3. Ãffentlicher Glaube des Grundbuchs - Soldan.de
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Zu<strong>de</strong>m geht von <strong>de</strong>r eingetragenen Löschung auch die Vermutung aus, dass<br />
das zur Aufhebung (und nicht zur Berichtigung) gelöschte Recht bis zu seiner<br />
Löschung bestan<strong>de</strong>n hat. Eine weitergehen<strong>de</strong> Vermutung (negative<br />
Vollständigkeitsvermutung), dass nur die eingetragenen Rechte am<br />
Grundstück bestehen, trägt § 891 nicht, da dafür eine Vermutungsgrundlage<br />
(Eintragung o<strong>de</strong>r Löschung) fehlt.<br />
Die wi<strong>de</strong>rlegliche Vermutung wirkt für und gegen je<strong>de</strong>rmann (an<strong>de</strong>rs als<br />
§ 1006, <strong>de</strong>r nur zugunsten <strong><strong>de</strong>s</strong> Besitzers wirkt). Sie hebt sich allerdings<br />
bei wi<strong>de</strong>rsprechen<strong>de</strong>n Doppelbuchungen in <strong>de</strong>mselben o<strong>de</strong>r verschie<strong>de</strong>nen<br />
Grundbüchern auf (RGZ 56, 60). Die Vermutung gilt ebenso nicht, wenn<br />
die gegenteilige Rechtslage offenkundig ist (s. § 291 ZPO).<br />
Vermutungswirkung <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Grundbuchs</strong>, § 891<br />
1. positive Vermutung, § 891 Abs. 1<br />
– Bestehen eines Rechts für <strong>de</strong>n es eingetragen ist<br />
2. negative Vermutung, § 891 Abs. 2<br />
– Nichtbestehen eines gelöschten Rechts und <strong><strong>de</strong>s</strong>sen Bestehen bis zur Löschung<br />
<strong>3.</strong> keine negative Vollständigkeitsvermutung<br />
– keine Vermutungswirkung dahingehend, dass nur die eingetragenen Rechte bestehen<br />
349<br />
<strong>3.</strong> Öffentlicher <strong>Glaube</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Grundbuchs</strong><br />
Neben <strong>de</strong>r Vermutungswirkung <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Grundbuchs</strong> begrün<strong>de</strong>t dieses öffentlichen<br />
<strong>Glaube</strong>n. Zwar setzt eine wirksame Verfügung voraus, dass <strong>de</strong>r Verfügen<strong>de</strong><br />
hierzu berechtigt ist. Zum Schutze <strong><strong>de</strong>s</strong> Rechtsverkehrs sieht das Gesetz<br />
aber auch bei Grundstücksgeschäften einen gutgläubigen Erwerb vor.<br />
Hier wirkt sich <strong>de</strong>r öffentliche <strong>Glaube</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Grundbuchs</strong> aus, welcher <strong>de</strong>n<br />
Rechtsverkehr för<strong>de</strong>rt. § 892 erweitert diesen Gutglaubensschutz auf <strong>de</strong>n Inhalt<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Grundbuchs</strong>, in<strong>de</strong>m die Vorschrift drei Fiktionen anordnet<br />
– <strong>de</strong>r eingetragene Berechtigte gilt als wahrer Berechtigter, diese Wirkung<br />
erstreckt sich auf <strong>de</strong>n eingetragenen Gegenstand, <strong>de</strong>n Inhalt <strong><strong>de</strong>s</strong> Rechts<br />
und seinen Rang; das eingetragene Recht gilt als unbeschränkt durch nie<br />
eingetragene o<strong>de</strong>r gelöschte Rechte, die <strong>de</strong>r Eintragung bedürfen;<br />
– <strong>de</strong>r gelöschte Berechtigte gilt als Nicht-mehr-Berechtigter, sein Recht gilt<br />
als nicht mehr bestehend;<br />
– zu Unrecht nicht/o<strong>de</strong>r wegen Löschung nicht mehr eingetragene, aber<br />
eintragungsfähige Verfügungsbeschränkungen bestehen nicht.<br />
Keine Gutglaubenswirkung gibt es dagegen für das Bestehen zu Unrecht<br />
eingetragener Verfügungsbeschränkungen (s. auch u. Rn. 421).<br />
350
Merksatz: An<strong>de</strong>rs als bei § 932 geht vom Grundbuch auch eine negative Publizität<br />
aus, in<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Erwerber sich darauf verlassen kann, dass nicht Eingetragenes auch<br />
nicht besteht. Allerdings hat das Grundbuch bei Verfügungsbeschränkungen an<strong>de</strong>rs als<br />
bei eingetragenen Rechten keine positive Publizität in <strong>de</strong>m Sinne, dass sich <strong>de</strong>r Erwerber<br />
auf die eingetragene Verfügungsbeschränkung als bestehend verlassen kann.<br />
Der gute <strong>Glaube</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Grundbuchs</strong> erstreckt sich ebenfalls nicht auf rein tatsächliche<br />
Angaben, wie etwa die Größe und Wirtschaftsart <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstücks<br />
(zu Wohn- o<strong>de</strong>r Gewerbezwecken genutztes Grundstück o<strong>de</strong>r dgl.). Auch<br />
nicht eintragbare Rechte, Belastungen und Beschränkungen wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r<br />
Wirkung nicht erfasst. Gleiches gilt für die persönlichen Verhältnisse, wie<br />
etwa die Rechtsfähigkeit <strong><strong>de</strong>s</strong> Vereins, wenn dieser als Eigentümer eingetragen<br />
ist (zur Publizität bei <strong>de</strong>r GbR s. § 899a und Rn. 380 Kontrollfrage 2).<br />
351 In Fällen notwendiger Eintragung im Grundbuch ist die Kenntnis bei Stellung<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Eintragungsantrags maßgeblich, sofern die Einigung vorausgeht; bei<br />
nachfolgen<strong>de</strong>r Einigung ist auf <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong><strong>de</strong>s</strong> Vertragsschlusses abzustellen<br />
(§ 892 Abs. 2).<br />
352 Gutglaubensträger ist mit an<strong>de</strong>ren Worten <strong>de</strong>r Grundbucheintrag, <strong>de</strong>r nur<br />
bei Bösgläubigkeit (an<strong>de</strong>rs als in § 932 Abs. 2 verlangt dies stets positive<br />
Kenntnis) <strong><strong>de</strong>s</strong> Rechtserwerbers o<strong>de</strong>r einem eingetragenen Wi<strong>de</strong>rspruch nicht<br />
wirkt. Der Grundbuchrichtigkeit kommt somit auch im Interesse <strong><strong>de</strong>s</strong> wahren<br />
Rechtsinhabers eine enorme Be<strong>de</strong>utung zu. Das Gesetz ermöglicht daher die<br />
sog. Grundbuchberichtigung (§ 894, s. u. Rn. 466 ff.). Allerdings hängt <strong>de</strong>r<br />
gutgläubige Erwerb nicht davon ab, ob <strong>de</strong>r Erwerber sich Kenntnis vom<br />
Grundbuchinhalt verschafft hat (s. hierzu Brehm/Berger, § 10 Rn. 8 a. E.; sog.<br />
abstrakter guter <strong>Glaube</strong>).<br />
353 Am öffentlichen <strong>Glaube</strong>n nehmen nur eintragungsfähige Rechte teil.<br />
Dies sind alle dinglichen Rechte an Grundstücken und grundstücksgleiche<br />
Rechte (§ 892 Abs. 1 S. 1). Weiterhin fallen hierunter alle dinglichen Rechte<br />
an Grundstücksrechten (z. B. Nießbrauch an einer Hypothek) sowie Verfügungsbeschränkungen<br />
(§ 892 Abs. 1 S. 2).<br />
Merksatz: Der öffentliche <strong>Glaube</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Grundbuchs</strong> (§ 892) führt zu drei Fiktionen:<br />
(1) Zu Unrecht eingetragene eintragungsfähige Rechte bestehen.<br />
(2) Zu Unrecht nicht eingetragene o<strong>de</strong>r zu Unrecht gelöschte, nicht mehr eingetragene,<br />
eintragungsfähige Rechte bestehen nicht.<br />
(3) Zu Unrecht nicht o<strong>de</strong>r nicht mehr eingetragene eintragungsfähige Verfügungsbeschränkungen<br />
bestehen ebenfalls nicht.<br />
354 Eintragungsfähig sind daneben <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rspruch (hierzu s. u. Rn. 475 ff.)<br />
sowie die Vormerkung (s. u. Rn. 423 ff.). An<strong>de</strong>re Rechte an Grundstücken,<br />
insbeson<strong>de</strong>re obligatorische Rechte – wie etwa Miete und Pacht – sind nicht<br />
eintragungsfähig. Auch absolute Verfügungsbeschränkungen, die schon kraft<br />
Gesetzes gegenüber je<strong>de</strong>rmann wirken (z. B. § 1365; s. o. Rn. 197), sind nicht
eintragungsfähig. An<strong>de</strong>rs ist es aber bei § 80 InsO: zur Verhin<strong>de</strong>rung eines<br />
gutgläubigen Erwerbs wird mit Eröffnung <strong><strong>de</strong>s</strong> Insolvenzverfahrens ein Insolvenzvermerk<br />
eingetragen, § 32 InsO. Ebenso nicht eintragungsfähig sind<br />
rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen (sie haben keine dingliche<br />
Wirkung, § 137) sowie öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse und Belastungen<br />
(hierzu wird von <strong>de</strong>n Verwaltungsbehör<strong>de</strong>n ein sog. Baulastenverzeichnis<br />
geführt; s. auch u. Rn. 797). Baulasten sind öffentlich-rechtliche<br />
Beschränkungen zugunsten <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong>. Die Einzelheiten zum Baulastenverzeichnis<br />
regelt das Bauordnungsrecht <strong><strong>de</strong>s</strong> jeweiligen Lan<strong><strong>de</strong>s</strong> (z. B. § 65<br />
BbgBO, § 75 HBO, § 93 NBauO, § 83 SächsBO).<br />
II. Äußere Form <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Grundbuchs</strong><br />
1. Glie<strong>de</strong>rung <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Grundbuchs</strong><br />
Das Grundbuch glie<strong>de</strong>rt sich in ein Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen.<br />
Im Bestandsverzeichnis wird <strong>de</strong>m Grundstück eine laufen<strong>de</strong> Nummer<br />
gegeben. Weiterhin sind bestimmte aus <strong>de</strong>m Kataster zu entnehmen<strong>de</strong> Angaben<br />
über die Gemarkung und neben weiteren Angaben auch die Größe <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Grundstücks, die Wirtschaftsart sowie die Lage und die mit <strong>de</strong>m Eigentum am<br />
Grundstück verbun<strong>de</strong>nen Rechte aufgenommen. Die Angaben ermöglichen,<br />
sich ein Bild von Größe und räumlicher Lage <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstücks zu machen.<br />
Abteilung I nennt <strong>de</strong>n Eigentümer und <strong>de</strong>n Erwerbsgrund für das Eigentum.<br />
Abteilung III die Hypotheken-, Grund- und Rentenschuld und Abteilung<br />
II alle übrigen Lasten und Beschränkungen, wie etwa Nießbrauch,<br />
Grunddienstbarkeit, Nacherbfolge und Insolvenzeröffnung.<br />
2. Einsichtsrecht<br />
Damit das Grundbuch seine Publizitätsfunktion (s. o. Rn. 344) erfüllen 357<br />
kann, bedarf es eines Einsichtsrechts. Nach § 12 Abs. 1 GBO kann je<strong>de</strong>r das<br />
Grundbuch einsehen, <strong>de</strong>r ein verständliches berechtigtes Interesse darlegt. Dieses<br />
Einsichtsrecht wird auch als formelle Publizität im Gegensatz zu <strong>de</strong>r beschriebenen<br />
materiellen Publizität, die die Übertragungs-, Vermutungs- und<br />
Gutglaubenswirkung umfasst, bezeichnet (vgl. Rn. 350). Das Einsichtsrecht besteht<br />
schon bei je<strong>de</strong>m begrün<strong>de</strong>ten sachlichen Interesse, das nicht notwendigerweise<br />
ein rechtliches Interesse sein muss. Das Gericht (hierzu u. Rn. 360)<br />
wird nur dann eine Einsicht nicht zulassen, wenn die Verfolgung unbefugter<br />
Zwecke o<strong>de</strong>r eine Einsichtnahme aus bloßer Neugier zu besorgen ist.<br />
Einsicht in die übrigen vom Grundbuchamt geführten Verzeichnisse kann 358<br />
nicht verlangt wer<strong>de</strong>n; insoweit besteht unter <strong>de</strong>n in § 12a Abs. 1 S. 3 GBO<br />
genannten Voraussetzungen grundsätzlich nur ein Anspruch auf Auskunft.<br />
355<br />
356
359 Bei einem elektronischen Grundbuch ist Teilnehmern die Einsichtnahme<br />
über das Internet möglich. So steht Behör<strong>de</strong>n, Gerichten, Notaren<br />
und öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren <strong>de</strong>r Zugang zum uneingeschränkten<br />
Grundbuchabrufverfahren offen. Das beschränkte Grundbuchabrufverfahren<br />
gem. § 133 Abs. 4 GBO i. V. m. § 82 GBV steht dagegen Personen<br />
offen, <strong>de</strong>ren Einsicht <strong>de</strong>r Eigentümer <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstücks o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Wohnung<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Inhaber <strong><strong>de</strong>s</strong> Erbbaurechts auf diesem Wege zugestimmt haben. Dasselbe<br />
gilt, wenn die Zwangsvollstreckung in Grundstücks-, Gebäu<strong>de</strong>- o<strong>de</strong>r<br />
Erbbaueigentum betrieben wer<strong>de</strong>n soll und <strong>de</strong>r Antragsteller dies in entsprechen<strong>de</strong>r<br />
elektronischer Form versichert.<br />
<strong>3.</strong> Das Grundbuchamt – Zuständigkeiten<br />
360 Das Grundbuch wird in ausschließlicher Zuständigkeit von <strong>de</strong>n Amtsgerichten<br />
als Grundbuchämtern geführt (§ 1 GBO) und stellt daher gerichtliche<br />
Tätigkeit und nicht Verwaltung dar. Die Grundbuchämter bil<strong>de</strong>n eine<br />
Abteilung bei <strong>de</strong>n Amtsgerichten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach<br />
<strong>de</strong>r Belegenheit <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstücks. Das Amtsgericht ist für alle in seinem Bezirk<br />
befindlichen Grundstücke zuständig. Grundbuchbeamter ist zwar <strong>de</strong>r Richter,<br />
die funktionelle Zuständigkeit liegt regelmäßig jedoch beim Rechtspfleger,<br />
<strong>de</strong>m die <strong>Grundbuchs</strong>achen gem. § 3 Nr. 1 lit. h RPflG übertragen sind.<br />
III. Grundsätze <strong><strong>de</strong>s</strong> Eintragungsverfahrens<br />
361 Um ein Grundverständnis für die Eintragung von dinglichen Rechten zu<br />
gewinnen, sollen im Folgen<strong>de</strong>n die Grundprinzipien <strong><strong>de</strong>s</strong> Eintragungsverfahrens<br />
dargestellt wer<strong>de</strong>n. Die Eintragung erfolgt im Rahmen eines gerichtlichen<br />
Verfahrens, das als Teil <strong><strong>de</strong>s</strong> sog. klassischen Bereichs <strong>de</strong>n Regeln <strong>de</strong>r<br />
freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliegt. Soweit die Grundbuchordnung<br />
keine speziellen Regelungen enthält, greifen die allgemeinen Bestimmungen<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> FamFG. Im Einzelnen gelten folgen<strong>de</strong> wichtige Grundsätze.<br />
1. Antragsprinzip<br />
362 Das Grundbuchamt wird in <strong>de</strong>r Regel nur auf Antrag tätig (§ 13 Abs. 1<br />
S. 1 GBO). Mit <strong>de</strong>m Antrag wird <strong>de</strong>r Umfang <strong>de</strong>r Tätigkeit <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundbuchamtes<br />
bestimmt. Antragsberechtigt sind sowohl Personen, <strong>de</strong>ren dingliche<br />
Rechte von <strong>de</strong>r Verfügung betroffen sind, wie auch diejenigen, die ein Recht<br />
an <strong>de</strong>m Grundstück erwerben (§ 13 Abs. 1 S. 2 GBO). Der Antrag ist mit<br />
Eingang beim Grundbuchamt wirksam. Dieser Zeitpunkt ist vor allem für die<br />
Bearbeitung mehrerer Anträge von Be<strong>de</strong>utung. Hier hat die Eintragung in<br />
<strong>de</strong>r Reihenfolge <strong>de</strong>r Antragstellung zu erfolgen (§ 17 GBO).
2. Bewilligungsgrundsatz<br />
Je<strong>de</strong> Eintragung in das Grundbuch setzt eine Bewilligung <strong><strong>de</strong>s</strong>jenigen voraus,<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong>sen Recht von ihr betroffen ist (§ 19 GBO). Man spricht insoweit<br />
vom formellen Konsensprinzip. Die Bewilligung erfolgt als rein verfahrensrechtliche<br />
Erklärung (h. M., vgl. Prütting, Rn. 277). Sie wird erst wirksam,<br />
wenn sie entwe<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Grundbuchamt o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>mjenigen, zu <strong><strong>de</strong>s</strong>sen Gunsten<br />
die Eintragung erfolgen soll, mit <strong>de</strong>r Bestimmung zugeht, dass sie <strong>de</strong>m Grundbuchamt<br />
vorzulegen ist. Das Grundbuchamt prüft also grundsätzlich nicht, ob<br />
zwischen <strong>de</strong>n Parteien eine dingliche Einigung stattfand. Von diesem Grundsatz<br />
wer<strong>de</strong>n in verschie<strong>de</strong>nen Situationen Ausnahmen gemacht. Wichtigster<br />
Fall ist <strong>de</strong>r Grundstückserwerb. § 20 GBO verlangt für die Eintragung als Eigentümer,<br />
dass die Auflassung (§ 925; s. u. Rn. 389 ff.) zwischen <strong>de</strong>n Parteien<br />
erfolgt ist (hierbei spricht man vom materiellen Konsensprinzip).<br />
Die Bewilligung ist von <strong>de</strong>r Einigung nach § 873 streng zu trennen. Hier an<br />
än<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r Umstand nichts, dass eine Erklärung bei<strong>de</strong> Rechtsakte enthalten<br />
kann. Der Inhalt <strong>de</strong>r Erklärung ist jeweils durch Auslegung (§§ 133, 157) zu<br />
ermitteln. Die praktische Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r Unterscheidung liegt vor allem in<br />
<strong>de</strong>n anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Vorschriften, um ihre Wirksamkeit beurteilen zu können.<br />
Soweit es sich um eine Einigung nach § 873 han<strong>de</strong>lt, gelten die allgemeinen<br />
Regeln zur rechtsgeschäftlichen Vertragslehre. Demgegenüber wird<br />
die Eintragungsbewilligung überwiegend als eine verfahrensrechtliche Willenserklärung<br />
ge<strong>de</strong>utet (s. o. Rn. 363). Voraussetzungen und Wirkungen <strong>de</strong>r<br />
Eintragungsbewilligung richten sich damit grundsätzlich nach Grundbucho<strong>de</strong>r<br />
Verfahrensrecht. Das schließt eine analoge Anwendung bürgerlichrechtlicher<br />
Prinzipien nicht aus.<br />
Eine weitere Einschränkung <strong><strong>de</strong>s</strong> Bewilligungsgrundsatzes neben § 20 GBO<br />
besteht für subjektiv dingliche Rechte, die nicht auf <strong>de</strong>m Blatt <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstücks<br />
vermerkt sind (§ 21 GBO). Zur Vereinfachung <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstücksverkehrs<br />
haben die von einer Eintragung mittelbar betroffenen Rechtsinhaber,<br />
die auf <strong>de</strong>m Blatt <strong><strong>de</strong>s</strong> herrschen<strong>de</strong>n Grundstücks nicht vermerkt sind, <strong>de</strong>r<br />
Eintragung zwar sachlichrechtlich zuzustimmen, diese aber nicht grundbuchrechtlich<br />
zu bewilligen. Keiner Bewilligung bedarf es im Übrigen, wenn die<br />
Unrichtigkeit in <strong>de</strong>r Form <strong><strong>de</strong>s</strong> § 29 GBO nachgewiesen wird. Weitere Ausnahmen<br />
vom Bewilligungsgrundsatz enthalten die §§ 23 bis 26 GBO.<br />
<strong>3.</strong> Voreintragung <strong><strong>de</strong>s</strong> Betroffenen<br />
Gem. § 39 Abs. 1 GBO setzt die Eintragung <strong><strong>de</strong>s</strong> Rechtserwerbers eine Beantragung<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Bewilligen<strong>de</strong>n voraus. Damit soll <strong>de</strong>m Grundbuchamt die<br />
Nachprüfung <strong>de</strong>r materiellen Rechtsinhaberschaft abgenommen wer<strong>de</strong>n. Die<br />
Vermutungswirkung <strong><strong>de</strong>s</strong> § 891 (s. o. Rn. 347 ff.) setzt sich hier fort. Das<br />
363<br />
364<br />
365<br />
366
Grundbuch lässt zugleich die „rechtliche Geschichte <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstücks“, d. h.<br />
alle die an ihm bisher bestan<strong>de</strong>nen und gegenwärtig noch bestehen<strong>de</strong>n<br />
Rechte erkennen. Vom Grundsatz <strong>de</strong>r Voreintragung wer<strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>ne<br />
Ausnahmen gemacht. Vor allem ist hier § 40 GBO zu nennen, <strong>de</strong>r auf eine<br />
Zwischeneintragung <strong>de</strong>r Erben bei Veräußerung durch sie verzichtet. Darüber<br />
hinaus spielt die Übertragung von Briefpfandrechten als weitere Ausnahme<br />
eine praktisch erhebliche Rolle. Hier ersetzen die Übergabe <strong><strong>de</strong>s</strong> Briefes<br />
und die öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung die Eintragung im<br />
Grundbuch (§ 1155, s. u. Rn. 704).<br />
IV. Verfahren und Eintragung<br />
367 Das Gericht prüft grundsätzlich nur die Eintragungserfor<strong>de</strong>rnisse <strong>de</strong>r §§ 19,<br />
20, 39 GBO. Materielle Voraussetzungen wer<strong>de</strong>n von ihm regelmäßig nicht<br />
festgestellt. Allerdings darf das Grundbuchamt eine Eintragung nicht vornehmen,<br />
wenn <strong>de</strong>r Mangel eines Rechtsgeschäftes offensichtlich ist. Dies ergibt<br />
sich aus <strong>de</strong>m allgemeinen Ziel, eine Unrichtigkeit <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundbuches zu vermei<strong>de</strong>n.<br />
368 Die Eintragungsbewilligung und die sonstigen zur Eintragung erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Erklärungen sind durch öffentliche o<strong>de</strong>r öffentlich beglaubigte Urkun<strong>de</strong>n<br />
nachzuweisen (§ 29 Abs. 1 S. 1 GBO). Das führt im Ergebnis dazu,<br />
dass selbst bei fehlen<strong>de</strong>m materiellrechtlichen Formbedürfnis (z. B. gilt § 313b<br />
Abs. 1 nur für das Verpflichtungsgeschäft) die dingliche Einigung nach § 873<br />
Abs. 1 notariell beurkun<strong>de</strong>t wird, damit auf diese Weise <strong>de</strong>m nach Verfahrensrecht<br />
bestehen<strong>de</strong>n Erfor<strong>de</strong>rnis genügt wird. An<strong>de</strong>re Voraussetzungen <strong>de</strong>r<br />
Eintragung sind – soweit sie nicht <strong>de</strong>m Grundbuchamt offenkundig sind –<br />
durch öffentliche Urkun<strong>de</strong>n nachzuweisen (§ 29 Abs. 1 S. 2 GBO).<br />
369 Das Gericht nimmt die Eintragung vor, wenn alle Eintragungsvoraussetzungen<br />
vorliegen. Intern geschieht dies durch eine entsprechen<strong>de</strong> Verfügung.<br />
Ein Rechtsbehelf ist hiergegen nur gem. § 71 Abs. 2 S. 2 GBO mit <strong>de</strong>m Inhalt<br />
statthaft, dass das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 GBO einen<br />
Wi<strong>de</strong>rspruch einzutragen (s. hierzu u. Rn. 482 ff.) o<strong>de</strong>r eine Löschung vorzunehmen.<br />
Auf diese Weise soll <strong>de</strong>r Rechtssicherheit gedient wer<strong>de</strong>n, ohne dabei<br />
<strong>de</strong>n in seinem Recht Betroffenen <strong>de</strong>n Risiken <strong><strong>de</strong>s</strong> gutgläubigen Erwerbs<br />
auszusetzen. Es bleibt <strong>de</strong>m Betroffenen überlassen, eine Grundbuchberichtigung<br />
nach § 894 durchzusetzen (s. u. Rn. 466). Damit wird <strong>de</strong>m öffentlichen<br />
<strong>Glaube</strong>n <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Grundbuchs</strong> Rechnung getragen.<br />
Bei heilbaren Eintragungshin<strong>de</strong>rnissen erlässt das Grundbuchamt eine<br />
Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 S. 1 Fall 2 GBO). Mit <strong>de</strong>r Zwischenverfügung<br />
wird sichergestellt, dass die Eintragung im Rang <strong>de</strong>r Antragstellung<br />
erfolgt (s. § 18 Abs. 2 GBO). Eine Zurückweisung <strong><strong>de</strong>s</strong> Antrags hätte dagegen<br />
einen Verlust <strong>de</strong>r Rangstelle zur Folge (s. auch u. Rn. 484).
Ansonsten lehnt es einen Antrag ab, wenn die Eintragungsvoraussetzungen 370<br />
nicht vorliegen (§ 18 Abs. 1 S. 1 Fall 1 GBO). Hiergegen steht <strong>de</strong>m Antragsteller<br />
die Beschwer<strong>de</strong> gem. § 71 GBO zu.<br />
Grundsätzlich ist eine Eintragung für das Grundbuchamt unabän<strong>de</strong>rlich. 371<br />
Hiervon gibt es aber Ausnahmen. Kommt es zu einer unrichtigen Eintragung,<br />
so darf das Gericht in zwei Fällen von Amts wegen tätig wer<strong>de</strong>n:<br />
(1) Die Eintragung wur<strong>de</strong> unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen<br />
und durch die Eintragung ist das Grundbuch unrichtig gewor<strong>de</strong>n<br />
(§ 53 Abs. 1 S. 1 GBO). In diesem Fall ist ein Wi<strong>de</strong>rspruch einzutragen<br />
(s. auch u. Rn. 482 ff.).<br />
(2) Eine Eintragung ist ihrem Inhalt nach unzulässig. Hier ist sie von Amts<br />
wegen zu löschen. Im Übrigen ist es <strong>de</strong>n Betroffenen überlassen, für die<br />
Richtigkeit <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Grundbuchs</strong> zu sorgen.<br />
V. Rang <strong>de</strong>r Grundstücksrechte<br />
1. Be<strong>de</strong>utung und Wirkung <strong><strong>de</strong>s</strong> Rangs<br />
An einem Grundstück können mehrere Nutzungs- o<strong>de</strong>r Verwertungsrechte<br />
bestehen. Reicht bei Verwertung <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstücks <strong>de</strong>r Erlös nicht zur<br />
Befriedigung aller aus, so stellt sich die Frage, wie <strong>de</strong>r Erlös zu verteilen ist.<br />
Im <strong>de</strong>utschen Recht bestimmt sich die Befriedigung nach <strong>de</strong>m Rang <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Rechts. Der Prioritätsgrundsatz, nach <strong>de</strong>m sich <strong>de</strong>r Rang <strong><strong>de</strong>s</strong> Rechts<br />
nach <strong>de</strong>r Reihenfolge <strong>de</strong>r Eintragung bestimmt (§ 879), setzt sich in <strong>de</strong>r<br />
Zwangsversteigerung im Deckungsprinzip (§ 44 Abs. 1 ZVG) konsequent<br />
fort. Danach darf <strong>de</strong>r Zuschlag nur bei Deckung aller Rechte erfolgen, die<br />
<strong>de</strong>m Recht <strong><strong>de</strong>s</strong> die Zwangsvollstreckung betreiben<strong>de</strong>n Gläubigers vorausgehen.<br />
Betreibt etwa bei zwei an einem Grundstück bestehen<strong>de</strong>n Grundpfandrechten<br />
<strong>de</strong>r an zweiter Rangstelle Eingetragene die Zwangsvollstreckung, erbringt<br />
aber <strong>de</strong>r Erlös nicht <strong>de</strong>n Betrag für bei<strong>de</strong> Grundpfandrechte, so wird<br />
zunächst <strong>de</strong>r erstrangige Grundpfandrechtsinhaber voll befriedigt. Der Restbetrag<br />
steht <strong>de</strong>m Zweitrangigen zu, <strong><strong>de</strong>s</strong>sen Grundpfandrecht bei Zwangsversteigerung<br />
erlischt (§§ 52 Abs. 1 S. 2, 91 Abs. 1 ZVG; ebenfalls erlöschen alle<br />
gleichstehen<strong>de</strong>n und nachrangigen Rechte, die nicht in das geringste Gebot<br />
fallen und auf <strong>de</strong>n Barerlös verwiesen sind). Nur dieser Teil <strong><strong>de</strong>s</strong> Versteigerungserlöses<br />
muss tatsächlich gezahlt wer<strong>de</strong>n, da das Pfandrecht <strong><strong>de</strong>s</strong> vorrangigen<br />
Gläubigers bestehen bleibt und vom Ersteigerer übernommen wird<br />
(Übernahmeprinzip, § 52 Abs. 1 S. 1 ZVG). Dadurch ermäßigt sich <strong>de</strong>r<br />
vom Ersteigerer zu zahlen<strong>de</strong> Betrag (sog. „Bargebot“, §§ 49 Abs. 1, 10, 12<br />
ZVG) um <strong>de</strong>n Wert <strong>de</strong>r bestehen bleiben<strong>de</strong>n Rechte (hier das erstrangige<br />
Grundpfandrecht). Für <strong>de</strong>n Ersteigern<strong>de</strong>n hat das <strong>de</strong>n großen Vorteil, dass er<br />
zwar eine dingliche Haftung übernimmt, die zum Erwerb <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstücks<br />
372
erfor<strong>de</strong>rlichen liqui<strong>de</strong>n Mittel aber geringer sind. In <strong>de</strong>r Sache führt diese<br />
Übernahme zu einer Erleichterung, sofern man davon ausgeht, dass auch <strong>de</strong>r<br />
Grundstückserwerber die Bezahlung <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstücks hätte finanzieren müssen.<br />
373 Das Risiko für <strong>de</strong>n im Beispiel an zweiter Rangstelle stehen<strong>de</strong>n Grundpfandrechtsgläubiger<br />
ist damit offensichtlich. Die Be<strong>de</strong>utung <strong><strong>de</strong>s</strong> Rangs besteht<br />
darin, dass er ein gegenüber <strong>de</strong>m erstrangig gesicherten Grundpfandrechtsgläubiger<br />
höheres Ausfallrisiko trägt. Dieses wird durch die Möglichkeit,<br />
dass <strong>de</strong>r erstrangig gesicherte Grundpfandrechtsgläubiger die Zwangsvollstreckung<br />
betreibt, gesteigert. In diesem Fall ist nämlich sein Grundpfandrecht<br />
nicht vom sog. Deckungsprinzip (s. o. Rn. 372, Löschungsprinzip) erfasst,<br />
da es gegenüber <strong>de</strong>m <strong><strong>de</strong>s</strong> die Zwangsvollstreckung Betreiben<strong>de</strong>n<br />
nachrangig ist.<br />
Angesichts <strong><strong>de</strong>s</strong> höheren Risikos akzeptieren manche Banken von vornherein<br />
keine zweitrangige Sicherheit. Im Übrigen lassen sich die Kreditinstitute<br />
die schlechtere Rangstelle einer Sicherheit durch höheren Zins entgelten.<br />
374 Das Rangverhältnis besteht auch zwischen Eintragungen in verschie<strong>de</strong>nen<br />
Abteilungen (hierzu o. Rn. 356). Es drückt sich etwa darin aus, dass ein Nutzungsrecht<br />
bei Betreiben <strong>de</strong>r Vollstreckung durch <strong>de</strong>n Pfandrechtsinhaber<br />
nur dann bestehen bleibt (§§ 54, 52 ZVG), wenn es <strong>de</strong>m Pfandrecht vorgeht.<br />
Neben Nutzungs- und Verwertungsrechten nimmt auch die Vormerkung<br />
nach h. M. an <strong>de</strong>r Rangordnung teil (BGHZ 46, 124; str., dagegen Stadler,<br />
AcP 189 (1989), 425, 436).<br />
2. Bestimmung <strong><strong>de</strong>s</strong> Rangs<br />
375 Das Grundprinzip <strong><strong>de</strong>s</strong> BGB besteht darin, dass <strong>de</strong>m zeitlich früher entstan<strong>de</strong>nen<br />
Recht <strong>de</strong>r Vorrang gebührt (§ 879). Bei Rechten in <strong>de</strong>rselben Abteilung<br />
ergibt sich die Rangordnung angesichts <strong><strong>de</strong>s</strong> hierfür bestehen<strong>de</strong>n Verfahrensrechts<br />
(§§ 17, 45 GBO) aus <strong>de</strong>r Reihenfolge <strong><strong>de</strong>s</strong> Antragseingangs und<br />
damit aus <strong>de</strong>r Reihenfolge, in <strong>de</strong>r die Rechte im Grundbuch eingetragen<br />
wer<strong>de</strong>n. Dieser auch „Locusprinzip“ genannte Grundsatz versagt freilich<br />
bei Eintragung in verschie<strong>de</strong>nen Abteilungen. Hier entschei<strong>de</strong>t das Eintragungsdatum<br />
(§ 879 Abs. 1 S. 2, „Tempusprinzip“).<br />
376 Die Grundbuchordnung schreibt zwingend vor, in welcher Reihenfolge<br />
Rechte einzutragen ist. Das BGB dagegen geht von <strong>de</strong>r vorgenommenen<br />
Eintragung aus, selbst wenn das Grundbuchamt diesen Vorschriften zuwi<strong>de</strong>rgehan<strong>de</strong>lt<br />
hat. Die tatsächliche Reihenfolge <strong>de</strong>r Eintragung ist auch dann<br />
ausschlaggebend, wenn <strong>de</strong>r Rechtsentstehungstatbestand (etwa weil die Einigung<br />
später erfolgte) erst zu einem danach liegen<strong>de</strong>n Zeitpunkt vollen<strong>de</strong>t<br />
wird.