3. Ãffentlicher Glaube des Grundbuchs - Soldan.de
3. Ãffentlicher Glaube des Grundbuchs - Soldan.de
3. Ãffentlicher Glaube des Grundbuchs - Soldan.de
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
359 Bei einem elektronischen Grundbuch ist Teilnehmern die Einsichtnahme<br />
über das Internet möglich. So steht Behör<strong>de</strong>n, Gerichten, Notaren<br />
und öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren <strong>de</strong>r Zugang zum uneingeschränkten<br />
Grundbuchabrufverfahren offen. Das beschränkte Grundbuchabrufverfahren<br />
gem. § 133 Abs. 4 GBO i. V. m. § 82 GBV steht dagegen Personen<br />
offen, <strong>de</strong>ren Einsicht <strong>de</strong>r Eigentümer <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstücks o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Wohnung<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Inhaber <strong><strong>de</strong>s</strong> Erbbaurechts auf diesem Wege zugestimmt haben. Dasselbe<br />
gilt, wenn die Zwangsvollstreckung in Grundstücks-, Gebäu<strong>de</strong>- o<strong>de</strong>r<br />
Erbbaueigentum betrieben wer<strong>de</strong>n soll und <strong>de</strong>r Antragsteller dies in entsprechen<strong>de</strong>r<br />
elektronischer Form versichert.<br />
<strong>3.</strong> Das Grundbuchamt – Zuständigkeiten<br />
360 Das Grundbuch wird in ausschließlicher Zuständigkeit von <strong>de</strong>n Amtsgerichten<br />
als Grundbuchämtern geführt (§ 1 GBO) und stellt daher gerichtliche<br />
Tätigkeit und nicht Verwaltung dar. Die Grundbuchämter bil<strong>de</strong>n eine<br />
Abteilung bei <strong>de</strong>n Amtsgerichten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach<br />
<strong>de</strong>r Belegenheit <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstücks. Das Amtsgericht ist für alle in seinem Bezirk<br />
befindlichen Grundstücke zuständig. Grundbuchbeamter ist zwar <strong>de</strong>r Richter,<br />
die funktionelle Zuständigkeit liegt regelmäßig jedoch beim Rechtspfleger,<br />
<strong>de</strong>m die <strong>Grundbuchs</strong>achen gem. § 3 Nr. 1 lit. h RPflG übertragen sind.<br />
III. Grundsätze <strong><strong>de</strong>s</strong> Eintragungsverfahrens<br />
361 Um ein Grundverständnis für die Eintragung von dinglichen Rechten zu<br />
gewinnen, sollen im Folgen<strong>de</strong>n die Grundprinzipien <strong><strong>de</strong>s</strong> Eintragungsverfahrens<br />
dargestellt wer<strong>de</strong>n. Die Eintragung erfolgt im Rahmen eines gerichtlichen<br />
Verfahrens, das als Teil <strong><strong>de</strong>s</strong> sog. klassischen Bereichs <strong>de</strong>n Regeln <strong>de</strong>r<br />
freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliegt. Soweit die Grundbuchordnung<br />
keine speziellen Regelungen enthält, greifen die allgemeinen Bestimmungen<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> FamFG. Im Einzelnen gelten folgen<strong>de</strong> wichtige Grundsätze.<br />
1. Antragsprinzip<br />
362 Das Grundbuchamt wird in <strong>de</strong>r Regel nur auf Antrag tätig (§ 13 Abs. 1<br />
S. 1 GBO). Mit <strong>de</strong>m Antrag wird <strong>de</strong>r Umfang <strong>de</strong>r Tätigkeit <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundbuchamtes<br />
bestimmt. Antragsberechtigt sind sowohl Personen, <strong>de</strong>ren dingliche<br />
Rechte von <strong>de</strong>r Verfügung betroffen sind, wie auch diejenigen, die ein Recht<br />
an <strong>de</strong>m Grundstück erwerben (§ 13 Abs. 1 S. 2 GBO). Der Antrag ist mit<br />
Eingang beim Grundbuchamt wirksam. Dieser Zeitpunkt ist vor allem für die<br />
Bearbeitung mehrerer Anträge von Be<strong>de</strong>utung. Hier hat die Eintragung in<br />
<strong>de</strong>r Reihenfolge <strong>de</strong>r Antragstellung zu erfolgen (§ 17 GBO).