3. Ãffentlicher Glaube des Grundbuchs - Soldan.de
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Grundbuch lässt zugleich die „rechtliche Geschichte <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstücks“, d. h.<br />
alle die an ihm bisher bestan<strong>de</strong>nen und gegenwärtig noch bestehen<strong>de</strong>n<br />
Rechte erkennen. Vom Grundsatz <strong>de</strong>r Voreintragung wer<strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>ne<br />
Ausnahmen gemacht. Vor allem ist hier § 40 GBO zu nennen, <strong>de</strong>r auf eine<br />
Zwischeneintragung <strong>de</strong>r Erben bei Veräußerung durch sie verzichtet. Darüber<br />
hinaus spielt die Übertragung von Briefpfandrechten als weitere Ausnahme<br />
eine praktisch erhebliche Rolle. Hier ersetzen die Übergabe <strong><strong>de</strong>s</strong> Briefes<br />
und die öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung die Eintragung im<br />
Grundbuch (§ 1155, s. u. Rn. 704).<br />
IV. Verfahren und Eintragung<br />
367 Das Gericht prüft grundsätzlich nur die Eintragungserfor<strong>de</strong>rnisse <strong>de</strong>r §§ 19,<br />
20, 39 GBO. Materielle Voraussetzungen wer<strong>de</strong>n von ihm regelmäßig nicht<br />
festgestellt. Allerdings darf das Grundbuchamt eine Eintragung nicht vornehmen,<br />
wenn <strong>de</strong>r Mangel eines Rechtsgeschäftes offensichtlich ist. Dies ergibt<br />
sich aus <strong>de</strong>m allgemeinen Ziel, eine Unrichtigkeit <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundbuches zu vermei<strong>de</strong>n.<br />
368 Die Eintragungsbewilligung und die sonstigen zur Eintragung erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Erklärungen sind durch öffentliche o<strong>de</strong>r öffentlich beglaubigte Urkun<strong>de</strong>n<br />
nachzuweisen (§ 29 Abs. 1 S. 1 GBO). Das führt im Ergebnis dazu,<br />
dass selbst bei fehlen<strong>de</strong>m materiellrechtlichen Formbedürfnis (z. B. gilt § 313b<br />
Abs. 1 nur für das Verpflichtungsgeschäft) die dingliche Einigung nach § 873<br />
Abs. 1 notariell beurkun<strong>de</strong>t wird, damit auf diese Weise <strong>de</strong>m nach Verfahrensrecht<br />
bestehen<strong>de</strong>n Erfor<strong>de</strong>rnis genügt wird. An<strong>de</strong>re Voraussetzungen <strong>de</strong>r<br />
Eintragung sind – soweit sie nicht <strong>de</strong>m Grundbuchamt offenkundig sind –<br />
durch öffentliche Urkun<strong>de</strong>n nachzuweisen (§ 29 Abs. 1 S. 2 GBO).<br />
369 Das Gericht nimmt die Eintragung vor, wenn alle Eintragungsvoraussetzungen<br />
vorliegen. Intern geschieht dies durch eine entsprechen<strong>de</strong> Verfügung.<br />
Ein Rechtsbehelf ist hiergegen nur gem. § 71 Abs. 2 S. 2 GBO mit <strong>de</strong>m Inhalt<br />
statthaft, dass das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 GBO einen<br />
Wi<strong>de</strong>rspruch einzutragen (s. hierzu u. Rn. 482 ff.) o<strong>de</strong>r eine Löschung vorzunehmen.<br />
Auf diese Weise soll <strong>de</strong>r Rechtssicherheit gedient wer<strong>de</strong>n, ohne dabei<br />
<strong>de</strong>n in seinem Recht Betroffenen <strong>de</strong>n Risiken <strong><strong>de</strong>s</strong> gutgläubigen Erwerbs<br />
auszusetzen. Es bleibt <strong>de</strong>m Betroffenen überlassen, eine Grundbuchberichtigung<br />
nach § 894 durchzusetzen (s. u. Rn. 466). Damit wird <strong>de</strong>m öffentlichen<br />
<strong>Glaube</strong>n <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Grundbuchs</strong> Rechnung getragen.<br />
Bei heilbaren Eintragungshin<strong>de</strong>rnissen erlässt das Grundbuchamt eine<br />
Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 S. 1 Fall 2 GBO). Mit <strong>de</strong>r Zwischenverfügung<br />
wird sichergestellt, dass die Eintragung im Rang <strong>de</strong>r Antragstellung<br />
erfolgt (s. § 18 Abs. 2 GBO). Eine Zurückweisung <strong><strong>de</strong>s</strong> Antrags hätte dagegen<br />
einen Verlust <strong>de</strong>r Rangstelle zur Folge (s. auch u. Rn. 484).