Parkieren seitwärts - Dinifahrschuel.ch
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<strong>Parkieren</strong> <strong>seitwärts</strong><br />
Merkpunkte:<br />
Vortritt<br />
Tempo und<br />
Gangwahl<br />
Blinkerbetätigung<br />
Blickri<strong>ch</strong>tung<br />
Ausgangslage<br />
Einlenkpunkte<br />
1
Gesetzli<strong>ch</strong>es:<br />
<br />
Der Führer, der anhalten oder parkieren will, hat na<strong>ch</strong> Mögli<strong>ch</strong>keit auf die na<strong>ch</strong>folgenden Fahrzeuge<br />
Rücksi<strong>ch</strong>t zu nehmen. SVG Art. 37 Abs.1<br />
<strong>Parkieren</strong> ist das Abstellen des Fahrzeugs, das ni<strong>ch</strong>t bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von<br />
Personen oder dem Güterums<strong>ch</strong>lag dient. VRV Art. 19 Abs. 1<br />
Es ist platzsparend zu parkieren, do<strong>ch</strong> darf die Wegfahrt anderer Fahrzeuge ni<strong>ch</strong>t behindert werden.<br />
VRV Art. 19 Abs. 4<br />
Jede Ri<strong>ch</strong>tungsänderung ist mit dem Ri<strong>ch</strong>tungsanzeiger oder dur<strong>ch</strong> deutli<strong>ch</strong>e Handzei<strong>ch</strong>en<br />
re<strong>ch</strong>tzeitig bekannt zu geben. Dies gilt namentli<strong>ch</strong> für: Das Einfügen eines Fahrzeuges in den<br />
Verkehr und das Anhalten. SVG Art. 39 Abs. 1/c<br />
Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen will, darf andere Strassenbenützer ni<strong>ch</strong>t<br />
behindern; diese haben den Vortritt. SVG Art. 36 Abs. 4<br />
Auf Verkehrsflä<strong>ch</strong>en „<strong>Parkieren</strong> mit Parks<strong>ch</strong>eibe“ oder in „Blauen Zonen“ ist die Parks<strong>ch</strong>eibe na<strong>ch</strong><br />
SSV Art. 48 und SSV Anhang 3 zu stellen. (Siehe Arbeitsblatt „Parks<strong>ch</strong>eibe“)<br />
Notizen<br />
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