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3. Öffentlicher Glaube des Grundbuchs - Soldan.de

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Zu<strong>de</strong>m geht von <strong>de</strong>r eingetragenen Löschung auch die Vermutung aus, dass<br />

das zur Aufhebung (und nicht zur Berichtigung) gelöschte Recht bis zu seiner<br />

Löschung bestan<strong>de</strong>n hat. Eine weitergehen<strong>de</strong> Vermutung (negative<br />

Vollständigkeitsvermutung), dass nur die eingetragenen Rechte am<br />

Grundstück bestehen, trägt § 891 nicht, da dafür eine Vermutungsgrundlage<br />

(Eintragung o<strong>de</strong>r Löschung) fehlt.<br />

Die wi<strong>de</strong>rlegliche Vermutung wirkt für und gegen je<strong>de</strong>rmann (an<strong>de</strong>rs als<br />

§ 1006, <strong>de</strong>r nur zugunsten <strong><strong>de</strong>s</strong> Besitzers wirkt). Sie hebt sich allerdings<br />

bei wi<strong>de</strong>rsprechen<strong>de</strong>n Doppelbuchungen in <strong>de</strong>mselben o<strong>de</strong>r verschie<strong>de</strong>nen<br />

Grundbüchern auf (RGZ 56, 60). Die Vermutung gilt ebenso nicht, wenn<br />

die gegenteilige Rechtslage offenkundig ist (s. § 291 ZPO).<br />

Vermutungswirkung <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Grundbuchs</strong>, § 891<br />

1. positive Vermutung, § 891 Abs. 1<br />

– Bestehen eines Rechts für <strong>de</strong>n es eingetragen ist<br />

2. negative Vermutung, § 891 Abs. 2<br />

– Nichtbestehen eines gelöschten Rechts und <strong><strong>de</strong>s</strong>sen Bestehen bis zur Löschung<br />

<strong>3.</strong> keine negative Vollständigkeitsvermutung<br />

– keine Vermutungswirkung dahingehend, dass nur die eingetragenen Rechte bestehen<br />

349<br />

<strong>3.</strong> Öffentlicher <strong>Glaube</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Grundbuchs</strong><br />

Neben <strong>de</strong>r Vermutungswirkung <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Grundbuchs</strong> begrün<strong>de</strong>t dieses öffentlichen<br />

<strong>Glaube</strong>n. Zwar setzt eine wirksame Verfügung voraus, dass <strong>de</strong>r Verfügen<strong>de</strong><br />

hierzu berechtigt ist. Zum Schutze <strong><strong>de</strong>s</strong> Rechtsverkehrs sieht das Gesetz<br />

aber auch bei Grundstücksgeschäften einen gutgläubigen Erwerb vor.<br />

Hier wirkt sich <strong>de</strong>r öffentliche <strong>Glaube</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Grundbuchs</strong> aus, welcher <strong>de</strong>n<br />

Rechtsverkehr för<strong>de</strong>rt. § 892 erweitert diesen Gutglaubensschutz auf <strong>de</strong>n Inhalt<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Grundbuchs</strong>, in<strong>de</strong>m die Vorschrift drei Fiktionen anordnet<br />

– <strong>de</strong>r eingetragene Berechtigte gilt als wahrer Berechtigter, diese Wirkung<br />

erstreckt sich auf <strong>de</strong>n eingetragenen Gegenstand, <strong>de</strong>n Inhalt <strong><strong>de</strong>s</strong> Rechts<br />

und seinen Rang; das eingetragene Recht gilt als unbeschränkt durch nie<br />

eingetragene o<strong>de</strong>r gelöschte Rechte, die <strong>de</strong>r Eintragung bedürfen;<br />

– <strong>de</strong>r gelöschte Berechtigte gilt als Nicht-mehr-Berechtigter, sein Recht gilt<br />

als nicht mehr bestehend;<br />

– zu Unrecht nicht/o<strong>de</strong>r wegen Löschung nicht mehr eingetragene, aber<br />

eintragungsfähige Verfügungsbeschränkungen bestehen nicht.<br />

Keine Gutglaubenswirkung gibt es dagegen für das Bestehen zu Unrecht<br />

eingetragener Verfügungsbeschränkungen (s. auch u. Rn. 421).<br />

350


Merksatz: An<strong>de</strong>rs als bei § 932 geht vom Grundbuch auch eine negative Publizität<br />

aus, in<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Erwerber sich darauf verlassen kann, dass nicht Eingetragenes auch<br />

nicht besteht. Allerdings hat das Grundbuch bei Verfügungsbeschränkungen an<strong>de</strong>rs als<br />

bei eingetragenen Rechten keine positive Publizität in <strong>de</strong>m Sinne, dass sich <strong>de</strong>r Erwerber<br />

auf die eingetragene Verfügungsbeschränkung als bestehend verlassen kann.<br />

Der gute <strong>Glaube</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Grundbuchs</strong> erstreckt sich ebenfalls nicht auf rein tatsächliche<br />

Angaben, wie etwa die Größe und Wirtschaftsart <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstücks<br />

(zu Wohn- o<strong>de</strong>r Gewerbezwecken genutztes Grundstück o<strong>de</strong>r dgl.). Auch<br />

nicht eintragbare Rechte, Belastungen und Beschränkungen wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r<br />

Wirkung nicht erfasst. Gleiches gilt für die persönlichen Verhältnisse, wie<br />

etwa die Rechtsfähigkeit <strong><strong>de</strong>s</strong> Vereins, wenn dieser als Eigentümer eingetragen<br />

ist (zur Publizität bei <strong>de</strong>r GbR s. § 899a und Rn. 380 Kontrollfrage 2).<br />

351 In Fällen notwendiger Eintragung im Grundbuch ist die Kenntnis bei Stellung<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Eintragungsantrags maßgeblich, sofern die Einigung vorausgeht; bei<br />

nachfolgen<strong>de</strong>r Einigung ist auf <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong><strong>de</strong>s</strong> Vertragsschlusses abzustellen<br />

(§ 892 Abs. 2).<br />

352 Gutglaubensträger ist mit an<strong>de</strong>ren Worten <strong>de</strong>r Grundbucheintrag, <strong>de</strong>r nur<br />

bei Bösgläubigkeit (an<strong>de</strong>rs als in § 932 Abs. 2 verlangt dies stets positive<br />

Kenntnis) <strong><strong>de</strong>s</strong> Rechtserwerbers o<strong>de</strong>r einem eingetragenen Wi<strong>de</strong>rspruch nicht<br />

wirkt. Der Grundbuchrichtigkeit kommt somit auch im Interesse <strong><strong>de</strong>s</strong> wahren<br />

Rechtsinhabers eine enorme Be<strong>de</strong>utung zu. Das Gesetz ermöglicht daher die<br />

sog. Grundbuchberichtigung (§ 894, s. u. Rn. 466 ff.). Allerdings hängt <strong>de</strong>r<br />

gutgläubige Erwerb nicht davon ab, ob <strong>de</strong>r Erwerber sich Kenntnis vom<br />

Grundbuchinhalt verschafft hat (s. hierzu Brehm/Berger, § 10 Rn. 8 a. E.; sog.<br />

abstrakter guter <strong>Glaube</strong>).<br />

353 Am öffentlichen <strong>Glaube</strong>n nehmen nur eintragungsfähige Rechte teil.<br />

Dies sind alle dinglichen Rechte an Grundstücken und grundstücksgleiche<br />

Rechte (§ 892 Abs. 1 S. 1). Weiterhin fallen hierunter alle dinglichen Rechte<br />

an Grundstücksrechten (z. B. Nießbrauch an einer Hypothek) sowie Verfügungsbeschränkungen<br />

(§ 892 Abs. 1 S. 2).<br />

Merksatz: Der öffentliche <strong>Glaube</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Grundbuchs</strong> (§ 892) führt zu drei Fiktionen:<br />

(1) Zu Unrecht eingetragene eintragungsfähige Rechte bestehen.<br />

(2) Zu Unrecht nicht eingetragene o<strong>de</strong>r zu Unrecht gelöschte, nicht mehr eingetragene,<br />

eintragungsfähige Rechte bestehen nicht.<br />

(3) Zu Unrecht nicht o<strong>de</strong>r nicht mehr eingetragene eintragungsfähige Verfügungsbeschränkungen<br />

bestehen ebenfalls nicht.<br />

354 Eintragungsfähig sind daneben <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rspruch (hierzu s. u. Rn. 475 ff.)<br />

sowie die Vormerkung (s. u. Rn. 423 ff.). An<strong>de</strong>re Rechte an Grundstücken,<br />

insbeson<strong>de</strong>re obligatorische Rechte – wie etwa Miete und Pacht – sind nicht<br />

eintragungsfähig. Auch absolute Verfügungsbeschränkungen, die schon kraft<br />

Gesetzes gegenüber je<strong>de</strong>rmann wirken (z. B. § 1365; s. o. Rn. 197), sind nicht


eintragungsfähig. An<strong>de</strong>rs ist es aber bei § 80 InsO: zur Verhin<strong>de</strong>rung eines<br />

gutgläubigen Erwerbs wird mit Eröffnung <strong><strong>de</strong>s</strong> Insolvenzverfahrens ein Insolvenzvermerk<br />

eingetragen, § 32 InsO. Ebenso nicht eintragungsfähig sind<br />

rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen (sie haben keine dingliche<br />

Wirkung, § 137) sowie öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse und Belastungen<br />

(hierzu wird von <strong>de</strong>n Verwaltungsbehör<strong>de</strong>n ein sog. Baulastenverzeichnis<br />

geführt; s. auch u. Rn. 797). Baulasten sind öffentlich-rechtliche<br />

Beschränkungen zugunsten <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong>. Die Einzelheiten zum Baulastenverzeichnis<br />

regelt das Bauordnungsrecht <strong><strong>de</strong>s</strong> jeweiligen Lan<strong><strong>de</strong>s</strong> (z. B. § 65<br />

BbgBO, § 75 HBO, § 93 NBauO, § 83 SächsBO).<br />

II. Äußere Form <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Grundbuchs</strong><br />

1. Glie<strong>de</strong>rung <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Grundbuchs</strong><br />

Das Grundbuch glie<strong>de</strong>rt sich in ein Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen.<br />

Im Bestandsverzeichnis wird <strong>de</strong>m Grundstück eine laufen<strong>de</strong> Nummer<br />

gegeben. Weiterhin sind bestimmte aus <strong>de</strong>m Kataster zu entnehmen<strong>de</strong> Angaben<br />

über die Gemarkung und neben weiteren Angaben auch die Größe <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Grundstücks, die Wirtschaftsart sowie die Lage und die mit <strong>de</strong>m Eigentum am<br />

Grundstück verbun<strong>de</strong>nen Rechte aufgenommen. Die Angaben ermöglichen,<br />

sich ein Bild von Größe und räumlicher Lage <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstücks zu machen.<br />

Abteilung I nennt <strong>de</strong>n Eigentümer und <strong>de</strong>n Erwerbsgrund für das Eigentum.<br />

Abteilung III die Hypotheken-, Grund- und Rentenschuld und Abteilung<br />

II alle übrigen Lasten und Beschränkungen, wie etwa Nießbrauch,<br />

Grunddienstbarkeit, Nacherbfolge und Insolvenzeröffnung.<br />

2. Einsichtsrecht<br />

Damit das Grundbuch seine Publizitätsfunktion (s. o. Rn. 344) erfüllen 357<br />

kann, bedarf es eines Einsichtsrechts. Nach § 12 Abs. 1 GBO kann je<strong>de</strong>r das<br />

Grundbuch einsehen, <strong>de</strong>r ein verständliches berechtigtes Interesse darlegt. Dieses<br />

Einsichtsrecht wird auch als formelle Publizität im Gegensatz zu <strong>de</strong>r beschriebenen<br />

materiellen Publizität, die die Übertragungs-, Vermutungs- und<br />

Gutglaubenswirkung umfasst, bezeichnet (vgl. Rn. 350). Das Einsichtsrecht besteht<br />

schon bei je<strong>de</strong>m begrün<strong>de</strong>ten sachlichen Interesse, das nicht notwendigerweise<br />

ein rechtliches Interesse sein muss. Das Gericht (hierzu u. Rn. 360)<br />

wird nur dann eine Einsicht nicht zulassen, wenn die Verfolgung unbefugter<br />

Zwecke o<strong>de</strong>r eine Einsichtnahme aus bloßer Neugier zu besorgen ist.<br />

Einsicht in die übrigen vom Grundbuchamt geführten Verzeichnisse kann 358<br />

nicht verlangt wer<strong>de</strong>n; insoweit besteht unter <strong>de</strong>n in § 12a Abs. 1 S. 3 GBO<br />

genannten Voraussetzungen grundsätzlich nur ein Anspruch auf Auskunft.<br />

355<br />

356


359 Bei einem elektronischen Grundbuch ist Teilnehmern die Einsichtnahme<br />

über das Internet möglich. So steht Behör<strong>de</strong>n, Gerichten, Notaren<br />

und öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren <strong>de</strong>r Zugang zum uneingeschränkten<br />

Grundbuchabrufverfahren offen. Das beschränkte Grundbuchabrufverfahren<br />

gem. § 133 Abs. 4 GBO i. V. m. § 82 GBV steht dagegen Personen<br />

offen, <strong>de</strong>ren Einsicht <strong>de</strong>r Eigentümer <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstücks o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Wohnung<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Inhaber <strong><strong>de</strong>s</strong> Erbbaurechts auf diesem Wege zugestimmt haben. Dasselbe<br />

gilt, wenn die Zwangsvollstreckung in Grundstücks-, Gebäu<strong>de</strong>- o<strong>de</strong>r<br />

Erbbaueigentum betrieben wer<strong>de</strong>n soll und <strong>de</strong>r Antragsteller dies in entsprechen<strong>de</strong>r<br />

elektronischer Form versichert.<br />

<strong>3.</strong> Das Grundbuchamt – Zuständigkeiten<br />

360 Das Grundbuch wird in ausschließlicher Zuständigkeit von <strong>de</strong>n Amtsgerichten<br />

als Grundbuchämtern geführt (§ 1 GBO) und stellt daher gerichtliche<br />

Tätigkeit und nicht Verwaltung dar. Die Grundbuchämter bil<strong>de</strong>n eine<br />

Abteilung bei <strong>de</strong>n Amtsgerichten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach<br />

<strong>de</strong>r Belegenheit <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstücks. Das Amtsgericht ist für alle in seinem Bezirk<br />

befindlichen Grundstücke zuständig. Grundbuchbeamter ist zwar <strong>de</strong>r Richter,<br />

die funktionelle Zuständigkeit liegt regelmäßig jedoch beim Rechtspfleger,<br />

<strong>de</strong>m die <strong>Grundbuchs</strong>achen gem. § 3 Nr. 1 lit. h RPflG übertragen sind.<br />

III. Grundsätze <strong><strong>de</strong>s</strong> Eintragungsverfahrens<br />

361 Um ein Grundverständnis für die Eintragung von dinglichen Rechten zu<br />

gewinnen, sollen im Folgen<strong>de</strong>n die Grundprinzipien <strong><strong>de</strong>s</strong> Eintragungsverfahrens<br />

dargestellt wer<strong>de</strong>n. Die Eintragung erfolgt im Rahmen eines gerichtlichen<br />

Verfahrens, das als Teil <strong><strong>de</strong>s</strong> sog. klassischen Bereichs <strong>de</strong>n Regeln <strong>de</strong>r<br />

freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliegt. Soweit die Grundbuchordnung<br />

keine speziellen Regelungen enthält, greifen die allgemeinen Bestimmungen<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> FamFG. Im Einzelnen gelten folgen<strong>de</strong> wichtige Grundsätze.<br />

1. Antragsprinzip<br />

362 Das Grundbuchamt wird in <strong>de</strong>r Regel nur auf Antrag tätig (§ 13 Abs. 1<br />

S. 1 GBO). Mit <strong>de</strong>m Antrag wird <strong>de</strong>r Umfang <strong>de</strong>r Tätigkeit <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundbuchamtes<br />

bestimmt. Antragsberechtigt sind sowohl Personen, <strong>de</strong>ren dingliche<br />

Rechte von <strong>de</strong>r Verfügung betroffen sind, wie auch diejenigen, die ein Recht<br />

an <strong>de</strong>m Grundstück erwerben (§ 13 Abs. 1 S. 2 GBO). Der Antrag ist mit<br />

Eingang beim Grundbuchamt wirksam. Dieser Zeitpunkt ist vor allem für die<br />

Bearbeitung mehrerer Anträge von Be<strong>de</strong>utung. Hier hat die Eintragung in<br />

<strong>de</strong>r Reihenfolge <strong>de</strong>r Antragstellung zu erfolgen (§ 17 GBO).


2. Bewilligungsgrundsatz<br />

Je<strong>de</strong> Eintragung in das Grundbuch setzt eine Bewilligung <strong><strong>de</strong>s</strong>jenigen voraus,<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong>sen Recht von ihr betroffen ist (§ 19 GBO). Man spricht insoweit<br />

vom formellen Konsensprinzip. Die Bewilligung erfolgt als rein verfahrensrechtliche<br />

Erklärung (h. M., vgl. Prütting, Rn. 277). Sie wird erst wirksam,<br />

wenn sie entwe<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Grundbuchamt o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>mjenigen, zu <strong><strong>de</strong>s</strong>sen Gunsten<br />

die Eintragung erfolgen soll, mit <strong>de</strong>r Bestimmung zugeht, dass sie <strong>de</strong>m Grundbuchamt<br />

vorzulegen ist. Das Grundbuchamt prüft also grundsätzlich nicht, ob<br />

zwischen <strong>de</strong>n Parteien eine dingliche Einigung stattfand. Von diesem Grundsatz<br />

wer<strong>de</strong>n in verschie<strong>de</strong>nen Situationen Ausnahmen gemacht. Wichtigster<br />

Fall ist <strong>de</strong>r Grundstückserwerb. § 20 GBO verlangt für die Eintragung als Eigentümer,<br />

dass die Auflassung (§ 925; s. u. Rn. 389 ff.) zwischen <strong>de</strong>n Parteien<br />

erfolgt ist (hierbei spricht man vom materiellen Konsensprinzip).<br />

Die Bewilligung ist von <strong>de</strong>r Einigung nach § 873 streng zu trennen. Hier an<br />

än<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r Umstand nichts, dass eine Erklärung bei<strong>de</strong> Rechtsakte enthalten<br />

kann. Der Inhalt <strong>de</strong>r Erklärung ist jeweils durch Auslegung (§§ 133, 157) zu<br />

ermitteln. Die praktische Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r Unterscheidung liegt vor allem in<br />

<strong>de</strong>n anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Vorschriften, um ihre Wirksamkeit beurteilen zu können.<br />

Soweit es sich um eine Einigung nach § 873 han<strong>de</strong>lt, gelten die allgemeinen<br />

Regeln zur rechtsgeschäftlichen Vertragslehre. Demgegenüber wird<br />

die Eintragungsbewilligung überwiegend als eine verfahrensrechtliche Willenserklärung<br />

ge<strong>de</strong>utet (s. o. Rn. 363). Voraussetzungen und Wirkungen <strong>de</strong>r<br />

Eintragungsbewilligung richten sich damit grundsätzlich nach Grundbucho<strong>de</strong>r<br />

Verfahrensrecht. Das schließt eine analoge Anwendung bürgerlichrechtlicher<br />

Prinzipien nicht aus.<br />

Eine weitere Einschränkung <strong><strong>de</strong>s</strong> Bewilligungsgrundsatzes neben § 20 GBO<br />

besteht für subjektiv dingliche Rechte, die nicht auf <strong>de</strong>m Blatt <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstücks<br />

vermerkt sind (§ 21 GBO). Zur Vereinfachung <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstücksverkehrs<br />

haben die von einer Eintragung mittelbar betroffenen Rechtsinhaber,<br />

die auf <strong>de</strong>m Blatt <strong><strong>de</strong>s</strong> herrschen<strong>de</strong>n Grundstücks nicht vermerkt sind, <strong>de</strong>r<br />

Eintragung zwar sachlichrechtlich zuzustimmen, diese aber nicht grundbuchrechtlich<br />

zu bewilligen. Keiner Bewilligung bedarf es im Übrigen, wenn die<br />

Unrichtigkeit in <strong>de</strong>r Form <strong><strong>de</strong>s</strong> § 29 GBO nachgewiesen wird. Weitere Ausnahmen<br />

vom Bewilligungsgrundsatz enthalten die §§ 23 bis 26 GBO.<br />

<strong>3.</strong> Voreintragung <strong><strong>de</strong>s</strong> Betroffenen<br />

Gem. § 39 Abs. 1 GBO setzt die Eintragung <strong><strong>de</strong>s</strong> Rechtserwerbers eine Beantragung<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Bewilligen<strong>de</strong>n voraus. Damit soll <strong>de</strong>m Grundbuchamt die<br />

Nachprüfung <strong>de</strong>r materiellen Rechtsinhaberschaft abgenommen wer<strong>de</strong>n. Die<br />

Vermutungswirkung <strong><strong>de</strong>s</strong> § 891 (s. o. Rn. 347 ff.) setzt sich hier fort. Das<br />

363<br />

364<br />

365<br />

366


Grundbuch lässt zugleich die „rechtliche Geschichte <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstücks“, d. h.<br />

alle die an ihm bisher bestan<strong>de</strong>nen und gegenwärtig noch bestehen<strong>de</strong>n<br />

Rechte erkennen. Vom Grundsatz <strong>de</strong>r Voreintragung wer<strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>ne<br />

Ausnahmen gemacht. Vor allem ist hier § 40 GBO zu nennen, <strong>de</strong>r auf eine<br />

Zwischeneintragung <strong>de</strong>r Erben bei Veräußerung durch sie verzichtet. Darüber<br />

hinaus spielt die Übertragung von Briefpfandrechten als weitere Ausnahme<br />

eine praktisch erhebliche Rolle. Hier ersetzen die Übergabe <strong><strong>de</strong>s</strong> Briefes<br />

und die öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung die Eintragung im<br />

Grundbuch (§ 1155, s. u. Rn. 704).<br />

IV. Verfahren und Eintragung<br />

367 Das Gericht prüft grundsätzlich nur die Eintragungserfor<strong>de</strong>rnisse <strong>de</strong>r §§ 19,<br />

20, 39 GBO. Materielle Voraussetzungen wer<strong>de</strong>n von ihm regelmäßig nicht<br />

festgestellt. Allerdings darf das Grundbuchamt eine Eintragung nicht vornehmen,<br />

wenn <strong>de</strong>r Mangel eines Rechtsgeschäftes offensichtlich ist. Dies ergibt<br />

sich aus <strong>de</strong>m allgemeinen Ziel, eine Unrichtigkeit <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundbuches zu vermei<strong>de</strong>n.<br />

368 Die Eintragungsbewilligung und die sonstigen zur Eintragung erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Erklärungen sind durch öffentliche o<strong>de</strong>r öffentlich beglaubigte Urkun<strong>de</strong>n<br />

nachzuweisen (§ 29 Abs. 1 S. 1 GBO). Das führt im Ergebnis dazu,<br />

dass selbst bei fehlen<strong>de</strong>m materiellrechtlichen Formbedürfnis (z. B. gilt § 313b<br />

Abs. 1 nur für das Verpflichtungsgeschäft) die dingliche Einigung nach § 873<br />

Abs. 1 notariell beurkun<strong>de</strong>t wird, damit auf diese Weise <strong>de</strong>m nach Verfahrensrecht<br />

bestehen<strong>de</strong>n Erfor<strong>de</strong>rnis genügt wird. An<strong>de</strong>re Voraussetzungen <strong>de</strong>r<br />

Eintragung sind – soweit sie nicht <strong>de</strong>m Grundbuchamt offenkundig sind –<br />

durch öffentliche Urkun<strong>de</strong>n nachzuweisen (§ 29 Abs. 1 S. 2 GBO).<br />

369 Das Gericht nimmt die Eintragung vor, wenn alle Eintragungsvoraussetzungen<br />

vorliegen. Intern geschieht dies durch eine entsprechen<strong>de</strong> Verfügung.<br />

Ein Rechtsbehelf ist hiergegen nur gem. § 71 Abs. 2 S. 2 GBO mit <strong>de</strong>m Inhalt<br />

statthaft, dass das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 GBO einen<br />

Wi<strong>de</strong>rspruch einzutragen (s. hierzu u. Rn. 482 ff.) o<strong>de</strong>r eine Löschung vorzunehmen.<br />

Auf diese Weise soll <strong>de</strong>r Rechtssicherheit gedient wer<strong>de</strong>n, ohne dabei<br />

<strong>de</strong>n in seinem Recht Betroffenen <strong>de</strong>n Risiken <strong><strong>de</strong>s</strong> gutgläubigen Erwerbs<br />

auszusetzen. Es bleibt <strong>de</strong>m Betroffenen überlassen, eine Grundbuchberichtigung<br />

nach § 894 durchzusetzen (s. u. Rn. 466). Damit wird <strong>de</strong>m öffentlichen<br />

<strong>Glaube</strong>n <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Grundbuchs</strong> Rechnung getragen.<br />

Bei heilbaren Eintragungshin<strong>de</strong>rnissen erlässt das Grundbuchamt eine<br />

Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 S. 1 Fall 2 GBO). Mit <strong>de</strong>r Zwischenverfügung<br />

wird sichergestellt, dass die Eintragung im Rang <strong>de</strong>r Antragstellung<br />

erfolgt (s. § 18 Abs. 2 GBO). Eine Zurückweisung <strong><strong>de</strong>s</strong> Antrags hätte dagegen<br />

einen Verlust <strong>de</strong>r Rangstelle zur Folge (s. auch u. Rn. 484).


Ansonsten lehnt es einen Antrag ab, wenn die Eintragungsvoraussetzungen 370<br />

nicht vorliegen (§ 18 Abs. 1 S. 1 Fall 1 GBO). Hiergegen steht <strong>de</strong>m Antragsteller<br />

die Beschwer<strong>de</strong> gem. § 71 GBO zu.<br />

Grundsätzlich ist eine Eintragung für das Grundbuchamt unabän<strong>de</strong>rlich. 371<br />

Hiervon gibt es aber Ausnahmen. Kommt es zu einer unrichtigen Eintragung,<br />

so darf das Gericht in zwei Fällen von Amts wegen tätig wer<strong>de</strong>n:<br />

(1) Die Eintragung wur<strong>de</strong> unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen<br />

und durch die Eintragung ist das Grundbuch unrichtig gewor<strong>de</strong>n<br />

(§ 53 Abs. 1 S. 1 GBO). In diesem Fall ist ein Wi<strong>de</strong>rspruch einzutragen<br />

(s. auch u. Rn. 482 ff.).<br />

(2) Eine Eintragung ist ihrem Inhalt nach unzulässig. Hier ist sie von Amts<br />

wegen zu löschen. Im Übrigen ist es <strong>de</strong>n Betroffenen überlassen, für die<br />

Richtigkeit <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Grundbuchs</strong> zu sorgen.<br />

V. Rang <strong>de</strong>r Grundstücksrechte<br />

1. Be<strong>de</strong>utung und Wirkung <strong><strong>de</strong>s</strong> Rangs<br />

An einem Grundstück können mehrere Nutzungs- o<strong>de</strong>r Verwertungsrechte<br />

bestehen. Reicht bei Verwertung <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstücks <strong>de</strong>r Erlös nicht zur<br />

Befriedigung aller aus, so stellt sich die Frage, wie <strong>de</strong>r Erlös zu verteilen ist.<br />

Im <strong>de</strong>utschen Recht bestimmt sich die Befriedigung nach <strong>de</strong>m Rang <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Rechts. Der Prioritätsgrundsatz, nach <strong>de</strong>m sich <strong>de</strong>r Rang <strong><strong>de</strong>s</strong> Rechts<br />

nach <strong>de</strong>r Reihenfolge <strong>de</strong>r Eintragung bestimmt (§ 879), setzt sich in <strong>de</strong>r<br />

Zwangsversteigerung im Deckungsprinzip (§ 44 Abs. 1 ZVG) konsequent<br />

fort. Danach darf <strong>de</strong>r Zuschlag nur bei Deckung aller Rechte erfolgen, die<br />

<strong>de</strong>m Recht <strong><strong>de</strong>s</strong> die Zwangsvollstreckung betreiben<strong>de</strong>n Gläubigers vorausgehen.<br />

Betreibt etwa bei zwei an einem Grundstück bestehen<strong>de</strong>n Grundpfandrechten<br />

<strong>de</strong>r an zweiter Rangstelle Eingetragene die Zwangsvollstreckung, erbringt<br />

aber <strong>de</strong>r Erlös nicht <strong>de</strong>n Betrag für bei<strong>de</strong> Grundpfandrechte, so wird<br />

zunächst <strong>de</strong>r erstrangige Grundpfandrechtsinhaber voll befriedigt. Der Restbetrag<br />

steht <strong>de</strong>m Zweitrangigen zu, <strong><strong>de</strong>s</strong>sen Grundpfandrecht bei Zwangsversteigerung<br />

erlischt (§§ 52 Abs. 1 S. 2, 91 Abs. 1 ZVG; ebenfalls erlöschen alle<br />

gleichstehen<strong>de</strong>n und nachrangigen Rechte, die nicht in das geringste Gebot<br />

fallen und auf <strong>de</strong>n Barerlös verwiesen sind). Nur dieser Teil <strong><strong>de</strong>s</strong> Versteigerungserlöses<br />

muss tatsächlich gezahlt wer<strong>de</strong>n, da das Pfandrecht <strong><strong>de</strong>s</strong> vorrangigen<br />

Gläubigers bestehen bleibt und vom Ersteigerer übernommen wird<br />

(Übernahmeprinzip, § 52 Abs. 1 S. 1 ZVG). Dadurch ermäßigt sich <strong>de</strong>r<br />

vom Ersteigerer zu zahlen<strong>de</strong> Betrag (sog. „Bargebot“, §§ 49 Abs. 1, 10, 12<br />

ZVG) um <strong>de</strong>n Wert <strong>de</strong>r bestehen bleiben<strong>de</strong>n Rechte (hier das erstrangige<br />

Grundpfandrecht). Für <strong>de</strong>n Ersteigern<strong>de</strong>n hat das <strong>de</strong>n großen Vorteil, dass er<br />

zwar eine dingliche Haftung übernimmt, die zum Erwerb <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstücks<br />

372


erfor<strong>de</strong>rlichen liqui<strong>de</strong>n Mittel aber geringer sind. In <strong>de</strong>r Sache führt diese<br />

Übernahme zu einer Erleichterung, sofern man davon ausgeht, dass auch <strong>de</strong>r<br />

Grundstückserwerber die Bezahlung <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstücks hätte finanzieren müssen.<br />

373 Das Risiko für <strong>de</strong>n im Beispiel an zweiter Rangstelle stehen<strong>de</strong>n Grundpfandrechtsgläubiger<br />

ist damit offensichtlich. Die Be<strong>de</strong>utung <strong><strong>de</strong>s</strong> Rangs besteht<br />

darin, dass er ein gegenüber <strong>de</strong>m erstrangig gesicherten Grundpfandrechtsgläubiger<br />

höheres Ausfallrisiko trägt. Dieses wird durch die Möglichkeit,<br />

dass <strong>de</strong>r erstrangig gesicherte Grundpfandrechtsgläubiger die Zwangsvollstreckung<br />

betreibt, gesteigert. In diesem Fall ist nämlich sein Grundpfandrecht<br />

nicht vom sog. Deckungsprinzip (s. o. Rn. 372, Löschungsprinzip) erfasst,<br />

da es gegenüber <strong>de</strong>m <strong><strong>de</strong>s</strong> die Zwangsvollstreckung Betreiben<strong>de</strong>n<br />

nachrangig ist.<br />

Angesichts <strong><strong>de</strong>s</strong> höheren Risikos akzeptieren manche Banken von vornherein<br />

keine zweitrangige Sicherheit. Im Übrigen lassen sich die Kreditinstitute<br />

die schlechtere Rangstelle einer Sicherheit durch höheren Zins entgelten.<br />

374 Das Rangverhältnis besteht auch zwischen Eintragungen in verschie<strong>de</strong>nen<br />

Abteilungen (hierzu o. Rn. 356). Es drückt sich etwa darin aus, dass ein Nutzungsrecht<br />

bei Betreiben <strong>de</strong>r Vollstreckung durch <strong>de</strong>n Pfandrechtsinhaber<br />

nur dann bestehen bleibt (§§ 54, 52 ZVG), wenn es <strong>de</strong>m Pfandrecht vorgeht.<br />

Neben Nutzungs- und Verwertungsrechten nimmt auch die Vormerkung<br />

nach h. M. an <strong>de</strong>r Rangordnung teil (BGHZ 46, 124; str., dagegen Stadler,<br />

AcP 189 (1989), 425, 436).<br />

2. Bestimmung <strong><strong>de</strong>s</strong> Rangs<br />

375 Das Grundprinzip <strong><strong>de</strong>s</strong> BGB besteht darin, dass <strong>de</strong>m zeitlich früher entstan<strong>de</strong>nen<br />

Recht <strong>de</strong>r Vorrang gebührt (§ 879). Bei Rechten in <strong>de</strong>rselben Abteilung<br />

ergibt sich die Rangordnung angesichts <strong><strong>de</strong>s</strong> hierfür bestehen<strong>de</strong>n Verfahrensrechts<br />

(§§ 17, 45 GBO) aus <strong>de</strong>r Reihenfolge <strong><strong>de</strong>s</strong> Antragseingangs und<br />

damit aus <strong>de</strong>r Reihenfolge, in <strong>de</strong>r die Rechte im Grundbuch eingetragen<br />

wer<strong>de</strong>n. Dieser auch „Locusprinzip“ genannte Grundsatz versagt freilich<br />

bei Eintragung in verschie<strong>de</strong>nen Abteilungen. Hier entschei<strong>de</strong>t das Eintragungsdatum<br />

(§ 879 Abs. 1 S. 2, „Tempusprinzip“).<br />

376 Die Grundbuchordnung schreibt zwingend vor, in welcher Reihenfolge<br />

Rechte einzutragen ist. Das BGB dagegen geht von <strong>de</strong>r vorgenommenen<br />

Eintragung aus, selbst wenn das Grundbuchamt diesen Vorschriften zuwi<strong>de</strong>rgehan<strong>de</strong>lt<br />

hat. Die tatsächliche Reihenfolge <strong>de</strong>r Eintragung ist auch dann<br />

ausschlaggebend, wenn <strong>de</strong>r Rechtsentstehungstatbestand (etwa weil die Einigung<br />

später erfolgte) erst zu einem danach liegen<strong>de</strong>n Zeitpunkt vollen<strong>de</strong>t<br />

wird.

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