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Holweide-Erlass vom 02.08.1984 - Integrierte Gesamtschule Holweide

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DER- KULTUSMINISTER DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN<br />

II B 4. 37-11 Nr.1360 /84 Düsseldorf, den 2.August 1984<br />

An die<br />

Städt. <strong>Gesamtschule</strong><br />

Köln-<strong>Holweide</strong><br />

Burgwiesenstraße 125<br />

5000 Köln 80<br />

d. d. Regierungspräsidenten<br />

5000 Köln<br />

Betr.: Besondere Konzeption der <strong>Gesamtschule</strong> Köln-<strong>Holweide</strong><br />

Bezug: a) Vereinbarung der Kultusministerkonferenz für die gegenseitige Anerkennung<br />

von Abschlüssen an integrierten <strong>Gesamtschule</strong>n <strong>vom</strong> 27./28.5.1982, Nr.6.2<br />

(BASS NW 1984, 13-72 Nr..7)<br />

b) Verordnung über die Abschlüsse und Versetzung in der Sekundarstufe I<br />

(AVO-S 1), $ 21, <strong>vom</strong> 19. Juli 1984 (GV. NW. 5. 412)<br />

Für die besondere Konzeption der <strong>Gesamtschule</strong> Köln-<strong>Holweide</strong> treffe ich folgende<br />

Festlegungen:<br />

1. Die unterrichtliche und außerunterrichtliche Betreuung von Schülern einer<br />

Jahrgangsstufe erfolgt langfristig durch eine kleine Gruppe von Lehrern (Team). Bei<br />

der Zusammensetzung der Lehrergruppen (Teams) ist dafür Sorge zu tragen, dass<br />

ein möglichst großer Anteil des Unterrichts von FachlehrerInnen erteilt wird,<br />

insbesondere in den Fächern Deutsch, Mathematik und in den Fremdsprachen.<br />

2. Innerhalb des Klassenverbandes werden fachübergreifende Schüler-Kleingruppen<br />

gebildet.<br />

3. Gemäß § 21 der Verordnung über die Abschlüsse und die Versetzung in der<br />

Sekundarstufe I können Fachleistungskurse auf zwei Anspruchsebenen (Grundkurs,<br />

Erweiterungskurs) an der <strong>Gesamtschule</strong> Köln-<strong>Holweide</strong> auf die Fächer Englisch (ab<br />

Klasse 7) und Mathematik (ab Klasse 9) beschränkt werden. Die<br />

Fachleistungsdifferenzierung erstreckt sich auf alle Unterrichtsstunden in diesen<br />

Fächern.<br />

4. Für die Vergabe der Abschlüsse und Berechtigungen in der Sekundarstufe I der<br />

<strong>Gesamtschule</strong> Köln-<strong>Holweide</strong> gilt grundsätzlich die Verordnung über die<br />

Abschlüsse und die Versetzung in der Sekundarstufe I unter Berücksichtigung der in<br />

Nr. 3 dieses <strong>Erlass</strong>es festgelegten Form der Fachleistungsdifferenzierung werden die<br />

§§ 17 (1) und 18 (1) der AVO - 5 1 entsprechend angewendet. Es gilt:<br />

I. Sekundarabschluss I - Fachoberschulreife -<br />

Den Sekundarabschluss I - Fachoberschulreife - erwirbt der Schüler, wenn er<br />

1. in den Grundkursen und in den Fächern Deutsch, Physik und Chemie<br />

mindestens befriedigende Leistungen,


In Vertretung<br />

des Staatssekretärs<br />

Steinert<br />

2. im Wahlpflichtbereich mindestens ausreichende Leistungen und<br />

3. in den anderen Fächern bei im Übrigen mindestens ausreichenden Leistungen<br />

in zwei Fächern mindestens befriedigende Leistungen erzielt hat.<br />

II. Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe<br />

Mit dem Sekundarabschluss I - Fachoberschulreife - wird dem Schüler, der an<br />

zwei Erweiterungskursen teilgenommen hat, die Berechtigung zum Besuch der<br />

Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen Oberstufe erteilt, wenn er<br />

1. in dem einen Erweiterungskurs mindestens befriedigende und in dem anderen<br />

Erweiterungskurs mindestens gute Leistungen,<br />

2. im Fach Deutsch und im Fach des Wahlpflichtbereichs mindestens<br />

befriedigende Leistungen,<br />

3. in einem der Fächer Chemie oder Physik bei im Übrigen mindestens<br />

befriedigenden Leistungen mindestens gute Leistungen, und<br />

4. eine befriedigende Leistung im Durchschnitt der übrigen Fächer erzielt hat.<br />

Die Bedingung unter 1. gilt im Ausnahmefall auch als erfüllt, wenn der Schüler<br />

in den Erweiterungskursen mindestens befriedigende und im Fach Deutsch<br />

mindestens gute Leistungen erzielt hat.

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