Das gesamte Sozialgesetzbuch SGB I bis SGB XII - Walhalla ...
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Die Rechtsgrundlagen für die Ausbildung und Praxis<br />
der Sozialberatung und Sozialarbeit<br />
Im „<strong>Sozialgesetzbuch</strong>“ (<strong>SGB</strong>) mit seinen zwölf Büchern ist das Recht der Sozialversicherungen<br />
und der staatlichen Fürsorgeleistungen zusammengefasst. Um den praktischen Anforderungen<br />
gerecht zu werden, enthält die vorliegende Ausgabe nicht nur den vollständigen Gesetzestext<br />
jedes <strong>Sozialgesetzbuch</strong>es, sondern darüber hinaus auch die relevanten Verordnungen<br />
bzw. Nebenbestimmungen, ohne deren Beachtung eine rechtssichere Fallbearbeitung nicht<br />
möglich ist. Abgedruckt sind diese Verordnungen jeweils im Anschluss an das jeweilige <strong>SGB</strong>.<br />
Die Leitziffernsystematik am oberen Seitenrand funktioniert ganz einfach:<br />
Unerlässlich für die Bearbeitung von Sozialversicherungs- bzw. Sozialleistungsfällen ist zudem<br />
die Beschäftigung mit dem Sozialgerichtsgesetz, das wir Ihnen in Abschnitt XIV zur Verfügung<br />
stellen.<br />
Diese Textausgabe berücksichtigt den Rechtsstand 1. August 2012. Alle <strong>bis</strong> dahin im Bundesgesetzblatt<br />
veröffentlichten Änderungen sind eingearbeitet. Soweit zu diesem Zeitpunkt<br />
bekannt, sind zudem die Änderungen zum 1. Januar 2013 berücksichtigt.<br />
Sozialrechtliche Änderungen durch die Novellierung des Transplantationsgesetzes<br />
Lebendspender besser abzusichern ist eines der Ziele, die der Gesetzgeber mit der Neuregelung<br />
der Organspende verfolgt. Dies führte insbesondere zu folgenden Änderungen:<br />
§ Nach § 27 <strong>SGB</strong> V hat der Spender vollumfänglich Anspruch auf eine Behandlung aufgrund<br />
einer Organspende; diese wird nun vom Katalog der zu erstattenden Leistungen erfasst.<br />
§ Dauert der Arbeitsausfall wegen einer Organspende länger als sechs Wochen an, haben die<br />
Spender nach § 44a <strong>SGB</strong> V einen Anspruch auf Krankengeld.<br />
§ Gesundheitsschäden im Rahmen einer Organspende können einen Versicherungsfall nach<br />
§ 12a <strong>SGB</strong> VII darstellen.<br />
§ Die Änderungen im <strong>SGB</strong> III, <strong>SGB</strong> VI und <strong>SGB</strong> XI behandeln insbesondere die Einbeziehung in<br />
die Versicherungs- bzw. Beitragspflicht der Leistungen, die aufgrund einer Organspende<br />
gewährt werden.<br />
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