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Mein erstes Erbstück. Meine erste Bank. Ehegüterrecht und Erbrecht

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Gütergemeinschaft<br />

Mit einem Ehevertrag können die Ehegatten den<br />

Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung aufheben<br />

<strong>und</strong> sich dem Güterstand der Gütergemeinschaft<br />

unt<strong>erste</strong>llen. Die Gütergemeinschaft vereinigt<br />

das Vermögen von Ehemann <strong>und</strong> Ehefrau<br />

zum sogenannten Gesamtgut. Vom Gesamtgut<br />

ausgenommen sind gr<strong>und</strong>sätzlich einzig die persönlichen<br />

Gegenstände <strong>und</strong> allfällige Genugtuungsansprüche<br />

der Ehegatten. Diese sind dem<br />

jeweiligen Eigengut zuzuordnen.<br />

Gütergemeinschaft mit Nachkommen<br />

Stirbt ein Ehegatte, der unter dem Güterstand<br />

der Gütergemeinschaft lebte, so erhält der überlebende<br />

Ehegatte von Gesetzes wegen die Hälfte<br />

des Gesamtgutes. Die andere Hälfte fällt in den<br />

Nachlass des Verstorbenen. In einem Ehevertrag<br />

kann – ähnlich wie bei der Errungenschaftsbeteiligung<br />

– eine andere als die gesetzlich vorgesehene<br />

Aufteilung des Gesamtguts vereinbart<br />

werden. Eine solche Regelung darf jedoch die<br />

gesetzlichen Pflichtteile aller Nachkommen – d.h.<br />

der gemeinsamen wie der nicht gemeinsamen –<br />

nicht beeinträchtigen. Maximal können dem<br />

überlebenden Ehegatten gegenüber Nachkommen<br />

13 ⁄16 des Gesamtgutes zugewiesen werden.<br />

Gütergemeinschaft ohne Nachkommen<br />

Sind hingegen keine Nachkommen des erstv<strong>erste</strong>rben<br />

den Ehegatten vorhanden, so kann dem<br />

über lebenden Ehegatten das ganze Gesamtgut<br />

zu ge wiesen werden. In den Nachlass fällt damit<br />

nur das Eigengut des Erstv<strong>erste</strong>rbenden (persönliche<br />

Gegenstände <strong>und</strong> allfällige Genugtuungs ansprüche).<br />

Da das Eigengut unter dem Güterstand<br />

der Gü tergemeinschaft wertmässig meist vernachlässigbar<br />

ist, erhält der überlebende Ehegatte<br />

mit der Gesamtzuweisung bereits auf Stufe Güterrecht<br />

de facto das gesamte Vermögen.<br />

Wird eine Gütergemeinschaft nicht durch Tod,<br />

sondern Scheidung oder gerichtlich angeordnete<br />

Gütertrennung aufgelöst, so nimmt jeder Ehegatte<br />

vom Gesamtgut das zurück, was unter der Errungenschaftsbeteiligung<br />

sein Eigengut wäre. Der<br />

Rest des Gesamtguts wird je zur Hälfte unter den<br />

Eheleu ten aufgeteilt, sofern für diesen Fall ehevertraglich<br />

nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart<br />

wurde.<br />

Gütertrennung<br />

Durch die Wahl der Gütertrennung entscheiden<br />

sich die Eheleute für eine strikte Trennung des Vermögens<br />

von Ehemann <strong>und</strong> Ehefrau. Jeder Ehegatte<br />

ist Eigentümer der von ihm eingebrachten <strong>und</strong><br />

während der Ehe erworbenen Vermögenswerte.<br />

Auch verwaltet <strong>und</strong> nutzt er sein Vermögen <strong>und</strong><br />

sein Erwerbseinkommen selber. Im Todesfall findet<br />

keine güterrechtliche Auseinandersetzung statt.<br />

Der überlebende Ehegatte behält sein gesamtes<br />

Vermögen. Das Vermögen des Verstorbenen bildet<br />

dessen Nachlass. Daran ist der überlebende Ehegatte<br />

einzig erbrechtlich beteiligt.<br />

Geltung alter Eheverträge<br />

Eheverträge, die unter altem Recht, d.h. vor dem<br />

1.1.1988, abgeschlossen wurden, sind weiterhin<br />

gültig. Sie bleiben den Bestimmungen des alten<br />

Rechts unt<strong>erste</strong>llt. Aufgr<strong>und</strong> der langen Zeitspanne<br />

macht es unter Umständen Sinn, bestehende Verträge<br />

zu überprüfen <strong>und</strong> den neuen Gegebenheiten<br />

anzupassen.<br />

<strong>Ehegüterrecht</strong> <strong>und</strong> <strong>Erbrecht</strong> 11

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