23.03.2015 Aufrufe

Segelanweisung Version 2 - Yacht-Club Romanshorn YCRo

Segelanweisung Version 2 - Yacht-Club Romanshorn YCRo

Segelanweisung Version 2 - Yacht-Club Romanshorn YCRo

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

14. Proteste und Anträge auf Wiedergutmachung<br />

14.1 Boote die beabsichtigen zu protestieren, müssen dies anschliessend an den Zieldurchgang, bzw.<br />

so bald als möglich nach Aufgabe der Wettfahrt, bei der Wettfahrtleitung mit Angabe des Protestgegners<br />

anmelden. (Ergänzung der Regel 61)<br />

14.2 Proteste sind schriftlich auf den im Wettfahrtbüro erhältlichen, offiziellen Formularen<br />

abzufassen und dort innerhalb der Protestfrist einzureichen. (Ergänzung der Regel 61.2)<br />

14.3 Die Protestfrist dauert nach dem Zieldurchgang des letzten Bootes, bzw. dem Abbruch der letzten<br />

Wettfahrt des Tages 90 Minuten und wird am Anschlagbrett angegeben.<br />

14.4 Mitteilungen an die Teilnehmer über Proteste der Wettfahrtleitung oder der Jury gemäss Regel<br />

61.1.b werden am Anschlagbrett angeschlagen.<br />

14.5 Mitteilungen zur Information der Teilnehmer über Protestverhandlungen, an welchen sie Parteien<br />

oder Zeugen sind, werden nicht später als 30 Minuten nach Ende der Protestfrist am Anschlagbrett<br />

ausgehängt. Protestparteien und Zeugen müssen sich zur angegebenen Zeit vor dem Wettfahrtbüro<br />

bereithalten.<br />

14.6 Am letzten Regattatag kann eine Wiederaufnahme einer Verhandlung bis spätestens am Ende<br />

der Protestfrist eingereicht werden, wenn die beantragende Partei am Vortag über die Entscheidung<br />

orientiert war, bzw. bis spätestens 30 Minuten nach Eröffnung der Entscheidung an diesem<br />

Tag. (Änderung der Regel 66)<br />

14.7 Am letzten Regattatag kann ein Antrag auf Wiedergutmachung bis spätestens 30 Minuten nach<br />

Bekanntgabe einer Entscheidung oder Mitteilung eingereicht werden.<br />

(Änderung der Regel 62.2).<br />

15. Sicherheitsbestimmungen<br />

15.1 Ein Boot, das die Wettfahrt aufgibt, muss dies unverzüglich der Wettfahrtleitung oder dem<br />

Wettfahrtbüro bekanntgeben. (+41 79 436 11 08)<br />

15.2 Den Kursschiffen, gekennzeichnet mit einem grünen Ball, ist gemäss BSO der Vortritt zu<br />

gewähren.<br />

15.3 Beim Eintreffen im Startgebiet muss jedes Boot das Heck des Startschiffes passieren,<br />

um sich anzumelden.<br />

15.4 Nach Setzen der Flagge „Y“ an Land, oder auf dem Startschiff, oder nach Einsetzen der<br />

Starkwindwarnung (ca. 40 Blitze/min.) resp. nach Einsetzen der<br />

Sturmwarnung (ca. 90 Blitze/min.) ist das Tragen der persönlichen Auftriebsmittel während der<br />

ganzen Zeit auf dem Wasser zwingend vorgeschrieben.<br />

Die Flagge „Y“ kann jederzeit während einer Wettfahrt gesetzt werden.<br />

(Änderung Regel 40)<br />

15.5 Bei Sturmwarnung (ca. 90 Blitze/min.) im entsprechenden Warngebiet gilt jede Wettfahrt<br />

automatisch als abgebrochen, bzw. es darf nicht ausgelaufen werden.<br />

Alle Boote die sich auf dem Wasser befinden müssen unverzüglich den Gemeindehafen<br />

<strong>Romanshorn</strong> oder wenn nötig einen anderen Schutzhafen anlaufen.<br />

Alle Boote müssen die Rückkehr in den Gemeindehafen <strong>Romanshorn</strong> oder einen anderen<br />

Schutzhafen sofort der Wettfahrtleitung bestätigen. (+41 79 436 11 08)<br />

15.6 Allfällige Kosten (z.B. Suchaktionen) welche durch nicht einhalten der Sicherheitsbestimmungen<br />

anfallen, gehen zu Lasten der entsprechenden Teilnehmer.<br />

16. Mannschaftswechsel oder Material-Ersatz<br />

16.1 Ein Mannschaftswechsel darf nur aus wichtigen Gründen und nach schriftlicher<br />

Genehmigung des Schiedsgerichtes vorgenommen werden.<br />

16.2 Ersatz von beschädigtem oder verlorenem Material, welches einer Vermessungs-Kontrolle<br />

bedarf, ist nur mit Genehmigung der Wettfahrtleitung gestattet.<br />

17. Ausrüstungs- und Vermessungs-Kontrollen<br />

17.1 Ein Boot oder seine Ausrüstung kann jederzeit durch die Wettfahrtleitung, das Schiedsgericht<br />

oder einen Vermesser auf Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften überprüft werden.<br />

YACHT-CLUB ROMANSHORN Int. H – Boot Schweizermeisterschaft 2011 <strong>Segelanweisung</strong>, Seite 4

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!