchsfrist<br />

gilt allerdings nur für den Fall, dass dem Verwaltungsakt eine ordnungsgemäße<br />

Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war (vgl. § 58 Abs. 1 VwGO). Ist die Belehrung unterblieben<br />

oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nach § 58 Abs. 2<br />

Satz 1 VwGO grundsätzlich nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder<br />

Verkündung zulässig. Ob der Widerspruch rechtzeitig erhoben ist und ob, wenn dies nicht<br />

der Fall ist, dem Widerspruchsführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zusteht, ist<br />

eine die Zulässigkeit der Klage betreffende verfahrensrechtliche Frage (std. Rechtsprechung,<br />

z.B. BVerwG, Urt. v. 08.03.1983 - 1 C 34/80 -, juris Rn. 15).


- 4 -<br />

Verkehrsbezogene Ge- und Verbote in Form von Verkehrszeichen (zu denen auch Parkflächenmarkierungen<br />

zählen, vgl. § 39 Abs. 2, § 41 Abs. 1, 3 StVO) sind nach der ständigen<br />

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.08.2003 - 3<br />

C 15.03 -, juris Rn. 16) Allgemeinverfügungen im Sinne von § 35 Satz 2 LVwVfG, die regelmäßig<br />

den Dauerverwaltungsakten zuzuordnen sind. Als Verwaltungsakte werden sie<br />

gemäß § 43 Abs. 1 LVwVfG gegenüber demjenigen, für den sie bestimmt sind oder der<br />

von ihnen betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ihm bekannt gegeben werden.<br />

Die Bekanntgabe erfolgt - so das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 11.12.1996 - 11<br />

C 15.95 -, juris Rn. 9) nach den bundesrechtlichen Vorschriften der Straßenverkehrs-<br />

Ordnung durch Aufstellung des Verkehrsschildes bzw. - im Falle einer Markierung - durch<br />

deren Anbringung (vgl. § 39 Abs. 2, 2a, § 45 Abs. 4 StVO). Dies ist eine besondere Form<br />

der öffentlichen Bekanntgabe. Das Bundesverwaltungsgericht hat bislang offen gelassen,<br />

ob sie als öffentliche Bekanntgabe eines nicht schriftlichen (§ 41 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG)<br />

Verwaltungsakts gemäß § 41 Abs. 3 LVwVfG einzuordnen ist oder ob die Spezialregelungen<br />

der Straßenverkehrs-Ordnung den § 41 LVwVfG insgesamt verdrängen (vgl. § 1<br />

Abs. 2 Satz 1 BVwVfG). Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie<br />

ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt<br />

schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassen kann, so äußern sie ihre<br />

Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer,<br />

gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht.<br />

Teilweise wird aus dieser Rechtsprechung der Schluss gezogen, die einjährige Anfechtungsfrist<br />

nach § 58 Abs. 2 VwGO, die in aller Regel - wie auch im vorliegenden Fall -<br />

mangels Rechtsbehelfsbelehrung zur Anwendung kommt, werde grundsätzlich mit dem<br />

Aufstellen des Verkehrszeichens bzw. dessen Anbringung gegenüber allen potentiellen<br />

Verkehrsteilnehmern in Gang gesetzt; es komme nicht darauf an, wann der einzelne Kraftfahrer<br />

die konkrete Möglichkeit hatte, das Verkehrszeichen zur Kenntnis zu nehmen<br />

(HessVGH, Urt. v. 31.03.1999 - 2 UE 2346/96 -, juris Rn. 25, VG Regensburg, Urt. v.<br />

14.02.2001 - RN 9 K 00.1321 -, juris Rn. 22). Teilweise wird für den Beginn der Widerspruchsfrist<br />

(weiterhin) auf den Zeitpunkt abgestellt, zu dem der Verkehrsteilnehmer<br />

(erstmalig) von der Regelung „betroffen“ wird (HambOVG, Urt. v. 04.11.2002 - 3 Bf 23/02 -<br />

, juris Rn. 23; das hierzu ergangene Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts [Urt.<br />

v. 21.08.2003 - 3 C 15.03 -, juris] geht auf die Frage des Beginns der Widerspruchsfrist<br />

nicht ausdrücklich ein). Eine Betroffenheit in diesem Sinne dürfte dann anzunehmen sein,<br />

wenn der einzelne Verkehrsteilnehmer durch erstmaliges Befahren der Straße zum Adres-


- 5 -<br />

saten der Allgemeinverfügung wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.08.2003, a.a.O. Rn. 18; Jagow,<br />

in: Janiszewski u.a., Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl., § 39 StVO Rn. 9a).<br />

Das Gericht tendiert zu der erstgenannten Auffassung; denn die Auffassung, die auf das<br />

„Betroffensein“ abstellt, scheint die Frage des Beginns der Widerspruchsfrist mit derjenigen<br />

nach dem Bestehen der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 Alt. 1 VwGO) in nicht nachvollziehbarer<br />

Weise zu vermischen. Eine Festlegung ist jedoch im vorliegenden Verfahren<br />

nicht erforderlich. Denn spätestens im Juni 2005, als der Kläger im Bereich der verkehrsrechtlichen<br />

Anordnungen parkte, wurde er von diesen auch (erstmals) „betroffen“. Die Erhebung<br />

des Widerspruchs erfolgte jedoch erst im Mai 2007 und damit fast zwei Jahre<br />

nach dem spätesten in Betracht kommenden Zeitpunkt. Die einjährige Widerspruchsfrist<br />

des § 58 Abs. 2 VwGO war im Mai 2007 somit abgelaufen.<br />

Eine Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist wurde weder beantragt noch sind Gründe<br />

vorhanden, die Wiedereinsetzung von Amts wegen zu gewähren. Es ist nicht ersichtlich,<br />

dass der Kläger ohne Verschulden gehindert gewesen wäre, die Widerspruchsfrist einzuhalten<br />

(vgl. § 60 Abs. 1 VwGO). Im Gegenteil: Der Kläger brachte bereits im ersten Bußgeldverfahren<br />

eine Argumentation an, die derjenigen in diesem Klageverfahren weitgehend<br />

entspricht. Erst im Zusammenhang mit dem erneuten Bußgeldverfahren erhob der<br />

Kläger auch Widerspruch gegen die verkehrsrechtlichen Anordnungen. Es spricht nichts<br />

dafür, dass der Kläger nicht schon im Zusammenhang mit dem ersten Bußgeldverfahren<br />

hätte Widerspruch erheben können.<br />

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.<br />

RECHTSMITTELBELEHRUNG:<br />

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof<br />

<strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> zugelassen wird. Der A n t r a g a u f Z u l a s s u n g d e r<br />

B e r u f u n g ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, <strong>Postfach</strong> 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder<br />

Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen<br />

Urteils zu stellen.<br />

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung<br />

des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.<br />

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof<br />

<strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong>, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder <strong>Postfach</strong><br />

<strong>10</strong>3264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn<br />

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,<br />

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,<br />

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,


- 6 -<br />

4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts,<br />

des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes<br />

oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht<br />

oder<br />

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel<br />

geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.<br />

Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt<br />

oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes<br />

mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.<br />

Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder<br />

Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften<br />

auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen<br />

Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie<br />

als Mitglied zugehören, vertreten lassen.<br />

In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im<br />

Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof<br />

als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des<br />

§ 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie<br />

kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.<br />

In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte<br />

auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.<br />

In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-,<br />

Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich<br />

auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten<br />

und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren<br />

Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich<br />

Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte<br />

auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung<br />

oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.<br />

Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren<br />

fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die<br />

Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof <strong>Baden</strong>-<br />

<strong>Württemberg</strong>, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder <strong>Postfach</strong> <strong>10</strong>3264, 68032 Mannheim,<br />

einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem<br />

Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten<br />

sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).<br />

xxx<br />

B E S C H L U S S:<br />

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf € 5.000,- festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 46.14<br />

des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08. Juli 2004).<br />

Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1<br />

Satz 1 und 3 GKG verwiesen.<br />

xxx

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