Muster 13 zur EigVO - und Rechnungswesen - Mecklenburg ...
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§ 5<br />
Vertretung des Betriebes<br />
(1) Gesetzlicher Vertreter des Eigenbetriebes <strong>und</strong> Dienstvorgesetzter der Betriebsleitung<br />
ist der Bürgermeister 8 .<br />
(2) Die Betriebsleitung vertritt den Betrieb nach außen. 9 Die Vertretungsbefugnis umfasst<br />
unbeschadet des Absatzes 1 alle Angelegenheiten, die in die Entscheidungszuständigkeit<br />
der Betriebsleitung fallen. Ausgenommen hiervon bleiben die nach § 2 Absatz<br />
6 übernommenen Aufgaben.<br />
(3) Die Betriebsleitung kann Bedienstete des Eigenbetriebes für einzelne oder sich wiederholende<br />
Angelegenheiten <strong>und</strong> für bestimmte Sachgebiete mit der Vertretung beauftragen.<br />
10<br />
(4) Verpflichtungserklärungen oder Vollmachten gemäß § 4 Absatz 3<br />
Eigenbetriebsverordnung können bis zu einer Wertgrenze 11 von ......... TEUR bei<br />
einmaligen <strong>und</strong> ……… TEUR bei wiederkehrenden Leistungen von der<br />
Betriebsleitung in einfacher Schriftform ausgefertigt werden.<br />
§ 6<br />
Aufgaben <strong>und</strong> Entscheidungsbefugnisse der Betriebsleitung<br />
(1) Der Betriebsleitung obliegt die laufende Betriebsführung. Hierzu gehören alle Geschäfte<br />
für den Eigenbetrieb, die nicht von gr<strong>und</strong>sätzlicher, über den Einzelfall<br />
hinausgehender Bedeutung sind <strong>und</strong> deshalb keine besondere Beurteilung erfordern,<br />
mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehren, nach feststehenden Verwaltungsregeln<br />
erledigt werden <strong>und</strong> für den Betrieb <strong>und</strong> die Gemeinde sachlich <strong>und</strong> finanziell<br />
nicht von erheblicher Bedeutung sind 12 .<br />
Zu den Aufgaben der Betriebsleitung zählen auch:<br />
1. der innerbetriebliche Organisationsablauf <strong>und</strong> der Personaleinsatz,<br />
2. die Aufstellung des Wirtschaftsplanes <strong>und</strong> des Jahresabschlusses,<br />
3. die Vorbereitung <strong>und</strong> Ausführung der Beschlüsse des Betriebsausschusses<br />
<strong>und</strong> der Gemeindevertretung in Angelegenheiten des Betriebes sowie die<br />
Ausführung der Entscheidungen des Bürgermeisters,<br />
8<br />
Zur Stellung des Bürgermeisters vergleiche § 7 Eigenbetriebsverordnung<br />
9<br />
Bei mehreren Betriebsleitern vergleiche § 4 Absatz 1 Satz 2 Eigenbetriebsverordnung<br />
10 Vergleiche § 4 Absatz 2 Eigenbetriebsverordnung<br />
11 Die Festsetzung der Wertgrenze ist mit den Regelungen der Hauptsatzung abzustimmen.<br />
12 Nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Eigenbetriebsverordnung sollen die<br />
Geschäfte der laufenden Betriebsführung definiert werden.