Statuten Verein Pflegeheim St. Otmar.pdf
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STATUTEN<br />
VEREIN PFLEGEHEIM ST. OTMAR ST. GALLEN<br />
Schönauweg 5, 9000 <strong>St</strong>. Gallen<br />
Tel. 071 274 47 47<br />
Fax. 071 274 47 57<br />
info@otmarsg.ch<br />
www.otmarsg.ch<br />
I. Name, Sitz und Zweck<br />
Art. 1<br />
Unter dem Namen „<strong>Verein</strong> <strong>Pflegeheim</strong> <strong>St</strong>. <strong>Otmar</strong>“ besteht ein gemeinnütziger<br />
<strong>Verein</strong> mit Sitz in <strong>St</strong>. Gallen.<br />
Art. 2<br />
Zweck des <strong>Verein</strong>s ist der Betrieb eines <strong>Pflegeheim</strong>es. Der <strong>Verein</strong> kann auch<br />
andere gemeinnützige Aufgaben erfüllen oder sich an gemeinnützigen<br />
Institutionen beteiligen. Er kann zur Erfüllung des Zwecks Liegenschaften<br />
erwerben.<br />
II.<br />
Mittel<br />
Art. 3<br />
Die für die Erfüllung des <strong>Verein</strong>szwecks erforderlichen Mittel werden beschafft:<br />
a) durch die Erhebung von Kost- und Pflegegeldern<br />
b) durch Beiträge von Bund, Kanton und Gemeinde sowie anderen öffentlichrechtlichen<br />
Institutionen<br />
c) durch Beiträge von privaten Institutionen<br />
d) durch Mitgliederbeiträge<br />
e) durch Zuwendungen Dritter<br />
Art. 4<br />
Für die Verbindlichkeiten des <strong>Verein</strong>s haftet ausschliesslich das<br />
<strong>Verein</strong>svermögen. Die persönliche Haftung der <strong>Verein</strong>smitglieder ist<br />
ausgeschlossen. Sie sind auch zu keinerlei Nachschüssen verpflichtet.<br />
III.<br />
Mitgliedschaft<br />
Art. 5<br />
Mitglied ist, wer seinen Beitritt erklärt hat und vom Vorstand des <strong>Verein</strong>s<br />
aufgenommen worden ist. Der Vorstand ist berechtigt, Beitrittsgesuche ohne<br />
Begründung abzulehnen.<br />
Art. 6<br />
Der Austritt aus dem <strong>Verein</strong> kann jederzeit erfolgen. Er tritt nach erfolgter<br />
schriftlicher Mitteilung an den Vorstand in Kraft.<br />
Art. 7
Der Ausschuss aus dem <strong>Verein</strong> erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Der<br />
Beschluss bedarf keiner Begründung.<br />
IV.<br />
Organisation<br />
Art. 8<br />
Oberstes Organ des <strong>Verein</strong>s ist die <strong>Verein</strong>sversammlung. Es stehen ihr<br />
folgende Befugnisse zu:<br />
a) Abnahme der Jahresrechnung und des Revisionsberichtes<br />
b) Wahl des Vorstandes, des Präsidenten/der Präsidentin und der<br />
Revisionsstelle<br />
c) Festsetzung des Mitgliederbeitrages<br />
d) Beschlussfassung über die Änderung der <strong><strong>St</strong>atuten</strong><br />
Die Einberufung der <strong>Verein</strong>sversammlung erfolgt auf Beschluss des Vorstandes<br />
oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder es verlangt. In der Regel hat<br />
jährlich eine <strong>Verein</strong>sversammlung stattzufinden.<br />
Art. 9<br />
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern.<br />
Er konstituiert sich im Übrigen selbst.<br />
Dem Vorstand obliegt die Leitung des <strong>Verein</strong>s. Er fasst alle Beschlüsse, welche<br />
die Erfüllung des <strong>Verein</strong>szweckes erfordert, soweit sie nicht ausdrücklich einem<br />
Organ übertragen sind.<br />
Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse bilden.<br />
Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist<br />
zulässig.<br />
Art. 10<br />
Der Präsident/die Präsidentin vertritt den <strong>Verein</strong> nach aussen. In der<br />
<strong>Verein</strong>sversammlung und im Vorstand führt er/sie den Vorsitz. Der<br />
Präsident/die Präsidentin zeichnet kollektiv mit einem andern<br />
Vorstandsmitglied.<br />
Art. 11<br />
Der Vizepräsident/die Vizepräsidentin vertritt den Präsidenten/die Präsidentin,<br />
wenn dieser/diese an der Geschäftsführung verhindert ist. In diesem Fall<br />
zeichnet er/sie kollektiv mit einem andern Mitglied des Vorstandes.<br />
Art. 12<br />
Ein Mitglied des Vorstandes oder eine vom Präsidenten/von der Präsidentin<br />
bezeichneten Drittperson führt die Protokolle der <strong>Verein</strong>sversammlung und des<br />
Vorstandes.<br />
Art. 13<br />
Dem Rechnungsführer/der Rechnungsführerin obliegt das Rechnungswesen.
Art. 14<br />
Der Revisionsstelle obliegt die Prüfung der Rechnung. Die<br />
<strong>Verein</strong>sversammlung wählt eine juristische oder zwei natürliche Personen,<br />
welche nicht Mitglied des <strong>Verein</strong>s sein müssen, als Revisionsstelle. Die<br />
Revisionsstelle wird für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist<br />
zulässig.<br />
Die Revisionsstelle prüft jährlich einmal die Rechnung des <strong>Verein</strong>s und erstattet<br />
der <strong>Verein</strong>sversammlung darüber Bericht.<br />
V. Verschiedene Bestimmungen<br />
Art. 15<br />
Zur gültigen Beschlussfassung in den Organen des <strong>Verein</strong>s ist die Zustimmung<br />
der Mehrheit der abgegebenen <strong>St</strong>immen erforderlich. Bei <strong>St</strong>immengleichheit ist<br />
der Antrag angenommen, für den der Vorsitzende/die Vorsitzende gestimmt<br />
hat.<br />
Art. 16<br />
Die Auflösung des <strong>Verein</strong>s kann nur erfolgen, wenn zwei Drittel aller<br />
anwesenden <strong>Verein</strong>smitglieder zustimmen. Ein nach Auflösung des <strong>Verein</strong>s<br />
noch vorhandenes Vermögen ist ähnlichen gemeinnützigen Zwecken in der<br />
<strong>St</strong>adt <strong>St</strong>. Gallen zuzuwenden.<br />
Diese <strong><strong>St</strong>atuten</strong> sind von der <strong>Verein</strong>sversammlung vom 13. Mai 2009<br />
beschlossen worden. Sie ersetzen die Gründungsstatuten vom 20. Juni 1969.<br />
VEREIN PFLEGEHEIM ST. OTMAR<br />
Der Präsident:<br />
Die Vizepräsidentin:<br />
Walter Wagner<br />
Susanne Cavelti