Kontrollamt der Stadt Wien
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KONTROLLAMT DER STADT WIEN<br />
Rathausstraße 9<br />
A-1082 <strong>Wien</strong><br />
Tel.: 01 4000 82829 Fax: 01 4000 99 82810<br />
e-mail: post@kontrollamt.wien.gv.at<br />
www.kontrollamt.wien.at<br />
DVR: 0000191<br />
KA I - 6-3/09<br />
TO 3<br />
MA 6, Prüfung <strong>der</strong> Vollstreckung von Verwaltungsstrafen<br />
in den Jahren 2006 bis 2008<br />
Tätigkeitsbericht 2009
KA I - 6-3/09 Seite 2 von 26<br />
KURZFASSUNG<br />
Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> ist aufgrund <strong>der</strong> Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes<br />
1991 (VVG) im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> Vollstreckungsbehörde.<br />
Nach <strong>der</strong> Geschäftseinteilung für den Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> (GEM) ist dafür die Magistratsabteilung<br />
6 - Rechnungs- und Abgabenwesen zuständig.<br />
Bei <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> Vollstreckung von Verwaltungsstrafen wurde die ordnungsgemäße<br />
und wirtschaftliche Durchführung des Strafvollzuges festgestellt. Das <strong>Kontrollamt</strong> empfahl,<br />
die Verfahrensabläufe in bestimmten Bereichen zu automatisieren und zu vereinheitlichen.<br />
Zur Beurteilung <strong>der</strong> Effizienz und Effektivität <strong>der</strong> Verfahrensabläufe sollten<br />
künftig weitere Kennzahlen erfasst werden.
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INHALTSVERZEICHNIS<br />
1. Zuständigkeiten ...........................................................................................................5<br />
2. Aufgaben <strong>der</strong> Magistratsabteilung 6 ............................................................................5<br />
3. Aufbauorganisation <strong>der</strong> Magistratsabteilung 6.............................................................5<br />
3.1 Strategische Steuerung .............................................................................................6<br />
3.2 Operative Steuerung..................................................................................................6<br />
4. Rechtliche Voraussetzungen für den Strafvollzug .......................................................8<br />
5. Ablauf des Strafvollzuges ............................................................................................9<br />
5.1 Vollstreckungstitel......................................................................................................9<br />
5.2 Vollstreckungsverfügung .........................................................................................10<br />
5.3 Exekutionslauf .........................................................................................................10<br />
5.4 Einhebungsversuch .................................................................................................11<br />
5.5 Androhung <strong>der</strong> Wohnungsöffnung...........................................................................12<br />
5.6 Vollstreckungsauftrag und Fahrnispfändung ...........................................................12<br />
5.7 Vermögensverzeichnis ............................................................................................13<br />
5.8 Lohnpfändung..........................................................................................................13<br />
5.9 Auffor<strong>der</strong>ung zum Antritt <strong>der</strong> Ersatzfreiheitsstrafe ...................................................14<br />
5.10 Vorführung zum Strafantritt....................................................................................14<br />
5.11 Zahlungsaufschub .................................................................................................15<br />
5.12 Fristen....................................................................................................................16<br />
6. Aktengebarung ..........................................................................................................17<br />
6.1 Aktenstatistik <strong>der</strong> MA 6 - BA 32 ...............................................................................17<br />
6.2 Aktenstatistik <strong>der</strong> MA 6 - BA 35 ...............................................................................18<br />
6.3 Weitere Anmerkungen.............................................................................................18<br />
6.4 Einnahmen aus Verwaltungsstrafen ........................................................................19<br />
7. Stichprobenweise Akteneinschau..............................................................................19<br />
7.1 Akten <strong>der</strong> MA 6 - BA 32...........................................................................................19<br />
7.2 Akten <strong>der</strong> MA 6 - BA 35...........................................................................................20<br />
8. Personal ....................................................................................................................21<br />
8.1 Entwicklung des Personalstandes <strong>der</strong> MA 6 - BA 32...............................................21
KA I - 6-3/09 Seite 4 von 26<br />
8.2 Entwicklung des Personalstandes <strong>der</strong> MA 6 - BA 35...............................................22<br />
9. Weitere Kennzahlen ..................................................................................................22<br />
9.1 Abschreibungen.......................................................................................................22<br />
9.2 Verfahrensdauer......................................................................................................24<br />
Anhang<br />
ALLGEMEINE HINWEISE.............................................................................................25<br />
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS......................................................................................26
KA I - 6-3/09 Seite 5 von 26<br />
PRÜFUNGSERGEBNIS<br />
1. Zuständigkeiten<br />
Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> ist aufgrund <strong>der</strong> Bestimmungen des VVG im Gebiet <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> Vollstreckungsbehörde. Nach <strong>der</strong> GEM ist dafür die Magistratsabteilung 6<br />
zuständig, die sich für diese Vollziehungsagenden <strong>der</strong> Buchhaltungsabteilung 32 - Verkehrsstrafen<br />
(MA 6 - BA 32), <strong>der</strong> Buchhaltungsabteilung 35 - Abgaben- und Verwaltungsstrafen<br />
(MA 6 - BA 35) und des Erhebungs- und Vollstreckungsdienstes (MA 6 -<br />
EuVD) bedient.<br />
2. Aufgaben <strong>der</strong> Magistratsabteilung 6<br />
Gemäß <strong>der</strong> GEM hat die Magistratsabteilung 6 u.a. folgende Aufgaben wahrzunehmen:<br />
- Die Durchführung des Strafvollzuges für den gesamten Magistrat,<br />
- die Handhabung des VVG, soweit keine an<strong>der</strong>e Dienststelle zuständig ist,<br />
- die Vorschreibung und Einbringung <strong>der</strong> von den anordnungsbefugten Dienststellen<br />
festgestellten Strafen,<br />
- die Einleitung des verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens,<br />
- die Behandlung von Ansuchen um Zahlungserleichterung und um Nachsicht betreffend<br />
Strafen,<br />
- die Durchführung verwaltungsbehördlicher Zwangsvollstreckungen,<br />
- die Vollstreckung von Bescheiden und Erlassung von Vollstreckungsverfügungen<br />
sowie Kostenbescheiden hinsichtlich beweglicher Wirtschaftsgüter,<br />
- Erhebungen im Zusammenhang mit zwangsweisen Einbringungen,<br />
- die Vertretung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> bei Meistbots- und Verkaufserlösverhandlungen bzgl.<br />
Strafen und<br />
- den Strafvollzug über Ersuchen auswärtiger Verwaltungsbehörden.<br />
3. Aufbauorganisation <strong>der</strong> Magistratsabteilung 6<br />
Die Magistratsabteilung 6 glie<strong>der</strong>t sich in die beiden Bereiche strategische und opera-<br />
tive Steuerung. Im Bereich <strong>der</strong> strategischen Steuerung sind die Abteilungsleitung, <strong>der</strong>
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Fachbereich R - Recht und strategische Leitung (Fachbereich R), <strong>der</strong> Fachbereich C -<br />
Controlling (Fachbereich C) sowie <strong>der</strong> Fachbereich E - Einbringung und Kundenservice<br />
(Fachbereich E) u.a. mit <strong>der</strong> Einbringung von Verwaltungsstrafen befasst. Im Bereich<br />
<strong>der</strong> operativen Steuerung sind die MA 6 - BA 32, die MA 6 - BA 35 sowie die MA 6 -<br />
EuVD u.a. für die Einbringung von Verwaltungsstrafen zuständig.<br />
3.1 Strategische Steuerung<br />
3.1.1 Der Fachbereich R setzt sich aus <strong>der</strong> interimistischen Abteilungsleiterin bzw.<br />
Fachbereichsmanagerin und einer Kanzleibediensteten zusammen. Die Aufgaben umfassen<br />
u.a. die Erstellung von Rechtsgutachten für den gesamten Wirkungsbereich <strong>der</strong><br />
Magistratsabteilung 6, die rechtliche Beratung sowohl für den strategischen als auch<br />
operativen Bereich sowie die Vollziehung des EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetzes<br />
(EU-VStVG).<br />
3.1.2 Der Fachbereich C, besetzt mit einer Fachbereichsmanagerin und einer Assistentin,<br />
erstellt das Leistungscontrolling und schließt mit den jeweiligen organisatorischen<br />
Einheiten <strong>der</strong> Magistratsabteilung 6 Zielvereinbarungen ab. Anhand <strong>der</strong> erfassten Daten<br />
wurden Kennzahlen ermittelt, Belastungsfeststellungen getroffen und schließlich die<br />
Ressourcen entsprechend eingesetzt.<br />
3.1.3 Der Fachbereich E setzt sich aus dem Fachbereichsmanager und zwei Assistentinnen<br />
zusammen. Die Aufgaben dieses Fachbereiches umfassen u.a. die Belange des<br />
E-Government, insbeson<strong>der</strong>e die Entwicklung neuer Technologien für die Einhebung<br />
und Einbringung sowie den Datenverbund mit an<strong>der</strong>en Behörden wie z.B. das System<br />
"WinCaus" als Datenverbund zu den Gerichten. Einen weiteren Schwerpunkt bildeten<br />
organisatorische Maßnahmen für die Einbringung und Einhebung sowie die dazugehörigen<br />
EDV-Werkzeuge.<br />
3.2 Operative Steuerung<br />
3.2.1 Der MA 6 - BA 32 obliegt u.a. die Verrechnung <strong>der</strong> Verwaltungsstrafen <strong>der</strong> Magistratsabteilung<br />
67 - Parkraumüberwachung nach dem Parkometergesetz 2006 und des<br />
"ruhenden Verkehrs" nach <strong>der</strong> Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) sowie nach
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dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), die Durchführung des Strafvollzuges, die Be-<br />
handlung von Ansuchen um Zahlungserleichterung, das Mahnwesen, die Einleitung von<br />
verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren,<br />
die Veranlassung von Abschreibungen sowie die Vertretung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> bei<br />
Meistbots- und Verkaufserlösverfahren.<br />
Zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Einschau des <strong>Kontrollamt</strong>es glie<strong>der</strong>te sich die Dienststelle in die Leitung<br />
mit einer Leiterin und in fünf Gruppen mit je einer Gruppenleiterin bzw. einem<br />
Gruppenleiter und je vier bis sieben Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern. Diese Gruppen<br />
sind mit <strong>der</strong> Vollstreckung von Strafen nach dem Parkometergesetz 2006 und des "ruhenden<br />
Verkehrs" betraut. Ferner gab es eine Gruppe mit einer Mitarbeiterin, welche für<br />
die Magistratsabteilung 51 - Sportamt die Buchhaltung erledigt. Der Kanzlei mit insgesamt<br />
sieben Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern obliegt die kanzleimäßige Bearbeitung.<br />
Für den operativen Bereich, wie z.B. EDV-Innenbetreuung, ist eine Mitarbeiterin bzw.<br />
ein Mitarbeiter zuständig.<br />
3.2.2 Die Aufgaben <strong>der</strong> MA 6 - BA 35 umfassen u.a. die Durchführung des Strafvollzuges<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> sowie auswärtiger Behörden, die Behandlung von Ansuchen um<br />
Zahlungserleichterung, das Mahnwesen und die Einleitung von verwaltungsbehördlichen<br />
und gerichtlichen Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren.<br />
Die Dienststelle glie<strong>der</strong>t sich in die Leitung mit einer Leiterin und in zwei Gruppen mit je<br />
einer Gruppenleiterin und je fünf bis sieben Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Diese<br />
Gruppen sind mit <strong>der</strong> Vollstreckung von Verwaltungs- und Abgabenstrafen befasst. Die<br />
Kanzlei ist mit insgesamt fünf MitarbeiterInnen besetzt, und zusätzlich gibt es den operativen<br />
Bereich mit einem Mitarbeiter, <strong>der</strong> für gruppenübergreifende Agenden zuständig<br />
ist.<br />
3.2.3 Die MA 6 - EuVD führt die Eintreibung von Geldleistungen im Interesse <strong>der</strong><br />
Raschheit und <strong>der</strong> Kostenersparnis als eigene spezialisierte Vollstreckungsabteilung im<br />
Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> durch. Sie vollzieht die verwaltungsbehördliche Vollstreckung<br />
von Geldleistungen durch exekutive Einhebung o<strong>der</strong> Fahrnisexekution, führt Erhebun-
KA I - 6-3/09 Seite 8 von 26<br />
gen im Zusammenhang mit zwangsweisen Einbringungen durch und ist Vollstreckungs-<br />
hilfe für die Bundesrepublik Deutschland.<br />
Zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Einschau des <strong>Kontrollamt</strong>es glie<strong>der</strong>te sich die Aufbauorganisation<br />
<strong>der</strong> MA 6 - EuVD in die Leitung mit dem Dienststellenleiter und in fünf Dezernate, die für<br />
die Fahrnisexekution zuständig sind. Diesen Dezernaten steht jeweils eine Dezernatsleiterin<br />
bzw. ein Dezernatsleiter vor. Den fünf Dezernaten sind rd. 50 Exekutionsorgane<br />
zugeteilt. Seit September 2008 gibt es auch das Dezernat "Gerichtliche Exekution" mit<br />
fünf MitarbeiterInnen, welche die entsprechenden Verfahrensschritte für die Einleitung<br />
<strong>der</strong> gerichtlichen Exekution in die Wege leiten. In <strong>der</strong> Kanzlei sind insgesamt sieben<br />
MitarbeiterInnen beschäftigt, wobei eine Mitarbeiterin den Pfändungskataster betreut.<br />
4. Rechtliche Voraussetzungen für den Strafvollzug<br />
4.1 Nach § 10 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) richten sich Strafart und<br />
Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht an<strong>der</strong>es<br />
bestimmt ist. Die wichtigste Strafart des Verwaltungsstrafrechtes ist die Geldstrafe.<br />
Die Höhe <strong>der</strong> zu verhängenden Geldstrafe richtet sich nach den jeweiligen Verwaltungsvorschriften.<br />
4.2 Gemäß § 16 Abs. 1 VStG ist im Fall <strong>der</strong> Verhängung einer Geldstrafe zugleich für<br />
den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. § 16 Abs. 2<br />
VStG legt allgemeine Grenzen für die Höhe <strong>der</strong> Ersatzfreiheitsstrafe fest. Demnach darf<br />
die Ersatzfreiheitsstrafe jedenfalls das Höchstmaß <strong>der</strong> für die Verwaltungsübertretung<br />
angedrohten Freiheitsstrafe nicht übersteigen. Ist eine solche Freiheitsstrafe nicht angedroht<br />
und nicht an<strong>der</strong>es bestimmt, insbeson<strong>der</strong>e eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht ausdrücklich<br />
geregelt, darf die Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen nicht übersteigen. Eine<br />
Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist jedenfalls nicht zulässig.<br />
Das VStG sieht keinen fixen Umrechnungsschlüssel für die Festsetzung <strong>der</strong> Ersatzfrei-<br />
heitsstrafe vor. Diese richtet sich vielmehr nach den Regeln <strong>der</strong> Strafbemessung gem.<br />
§§ 19 ff VStG. Sie muss sich auf jeden Fall in einem angemessenen Verhältnis zur ver-<br />
hängten Geldstrafe bewegen, was nach <strong>der</strong> angedrohten Obergrenze <strong>der</strong> Geldstrafe zu<br />
beurteilen ist.
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4.3 Sobald <strong>der</strong> Strafbescheid rechtskräftig ist, sind Geldstrafen gem. § 54b VStG zu<br />
vollstrecken. Wenn die Geldstrafe uneinbringlich ist, ist die festgesetzte Ersatzfreiheits-<br />
strafe in Vollzug zu setzen.<br />
5. Ablauf des Strafvollzuges<br />
5.1 Vollstreckungstitel<br />
5.1.1 Die Grundlage <strong>der</strong> Vollstreckung ist zunächst das Vorliegen eines Vollstreckungstitels.<br />
Als Vollstreckungstitel kommen im Verwaltungsstrafverfahren Strafverfügungen<br />
o<strong>der</strong> Straferkenntnisse, die von den zuständigen Dienststellen erlassen werden, sowie<br />
Berufungsbescheide <strong>der</strong> Unabhängigen Verwaltungssenate in Betracht.<br />
Ferner gibt es ein Rechtshilfeabkommen zwischen <strong>der</strong> Republik Österreich und <strong>der</strong><br />
Bundesrepublik Deutschland, wonach auch Entscheidungen deutscher Behörden in<br />
Österreich vollstreckbar sind.<br />
Seit dem Jahr 2008 gibt es das EU-VStVG, nach dem sowohl Entscheidungen an<strong>der</strong>er<br />
Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Europäischen Union (EU) in Österreich als auch Entscheidungen<br />
österreichischer Verwaltungsbehörden in einem an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat <strong>der</strong> EU vollstreckbar<br />
sein sollen. Beiden Buchhaltungsabteilungen waren jedoch im Prüfungszeitraum<br />
diesbezüglich keine Fälle bekannt.<br />
5.1.2 Voraussetzung <strong>der</strong> Vollstreckung ist die Rechtskraft des Strafbescheides. Das<br />
bedeutet, dass <strong>der</strong> Bescheid durch die Bestraften nicht mehr mit einem ordentlichen<br />
Rechtsmittel angefochten werden kann. Die beschei<strong>der</strong>lassenden Dienststellen des<br />
Magistrats tragen zunächst das Rechtskraftdatum in die zentrale Datenbank ein. Mit<br />
diesem Eintrag wird die Vollstreckung durch die zuständige Buchhaltungsabteilung in<br />
die Wege geleitet.<br />
5.1.3 Der zu vollstreckende Strafbescheid wird durch die beschei<strong>der</strong>lassende Dienststelle<br />
mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung versehen. Diese Vollstreckbarkeitsbestätigung<br />
ist <strong>der</strong> Vermerk, dass <strong>der</strong> Bescheid keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden<br />
Rechtszug mehr unterliegt, und bildet gem. § 3 Abs. 2 VVG in Verbindung mit § 1 Exekutionsordnung<br />
(EO) einen Exekutionstitel.
KA I - 6-3/09 Seite 10 von 26<br />
5.2 Vollstreckungsverfügung<br />
5.2.1 Die Zwangsmaßnahmen, die im Zuge <strong>der</strong> Verwaltungsvollstreckung aufgrund des<br />
Vollstreckungstitels anzuwenden sind, sind zunächst durch Bescheid anzuordnen. Dazu<br />
wird im Rahmen des "automatischen Mahnlaufes" durch die Magistratsabteilung 14 -<br />
Automationsunterstützte Datenverarbeitung, Informations- und Kommunikationstech-<br />
nologie eine Vollstreckungsverfügung erstellt und <strong>der</strong> bzw. dem Verpflichteten zuge-<br />
stellt. In dieser wird die Zwangsvollstreckung verfügt und <strong>der</strong> bzw. dem Verpflichteten<br />
eine Frist zur Bezahlung <strong>der</strong> Geldstrafe auferlegt.<br />
5.2.2 An Personen, die im Gebiet von <strong>Wien</strong> eine Verwaltungsübertretung begangen<br />
haben, <strong>der</strong>en Hauptwohnsitz aber außerhalb <strong>Wien</strong>s liegt, ergeht aufgrund <strong>der</strong> gesetzlichen<br />
Zuständigkeitsbestimmungen keine Vollstreckungsverfügung son<strong>der</strong>n eine Mahnung.<br />
Die Mahnung ist kein Bescheid son<strong>der</strong>n eine Erinnerung an eine Zahlungsverpflichtung<br />
ohne selbstständigen normativen Charakter.<br />
5.3 Exekutionslauf<br />
5.3.1 Wird nach oben erwähnter Frist die Geldstrafe nicht bezahlt, wird <strong>der</strong> automatische<br />
Exekutionslauf in Gang gesetzt. Dabei erhält die MA 6 - EuVD jeden Mittwoch ihre<br />
Aufträge und die dazugehörigen Daten aus <strong>der</strong> elektronischen Datenbank. Im Bedarfsfall<br />
kann auch täglich ein manueller Datenimport durchgeführt werden.<br />
Die importierten Aufträge werden nach verschiedenen Kriterien wie Adresse, Dringlichkeit,<br />
Erstellungsdatum, Betragshöhe und Sprengel sortiert und von den Dezernatsleiterinnen<br />
bzw. Dezernatsleitern den Sachbearbeiterinnen bzw. Sachbearbeitern zugeteilt.<br />
5.3.2 Mit <strong>der</strong> Zuteilung durch die Dezernatsleiterin bzw. den Dezernatsleiter ergeht an<br />
die Magistratsabteilung 14 automatisch <strong>der</strong> Auftrag, eine Zahlungsauffor<strong>der</strong>ung inkl.<br />
dem Bescheid über die Pfändungsgebühr und Rückstandsausweis zu drucken. Diese<br />
wird per Post an die MA 6 - EuVD übermittelt und in weiterer Folge vom Exekutionsorgan<br />
bei <strong>der</strong> ersten Amtshandlung mitgenommen.<br />
5.3.3 Bei Verpflichteten, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb <strong>Wien</strong>s haben, werden die<br />
von den Buchhaltungsabteilungen an die MA 6 - EuVD übermittelten Daten vom Dezer-
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nat "Gerichtliche Exekution" mit dem System "WinCaus" dem zuständigen Gericht<br />
übermittelt. Die weiteren Schritte werden schließlich vom Gericht veranlasst. Im Fall des<br />
Vorliegens eines Vermögensverzeichnisses überträgt die Buchhaltungsabteilung den<br />
Strafvollzug gem. § 29a VStG an die zuständige Behörde.<br />
Bei Verpflichteten, die ihren Hauptwohnsitz in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland haben,<br />
ergeht ein Vollstreckungshilfeersuchen an die zuständige deutsche Behörde. Hiebei<br />
wird das entsprechende Formblatt automatisch von <strong>der</strong> Magistratsabteilung 14 an die<br />
zuständige Buchhaltungsabteilung übermittelt. Die Buchhaltungsabteilung fügt die zuständige<br />
deutsche Behörde händisch in das Formblatt ein und übermittelt dieses sodann<br />
postalisch an die deutsche Behörde. Da das Rechtshilfeabkommen den Vollzug<br />
von Ersatzfreiheitsstrafen nicht vorsieht, ist in solchen Fällen nur die Einhebung <strong>der</strong><br />
Geldstrafe möglich.<br />
5.4 Einhebungsversuch<br />
5.4.1 Nach Zuteilung <strong>der</strong> Akten durch die Dezernatsleiterin bzw. den Dezernatsleiter an<br />
die Exekutionsorgane fertigt sich das Exekutionsorgan für jeden Tag elektronisch eine<br />
sogenannte Gehliste an. In dieser werden die Akten nach Adresse und Dringlichkeit<br />
sortiert, damit die Begehung möglichst effizient erfolgen kann. Die Aktenerledigung erfolgt<br />
durch die Exekutionsorgane im Weg von Teleworking.<br />
5.4.2 Die erste Amtshandlung durch das Exekutionsorgan erfolgt an <strong>der</strong> Wohnsitzadresse<br />
des Verpflichteten, dem die Zahlungsauffor<strong>der</strong>ung übergeben wird. Im Idealfall<br />
ist <strong>der</strong> Verpflichtete bereit, die Geldstrafe und die Pfändungsgebühr sofort zu bezahlen.<br />
Das Exekutionsorgan bringt den eingehobenen Geldbetrag noch am gleichen Tag,<br />
spätestens am nächsten Tag zur Einzahlung auf die Bank. Die jeweilige Buchhaltungsabteilung<br />
sieht in <strong>der</strong> Datenbank sofort die Bezahlung und schließt somit den Akt. Bei<br />
mehreren offenen Strafbeträgen des Verpflichteten wird <strong>der</strong> Geldbetrag in Anbetracht<br />
<strong>der</strong> Verjährung auf den ältesten Strafbetrag angerechnet.<br />
5.4.3 Wird an <strong>der</strong> Adresse <strong>der</strong> Verpflichtete nicht angetroffen, ist jedoch eine an<strong>der</strong>e<br />
Person anwesend, übergibt das Exekutionsorgan dieser Person die Zahlungsaufforde-
KA I - 6-3/09 Seite 12 von 26<br />
rung. Wenn an <strong>der</strong> Adresse niemand angetroffen wird, hinterlässt das Exekutionsorgan<br />
die Zahlungsauffor<strong>der</strong>ung an <strong>der</strong> Tür. Dem Verpflichteten wird nochmals eine Frist ge-<br />
setzt, um die Geldstrafe und Pfändungsgebühr zu bezahlen.<br />
5.5 Androhung <strong>der</strong> Wohnungsöffnung<br />
Wenn in weiterer Folge immer noch keine Einzahlung erfolgt ist, wird die Wohnungsöffnung<br />
angedroht. Dieses Schriftstück wird automatisch durch die Magistratsabteilung 14<br />
erstellt und an den Verpflichteten gesendet. In dieser wird <strong>der</strong> Verpflichtete nochmals<br />
unter Setzung einer Frist aufgefor<strong>der</strong>t, den Rückstand zu bezahlen. An<strong>der</strong>nfalls muss<br />
mit einer zwangsweisen Öffnung <strong>der</strong> Räumlichkeiten und Pfändungsvollzug auch in<br />
Abwesenheit des Verpflichteten gerechnet werden.<br />
Solche zwangsweisen Wohnungsöffnungen dürfen immer nur mit dem vorherigen Einvernehmen<br />
des Leiters <strong>der</strong> MA 6 - EuVD durchgeführt werden, da nach § 2 VVG bei <strong>der</strong><br />
Handhabung <strong>der</strong> Zwangsbefugnisse das jeweils gelindeste noch zum Ziel führende<br />
Zwangsmittel anzuwenden ist.<br />
5.6 Vollstreckungsauftrag und Fahrnispfändung<br />
5.6.1 Nach <strong>der</strong> Zustellung <strong>der</strong> Zahlungsauffor<strong>der</strong>ung wird automatisch in <strong>der</strong> Magistratsabteilung<br />
14 <strong>der</strong> Vollstreckungsauftrag ausgedruckt und an die MA 6 - EuVD weitergeleitet.<br />
Das Exekutionsorgan hat unverzüglich außerhalb <strong>der</strong> Normalarbeitszeit<br />
(7.30 Uhr bis 15.30 Uhr) einen zweiten Exekutionsschritt zu setzen und dem Verpflichteten<br />
den Vollstreckungsauftrag zu übergeben.<br />
Mit diesem Vollstreckungsauftrag ist das Exekutionsorgan beauftragt, eine Fahrnispfändung<br />
im Sinn <strong>der</strong> Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) durchzuführen. Dabei werden<br />
alle gepfändeten Gegenstände in einem Pfändungsprotokoll erfasst.<br />
Nach <strong>der</strong> Fahrnispfändung wird dem Verpflichteten von <strong>der</strong> MA 6 - EuVD schriftlich mitgeteilt,<br />
dass die gepfändeten Gegenstände zu einem bestimmten Termin abgeholt werden.<br />
Gleichzeitig wird <strong>der</strong> Verpflichtete wie<strong>der</strong> aufgefor<strong>der</strong>t, den Rückstand zu bezahlen.
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5.6.2 Wird <strong>der</strong> Verpflichtete beim zweiten Exekutionsschritt des Exekutionsorgans nicht<br />
angetroffen und findet auch keine Wohnungsöffnung statt, weil mit verwertbaren Ge-<br />
genständen nicht zu rechnen ist, hinterlässt das Exekutionsorgan den Vollstreckungs-<br />
auftrag. Nun müssen die Buchhaltungsabteilungen weitere Schritte zum Strafvollzug<br />
setzen.<br />
Das <strong>Kontrollamt</strong> wollte an dieser Stelle nicht unerwähnt lassen, dass die Verpflichteten<br />
in je<strong>der</strong> Lage des Verfahrens die Möglichkeit haben, den Rückstand zu begleichen, wodurch<br />
<strong>der</strong> Vollzug sofort gestoppt werden würde.<br />
5.7 Vermögensverzeichnis<br />
Ist <strong>der</strong> Pfändungsvollzug erfolglos geblieben, weil beim Verpflichteten keine Fahrnisse<br />
vorgefunden wurden, die in Exekution gezogen werden konnten, dann hat <strong>der</strong> Verpflichtete<br />
dem Exekutionsorgan über dessen Auffor<strong>der</strong>ung ein unterfertigtes Vermögensverzeichnis<br />
gem. § 31a AbgEO vorzulegen. In diesem werden die Einkommensund<br />
Vermögensverhältnisse des Verpflichteten dargestellt.<br />
Wird <strong>der</strong> Verpflichtete am Vollzugsort nicht angetroffen, ist jedoch eine an<strong>der</strong>e Person<br />
anwesend, dann wird mit dieser Person ein sogenannter Mangelbericht aufgenommen,<br />
<strong>der</strong> die gleichen Daten enthält wie das Vermögensverzeichnis, jedoch von <strong>der</strong> anwesenden<br />
Person unterfertigt ist.<br />
Das Vermögensverzeichnis bzw. <strong>der</strong> Mangelbericht werden von <strong>der</strong> MA 6 - EuVD elektronisch<br />
erfasst und sind für die Buchhaltungsabteilungen ersichtlich.<br />
5.8 Lohnpfändung<br />
Ergibt sich im Zuge <strong>der</strong> Erhebungen, dass <strong>der</strong> Verpflichtete ein Einkommen hat, kann<br />
die Buchhaltungsabteilung nun selbst gem. §§ 53 ff AbgEO die Lohnpfändung durchführen<br />
o<strong>der</strong> die MA 6 - EuVD damit beauftragen.<br />
Aus wirtschaftlichen Gründen führt die Buchhaltungsabteilung bei Personen mit Hauptwohnsitz<br />
in <strong>Wien</strong> die Lohnpfändung selbst durch, während bei Personen mit Haupt-
KA I - 6-3/09 Seite 14 von 26<br />
wohnsitz außerhalb von <strong>Wien</strong> die MA 6 - EuVD die weiteren Exekutionsschritte veran-<br />
lasst. In diesem Fall übermittelt das Dezernat "Gerichtliche Exekution" <strong>der</strong> MA 6 -EuVD<br />
die Daten mit dem System "WinCaus" dem zuständigen Gericht, welches die Lohn- und<br />
Fahrnispfändung bewilligt und durchführt.<br />
5.9 Auffor<strong>der</strong>ung zum Antritt <strong>der</strong> Ersatzfreiheitsstrafe<br />
Gemäß § 54b Abs. 2 VStG ist, soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist o<strong>der</strong> dies mit<br />
Grund anzunehmen ist, die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe<br />
zu vollziehen. Der Vollzug <strong>der</strong> Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die<br />
ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in <strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung zum Strafantritt hinzuweisen.<br />
Wurde daher im Zuge des Ermittlungsverfahrens festgestellt, dass die Geldstrafe uneinbringlich<br />
ist, wird <strong>der</strong> Verpflichtete gem. § 53b Abs. 1 VStG von den Buchhaltungsabteilungen<br />
zum Antritt <strong>der</strong> Ersatzfreiheitsstrafe aufgefor<strong>der</strong>t. Der Verpflichtete hat unverzüglich<br />
nach Erhalt des Schreibens die Strafe bei <strong>der</strong> Bundespolizeidirektion <strong>Wien</strong><br />
(Polizei) anzutreten. In <strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung wird darauf hingewiesen, dass bei Nichtbefolgung<br />
dieser Auffor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Verpflichtete zum Strafantritt zwangsweise vorgeführt<br />
werden kann. Ferner wird mitgeteilt, dass <strong>der</strong> Vollzug <strong>der</strong> Ersatzfreiheitsstrafe durch<br />
Bezahlung <strong>der</strong> Geldstrafe abgewendet werden kann.<br />
Eine Ausfertigung dieser Auffor<strong>der</strong>ung zum Antritt <strong>der</strong> Ersatzfreiheitsstrafe ergeht an die<br />
Polizei. Diese wird von <strong>der</strong> jeweiligen Buchhaltungsabteilung ersucht, die Ersatzfreiheitsstrafe<br />
zu vollziehen und darüber zu berichten. Für den Fall, dass <strong>der</strong> Verpflichtete<br />
die Strafe nicht innerhalb einer bestimmten Frist antritt, wird um umgehende Mitteilung<br />
an die Buchhaltungsabteilung gebeten.<br />
Die Einschau des <strong>Kontrollamt</strong>es ergab, dass die Rückmeldungen <strong>der</strong> Polizei durchschnittlich<br />
rd. ein bis zwei Monate dauerten.<br />
5.10 Vorführung zum Strafantritt<br />
Ergeht von <strong>der</strong> Polizei an die Buchhaltungsabteilung die Meldung, dass <strong>der</strong> Verpflichtete<br />
die Ersatzfreiheitsstrafe nicht angetreten hat, ersucht die Buchhaltungsabteilung die
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Polizei, die zwangsweise Vorführung gem. § 53 Abs. 2 VStG zu veranlassen. Zu diesem<br />
Zweck bekommt die Polizei von <strong>der</strong> Buchhaltungsabteilung ein Schreiben über die<br />
Vorführung zum Strafantritt, das von <strong>der</strong> Polizei dem Verpflichteten zu übergeben ist.<br />
Wenn <strong>der</strong> Verpflichtete die Geldstrafe vor o<strong>der</strong> anlässlich <strong>der</strong> Abholung zur Vorführung<br />
bezahlt, hat die Vorführung jedoch zu unterbleiben.<br />
Die Polizei hat schließlich <strong>der</strong> Buchhaltungsabteilung zu berichten, ob und in welchem<br />
Ausmaß die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt wurde bzw. ob <strong>der</strong> Verpflichtete die Geldstrafe<br />
bezahlt hat.<br />
5.11 Zahlungsaufschub<br />
5.11.1 Gemäß § 54b Abs. 3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen<br />
Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen<br />
angemessenen Aufschub o<strong>der</strong> Teilzahlung zu bewilligen.<br />
Im Fall, dass ein Antrag auf Zahlungsaufschub gestellt wird, wird nach Prüfung <strong>der</strong> Aktenlage<br />
durch die Buchhaltungsabteilung zunächst meist eine Sofortzahlung zum<br />
Nachweis <strong>der</strong> Zahlungsfähigkeit verlangt, damit dem Antrag auf Zahlungsaufschub<br />
stattgegeben wird. Die Höhe <strong>der</strong> Sofortzahlung richtet sich in erster Linie nach <strong>der</strong> Aktenlage<br />
und nach <strong>der</strong> Höhe des Rückstandes. Die Entrichtung <strong>der</strong> Geldstrafe kann als<br />
Einmalzahlung o<strong>der</strong> in Teilbeträgen erfolgen.<br />
Die Einschau des <strong>Kontrollamt</strong>es ergab, dass dieser Antrag sowohl bei einem Exekutionsorgan<br />
als auch bei <strong>der</strong> zuständigen Buchhaltungsabteilung bis zum Zeitpunkt <strong>der</strong><br />
Vorführung zum Strafantritt gestellt werden kann. Wenn <strong>der</strong> Verpflichtete bereits inhaftiert<br />
ist, ist ein Zahlungsaufschub grundsätzlich nicht mehr möglich. Um aus <strong>der</strong> Haft<br />
entlassen zu werden, kann <strong>der</strong> Verpflichtete jedoch die gesamte aushaftende Geldstrafe<br />
bezahlen.<br />
5.11.2 Nach § 31 Abs. 3 VStG darf eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit<br />
ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Unter an<strong>der</strong>em sind Zei-
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ten, während <strong>der</strong>en die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben o<strong>der</strong><br />
unterbrochen war, nicht einzurechnen.<br />
Das bedeutet, dass die Zeiten des Zahlungsaufschubes nicht in die Vollstreckbarkeitsverjährungsfrist<br />
einzurechnen sind. Das Verjährungsdatum verschiebt sich also um die<br />
Dauer <strong>der</strong> Bewilligung des Zahlungsaufschubes.<br />
5.11.3 Das <strong>Kontrollamt</strong> überzeugte sich bei seiner Einschau davon, dass bei <strong>der</strong> Bewilligung<br />
von Zahlungsaufschüben die SachbearbeiterInnen sehr bemüht waren, darauf<br />
zu achten, dass einerseits <strong>der</strong> Bußcharakter <strong>der</strong> Strafe erhalten bleibt und die Tilgung<br />
innerhalb eines absehbaren Zeitraumes gewährleistet ist, an<strong>der</strong>erseits die Höhe <strong>der</strong><br />
Teilbeträge und die Frist so festgesetzt werden, dass sie vom Verpflichteten eingehalten<br />
werden können. Obwohl die Gewährung von Zahlungsaufschüben im Ermessen <strong>der</strong><br />
Behörde liegt, empfahl das <strong>Kontrollamt</strong> dennoch aus Gründen <strong>der</strong> Zweckmäßigkeit, die<br />
Bewilligung von Zahlungsaufschüben in vereinzelten Fällen restriktiver zu handhaben.<br />
Stellungnahme <strong>der</strong> Magistratsabteilung 6:<br />
Hinsichtlich <strong>der</strong> Bewilligung von Zahlungsaufschüben sind in <strong>der</strong><br />
Internen Dokumentation <strong>der</strong> Abläufe und Werkzeuge des Rechnungswesens<br />
- Zahlungsvereinbarungen, unter Pkt. 4. Strafen, die<br />
Kriterien und die Handhabung genau geregelt. Die Magistratsabteilung<br />
6 wird die Handhabung erneut überprüfen.<br />
5.12 Fristen<br />
Bei einem Vergleich <strong>der</strong> Verfahrensabläufe <strong>der</strong> MA 6 - BA 32 und MA 6 - BA 35 war<br />
festzustellen, dass zwischen den einzelnen Verfahrensschritten teilweise unterschiedlich<br />
lange Fristen lagen. Um die Verfahrensabläufe zu vereinheitlichen, empfahl das<br />
<strong>Kontrollamt</strong>, in Zukunft in beiden Buchhaltungsabteilungen gleich lange Fristen zu setzen.<br />
Lediglich in begründeten Ausnahmefällen sollte ein Abweichen möglich sein.<br />
Mit <strong>der</strong> Einführung von SAP PS-CD werden Standards für die Erledigungsdauer<br />
bereits berücksichtigt.
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6. Aktengebarung<br />
Zu den in den folgenden Tabellen dargestellten Aktenstatistiken ist anzumerken, dass<br />
jede einzelne zu vollstreckende Verwaltungsstrafe als eigene Aktenzahl geführt wird.<br />
Die Anzahl <strong>der</strong> Zahlungsaufschübe ist jedoch personenbezogen dargestellt.<br />
Diese unterschiedliche Darstellungsform ist darin begründet, dass bei Gewährung eines<br />
Zahlungsaufschubes mit einem Bescheid über sämtliche nicht beglichenen Strafen <strong>der</strong><br />
jeweiligen Person abgesprochen wird. Ausgehend von den bisherigen Erfahrungswerten<br />
schätzte die MA 6 - BA 32 die Anzahl <strong>der</strong> Zahlungsaufschübe auf durchschnittlich<br />
rd. 20 Strafen pro Person, die MA 6 - BA 35 ging bei ihrer Schätzung von durchschnittlich<br />
rd. zehn Strafen pro Person aus.<br />
6.1 Aktenstatistik <strong>der</strong> MA 6 - BA 32<br />
6.1.1 Die MA 6 - BA 32 führte im Prüfungszeitraum u.a. die folgenden Verfahrensschritte<br />
bei <strong>der</strong> Vollstreckung von Verwaltungsstrafen nach dem Parkometergesetz<br />
2006 bzw. des "ruhenden Verkehrs" durch:<br />
2006 2007 2008<br />
Vollstreckungsverfügungen 129.699 126.933 117.260<br />
Mahnungen 33.522 31.917 29.348<br />
Exekutionsanträge an die MA 6 - EuVD 82.812 82.699 72.512<br />
Exekutionsanträge an Gerichte 10.988 11.186 10.529<br />
Übertragungen gem. § 29a VStG 11.641 11.709 10.226<br />
Auffor<strong>der</strong>ungen zum Strafantritt 76.657 75.181 67.018<br />
Vorführungen zum Strafantritt 52.782 52.224 47.200<br />
Vollstreckungshilfeersuchen an deutsche Behörden 2.318 2.165 2.141<br />
Zahlungsaufschübe 4.721 4.578 4.524<br />
6.1.2 Generell war im Prüfungszeitraum ein Zurückgehen aller Verfahrensschritte festzustellen.<br />
So wurden um 9,6 % bzw. 12,5 % weniger Vollstreckungsverfügungen bzw.<br />
Mahnungen ausgestellt, bei den Auffor<strong>der</strong>ungen bzw. Vorführungen zum Strafantritt war<br />
eine Reduktion von 12,6 % bzw. 10,6 % zu verzeichnen. Auch die Zahl <strong>der</strong> gewährten<br />
Zahlungsaufschübe verringerte sich um 4,2 %.<br />
Die Reduktion <strong>der</strong> Verfahrensschritte ergab sich lt. Auskunft <strong>der</strong> Magistratsabteilung 6<br />
aus einem im Prüfungszeitraum feststellbaren Rückgang <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Magistratsabtei-<br />
lung 67 verhängten Strafen.
KA I - 6-3/09 Seite 18 von 26<br />
6.2 Aktenstatistik <strong>der</strong> MA 6 - BA 35<br />
6.2.1 Die MA 6 - BA 35 führte im Prüfungszeitraum u.a. die folgenden Verfahrensschritte<br />
bei <strong>der</strong> Vollstreckung von diversen Verwaltungsstrafen durch:<br />
2006 2007 2008<br />
Vollstreckungsverfügungen 10.055 9.088 10.400<br />
Mahnungen 1.477 1.231 1.314<br />
Exekutionsanträge an die MA 6 - EuVD 8.961 7.727 8.536<br />
Exekutionsanträge an Gerichte 1.219 986 1.088<br />
Übertragungen gem. § 29a VStG 889 739 800<br />
Auffor<strong>der</strong>ungen zum Strafantritt 6.654 6.287 6.344<br />
Vorführungen zum Strafantritt 5.559 4.932 4.881<br />
Vollstreckungshilfeersuchen an deutsche Behörden 182 73 108<br />
Zahlungsaufschübe 2.183 2.493 3.202<br />
6.2.2 Laut Auskunft <strong>der</strong> MA 6 - BA 35 stiegen im Prüfungszeitraum die zu vollstreckenden<br />
Verwaltungsstrafen, weshalb sich die Anzahl <strong>der</strong> Vollstreckungsverfügungen um<br />
3,4 % erhöhte.<br />
Die Zahl <strong>der</strong> Mahnungen ging jedoch um 11 % zurück, bei den Auffor<strong>der</strong>ungen bzw.<br />
Vorführungen zum Strafantritt war ebenfalls eine Reduktion von 4,7 % bzw. 12,2 % zu<br />
verzeichnen. Hiezu gab die MA 6 - BA 35 an, dass sich aufgrund <strong>der</strong> Steigerung <strong>der</strong><br />
gewährten Zahlungsaufschübe um 46,7 %, die meist mehrere Strafakten umfassten,<br />
eine Reduktion <strong>der</strong> an<strong>der</strong>nfalls zu setzenden Vollstreckungsschritte ergab.<br />
6.3 Weitere Anmerkungen<br />
6.3.1 Wie sich bei <strong>der</strong> Einschau des <strong>Kontrollamt</strong>es zeigte, entfielen oftmals mehrere Aktenzahlen<br />
- insbeson<strong>der</strong>e bei den Strafen nach dem Parkometergesetz 2006 - auf dieselbe<br />
Person. Daher geben die oben angeführten Aktenstatistiken z.B. keinen Aufschluss<br />
darüber, wie viele Personen zum Strafantritt aufgefor<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> vorgeführt wurden.<br />
6.3.2 Anhand dieser Aktenstatistiken war auch nicht erkennbar, wie viele Strafen an-<br />
lässlich <strong>der</strong> Vorführung <strong>der</strong> Verpflichteten von diesen doch noch beglichen wurden, so-<br />
dass es zu keinem Vollzug <strong>der</strong> Ersatzfreiheitsstrafe kam. Bei <strong>der</strong> Einschau wurde vom<br />
<strong>Kontrollamt</strong> festgestellt, dass in vielen Fällen in dieser Phase des Vollzuges die Geld-<br />
strafe schließlich bezahlt wurde, um den Vollzug <strong>der</strong> Ersatzfreiheitsstrafe abzuwenden.
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6.4 Einnahmen aus Verwaltungsstrafen<br />
Insgesamt erzielten die MA 6 - BA 32 und die MA 6 - BA 35 in den Jahren 2006 bis<br />
2008 Einnahmen aus Verwaltungsstrafen in <strong>der</strong> Höhe von 86.275.363,69 EUR, wovon<br />
58.665.988,14 EUR auf die Vollstreckungsverfahren <strong>der</strong> MA 6 - BA 32 und<br />
27.609.375,55 EUR auf die Vollstreckungsverfahren <strong>der</strong> MA 6 - BA 35 entfielen.<br />
7. Stichprobenweise Akteneinschau<br />
Das <strong>Kontrollamt</strong> nahm in insgesamt 36 Strafakten stichprobenweise Einschau, wobei 18<br />
Strafakten in den Zuständigkeitsbereich <strong>der</strong> MA 6 - BA 32 und 18 Strafakten in den Zuständigkeitsbereich<br />
<strong>der</strong> MA 6 - BA 35 fielen.<br />
In die Stichprobenauswahl wurden ausschließlich jene Akten einbezogen, in denen<br />
entwe<strong>der</strong> eine Auffor<strong>der</strong>ung zum Strafantritt o<strong>der</strong> eine Vorführung zum Strafantritt o<strong>der</strong><br />
beide Vollstreckungsschritte von <strong>der</strong> zuständigen Buchhaltungsabteilung verfügt wurden.<br />
7.1 Akten <strong>der</strong> MA 6 - BA 32<br />
7.1.1 Bei den 18 Strafakten <strong>der</strong> MA 6 - BA 32 wurden in zehn Fällen die offenen Verwaltungsstrafen<br />
bezahlt, in einem Fall wurde die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt. Eine<br />
Verwaltungsstrafe wurde wegen Verjährung abgeschrieben. Sechs Verwaltungsstrafen<br />
waren zum Prüfungszeitpunkt noch nicht beglichen.<br />
7.1.2 Im Zuge <strong>der</strong> Einschau stellte das <strong>Kontrollamt</strong> fest, dass die Berechnung von<br />
neuen Verjährungsfristen - z.B. im Fall von bewilligten Zahlungsaufschüben o<strong>der</strong> Haftunterbrechungsbescheiden<br />
- von je<strong>der</strong> Sachbearbeiterin bzw. jedem Sachbearbeiter<br />
selbst zu erfolgen hatte. Die neue Verjährungsfrist ist manuell im Handakt zu verzeichnen,<br />
sie wird aber in <strong>der</strong> Datenbank nicht erfasst. Insbeson<strong>der</strong>e wenn eine Person mehrere<br />
Geldstrafen zu entrichten hat bzw. mehrere Zahlungsaufschübe gewährt wurden,<br />
ist diese Vorgangsweise fehleranfällig und unübersichtlich.<br />
Das <strong>Kontrollamt</strong> empfahl, beim Umstieg auf das neue "Strafensystem" Maßnahmen zu<br />
setzen, damit die Berechnung <strong>der</strong> neuen Verjährungsfristen automatisch in <strong>der</strong> Datenbank<br />
erfolgt.
KA I - 6-3/09 Seite 20 von 26<br />
Mit <strong>der</strong> Einführung von SAP PS-CD wird dieser Empfehlung Rechnung<br />
getragen werden.<br />
7.1.3 Das <strong>Kontrollamt</strong> konnte grundsätzlich die genaue Dokumentation <strong>der</strong> Verfahrensschritte<br />
in den sogenannten Notizseiten in <strong>der</strong> Datenbank feststellen, lediglich in einem<br />
Fall war ein Verbesserungsbedarf aufgefallen.<br />
7.1.4 Des Weiteren wurde in zwei Fällen festgestellt, dass wie<strong>der</strong>holt Auffor<strong>der</strong>ungen<br />
zum Strafantritt den Verpflichteten zugestellt wurden, obwohl als nächster Verfahrensschritt<br />
die Vorführung zum Strafantritt möglich gewesen wäre. Das <strong>Kontrollamt</strong> verkannte<br />
nicht das Bemühen <strong>der</strong> SachbearbeiterInnen, das gelindeste zum Ziel führende Mittel<br />
einzusetzen. Es wurde jedoch empfohlen, zur Hintanhaltung drohen<strong>der</strong> Verjährungen<br />
bei Vorliegen <strong>der</strong> rechtlichen Voraussetzungen die Vorführung zum Strafantritt als<br />
nächsten Verfahrensschritt zu setzen. Nur in begründeten Ausnahmefällen wäre nochmals<br />
eine Auffor<strong>der</strong>ung zum Strafantritt zuzustellen.<br />
Die MitarbeiterInnen wurden durch die Leiterin <strong>der</strong> betroffenen<br />
Buchhaltungsabteilung darauf hingewiesen, dass bei Vorliegen<br />
<strong>der</strong> rechtlichen Voraussetzungen, die als nächste zu setzenden<br />
Verfahrensschritte einzuhalten sind.<br />
7.2 Akten <strong>der</strong> MA 6 - BA 35<br />
7.2.1 Bei den 18 Strafakten <strong>der</strong> MA 6 - BA 35 wurden in 14 Fällen die offenen Verwaltungsstrafen<br />
bezahlt, in zwei Fällen wurde die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt. Zwei Verwaltungsstrafen<br />
waren noch nicht beglichen, wobei in beiden Fällen die Verpflichteten<br />
unbekannten Aufenthaltes waren.<br />
7.2.2 Wie bei <strong>der</strong> Einschau festgestellt wurde, waren z.T. händische Eingaben in <strong>der</strong><br />
Datenbank erfor<strong>der</strong>lich, die sich auf die Aktenbearbeitung zeitverzögernd und ineffizient<br />
auswirkten. Durch diese händischen Eingaben wurde auch die Fehleranfälligkeit erhöht.<br />
So wurde z.B. festgestellt, dass zur Einhebung <strong>der</strong> Lebensmitteluntersuchungskosten,<br />
die aufgrund <strong>der</strong> Tätigkeit <strong>der</strong> Magistratsabteilung 38 - Lebensmitteluntersuchungsan-
KA I - 6-3/09 Seite 21 von 26<br />
stalt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> entstanden waren, diese zunächst händisch in <strong>der</strong> Datenbank er-<br />
fasst werden mussten, damit sie in <strong>der</strong> Folge dem Verpflichteten vorgeschrieben wer-<br />
den konnten.<br />
Damit in <strong>der</strong> Datenbank die Vorführung zum Strafantritt veranlasst werden kann, darf<br />
die Auffor<strong>der</strong>ung zum Strafantritt nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Falls eine länger<br />
als ein Jahr zurückliegende Auffor<strong>der</strong>ung einer Vorführung zum Strafantritt vorangeht,<br />
muss nochmals eine Auffor<strong>der</strong>ung in <strong>der</strong> Datenbank eingegeben werden. Diese<br />
Auffor<strong>der</strong>ung wird jedoch dem Verpflichteten nicht zugestellt. In <strong>der</strong> Vorführung wird<br />
sodann das Datum <strong>der</strong> ersten - tatsächlich zugestellten - Auffor<strong>der</strong>ung händisch eingefügt.<br />
Die Fehleranfälligkeit und Unübersichtlichkeit dieser systembedingten Vorgangsweise<br />
zeigte sich bei einer Stichprobe auf die Weise, dass die Vorführung zum Strafantritt<br />
erging, obwohl im gegenständlichen Fall die erste vor über einem Jahr veranlasste<br />
Auffor<strong>der</strong>ung zum Strafantritt nicht zugestellt worden war.<br />
Um in Hinkunft händische Eingaben <strong>der</strong> SachbearbeiterInnen und dadurch bedingte<br />
Fehlerquellen hintanzuhalten, empfahl das <strong>Kontrollamt</strong>, im neuen "Strafensystem" auto-<br />
matisierte Verfahrensschritte und Fristberechnungen verstärkt einzusetzen.<br />
8. Personal<br />
Mit <strong>der</strong> Einführung von SAP PS-CD wird dieser Empfehlung Rechnung<br />
getragen werden.<br />
Jede Mitarbeiterin und je<strong>der</strong> Mitarbeiter ordnet seine Tätigkeit und die dafür aufgewen-<br />
dete Zeit den in <strong>der</strong> Magistratsabteilung 6 definierten Produkten, Leistungen o<strong>der</strong> Vor-<br />
haben zu. Die LeiterInnen haben diese Zeitbuchungen zu kontrollieren. Anhand dieser<br />
Aufzeichnungen werden im Bereich des Controllings die eingesetzten MitarbeiterInnenäquivalente<br />
(MÄ) berechnet. Dabei wird von einem Vollzeitäquivalent von 1.680 Arbeitsstunden<br />
pro Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter im Jahr ausgegangen.<br />
8.1 Entwicklung des Personalstandes <strong>der</strong> MA 6 - BA 32<br />
In <strong>der</strong> nachfolgenden Tabelle sind für den Prüfungszeitraum <strong>der</strong> Jahre 2006 bis 2008<br />
die Anzahl <strong>der</strong> MitarbeiterInnen lt. Dienstpostenplan und die eingesetzten MÄ <strong>der</strong><br />
MA 6 - BA 32 dargestellt:
KA I - 6-3/09 Seite 22 von 26<br />
Dienstpostenplan MÄ<br />
2006 47,0 50,6<br />
2007 47,0 52,2<br />
2008 47,0 52,3<br />
Die Abweichungen <strong>der</strong> eingesetzten MÄ zum Dienstpostenplan begründeten sich dadurch,<br />
dass in den betrachteten Jahren pro Jahr durchschnittlich rd. vier Lehrlinge und<br />
eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter über dem Stand in <strong>der</strong> Dienststelle beschäftigt<br />
waren.<br />
8.2 Entwicklung des Personalstandes <strong>der</strong> MA 6 - BA 35<br />
In folgen<strong>der</strong> Tabelle sind für denselben Prüfungszeitraum die Anzahl <strong>der</strong> MitarbeiterInnen<br />
lt. Dienstpostenplan und die eingesetzten MÄ <strong>der</strong> MA 6 - BA 35 dargestellt:<br />
Dienstpostenplan MÄ<br />
2006 22,0 21,9<br />
2007 21,0 22,1<br />
2008 20,0 21,6<br />
In allen betrachteten Jahren war in <strong>der</strong> MA 6 - BA 35 eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter<br />
zusätzlich zum Dienstpostenplan über dem Stand beschäftigt. Wie aus <strong>der</strong> Tabelle<br />
ersichtlich, gab es in diesen Jahren keine erheblichen Abweichungen.<br />
Das <strong>Kontrollamt</strong> begrüßte die Aufzeichnungen im Personalcontrolling, da dadurch eine<br />
effektive Personalsteuerung gewährleistet ist.<br />
9. Weitere Kennzahlen<br />
9.1 Abschreibungen<br />
Nach <strong>der</strong> Haushaltsordnung für den Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> (HO 2001) ist zwischen<br />
den anordnungsbefugten Dienststellen und den jeweils für die Verrechnung zuständigen<br />
Dienststellen <strong>der</strong> Magistratsabteilung 6 zu vereinbaren, welche Schritte diese zur<br />
Einbringung von fälligen For<strong>der</strong>ungen zu unternehmen haben und welche Kriterien erfüllt<br />
sein müssen, damit weitere Einbringungsmaßnahmen als offenkundig aussichtslos<br />
bzw. als wirtschaftlich nicht mehr vertretbar anzusehen sind und die For<strong>der</strong>ung daher<br />
unter Beachtung <strong>der</strong> Zuständigkeitsbestimmungen <strong>der</strong> <strong>Wien</strong>er <strong>Stadt</strong>verfassung (WStV)
KA I - 6-3/09 Seite 23 von 26<br />
abzuschreiben sind. Die Abschreibung hat zu Lasten <strong>der</strong> Post 690, Schadensfälle, des<br />
betreffenden Ansatzes zu erfolgen.<br />
Sowohl in den Angelegenheiten <strong>der</strong> MA 6 - BA 32 als auch <strong>der</strong> MA 6 - BA 35 werden<br />
Geldstrafen nur dann abgeschrieben, wenn die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt wurde,<br />
Verjährung eingetreten ist o<strong>der</strong> die bzw. <strong>der</strong> Verpflichtete stirbt. Die zuständige Buchhaltungsabteilung<br />
beantragt die Abschreibung schließlich bei <strong>der</strong> anordnungsbefugten<br />
Dienststelle, d.i. jene, die den Strafbescheid erlassen hat, welche die Abschreibung<br />
veranlasst.<br />
Da die Abschreibungen betragsmäßig nur bei den anordnungsbefugten Dienststellen<br />
erfasst werden, stellte das <strong>Kontrollamt</strong> in nachfolgen<strong>der</strong> Tabelle die Anzahl <strong>der</strong> abgeschriebenen<br />
Verwaltungsstrafen <strong>der</strong> jeweiligen Buchhaltungsabteilung <strong>der</strong> Jahre 2007<br />
bis 2008 dar. Für das Jahr 2006 lagen keine Auswertungen vor, da diese erst ab dem<br />
Jahr 2007 erstellt wurden.<br />
MA 6 - BA 32 MA 6 - BA 35<br />
2007 26.685 3.129<br />
2008 26.983 3.063<br />
Aus <strong>der</strong> Tabelle ist ersichtlich, dass in den beiden betrachteten Jahren bei beiden<br />
Buchhaltungsabteilungen eine annähernd gleich hohe Abschreibungsquote vorliegt.<br />
Ein Vergleich zwischen den beiden Buchhaltungsabteilungen konnte nicht vorgenommen<br />
werden, da von <strong>der</strong> MA 6 - BA 32 bedeutend mehr Verwaltungsstrafen zu vollstrecken<br />
waren als von <strong>der</strong> MA 6 - BA 35.<br />
Da <strong>der</strong> Grund <strong>der</strong> Abschreibung statistisch nicht erfasst wurde, konnte die Anzahl <strong>der</strong><br />
Verjährungen bzw. <strong>der</strong> Verbüßungen <strong>der</strong> Ersatzfreiheitsstrafe nicht festgestellt werden.<br />
Die Kennzahl <strong>der</strong> Verjährungen hätte darüber Aufschluss geben können, wie Verfahrensabläufe<br />
beschleunigt werden könnten, um Verjährungen und den damit verbundenen<br />
Nachteil im Hinblick auf die Generalprävention und den Entgang von Strafgel<strong>der</strong>n<br />
hintanzuhalten. Mit <strong>der</strong> Kennzahl <strong>der</strong> Verbüßungen <strong>der</strong> Ersatzfreiheitsstrafe hätte die<br />
Effektivität <strong>der</strong> Einbringung beurteilt werden können.
KA I - 6-3/09 Seite 24 von 26<br />
Das <strong>Kontrollamt</strong> empfahl, in Zukunft <strong>der</strong>artige Kennzahlen zu erfassen, damit die Buch-<br />
haltungsabteilungen die Effizienz und Effektivität <strong>der</strong> Verfahrensabläufe beurteilen und<br />
steuern können.<br />
Die Magistratsabteilung 6 wird künftig ein <strong>der</strong>artiges Kennzahlensystem<br />
erarbeiten und zum Einsatz bringen.<br />
9.2 Verfahrensdauer<br />
Das <strong>Kontrollamt</strong> bemängelte, dass es im Bereich <strong>der</strong> MA 6 - BA 32 und <strong>der</strong> MA 6 -<br />
BA 35 bzgl. <strong>der</strong> Verfahrensdauer des Vollstreckungsverfahrens keine statistischen Auswertungen<br />
gab. Diese Kennzahl würde für die EntscheidungsträgerInnen ein wichtiges<br />
Steuerungsinstrument darstellen. Bei Bedarf hätten gezielte Maßnahmen zur Effizienzsteigerung<br />
in den Verfahrensabläufen gesetzt werden können.<br />
Aus diesem Grund empfahl das <strong>Kontrollamt</strong>, in Zukunft die Verfahrensdauer statistisch<br />
zu erfassen.<br />
Die Magistratsabteilung 6 wird eine entsprechende Auswertungsmöglichkeit<br />
entwickeln.<br />
Die Stellungnahme <strong>der</strong> geprüften Einrichtung ist den jeweiligen Berichtsabschnitten zugeordnet<br />
worden.<br />
Der <strong>Kontrollamt</strong>sdirektor:<br />
Dr. Erich Hechtner<br />
<strong>Wien</strong>, im November 2009
KA I - 6-3/09 Seite 25 von 26<br />
ALLGEMEINE HINWEISE<br />
Allfällige Rundungsdifferenzen bei <strong>der</strong> Darstellung von Berechnungen wurden nicht<br />
ausgeglichen.<br />
Schützenswerte personenbezogene Daten wurden im Sinn <strong>der</strong> rechtlichen Verpflichtung<br />
zum Schutz <strong>der</strong>artiger Daten anonymisiert, auf die Wahrung von Geschäfts- und<br />
Betriebsgeheimnissen wurde bei <strong>der</strong> Abfassung des Berichtes Bedacht genommen. Es<br />
wird um Verständnis gebeten, dass dadurch die Lesbarkeit des Berichtes beeinträchtigt<br />
sein könnte.
KA I - 6-3/09 Seite 26 von 26<br />
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS<br />
AbgEO.......................................... Abgabenexekutionsordnung<br />
EDV .............................................. Elektronische Datenverarbeitung<br />
EU ................................................ Europäische Union<br />
EU-VStVG .................................... EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz<br />
Fachbereich C .............................. Fachbereich C - Controlling<br />
Fachbereich E .............................. Fachbereich E - Einbringung und Kundenservice<br />
Fachbereich R .............................. Fachbereich R - Recht und strategische Leitung<br />
GEM ............................................. Geschäftseinteilung für den Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong><br />
MA 6 - BA 32 ................................ Magistratsabteilung 6 - Rechnungs- und Abgabenwesen,<br />
Buchhaltungsabteilung 32 - Verkehrsstrafen<br />
MA 6 - BA 35 ................................ Magistratsabteilung 6 - Rechnungs- und Abgabenwesen,<br />
Buchhaltungsabteilung 35 - Abgaben- und<br />
Verwaltungsstrafen<br />
MA 6 - EuVD................................. Magistratsabteilung 6 - Rechnungs- und Abgabenwesen,<br />
Erhebungs- und Vollstreckungsdienst<br />
MÄ ................................................ MitarbeiterInnenäquivalente<br />
Polizei........................................... Bundespolizeidirektion <strong>Wien</strong><br />
SAP PS-CD .................................. SAP Public Sector-Collection and Disbursement<br />
(Kassen- und Einnahmenmanagement)<br />
VStG............................................. Verwaltungsstrafgesetz 1991<br />
VVG.............................................. Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991