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Zum Memorandum - Integrierte Gesamtschule Holweide

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<strong>Memorandum</strong><br />

anlässlich der Fachtagung zum Gemeinsamen Unterricht in der Sekundarstufe I:<br />

„Im Gemeinsamen Unterricht hoch hinaus – Das macht Schule!“<br />

am 20. April 2002 in der <strong>Integrierte</strong>n <strong>Gesamtschule</strong> Köln <strong>Holweide</strong><br />

Seite 1<br />

Das soziale Miteinander orientiert sich in unserer Gesellschaft in wachsendem Maße an dem, was<br />

ökonomisch gewinnbringend erscheint, auch wenn viele Fortschritte in der gesellschaftlichen<br />

Integration von Menschen mit Behinderungen erreicht worden sind. Dies erfüllt uns mit Sorge.<br />

Wir setzen uns entschieden für eine soziale und rechtsstaatliche Gesellschaftsordnung ein. Denn<br />

diese garantiert, dass Menschenwürde und Leistung nicht gegeneinander ausgespielt werden.<br />

Angesichts ihrer Angreifbarkeit und Verletzlichkeit muss die Würde des Menschen von jedem von<br />

uns täglich neu geschützt werden.<br />

Im gemeinsamen Lernen von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen bietet sich<br />

eine zentrale Chance für eine zukunftsfähige Gesellschaft, die ohne Diskriminierungen die Würde<br />

aller Menschen achtet.<br />

Gemeinsamer Unterricht unterstützt ethisch verantwortliches<br />

Handeln in der humanen Leistungsgesellschaft<br />

Gemeinsamer Unterricht ist nicht allein als besserer pädagogisch-didaktisch Ansatz zu verstehen. Er<br />

ist zentraler Bestandteil eines Lebensentwurfes, der den Menschen mit Beeinträchtigung in der Mitte<br />

und nicht in separierten Sonder- und Schutzräumen der Gesellschaft sieht. Dieses Verständnis ist<br />

auch die Triebfeder des Gleichstellungsgesetzes und der Grundgesetzergänzung in Artikel 3<br />

gewesen.<br />

Kinder und Jugendliche, die Menschen mit Beeinträchtigungen und / oder Behinderung alltäglich<br />

begegnen, entwickeln Verständnis füreinander. In Alltagssituationen vermittelt sich ihnen, was es<br />

bedeutet, ein Leben mit einer Beeinträchtigung körperlicher, geistiger oder seelischer Funktionen zu<br />

führen. Dieses Wissen von einem Leben mit Beeinträchtigung hilft ihnen, als Kinder und Jugendliche<br />

mit eigenen Schwierigkeiten besser umgehen zu können. Gleichzeitig bedeutet dies die Aufhebung<br />

eines einseitigen Leistungs- und Normalitätsdenkens. Ein solches wird nämlich weder behinderten<br />

noch nicht behinderten Menschen gerecht. Es bietet zudem die Chance in einer menschenwürdigen<br />

Leistungsgesellschaft ethisch verantwortlich zu handeln.<br />

Gemeinsamer Unterricht ist Teil eines Lebensentwurfs für Familien<br />

mit beeinträchtigten Kindern<br />

Seit über 30 Jahren werden in Deutschland vielfältige Formen des Gemeinsamen Unterrichts in<br />

Grundschulen und in weiterführenden Schulen praktiziert. Die guten Erfahrungen die Kinder und<br />

Jugendliche, Eltern und Lehrkräfte im Gemeinsamen Unterricht gemacht haben, haben dazu geführt,<br />

dass im Vergleich mit den 1960-er und 1970-er Jahren in Deutschland ein neuer Lebensentwurf für<br />

viele Familien mit beeinträchtigten Kindern Gestalt angenommen hat. Dieser Lebensentwurf ist mit<br />

den folgenden Schlagworten zu beschreiben:<br />

• Leben mit Beeinträchtigungen in der Mitte der Gesellschaft<br />

• Gemeinsamkeit von Anfang an<br />

• Aufwachsen in der gesellschaftlichen Normalität – mit gleichen Rechten und Pflichten<br />

Gerade in einer Zeit, in der viel über Pränataldiagnostik und das Lebensrecht von Kindern mit<br />

Behinderung diskutiert wird, verfestigt sich bei den Eltern dieser Kinder das Gefühl, dass ihre<br />

Familien immer stärker als Außenseiter der Gesellschaft betrachtet werden. Eltern müssen das Recht<br />

haben, für ihr Kind den Gemeinsamen Unterricht in einer allgemeinen Schule zu wählen .


<strong>Memorandum</strong><br />

anlässlich der Fachtagung zum Gemeinsamen Unterricht in der Sekundarstufe I:<br />

„Im Gemeinsamen Unterricht hoch hinaus – Das macht Schule!“<br />

am 20. April 2002 in der <strong>Integrierte</strong>n <strong>Gesamtschule</strong> Köln <strong>Holweide</strong><br />

Seite 2<br />

Gemeinsamer Unterricht erhält gute Noten in der PISA-Studie<br />

Die Pisa- Studie belegt, dass Schulstruktur, Lernkultur und<br />

Lernerfolg einander bedingen.<br />

Die Länder, die in der international vergleichenden Schulleistungsstudie PISA im oberen Drittel<br />

liegen, haben ein durchgehendes schulisches Integrationssystem mit einer guten<br />

Binnendifferenzierung. Sie haben eine Lernkultur, die sich an der Unterschiedlichkeit der<br />

Schülerinnen und Schüler ausrichtet.<br />

Hier zeigt sich, dass alle Schülerinnen und Schüler – ob mit oder ohne Beeinträchtigung – unter<br />

integrierenden Bedingungen insgesamt deutlich bessere Leistungen erbringen. Eine Unterrichtung<br />

lernstarker und lernschwacher Schülerinnen und Schüler in einer Lerngruppe führt dazu, dass die<br />

Leistungen jeder einzelnen Schülerin bzw. jedes einzelnen Schülers besser werden.<br />

Folglich ermöglicht der gemeinsame Unterricht auch eine erfolgreichere Förderung von sozial<br />

benachteiligten Kindern und Jugendlichen.<br />

Gemeinsamer Unterricht ist ein abgesichertes Konzept<br />

Die Unterrichtung von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Beeinträchtigungen in<br />

gemeinsamen Lerngruppen ist eine pädagogisch abgesicherte Unterrichtsform. Eine solche<br />

gemeinsame Unterrichtung wird seit 1970 in Deutschland in vielfältigen Formen praktiziert.<br />

Aufgrund der jahrzehntelangen Erfahrungen und vieler pädagogischer Gutachten wissen wir, dass<br />

Gemeinsamer Unterricht in schulorganisatorischer, pädagogischer und finanzieller Hinsicht<br />

machbar ist.<br />

Der nordrhein-westfälische Schulversuch „Gemeinsamer Unterricht in der Sekundarstufe I“ läuft<br />

inzwischen im 17. Jahr. Er stellt das einzige verbindliche Angebot für Eltern beeinträchtigter bzw.<br />

behinderter Kinder dar, ihre Kinder in der Normalität einer allgemeinen Schule zieldifferent<br />

unterrichten zu lassen. Jedoch ist das Angebot zahlenmäßig so schmal, dass mehr als 98% aller<br />

infrage kommenden Schülerinnen und Schüler von dieser Unterrichtsform ausgeschlossen werden.<br />

Eine gemeinsame Unterrichtung von Kindern mit und ohne Beeinträchtigungen bzw.<br />

Behinderungen kann auch im Rahmen einer sog. „sonderpädagogischen Fördergruppe“ an einer<br />

allgemeinen Schule verwirklicht werden. Voraussetzung dafür ist – neben einem pädagogischen<br />

Konzept – ein Bedarf von 4-8 Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf.<br />

Mangels genauer gesetzlicher Bestimmungen erfolgt die Einrichtung solcher Fördergruppen aus<br />

Sicht der Eltern zufällig und willkürlich. Es ist für Eltern oft nicht zu erkennen, wo und wie sich die<br />

zuständigen Schulbehörden und Schulen bemühen, die sonderpädagogische Fördergruppe zu einem<br />

integrativen Schulangebot weiter zu entwickeln. Beim Versuch, sich trotz aller Hindernisse<br />

gleichwohl für die Einrichtung einer Fördergruppe einzusetzen, müssen die Eltern – oft völlig allein<br />

gelassen und ohne einklagbare Rechte – vor Ort in unwürdiger Weise die Klinken von Schulen und<br />

Schulverwaltung „putzen“.<br />

Im übrigen bestehen bei der Unverbindlichkeit der pädagogischen-qualitativen Vorgaben erhebliche<br />

fachliche Bedenken, inwieweit den individuellen Bedürfnissen der beeinträchtigten Kinder mit dem<br />

Konstrukt der Fördergruppe tatsächlich Rechnung getragen werden kann.<br />

Deshalb stellt diese Möglichkeit der integrativen Beschulung für viele Eltern keine wirkliche<br />

Alternative dar.


<strong>Memorandum</strong><br />

anlässlich der Fachtagung zum Gemeinsamen Unterricht in der Sekundarstufe I:<br />

„Im Gemeinsamen Unterricht hoch hinaus – Das macht Schule!“<br />

am 20. April 2002 in der <strong>Integrierte</strong>n <strong>Gesamtschule</strong> Köln <strong>Holweide</strong><br />

Seite 3<br />

Kinder und Eltern werden in ihren Grundrechten verletzt, wenn sie<br />

vom Gemeinsamen Unterricht ausgeschlossen werden<br />

In Nordrhein-Westfalen besteht ein erhebliches Missverhältnis zwischen der Integrationsquote in<br />

Grundschulen und der in weiterführenden Schulen.<br />

• 10 % aller sonderpädagogisch förderbedürftigen Schülerinnen und Schüler besuchen<br />

Grundschulen.<br />

• Nur 1,65 % besuchen weiterführende Schulen.<br />

• Ergo: 98% aller Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf der Klassen 5-<br />

10 besuchen Sonderschulen.<br />

Diese Situation verletzt die Grundrechte der Kinder aus Art. 2 und 3 GG und die ihrer Eltern aus<br />

Art. 6 GG. Das Missverhältnis der Integrationsquoten führt dazu, dass in den allermeisten Fällen der<br />

eingeschlagene integrierte Lebensweg für Kinder mit Beeinträchtigungen abgebrochen werden<br />

muss. Dies benachteiligt die betroffenen Kinder in ihrer Persönlichkeitsentwicklung und<br />

Bildungsbiographie.<br />

Das Recht und die Pflicht der Eltern aus Artikel 6 GG die Pflege und Erziehung ihrer Kinder<br />

vorrangig zu bestimmen, können diese mangels Wahlmöglichkeiten nicht ausüben. Diese Situation<br />

wird in dem von der Landesarbeitsgemeinschaft „Gemeinsam Leben, Gemeinsam Lernen“ im<br />

November 2001 veröffentlichten Rechtsgutachten als verfassungswidriger Zustand bewertet.<br />

Kein Mensch darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden<br />

(Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG).<br />

Im Jahre 1994 ist das Benachteiligungsverbot Beeinträchtigter und Behinderter in Art. 3 des<br />

Grundgesetzes aufgenommen worden. Dieses Benachteiligungsverbot erzwingt seitdem ein<br />

Nachdenken darüber, wie Menschen mit Beeinträchtigungen in den verschiedenen Bereichen<br />

unserer Gesellschaft teilhaben können. Teilhabe an schulischer Bildung und schulischem Leben heißt<br />

Gemeinsamer Unterricht in Regelschulen. Diese Form kann und soll neben das Angebot von<br />

Sonderschulen treten.<br />

Gemeinsamer Unterricht sichert zudem aufgrund seiner Ausrichtung auf individuelles Lernen und<br />

innere Differenzierung gleiche Chancen auf Bildung für Kinder unterschiedlicher sozialer Herkunft.<br />

Gemeinsamer Unterricht wirkt sozialer Benachteiligung entgegen.<br />

Das Schulgesetz kennt kein sonderschulbedürftiges behindertes<br />

Kind<br />

Ebenfalls im Jahre 1994 hat die Kultusministerkonferenz eine neue Leitlinie für die<br />

sonderpädagogische Förderung in Schulen vereinbart. Seitdem gibt es kein sonderschulbedürftiges<br />

Kind mehr. Ein körperlich, geistig oder seelisch beeinträchtigtes Kind ist ein Kind mit<br />

sonderpädagogischem Förderbedarf. Hierdurch wird das Kind mit seinen individuellen Fähigkeiten<br />

und Bedürfnissen in den Mittelpunkt gestellt. Diese sind Grundlage für die Entscheidung über<br />

Förderschwerpunkte und Förderort. Die Kriterien für den richtigen Förderort haben sich erweitert:<br />

wohnortnahe Beschulung, Kontinuität von sozialen Erfahrungen, Elternwille und der Wille der<br />

Schülerinnen und Schüler sind wichtige Prüfsteine bei dieser Entscheidung. Die sonderpädagogische<br />

Förderung ist dabei Aufgabe aller Schulen. Es kann nicht sein, dass die Wahrnehmung dieser<br />

Aufgabe durch fehlende finanzielle, personelle und sächliche Voraussetzungen blockiert werden!


<strong>Memorandum</strong><br />

anlässlich der Fachtagung zum Gemeinsamen Unterricht in der Sekundarstufe I:<br />

„Im Gemeinsamen Unterricht hoch hinaus – Das macht Schule!“<br />

am 20. April 2002 in der <strong>Integrierte</strong>n <strong>Gesamtschule</strong> Köln <strong>Holweide</strong><br />

Seite 4<br />

Forderungen an die Politikerinnen und Politiker des Landes NRW<br />

Wir fordern alle Landespolitiker auf, den Lebensentwurf des gleichberechtigten Zusammenlebens<br />

von Menschen mit und ohne Beeinträchtigungen in der Mitte der Gesellschaft zu stärken. Mit der<br />

Ausrichtung aller Politikfelder auf dieses Ziel sollten<br />

• dem Benachteiligungsverbot Behinderter aus Art. 3 GG,<br />

• dem Leitbegriff „Teilhabe“ für Leistungen zur Unterstützung und Eingliederung Behinderter<br />

gem. SGB IX und<br />

• der Leitlinie der Kultusministerkonferenz 1994 zur Differenzierung der Formen<br />

sonderpädagogischer Förderung.<br />

Rechnung getragen werden.<br />

Für den Bereich der Schulpolitik kann auf die diesbezügliche Formulierung aus dem<br />

Koalitionsvertrag für die Periode 2000-2005 zurück gegriffen werden. Dort steht:<br />

„Mittelfristig wollen wir (innerhalb der laufenden Legislaturperiode – ergänzend zitiert durch die<br />

Verfasser) in jedem Kreis/ jeder kreisfreien Stadt zumindest ein qualifiziertes Integrationsangebot in<br />

allgemeinen Schulen der Sekundarstufe I schaffen.“ (Koalitionsvertrag S. 47)<br />

Die kommunale Schulentwicklungsplanung in den Städten und Kreisen kann schon heute<br />

Spielräume nutzen, um Maßnahmen zur sonderpädagogischen Förderung individueller auf die<br />

Lebenssituation der Kinder und Jugendlichen abzustimmen. Das Nebeneinander der verschiedenen<br />

Formen von Regel- und Sonderschulen muss überdacht und neu geordnet werden. Dazu sind die<br />

Grundrechte beeinträchtigter Kinder, das Erziehungsrecht der Eltern und ihre Wünsche bzgl. des<br />

Ortes der Beschulung zur Planungsgrundlage für die Weiterentwicklung der Schullandschaft zu<br />

machen.<br />

Bei einer konstruktiven Gestaltung durch die Beteiligten sind die notwendigen personellen und<br />

sächlichen Voraussetzungen organisierbar, ohne dass die öffentlichen Kassen überfordert werden.<br />

Wichtig ist hier, dass im Rahmen einer vorausschauenden Planung angeboten und agiert und nicht,<br />

wie häufig, sehr spät re-agiert wird.<br />

In jedem Kreis und in jeder kreisfreien Stadt muss noch in dieser<br />

Legislaturperiode mindestens ein Angebot zum gemeinsamen<br />

Unterricht in Schulen der Sekundarstufe eingerichtet werden.<br />

Wir fordern von den Landespolitikern die jeweiligen Gesetze und Verordnungen so zu verändern,<br />

dass<br />

• alle Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigungen gemeinsam mit solchen ohne<br />

Beeinträchtigungen allgemeine Schulen im Rahmen ihrer Pflichtschulzeit besuchen können,<br />

• Eltern das Recht erhalten, zwischen der Unterrichtung ihres beeinträchtigten Kindes in der<br />

Regelschule und in der Sonderschule auszuwählen,<br />

• die Schulen so ausgestattet werden, dass sie die notwendige sonderpädagogische Förderung und<br />

– wenn erforderlich – die lebenspraktische Unterstützung der beeinträchtigten Kinder leisten<br />

können,<br />

• Lehramtsstudierende (allgemeine Pädagogik und Sonderpädagogik) sowohl im Studium als<br />

auch im Referendariat auf den Gemeinsamen Unterricht vorbereitet werden,<br />

• die zuständige Schulaufsicht die Schulen im Gemeinsamen Unterricht durch wissenschaftlich<br />

qualifizierte Fortbildungsangebote in ihrer Entwicklung unterstützt; in diesem Zusammenhang


<strong>Memorandum</strong><br />

anlässlich der Fachtagung zum Gemeinsamen Unterricht in der Sekundarstufe I:<br />

„Im Gemeinsamen Unterricht hoch hinaus – Das macht Schule!“<br />

am 20. April 2002 in der <strong>Integrierte</strong>n <strong>Gesamtschule</strong> Köln <strong>Holweide</strong><br />

Seite 5<br />

muss sichergestellt werden (ggf. im Rahmen einer neu festzulegenden<br />

Arbeitsplatzbeschreibung), dass diese verpflichtend wahrgenommen werden, und<br />

• die Evaluierung des Gemeinsamen Unterrichts als Bestandteil von Qualitätsentwicklung durch<br />

ausreichende personelle und sächliche Mittel sichergestellt wird.<br />

Dazu sind im einzelnen folgende Schritte zu gehen:<br />

Der Vorbehalt in § 7 (3) Schulpflichtgesetz, nach dem zieldifferenter gemeinsamer Unterricht in<br />

weiterführenden Schulen nur in Schulversuchen möglich ist, ist ersatzlos aufzuheben. Dazu sind die<br />

Schulversuche „Gemeinsamer Unterricht in der Sekundarstufe I“ und die Erfahrungen mit den<br />

sonderpädagogischen Fördergruppen auszuwerten.<br />

Die örtlich zuständigen Schulbehörden werden durch Ergänzung der VO-SF verpflichtet, allen<br />

Schülerinnen und Schülern, die den gemeinsamen Unterricht in der Grundschule durchlaufen ein<br />

Angebot zur Fortführung des gemeinsamen Unterrichts in einer weiterführenden Schule in der Stadt<br />

bzw. im Kreisgebiet zu machen.<br />

Die Rechte der Eltern in der Verordnung zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs<br />

(VO-SF) sind zu stärken, damit das Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihres Kindes<br />

verantwortlich zu gestalten, und das staatliche Recht zur Gestaltung des Schulwesens nicht nur<br />

formalrechtlich gleichrangig, sondern auch gleichgewichtig ausgeübt werden können. Eltern sollen<br />

im Feststellungsverfahren zwischen Regelschule und Sonderschule auswählen können.<br />

Dortmund und Köln, den 13.04.2002<br />

Herausgeber:<br />

Gemeinsam Leben, Gemeinsam Lernen –<br />

Landesarbeitsgemeinschaft Nordrhein-Westfalen e. V.<br />

Tiefe Str. 50<br />

44145 Dortmund<br />

Auskunft erteilen: Bernd Kochanek Tel. 0231 / 46 23 13 (p) oder 0231 / 84 94-270 (d)<br />

(Landesvorsitzender)<br />

Ursula von Schönfeld Tel. 02131 / 2 32 93<br />

(Mitglied des erweiterten Vorstandes)<br />

<strong>Integrierte</strong> <strong>Gesamtschule</strong> <strong>Holweide</strong><br />

Burgwiesenstr. 125<br />

51067 Köln-<strong>Holweide</strong><br />

Auskunft erteilen:<br />

Herr Weigelt, Schulleiter Tel.: 0221 / 9 69 53-0 (d)<br />

(Schulleiter)<br />

Ulrike Niehues<br />

(Lehrerin)<br />

Tel.: 0221 / 9 69 53-120 (d) oder 0221 / 86 28 95 (p)

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