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Verwaltungsvorschriften zur GemHVO-Doppik und GemKVO-Doppik

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se nicht im Haushaltsjahr von den Einzahlungen abzusetzen sind, in einem gesondertenPosten „Sonstige Investitionsauszahlungen“ auszuweisen. Im Vorgriff auf die Änderungder Gemeindehaushaltsverordnung-<strong>Doppik</strong> ist im Finanzhaushalt nach derNummer 39 die Nummer 39a „Sonstige Investitionsauszahlungen“ einzufügen.4 VV zu § 4 Teilhaushalte4.1 Nach Absatz 1 ist der Haushalt der Gemeinde angemessen in Teilhaushalte zu gliedern.Für kleine amtsangehörige Gemeinden ist gr<strong>und</strong>sätzlich die Bildung von zweiTeilhaushalten ausreichend, sofern nicht die örtlichen Verhältnisse die Bildung weitererTeilhaushalte erfordern.4.2 Nummer 3.2 gilt entsprechend. Im Teilhaushalt ist nach der Nummer 20 die Nummer20a „Sonstige Investitionsauszahlungen“ einzufügen.5 VV zu § 5 VorberichtDer Vorbericht ist <strong>zur</strong> Beurteilung der Ergebnis-, Vermögens- <strong>und</strong> Finanzlage derGemeinde für die Gemeindevertretung von entscheidender Bedeutung. Er wird aufder Gr<strong>und</strong>lage des Haushaltsplanes <strong>und</strong> der Anlagen zum Haushaltsplan erstellt <strong>und</strong>gibt einen Überblick über die Entwicklung der Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahrunter Einbeziehung der beiden Haushaltsvorjahre. Der Vorbericht muss gemäß Absatz1 Satz 3 einen Ausblick auf die Entwicklung der Rahmenbedingungen der Planung<strong>und</strong> wichtiger Planungskomponenten innerhalb des Zeitraumes der Ergebnis<strong>und</strong>Finanzplanung enthalten. Insoweit sind neben den nach Absatz 1 Satz 4 vorgegebenenInhalten insbesondere auch eine Aussage <strong>zur</strong> Erreichung des Haushaltsausgleichsim Haushaltsjahr <strong>und</strong> am Ende des Finanzplanungszeitraumes zu treffen<strong>und</strong> eine eigene Einschätzung <strong>zur</strong> dauernden Leistungsfähigkeit im Haushaltsjahr<strong>und</strong> in den Haushaltsfolgejahren vorzunehmen. Damit werden im Vorbericht auch dieGrenzen der künftigen Gestaltungsmöglichkeiten der gemeindlichen Haushaltswirtschaftaufgezeigt. Als Handlungsanleitung <strong>zur</strong> Erstellung des Vorberichtes wird aufdie Praxishilfe des Gemeinschaftsprojektes Neues Kommunales Haushalts- <strong>und</strong>Rechnungswesen verwiesen.6 (nicht besetzt)7 VV zu § 7 NachtragshaushaltDer Nachtragshaushaltsplan muss alle erheblichen Änderungen enthalten, die zumZeitpunkt seiner Aufstellung durch die Verwaltung bereits geleistet, angeordnet <strong>und</strong>absehbar sind. Damit hat die Verwaltung auch die bereits beschlossenen über- <strong>und</strong>außerplanmäßigen Aufwendungen <strong>und</strong> Auszahlungen zu veranschlagen. Die Regelungin Absatz 2, dass diese gesondert darzustellen sind, dient lediglich einer besserenÜbersichtlichkeit.8 VV zu § 8 Allgemeine Planungsgr<strong>und</strong>sätzeDie Ansätze können ger<strong>und</strong>et werden.

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