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Bayerisches Verwaltungsgericht München - tessarakt – das ...

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Gericht:VG <strong>München</strong>Aktenzeichen: M 23 K 07.3138Sachgebiets-Nr. 0550-//Rechtsquellen:§ 43 Abs. 1 VwVfG;§ 41 VwVfG;§ 70 Abs. 1 VwGOHauptpunkte:Verkehrszeichen;Allgemeinverfügung;Öffentliche BekanntgabeLeitsätze:Die als Allgemeinverfügung getroffene verkehrsrechtliche Anordnung durchVerkehrszeichen wird durch Aufstellung des Verkehrsschildes öffentlich bekanntgegeben. Die Jahresfrist für die Einlegung des Widerspruchs beginnt abBekanntgabezeitpunkt zu laufen-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------Urteil der 23. Kammer vom 18. Januar 2008--/


M 23 K 07.3138<strong>Bayerisches</strong> <strong>Verwaltungsgericht</strong> <strong>München</strong>In der VerwaltungsstreitsacheIm Namen des Volkes*** ****** ******************* ** ***** ********- Kläger -gegenLandeshauptstadt <strong>München</strong>,KVR HA III/1312 Straßenverkehr,Implerstr. 9, 81371 <strong>München</strong>,vertreten durch den Oberbürgermeister,- Beklagte -wegenAufhebung der Benutzungspflicht für Radwegerlässt <strong>das</strong> Bayerische <strong>Verwaltungsgericht</strong> <strong>München</strong>, 23. Kammer,durch die Richterin am <strong>Verwaltungsgericht</strong> ************* als Einzelrichterinaufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2008folgendesam 18. Januar 2008


M 23 K 07.3138 - 2 -I. Die Klage wird abgewiesen.Urteil:II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.III. Die Kostenentscheidung ist für die Beklagte vorläufigvollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckungdurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zuvollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht dieKostengläubigerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.Tatbestand:Die Beklagte hat mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 17. Juni 1998 nach § 45StVO die Radwegbenutzungspflicht auf Sonderwegen gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2StVO in <strong>München</strong> u.a. auf der Rosenheimer Straße in dem hierstreitgegenständlichen Bereich zwischen der Kreuzung Friedenstraße und derKreuzung Orleansstraße angeordnet. Die Kennzeichnung der Radwege wurde durchAufstellung der Zeichen 237, 240 oder 241 StVO bis 1. August 1998 vorgenommen.In dem vorliegenden Abschnitt erfolgte die Kennzeichnung durch Zeichen 241.Mit Schreiben vom 21. April 2007, eingegangen bei der Beklagten am 24. April 2007,legte der Kläger Widerspruch gegen die Radwegbenutzungspflicht durch Zeichen241 auf der Rosenheimer Straße zwischen der Friedenstraße und der OrleansstraßeRichtung Innenstadt ein. Er befahre diesen Straßenabschnitt zwei- bis viermal proWoche. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Widerspruchsbegründung wird aufdiesen verwiesen.Die Regierung von Oberbayern hat den Widerspruch des Klägers mitWiderspruchsbescheid vom 4. Juli 2007 als unzulässig wegen Verfristungzurückgewiesen.


M 23 K 07.3138 - 3 -Mit Eingang am 4. August 2007 hat der Kläger Klage zum Bayerischen<strong>Verwaltungsgericht</strong> <strong>München</strong> erhoben. Er beantragte zuletzt,die verkehrsrechtliche Anordnung vom 17. Juni 1998 betreffend dendurch Verkehrszeichen ausgewiesenen rechtsseitigen Radweg derRosenheimer Straße zwischen der Kreuzung Friedenstraße undKreuzung Orleansstraße in <strong>München</strong> in Gestalt desWiderspruchsbescheides der Regierung von Oberbayern vom 4. Juli2007 aufzuheben.Zur Begründung trägt der Kläger u.a. vor, sein Widerspruch gegen diestreitgegenständliche Benutzungspflicht sei fristgerecht. Erst seit Mitte 2006 befahreer <strong>das</strong> streitgegenständliche Stück der Rosenheimer Straße. Er sei also von derAnordnung regelmäßig betroffen und widerspruchsberechtigt. Der Widerspruch seifristgerecht innerhalb eines Jahres eingelegt worden. Hinsichtlich des Zeitpunkts desBeginns des Fristenlaufs werde auf <strong>das</strong> Urteil des OVG Hamburg vom 4. November2002, Az.: 3 Bf 23/02 verwiesen.Die Beklagte beantragtKlageabweisung.Zur Begründung wird ausgeführt, die Klage sei unzulässig. Es fehle an derordnungsgemäßen Durchführung eines Vorverfahrens gemäß §§ 68 ff., da der Klägerdie Widerspruchsfrist versäumt habe. Bei dem hier vorliegenden Dauerverwaltungsaktin Form der Allgemeinverfügung sei gemäß § 70 Abs. 2 VwGO einWiderspruch innerhalb der Jahresfrist ab Bekanntgabe einzulegen. Der Lauf derRechtsbehelfsfrist beginne für jedermann ab Anbringung des Verkehrszeichens.Mit Beschluss vom 20. Dezember 2007 wurde die Entscheidung des Rechtsstreitsauf den Einzelrichter übertragen.


M 23 K 07.3138 - 4 -Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und diebeigezogene Behördenakte verwiesen.Entscheidungsgründe:Die Anfechtungsklage gegen die verkehrsrechtliche Anordnung vom 17. Juni 1998 -in dem hier streitgegenständlichen Umfang - in Gestalt des Widerspruchsbescheidesder Regierung von Oberbayern vom 4. Juli 2007 ist unzulässig, ungeachtet dessen,<strong>das</strong>s die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Anfechtungsklage, wie dieEinhaltung der Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO und die Klagebefugnisgemäß § 42 Abs. 2 VwGO (Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten durch denbelastenden Widerspruchsbescheid) vorliegen.Die Klage ist gegen einen bestandskräftigen Verwaltungsakt gerichtet, da derWiderspruch nicht innerhalb offener Widerspruchsfrist von einem Jahr abBekanntgabe des Verwaltungsakts eingelegt wurde. Wenn, wie vorliegend, dieWiderspruchsbehörde zu Recht einen Widerspruch als unzulässig, weil verfristet,zurückweist, ist dem Gericht eine Sachentscheidung über den bestandskräftigenAusgangsbescheid verwehrt (vgl. Eyermann/Rennert, VwGO, 11. Auflage 2000, § 70RdNr. 7 m.w.N. zur Rechtsprechung).1. Die in § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO normierte, in der verkehrsrechtlichen Anordnungvom 17. Juni 1998 konkretisierte und mit dem Zeichen 241 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVOim streitgegenständlichen Bereich konkret umgesetzte Anordnung ist wie jedesandere Verkehrszeichen ein Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung imSinne des § 35 Satz 2 VwVfG. Er wird gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG gegenüberdemjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunktwirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Bekanntgabe im Sinne des § 43Abs. 1 VwVfG setzt nicht persönliche Kenntnisnahme voraus. Die Bekanntgabebestimmt sich nach § 41 VwVfG. Neben der individuellen Bekanntgabe eines


M 23 K 07.3138 - 5 -Verwaltungsaktes gegenüber dem Adressaten (vgl. § 41 Abs. 1 VwVfG) kann - wievorliegend - eine Allgemeinverfügung gemäß § 41 Abs. 3 VwVfG öffentlich bekanntgegeben werden. Dies ist auch tunlich, da eine an einen nach allgemeinenMerkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis, vorliegend dieverkehrsteilnehmenden Radfahrer, gerichtete Allgemeinverfügung gerade an keinennamentlich individuellen Adressaten gerichtet und diesem individuell bekanntgegeben werden kann. Ein nach § 41 Abs. 3 VwVfG öffentlich bekannt gegebenerVerwaltungsakt entfaltet ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe seine Wirksamkeitnach § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG.2. Die Aufstellung des Verkehrsschildes ist eine besondere Form der öffentlichenBekanntgabe. Die Bekanntgabe erfolgt nach den bundesrechtlichen Vorschriften derStraßenverkehrsordnung durch Aufstellung des Verkehrsschildes (vgl. insb. § 39Abs. 1 und § 45 Abs. 4 StVO). Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht(beispielsweise unverhüllt oder nicht abgedeckt), <strong>das</strong>s sie ein durchschnittlicherVerkehrsteilnehmer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon„mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassen kann, so äußern sie ihreRechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer,gleichgültig, ob er <strong>das</strong> Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht (vgl.umfassend hierzu BVerwG, Urteil vom 11.12.1996, Az.: 11 C 15/95 m.w.N. zurRechtsprechung). Nachdem unstreitig die Verkehrszeichenaufstellung bis zum 1.August 1998 in der vorgenannten Weise erfolgte, wurde die streitgegenständlicheAllgemeinverfügung spätestens zum 1. August 1998 den radfahrendenVerkehrsteilnehmern bekannt gegeben und ist allen Personen, die diesemPersonenkreis angehören gegenüber wirksam. Weder für die Bekanntgabe noch fürden ab Bekanntgabe beginnenden Rechtsmittelfristenlauf bedarf es derKenntnisnahme irgendeines oder eines bestimmten individuell von derVerkehrsregelung Betroffenen. Kurz, es bedarf für die Bekanntgabe der hiergetroffenen Verkehrsregelung durch <strong>das</strong> aufgestellte (und sichtbare)Verkehrszeichen 241 nicht, <strong>das</strong>s überhaupt ein verkehrsteilnehmender Fahrradfahrer


M 23 K 07.3138 - 6 -und auch nicht <strong>das</strong>s der mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmende Kläger<strong>das</strong> streitgegenständliche Verkehrszeichen passiert und damit Kenntnis von der fürdiesen Bereich getroffenen Regelung erlangt, damit die Verkehrsregelung derRadwegbenutzungspflicht in dem streitgegenständlichen Straßenabschnitt bekanntgegeben und wirksam ist. (anderer Ansicht wohl OVG Hamburg, Urteil vom04.11.2002, Az.: 3 Bf 23/02 in der Begründung zu Leitsatz Nr. 3 und insoweit inWiderspruch zu BVerwG, Urteil vom 11.12.1996).3. Gemäß § 70 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 58 VwGO entsprechend beträgt dieFrist zur Einlegung eines Widerspruchs ein Jahr; sie beginnt gemäß § 70 Abs. 1VwGO mit Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, mithin mit Aufstellung desVerkehrszeichens im streitgegenständlichen Bereich. Da unstreitig <strong>das</strong> bzw. dieVerkehrszeichen in diesem Bereich bis spätestens 1. August 1998 errichtet wurden,endete die Jahresfrist mit Ablauf des 1. August 1999.Demnach ist die Widerspruchseinlegung des Klägers verspätet und diestreitgegenständliche verkehrsrechtliche Anordnung vom 17. Juni 1998, umgesetztdurch <strong>das</strong> bzw. die Verkehrszeichen in diesem Bereich, bestandskräftig.Die Zurückweisung des Widerspruchs des Klägers im Widerspruchsbescheid derRegierung von Oberbayern als unzulässig ist rechtmäßig und führt dazu, <strong>das</strong>s dieKlage als unzulässig abzuweisen ist, denn sie richtet sich gegen einenbestandskräftigen Verwaltungsakt.Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufigeVollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, 708 ff. ZPO.


M 23 K 07.3138 - 7 -Rechtsmittelbelehrung:Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen diesesUrteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen <strong>Verwaltungsgericht</strong> <strong>München</strong>,Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 <strong>München</strong>, oderPostanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 <strong>München</strong>schriftlich beantragen. In dem Antrag ist <strong>das</strong> angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollenvier Abschriften beigefügt werden.Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische <strong>Verwaltungsgericht</strong>shof.Vor dem Bayerischen <strong>Verwaltungsgericht</strong>shof besteht Vertretungszwang (§ 67 VwGO). Dies giltauch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.Jeder Beteiligte muss sich, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehreran einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zumRichteramt als Bevollmächtigtem vertreten lassen.Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oderAngestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplom-Juristen im höheren Dienst,Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt derzuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, demsie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, ausdenen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen <strong>Verwaltungsgericht</strong>shof,Hausanschrift in <strong>München</strong>: Ludwigstraße 23, 80539 <strong>München</strong>, oderPostanschrift in <strong>München</strong>: Postfach 34 01 48, 80098 <strong>München</strong>Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbacheinzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.Es wird darauf hingewiesen, <strong>das</strong>s die Berufung nur zuzulassen ist,1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,4. wenn <strong>das</strong> Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen <strong>Verwaltungsgericht</strong>shofs, desBundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundesoder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltendgemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.*************


M 23 K 07.3138 - 8 -Beschluss:Der Streitwert wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt(§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).Rechtsmittelbelehrung:Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen<strong>Verwaltungsgericht</strong>shof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oderdie Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem dieEntscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder <strong>das</strong> Verfahren sich anderweitig erledigt hat,beim Bayerischen <strong>Verwaltungsgericht</strong> <strong>München</strong>,Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 <strong>München</strong>, oderPostanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 <strong>München</strong>schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann dieBeschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung desFestsetzungsbeschlusses eingelegt werden.Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügtwerden.*************

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