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Verwaltungsvorschriften zur GemHVO-Doppik und GemKVO-Doppik

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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres <strong>und</strong> Sportvom 8. Dezember 2008 – II 320-174.3.2.1einschließlich der ersten Änderung vom 13. Dezember 2011sowie der zweiten Änderung vom 5. März 2013Zur Gemeindehaushaltsverordnung-<strong>Doppik</strong> vom 25. Februar 2008 (GVOBl. M-V S. 34) <strong>und</strong>Gemeindekassenverordnung-<strong>Doppik</strong> vom 25. Februar 2008 (GVOBl. M-V S. 62) erlässt dasInnenministerium folgende <strong>Verwaltungsvorschriften</strong>:I AllgemeinesNachfolgend sind alle <strong>Verwaltungsvorschriften</strong> <strong>zur</strong> Gemeindehaushaltsverordnung-<strong>Doppik</strong>(nachfolgend <strong>GemHVO</strong>-<strong>Doppik</strong> genannt) <strong>und</strong> Gemeindekassenverordnung-<strong>Doppik</strong> (nachfolgend<strong>GemKVO</strong>-<strong>Doppik</strong> genannt) zusammengefasst. Diese sind von den Gemeinden, Landkreisen,Ämtern <strong>und</strong> Zweckverbänden, die ihre Bücher nach den Regeln der doppeltenBuchführung für Gemeinden führen, anzuwenden.II Gemeindehaushaltsverordnung-<strong>Doppik</strong>1 VV zu § 1 Bestandteile <strong>und</strong> AnlagenSoweit Muster, welche gemäß Absatz 2 dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügensind, in den Vorbericht (§ 5) eingeb<strong>und</strong>en sind, entfällt eine gesonderte Darstellungals Anlage zum Haushaltsplan.Dies gilt insbesondere für folgende Muster:- Muster 3 (Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlichfällig werdenden Auszahlungen),- Muster 4a (Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten zumEnde des Haushaltsjahres),- Muster 4b (Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Rückstellungen zumEnde des Haushaltsjahres) <strong>und</strong>- Muster 5b (Zusammensetzung <strong>und</strong> Entwicklung des Saldos der liquiden Mittel<strong>und</strong> der Kredite <strong>zur</strong> Sicherung der Zahlungsfähigkeit im Finanzplanungszeitraum)der Anlage 3 (Muster <strong>zur</strong> Kommunalverfassung <strong>und</strong> <strong>zur</strong> Gemeindehaushaltsverordnung-<strong>Doppik</strong>).2 (nicht besetzt)3 VV zu § 3 Finanzhaushalt3.1 Ein- <strong>und</strong> Auszahlungen, die das Amt im Rahmen der Besorgung der Kassengeschäftefür eine amtsangehörige Gemeinde vornimmt, gelten als Ein- <strong>und</strong> Auszahlungengemäß Absatz 1 Satz 1 der amtsangehörigen Gemeinde.3.2 Zuwendungen für Investitionen <strong>und</strong> Investitionsförderungsmaßnahmen sowie Beiträge<strong>und</strong> ähnliche Entgelte, welche die Gemeinde <strong>zur</strong>ückzuzahlen hat, sind, soweit die-


se nicht im Haushaltsjahr von den Einzahlungen abzusetzen sind, in einem gesondertenPosten „Sonstige Investitionsauszahlungen“ auszuweisen. Im Vorgriff auf die Änderungder Gemeindehaushaltsverordnung-<strong>Doppik</strong> ist im Finanzhaushalt nach derNummer 39 die Nummer 39a „Sonstige Investitionsauszahlungen“ einzufügen.4 VV zu § 4 Teilhaushalte4.1 Nach Absatz 1 ist der Haushalt der Gemeinde angemessen in Teilhaushalte zu gliedern.Für kleine amtsangehörige Gemeinden ist gr<strong>und</strong>sätzlich die Bildung von zweiTeilhaushalten ausreichend, sofern nicht die örtlichen Verhältnisse die Bildung weitererTeilhaushalte erfordern.4.2 Nummer 3.2 gilt entsprechend. Im Teilhaushalt ist nach der Nummer 20 die Nummer20a „Sonstige Investitionsauszahlungen“ einzufügen.5 VV zu § 5 VorberichtDer Vorbericht ist <strong>zur</strong> Beurteilung der Ergebnis-, Vermögens- <strong>und</strong> Finanzlage derGemeinde für die Gemeindevertretung von entscheidender Bedeutung. Er wird aufder Gr<strong>und</strong>lage des Haushaltsplanes <strong>und</strong> der Anlagen zum Haushaltsplan erstellt <strong>und</strong>gibt einen Überblick über die Entwicklung der Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahrunter Einbeziehung der beiden Haushaltsvorjahre. Der Vorbericht muss gemäß Absatz1 Satz 3 einen Ausblick auf die Entwicklung der Rahmenbedingungen der Planung<strong>und</strong> wichtiger Planungskomponenten innerhalb des Zeitraumes der Ergebnis<strong>und</strong>Finanzplanung enthalten. Insoweit sind neben den nach Absatz 1 Satz 4 vorgegebenenInhalten insbesondere auch eine Aussage <strong>zur</strong> Erreichung des Haushaltsausgleichsim Haushaltsjahr <strong>und</strong> am Ende des Finanzplanungszeitraumes zu treffen<strong>und</strong> eine eigene Einschätzung <strong>zur</strong> dauernden Leistungsfähigkeit im Haushaltsjahr<strong>und</strong> in den Haushaltsfolgejahren vorzunehmen. Damit werden im Vorbericht auch dieGrenzen der künftigen Gestaltungsmöglichkeiten der gemeindlichen Haushaltswirtschaftaufgezeigt. Als Handlungsanleitung <strong>zur</strong> Erstellung des Vorberichtes wird aufdie Praxishilfe des Gemeinschaftsprojektes Neues Kommunales Haushalts- <strong>und</strong>Rechnungswesen verwiesen.6 (nicht besetzt)7 VV zu § 7 NachtragshaushaltDer Nachtragshaushaltsplan muss alle erheblichen Änderungen enthalten, die zumZeitpunkt seiner Aufstellung durch die Verwaltung bereits geleistet, angeordnet <strong>und</strong>absehbar sind. Damit hat die Verwaltung auch die bereits beschlossenen über- <strong>und</strong>außerplanmäßigen Aufwendungen <strong>und</strong> Auszahlungen zu veranschlagen. Die Regelungin Absatz 2, dass diese gesondert darzustellen sind, dient lediglich einer besserenÜbersichtlichkeit.8 VV zu § 8 Allgemeine Planungsgr<strong>und</strong>sätzeDie Ansätze können ger<strong>und</strong>et werden.


9 (nicht besetzt)10 (nicht besetzt)11 (nicht besetzt)12 (nicht besetzt)13 VV zu § 13 ZweckbindungEin sachlich enger Zusammenhang gemäß Absatz 2 liegt in der Regel innerhalb einerProduktgruppe vor. Der sachliche Zusammenhang kann horizontal oder vertikal gegebensein.14 (nicht besetzt)15 VV zu § 15 ÜbertragbarkeitAnsätze für ordentliche Auszahlungen eines Teilhaushaltes bleiben bis zum Ende desfolgenden Haushaltsjahres verfügbar, soweit die korrespondierenden Ansätze für ordentlicheAufwendungen im Haushaltsjahr in Anspruch genommen wurden. Dies giltentsprechend für Ermächtigungen zu über- <strong>und</strong> außerplanmäßigen ordentlichen Auszahlungen.Dies gilt unabhängig davon, ob im Haushaltsjahr der Haushalt ausgeglichenist <strong>und</strong> im Haushaltsfolgejahr der Haushaltsausgleich erreicht werden kann.16 VV zu § 16 HaushaltsausgleichFür die Haushaltsjahre 2013 <strong>und</strong> 2014 ist allein der Finanzhaushalt Gr<strong>und</strong>lage fürrechtsaufsichtliche Maßnahmen (Beanstandungen, Anordnungen), die an einen unausgeglichenenHaushalt anknüpfen. Damit entfallen beispielsweise Einsparvorgaben,die auf den Ausgleich des Ergebnishaushalts gerichtet sind oder die entsprechendeAnordnung eines Konzepts <strong>zur</strong> Sicherung des Ausgleichs des Ergebnishaushaltsoder der Ergebnisrechnung. Ist nur der Ergebnishaushalt unausgeglichen, sogilt die Genehmigung des Stellenplans als erteilt. Anordnungen aufgr<strong>und</strong> eines unausgeglichenenErgebnishaushaltes oder einer unausgeglichenen Ergebnisrechnung,die sich auf das Haushaltsjahr 2012 beziehen, sind nicht weiter zu verfolgen. Dies giltauch für Anordnungen, die sich auf das Haushaltsjahr 2013 beziehen.17 (nicht besetzt)18 VV zu § 18 Rücklagen18.1 Aus der allgemeinen Kapitalrücklage können gedeckt werden:a) Jahresfehlbeträge aus planmäßigen Abschreibungen auf Vermögensgegenständedes Anlagevermögens, die bis <strong>zur</strong> Umstellung auf die doppelte Buchführungaus der Kreisumlage finanziert wurden. Kann die Finanzierung aus der Kreisumlagenicht oder nicht mit einem vertretbaren Zeitaufwand nachgewiesen werden, könnenpauschal höchstens 25 Prozent der planmäßigen Abschreibungen vermindert um die


planmäßigen Erträge aus der Auflösung der Sonderposten zum Anlagevermögen aufdiese Vermögensgegenstände aus der allgemeinen Kapitalrücklage gedeckt werden.b) Jahresfehlbeträge der Ämter aus planmäßigen Abschreibungen auf Vermögensgegenständedes Anlagevermögens, die bis <strong>zur</strong> Umstellung auf die doppelteBuchführung aus der Amtsumlage finanziert wurden. Buchstabe a gilt entsprechend.c) außerordentliche Aufwendungen, die nicht durch die Gemeinde beeinflussbarsind (z.B. Aufwendungen infolge einer Naturkatastrophe) sowied) planmäßige Abschreibungsbeträge für zukünftig nicht mehr benötigte Vermögensgegenständedes Anlagevermögens. Voraussetzung ist ein Beschluss der Vertretungskörperschaft,dass die Nutzung zukünftig entfallen soll.18.2 Die zu Nummer 18.1 aufgezeigten Entnahmen aus der allgemeinen Kapitalrücklagesind Anwendungsfälle des Absatzes 2 Satz 7. Sofern das Eigenkapital innerhalb desFinanzplanungszeitraumes nicht negativ wird (Absatz 2 Satz 8), gilt die gemäß Absatz2 Satz 6 erforderliche rechtsaufsichtliche Genehmigung für diese Anwendungsfälleals erteilt. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann in weiteren Einzelfällen Entnahmenaus der allgemeinen Kapitalrücklage genehmigen, wobei die untere Rechtsaufsichtsbehördevorgesehene Entscheidungen mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde abzustimmenhat. Im Rahmen der Prüfung der Haushaltssatzung ist mit Blick auf dieBeurteilung des Haushaltes die Zulässigkeit der vorgesehenen Entnahme aus derKapitalrücklage dem Gr<strong>und</strong>e nach zu prüfen. Genehmigungsentscheidungen sindaufgr<strong>und</strong> eines gesonderten Antrages vor Feststellung des Jahresabschlusses zutreffen.18.3 Entnahmen aus der allgemeinen Kapitalrücklage sind vorrangig vor der Entnahmeaus der zweckgeb<strong>und</strong>enen Kapitalrücklage aus investiv geb<strong>und</strong>enen Zuweisungenvorzunehmen. Aus der zweckgeb<strong>und</strong>enen Kapitalrücklage aus investiv geb<strong>und</strong>enenZuweisungen nicht entnommene Beträge stehen damit für Entnahmen in Haushaltsfolgejahren<strong>zur</strong> Verfügung.18.4 Darüber hinaus kann ein sich in der Bilanz zum 31. Dezember 2011 ergebender negativerSaldo aus dem Ergebnisvortrag <strong>und</strong> dem Jahresergebnis zum 31. Dezember2011 aus der allgemeinen Kapitalrücklage gedeckt werden. Dies gilt nicht, soweit derSonderposten für zweckgeb<strong>und</strong>ene Mittel für Haushaltskonsolidierung gemäß Nummer6.1 (Allgemeine Rücklagen) der Anlage 6 (Regelungen <strong>zur</strong> Überleitung vom kameralenzum doppischen Haushalts- <strong>und</strong> Rechnungswesens in Mecklenburg-Vorpommern) nicht aufgelöst <strong>und</strong> die Entnahmen aus den Kapitalrücklagen gemäß §18 Absatz 2 nicht vorgenommen wurden. Auch für diese Entnahme gilt die rechtsaufsichtlicheGenehmigung gemäß Absatz 2 Satz 6 als erteilt.18.5 Zu den investiv geb<strong>und</strong>enen Zuweisungen im Sinne des Absatz 2 Satz 2 gehören diefür investive Zwecke zu verwendenden Teile an den Schlüssel-zuweisungen (§ 11Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes nachfolgend FAG M-V genannt, vor dem 1.Januar 2010 § 6 Absatz 2 Satz 3 FAG M-V) <strong>und</strong> den Zuweisungen für übergemeindlicheAufgaben (§ 16 Absatz 4 FAG M-V, vor dem 1. Januar 2010 § 10e Absatz 4 FAGM-V). Bei kreisfreien, großen kreisangehörigen Städten <strong>und</strong> Landkreisen, die vor dem


1. Januar 2012 auf die <strong>Doppik</strong> umgestellt haben, können ab dem Umstellungsterminbis zum 31. Dezember 2011 die Finanzzuweisungen nach § 10 Absatz 1 Satz 4 <strong>und</strong>5 des Zweiten Gesetzes <strong>zur</strong> Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB II vom16. Dezember 2010 (GVOBl. S. 759) hinzukommen.18.6 Zweckgeb<strong>und</strong>ene Ergebnisrücklagen nach Absatz 3 dienen der Deckung künftigerAufwendungen.19 VV zu § 22 St<strong>und</strong>ung, Niederschlagung, Erlass19.1 St<strong>und</strong>ung ist nur auf Antrag zu gewähren. Bei Gewährung der St<strong>und</strong>ung ist eineSt<strong>und</strong>ungsfrist sowie der Vorbehalt eines jederzeitigen Widerrufs festzulegen. Eineerhebliche Härte für den Schuldner ist dann anzunehmen, wenn er sich aufgr<strong>und</strong> ungünstigerwirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeitenbefindet oder im Falle der sofortigen Einziehung in diese geraten würde.Wird St<strong>und</strong>ung durch Einräumung von Teilzahlungen gewährt, so ist in die entsprechendeVereinbarung eine Bestimmung aufzunehmen, nach der die jeweilige Restforderungsofort fällig wird, wenn die Frist für die Leistung von zwei Raten um einedurch Vereinbarung zu bestimmende Zeit überschritten wird. Von der Erhebung vonZinsen kann abgesehen werden, wenn der Schuldner in seiner wirtschaftlichen Lageschwer geschädigt würde.19.2 Die Niederschlagung bedarf keines Antrags des Schuldners. Es handelt sich um eineverwaltungsinterne Maßnahme, die nicht zum Erlöschen des Anspruchs führt <strong>und</strong>keine Auswirkung auf die Fälligkeit der Forderung hat. Eine Mitteilung an den Schuldnerist nicht erforderlich. Wird dennoch eine Mitteilung gegeben, so ist darin dasRecht vorzubehalten, den Anspruch später erneut geltend zu machen. Durch die Niederschlagungwird die Verjährung nicht unterbrochen, auch wenn die Niederschlagungdem Schuldner mitgeteilt wurde.Ansprüche dürfen befristet niedergeschlagen werden, wenn die Vollstreckung vorübergehendkeinen Erfolg haben würde <strong>und</strong> die Voraussetzungen für eine St<strong>und</strong>ungnicht vorliegen.Ansprüche dürfen unbefristet niedergeschlagen werden <strong>und</strong> sind auszubuchen,- wenn feststeht, dass mit einer künftigen Realisierung der Ansprüche mit größterWahrscheinlichkeit oder mit Sicherheit nicht mehr zu rechnen ist, zum Beispielnach Ausschöpfung aller Vollstreckungsmaßnahmen hat die Überprüfungder Vermögensverhältnisse ergeben, dass Vollstreckungsmaßnahmenauch in Zukunft keinen Erfolg haben werden, spätestens zum Zeitpunkt einerRest-schuldbefreiung, im Falle der Nachlassinsolvenz oder der aufgelöstenGesellschaft ohne Haftungsschuldner,- wenn der Schuldner unbekannt verzogen ist, Aufenthaltsermittlungen erfolglosgeblieben sind <strong>und</strong> im übrigen auch keine Vollstreckungsmöglichkeiten bestehen,- wenn der Schuldner verstorben ist <strong>und</strong> keine Erbmasse hinterlässt,- wenn die Kosten der Einziehung in keinem angemessenen Verhältnis <strong>zur</strong>Höhe des Anspruchs stehen.


Im Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass die Kosten der Einziehung inkeinem angemessenem Verhältnis <strong>zur</strong> Höhe des Anspruchs stehen, wenn- die Summe der rückständigen Beträge weniger als 25 Euro beträgt, es seidenn, der Vollstreckungsauftrag kann zusammen mit Vollstreckungsaufträgengegen andere Vollstreckungsschuldner ohne unangemessenen Zeitaufwandausgeführt werden,- die Summe der rückständigen Beträge weniger als 250 Euro beträgt, die Vollstreckungin das bewegliche Vermögen erfolglos verlaufen ist <strong>und</strong> andereVollstreckungsmöglichkeiten, zum Beispiel Lohn- oder Kontenpfändungennicht ersichtlich sind.Eine unbefristete Niederschlagung kommt nur in Betracht, wenn die rückständigenBeträge weder vom Schuldner noch von einem Dritten (zum Beispiel im Wege derHaftung) eingezogen werden können.Bis <strong>zur</strong> Verjährung des Anspruchs ist eine jederzeitige Geltendmachung möglich.19.3 Durch den Erlass erlischt der Anspruch. Ein Erlass setzt einen entsprechenden Antragvoraus. Dem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn eine St<strong>und</strong>ung nicht inBetracht kommt. Eine besondere Härte ist insbesondere anzunehmen, wenn sich derSchuldner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet <strong>und</strong> zu befürchtenist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führenwürde.20 VV zu § 27 Kosten- <strong>und</strong> LeistungsrechnungDer produktorientierte Haushalt mit einer angemessenen Produktgliederung <strong>und</strong> internenLeistungsverrechnungen entspricht für eine kleine amtsangehörige Gemeindeden Anforderungen an eine Kosten- <strong>und</strong> Leistungsrechnung.21 VV zu § 35 Rückstellungen21.1 Die Bildung der Pensionsrückstellungen nach Absatz 1 Nummer 1 ist von der Gemeindeunter Beachtung des Absatzes 3 nach den in der Anlage 7 aufgeführtenMaßgaben vorzunehmen. Die Gemeinde kann sich für die Berechnung der Rückstellungendes kommunalen Versorgungsverbandes bedienen.21.2 Die Bildung der Rückstellungen für Beihilfeverpflichtungen nach Absatz 1 Nummer 2ist von der Gemeinde unter Beachtung des Absatzes 3 vorzunehmen. Der Wert kannauf der Gr<strong>und</strong>lage eines sachgerechten prozentualen Satzes auf die Pensionsrückstellungenermittelt werden, der aus den Daten der letzten drei Haushaltsjahre abzuleitenist.21.3 Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nach Absatz 1 Nummer 9 ist unteranderem in folgenden Fällen zu bilden:a) für die Verpflichtung des Dienstherrn, den Beamten auf Widerruf in der gesetzlichenRentenversicherung nachzuversichern (§§ 8, 181 ff. SGB VI). Die Höheder Rückstellung richtet sich nach den zum jeweiligen Bilanzstichtag voraussichtlichnachzuentrichtenden Versicherungsbeiträgen. Erwirbt der Beamte auf


Widerruf einen Pensionsanspruch, ist die Rückstellung für die Nachversicherungspflichtaufzulösen <strong>und</strong> eine Rückstellung nach Absatz 1 Nummer 1 zubilden,b) für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.22 VV zu § 37 Besondere Bilanzposten22.1 Eine Bilanzierung gemäß Absatz 1 setzt eine mehrjährige Zweckbindung oder dieVereinbarung einer Gegenleistungsverpflichtung voraus. Dies ist mit einem Zuwendungsbescheidoder durch vertragliche Vereinbarung verbindlich abzusichern. DieKreditfinanzierung für Zuwendungen der Gemeinde für die Anschaffung oder Herstellungvon Vermögensgegenständen durch Dritte kommt nur in Betracht, wenn eine Bilanzierungdes Investitionszuschusses zu erfolgen hat. Nicht aktivierungsfähige Zuschüssean Dritte für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständensind keine Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen im Sinne des § 52Absatz 1 der Kommunalverfassung (nachfolgend KV M-V genannt).22.2 Inwieweit die Bildung eines Sonderpostens gemäß Absatz 2 erforderlich ist, ist imEinzelfall zu beurteilen. Es bedarf zwingend einer konkreten Zweckbindung für dieAnschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögensoder des Umlaufvermögens. Hierzu ist gr<strong>und</strong>sätzlich die Festlegung im Zuwendungsbescheidheranzuziehen. Pauschal gewährte Zuweisungen für investive Zwecke sindim Einzelfall daraufhin zu untersuchen, ob eine konkrete Zweckbindung für die Anschaffungoder Herstellung von Vermögensgegenständen aus den Zuweisungsgr<strong>und</strong>lagenentnehmbar ist. Soweit eine konkrete Zuordnung zu bestimmten Vermögensgegenständennicht vorgenommen werden kann, erfolgt eine pauschale Zuordnungzu den im Haushaltsjahr angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenständen.Sofern der Zuwendungsgeber eine ertragswirksame Auflösung ausgeschlossen hat(Kapitalzuschuss), sind die Zuweisungen in die Kapitalrücklage einzustellen. Nicht investivgeb<strong>und</strong>ene Zuweisungen [z.B. Zuweisungen nach den §§ 15 (Verteilung desAusgleichs für übertragene Aufgaben), 16 Absatz 3 (Zuweisungen für übergemeindlicheAufgaben) sowie den §§ 17 bis 19 FAG M-V (Zuweisungen für die Träger derSchülerbeförderung in den Landkreisen; Zuweisungen für die Träger des öffentlichenPersonennahverkehrs; Zuweisungen für Theater <strong>und</strong> Orchester)] können die Pflicht<strong>zur</strong> Bildung eines Sonderpostens nicht auslösen; sie stellen laufenden Ertrag dar.22.3 Die Finanzausgleichsrücklage gemäß Absatz 6 ist zu bilden, wenn die Steuerkraftder Gemeinde zum Durchschnitt der zwei vorangegangenen Haushaltsjahre um mehrals 30 Prozent gestiegen ist. Bei der Berechnung der Steuerkraft sind die durch Verwaltungsvorschriftdes Ministeriums für Inneres <strong>und</strong> Sport jährlich bekannt gegebenendurchschnittlichen Hebesätze für die Realsteuern zu Gr<strong>und</strong>e zu legen. Steuermehreinnahmeninfolge von Hebesatzerhöhungen bleiben insofern unberücksichtigt.22.3.1 Zum Ausgleich von Mindererträgen aus dem Finanzausgleich ist – unbeschadet dernachfolgenden Sätze 2 <strong>und</strong> 3 - eine Rücklage in Höhe von 60 Prozent, bei bereitsab<strong>und</strong>anten Gemeinden in Höhe von 30 Prozent der zusätzlichen Steuerkraft zu bilden.Im Rahmen der näherungsweisen Berechnung der Mindererträge aus Schlüsselzuweisungenist zu berücksichtigen, ob laut aktueller Steuerschätzung für die Ge-


meinden insgesamt mit einer Aufkommensveränderung zu rechnen ist. Erhöhen sichin der Prognose die Steueraufkommen der Gemeinden insgesamt, reduziert dies denRücklagebedarf. Im umgekehrten Fall erhöht dies den Bedarf.22.3.2 Im Rahmen der Rücklagenbildung ist außerdem ein angemessener Betrag zum Ausgleichvon künftigen Umlageverpflichtungen nach den §§ 8 <strong>und</strong> 23 (Finanzausgleichsumlage,Kreisumlage <strong>und</strong> Amtsumlage) zu bilden. Dabei ist zu berücksichtigen,dass sich die Mindererträge aus Schlüsselzuweisungen (zweites Haushaltsfolgejahr)auf die Umlagegr<strong>und</strong>lage nach § 23 FAG M-V erst im dritten Haushaltsfolgejahrauswirken.22.3.3 Die Rücklage ist spätestens im dritten Haushaltsfolgejahr aufzulösen.22.4 Der Aktivposten nach Absatz 7 setzt sich aus zwei Positionen zusammen, der anteiligenVersorgungsrücklage nach § 14a des B<strong>und</strong>esbesoldungsgesetzes (Kontenart134) <strong>und</strong> der anteiligen allgemeinen Rücklage der Versorgungskasse <strong>zur</strong> Abdeckungvon Pensionsverpflichtungen (Kontenart 135). Die Höhe der Rücklagen <strong>und</strong> die Aufteilungsgr<strong>und</strong>lagenwerden der Gemeinde zu jedem Bilanzstichtag vom kommunalenVersorgungsverband mitgeteilt. Erträge <strong>und</strong> Aufwendungen auf Gr<strong>und</strong> der Umstellungder Berechnung des Aktivpostens nach Absatz 7 ab dem 31. Dezember 2011sind durch Einstellung in die beziehungsweise Entnahme aus der allgemeinen Kapitalrücklagezu decken. Zur Ermittlung der umstellungsbedingten Erträge <strong>und</strong> Aufwendungenist der Aktivposten mittels beider Berechnungsformeln für den 31. Dezember2011 zu ermitteln. Die Differenz der ermittelten Aktivposten nach Nummer 22.4.2 <strong>und</strong>Nummer 22.4.1 zum 31. Dezember 2011 ergibt den umstellungsbedingten Ertragoder Aufwand.22.4.1 Bei der Erstellung von Bilanzen, auf einen Stichtag vor dem 31. Dezember 2011, istder Anteil der Gemeinde an den Rücklagen nach dem Verhältnis ihrer Umlage <strong>zur</strong>Summe der Umlagen der Mitglieder zu berechnen. Dabei sind die Beträge aus derendgültigen Abrechnung der Umlage für das Geschäftsjahr 2007 zu Gr<strong>und</strong>e zu legen.22.4.2 Bei der Erstellung von Bilanzen, auf einen Stichtag ab dem 31. Dezember 2011, istder Anteil der Gemeinde an den Rücklagen nach dem Verhältnis ihrer Pensionsrückstellungen<strong>zur</strong> Summe der Pensionsrückstellungen der Mitglieder zu berechnen.23 (nicht besetzt)24 (nicht besetzt)25 VV zu § 50 AnlagenübersichtUm die Aussagekraft der Anlagenübersicht zu verstärken, ist in der Übersicht ergänzenddie Entwicklung der Sonderposten zum Anlagevermögen darzustellen.26 VV zu § 55 AllgemeinesDie Regelungen des Absatzes 2 finden ebenso Anwendung, sofern in § 61 Absatz 6der KV M-V (Gesamtabschluss) auf das Handelsgesetzbuch Bezug genommen wird.


27 VV zu § 61 Muster27.1 Folgende Muster sind verbindlich anzuwenden:- Muster 1 zu § 45 in Verbindung mit § 47 KV M-V (Haushaltssatzung),- Muster 2 zu § 48 in Verbindung mit § 47 KV M-V (Nachtragshaushaltssatzung),- Muster 3 zu § 1 Absatz 2 Nummer 4 <strong>GemHVO</strong>-<strong>Doppik</strong> (Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungenvoraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen),- Muster 4a zu § 1 Absatz 2 Nummer 5 <strong>GemHVO</strong>-<strong>Doppik</strong> (Übersicht über den voraussichtlichenStand der Verbindlichkeiten zum Ende des Haushaltsjahres),- Muster 4b zu § 1 Absatz 2 Nummer 5 <strong>GemHVO</strong>-<strong>Doppik</strong> (Übersicht über den voraussichtlichenStand der Rückstellungen zum Ende des Haushaltsjahres),- Muster 5a zu § 17 Absatz 7 <strong>GemHVO</strong>-<strong>Doppik</strong> (Zusammensetzung <strong>und</strong> Entwicklungdes Saldos der liquiden Mittel <strong>und</strong> der Kredite <strong>zur</strong> Sicherung der Zahlungsfähigkeit imHaushaltsjahr),- Muster 5b zu § 1 Absatz 2 Nummer 7, § 17 Absatz 4<strong>GemHVO</strong>-<strong>Doppik</strong> (Zusammensetzung<strong>und</strong> Entwicklung des Saldos der liquiden Mittel <strong>und</strong> der Kredite <strong>zur</strong> Sicherungder Zahlungsfähigkeit im Finanzplanungszeitraum),- Muster 6 zu § 2 Absatz 1 <strong>GemHVO</strong>-<strong>Doppik</strong> (Ergebnishaushalt),- Muster 6a zu § 1 Absatz 2 Nummer 16 <strong>GemHVO</strong>-<strong>Doppik</strong> (Übersicht über Erträge <strong>und</strong>Aufwendungen zum Ergebnishaushalt),- Muster 7 zu § 3 Absatz 1 Satz 1 <strong>GemHVO</strong>-<strong>Doppik</strong> (Finanzhaushalt),- Muster 8 zu § 4 Absatz 5 Satz 1 <strong>GemHVO</strong>-<strong>Doppik</strong> (Übersicht über die Teilhaushalte),- Muster 9 zu § 4 Absatz 5 Satz 2 <strong>und</strong> Absatz 7 <strong>GemHVO</strong>-<strong>Doppik</strong> (Teilhaushalt mitÜbersicht über die zugeordneten Produkte <strong>und</strong> Darstellung der wesentlichen Produkte),- Muster 10a zu § 1 Absatz 2 Nummer 6 <strong>GemHVO</strong>-<strong>Doppik</strong> (Investitionsprogramm),- Muster 10b zu § 4 Absatz 13 <strong>und</strong> 14 <strong>GemHVO</strong>-<strong>Doppik</strong> (Investitionsübersicht),- Muster 11 zu § 4 Absatz 6 <strong>GemHVO</strong>-<strong>Doppik</strong> (Übersicht über die produktbezogenenFinanzdaten des Haushaltsjahres),- Muster 12 zu § 44 <strong>GemHVO</strong>-<strong>Doppik</strong> (Ergebnisrechnung),- Muster 12a zu § 48 Absatz 1 Satz 2 <strong>GemHVO</strong>-<strong>Doppik</strong> (Übersicht über Erträge <strong>und</strong>Aufwendungen <strong>zur</strong> Ergebnisrechnung),- Muster 13 zu § 45 <strong>GemHVO</strong>-<strong>Doppik</strong> (Finanzrechnung),- Muster 14 zu § 46 <strong>GemHVO</strong>-<strong>Doppik</strong> (Teilrechnungen mit Übersicht über die zugeordnetenProdukte <strong>und</strong> Darstellung der wesentlichen Produkte),- Muster 15 zu § 47 <strong>GemHVO</strong>-<strong>Doppik</strong> (Bilanz),- Muster 16 zu § 50 <strong>GemHVO</strong>-<strong>Doppik</strong> (Anlagenübersicht mit Übersicht über die Sonderpostenzum Anlagevermögen),- Muster 17 zu § 51 <strong>GemHVO</strong>-<strong>Doppik</strong> (Forderungsübersicht),- Muster 18 zu § 52 <strong>GemHVO</strong>-<strong>Doppik</strong> (Verbindlichkeitenübersicht),- Muster 19 zu § 53 <strong>GemHVO</strong>-<strong>Doppik</strong> (Übersicht über die über das Ende des Haushaltsjahreshinaus geltenden Haushaltsermächtigungen, Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungenvoraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen),- Muster 20 zu § 56 <strong>GemHVO</strong>-<strong>Doppik</strong> (Gesamtergebnisrechnung),- Muster 21 zu § 57 <strong>GemHVO</strong>-<strong>Doppik</strong> (Gesamtfinanzrechnung) <strong>und</strong>- Muster 22 zu § 58 <strong>GemHVO</strong>-<strong>Doppik</strong> (Gesamtbilanz).


Die Muster sind in Anlage 3 zusammengestellt.27.2 Bei der Übernahme der Muster können Zeilen, in denen kein Wert in einer Spalteenthalten ist, entfallen. Die Nummerierung der Zeilen ist beizubehalten.27.3 Die Angaben können in 1 000 Euro erfolgen.III Gemeindekassenverordnung-<strong>Doppik</strong>1 (nicht besetzt)2 VV zu § 34 DienstanweisungenIV AnlagenFür die Erarbeitung der Dienstanweisung <strong>zur</strong> Erledigung der Aufgaben des Kassenwesensunter besonderer Berücksichtigung des Umgangs mit Zahlungsmitteln sowiedie Verwahrung <strong>und</strong> Verwaltung von Gegenständen ist der Leitfaden <strong>zur</strong> Erstellungvon Dienstanweisungen <strong>zur</strong> Organisation des Rechnungswesens in der Anlage 4 zubeachten <strong>und</strong> entsprechend der örtlichen Organisation anzuwenden.Die Anlagen 1 bis 7 sind Bestandteil der <strong>Verwaltungsvorschriften</strong>. Sie werden überdas Internet (www.im.mv-regierung.de unter Themen / Kommunale Themen / Dokumente<strong>und</strong> Downloads) <strong>zur</strong> Verfügung gestellt.V Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.AnlagenAnlage 1Anlage 2Anlage 3Anlage 4Anlage 5Anlage 6Anlage 7Landeseinheitlicher Kontenrahmen <strong>und</strong> KontenrahmenplanLandeseinheitlicher Produktrahmen <strong>und</strong> ProduktrahmenplanMuster <strong>zur</strong> Kommunalverfassung <strong>und</strong> <strong>zur</strong> Gemeindehaushaltsverordnung-<strong>Doppik</strong>Leitfaden <strong>zur</strong> Erstellung von Dienstanweisungen <strong>zur</strong> Organisation des RechnungswesensLandeseinheitliche AbschreibungstabelleRegelungen <strong>zur</strong> Überleitung vom kameralen zum doppischen Haushalts- <strong>und</strong>Rechnungswesen in Mecklenburg-VorpommernBildung der Pensionsrückstellungen nach § 35 Absatz 1 <strong>GemHVO</strong>-<strong>Doppik</strong>

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