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3. Öffentlicher Glaube des Grundbuchs - Soldan.de

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erfor<strong>de</strong>rlichen liqui<strong>de</strong>n Mittel aber geringer sind. In <strong>de</strong>r Sache führt diese<br />

Übernahme zu einer Erleichterung, sofern man davon ausgeht, dass auch <strong>de</strong>r<br />

Grundstückserwerber die Bezahlung <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstücks hätte finanzieren müssen.<br />

373 Das Risiko für <strong>de</strong>n im Beispiel an zweiter Rangstelle stehen<strong>de</strong>n Grundpfandrechtsgläubiger<br />

ist damit offensichtlich. Die Be<strong>de</strong>utung <strong><strong>de</strong>s</strong> Rangs besteht<br />

darin, dass er ein gegenüber <strong>de</strong>m erstrangig gesicherten Grundpfandrechtsgläubiger<br />

höheres Ausfallrisiko trägt. Dieses wird durch die Möglichkeit,<br />

dass <strong>de</strong>r erstrangig gesicherte Grundpfandrechtsgläubiger die Zwangsvollstreckung<br />

betreibt, gesteigert. In diesem Fall ist nämlich sein Grundpfandrecht<br />

nicht vom sog. Deckungsprinzip (s. o. Rn. 372, Löschungsprinzip) erfasst,<br />

da es gegenüber <strong>de</strong>m <strong><strong>de</strong>s</strong> die Zwangsvollstreckung Betreiben<strong>de</strong>n<br />

nachrangig ist.<br />

Angesichts <strong><strong>de</strong>s</strong> höheren Risikos akzeptieren manche Banken von vornherein<br />

keine zweitrangige Sicherheit. Im Übrigen lassen sich die Kreditinstitute<br />

die schlechtere Rangstelle einer Sicherheit durch höheren Zins entgelten.<br />

374 Das Rangverhältnis besteht auch zwischen Eintragungen in verschie<strong>de</strong>nen<br />

Abteilungen (hierzu o. Rn. 356). Es drückt sich etwa darin aus, dass ein Nutzungsrecht<br />

bei Betreiben <strong>de</strong>r Vollstreckung durch <strong>de</strong>n Pfandrechtsinhaber<br />

nur dann bestehen bleibt (§§ 54, 52 ZVG), wenn es <strong>de</strong>m Pfandrecht vorgeht.<br />

Neben Nutzungs- und Verwertungsrechten nimmt auch die Vormerkung<br />

nach h. M. an <strong>de</strong>r Rangordnung teil (BGHZ 46, 124; str., dagegen Stadler,<br />

AcP 189 (1989), 425, 436).<br />

2. Bestimmung <strong><strong>de</strong>s</strong> Rangs<br />

375 Das Grundprinzip <strong><strong>de</strong>s</strong> BGB besteht darin, dass <strong>de</strong>m zeitlich früher entstan<strong>de</strong>nen<br />

Recht <strong>de</strong>r Vorrang gebührt (§ 879). Bei Rechten in <strong>de</strong>rselben Abteilung<br />

ergibt sich die Rangordnung angesichts <strong><strong>de</strong>s</strong> hierfür bestehen<strong>de</strong>n Verfahrensrechts<br />

(§§ 17, 45 GBO) aus <strong>de</strong>r Reihenfolge <strong><strong>de</strong>s</strong> Antragseingangs und<br />

damit aus <strong>de</strong>r Reihenfolge, in <strong>de</strong>r die Rechte im Grundbuch eingetragen<br />

wer<strong>de</strong>n. Dieser auch „Locusprinzip“ genannte Grundsatz versagt freilich<br />

bei Eintragung in verschie<strong>de</strong>nen Abteilungen. Hier entschei<strong>de</strong>t das Eintragungsdatum<br />

(§ 879 Abs. 1 S. 2, „Tempusprinzip“).<br />

376 Die Grundbuchordnung schreibt zwingend vor, in welcher Reihenfolge<br />

Rechte einzutragen ist. Das BGB dagegen geht von <strong>de</strong>r vorgenommenen<br />

Eintragung aus, selbst wenn das Grundbuchamt diesen Vorschriften zuwi<strong>de</strong>rgehan<strong>de</strong>lt<br />

hat. Die tatsächliche Reihenfolge <strong>de</strong>r Eintragung ist auch dann<br />

ausschlaggebend, wenn <strong>de</strong>r Rechtsentstehungstatbestand (etwa weil die Einigung<br />

später erfolgte) erst zu einem danach liegen<strong>de</strong>n Zeitpunkt vollen<strong>de</strong>t<br />

wird.

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