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3. Öffentlicher Glaube des Grundbuchs - Soldan.de

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359 Bei einem elektronischen Grundbuch ist Teilnehmern die Einsichtnahme<br />

über das Internet möglich. So steht Behör<strong>de</strong>n, Gerichten, Notaren<br />

und öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren <strong>de</strong>r Zugang zum uneingeschränkten<br />

Grundbuchabrufverfahren offen. Das beschränkte Grundbuchabrufverfahren<br />

gem. § 133 Abs. 4 GBO i. V. m. § 82 GBV steht dagegen Personen<br />

offen, <strong>de</strong>ren Einsicht <strong>de</strong>r Eigentümer <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstücks o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Wohnung<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Inhaber <strong><strong>de</strong>s</strong> Erbbaurechts auf diesem Wege zugestimmt haben. Dasselbe<br />

gilt, wenn die Zwangsvollstreckung in Grundstücks-, Gebäu<strong>de</strong>- o<strong>de</strong>r<br />

Erbbaueigentum betrieben wer<strong>de</strong>n soll und <strong>de</strong>r Antragsteller dies in entsprechen<strong>de</strong>r<br />

elektronischer Form versichert.<br />

<strong>3.</strong> Das Grundbuchamt – Zuständigkeiten<br />

360 Das Grundbuch wird in ausschließlicher Zuständigkeit von <strong>de</strong>n Amtsgerichten<br />

als Grundbuchämtern geführt (§ 1 GBO) und stellt daher gerichtliche<br />

Tätigkeit und nicht Verwaltung dar. Die Grundbuchämter bil<strong>de</strong>n eine<br />

Abteilung bei <strong>de</strong>n Amtsgerichten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach<br />

<strong>de</strong>r Belegenheit <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstücks. Das Amtsgericht ist für alle in seinem Bezirk<br />

befindlichen Grundstücke zuständig. Grundbuchbeamter ist zwar <strong>de</strong>r Richter,<br />

die funktionelle Zuständigkeit liegt regelmäßig jedoch beim Rechtspfleger,<br />

<strong>de</strong>m die <strong>Grundbuchs</strong>achen gem. § 3 Nr. 1 lit. h RPflG übertragen sind.<br />

III. Grundsätze <strong><strong>de</strong>s</strong> Eintragungsverfahrens<br />

361 Um ein Grundverständnis für die Eintragung von dinglichen Rechten zu<br />

gewinnen, sollen im Folgen<strong>de</strong>n die Grundprinzipien <strong><strong>de</strong>s</strong> Eintragungsverfahrens<br />

dargestellt wer<strong>de</strong>n. Die Eintragung erfolgt im Rahmen eines gerichtlichen<br />

Verfahrens, das als Teil <strong><strong>de</strong>s</strong> sog. klassischen Bereichs <strong>de</strong>n Regeln <strong>de</strong>r<br />

freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliegt. Soweit die Grundbuchordnung<br />

keine speziellen Regelungen enthält, greifen die allgemeinen Bestimmungen<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> FamFG. Im Einzelnen gelten folgen<strong>de</strong> wichtige Grundsätze.<br />

1. Antragsprinzip<br />

362 Das Grundbuchamt wird in <strong>de</strong>r Regel nur auf Antrag tätig (§ 13 Abs. 1<br />

S. 1 GBO). Mit <strong>de</strong>m Antrag wird <strong>de</strong>r Umfang <strong>de</strong>r Tätigkeit <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundbuchamtes<br />

bestimmt. Antragsberechtigt sind sowohl Personen, <strong>de</strong>ren dingliche<br />

Rechte von <strong>de</strong>r Verfügung betroffen sind, wie auch diejenigen, die ein Recht<br />

an <strong>de</strong>m Grundstück erwerben (§ 13 Abs. 1 S. 2 GBO). Der Antrag ist mit<br />

Eingang beim Grundbuchamt wirksam. Dieser Zeitpunkt ist vor allem für die<br />

Bearbeitung mehrerer Anträge von Be<strong>de</strong>utung. Hier hat die Eintragung in<br />

<strong>de</strong>r Reihenfolge <strong>de</strong>r Antragstellung zu erfolgen (§ 17 GBO).

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