Kurz-Leitfaden Sozialversicherungen - ALS-Vereinigung.ch
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<strong>Kurz</strong>-<strong>Leitfaden</strong><br />
S<strong>ch</strong>were Krankheit, Behinderung<br />
(<strong>ALS</strong>, MS usw.) und die <strong>Sozialversi<strong>ch</strong>erungen</strong><br />
Walter Bär<br />
Eidg. dipl. Sozialversi<strong>ch</strong>erungsexperte und Re<strong>ch</strong>tskonsulent<br />
Hörnlistrasse 78<br />
8400 Winterthur<br />
Hinweis<br />
Für obligatoris<strong>ch</strong> versi<strong>ch</strong>erte Unfälle und die Militärversi<strong>ch</strong>erung ergeben si<strong>ch</strong> wesentli<strong>ch</strong>e Abwei<strong>ch</strong>ungen, die hier ni<strong>ch</strong>t<br />
behandelt sind.<br />
22. Februar 2012
Walter Bär, Winterthur<br />
Inhaltsverzei<strong>ch</strong>nis<br />
1. Bedürfnisse der Patienten ................................................................................ 3<br />
2. Aerztli<strong>ch</strong>e Behandlung und Medikamente ........................................................ 3<br />
3. Therapien ......................................................................................................... 3<br />
4. Pflege und Betreuung zuhause (Spitex usw.) .................................................. 4<br />
5. Spitalaufenthalt ................................................................................................ 4<br />
6. Pflegeheim ....................................................................................................... 5<br />
7. Hilfsmittel ......................................................................................................... 5<br />
8. Einkommensersatz (Lohnausfall)..................................................................... 6<br />
9. AHV-Rentner ................................................................................................... 6<br />
10. Ergänzungsleistungen ..................................................................................... 6<br />
11. Betreuungsguts<strong>ch</strong>riften .................................................................................... 7<br />
12. Sozialhilfe ........................................................................................................ 7<br />
13. Verwandtenunterstützung ................................................................................... 7<br />
14. Wartefristen ..................................................................................................... 8<br />
15. Rückerstattung ................................................................................................. 8<br />
16. Massnahmen bei Erkrankung .......................................................................... 8<br />
17. Re<strong>ch</strong>tsmittel ..................................................................................................... 9<br />
18. Vollma<strong>ch</strong>ten.......................................................................................................9<br />
Tipps zu <strong>Sozialversi<strong>ch</strong>erungen</strong> ....................................................................11<br />
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Walter Bär, Winterthur<br />
Bedürfnisse der Patienten<br />
- Aerztli<strong>ch</strong>e Behandlung und Medikamente<br />
- Therapien<br />
- Pflege und Betreuung zuhause<br />
- Spitalaufenthalt<br />
- Pflegeheim<br />
- Hilfsmittel<br />
- Einkommens-Ersatz<br />
1. Ärztli<strong>ch</strong>e Behandlung und Medikamente<br />
Ärztli<strong>ch</strong>e Behandlung und Medikamente werden von der Krankenkasse<br />
übernommen, ausgenommen hö<strong>ch</strong>stens no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t anerkannte Medikamente und<br />
Behandlungen.<br />
Allfällige Zusatzversi<strong>ch</strong>erungen tragen oft die Kosten ni<strong>ch</strong>t anerkannter Medikamente<br />
und Behandlungen (z.B. Komplementärmedizin).<br />
2. Therapien<br />
Anerkannte, ärztli<strong>ch</strong> verordnete und von zugelassenen Therapeuten dur<strong>ch</strong>geführte<br />
Therapien gehen zulasten der Krankenkasse.<br />
Allfällige Zusatzversi<strong>ch</strong>erungen übernehmen oft ni<strong>ch</strong>t anerkannte Therapien (vorher<br />
unbedingt Versi<strong>ch</strong>erung anfragen!).<br />
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Walter Bär, Winterthur<br />
3. Pflege und Betreuung zuhause (Spitex usw.)<br />
Grundpflege sowie Hilfe bei lebensnotwendigen Verri<strong>ch</strong>tungen (An- und Ausziehen,<br />
Aufstehen, Essen, Notdurft usw.) und medizinis<strong>ch</strong>e Massnahmen dur<strong>ch</strong> anerkannte<br />
Dritte (Spitex, Krankens<strong>ch</strong>wester usw.) zulasten der Krankenkasse, sofern ärztli<strong>ch</strong><br />
verordnet. Kostenübernahme gemäss dem Umfang der Dienstleistungen. (Ob<br />
Aufenthalt im Pflegheim günstiger wäre, spielt gemäss Bundesgeri<strong>ch</strong>t in der Regel<br />
keine Rolle).<br />
Die Patienten müssen hö<strong>ch</strong>stens 20% der Pflegekosten tragen<br />
Haushaltsarbeiten dur<strong>ch</strong> Dritte (Ko<strong>ch</strong>en, Putzen, Einkaufen usw.) ni<strong>ch</strong>t<br />
kassenpfli<strong>ch</strong>tig.<br />
Für ni<strong>ch</strong>t von der Krankenkasse übernommene Kosten bleiben zwei Mögli<strong>ch</strong>keiten:<br />
- Hilflosenents<strong>ch</strong>ädigung der lV<br />
- Ergänzungsleistungen zur lV<br />
Beiden geht aber eine einjährige Wartefrist voraus. Für Ergänzungsleistungen darf<br />
eine Einkommens- und Vermögensgrenze ni<strong>ch</strong>t übers<strong>ch</strong>ritten werden.<br />
Hilflosenents<strong>ch</strong>ädigung im Monat:<br />
- lei<strong>ch</strong>te Hilflosigkeit Fr. 464.--<br />
- mittlere Hilflosigkeit Fr. 1‘160.--<br />
- s<strong>ch</strong>were Hilflosigkeit Fr. 1‘856.--<br />
Die Hilflosenents<strong>ch</strong>ädigung der lV wird au<strong>ch</strong> für Minderjährige ausgeri<strong>ch</strong>tet,<br />
4. Spitalaufenthalt<br />
Von Krankenkasse übernommen, sofern Spitalbedürftigkeit besteht.<br />
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Walter Bär, Winterthur<br />
5. Pflegeheim<br />
Wie bei Pflege zuhause (Spitex usw.) krankenkassenpfli<strong>ch</strong>tig nur Pflege, Hilfe bei<br />
lebensnotwendigen Vorkehrungen (An- und Ausziehen, Notdurft, Essen, Betten,<br />
Aufstehen usw.) sowie medizinis<strong>ch</strong>e Massnahmen na<strong>ch</strong> ärztli<strong>ch</strong>er Verordnung.<br />
Verpflegung und Unterkunft ni<strong>ch</strong>t zulasten der Krankenkasse.<br />
Es gelten für die kassenpfli<strong>ch</strong>tigen Dienstleistungen na<strong>ch</strong> Aufwand abgestufte<br />
Tagestarife.<br />
Fr. 9.-- bis Fr. 108.-- im Tag.<br />
Hö<strong>ch</strong>stens 20 % der Pflegekosten zulasten der Patienten.<br />
Für ni<strong>ch</strong>t von der Krankenkasse gedeckte Kosten:<br />
- Hilflosenents<strong>ch</strong>ädigung der lV<br />
- Ergänzungsleistungen zur lV<br />
Wartefrist wiederum ein Jahr. Zudem nur halbe Hilflosenents<strong>ch</strong>ädigung. (Also Fr.<br />
232.-- für lei<strong>ch</strong>te, Fr. 580.-- für mittlere und Fr. 928.-- für s<strong>ch</strong>were Hilflosigkeit im<br />
Monat). Für Ergänzungsleistungen ebenfalls Einkommens- und Vermögensgrenze.<br />
Für lei<strong>ch</strong>te Hilflosigkeit keine Hilflosenents<strong>ch</strong>ädigung im Heim.<br />
Mögli<strong>ch</strong>erweise erbringen Zusatzversi<strong>ch</strong>erungen weitere Leistungen<br />
(Langzeitpflegezusatz usw.)<br />
6. Hilfsmittel<br />
Die Krankenkasse übernimmt gemäss ihrer Mittel- und Geräteliste diejenigen<br />
Hilfsmittel, die der Diagnose und Behandlung (Atemgeräte usw.), also der<br />
Lebenserhaltung, dienen (Kauf oder Miete).<br />
Hilfsmittel zulasten lV, wenn in deren Liste enthalten.<br />
Wird anstelle Listen-Mittels ein darin ni<strong>ch</strong>t aufgeführtes, aber glei<strong>ch</strong>wertiges<br />
bes<strong>ch</strong>afft, so muss lV bezahlen, was Listen-Mittel gekostet hätte<br />
(Austaus<strong>ch</strong>befugnis). Bei der IV geht es um Hilfsmittel zur Fortbewegung sowie<br />
Betätigung (Rollstuhl usw.).<br />
Die lV übernimmt au<strong>ch</strong> Kosten bauli<strong>ch</strong>er Veränderungen, die invaliditätsbedingt sind<br />
(bei Hauseigentümern und Mietern).Die vollen Kosten eines Treppenlifts trägt die IV<br />
aber nur, wenn ausser Haus ein gewisses Erwerbseinkommen erzielt oder dadur<strong>ch</strong><br />
die Haushaltführung ermögli<strong>ch</strong>t wird. Sonst leistet die IV einen Kostenbeitrag von Fr.<br />
8000.--.<br />
Empfehlung: Hilfsmittel zuerst bei Krankenkasse und wenn diese ablehnt der<br />
lV melden!<br />
Für ni<strong>ch</strong>t gedeckte Kosten wiederum nur<br />
- Hilflosenents<strong>ch</strong>ädigung der lV<br />
- Ergänzungsleistungen zur lV<br />
(Wartefrist für Hilflosenents<strong>ch</strong>ädigung, Einkommens- und Vermögensgrenze für<br />
Ergänzungsleistungen.)<br />
Für Hilfsmittel keine Wartefrist.<br />
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Walter Bär, Winterthur<br />
7. Einkommensersatz (Lohnausfall)<br />
- Lohnfortzahlungspfli<strong>ch</strong>t des Arbeitgebers gemäss Obligationenre<strong>ch</strong>t,<br />
Gesamtarbeitsvertrag, Arbeitsvertrag, Reglement je na<strong>ch</strong> Anstellungsdauer<br />
- Krankentaggeld, sofern privat oder dur<strong>ch</strong> Arbeitgeber versi<strong>ch</strong>ert (diesen fragen)<br />
- Taggeld der lV, wenn Ums<strong>ch</strong>ulung mögli<strong>ch</strong><br />
- lnvalidenrente der lV ab 18. Altersjahr und mindestens 40 %iger Invalidität /<br />
Arbeitsunfähigkeit, Wartefrist ein Jahr, frühestens na<strong>ch</strong> se<strong>ch</strong>s Monaten ab<br />
Anmeldung<br />
- lnvalidenrente einer allfälligen Pensionskasse (meistens erst, wenn die lV ihre<br />
Rente festgelegt hat)<br />
Auflösung Freizügigkeitskonto oder -Police<br />
Ergänzungsleistungen zur lV (erst, wenn lV eine Rente oder Hilflosenents<strong>ch</strong>ädigung<br />
zugespro<strong>ch</strong>en hat)<br />
Ni<strong>ch</strong>terwerbstätige (Hausfrauen usw.) erhalten ebenfalls eine Rente der lV und<br />
Ergänzungsleistungen.<br />
8. AHV-Rentner<br />
Glei<strong>ch</strong>e Leistungen wie unter Punkt 1 - 8, aber mit folgenden Abwei<strong>ch</strong>ungen:<br />
- Die AHV-Rente tritt an die Stelle der lV-Rente<br />
- Altersrente statt lnvalidenrente der Pensionskasse<br />
- Nur halbe Hilflosenents<strong>ch</strong>ädigung, sofern vorher ni<strong>ch</strong>t eine sol<strong>ch</strong>e der lV bezogen<br />
wurde (somit Fr. 232.-- für lei<strong>ch</strong>te, Fr 580.-- für mittlere und Fr. 928.-- für<br />
s<strong>ch</strong>were Hilflosigkeit im Monat)<br />
- Kleinere Hilfsmittel-Liste als lV (jedo<strong>ch</strong> Besitzstandgarantie, wenn von lV bereits<br />
Hilfsmittel bezahlt). Die AHV bezahlt keine Treppenlifte oder Treppenfahrstühle.<br />
9. Ergänzungsleistungen<br />
Ergänzungsleistungen sind finanzielle Hilfen des Kantons (und des Bundes) sowie<br />
zusätzli<strong>ch</strong> von gewissen Gemeinden (sog. Beihilfen) für<br />
- ungenügendes Erwerbs- und Renteneinkommen<br />
- ungedeckte Kosten (Selbstbehalte, Medikamente, Zahnarzt, Heimkosten,<br />
Hilfsmittel, Spitex, Therapien usw.)<br />
Sie setzen eine Rente der IV oder AHV oder eine Hilflosenents<strong>ch</strong>ädigung<br />
voraus. Au<strong>ch</strong> bestehen Einkommens- und Vermögensgrenzen (Vermögens-<br />
Freigrenze Fr. 37‘500.-- für Einzelpersonen und Fr. 60’000.-- für Ehepaare). Bei<br />
Liegens<strong>ch</strong>aftseigentum erhöht si<strong>ch</strong> die Freigrenze um mindestens<br />
Fr. 112‘500.-- bzw. Fr. 300'000.-- , wenn ein Partner im Heim und der andere<br />
zuhause lebt. Es wird das Einkommen und Vermögen beider Ehepartner<br />
angere<strong>ch</strong>net.<br />
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Walter Bär, Winterthur<br />
Faustregel: Bei einem jährli<strong>ch</strong>en Einkommen von Fr. 30'000.-- bei Einzelpersonen<br />
und Fr. 40'000.-- bei Ehepaaren sollten Ergänzungsleistungen geprüft werden.<br />
A<strong>ch</strong>tung: Die Ergänzungsleistungen werden erst ab Anmeldung und ni<strong>ch</strong>t<br />
rückwirkend erbra<strong>ch</strong>t (na<strong>ch</strong> Zuspre<strong>ch</strong>ung einer AHV/IV-Rente oder<br />
Hilflosenents<strong>ch</strong>ädigung, sowie beim Heimeintritt spätestens innert eines halben<br />
Jahres). Daher re<strong>ch</strong>tzeitig Anspru<strong>ch</strong> stellen!<br />
10. Betreuungsguts<strong>ch</strong>riften<br />
Wer Angehörige pflegt, die mindestens eine Hilflosenents<strong>ch</strong>ädigung mittleren<br />
Grades beziehen, hat Anspru<strong>ch</strong> auf eine Betreuungsguts<strong>ch</strong>rift, die im Konto der AHV<br />
eingetragen wird und die spätere Altersrente oder allenfalls eine spätere IV-Rente<br />
des/der Pflegenden erhöht. Sie ist jedes Jahr bei der AHV anzumelden.<br />
11. Sozialhilfe<br />
Wenn alle Stricke reissen oder solange keine Versi<strong>ch</strong>erung bezahlt und eigene Mittel<br />
fehlen, muss die Wohngemeinde Sozialhilfe gewähren. Zu denken ist dabei au<strong>ch</strong> an<br />
Pro Infirmis, Pro Senectute, die <strong>ALS</strong>-<strong>Vereinigung</strong>.<strong>ch</strong>, die Musgelgesells<strong>ch</strong>aft S<strong>ch</strong>weiz<br />
oder andere Hilfsorganisationen. Die Sozialhilfe kann au<strong>ch</strong> zu erwartende Leistungen<br />
der <strong>Sozialversi<strong>ch</strong>erungen</strong> gegen Abtretung bevors<strong>ch</strong>ussen. Bis zu Fr. 4'000.—<br />
(Einzelperson) bzw. Fr. 8‘000.-- (Ehepaar) zuzügli<strong>ch</strong> Fr. 2'000.-- je Kind, hö<strong>ch</strong>stens<br />
Fr. 10'000.-- pro Familie Vermögen muss dieses ni<strong>ch</strong>t angezapft werden (sog.<br />
Freigrenze).<br />
12. Verwandtenunterstützung<br />
Verwandte in auf- und absteigender Linie (Eltern, Kinder, aber ni<strong>ch</strong>t Stiefverwandte)<br />
sind gegenseitig unterstützungspfli<strong>ch</strong>tig (Zivilgesetzbu<strong>ch</strong> 328). Dies aber erst ab<br />
einem steuerbaren Einkommen von etwa Fr. 180‘000.-- im Jahr oder einem<br />
Vermögen von Fr. 500 000.-- bei Verheirateten bzw. Fr. 120'000.-- Einkommen<br />
und Fr. 250'000.-- Vermögen bei Alleinstehenden. Die Grenze wird um Fr. 20'000.-- je<br />
Kind erhöht. In der Praxis ri<strong>ch</strong>tet die Wohngemeinde Sozialhilfeleistungen aus und<br />
verlangt diese ganz oder teilweise von den Unterstützungspfli<strong>ch</strong>tigen zurück.<br />
(Selbstverständli<strong>ch</strong> trifft au<strong>ch</strong> den Ehepartner die Unterstützungspfli<strong>ch</strong>t.)<br />
Es ist zu empfehlen, an das Sozialamt zu gelangen, weil die Angehörigen diesem in<br />
der Regel nur einen Teil zurückerstatten müssen, sie also dadur<strong>ch</strong> besser fahren. Es<br />
ist au<strong>ch</strong> ratsam, die Rückzahlungsquote mit dem Sozialamt zu verhandeln.<br />
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Walter Bär, Winterthur<br />
13. Wartefristen<br />
Für Invalidenrenten und Hilflosenents<strong>ch</strong>ädigungen besteht für die erstmalige<br />
Anmeldung eine Wartefrist von einem Jahr. Dies bedeutet, dass während der<br />
Wartefrist keine Leistungen ausgeri<strong>ch</strong>tet werden, au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t rückwirkend. Für die<br />
Erhöhung der Invalidenrente und der Hilflosenents<strong>ch</strong>ädigung beträgt die Wartefrist<br />
drei Monate. Die IV-Rente beginnt frühestens na<strong>ch</strong> se<strong>ch</strong>s Monaten seit der<br />
Anmeldung.<br />
Pensionskassen gewähren ihre Leistungen in der Regel erst, wenn die IV ihre Rente<br />
festgesetzt hat; sie kann die Wartefrist auf zwei Jahre verlängern, wenn während<br />
dieser Zeit Taggelder anderer Versi<strong>ch</strong>erungen fliessen.<br />
Ergänzungsleistungen kommen erst zum Zug, wenn die IV oder die AHV eine<br />
Rente zugespro<strong>ch</strong>en hat oder wenn eine dieser Versi<strong>ch</strong>erungen eine<br />
Hilflosenents<strong>ch</strong>ädigung ausri<strong>ch</strong>tet.<br />
14. Rückerstattung<br />
Sozialversi<strong>ch</strong>erungsleistungen müssen ni<strong>ch</strong>t zurückerstattet werden (au<strong>ch</strong> von den<br />
Erben ni<strong>ch</strong>t), ausser bei missbräu<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>em Bezug. Dies gilt für Sozialhilfeleistungen<br />
ni<strong>ch</strong>t, die zurückzuerstatten sind, sobald dies mögli<strong>ch</strong> ist.<br />
15. Massnahmen bei Erkrankung<br />
Anmeldung bei<br />
- Krankenkasse<br />
- Arbeitgeber (Taggeldversi<strong>ch</strong>erung und Pensionskasse)<br />
- Privater Taggeldversi<strong>ch</strong>erung<br />
- lV-Stelle des Wohnkantons bzw. AHV-Ausglei<strong>ch</strong>skasse<br />
- AHV-Zweigstelle der Wohngemeinde für Ergänzungsleistungen<br />
- Ev. Pro Infirmis, <strong>ALS</strong>-<strong>Vereinigung</strong>.<strong>ch</strong>, SGMK und anderen Hilfsorganisationen<br />
- AHV für Betreuungsguts<strong>ch</strong>rift.<br />
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Walter Bär, Winterthur<br />
16. Re<strong>ch</strong>tsmittel<br />
bei allen <strong>Sozialversi<strong>ch</strong>erungen</strong> ausser Pensionskassen:<br />
- bei Abweisung Verfügung verlangen, sofern keine sol<strong>ch</strong>e vorliegt<br />
- Einspra<strong>ch</strong>e bei der Versi<strong>ch</strong>erung gegen die Verfügung<br />
- gegen Einspra<strong>ch</strong>e-Ents<strong>ch</strong>eid der Versi<strong>ch</strong>erung Bes<strong>ch</strong>werde beim kantonalen<br />
Sozialversi<strong>ch</strong>erungsgeri<strong>ch</strong>t<br />
- gegen Urteil sog. öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Bes<strong>ch</strong>werde beim Bundesgeri<strong>ch</strong>t,<br />
Sozialre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Abteilung, Luzern<br />
Bei der IV fällt der Einspra<strong>ch</strong>e-Ents<strong>ch</strong>eid weg. Sie erlässt zuerst einen<br />
Vorbes<strong>ch</strong>eid, zu dem man si<strong>ch</strong> äussern kann, und hierauf die Verfügung.<br />
Gegen diese erfolgt allenfalls direkt Bes<strong>ch</strong>werde beim kantonalen<br />
Versi<strong>ch</strong>erungsgeri<strong>ch</strong>t.<br />
Au<strong>ch</strong> wenn man unterliegt, hat man der Gegenpartei keine Ents<strong>ch</strong>ädigung zu zahlen.<br />
Hingegen trägt man die Kosten des eigenen Anwalts, wenn man ni<strong>ch</strong>t gewinnt.<br />
Anwalt aber ni<strong>ch</strong>t unbedingt notwendig.<br />
Für Einspra<strong>ch</strong>e und Bes<strong>ch</strong>werde genügt einges<strong>ch</strong>riebener (au<strong>ch</strong> hands<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>er)<br />
Brief des Inhalts:<br />
- mit Ents<strong>ch</strong>eid ni<strong>ch</strong>t einverstanden<br />
- was i<strong>ch</strong> will (Rente, Hilfsmittel usw.)<br />
- allenfalls warum<br />
Einspra<strong>ch</strong>e und Bes<strong>ch</strong>werde können vom Patienten oder dessen Angehörigen<br />
verfasst werden.<br />
Bei Bes<strong>ch</strong>werde an das Geri<strong>ch</strong>t Kopie des Einspra<strong>ch</strong>e-Ents<strong>ch</strong>eides beilegen!<br />
Die Frist für den Weiterzug und die Adresse der nä<strong>ch</strong>sthöheren Instanz sind im<br />
Ents<strong>ch</strong>eid, den man anfi<strong>ch</strong>t, aufgeführt. Die Frist beträgt in der Regel dreissig Tage.<br />
Das Geri<strong>ch</strong>t stellt von si<strong>ch</strong> aus fest, ob die Versi<strong>ch</strong>erung Re<strong>ch</strong>t hat oder ni<strong>ch</strong>t. Bei<br />
Zweifeln an der Ri<strong>ch</strong>tigkeit eines Ents<strong>ch</strong>eids ist die Anfe<strong>ch</strong>tung deshalb zu<br />
empfehlen.<br />
Wenn die Sozialversi<strong>ch</strong>erung trotz Verlangen keinen Bes<strong>ch</strong>eid, keine Verfügung oder<br />
keinen Einspra<strong>ch</strong>e-Ents<strong>ch</strong>eid erlässt, kann man beim kantonalen<br />
Sozialversi<strong>ch</strong>erungsgeri<strong>ch</strong>t direkt Verzögerungsbes<strong>ch</strong>werde erheben (S<strong>ch</strong>ilderung,<br />
von wem man was wann verlangt hat und dass man keine Antwort erhält).<br />
Geht es um Spitex-Kosten, so besteht in gewissen Kantonen, z.B. im Kanton Bern,<br />
eine zusätzli<strong>ch</strong>e Anfe<strong>ch</strong>tungsmögli<strong>ch</strong>keit: Zwis<strong>ch</strong>en dem kantonalen Spitex- und<br />
dem Krankenkassenverband Santésuisse ist eine Vereinbarung über eine<br />
gemeinsame S<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>tungsstelle abges<strong>ch</strong>lossen, die bei Streitigkeiten mit der<br />
Krankenkasse angerufen werden kann. Dazu wende man si<strong>ch</strong> an die Spitex.<br />
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Walter Bär, Winterthur<br />
Wenn die Pensionskasse ablehnt, erhebt man ohne Verfügung und ohne<br />
Einspra<strong>ch</strong>e direkt Klage (ni<strong>ch</strong>t Bes<strong>ch</strong>werde) an das kantonale<br />
Sozialversi<strong>ch</strong>erungsgeri<strong>ch</strong>t (Brief wie vorhin bes<strong>ch</strong>rieben). Das Verfahren ist<br />
ebenfalls kostenlos.<br />
Der Sozialversi<strong>ch</strong>erungsprozess läuft in der Regel bloss s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> ab. Es findet also<br />
meistens keine mündli<strong>ch</strong>e Verhandlung statt. Diese kann jedo<strong>ch</strong> verlangt werden.<br />
Geri<strong>ch</strong>tskosten: Seit dem 1. Juli 2006 können die kantonalen<br />
Versi<strong>ch</strong>erungsgeri<strong>ch</strong>te in IV-Fällen Kosten von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- und<br />
Vors<strong>ch</strong>üsse bis zu dieser Höhe verlangen. Ab 1. Januar 2007 gilt diese<br />
Kostenregelung beim Bundesgeri<strong>ch</strong>t für alle Sozialversi<strong>ch</strong>erungsberei<strong>ch</strong>e.<br />
Bei Zusatzversi<strong>ch</strong>erungen der Krankenkassen entfallen Verfügung und<br />
Einspra<strong>ch</strong>e, weshalb direkt das vom Wohnsitzkanton für sol<strong>ch</strong>e Fälle bezei<strong>ch</strong>nete<br />
Geri<strong>ch</strong>t anzurufen ist. Meistens ist es ebenfalls das Sozialversi<strong>ch</strong>erungsgeri<strong>ch</strong>t. Es<br />
genügt Brief wie früher bes<strong>ch</strong>rieben.<br />
Es ist s<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> stets zu prüfen, ob man Privatversi<strong>ch</strong>erungen besitzt, die au<strong>ch</strong><br />
Leistungen erbringen könnten. Ihnen gegenüber gilt allerdings ni<strong>ch</strong>t das<br />
bes<strong>ch</strong>riebene Sozialversi<strong>ch</strong>erungsverfahren, sondern das normale<br />
Zivilprozessverfahren. bei dem anwaltli<strong>ch</strong>er Beistand ratsam ist. Dies trifft au<strong>ch</strong> auf<br />
Rückforderungen der Gemeinde im Rahmen der Verwandtenunterstützung zu.<br />
Gegen Sozialhilfeverfügungen ist ebenfalls ein anderes Verfahren anwendbar, das<br />
man aber notfalls au<strong>ch</strong> ohne Anwalt zu bestreiten vermag.<br />
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Walter Bär, Winterthur<br />
17. Vollma<strong>ch</strong>ten<br />
Es ist wi<strong>ch</strong>tig, dass der gesunde Partner für den Patienten handeln kann. Bezügli<strong>ch</strong><br />
medizinis<strong>ch</strong>er Massnahmen dient dazu die Patientenverfügung. Für alle<br />
Vertretungshandlungen erstellt man die Generalvollma<strong>ch</strong>t. Diese ist jedo<strong>ch</strong> nur<br />
gesi<strong>ch</strong>ert, solange der Erkrankte lebt, au<strong>ch</strong> wenn sie ausdrückli<strong>ch</strong> über den Tod<br />
hinaus als gültig erklärt wird. Um dem vorzubeugen, ist es ratsam, dass der Patient<br />
im Testament den Partner/ die Partnerin zu seinem/ihrem Willensvollstrecker<br />
bezei<strong>ch</strong>net. Alle diese Papiere benötigen keinen Notar, das Testament muss aber<br />
von Anfang bis Ende von Hand ges<strong>ch</strong>rieben sein sowie Ort, Datum und Unters<strong>ch</strong>rift<br />
enthalten.<br />
Gesetzesstand 1. Juli 2011<br />
<strong>Leitfaden</strong> na<strong>ch</strong> bestem Wissen erstellt. Für meine Ausführungen kann i<strong>ch</strong> aber keine<br />
Haftung übernehmen.<br />
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Walter Bär, Winterthur<br />
Tipps zu <strong>Sozialversi<strong>ch</strong>erungen</strong><br />
Die Krankenkasse übernimmt viele Kosten der Komplementär- (Alternativ-) Medizin nur,<br />
wenn Sie die entspre<strong>ch</strong>ende Zusatzversi<strong>ch</strong>erung abges<strong>ch</strong>lossen haben. Fragen Sie vorher<br />
die Kasse an, ob sie die gewüns<strong>ch</strong>te Massnahme (Medikament, Therapie) wirkli<strong>ch</strong> bezahlt,<br />
denn in diesem Berei<strong>ch</strong> ist die Praxis der Kassen unvorhersehbar und uneinheitli<strong>ch</strong>.<br />
Brau<strong>ch</strong>en Sie Spitex-Leistungen, so ist eine ärztli<strong>ch</strong>e Verordnung notwendig, damit die<br />
Krankenkasse die Pflege, medizinis<strong>ch</strong>e Massnahmen und die Hilfe bei lebensnotwendigen<br />
Verri<strong>ch</strong>tungen (Aufstehen, Ankleiden, Verri<strong>ch</strong>ten der Notdurft usw.) vergütet. Die eigentli<strong>ch</strong>e<br />
Haushaltführung ist ni<strong>ch</strong>t kassenpfli<strong>ch</strong>tig. Im Pflegeheim trägt die Kasse in Analogie zur<br />
Spitex die Kosten der glei<strong>ch</strong>en Tätigkeiten, also ni<strong>ch</strong>ts für Kost und Logis.<br />
Hilfsmittel gehen zu Lasten der Krankenkasse, wenn sie der Diagnose, der Behandlung<br />
und der Lebenserhaltung dienen (Atemgerät usw.). Hingegen ist die Invalidenversi<strong>ch</strong>erung<br />
zuständig, wenn es um die Fortbewegung oder Betätigung geht (Rollstuhl, PC, Lift usw.). Im<br />
Zweifelsfall sollten Sie das Hilfsmittel sowohl der Krankenkasse wie der<br />
Invalidenversi<strong>ch</strong>erung anmelden! Bei der Invalidenversi<strong>ch</strong>erung gilt die Austaus<strong>ch</strong>befugnis:<br />
Wenn Sie ein Hilfsmittel ans<strong>ch</strong>affen, das ni<strong>ch</strong>t auf der Liste der IV steht, so muss Ihnen die<br />
IV das erstatten, was das Mittel gemäss IV-Liste gekostet hätte.<br />
Für Hilfsmittel besteht keine Wartefrist. Verlangen Sie diese re<strong>ch</strong>tzeitig, mögli<strong>ch</strong>st früh, und<br />
vor allem, bevor Sie ins AHV-Alter kommen! Die AHV gewährt nur sehr bes<strong>ch</strong>ränkt<br />
Hilfsmittel; was aber die IV einmal zugespro<strong>ch</strong>en hat, muss au<strong>ch</strong> die AHV bezahlen. Dies ist<br />
die sogenannte Besitzstandgarantie. Das glei<strong>ch</strong>e trifft für die Hilflosenents<strong>ch</strong>ädigung zu,<br />
die Sie also mögli<strong>ch</strong>st von der IV und ni<strong>ch</strong>t erst von der AHV einfordern sollten. Denken Sie<br />
dabei, dass die Hilflosenents<strong>ch</strong>ädigung eine einjährige Wartefrist hat. Melden Sie si<strong>ch</strong> also<br />
mögli<strong>ch</strong>st ras<strong>ch</strong> bei der IV! Als Pflegende/r von Angehörigen denken Sie an die<br />
Betreuungsguts<strong>ch</strong>rift bei der AHV. Wenn Sie trotz den Leistungen der <strong>Sozialversi<strong>ch</strong>erungen</strong><br />
ungedeckte Kosten haben, so lassen si<strong>ch</strong> diese allenfalls mit den Ergänzungsleistungen<br />
zur IV- oder AHV-Rente decken. Diese Leistungen werden erst ab Anmeldung erbra<strong>ch</strong>t! Es<br />
gelten dabei Einkommens- und Vermögensgrenzen. Faustregel: Bei einem<br />
Jahreseinkommen von Fr. 30'000.-- bei Einzelpersonen und Fr. 40'000.-- bei Verheirateten<br />
lohnt es si<strong>ch</strong> vielfa<strong>ch</strong>, Ergänzungsleistungen zu beanspru<strong>ch</strong>en.<br />
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Walter Bär, Winterthur<br />
Die Sozialversi<strong>ch</strong>erung muss Ihnen den Ents<strong>ch</strong>eid in Form einer Verfügung mitteilen.<br />
Verlangen Sie gegebenenfalls eine Verfügung. Diese können Sie mit einer Einspra<strong>ch</strong>e und<br />
na<strong>ch</strong>her mit einer geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Bes<strong>ch</strong>werde anfe<strong>ch</strong>ten. Ausnahme: Die IV s<strong>ch</strong>ickt einen<br />
Vorbes<strong>ch</strong>eid und daraufhin die Verfügung, die ohne Einspra<strong>ch</strong>e-Ents<strong>ch</strong>eid dem Geri<strong>ch</strong>t<br />
unterbreitet werden kann. Dazu brau<strong>ch</strong>en Sie keinen Anwalt. Vielmehr genügt es, wenn Sie<br />
der nä<strong>ch</strong>sthöheren Instanz, die im Ents<strong>ch</strong>eid stets genannt ist, eine Ents<strong>ch</strong>eidkopie senden<br />
und in einem einges<strong>ch</strong>riebenen Begleitbrief (au<strong>ch</strong> handges<strong>ch</strong>rieben zulässig) kurz darlegen,<br />
dass Sie mit dem Ents<strong>ch</strong>eid ni<strong>ch</strong>t einverstanden sind, was Sie wüns<strong>ch</strong>en und warum. Die<br />
obere Instanz ist gesetzli<strong>ch</strong> verpfli<strong>ch</strong>tet, von si<strong>ch</strong> aus zu prüfen, ob die Stellungnahme der<br />
Sozialversi<strong>ch</strong>erung ri<strong>ch</strong>tig ist oder ni<strong>ch</strong>t. Die Geri<strong>ch</strong>tskosten sind beim Bundesgeri<strong>ch</strong>t auf<br />
Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- bes<strong>ch</strong>ränkt, und beim kantonalen Geri<strong>ch</strong>t gibt es nur Kosten in<br />
dieser Höhe in IV-Fällen, wenn Sie verlieren. Anwaltskosten entstehen Ihnen bei keiner<br />
Sozialversi<strong>ch</strong>erung, wenn Sie oder Ihre Angehörigen selber einen Ents<strong>ch</strong>eid weiterziehen.<br />
Das Verfahren läuft meistens bloss s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> ab. S<strong>ch</strong>euen Sie si<strong>ch</strong> also ni<strong>ch</strong>t, einen<br />
Ents<strong>ch</strong>eid anzufe<strong>ch</strong>ten, wenn Sie denken, er sei ungere<strong>ch</strong>t! Zudem: Wenn die<br />
Sozialversi<strong>ch</strong>erung trotz Mahnung keinen Bes<strong>ch</strong>eid erlässt, können Sie deswegen direkt<br />
dem kantonalen Sozialversi<strong>ch</strong>erungsgeri<strong>ch</strong>t s<strong>ch</strong>reiben und um Hilfe ersu<strong>ch</strong>en. (Es handelt<br />
si<strong>ch</strong> um eine sogenannte Re<strong>ch</strong>tsverzögerungs- oder Re<strong>ch</strong>tsverweigerungsbes<strong>ch</strong>werde).<br />
Walter Bär<br />
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