Mein erstes Erbstück. Meine erste Bank. Ehegüterrecht und Erbrecht
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Gütergemeinschaft<br />
Mit einem Ehevertrag können die Ehegatten den<br />
Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung aufheben<br />
<strong>und</strong> sich dem Güterstand der Gütergemeinschaft<br />
unt<strong>erste</strong>llen. Die Gütergemeinschaft vereinigt<br />
das Vermögen von Ehemann <strong>und</strong> Ehefrau<br />
zum sogenannten Gesamtgut. Vom Gesamtgut<br />
ausgenommen sind gr<strong>und</strong>sätzlich einzig die persönlichen<br />
Gegenstände <strong>und</strong> allfällige Genugtuungsansprüche<br />
der Ehegatten. Diese sind dem<br />
jeweiligen Eigengut zuzuordnen.<br />
Gütergemeinschaft mit Nachkommen<br />
Stirbt ein Ehegatte, der unter dem Güterstand<br />
der Gütergemeinschaft lebte, so erhält der überlebende<br />
Ehegatte von Gesetzes wegen die Hälfte<br />
des Gesamtgutes. Die andere Hälfte fällt in den<br />
Nachlass des Verstorbenen. In einem Ehevertrag<br />
kann – ähnlich wie bei der Errungenschaftsbeteiligung<br />
– eine andere als die gesetzlich vorgesehene<br />
Aufteilung des Gesamtguts vereinbart<br />
werden. Eine solche Regelung darf jedoch die<br />
gesetzlichen Pflichtteile aller Nachkommen – d.h.<br />
der gemeinsamen wie der nicht gemeinsamen –<br />
nicht beeinträchtigen. Maximal können dem<br />
überlebenden Ehegatten gegenüber Nachkommen<br />
13 ⁄16 des Gesamtgutes zugewiesen werden.<br />
Gütergemeinschaft ohne Nachkommen<br />
Sind hingegen keine Nachkommen des erstv<strong>erste</strong>rben<br />
den Ehegatten vorhanden, so kann dem<br />
über lebenden Ehegatten das ganze Gesamtgut<br />
zu ge wiesen werden. In den Nachlass fällt damit<br />
nur das Eigengut des Erstv<strong>erste</strong>rbenden (persönliche<br />
Gegenstände <strong>und</strong> allfällige Genugtuungs ansprüche).<br />
Da das Eigengut unter dem Güterstand<br />
der Gü tergemeinschaft wertmässig meist vernachlässigbar<br />
ist, erhält der überlebende Ehegatte<br />
mit der Gesamtzuweisung bereits auf Stufe Güterrecht<br />
de facto das gesamte Vermögen.<br />
Wird eine Gütergemeinschaft nicht durch Tod,<br />
sondern Scheidung oder gerichtlich angeordnete<br />
Gütertrennung aufgelöst, so nimmt jeder Ehegatte<br />
vom Gesamtgut das zurück, was unter der Errungenschaftsbeteiligung<br />
sein Eigengut wäre. Der<br />
Rest des Gesamtguts wird je zur Hälfte unter den<br />
Eheleu ten aufgeteilt, sofern für diesen Fall ehevertraglich<br />
nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart<br />
wurde.<br />
Gütertrennung<br />
Durch die Wahl der Gütertrennung entscheiden<br />
sich die Eheleute für eine strikte Trennung des Vermögens<br />
von Ehemann <strong>und</strong> Ehefrau. Jeder Ehegatte<br />
ist Eigentümer der von ihm eingebrachten <strong>und</strong><br />
während der Ehe erworbenen Vermögenswerte.<br />
Auch verwaltet <strong>und</strong> nutzt er sein Vermögen <strong>und</strong><br />
sein Erwerbseinkommen selber. Im Todesfall findet<br />
keine güterrechtliche Auseinandersetzung statt.<br />
Der überlebende Ehegatte behält sein gesamtes<br />
Vermögen. Das Vermögen des Verstorbenen bildet<br />
dessen Nachlass. Daran ist der überlebende Ehegatte<br />
einzig erbrechtlich beteiligt.<br />
Geltung alter Eheverträge<br />
Eheverträge, die unter altem Recht, d.h. vor dem<br />
1.1.1988, abgeschlossen wurden, sind weiterhin<br />
gültig. Sie bleiben den Bestimmungen des alten<br />
Rechts unt<strong>erste</strong>llt. Aufgr<strong>und</strong> der langen Zeitspanne<br />
macht es unter Umständen Sinn, bestehende Verträge<br />
zu überprüfen <strong>und</strong> den neuen Gegebenheiten<br />
anzupassen.<br />
<strong>Ehegüterrecht</strong> <strong>und</strong> <strong>Erbrecht</strong> 11