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Verwaltungsvorschriften zur GemHVO-Doppik und GemKVO-Doppik

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Im Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass die Kosten der Einziehung inkeinem angemessenem Verhältnis <strong>zur</strong> Höhe des Anspruchs stehen, wenn- die Summe der rückständigen Beträge weniger als 25 Euro beträgt, es seidenn, der Vollstreckungsauftrag kann zusammen mit Vollstreckungsaufträgengegen andere Vollstreckungsschuldner ohne unangemessenen Zeitaufwandausgeführt werden,- die Summe der rückständigen Beträge weniger als 250 Euro beträgt, die Vollstreckungin das bewegliche Vermögen erfolglos verlaufen ist <strong>und</strong> andereVollstreckungsmöglichkeiten, zum Beispiel Lohn- oder Kontenpfändungennicht ersichtlich sind.Eine unbefristete Niederschlagung kommt nur in Betracht, wenn die rückständigenBeträge weder vom Schuldner noch von einem Dritten (zum Beispiel im Wege derHaftung) eingezogen werden können.Bis <strong>zur</strong> Verjährung des Anspruchs ist eine jederzeitige Geltendmachung möglich.19.3 Durch den Erlass erlischt der Anspruch. Ein Erlass setzt einen entsprechenden Antragvoraus. Dem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn eine St<strong>und</strong>ung nicht inBetracht kommt. Eine besondere Härte ist insbesondere anzunehmen, wenn sich derSchuldner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet <strong>und</strong> zu befürchtenist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führenwürde.20 VV zu § 27 Kosten- <strong>und</strong> LeistungsrechnungDer produktorientierte Haushalt mit einer angemessenen Produktgliederung <strong>und</strong> internenLeistungsverrechnungen entspricht für eine kleine amtsangehörige Gemeindeden Anforderungen an eine Kosten- <strong>und</strong> Leistungsrechnung.21 VV zu § 35 Rückstellungen21.1 Die Bildung der Pensionsrückstellungen nach Absatz 1 Nummer 1 ist von der Gemeindeunter Beachtung des Absatzes 3 nach den in der Anlage 7 aufgeführtenMaßgaben vorzunehmen. Die Gemeinde kann sich für die Berechnung der Rückstellungendes kommunalen Versorgungsverbandes bedienen.21.2 Die Bildung der Rückstellungen für Beihilfeverpflichtungen nach Absatz 1 Nummer 2ist von der Gemeinde unter Beachtung des Absatzes 3 vorzunehmen. Der Wert kannauf der Gr<strong>und</strong>lage eines sachgerechten prozentualen Satzes auf die Pensionsrückstellungenermittelt werden, der aus den Daten der letzten drei Haushaltsjahre abzuleitenist.21.3 Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nach Absatz 1 Nummer 9 ist unteranderem in folgenden Fällen zu bilden:a) für die Verpflichtung des Dienstherrn, den Beamten auf Widerruf in der gesetzlichenRentenversicherung nachzuversichern (§§ 8, 181 ff. SGB VI). Die Höheder Rückstellung richtet sich nach den zum jeweiligen Bilanzstichtag voraussichtlichnachzuentrichtenden Versicherungsbeiträgen. Erwirbt der Beamte auf

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