Segelanweisung Version 2 - Yacht-Club Romanshorn YCRo
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14. Proteste und Anträge auf Wiedergutmachung<br />
14.1 Boote die beabsichtigen zu protestieren, müssen dies anschliessend an den Zieldurchgang, bzw.<br />
so bald als möglich nach Aufgabe der Wettfahrt, bei der Wettfahrtleitung mit Angabe des Protestgegners<br />
anmelden. (Ergänzung der Regel 61)<br />
14.2 Proteste sind schriftlich auf den im Wettfahrtbüro erhältlichen, offiziellen Formularen<br />
abzufassen und dort innerhalb der Protestfrist einzureichen. (Ergänzung der Regel 61.2)<br />
14.3 Die Protestfrist dauert nach dem Zieldurchgang des letzten Bootes, bzw. dem Abbruch der letzten<br />
Wettfahrt des Tages 90 Minuten und wird am Anschlagbrett angegeben.<br />
14.4 Mitteilungen an die Teilnehmer über Proteste der Wettfahrtleitung oder der Jury gemäss Regel<br />
61.1.b werden am Anschlagbrett angeschlagen.<br />
14.5 Mitteilungen zur Information der Teilnehmer über Protestverhandlungen, an welchen sie Parteien<br />
oder Zeugen sind, werden nicht später als 30 Minuten nach Ende der Protestfrist am Anschlagbrett<br />
ausgehängt. Protestparteien und Zeugen müssen sich zur angegebenen Zeit vor dem Wettfahrtbüro<br />
bereithalten.<br />
14.6 Am letzten Regattatag kann eine Wiederaufnahme einer Verhandlung bis spätestens am Ende<br />
der Protestfrist eingereicht werden, wenn die beantragende Partei am Vortag über die Entscheidung<br />
orientiert war, bzw. bis spätestens 30 Minuten nach Eröffnung der Entscheidung an diesem<br />
Tag. (Änderung der Regel 66)<br />
14.7 Am letzten Regattatag kann ein Antrag auf Wiedergutmachung bis spätestens 30 Minuten nach<br />
Bekanntgabe einer Entscheidung oder Mitteilung eingereicht werden.<br />
(Änderung der Regel 62.2).<br />
15. Sicherheitsbestimmungen<br />
15.1 Ein Boot, das die Wettfahrt aufgibt, muss dies unverzüglich der Wettfahrtleitung oder dem<br />
Wettfahrtbüro bekanntgeben. (+41 79 436 11 08)<br />
15.2 Den Kursschiffen, gekennzeichnet mit einem grünen Ball, ist gemäss BSO der Vortritt zu<br />
gewähren.<br />
15.3 Beim Eintreffen im Startgebiet muss jedes Boot das Heck des Startschiffes passieren,<br />
um sich anzumelden.<br />
15.4 Nach Setzen der Flagge „Y“ an Land, oder auf dem Startschiff, oder nach Einsetzen der<br />
Starkwindwarnung (ca. 40 Blitze/min.) resp. nach Einsetzen der<br />
Sturmwarnung (ca. 90 Blitze/min.) ist das Tragen der persönlichen Auftriebsmittel während der<br />
ganzen Zeit auf dem Wasser zwingend vorgeschrieben.<br />
Die Flagge „Y“ kann jederzeit während einer Wettfahrt gesetzt werden.<br />
(Änderung Regel 40)<br />
15.5 Bei Sturmwarnung (ca. 90 Blitze/min.) im entsprechenden Warngebiet gilt jede Wettfahrt<br />
automatisch als abgebrochen, bzw. es darf nicht ausgelaufen werden.<br />
Alle Boote die sich auf dem Wasser befinden müssen unverzüglich den Gemeindehafen<br />
<strong>Romanshorn</strong> oder wenn nötig einen anderen Schutzhafen anlaufen.<br />
Alle Boote müssen die Rückkehr in den Gemeindehafen <strong>Romanshorn</strong> oder einen anderen<br />
Schutzhafen sofort der Wettfahrtleitung bestätigen. (+41 79 436 11 08)<br />
15.6 Allfällige Kosten (z.B. Suchaktionen) welche durch nicht einhalten der Sicherheitsbestimmungen<br />
anfallen, gehen zu Lasten der entsprechenden Teilnehmer.<br />
16. Mannschaftswechsel oder Material-Ersatz<br />
16.1 Ein Mannschaftswechsel darf nur aus wichtigen Gründen und nach schriftlicher<br />
Genehmigung des Schiedsgerichtes vorgenommen werden.<br />
16.2 Ersatz von beschädigtem oder verlorenem Material, welches einer Vermessungs-Kontrolle<br />
bedarf, ist nur mit Genehmigung der Wettfahrtleitung gestattet.<br />
17. Ausrüstungs- und Vermessungs-Kontrollen<br />
17.1 Ein Boot oder seine Ausrüstung kann jederzeit durch die Wettfahrtleitung, das Schiedsgericht<br />
oder einen Vermesser auf Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften überprüft werden.<br />
YACHT-CLUB ROMANSHORN Int. H – Boot Schweizermeisterschaft 2011 <strong>Segelanweisung</strong>, Seite 4